I404 2283196-1•Bundesverwaltungsgericht I404 2283196-1
I404 2283196-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2025
Anspruchsverlust aufschiebende Wirkung Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung Zurückweisung
I404 2283196-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.09.2023, Zl. XXXX , gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrages vom 09.02.2023 Notstandshilfe in der Höhe von € 37,01 täglich. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.05.2023 ist vereinbart, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Baumeister bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder jeglicher Hilfsbereich nach den Notstandshilfebestimmungen des AlVG.
2. Am 23.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde) eine Stelle als Shop-Mitarbeiter bei der Tankstelle der Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: XXXX GmbH) zugewiesen.
3. Am 25.08.2023 ersuchte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto um Abbuchung wegen Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Aufgrund seiner Probleme mit den beiden Handgelenken und seinen bestehenden Bandscheibenvorfällen in seiner Halswirbelsäule seien die beschriebenen Tätigkeiten nicht zumutbar. Nachdem ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Tätigkeit auch in Teilzeit ausgeübt werden könnte, gab der Beschwerdeführer am 28.08.2023 erneut bekannt, dass „die Sicherstellung der Sauberkeit in und rund um die Tankstelle“ unter Hinweis auf das Gesamtgutachten der PVA vom 16.03.2022 (gemeint: Ärztliches Gutachten vom 14.03.2022) und unter Verweis auf das Gutachten von Dr. XXXX (in der Folge: Dr. XXXX S) vom 06.03.2017 nicht zumutbar sei, da es sich dabei um Reinigungstätigkeiten handle. Eine Unzumutbarkeit bestehe auch im Bereich der Warenübernahme und Regalbetreuung im Shop, da lebensnah damit eine forcierte Belastung der Hände einhergehe.
4. Am 28.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Abbuchung des Stellenvorschlages bei der XXXX GmbH nicht erfolge.
5. Am 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er Einwände laut e-AMS Nachrichten vom 25.08 und 28.08.2023 habe.
6. Mit Schreiben vom 25.09.2023 machte er ergänzend geltend, dass er zu den geforderten Arbeitszeiten keine Erklärung abgeben könne, da konkrete Angaben zur Arbeitszeit im gegenständlichen Stellenangebot in keinster Weise enthalten bzw. angeführt seien.
7. Mit Bescheid vom 28.09.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 30.08.2023 bis 24.10.2023 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme als Tankstellenmitarbeiter bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
8. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass er die zugewiesene Stelle bei der XXXX GmbH aus triftigen Gründen abgelehnt habe. Der belangten Behörde sei bekannt, dass der Beschwerdeführer nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe auch Befunde und Gutachten, aus denen hervorgehe, dass er nur mehr leichte Arbeiten durchführen könne und andererseits unter deutlichen Beschwerden mit Sensibilitätsstörungen und Störungen der Feinmotorik an beiden Händen wegen eines beidseitigen Carpaltunnelsyndroms leide. Dr. XXXX S habe bereits 2017 festgestellt, dass aufgrund der Problematik im Halswirbelsäulenbereich dem Beschwerdeführer keine Reinigungstätigkeiten zumutbar seien. Laut Stellenbeschreibung wäre der Beschwerdeführer einerseits für die Warenübernahme und Regalbetreuung im Shop und andererseits auch für die Sicherstellung der Sauberkeit in- und rund um die Tankstelle eingesetzt worden. Aufgrund der oben angeführten Beschwerdezustände hätte der Beschwerdeführer bei Annahme der Stelle sein medizinisches Leistungskalkül laufend überschritten, weshalb er das Stellenangebot aus triftigen Gründen abgelehnt habe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die aufschiebende Wirkung werde ebenfalls ausdrücklich beantragt.
9. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte Herr Markus M von der XXXX GmbH mit, dass es in der Tankstelle in XXXX keinen richtigen Shop gebe. Es seien nur Waren wie Getränkedosen, Snacks, Bounty usw. in einem kleinen Verkaufsraum mit inkludierter Kassa-Theke zu verräumen. Dies führe zu keiner großen körperliche Belastung und die Hände seien nicht extrem bzw. überbelastet. Die Reinigungstätigkeit beziehe sich auf das kleine Kassa-/Shopbüro und sei nicht zeitaufwändig. Alle zwei- bis drei Tage würde maximal 15 Minuten Zeitaufwand bestehen. Rund um die Tankstelle seien die Mülleimer zu entleeren und gegebenenfalls Papiere oder leere Öl-Dosen zu entsorgen. Es seien keine schweren Hebetätigkeiten vorzunehmen. Haupttätigkeit sei das Kassieren und Autos in die Waschstraße einfahren zu lassen sowie das Waschprogramm einzugeben.
