W104 2324216-1•Bundesverwaltungsgericht W104 2324216-1
W104 2324216-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2025
Antragsänderung beihilfefähige Fläche Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen verspäteter Antrag Verspätung
W104 2324216-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von Karin XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24269130010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 6.12.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 341,02. Dabei wurde u.a. eine Fläche von 0,1642 ha auf Feldstück (FS) 13, Schlag 14, als sanktionsrelevant abgezogen. Begründend wird darin ausgeführt, die beantragte Fläche liege nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche (Hinweis auf §§ 23 Abs. 2 Z 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV).
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 23.1.2024, in der vorgebracht wird, Im Jahr 2022 sei die Fläche auf der Pz. 285/6 am FS 13 SL 14, lt. Nutzungsvereinbarung, ab Juli mit bewirtschaftet worden. Im Juli habe die Fläche für das Jahr 2022 nicht mehr beantragt werden könne, im Jahr 2023 sei auf die 2022 unterm Jahr hinzugenommene Fläche beim MFA 2023 vergessen worden und dies sei erst bei der Biokontrolle beanstandet worden. Daher sei die Fläche sofort nach Bekanntwerden des Fehlers am 20.6. nachgemeldet worden. Leider könne zu diesem Zeitpunkt kein positiver Referenzflächenänderungsantrag mehr gestellt werden. Da technisch gesehen der Referenzplausifehler somit nicht bearbeitet werden konnte, die Fläche aber ordnungsgemäß lt. Richtlinie gemeldet wurde, werde um Aufhebung der Kürzung gebeten. Im Jahr 2024 sei der Antrag auf Referenzänderung eingebracht worden.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 30.10.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, das Referenzflächensystem zur Identifizierung landwirtschaftlich genutzter Flächen sei die Grundlage für alle flächenbezogenen Beihilfezahlungen. Gemäß § 23 GSP-AV sei die Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird: Heimgutflächen, Hutweiden, Almweideflächen, Forstflächen und Landschaftselemente. Die AMA habe für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 GSP-AV festzulegen und eine allfällige Einstufung vorzunehmen (Abs. 2). Der Antragsteller sei verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen (Abs. 5). In den Erläuterungen zur GSP-AV sei diesbezüglich festgelegt, dass unter dem in § 23 Abs. 5 genannten Termin „spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung“ das Ende der Einreichfrist zum Mehrfachantrag zu verstehen ist. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c GSP-AV seien bis zum 15. April des Antragsjahres Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste) einzureichen Im Antragsjahr 2023 sei das Ende der Einreichfrist zum Mehrfachantrag der 17.04.2023, da der 15.04.2023 ein Samstag war (§ 5 Abs. 1 GSP-AV). Die Beschwerdeführerin habe die am FS 13 Schlag 14 beanstandete Fläche jedoch erst am 20.6.2023 nach einer stattgefundenen Biokontrolle mittels MFA Korrektur 2023 nachgemeldet. Zum selben Zeitpunkt habe sie den Referenzflächenänderungsantrag betreffend FS 13 Schlag 14 und FS 13 Schlag 42 zwar im e-AMA angelegt, jedoch nicht an die AMA gesendet. Somit sei aufgrund des eben Ausgeführten kein gültiger Änderungsantrag vom 20.06.2023 vorhanden und es könne seitens der AMA für die Flächen des angelegten Änderungsantrags vom 20.06.2023 keine Referenz vergeben werden. Dies habe im gegenständlichen Bescheid Direktzahlungen 2023 im Ergebnis zu einer förderfähigen Fläche ermittelt von 1,5925 ha (unter Berücksichtigung aller Abzüge) geführt. Die angemeldete Fläche mit förderfähiger Nutzung habe zunächst 1,7951 ha betragen. Davon seien aufgrund der durchgeführten Verwaltungskontrollen einerseits 0,1642 ha sanktionsrelevant und andererseits 0,0384 ha sanktionsfrei abgezogen worden. Eine Abstandnahme von Sanktionen sei gem. § 45 Abs. 1 GSP-AV nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 6.12.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Für eine Fläche von 0,1642 ha innerhalb des FS 13, SL 14, lag zu diesem Zeitpunkt keine Referenz für die beantragte Nutzung vor. Erst am 20.6.2023 wurde diese Fläche mittels Korrektur des MFA 2023 durch die Beschwerdeführerin nachgemeldet und zum selben Zeitpunkt ein Referenzflächenänderungsantrag betreffend diese Fläche im e-AMA angelegt, jedoch nicht an die AMA gesendet. Die späte Beantragung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin die Fläche ursprünglich zu beantragen vergessen hatte.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Bescheid, den ausführlichen Erläuterungen der Behörde mit der Beschwerdevorlage und dem damit übereinstimmenden Vorbringen in der Beschwerde.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU):
„KAPITEL II
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die gekoppelte Einkommensstützung;
b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV),
„Verfahren für die Antragstellung
§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
[…]
Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.“
„Referenzparzelle
§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:
(2) Die AMA hat
1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und
2. eine allfällige Einstufung als
a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,
c) Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,
d) Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,
e) Flächen mit ihrer Hangneigung,
f) umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,
g) Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,
h) begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07,
i) Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970 oder
j) schwere Böden gemäß GLÖZ 6
vorzunehmen.
[…]
(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(6) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.“
„Ausmaß der förderfähigen Fläche
§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. […]“
„Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. […]
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
[…]“
„Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können. […]“
3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen das Erfordernis einer fristgerechten Antragstellung von Direktzahlungen im Sinn des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA Flächen. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV sind Anträge auf Direktzahlungen und auf Ausgleichzulagen bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzureichen. Da der 15.4.2023 ein Samstag war, fiel der Endtermin in Anwendung des § 5 Abs. 1 GSP-AV auf den nächsten darauffolgenden Arbeitstag, das war Montag, der 17.4.2023. Eine Ausweitung des MFA um zusätzliche Flächen ist nach diesem Termin nicht mehr möglich.
3.2.2. Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß § 23 Abs. 2 GSP-AV die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.
Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 27 Abs. 5 GSP-AV ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der belangten Behörde verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der belangten Behörde zu stellen.
Obwohl die Formulierung „anlässlich der nächsten Antragstellung“ nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, besteht daran kein Zweifel, da für die Beantragung von Direktzahlungen kein anderer Antrag zur Verfügung steht.
Ein entsprechender Antrag zur Änderung der Referenzfläche wurde erst nach Ablauf dieser Frist und damit verspätet gestellt.
3.2.3. Ein gesetzlich vorgesehener Umstand gem. § 45 GSP-AV, der ein Absehen von den verhängten Verwaltungssanktionen rechtsfertigen würde, wurde weder behauptet noch ist ein solcher hervorgekommen.
3.2.4. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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