G304 1304814-3•Bundesverwaltungsgericht G304 1304814-3
G304 1304814-3Tribunal Administrativo Federal1 de dez. de 2025
Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
G304 1304814-3/7EG304 1425694-2/7EG304 1401584-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1) der XXXX , geb XXXX , StA. Serbien, 2) mj. XXXX , geb XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX und 3) mj. XXXX , geb XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 13.12.2024, Zl. XXXX und 3) vom 13.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide jeweils stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und 1) XXXX , 2) mj. XXXX und 3) mj. XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.12.2024 bzw 14.12.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.07.2024 gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 17.01.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.
4. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde für den 15.05.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
5. Die BF brachten mit Schriftsatz vom 16.04.2024 eine Stellungnahme ein und ersuchten um Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wurde vom BVwG abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF1 wurde in Wien geboren und ist Staatsangehörige von Serbien. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF1 ist die Mutter des mj BF2 und der mj BF3. Sie ist ledig und hat die alleinige Obsorge. Alle BF wohnen in einem gemeinsamen Haushalt.
1.2. Die BF1 reiste im Jahr 2005 zuletzt in das Bundesgebiet ein und brachte einen Asylantrag ein, welcher negativ beschieden wurde. Auch für die mj BF3 brachte die BF1 am 21.07.2008 einen Asylantrag ein, welcher ebenfalls negativ beschieden wurde. Im Jahr 2010 brachte die BF1 einen weiteren Asylantrag für sich, den BF2 und die BF3 ein. Auch diese Anträge wurden abgewiesen.
1.3. Am 29.05.2025 brachte die BF1 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ein. Diese Anträge wurden vom BFA abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
1.4. Am 12.07.2024 brachte die BF in Begleitung ihres Rechtsvertreters persönlich einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK für sich und die minderjährigen BF2 und BF3 ein.
1.5. Die minderjährigen BF2 und BF3 sind in Österreich geboren und serbische Staatsangehörige. Sie leben seit ihrer Geburt durchgehend im Bundesgebiet.
1.6. Die mj BF3 leidet an einer Herzerkrankung und bedarf seit ihrem 6. Lebensmonat Behandlungen und fortführender Kontrollen. Die Erkrankung der BF3 war lt BF1 der Hauptgrund, dass die BF in Österreich verblieben sind.
1.7. Die BF1 hat keine Schulbildung absolviert und keinen Beruf erlernt. Sie kann jedoch lesen und schreiben. Sie verfügt über eine Einstellungszusage, wonach sie einer Beschäftigung als Reinigungskraft mit einer Entlohnung von 1.400 Euro nachgehen könnte. Der mj BF2 besucht die Schule, die mj BF3 hat ihre Schulbildung in Österreich abgeschlossen und möchte eine Lehre absolvieren. Schulbesuchsbestätigungen bzw Schulzeugnisse des BF2 und der BF3 wurden vorgelegt.
1.8. Der Lebensunterhalt aller BF wird durch die in Serbien lebenden Angehörigen finanziert. Mit diesen stehen die BF in regelmäßigem Kontakt. Die BF gehören der Volksgruppe der Roma an, alle verfügen über serbische Reisedokumente.
1.9. Alle BF sprechen gut Deutsch, die BF1 hat am 19.09.2024 eine Integrationsprüfung auf den Sprachniveau B1 absolviert und sie spricht auch Roma und Serbisch. Die mj BF sprechen nur wenig Serbisch.
1.10. In Österreich lebt ein Bruder der BF sowie Onkel und Tanten. Zu diesen Personen besteht kein intensiver Kontakt.
1.11. In Serbien wohnen die Eltern der BF1. Mit ihnen steht sie in Kontakt, der letzte Besuch in Serbien war vor ca 2 Jahren.
1.12. Die BF1 wurde mit Urteil eines inländischen Gerichtes am 25.08.2015 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen verurteilt. BF2 und BF3 sind strafrechtlich unbescholten.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus deren dem BVwG jeweils als Datenblattkopien vorliegenden Reisepässen.
Dass sich die BF1 seit 2005 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug. Die Geburt der mj BF im Bundesgebiet und ihr bisheriger ununterbrochener Aufenthalt hier ergibt sich aus den Geburtsurkunden und ebenfalls aus dem ZMR.
Schulbesuchsbestätigungen für den BF2 und die BF3 wurden vorgelegt. Eine Einstellungszusage für die BF1 wurde dem BVwG übermittelt.
Dass die BF1 bisher in Österreich nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrem Versicherungsdatenauszug.
Die gesundheitliche Situation der BF3 konnte anhand von entsprechenden medizinischen Befunden festgestellt werden.
Die jeweiligen Asylanträge und Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln und die diesbezügliche Verfahrenschronologie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die zuletzt gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG liegen vor, ebenso die dazu vorgelegten Urkunden.