10. Am 31.10.2023 hat die belangte Behörde Frau Dr. XXXX um Begutachtung des Beschwerdeführers ersucht. Als Termin für die arbeitsmedizinische Untersuchung wurde der 07.11.2023 festgelegt.
11. Der Beschwerdeführer war ab dem 02.11.2023 arbeitsunfähig, weshalb der Untersuchungstermin abberaumt und der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass ein neuer Termin erst vereinbart wird, wenn der Beschwerdeführer wieder gesund gemeldet ist.
12. Mit Schreiben vom 21.12.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers voraussichtlich im Februar 2024 stattfinden werde und der Befund nach Einlagen umgehend dem Gericht vorgelegt werde.
13. Der Beschwerdeführer stand in der Folge von 03.11.2023 bis 30.10.2024 in Bezug von Krankengeld.
14. Am 29.01.2025 wurde beim BVwG von der belangten Behörde ein Gutachten der PVA vom 05.09.2024 eingebracht. Darin ist unter anderem festgehalten, dass von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeitsschwere bei wechselnder Arbeitshaltung bestehe. Handforcierte Tätigkeiten seien nicht durchführbar. Weitere Einschränkungen seien dem Leistungskalkül zu entnehmen.
15. Da die Sachverständige Dr. XXXX in der Zwischenzeit in Ruhestand gegangen ist, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Gericht beabsichtigt, ein Sachverständigen-Gutachten von Dr. XXXX (in der Folge: Dr. XXXX A) aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Orthopädischen Chirurgie einzuholen. Nachdem die Zustimmung erteilt wurde, erfolgte die Bestellung von Dr. XXXX A zum nichtamtlichen Sachverständigen.
16. Am 16.07.2025 langte das Gutachten von Dr. XXXX A ein. Darin ist zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht die Tätigkeiten „Warenübernahme und Regalbetreuung“ sowie „Sicherstellung der Sauberkeit in und rund um die Tankstellen“ ausüben könne, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Aus dem vorgelegten Anforderungsprofil sei auch keine andere Tätigkeit ersichtlich, welche die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden könne. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich sei im August 2023 kein schlechterer Gesundheitszustand vorgelegen. Aus seiner Sicht sei auch nicht die Einholung eines Gutachtens aus einer anderen Fachrichtung notwendig.
17. Nach Übermittlung des Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2025 mitgeteilt, dass er der Meinung sei, dass das Gutachten von Dr. XXXX S zu wenig berücksichtigt worden sei, da dem Beschwerdeführer nur leichte Reinigungsarbeiten, aber nicht das Sauberhalten in und rund um die Tankstelle möglich sei. Außerdem seien die Einschränkungen mit Sensibilitätsstörungen und die Störung der Feinmotorik wie im Befund von Dr. XXXX (in der Folge: Dr. XXXX M) beschrieben und aufgrund derer manuelle Belastungen strikt zu vermeiden seien, nicht bei den Diagnosen angeführt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Arbeiten mit Handgelenksschienen beidseits im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Regalbetreuung und Warenübernahme“ nicht möglich. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei ein neurologisches Gutachten einzuholen, da im Gutachten von Dr. XXXX (Dr. XXXX S) unergonomische Haltungen wie permanente Streckhaltung der HWS oder häufige oder gar ständige Überkopfarbeiten nicht möglich seien. Die zu Punkt 4. getätigte Aussage des Sachverständigen sei schwer verständlich.
18. Dazu führte der Sachverständige ergänzend aus, dass die Befunde von Dr. XXXX XXXX und Dr. XXXX M natürlich durchgesehen worden seien. In Zusammenhang mit der klinischen Untersuchung und auch unter Miteinbeziehung der Befunde sei er jedoch nach wie vor der Ansicht, dass Arbeiten, wie sie im Anforderungsprofil beschrieben worden seien, möglich seien. Von einem ständigen Überkopfarbeiten könne bei dem beschriebenen Anforderungsprofil nicht die Rede sein. Regalarbeiten, auch mit Handgelenksschiene, so es sich nicht um schwere körperliche Arbeiten handle, seien aus orthopädischer Sicht in jedem Fall möglich. Es sei dem Beschwerdeführer freigestellt, ein nochmaliges neurologisches Gutachten einzuholen, dies sei aus seiner Sicht jedoch nicht unbedingt notwendig. Auf Seite des 10 des Gutachtens werde zu Punkt 4. beschrieben, dass im August 2023 ein gleicher Gesundheitszustand vorgelegen habe, sodass auch das gleiche Leistungskalkül bestanden habe.
