W605 2280495-1•Bundesverwaltungsgericht W605 2280495-1
W605 2280495-1Tribunal Administrativo Federal27 de nov. de 2025
Arbeitsvertrag berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Datenverwendung Erforderlichkeit Gehaltsbestandteil Geheimhaltung Interessenabwägung personenbezogene Daten Sache des Verfahrens
W605 2280495-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Barbara Fellner-Resch und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian SCHULTES, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.09.2023, XXXX , (Mitbeteiligter: XXXX ) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Mitbeteiligt brachte am 06.12.2021, verbessert mit Eingabe vom 07.02.2022, bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde zunächst gegen die XXXX , schließlich gegen die XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ein und behauptete eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung.
Der Mitbeteiligte war Arbeitnehmer der XXXX , über deren Vermögen mit XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde ( XXXX ). Ein Sanierungsplan scheiterte und die XXXX wurde aufgelöst. Die Dienstverträge der XXXX mit ihren Mitarbeitern, so auch mit dem Mitbeteiligten, wurden durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 25 IO XXXX vorzeitig beendet. In der Folge kaufte die Beschwerdeführerin Teile der Assets der XXXX .
Vor diesem Hintergrund begründete die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde insofern, dass nach Erwerb Teile der Assets der XXXX die Beschwerdeführerin einige (ehemalige) Mitarbeiter der XXXX per E-Mail kontaktiert und zu Gesprächen eingeladen habe. In weiterer Folge habe der Mitbeteiligte ein Joboffert mit dem deutlichen Hinweis darauf erhalten, dass die Vertragsinhalte aus den vorherigen Arbeitsverträgen der XXXX betreffend Gehalt, Stunden, Überstundenpauschalen, usw. übernommen würden. Diese Daten habe jedoch nicht der Mitbeteiligte selbst der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Kenntnis seines Bruttogehalts und seiner geleisteten Überstunden sei nur durch Insiderwissen möglich. Er habe sowohl schriftlich bei XXXX als auch bei dem ihm bekannt gegebenen Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin angefragt, woher diese Informationen stammten, jedoch keine Rückmeldung erhalten. Es sei unklar, welche personenbezogenen Daten zusätzlich zu seinen Gehalts- und Arbeitsdaten zweckentfremdet verwendet und an Dritte weitergegeben worden seien. Die Informationen über sein Gehalt und seine Arbeitszeiten (Überstunden, Überstundepauschalen, etc.) hätten seine Verhandlungsposition mit einem potenziellen Arbeitgeber massiv verschlechtert und schlussendlich auch einen Vertragsabschluss verhindert, da das Jobangebot auf Grund seiner Nachfrage zurückgezogen worden sei. Es sei mittlerweile bekannt, dass diese Daten auch von Österreich in die USA transferiert worden seien, ohne dass hierüber eine Mitteilung gemacht worden sei.
1.2. Die Beschwerdeführerin erstattete am 28.02.2022 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass sie für die seitens des Mitbeteiligten behauptete Rechtsverletzung infolge der behauptetermaßen unzulässigen Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die XXXX nicht datenschutzrechtlich verantwortlich sei. Ferner habe sie die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten ausschließlich dazu verwendet, um dem Mitbeteiligten ein Vertragsangebot zu machen, welches dieser ablehnte. Diese Verarbeitung und Übermittlung des Angebots an den Mitbeteiligten habe auf einem berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin beruht und sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig gewesen.
1.3. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 04.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin – soweit relevant – ergänzend vor, dass der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten vom 06.12.2021, verbessert mit Eingabe vom 07.02.2022, die vermeintlich unzulässige Übermittlung der Daten des Mitbeteiligten an die Beschwerdeführerin sei. Dass die Verwendung der Daten durch die Beschwerdeführerin selbst unzulässig gewesen wäre, werde im Beschwerdevorbringen nicht behauptet und sei daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da die Jahresfrist des § 24 Abs. 4 DSG diesbezüglich bereits abgelaufen sei, könne dieser Umstand auch nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nicht Verantwortliche der gegenständlichen Datenverarbeitung gewesen sei, sei die Beschwerde jedenfalls ab- bzw. zurückzuweisen.
1.4. Mit Bescheid vom 27.09.2023 gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten des Mitbeteiligten – konkret Gehalts- und Arbeitszeitdaten – verarbeitet habe, um dem Mitbeteiligten ein Joboffert zu übermitteln (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand führte die Datenschutzbehörde im Wesentlichen aus, dass sich ausgehend vom Beschwerdevorbringen klar ergebe, dass verfahrensgegenständlich die Frage sei, ob der Mitbeteiligte in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem die Beschwerdeführerin dessen personenbezogene Daten, konkret ihn betreffende Dienstvertragsinformationen, in die USA übermittelt hätte, und indem die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten, konkret Gehalts- und Arbeitszeitdaten, verwendet hätte, um dem Mitbeteiligten ein Joboffert zu übermitteln.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche anzusehen sei. Im Hinblick auf die Verwendung der personenbezogenen Daten, um dem Mitbeteiligten ein Jobangebot zu übermitteln, sei zwar vom Vorliegen eines grundsätzlichen wirtschaftlichen Interesses als berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin auszugehen, doch erscheine es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass hierfür Gehalts- und Arbeitszeitdaten des Mitbeteiligten verarbeitet würden. Der Mitbeteiligte habe jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten, als durch deren Bekanntwerden die Verhandlungsposition des Mitbeteiligten im Hinblick auf ein mögliches Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin deutlich geschwächt worden sei. Ferner hätte ein Rechtsunterworfener nicht zu erwarten, dass Gehalts- und Arbeitszeitdaten nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Ausmaß für Jobofferten verwendet würden. Im Ergebnis sei die gegenständliche Verarbeitung nicht erforderlich und überwiege jedenfalls das Interesse des Mitbeteiligten an der Geheimhaltung seiner Daten.