Der Kontakt zu in Serbien lebenden Familienmitgliedern der BF konnte ob deren Angaben vor dem BVwG festgestellt werden.
Die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 durch die BF1 ergibt sich aus dem vorgelegten Dokument.
Die strafrechtliche Verurteilung der BF1 im Jahr 2015 ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Strafregisterauszug.
Aus Gründen der Verfahrensökonimie wurden die drei Beschwerdeverfahren zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52.
(1) (…).
(2) (…).
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(…)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(…).“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(…).“
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet wie folgt:
„§ 9.
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) (…)
(…)
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
(…).“
Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Modul 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:
„§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(…).“
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die BF sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Bei der Prüfung ihrer Anträge ist eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Die BF1 hält sich seit 2005 durchgehend im Bundesgebiet auf, der BF2 und die BF3 seit ihrer Geburt. Alle BF haben die zulässige Aufenthaltsdauer mittlerweile bei weitem überschritten und halten sich seit geraumer Zeit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF1 ist in Österreich in sprachlicher Hinsicht durchaus integriert, mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels und wegen der Betreuungspflichten als Alleinerziehende für BF2 und BF3 ist ihr dies beruflich noch nicht gelungen, wobei die vorgelegte Einstellungszusage zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Sie hat die Integrationsprüfung B1 erfolgreich abgelegt.
Der BF2 ist in Österreich sprachlich sehr gut integriert, er absolviert in Österreich seine Schulbildung und verfügt über einen Freundeskreis. Aufgrund der vorgelegten Zeugnisse ist davon auszugehen, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Der BF3 ist – trotz gesundheitlicher Einschränkungen durch eine Herzerkrankung – ebenso eine gute Integration gelungen. Sie hat die Pflichtschule in Österreich positiv abgeschlossen, verfügt über einen Freundeskreis und beabsichtigt, eine Lehre zu beginnen. Auch sie verfügt dem Abschlusszeugnis zufolge über gute Deutschkenntnisse.
Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK der alleinerziehenden BF1 mit ihren beiden Kindern ist zweifelsfrei gegeben.
Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt somit in der gebotenen Gesamtbetrachtung das Interesse der BF an einem durchgehenden Inlandsaufenthalt, insbesondere zur lückenlosen Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens, trotz des lang andauernden unrechtmäßigen Aufenthalts und der lang zurückliegenden einmaligen strafrechtlichen Verurteilung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Eine Rückkehr nach Serbien würde insbesondere dem Wohl des BF2 und der BF3 widersprechen, zumal sie in Österreich geboren und hier aufgewachsen sind. Sie haben zwar Sprachkenntnisse der serbischen Sprache, jedoch nicht auf muttersprachlichem Niveau, da zuhause deutsch gesprochen wird. Auch sind sie durch den langjährigen Aufenthalt mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten nicht ausreichend vertraut. Es ist fallbezogen davon auszugehen, dass eine Anpassungsfähigkeit bei einer Rückkehr in ein für sie fremdes Land nicht mehr gegeben ist.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die BF einen hohen Grad der Integration aufweisen, die deutsche Sprache erlernt haben, hier zur Schule gehen bzw eine berufliche Tätigkeit ausüben möchten.
Den BF sind daher die beantragten Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen.
Die BF1, die eine Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG erfolgreich abgelegt hat, erfüllt die Voraussetzungen des §§ 55 Abs 1 Z1 und Z2 AsylG, es ist ihr daher eine „Aufenthaltsberechtigungen plus“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen.
Der minderjährige BF2 und die minderjährige BF3 sind nicht mehr unmündig, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 5 Z1 IntG nicht zur Anwendung gelangt. Sie erfüllen jedoch aufgrund der in der schulischen Ausbildung erworbenen Sprachkenntnisse analog die Voraussetzungen, welche mit einer Integrationsprüfung zu vergleichen sind, weshalb auch ihnen eine „Aufenthaltsberechtigungen plus“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen ist.
Soweit das BFA im Bescheid feststellt, dass den BF möglich gewesen wäre, einen Antrag nach dem NAG einzubringen, so ist festzuhalten, dass ein solcher Antrag wegen des Nichtvorliegens von Voraussetzungen (fehlendes Einkommen der BF1) wohl abgewiesen worden wäre.
Die Erteilung der von den BF beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des BF im Recht auf Privat- und Familienleben gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar.
Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es den BF nicht zumutbar, ihr gemeinsames Familienleben in Serbien fortzusetzen und resultiert dementsprechend aus einer Rückkehrentscheidung gegen die BF eine dauerhafte Verletzung des Privat- und Familienlebens (vgl. VwGH 15.05.2025, 2022/17/0201).
Es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, den BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung auf Dauer ist die Basis für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und den Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen, weshalb die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Hinzu kommt, dass der BF einen Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht hat.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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