L510 2321246-1•Bundesverwaltungsgericht L510 2321246-1
L510 2321246-1Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2025
aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot familiäre Situation Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung negative Zukunftsprognose Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt
L510 2321246-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen die Spruchpunkte II., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein
auf die Dauer von sechs Jahren befristetes
Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), eine türkische Staatsangehörige, hält sich (spätestens) seit 06.05.2005 nachweislich in Österreich auf und verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU".
2. Die bP wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig, wobei sie zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 21.11.2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2, 15 StGB und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde.
3. Im Hinblick auf die Straftaten der bP erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") mit Bescheid vom 17.09.2025 gegen sie gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich erließ das BFA gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
4. Gegen den genannten Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde.
5. Da sich der Beschwerdeschriftsatz einerseits ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. wendet, an anderer Stelle jedoch ausführt, auch die Spruchpunkte II. und IV. würden angefochten, im Gesamtzusammenhang wiederum eine vollinhaltliche Anfechtung nicht ausgeschlossen erscheint, wurde die bP mit hg. Schreiben vom 09.10.2025 aufgefordert, binnen zwei Tagen klarzustellen, ob sich die Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte oder nur gegen einzelne richtet.
5.1. Mit Schreiben vom 13.10.2025 teilte der Rechtsvertreter der bP mit, die Beschwerde habe sich ursprünglich – ungeachtet der "geringen Chancen" – ausschließlich auf die Dauer des Einreiseverbots bezogen. Nach erneuter Rücksprache mit der Mutter der bP sei die Beschwerde auf deren Wunsch hin auf die Spruchpunkte II. und IV. ausgeweitet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch ausgewiesenen Namen unter dem dort zugeordneten Geburtsdatum. Die bP ist türkische Staatsangehörige, geschieden und kinderlos bzw. ohne Sorgepflichten.
Die bP wurde in Istanbul geboren und hält sich nach eigenen Angaben seit Mai 2005 in Österreich auf. Sie besuchte in der Türkei fünf Jahre lang die Schule.
In der Türkei leben Brüder der bP; mit diesen hat sie nach eigenen Angaben keinen Kontakt.
Aktuell liegen keine behandlungsbedürftigen Krankheiten bei der bP vor. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Im Zentralen Melderegister sind nachstehende Wohnsitzmeldungen der bP erfasst:
-06.05.2005 – 23.01.2007: XXXX (HWS)
-23.01.2007 – 28.02.2013: XXXX (HWS)
-28.02.2013 – 13.03.2013: XXXX (Obdachlos)
-13.03.2013 – 30.06.2014: XXXX (HWS)
-30.06.2014 – 01.07.2014: XXXX Obdachlos)
-01.07.2014 – 07.08.2014: XXXX (HWS)
-07.08.2014 – 18.08.2014: XXXX (Obdachlos)
-18.08.2014 – 30.01.2015: XXXX (HWS)
-30.01.2015 – 23.04.2015: XXXX (Obdachlos)
-23.04.2015 – 16.10.2015: XXXX (Obdachlos)
-15.12.2015 – 18.01.2016: XXXX (HWS)
-18.01.2016 – 19.05.2016: XXXX (HWS)
-19.05.2016 – 07.11.2016: XXXX (HWS)
-23.06.2017 – 18.08.2017: XXXX (HWS)
-18.08.2017 – 13.11.2017: XXXX (Obdachlos)
-13.11.2017 – 30.11.2017: XXXX (HWS)
-30.11.2017- 11.01.2018: XXXX (Obdachlos)
-11.01.2018 – 11.01.2018: XXXX (HWS)
-19.09.2018 – 23.10.2018: JA XXXX (HWS)
-15.11.2018 – 14.06.2019: XXXX (Obdachlos)
-14.06.2019 – 22.08.2019: JA XXXX (HWS)
-22.08.2019 – 23.10.2019: XXXX (HWS)
-22.10.2019 – 23.01.2020: JA XXXX (NWS)
-23.01.2020 – 09.02.2021: JA XXXX (NWS)
-09.02.2021 – 09.03.2021: PAZ XXXX (HWS)
-10.03.2021 – 10.11.2021: XXXX (Obdachlos)
-10.11.2021 – 04.03.2022: XXXX Wien (HWS)
-04.03.2022 – 22.03.2022: XXXX (HWS)
-22.03.2022 – 14.07.2022: XXXX (Obdachlos)
-14.07.2022 – 03.04.2023: XXXX (HWS)
-03.02.2023 – 31.03.2023: JA XXXX (NWS)
-03.04.2023 – 15.11.2023: XXXX (HWS)