1.7. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids und führte im Wesentlichen aus, dass die Datenschutzbehörde den Beschwerdegegenstand überschritten habe und Spruchpunkt 1. daher ersatzlos zu beheben sei. Ferner habe die Datenschutzbehörde die Datenverarbeitung zu Unrecht als unzulässig beurteilt. Die Datenverarbeitung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig gewesen.
1.8. Mit Schreiben vom 27.10.2023 legte die Datenschutzbehörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze, verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.9. Mit Eingabe vom 14.11.2023 erstattete der Mitbeteiligte eine Stellungnahme.
1.10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W605 am 12.05.2025 neu zugewiesen.
1.11. Mit Schreiben vom 30.05.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen auf die Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 14.11.2023 und die Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 27.10.2023 zu replizieren. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum maßgeblichen Sachverhalt:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch ( XXXX ) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien 1200. Hauptgesellschafterin der Beschwerdeführerin ist die XXXX , Inc., mit Sitz in 98607 Washington in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Geschäftszweig ist die Entwicklung, Konzeption und Produktion von elektronischen Geräten zur Qualitätsdiagnose, Messtechnik und Überwachung von Prozessen und Anlagen.
Die Erklärung über die Einrichtung der Gesellschaft erfolgte am 04.11.2021, die Eintragung in das Firmenbuch am 17.02.2022.
1.1. 2 Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16.09.2021, wurde über die im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung XXXX ( XXXX ) ein Sanierungsverfahren zum AZ. XXXX ohne Eigenverantwortung eröffnet und RA Mag. XXXX als Masseverwalterin eingesetzt. Mangels Annahme des Sanierungsplanes wurde mit Beschluss vom 29.09.2021 das Sanierungsverfahren als Konkursverfahren geführt.
Bestehende Arbeitsverhältnisse wurden durch die Masseverwalterin beendet und die Verwertung der Konkursmasse erfolgte in Form eines Bieterverfahrens.
Auch das Arbeitsverhältnis zwischen der XXXX und dem Mitbeteiligten wurde beendet.
Nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse erwarb die – extra zu dem Zweck konstituierte – Beschwerdeführerin im Rahmen des Bieterverfahrens diverse Assets der XXXX . Der betreffende Kaufvertrag wurde am 05.11.2021 durch die Beschwerdeführerin bzw. am 17.11.2021 durch die Masseverwalterin unterzeichnet.
1.1.3. Anfang November wurde der Beschwerdeführerin durch die der XXXX , Inc eine Excel-Tabelle übermittelt, die Dienstvertragsinformationen bzw. die bisherigen Vertragskonditionen einiger wesentlicher ehemaliger Mitarbeiter der XXXX – darunter auch des Mitbeteiligten – enthielt.
In der Excel Tabelle waren zu den betreffenden ehemaligen Mitarbeiter:innen Name (Vorname, Zuname, Titel), Abteilung, Land der Tätigkeit (Österreich/Deutschland), Geburtsdatum, Vertragsart, Eintrittsdatum, Sonderstatus (z.B. Mutterschutz), Geschlecht, Wochenstunden, Überstundenpauschale, KV-Gruppe, KV-Gehalt sowie nächster Biennalsprung, Gehalt, vereinbarte Kündigungsfrist, Urlaubsjahr (falls abweichend vom Kalenderjahr) und Zuordnung zur Kostenstelle enthalten. Weiters enthielt die Tabelle auf den genannten Daten basierende Berechnungen sowie Kontaktdaten der einzelnen Mitarbeiter:innen.
Die Beschwerdeführerin erhielt diese Excel-Tabelle von der XXXX , Inc, zum Zweck diese weiter zu verwenden.