19. Am 06.11.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Sachverständige sein Gutachten mündlich erörterte und der Beschwerdeführer unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ging zuletzt vom 02.10.2017 bis 25.10.2017 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach und hat aufgrund eines (neuerlichen) Antrages vom 09.02.2023 Notstandshilfe in Höhe von € 37,01 täglich bezogen.
1.2. Am 23.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Shop-Mitarbeiter für die Tankstelle in XXXX bei der Firma XXXX GmbH zugewiesen.
In der Stellenbeschreibung findet sich unter dem Punkt „Eigenständige abwechslungsreiche Arbeit mit folgenden Aufgaben“ die folgende Aufzählung:
„-Kassiertätigkeiten
-Verkauf Zubereitung von Getränken und Snacks
-freundliche und zuvorkommende Betreuung unserer Kund_innen
-Warenübernahme und Regalbetreuung im Shop
-Sicherstellung der Sauberkeit in und rund um die Tankstelle“
1.3. In der Tankstelle gibt es keinen richtigen Shop, sondern sind nur Waren wie Getränkedosen oder Snacks wie Schokoladeriegel zu verräumen.
Die Reinigungsarbeiten betreffen den kleinen Shop/ das Kassabüro und sind nicht zeitaufwändig. Hierfür fallen alle zwei- bis drei Tage Arbeiten von maximal 15 Minuten an. Die Sicherstellung der Sauberkeit rund um die Tankstelle umfasst lediglich das Entleeren der Mülleimer und gegebenenfalls das Entsorgen von Papier und leeren Öl-Dosen. Es sind keine schweren Hebetätigkeiten vorzunehmen.
Haupttätigkeit ist das Kassieren und Autos in die Waschstraße einfahren zu lassen und das Waschprogramm einzugeben.
1.4. Arbeitsort der Beschäftigung wäre in XXXX gewesen, der Beschwerdeführer wohnt in XXXX , somit zirka 10 Kilometer entfernt. Weiters wäre die Stelle kollektivvertraglich entlohnt gewesen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde gegenüber am 25.08.2023 und am 28.08.2023 mitgeteilt, dass er der Meinung sei, dass die Stelle nicht zumutbar sei. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer zunächst mit, dass auch nur eine Teilzeitarbeit möglich und dann, dass eine Abbuchung nicht erfolge.
1.6. Der Beschwerdeführer hat sich dennoch nicht auf die Stelle als Shop Mitarbeiter bei der XXXX GmbH beworben und auch kein Vorstellungsgespräch zur Abklärung des konkreten Tätigkeitsbereichs vereinbart.
1.7. Beim Beschwerdeführer leidet an folgende Gesundheitseinschränkungen:
1. an einer geringgradigen degenerativen Veränderung im Bereich der HWS mit Bandscheibenverschmälerung und Osteochondrosen C5/C6/C7 mit Bandscheibenvorfall C7/Th1 ohne Kompression der nervalen Strukturen; 2. Zustand nach zweimaliger Carpaltunnelsymptomatik linksseitig mit Restsymptomatik im Sinne von immer wieder auftretenden Sensibilitätsstörungen; 3. an einem Carpaltunnelsyndrom rechts; 4. Streckdefizits von drei Fingern links bei vollkommen normaler Beweglichkeit im Bereich beider Handgelenke und 5. Zustand nach Unterarmfraktur beidseits ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung im Bereich der Unterarme.
Wegen des Karpaltunnelsyndroms trägt der Beschwerdeführer an beiden Händen eine Handgelenkorthese.
1.8. Aufgrund der festgestellten körperlichen Einschränkungen ist zeitweises Stehen, ständiges Sitzen und fallweises Bücken sowie zeitweises Knien zumutbar. Fallweise Überkopfarbeiten, fallweise Kälte-, und Nässe sowie überwiegende Hitze sind zumutbar. Von seiten des Bewegungs- und Stützapparates besteht beim Beschwerdeführer vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeitsschwere bei wechselnder Arbeitshaltung. Handforcierte Tätigkeiten sind nicht möglich.
1.9. Die Tätigkeit in der Tankstelle bei der Firma XXXX GmbH mit den dort umfassenden Tätigkeitsbereichen hätte die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet.
1.10. Dem Beschwerdeführer war bewusst und nahm er es in Kauf, dass es mangels Bewerbung zu keiner Anstellung kommen wird. Weiters war die Stelle auch nicht evident unzumutbar.
1.11. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Beschäftigung aufgenommen.
1.12. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 17.01.2018, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom 26.06.2018, GZ. I419 2192708-1/3E, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.12.2017 bis 15.02.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verloren hat. Er hat seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.