-22.09.2023 – 18.01.2024: JA XXXX (NWS)
-18.01.2024 – dato: JA XXXX (HWS)
Die bP bezog während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet folgende staatliche Transferleistungen:
-29.09.2012 – 13.01.2013: Arbeitslosengeldbezug
-25.02.2013 – 25.03.2013: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-26.03.2013 – 03.05.2013: Arbeitslosengeldbezug
-04.05.2013 – 10.05.2013: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-24.05.2013 – 03.06.2013: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-21.06.2013 – 07.07.2013: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-08.07.2013 – 15.07.2013: Arbeitslosengeldbezug
-25.07.2013 – 31.07.2013: Arbeitslosengeldbezug
-01.08.2013 – 29.08.2013: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-03.09.2013 – 14.10.2013: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-15.10.2013 – 13.11.2013: Arbeitslosengeldbezug
-20.11.2013 – 29.11.2013: Arbeitslosengeldbezug
-30.11.2013 – 06.12.2013: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-12.03.2014 – 02.06.2014: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-03.06.2014 – 04.06.2014: Arbeitslosengeldbezug
-06.06.2014 – 18.06.2014: Arbeitslosengeldbezug
-21.06.2014 – 23.06.2014: Arbeitslosengeldbezug
-27.06.2014 – 29.06.2014: Arbeitslosengeldbezug
-03.07.2014 – 03.07.2014: Arbeitslosengeldbezug
-19.07.2014 – 21.07.2014: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-28.07.2014 – 20.08.2014: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-19.02.2015 – 12.03.2015: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-02.04.2015 – 30.05.2015: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-07.07.2015 – 11.10.2015: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-24.11.2015 – 25.03.2016: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-04.04.2016 – 01.09.2016: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-27.10.2016 – 04.01.2017: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-17.01.2017 – 02.04.2017: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-15.05.2017 – 03.07.2017: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-18.08.2017 – 28.08.2017: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-20.09.2017 – 11.02.2018: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-23.04.2018 – 07.05.2018: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-12.07.2018 – 12.08.2018: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-02.11.2018 – 07.01.2019: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-06.03.2019 – 03.04.2019: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-13.09.2019 – 13.10.2019: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-18.10.2019 – 21.10.2019: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-15.03.2021 – 05.06.2021: Arbeitslosengeldbezug
-07.07.2021 – 01.09.2021: Arbeitslosengeldbezug
-02.09.2021 – 08.11.2021: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-14.12.2021 – 09.01.2022: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-10.02.2022 – 17.02.2022: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-21.02.2022 – 13.04.2022: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-29.04.2022 – 12.05.2022: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
-14.06.2022 – 03.09.2022: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
Das AJWEB weist nachstehende Beschäftigungen der bP aus:
-07.04.2011 – 28.09.2012: XXXX (Angestelltenlehrling)
-18.12.2012 – 01.01.2013: XXXX (geringfügig beschäftigte Arbeiterin)
-15.03.2013 – 23.05.2013: XXXX (Arbeiterin)
-30.09.2013 – 07.10.2013: XXXX (geringfügig beschäftigte Arbeiterin)
-26.08.2014 – 06.09.2014: XXXX (geringfügig beschäftigte Arbeiterin)
Im Bundesgebiet leben die Mutter sowie weitschichtige Verwandte der bP. Über darüberhinausgehende Anbindung verfügt die bP nicht.
Die bP besuchte in Österreich ca. sieben Jahre die Schule (ein Jahr Hauptschule, drei Jahre Sonderschule, zwei Jahre Polytechnische Schule und ein Jahr Berufsschule). Die bP war von 06.11.2014 bis 10.08.2017 mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet.
Die bP hat keine maßgebliche Integration in Österreich verwirklicht.