Für Wert sowie Verwertbarkeit der erworbenen Assets der XXXX wurden das Know How ehemaliger Mitarbeiter:innen und sohin deren Übernahme in Dienstverhältnis für den erfolgreichen (Weiter-)Betrieb des Unternehmens als wesentlich eingestuft. Es bestand ein wirtschaftliches Interesse darin, bestimmten hochqualifizierten ehemaligen Mitarbeiter:innen der XXXX , die mit den im Asset-Deal erworbenen Wirtschaftsgütern sowie den ehemaligen Kunden der XXXX vertraut gewesen waren, rasch auf Basis der bisherigen Vertragsbedingungen ein wirtschaftlich kompetitives Angebot vorlegen zu können, um diese zu einem zeitnahen Dienstvertragsabschluss zu bewegen. Beim Abschluss wesentlich höherer Gehälter hatte die Sorge bestanden, dass die Übernahme wirtschaftlichen und damit wettbewerbsfähigen Überlegungen nicht standhalten würde.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin übermittelte (unter anderem) dem Mitbeteiligten am 14.11.2021 per E-Mail ein Jobangebot, das seine Gehaltsdaten sowie Informationen zu seiner Arbeitszeit (Überstundenpauschale) aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis mit der XXXX enthielt.
1.2. Zum Umfang des Anbringens bzw. der geltend gemachten Rechtsverletzung durch den Mitbeteiligten:
1.2.1. Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war zum einem die Datenübermittlung an die Beschwerdeführerin sowie die Verwendung eben dieser Daten durch die Beschwerdeführerin zur Erstellung eines Jobofferts zum anderen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin unter Pkt. 1.1.1, deren Eigentümerverhältnissen sowie ihrem Geschäftszweig gründen auf einem Firmenbuchauszug zu FN575061d vom 17.11.2025 und dem diesbezüglich unstrittigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorangegangenem Administrativverfahren im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28.02.2022.
2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.2. gründen einerseits auf dem Firmenbuchauszug zur XXXX ( XXXX ) vom 17.11.2025 und dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorangegangenem Administrativverfahren im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28.02.2022.
2.3. Die Feststellungen zur Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Excel-Liste an die Beschwerdeführerin durch die die XXXX , Inc und die weiterführende Verwendung der do. enthaltenen personenbezogenen Daten verschiedener Mitarbeiter:innen gründet auf der unzweifelhaften Verantwortung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 28.02.2022 sowie vom 04.08.2023. Wer der Beschwerdeführerin die fragliche Liste übermittelte bzw. wer die fragliche Liste erstellte, konnte nicht festgestellt werden und ist auch nicht entscheidungserheblich, da Beschwerdegegnerin des vorangegangenen erstinstanzlichem Verfahrens ausschließlich die Beschwerdeführerin ist. Dass die Übermittlung der Excel-Liste an die XXXX , Inc – so wie durch die Beschwerdeführerin behauptet – durch bzw. auf Weisung der Masseverwalterin erfolgte, konnte angesichts der seitens des Mitbeteiligten im Rahmen seiner Eingabe vom 19.03.2022 als Beweismittel ins Verfahren eingebrachten E-Mail-Korrespondenz nicht festgestellt werden, ist aber aus den vorgenannten Gründen auch nicht verfahrenserheblich.
2.6. Dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten am 14.09.2021 per E-Mail ein Joboffert übermittelte und dieses Angebot die Gehaltsdaten des Mitbeteiligten sowie Informationen zu seiner Arbeitszeit (Überstundenpauschale) aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis mit der XXXX erhielt, ergibt sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des Mitbeteiligten vom 06.12.2021 sowie aus dem als Beilage übermittelten Joboffert.
2.7. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich aus den Eingaben des Mitbeteiligten bei der Datenschutzbehörde vom 06.12.2021 und 07.02.2022.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Zu A) Zur Abweisung
3.1. Die maßgeblichen Rechtsbestimmungen:
3.1.1. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrund-Verordnung – DSGVO), lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
Art. 4 DSGVO
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[…]
18. „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
[…].“
Art. 5 DSGVO
„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
…
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
[…].“
Art. 6 DSGVO
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
[…]“
3.1.2. Das Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
§ 1 DSG
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…].“
§ 24 DSG lautet auszugsweise:
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.“
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die
behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig
eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
[…].“
3.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die belangte Behörde darin den Beschwerdegegenstand überschritten habe (vgl. Bescheidbeschwerde, S. 5, Hervorhebungen erfolgten durch das Bundesverwaltungsgericht):
3.2.1. Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167).
3.2.2. Der Prozessgegenstand wird, je nachdem, ob es sich um einen antragsbedürftigen Bescheid handelt oder nicht, durch den verfahrenseinleitenden Antrag oder (auch) durch die Behörde bestimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 01.03.2023, rdb.at], Rn. 5).
Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung (vgl. die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [01.01.2024, rdb.at], Rn. 38).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens (Antrages) kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass eine Klarstellung des mit einem Anbringen im Verständnis des § 13 AVG tatsächlich Gewollten solange möglich ist, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung (etwa in Richtung einer Ab- bzw. Zurückweisung des Anbringens) getroffen wurde (vgl. VwGH 27.09.2011, 2010/12/0142).
3.2.3. § 24 DSG normiert – zusätzlich zum Beschwerderecht des Art. 77 DSGVO – ein förmliches Beschwerderecht für die betroffene Person, die der Ansicht ist, dass die Verarbeitung gegen § 1 DSG oder Art. 2 I. Hauptstück DSG (§§ 4-13 DSG) verstößt. Sofern daher Verarbeitungen vorliegen, die zwar gegen diese Bestimmungen des DSG, nicht aber gegen die DSGVO verstoßen, weil die DSGVO dazu keine Verpflichtungen enthält, werden die einschränkenden Bestimmungen des § 24 Abs. 4 DSG und auch die inhaltlichen Vorgaben des § 24 Abs. 2 und 3 DSG Anwendung finden können (vgl. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 77 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rn. 34).