2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe und der Höhe werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.
2.2. Die Feststellungen bezüglich der Zuweisung des Beschwerdeführers und dem Inhalt der der Stellenbeschreibung wurden dem vorgelegten Akt entnommen und sind unstrittig.
2.3. Welche konkreten Tätigkeiten mit der zugewiesenen Stelle verbunden gewesen wären, basiert auf den Angaben des Markus M an die belangte Behörde.
2.4. Der Arbeitsort und die Entlohnung wurden der im Akt befindlichen Stellenbeschreibung entnommen. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ergeben sich aus einer Abfrage aus „google-maps“.
2.5. Dass der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber mitgeteilt hat, dass er der Meinung sei, dass die Stelle nicht zumutbar sei und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass auch nur eine Teilzeitarbeit möglich sei und eine Abbuchung nicht erfolge, wurde dem vorgelegten Schriftverkehr entnommen und wurde ebenfalls nicht bestritten.
2.6. Dass der Beschwerdeführer sich dennoch nicht auf die Stelle als Shop Mitarbeiter bei der XXXX GmbH beworben und auch kein Vorstellungsgespräch zur Abklärung des Tätigkeitsbereichs vereinbart hat, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst bestätigt.
2.7. Die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom BVwG eingeholten Sachverständigen Gutachten von Dr. XXXX A, einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.04.2025.
2.8. Welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar sind und welche zu vermeiden sind, wurde dem ärztlichen Gutachten der PVA vom 09.09.2024 entnommen.
2.9. Die Schlussfolgerung, dass die zugewiesene Tätigkeit die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet hätte, basiert auf dem vom BVwG eingeholten Gutachten von Dr. XXXX A vom 09.04.2025 samt Ergänzung vom 30.09.2025.
Dr. XXXX A kam nach persönlicher Untersuchung und Durchsicht sämtlicher Befunde des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit für die XXXX GmbH ohne Gesundheitsgefährdung möglich ist.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Aufgrund der vom Gutachter Dr. XXXX A festgestellten Gesundheitseinschränkungen erscheinen die Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anhand des von Markus M näher dargelegten Tätigkeitsbereiches und das Ergebnis des Gutachters, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die vorgesehenen Tätigkeiten ohne seine Gesundheit zu gefährden, auszuüben, dem Senat schlüssig und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Sensibilitätsstörung und Störung der Feinmotorik aufgrund derer insbesondere manuelle Belastungen strikt zu vermeiden seien, keine Berücksichtigung bei den Diagnosen gefunden habe. Die Sensibilitätsstörungen sind jedoch in der Diagnose zu Punkt 2. enthalten und ist nicht ersichtlich, welche konkrete Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre.
Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung anführt, dass beim Verräumen von Schokoriegeln zunächst eine ganze Schachtel herzuräumen wäre, so ist auch dadurch keine unzumutbare Belastung der Hände ersichtlich, da es sich bei Schokoriegeln nicht um schwere Waren handelt, in der Regel je nach Riegel zwischen 50 – 60 Gramm und ein Karton üblicherweise 24 Stück umfasst, daher ein Gewicht von maximal 1,2 Kilogramm hat. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Untersuchung bei Dr. XXXX A selbst angegeben, dass er einen Kübel mit 10 Kilogramm heben kann. Wenn er dieses Gewicht länger trage, bekomme er wieder ein Einschlafgefühl im Bereich der rechten Hand.
Weiters hat der Sachverständige in der Verhandlung auch ausgeführt, dass entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.08.2025 ein Einräumen der Waren auch mit den beiden Handgelenkorthesen möglich ist.
In Bezug auf die Reinigungstätigkeiten hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht dargelegt, welche der konkreten Tätigkeiten ihm nicht zumutbar gewesen wäre. Er beschränkt seine Ausführungen dahingehend, dass lebensnah betrachtet, Asphaltflächen vor der Tankstelle bsp. von Öl zu reinigen wären. Auf Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass sich der Beschwerdeführer hier vom Tankstellenprofil, wie es beschrieben worden sei, entferne, gab er an, dass er es lebensnah betrachte. Unter Hinweis auf die Auskunft von Herrn Markus M, gab er an, dass sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, dass im beschriebenen Profil alle anfallende Reinigungstätigkeiten von Markus M angesprochen worden seien. Dabei handelt es sich jedoch um reine Spekulation des Beschwerdeführers und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich noch andere als die beschriebenen Reinigungstätigkeiten hätten anfallen können.