Im Strafregister der Republik Österreich sind insgesamt vier Eintragungen betreffend die bP verzeichnet:
§ 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 18.09.2018
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 17.12.2020
zu XXXX RK 30.10.2018
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F XXXX vom 18.07.2019
zu XXXX XXXX RK 30.10.2018
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
XXXX vom 12.11.2019
§ 15 StGB § 127 StGB
§§ 27 (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 13.06.2019
Freiheitsstrafe 6 Monate
Vollzugsdatum 02.04.2023
§§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 27.10.2019
Freiheitsstrafe 9 Monate
Vollzugsdatum 22.07.2020
zu XXXX RK 12.11.2019
zu XXXX RK 18.07.2019
zu XXXX RK 30.10.2018
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 09.02.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
XXXX vom 04.02.2021
zu XXXX RK 12.11.2019
zu XXXX RK 18.07.2019
zu XXXX RK 30.10.2018
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
XXXX vom 26.04.2021
zu LG F. XXXX RK 12.11.2019
zu LG XXXX RK 18.07.2019
zu XXXX RK 30.10.2018
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX vom 04.08.2022
§§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) StGB § 15 StGB
§ 229 (1) StGB
§ 241e (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 21.09.2023
Freiheitsstrafe 3 Jahre
Den Veurteilungen lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
Dadurch hat sie in zwei Fällen das Vergehen des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, 15 StGB erfüllt.
Im Rahmen der Strafzumessung wurden mildernd das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewürdigt.
Des Weiteren hat die bP seit Dezember 2018 bis zur Festnahme am 13.06.2019 1,8 Gramm brutto Heroin, beinhaltend Diacetylmorphin, zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Schließlich hat die bP am 12.04.2019 dem XXXX fremde bewegliche Sachen, und zwar ein Samsung Ladekabel im Wert von EUR 25,00, ein Kreditkartenetui im Wert von EUR 25,00 und Bargeld in Höhe von EUR 120,00 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie die Sporttasche ihres Opfers an sich nahm, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie bei der Tatbegehung von einer Zeugin beobachtet wurde.
Die bP hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, das Vergehen des (versuchten) unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 4 SMG, 15 StGB und das Vergehen des (versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB begangen.
Im Rahmen der Strafzumessung wurden mildernd das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen gewürdigt.
Des Weiteren hat die bP zwei Tabletten der angeführten Art zu überlassen versucht, indem sie diese in ihrem BH zum unmittelbaren gewinnbringenden Verkauf an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt.
Dadurch hat sie in fünf Fällen das Vergehen des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, 15 StGB erfüllt.
Im Rahmen der Strafzumessung wurden mildernd das teilweise reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der rasche Rückfall gewürdigt.
Des Weiteren hat die bP im Zeitraum von 01.08.2023 bis 21.09.2023 im Rahmen eines den vorangeführten Fällen zuzurechnenden Sachverhaltes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mittäter ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte der XXXX , über die sie nicht alleine verfügen durften, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie ein verschlossenes Kuvert mit der Bankomatkarte aus dem Briefkasten entnahmen und sich zueignete.
Die bP hat schließlich im Zeitraum von 01.08.2023 bis 21.09.2023 in einem Fall Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar die Jahreskarte der Wiener Linien lautend auf XXXX , indem sie diese aus einem Briefkasten entnahm und zueignete. In einem weiteren Fall hat sie ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Kreditkarte des XXXX , über die sie nicht alleine verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie ein verschlossenes Kuvert mit der Bankomatkarte aus dem Briefkasten entnahm und sich zueignete. Schließlich hat sie einem Gewahrsträger einer nicht mehr festzustellenden Trafik, Zigaretten durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel wegzunehmen versucht, indem sie diese mit der zuvor weggenommenen Kredikarte an einem Zigarettenautomaten bezahlen wollte.
Die bP dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2, 15 StGB und die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen.
Im Rahmen der Strafzumessung wurden mildernd das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Tatwiederholung beim Diebstahl und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen berücksichtigt.
Gegenwärtig verbüßt die bP die Freheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Entlassungszeitpunkt ist der 21.03.2025 bzw. 21.09.2025. Der späteste Entlassungszeitpunkt ist der 21.09.2026.
Der Aufenthalt der bP im österreichischen Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Dieser Gefahr ist ausschließlich durch die Erlassung eines Einreiseverbots zu begegnen.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen (AS 310 – 322), die auch der gegenständlichen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt werden.
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der beschwerdeführerseitigen Stellungnahmen vom 25.04.2024 und 25.10.2024, der niederschriftlichen Angaben der bP im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 12.03.2025, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und die Einsichtnahme in die dem BVwG vorliegenden länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche bereits vom BFA berücksichtigt und zur Feststellung erhoben wurden.