Auch bei der Beurteilung, ob eine Beschwerde die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 DSG erfüllt, kommt es nicht auf die konkreten Ausführungen und Bezeichnungen in der Beschwerde an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, dh. das erkennbare und erschließbare Ziel eines Parteischritts. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 77 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rn. 35/1).
3.2.4. In seiner am 06.12.2021 bei der Datenschutzbehörde eingebrachten Datenschutzbeschwerde richtete der Mitbeteiligte seine Datenschutzbeschwerde zunächst gegen die aufgelöste XXXX und machte der Mitbeteiligte mittels eines von der Datenschutzbehörde online zur Verfügung gestellten Formulars eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG geltend. Zu dem behaupteten Verstoß teilte der Mitbeteiligte folgenden Sachverhalt mit:
„Sachverhaltsdarstellung
Die Assets der XXXX wurden laut Aussage der Insolvenzverwalterin im Rahmen eines Bieterverfahrens an den amerikanischen Konzern XXXX Inc. verkauft. Einige Mitarbeiter wurden daraufhin von XXXX per E-Mail kontaktiert und zu den Gesprächen eingeladen.
In weiterer Folge erhielt ich ein Joboffert mit dem deutlichen Hinweis, dass die Vertragsinhalte aus den vorherigen Arbeitsverträgen der XXXX (Gehalt, Stunden, Überstundenpauschalen, usw.) übernommen wurden. Diese Daten wurden XXXX jedoch von mir NICHT zur Verfügung gestellt. Es ist unklar, woher diese personenbezogenen Daten stammen. Auf mehrmalige Nachfrage habe ich keine Rückmeldung erhalten, woher diese Daten stammen. Der ehemalige Geschäftsführer der insolventen XXXX , XXXX , soll ebenfalls der Geschäftsführer des neuen Unternehmens werden und hat einem ehemaligen Kollegen von mir, XXXX , gesagt, dass diese personenbezogenen Daten von der Insolvenzverwalterin an XXXX übergeben wurden. Bei telefonischer Rückfrage wurde diese Aussage zurückgewiesen. XXXX (Kontaktperson bei XXXX ) bestreitet, dass er Daten von mir erhalten hätte, widerspricht sich jedoch von seiner ersten E-Mail zu seiner zweiten Mail. Ebenfalls ist die Angabe meines Bruttogehalts und meine Überstundenpauschale im Unternehmen einmalig und so nur durch Insiderwissen möglich.
Ich habe sowohl schriftlich bei Frau XXXX (IV) als auch beim Ansprechpartner bei XXXX angefragt, woher diese Informationen stammen, jedoch keinerlei Rückmeldung erhalten.
Es ist unklar, welche personenbezogenen Daten zusätzlich zu den Gehalts- und Arbeitsdaten zweckentfremdet verwendet und an Dritte weitergegeben wurden. Die Information über mein Gehalt und meine Arbeitszeiten (Überstunden, Überstundenpauschalen, …) haben meine Verhandlungsposition mit einem potenziellen Arbeitgeber massiv verschlechtert und schlussendlich auch verhindert, da das Jobangebot auf Grund meines Nachfragens zurückgezogen wurde.
[…]“
Zur Frage, wann sich der Verstoß zugetragen habe bzw. zu welchem Zeitpunkt der Mitbeteiligte vom Verstoß erfahren habe, gab der Mitbeteiligte Folgendes an:
„ XXXX
E-Mail mit Jobangebot, welches darauf hinweist:
,As discussed, we are taking the main points from your prior employment agreement and transferring them to a new agreement with XXXX GmbH’.“
3.2.5. Im Zuge der aufgetragenen Verbesserung seiner Datenschutzbeschwerde änderte der Mitbeteiligte sein Vorbringen im Rahmen seiner Eingabe vom 07.02.2022 dahingehend, dass sich diese gegen die Beschwerdeführerin als Verantwortliche richte und ergänzte wie folgt:
„Ebenfalls ist mittlerweile bekannt, dass diese Daten auch von Österreich in die USA transferiert wurden und keine Mitteilung gemacht wurde.“
Basierend hierauf legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung den Beschwerdegegenstand bzw. die Frage zugrunde, ob die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe,
I)indem die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten des Mitbeteiligten, konkret Dienstvertragsinformationen des Mitbeteiligten, in die USA übermittelt habe, und
II)indem die Beschwerdeführerin die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten, konkret Gehalts- und Arbeitszeitdaten -, verwendet habe, um dem Mitbeteiligten ein Joboffert zu übermitteln.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Datenschutzbehörde dazu aus, aus der verfahrenseinleitenden Eingabe des Mitbeteiligten gehe zweifelsfrei hervor, dass der Mitbeteiligte ebenso die Verwendung seiner Gehalts- und Arbeitszeitdaten aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis im Zuge des Jobofferts moniere.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts, kann aus den oben genannten Erwägungen und dem klaren Wortlaut der verfahrenseinleitenden Eingabe(n) nicht geschlossen werden, dass der Mitbeteiligte seine Datenschutzbeschwerde nur auf die Übermittlung der ihn betreffenden Daten beschränken wollte, moniert er auch eindeutig, dass er durch deren Verwertung durch die Beschwerdeführerin eine schlechtere Ausgangsposition im Rahmen von Vertragsverhandlungen gehabt hätte, und die belangte Behörde den Umfang der Entscheidungskompetenz sohin nicht überschritten hat.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Bescheidbeschwerde Vorkorrespondenz mit dem Mitbeteiligten als Beweis dafür heranzieht, dass dieser lediglich die Datenweitergabe bzw. -erhebung moniere, lässt diese den Wortlaut der verfahrenseinleitenden Eingaben vor der belangten Behörde außer Acht.