Auch dem Antrag auf Einholung eines neurologischen Sachverständigen-Gutachtens in Bezug auf das Carpaltunnelsyndrom und die damit einhergehende Sensibilitätsstörungen war nicht nachzukommen, da der Sachverständige Dr. XXXX A in der mündlichen Verhandlung überzeugend angab, dass das Carpaltunnelsyndrom in das regelmäßige Bearbeitungs- und Operationsspektrum eines Orthopäden und damit seiner Person fällt und eine Beurteilung der Sensibilitätsstörung und der damit verbundenen Behinderungen durch ihn absolut möglich ist.
Insgesamt war daher festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit als Tankstellenmitarbeiter bei der XXXX GmbH nicht die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet hätte.
2.10. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass durch die Nichtbewerbung zu keiner Anstellung kommt, liegt auf der Hand.
Dass die zugewiesene Stelle auch nicht evident zumutbar ist, wurde festgestellt, da aus keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgeht, dass die im Stellenangebot enthaltene Stellenbeschreibung Tätigkeiten umfasst, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Wenn der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. XXXX S vom 06.03.2017 verweist, wonach Reinigungstätigkeiten nicht durchführbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass im selben Gutachten jedoch leichte Reinigungstätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsplatzes anfallen wie bsp. das Kehren des Fußbodens für einige Minuten Dauer ausdrücklich als machbar angeführt sind. Es wurde in der Stellenbeschreibung eben nicht eine Reinigungskraft gesucht sondern ein Shop Mitarbeiter und ist der Punkt „Sicherstellung der Sauberkeit in und rund um die Tankstelle“ als letzter Tätigkeitsbereich angeführt und konnte daher durchaus den Bereich „leichte Reinigungstätigkeiten, die im Rahmen eines Arbeitsplatzes anfallen“ entsprechen. Auch aus der Beschreibung „Warenübernahme und Regalbetreuung im Shop“ wäre nicht eindeutig davon auszugehen, dass es sich dabei um eine schwere körperliche Tätigkeit handeln sollte.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, dem Senat glaubhaft darzulegen, dass die Stelle evident unzumutbar war und ihn daher davon befreite, weitere Bewerbungsschritte zu unternehmen und die Tätigkeitsbereiche genauer abzuklären.
2.11. Dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen hat, basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung und einer Abfrage der Daten des Dachverbandes.
2.12. Die Feststellung zur rechtkräftig verhängten Sanktion gemäß §10 AlVG basiert auf der Einsichtnahme in den elektronischen Akt zu I419 2192708-1/3E. Dass der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft erworben hat, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und der Abfrage der Daten des Dachverbandes. Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass es sich bei der gegenständlichen Sanktionierung um seine erste Pflichtverletzung gehandelt hat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Artikel I.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
….
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
3.2.2.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass die ihm zugewiesene Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen hätte. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, bestehen bei dem Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen, jedoch hätte die konkrete zugewiesene Stelle mit dem beschriebenen Tätigkeitsbereich die Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gefährdet.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die zugewiesene Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte.
3.2.2.3. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von insgesamt ca. 20 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weiters hätte auch das angebotene Entgelt den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprochen und wäre angemessen gewesen.
3.2.3. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.
3.2.4. Um sich in Bezug auf eine zugewiesene oder sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).
Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben und daher jedenfalls eine Vereitelungshandlung gesetzt. Dass ihm auch bewusst sein musste, dass es dadurch zu keiner Anstellung kommt, braucht keiner weiteren Ausführungen. Zwar muss sich der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des § 9 AlVG ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber nicht erforderlich, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sind. Vielmehr ist es auch Aufgabe der arbeitssuchenden Person, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen von solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Mit anderen Worten: Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0172, mwN).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Der Beschwerdeführer hat sich zwar vorab an das AMS gewandt und seine Bedenken geäußert, das AMS hat ihm jedoch mehrfach mitgeteilt, dass eine Abbuchung nicht erfolgen wird. Auch für den erkennenden Senat ist die zugewiesene Stelle nicht evident unzumutbar, dies wurde auch in der Beweiswürdigung näher dargelegt. Zwar ist der konkrete Tätigkeitsbereich in der Stellenbeschreibung nicht genau enthalten gewesen, jedoch wäre es eben die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diese im Rahmen des Vorstellungsgespräches abzuklären und hat dies der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.
3.2.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Diese Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gem Z 1–4 leg cit um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 283).
Mit Bescheid vom 17.01.2018, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom 26.06.2018, GZ. I419 2192708-1/3E, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 22.12.2017 bis 15.02.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verloren hat. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, verlängert sich der Anspruchsverlust auf 8 Wochen.
3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.
Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung tritt gemäß § 13 Abs 1 VwGVG ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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