Zentral berücksichtigt wurden weiters Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ("ZMR"), dem Informationsverbundsystem "Zentrales Fremdenregister" ("IZR"), dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ("GVS"), dem Strafregister ("SA") sowie dem AJWEB.
2.1. Die Feststellungen zur Person zu 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, diese wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt. Die Feststellungen zur Herkunft der bP und ihren persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben in den Stellungnahmen und der Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die getroffenen Feststellungen zur Einreise und dem Aufenthalt der bP in Österreich gründen sich grundsätzlich auf die bezughabenden Darlegungen ihrer Person im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, den unbestrittenen Akteninhalt sowie auf die Einsichtnahme in amtliche Datenbanken, insbesondere im ZMR und AJWEB.
Der Gesundheitszustand wurde aufgrund der diesbezüglichen Angaben der bP gegenüber dem BFA festgestellt (siehe AS 204). Abgesehen von einem unsubstantiierten Hinweis auf eine allfällige Drogensucht, die angesichts des strafrechtlichen Vorlebens zwar möglich erscheint, im Verfahren jedoch weder durch Beweismittel noch durch konkrete Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand oder therapeutischen Bedarf untermauert wurde, enthält der Beschwerdeschriftsatz keine dem Bescheid widersprechenden Behauptungen (siehe AS 371 ff.). Hinweise auf eine gegenwärtige einschlägige Problematik bestehen daher nicht.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus den SA-Auszügen und den im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen. Die Feststellungen zur Haft basieren auf dem aktuellen ZMR-Auszug sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Haftauskunft (siehe AS 98 A]).
Die Feststellung, wonach der Aufenthalt der bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (und auch anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen maßgeblich zuwiderläuft), gründet auf den rechtlichen Erwägungen zu Pkt. II.3.3. des vorliegenden Erkenntnisses.
Im Übrigen sützen sich die Feststellungen auf den unwidersprochenen Akteninhalt und den unbestrittenen Beweisergebnissen des BFA; darüber hinaus auf die (materielle) Rechtskraftwirkung im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (dazu weiter unten).
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens der bP durch das BFA getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine Probleme geltend. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand wurden keine zu erwartenden individuellen Probleme der bP geltend gemacht, sondern nur ganz allgemein darauf verwiesen, dass sie an einer Drogensucht leide. Wie oben bereits ausgeführt, blieb der Hinweis auf eine mögliche Drogensucht jedoch unbelegt und ließ keine weiterführenden Feststellungen zu, sodass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Problematik bestehen. Sollte sich ein entsprechendes Verhalten bzw. ein entsprechender Rückfall künftig (wieder) manifestieren, ist auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versogung im Herkunftsstaat zu verweisen, wonach die Behandlung von Drogensuchterkrankungen in der Türkei als gesichert anzusehen ist. Staatliche Einrichtungen bieten sowohl präventive als auch therapeutische Maßnahmen an, deren Kosten bei Bedürftigkeit vollständig vom Staat übernommen werden. Durch die allgemeine Krankenversicherung und spezielle Therapiezentren ist eine medizinische Versorgung auch für sozial benachteiligte Personen gewährleistet. Insgesamt lässt sich somit von einer grundsätzlich gesicherten und funktionierenden Versorgungssituation ausgehen. Im Übrigen heben die Länderfeststellungen ausdrücklich hervor, dass die medizinische Versorgung in Großstädten wie Istanbul, dem Herkunftsort der bP, deutlich besser ausgebaut ist, was die Annahme einer – fallgegenständlich ohnehin lediglich hypothetischen – individuellen Gefährdung zusätzlich relativiert.
Insgesamt war somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten. Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Feststellungen des BFA zu gewinnen war.
Im Übrigen tätigte die bP bisher auch schon Besuche in der Türkei und legte selbst weder in ihren Stellungnahmen noch in der Einvernahme mögliche Gefahren dar, was ebenso gegen die Wahrscheinlichkeit irgendeines Bedrohungsszenarios sprach.
2.3. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang.