Wie die Datenschutzbehörde zu Recht ausführt, beanstandete der Mitbeteiligte auch die Verwendung seiner Gehalts- und Arbeitszeitdaten aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis im Zuge des Jobofferts. So brachte der Mitbeteiligte im Zuge seiner Sachverhaltsdarstellung auch vor: „In weiterer Folge erhielt ich ein Joboffert mit dem deutlichen Hinweis darauf, dass die Vertragsinhalte aus den vorherigen Arbeitsverträgen der XXXX (Gehalt, Stunden, Überstundenpauschalen, usw.) übernommen wurden. Diese Daten wurde XXXX jedoch von mir NICHT zur Verfügung gestellt.“ Darüber hinaus richtete der Mitbeteiligte seine Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin und beantragte, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle.
Erkennbares und erschließbarer Ziel des Mitbeteiligten war es, gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung zu führen und dem Inhalt seines Anbringens nach ist davon auszugehen, dass sich der Mitbeteiligte auch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdeführerin wendet. Der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag stellt, und sein Begehren, die Verletzung seiner Rechte festzustellen, lassen daher zu Recht den Schluss zu, dass der Verfahrensgegenstand vor der Datenschutzbehörde unter anderem die Frage umfasste, ob die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten, konkret Gehalts- und Arbeitszeitdaten, verwendet hat, um dem Mitbeteiligten ein Joboffert zu übermitteln.
3.3. Zur fraglichen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge der Verwertung erhaltener personenbezogener Daten des Mitbeteiligten – konkret Gehalts- und Arbeitszeitdaten –zur Stellung eines Stellenangebots:
3.3.1. Verfahrensgegenstand ist allein die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. Des Bescheides der belangten Behörde vom 27.09.2023, mit welchem der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem die Beschwerdeführerin personenbezogene Daten des Mitbeteiligten – konkret Gehalts- und Arbeitszeitdaten, verarbeitet hätte, um dem Mitbeteiligten ein Joboffert zu übermitteln.
Spruchpunkt 2. betreffend die sonstige Abweisung der Datenschutzbeschwerde erwuchs in Rechtskraft.
Soweit der Mitbeteiligte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Antrag stellte, die Beschwerdeführerin möge dazu verpflichten werden, offenzulegen, von wem und wann sowie mit welcher Berechtigung sie Daten erhalten habe (siehe Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 15.11.2023), war diesem Begehren nicht mangels Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen.
3.3.2. Zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten und diesbezüglicher Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin:
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Datenschutzbehörde davon aus, dass es sich bei den Dienstvertragsinformationen des Mitbeteiligten – konkret Gehalt und Arbeitszeit (Überstundenpauschale) – um personenbezogene Daten des Mitbeteiligten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handelt und die Verwendung dieser personenbezogenen Daten, um dem Mitbeteiligten ein Jobangebot zu übermitteln, als Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Bescheidbeschwerde ebenfalls nicht bestritten.
Der Beschwerdeführerin ist die Verwertung der über den Mitbeteiligten bezogenen personenbezogenen Daten zwecks Zusendung eines Jobofferts an dessen ebenfalls zuvor übermittelten Kontaktdaten zuzurechnen und diese somit unzweifelhaft als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren. Wie von der belangten Behörde richtiger Weise in Erwägung gezogen wurde, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erhalts der fraglichen personenbezogenen Daten sowie Übermittlung des fraglichen Stellenangebots als Vorgesellschaft iSd § 2 GmbH bestanden und ist dieser die gegenständliche Datenverarbeitung – in Anbetracht des identitätswahrenden Rechtsformwechsels mit der nachfolgenden Eintragung der Beschwerdeführerin im Grundbuch mit 17.02.2022 – auch unzweifelhaft zuzurechnen (siehe auch Feststellungen unter Pkt. 1.1.1.). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen des Bescheides nicht entgegengetreten ist.
3.3.3. Zur Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG:
3.3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches Interesse ist dann zu verneinen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung (Verarbeitung) personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse eines Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 [Stand 1.2.2022, rdb.at] Rn. 43).
3.3.3.2. Unbestritten ist, dass eine Einwilligung des Mitbeteiligten zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beschwerdeführerin nicht vorlag.
3.3.3.3. Unbestritten ist auch, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten nicht im lebenswichtigen Interesse des Mitbeteiligten erfolgte.
3.3.3.4. Im Zeitpunkt des Stellenangebots durch die Beschwerdeführerin an den Mitbeteiligten war das Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten mit der XXXX bereits aufgelöst. Da die Beschwerdeführerin Unternehmensanteile der insolventen XXXX erst im Rahmen des Konkursverfahrens erwarb, kam es auch nicht zu einem automatischen Übergang der Beschäftigtenverhältnisse, denn § 3 Abs. 2 AVRAG ordnet für Betriebsübergange „im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers“ explizit an, dass der Erwerber nicht ipso iure in die Arbeitsverträge eintritt (Binder/Mair in Burger/Mair, AVRAG4 § 3 [Stand 1.4.2025, rdb.at] Rn. 72). Der Erwerber wird also kein Rechtsnachfolger der bisherigen Arbeitsverhältnisse. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigtendaten außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ausschließlich nach Art. 6 DSGVO (vgl. Kühling/Buchner/Maschmann, (2024)4, DS-GVO Art. 88 Rn. 21). Dabei sind auch die allgemeinen Grundsätze des Art. 5 DSGVO einzuhalten.
3.3.3.5. Im vorliegenden Fall steht daher fest, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten allein im Lichte von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu beurteilen ist.
Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.
3.3.3.5.1. Zum berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin:
Die DSGVO definiert den Begriff „berechtigtes Interesse“ nicht. Es kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (vgl. EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 76). Zu den berechtigten Interessen zählen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG (2024)4 Art. 6, Rn. 146a).
Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfolgung eines berechtigten Interesses geltend, dass ein wesentliches wirtschaftliches Interesse darin bestanden habe, bestimmten hochqualifizierten ehemaligen Mitarbeiter:innen der XXXX , die mit den im Asset-Deal erworbenen Wirtschaftsgütern sowie den ehemaligen Kunden der XXXX vertraut gewesen seien, rasch ein wirtschaftlich kompetitives Angebot vorlegen zu können, um diese zu einem zeitnahen Dienstvertragsabschluss zu bewegen. Dieses berechtigte Interesse habe dabei insbesondere eine zeitliche und eine wirtschaftliche Komponente gehabt. Es habe Zeitdruck bestanden. Die Dienstverträge der Mitarbeiter:innen seien bei Unterschrift des Asset-Kaufvertrages bereits knapp zwei Monate nach § 25 IO aufgelöst gewesen. Es sei daher zu erwarten gewesen, dass die nunmehr arbeitslosen, hochqualifizierten Mitarbeiter:innen bei zu langem Zuwarten zu anderen Unternehmen wechseln würden. Erfahrungsgemäß möchten Mitarbeiter:innen in Job-Verhandlungen zumindest ihre bisherigen Dienstvertragskonditionen erhalten. Anstelle lange Vorstellungsgespräche und Vertragsverhandlungen zu führen, sei dem Mitbeteiligten daher das Angebot gemacht worden, einen neuen Dienstvertrag mit denselben Konditionen, die er bisher genoss, abzuschließen. Zusätzlich sei dem Mitbeteiligten ein großzügiger Bonus von 13.635,-- EUR brutto für den Neuabschluss angeboten worden. Die Beschwerdeführerin habe auch ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt, marktkonforme Gehälter zu vereinbaren. Hätte sie wesentlich höhere Gehälter angeboten als die Konkurrenz, so hätte sie folglich auch wesentlich höhere Fixkosten gehabt, was nicht wirtschaftlich und damit wettbewerbsfähig wäre. Es habe daher ein berechtigtes Interesse daran bestanden, die bisherigen Gehälter als Verhandlungsbasis für marktkonforme Gehälter heranzuziehen.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Das Ziel der Personalgewinnung und das Ziel, eine marktgerechte Vergütung zu vereinbaren, indem gezielt ehemalige, erfahrene Beschäftigte – wie auch der Mitbeteiligte - mit Bezug auf die bei der XXXX bestandenen Gehalts- und Arbeitszeitdaten angesprochen wurden, stellt ein grundsätzliches legitimes wirtschaftliches Interesse dar. Die belangte Behörde ging ebenfalls vom Vorliegen eines grundsätzlichen wirtschaftlichen Interesses aus.
3.3.3.5.2. Zur Erforderlichkeit der Datenverarbeitung durch die Beschwerdeführerin:
Die Datenverarbeitung muss jedoch auch zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin erforderlich sein. Die Verarbeitung der Daten darf nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden können, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (vgl. EuGH 07.12.2023, EuGH C-26/22 und C-64/22, Rn. 77f mit mwN).
Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass die Datenverarbeitung erforderlich gewesen sei, denn ohne Vorwissen hätte nur das kollektivvertraglich vorgesehene (deutlich niedrigere) Gehalt die Verhandlungsbasis sein können. Der Mitbeteiligte hätte ein Gegenangebot machen müssen, was in jedem Fall zu einer längeren Verhandlungsdauer geführt hätte. Dies sei mit der beschriebenen zeitlichen Komponente nicht vereinbar gewesen. Es sei notwendig gewesen, rasch ein kompetitives Angebot vorlegen zu können. Die andere Alternative sei gewesen, ein Angebot mit so übertrieben hohem Gehalt vorzulegen, von dem angenommen würde, dass es jedenfalls rasch angenommen werde. Dies wäre jedoch mit der beschriebenen wirtschaftlichen Komponente des berechtigten Interesses nicht vereinbar gewesen. Um daher das beschriebene berechtigte Interesse samt zeitlicher und wirtschaftlicher Komponente zu erreichen, sei es absolut notwendig gewesen, diese Daten zu verarbeiten.
Die belangte Behörde hingegen verneinte die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Ziel, Legung eines Jobofferts, auch ohne Offenlegung der Gehalts- und Arbeitszeitdaten des Mitbeteiligten hätte erreichen können. Die Beschwerdeführerin habe mit der gegenständlichen Verarbeitung nicht dem Grundsatz der Datenminimierung entsprochen und damit die Verarbeitung nicht auf das für die Zweckerreichung notwendigste Maß beschränkt.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist anzumerken, dass eine bloße Zweckdienlichkeit der Datenverarbeitung gerade nicht ausreicht und auch das Ansinnen einer bestmöglichen Effizienz macht die Datenverarbeitung noch nicht zu einer erforderlichen. Entsprechend kann die Erforderlichkeit auch nicht allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner (2024)4 Art. 6, Rn. 147c).
Sofern die Beschwerdeführerin daher vorbringt, ohne Vorwissen hätte nur das kollektivvertraglich vorgesehene (deutlich niedrigere) Gehalt die Verhandlungsbasis sein können und sei die einzige Alternative gewesen, ein Angebot mit übertrieben hohem Gehalt vorzulegen, welche wesentlich höhere Fixkosten verursacht und einen Konkurrenznachteil ergeben hätten, ist dem überdies Folgendes entgegenzuhalten: Dem Kollektivvertrag kommt wirtschaftspolitisch große Bedeutung zu. Durch die für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb seines Geltungsbereichs verbindliche Regelung von (Mindest-)Standards der Arbeitsbedingungen sorgt er geradezu für Gleichheit der Wettbewerbs- und Produktionsbedingungen und verhindert ruinöse Konkurrenz auf Kosten des Lohns oder sonstiger Ansprüche der Arbeitnehmer. Der Kollektivvertrag hat daher Kartellfunktion (vgl. Mosler/Felten in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 26 § 2 ArbVG [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rn. 1). Kollektivverträge werden für bestimmte Wirtschaftszweige abgeschlossen. Dadurch kann einerseits den spezifischen Verhältnissen im jeweiligen Wirtschaftszweig Rechnung getragen, andererseits aber auch ein einheitlicher Mindeststandard der Lohn- und Arbeitsbedingungen und damit Wettbewerbsgleichheit für die Arbeitgeber in diesem Wirtschaftszweig gewährleistet werden (vgl. Mosler/Felten in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 26 § 2 ArbVG [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rn. 3), so auch im Wirtschaftszweig der Beschwerdeführerin.
Hinzu kommt, dass ein Dienstvertrag durch Konsens beider Vertragsteile über die wesentlichen Vertragsbestandteile zustande kommt. Dass es dabei beiderseitig zu Verhandlungen kommt, liegt in der Natur der Sache. Das Argument einer potenziell längeren Verhandlungsdauer ist daher ein rein praktischer Erwägungsgrund und genügt nicht, um die datenschutzrechtlich geforderte Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Vertragsverhandlung zu belegen.
Die Gehalts- und Arbeitszeitdaten des Mitbeteiligten aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX waren jedenfalls nicht erforderlich, um mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihm ein Stellenangebot zu machen. Die Beschwerdeführerin hätte die Gehaltsvorstellung des Mitbeteiligten erfragen können. Sie bringt selbst vor, dass Mitarbeiter:innen in Job-Verhandlungen erfahrungsgemäß zumindest ihre bisherigen Dienstvertragskonditionen erhalten möchten. Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Ziel – Legung eines Jobofferts – auch ohne Offenlegung der Gehalts- und Arbeitszeitdaten des Mitbeteiligten hätte erreichen können.
Aufgrund dieser Erwägungen war die Verarbeitung der Gehalts- und Arbeitszeitdaten des Mitbeteiligten nicht erforderlich.
3.3.3.5.3. Zur Interessenabwägung:
Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, gebietet diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Diese Abwägung ist unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen. Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (vgl. EuGH 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, Rn. 79 mwN.). Der Verantwortliche trägt die Darlegungslast dafür, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen; dies folgt schon aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG (2024)4 Art. 6, Rn. 149). Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (EuGH 04.07.2023, C-252/21, Rn. 116).
Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass der ehemalige Geschäftsführer der XXXX neuer Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geworden sei und dieser habe als Geschäftsführer natürlich die wesentlichen Vertragsdetails seiner ehemaligen Mitarbeiter:innen gekannt. Daher habe der Mitbeteiligte damit rechnen müssen, dass er diese Details bei seiner neuen Arbeitgeberin nicht „vergessen“ würde (Beschwerde, Seite 12). Darüber hinaus habe ein Mitarbeiter eines Unternehmens stets damit zu rechnen, dass bei einem Verkauf des Unternehmens die arbeitsvertraglichen personenbezogenen Daten an einen etwaigen Käufer des Unternehmens übermittelt werden. Die Rechtsordnung sehe in zahlreichen Fällen des Unternehmenserwerbs eine automatische Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch den Käufer und damit auch eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterleitung der Arbeitsvertragsdaten an diesen vor (z.B. § 3 AVRAG). Im gegenständlichen Fall sei zwar aufgrund des Konkursverfahrens der XXXX nicht zu einer solchen automatischen Übernahme gekommen, nichtsdestotrotz entspreche es der Erwartung und auch den Interessen eines Arbeitnehmers, dass die wesentlichen arbeitsvertraglichen Daten an den Erwerber des Unternehmens weitergeleitet und von diesem zur Anbahnung einer neuen Dienstvertragsbeziehung verwendet werden (vgl. Stellungnahme vom 28.02.2022, Seite 11f). Hätte die Beschwerdeführerin die XXXX im Wege eines Share Deals erworben, so hätte sie den Dienstvertrag des Mitbeteiligten samt allen Daten, jedoch ohne den angebotenen Bonus automatisch übernommen. Im vorliegenden Fall sei dies aufgrund der Sonderkonstellation des § 3 Abs. 2 AVRAG nicht möglich gewesen, wobei diese Bestimmung nur Gläubigerinteressen diene, nicht den Interessen der Mitarbeiter:innen an der Aushandlung eines besseren Gehalts (vgl. Bescheidbeschwerde, Seite 12).
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Zutreffend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es keinen Betriebsübergang gab und daher auch das Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten mit der XXXX nicht automatisch auf sie übergegangen ist. Das Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten mit der XXXX war bereits vor dem Unternehmensverkauf bzw. -kauf durch die Beschwerdeführerin beendet und die XXXX aufgelöst. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann daraus – anders als bei einem Share Deal – gerade nicht die Erwartung des Mitbeteiligten abgeleitet werden, dass seine historischen Gehalts- und Arbeitszeitdaten, die für die Abwicklung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX bereitgestellt waren, von der Beschwerdeführerin für ein Stellenangebot an ihn weiterarbeitet würden. Sofern die Beschwerdeführerin daher vorbringt, es entspreche der Erwartung und auch den Interessen eines Arbeitnehmers, dass die wesentlichen arbeitsvertraglichen Daten an den Erwerber des Unternehmens weitergeleitet und von diesem zur Anbahnung einer neuen Dienstvertragsbeziehung verwendet werden, so ist auszuführen, dass dies nur hinsichtlich jener Daten gelten kann, die zur Anbahnung eines Vertrages erforderlich ist, wie etwa Name und Kontaktdaten des Mitbeteiligten.
Werden personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet, in denen die betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, lässt dieser Umstand regelmäßig die Interessen der betroffenen Person überwiegen (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner (2024)4 Art. 6, Rn. 152). Der Mitbeteiligte hat nach Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der XXXX vernünftigerweise nicht damit rechnen müssen, dass nach Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der XXXX , ein neues Unternehmen, die Beschwerdeführerin, ihn kontaktiert und beim Anbieten einer Stelle die historischen Gehalts- und Arbeitszeitdaten aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX verwendet.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der ehemalige Geschäftsführer der XXXX neuer Geschäftsführer der Beschwerdeführerin geworden ist. Die früheren Gehalts- und Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten, deren Verarbeitung einer eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtfertigung unterliegen. Die Übernahme des ehemaligen Geschäftsführers rechtfertigt nicht, die früheren Gehalts- und Arbeitszeitdaten ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitbeteiligten oder anderweitige Rechtsgrundlage zu verarbeiten.
Ein Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil bei Anbahnung eines Vertrages zugunsten eines Bewerbers insofern ein Schutz besteht, als Fragen nach dem bisherigen Gehalt in der Regel unzulässig sind, außer der Bewerber nimmt selbst darauf Bezug (Rebhahn in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 864a ABGB [Stand 1.1.2018, rdb.at], Rn. 8). Wäre die Frage generell zulässig, könnte der Arbeitgeber seine Verhandlungsposition derart verbessern, dass sich das Verhandlungsungleichgewicht noch weiter zu seinen Gunsten verschieben würde (vgl. Weth/Herberger/Wächter/Sorge, Daten- und Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis (2019)2, Rn. 124). Dieser Schutz würde unterlaufen werden, wenn potenziellen Arbeitgebern im Rahmen der Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse an der Verarbeitung solcher historischen Gehaltsdaten zugesprochen wird.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig waren. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung nicht auf Umstände, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren (VwGH 16.03.2016, Ra 2014/05/0038), und sind ergänzende Ermittlungen und Feststellungen nicht notwendig (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0410).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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