Zu Spruchteil A)
Im Hinblick auf den Beschwerdeumfang ist Folgendes vorauszuschicken:
Der Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist als rechtskräftig anzusehen (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde richtete sich – wie sich unzweideutig und abschließend aus dem Antwortschreiben des rechtskundigen Vertreters vom 13.10.2025 ergeben hat (auf eine ergänzende Auslegung des betreffenden Parteianbringens kommt es daher nicht an) – nicht gegen diesen Spruchteil, sondern ausschließlich gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.) sowie die Dauer des Einreiseverbots (Spruchpunkt V.). Im Zuge des hg. Beschwerdeverfahrens wurde klargestellt, dass die Rückkehrentscheidung als solche nicht bekämpft wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 mwN) handelt es sich bei der Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 bzw. Abs. 5 FPG und der Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG zwar um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die grundsätzlich separat angefochten werden können und unterschiedliche rechtliche Schicksale haben können; die Zulässigkeitsfeststellung setzt jedoch das Bestehen einer Rückkehrentscheidung voraus und ist im Fall der Anfechtung der Rückkehrentscheidung von dieser nicht trennbar.
Wird – wie hier – lediglich der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung bekämpft, während die Rückkehrentscheidung unangefochten bleibt, erwächst diese daher selbstständig in Rechtskraft. Die Beschwerde betrifft somit ausschließlich die Frage, ob die Abschiebung in den Herkunftsstaat (Türkei) zulässig ist, nicht aber die der Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Rückkehrverpflichtung selbst.
Mangels Anfechtung ist der auf § 52 Abs. 5 FPG gestützte Spruchteil daher als rechtskräftig zu betrachten. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Spruchpunkts steht damit fest, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Erlass der Rückkehrentscheidung, insbesondere das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG, rechtsverbindlich festgestellt sind. Die diesbezügliche Gefährdungsprognose bildet den tragenden materiellen Bestandteil der Entscheidung und entfaltet im Umfang ihrer Wertungen materielle Rechtskraftwirkung. Ebenso gilt die im Rahmen dieser Entscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (§ 9 BFA-VG) als rechtskräftig erledigt. Das bedeutet, dass die Beurteilung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben sowie die Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten und familiären Interessen der bP verbindlich entschieden wurden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr neu aufgerollt werden können.
Die gegenständlichen Ausführungen sind daher nunmehr hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG fortzusetzen.
3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Zulässigkeit der Abschiebung
3.1.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.1.2. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat Anknüpfungspunkte in der Türkei. Es kam nicht hervor, weshalb es der bP – entsprechend den bekundeten Resozialisierungsabsichten (siehe AS 208) – nicht möglich sein sollte, in der Türkei zu arbeiten und so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Da die bP in einem türkischen familiären Umfeld aufgewachsen ist und die maßgeblichen Abschnitte ihrer Sozialisation (frühe Kindheit) laut eigenen Angaben in der Türkei erfahren hat, ist anzunehmen, dass sie die türkische Landessprache beherrscht, was im Übrigen auch dadurch gestützt wird, dass sie ihre Deutschkenntnisse erst sukzessive im Verlauf des Aufenthalts erwerben musste (siehe AS 207). Die standesamtliche Registrierung der (inzwischen geschiedenen) Ehe im Herkunftsstaat (siehe AS 133 C]) im Jahr 2014 sowie der vorgebrachte Familienbesuch im Jahr 2013 oder 2014 (siehe AS 186 [Rückseite]; AS 207) sprechen dafür, dass sie weiterhin persönliche und soziale Bindungen zu diesem Staat aufrechterhält und daher nicht als von diesem gänzlich entwurzelt anzusehen ist.
Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Im Übrigen wird auf die Beweiswürdigung zu Punkt II.2.2. verwiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunk II. war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.2.1. § 18 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt das BFA, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn u. a. die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1 leg. cit.).
Damit soll gewährleistet werden, dass in Fällen mit erheblicher Gefährdungslage oder gravierendem Fehlverhalten der Vollzug der Rückkehrentscheidung nicht aufgeschoben wird.
3.2.2. Die sofortige Ausreise der bP ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Aufgrund der im Rahmen des § 53 Abs. 3 FPG zu treffenden negativen Zukunftsprognose (dazu weiter unten) ist davon auszugehen, dass von ihr eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die (auch) die grundlegende Zielrichtung der vorliegend zu beurteilenden Maßnahme (sofortiger Vollzug der Rückkehrentscheidung) rechtfertigt.
Da im Beschwerdeverfahren keine maßgebliche Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG behauptet wurde, bestand für das BVwG auch keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung nachträglich zuzuerkennen. Eine solche wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn substantiiert dargetan worden wäre, dass die bP im Falle der sofortigen Aufenthaltsbeendigung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter drohte, was vorliegend – wie bereits wiederholt dargelegt wurde – nicht der Fall ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids
Einreiseverbot
3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch dem Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).
Zudem ist bei der Gefährdungsprognose – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).
3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
In Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen die bP.
Der Aufenthalt der bP stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG dar. Die hiezu maßgeblichen Erwägungen ergeben sich aus den bereits dargestellten Überlegungen zur materiellen Rechtskraft des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides betreffend die – unangefochten gebliebene – Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG, welche die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG betreffen und hier gleichermaßen maßgeblich sind. Da somit feststeht, dass die bP über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfügt, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes somit dem Grunde nach als zur Gefahrenabwendung und Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten zu erachten.
Soweit das BFA das gegenständlich verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG stützte, erweist sich diese Rechtsgrundlage im Hinblick auf zwei Tatbestandsalternativen, nämlich der "unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" und "mindestens einmaligen Veurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" angesichts der erfolgten Verurteilungen der bP und der verhängten Freiheitsstrafen als zutreffend. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Gegenständlich ist angesichts des erheblichen sozialen Störwerts der Taten sowie der negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbots aus hg. Sicht jedenfalls vertretbar:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefährdungsprognose insoweit unzutreffend sind, als darin auf Raubhandlungen unter Verwendung eines Messers Bezug genommen wird (siehe AS 352). Dieser Hinweis findet in den getroffenen Erwägungen zu den maßgeblichen Urteilssachverhalten keine Deckung und dürfte (alternativ) auf einer irrtümlichen Übernahme eines Textbausteins oder einfachen Verwechslung beruhen. Dies ist jedoch unbeachtlich, da aus den übrigen Ausführungen zum Einreiseverbot der individuelle Fallbezug zur bP ansonsten deutlich hervorgeht.
Die Beurteilung des BFA gründet nachvollziehbar auf der wiederholten und über einen längeren Zeitraum fortgesetzten Straffälligkeit der bP. Ihr deliktisches Verhalten zeigt eine deutliche Entwicklung von anfänglich "einfach" gelagerten Vergehen hin zu qualifizierten, von erhöhter krimineller Energie getragenen Straftaten. So erfolgten die ersten drei Verurteilungen im Zusammenhang mit "einfachen" Suchtmittel- und Eigentumsdelikten von geringerem Gewicht, während der zuletzt ergangenen Verurteilung vom 21.11.2023 bereits handlungsbezogene Qualifikationsdelikte zugrundelagen, die zum Teil auf denselben Deliktstypus (Vermögensstrafrecht) zurückggingen und eine erhebliche Intensivierung desselben darstellten. Diese Entwicklung verdeutlicht, dass die bP ihr deliktisches Verhalten zuletzt nicht nur fortgesetzt, sondern sowohl quantitativ als auch qualitativ deutlich gesteigert hat und sich selbst durch strafrechtliche Sanktionen nicht nachhaltig beeindrucken ließ. Darüber hinaus weist das BFA zutreffend auf die mehrfach einschlägige Vorverurteilung und die fortgesetzte Delinquenz trotz erlittenen Haftübels hin, ebenso darauf, dass weder gewährte Strafnachsichten noch die ihrerseits erfolgten Androhungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung im positiven Sinne führten. Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher zu Recht von einer imminenten Wiederholungsgefahr aus. Die Delinquenz der bP weist – nicht zuletzt aufgrund der außergewöhnlich hohen Zahl verwirklichter Tathandlungen – eine erhebliche Kontinuität und Eskalationstendenz auf, was die Annahme rechtfertigt, dass auch künftig mit einschlägigen Rechtsverletzungen zu rechnen ist. Die daraus abzuleitende negative Zukunftsprognose begründet gleichzeitig auch die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG.
Der im Beschwerdeschriftsatz erhobene Einwand der Beschaffungskriminalität greift hier nach hg. Ansicht auch nicht durch, zumal die jüngste Verurteilung zu einem erheblichen Anteil Tatobjekte betraf, die typischerweise nicht im Zusammenhang mit dem Drogenmilieu oder der Finanzierung von Suchtmittelkonsum stehen und auch ansonsten anlässlich dieses Strafverfahrens keine Verurteilung wegen eines Suchtmitteldelikts erfolgte. Ein unmittelbarer Bezug zwischen der Delinquenz und einer etwaigen Suchtmittelabhängigkeit ist insoweit daher nicht erkennbar, wenn auch aufgrund der Vorstrafen nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass eine Suchtproblematik das Verhalten der bP zur Tatzeit zumindest mitbeeinflusst hat.
Auch ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die fehlende Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt das öffentliche Interesse an der Verhängung des Einreiseverbots zusätzlich verstärkt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das wirtschaftliche Wohl des Landes im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als legitimes Schutzgut gilt, dem bei mangelnder eigenständiger Existenzsicherung bzw. Selbsterhalt ein höheres Gewicht zukommt. Im vorliegenden Fall zeigt sich dies darin, dass die bP seit 2012 fast durchgehend staatliche Transferleistungen des AMS bezogen hat und dazwischen nur Kurzzeitbeschäftigungen nachging, weshalb von einer erfolgreichen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt in keiner Weise die Rede sein kann.
Anhaltspunkte dafür, dass trotz der in Österreich begangenen erheblichen Straftaten keine Gefahr von der bP ausgeht, wurden weder (substantiiert) vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Im Sinne der Judikatur des VwGH hat das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose auf den (gegebenenfalls hypothetischen) Entlassungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, mwN). Im gegenständlichen Fall ist laut Haftauskunft der 21.09.2026 als spätestmöglicher Entlassungszeitpunkt festzustellen. Aus hg. Sicht ist angesichts des beschriebenen Vorverhaltens der bP und ihrer zahlreichen ungenutzt verstrichenen Resozialisierungschancen in Zusammenschau mit der erheblichen und nicht zu verkennenden Eskalationsneigung sowie ihrer Persönlichkeitsstruktur keinesfalls davon auszugehen, dass die dargelegten gerichtlichen (und auch behördlichen) Erwägungen bei Zugrundelegung der obgenannten Daten zu einem abweichenden Ergebnis führen würden. Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, nach welcher für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, mwN), wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Beurteilungszeitraum im Sinne der zitierten Judikatur kann bei Erlassung der fremdenpolizeilichen Entscheidung während – wie im vorliegenden Fall – aufrechter Strafhaft naturgemäß nicht gegeben sein.
Nichtsdestrotrotz deuten die den Veurteilungen der bP zugrunde liegenden Sachverhalte auf eine Suchtproblematik hin, welche die Deliquenz (zumindest im Suchtmittelbereich bzw. bei den ersten drei Verurteilungen) maßgeblich geprägt hat. Diese Umstände sind im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreiseverbots als schuldmindernde Faktoren zu würdigen, da bei der entsprechenden Bemessung nicht nur präventive Aspekte (Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr) relevant sind, sondern auch schuld- und tatbezogene Gesichtspunkte miteinfließen müssen. Auch wenn die Suchtproblematik das Verhalten der bP nicht entschuldigt, mindert sie den individuellen Schuldgehalt und damit das Gewicht der Taten für die hier maßgebliche Bewertung. Eine Herabsetzung der Dauer erscheint daher als unter diesem Gesichtspunkt angezeigt.
Im Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens der bP, aus dem sich eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren – und damit die Ausschöpfung der nach § 53 Abs. 3 FPG normierten Höchstdauer – allerdings als überhöht anzusehen. Dessen ungeachtet hegte die bP offenkundig in der Vergangenheit gravierende Zweifel an der Durchsetzungsfähigkeit und Durchsetzungswilligkeit der österreichischen Behörden und haben ihr diese daher nunmehr vor Augen geführt zu werden, um sie hinkünftig (nach erfolgter Ausreise und Niederlassung außerhalb des Schengenraums für einen bestimmten Zeitraum) einerseits von delinquentem Verhalten abzuhalten, andererseits bei einer etwaigen Rückfallproblematik einen starken Anreiz zur vertieften therapeutischen Aufarbeitung zu setzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände (auch der familiären Bindungen im Bundesgebiet) erscheint eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf eine Gesamtdauer von sechs Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise) angemessen.
Ergänzend darzulegen ist, dass Anhaltspunkte für die Erfüllung des Tatbestands nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe) in Ansehung dessen, dass die bP nie mehr als (wie zuletzt) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, fallgegenständlich nicht vorliegend sind und mit einer dementsprechenden Maßgabekorrektur beim betreffenden Spruchpunkt vorgegangen werden musste.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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