G316 2315764-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2315764-1
G316 2315764-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2025
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G316 2315764-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.06.2025 wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Am 12.11.2025 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF (via Videokonferenz) und dessen Rechtsvertretung durchgeführt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde in XXXX , Serbien, geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF führt seit März/April 2024 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und hielt sich ab Herbst 2024 überwiegend im Bundesgebiet bei seiner Lebensgefährtin auf, ohne einen Wohnsitz zu melden.
Davor lebte er in Serbien und war im Transportwesen tätig. Der BF verfügt seit 07.02.2025 über einen bis 15.12.2026 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel, wobei er nie im Ungarn lebte, sondern diesen lediglich für die freie Reisemöglichkeit im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit nutzte.
1.2. Am XXXX .2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.
Am XXXX .2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig erklärte das Strafgericht einen Betrag von gesamt € 130.325,-- für verfallen und zog das sichergestellte Suchtgift ein.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von September 2024 bis März 2025 im Bundesgebiet vorschriftwidrig Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, nämlich insgesamt 2.210 Gramm zum Preis von insgesamt € 134.010,--.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und als erschwerend das Gewinnstreben, die zahlreichen Angriffe sowie das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge gewertet.
1.3. Der BF befindet sich derzeit (seit März 2025) in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im September 2027. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im Juni 2026 (1/2) und im November 2026 (2/3).
Der BF befindet sich seit November 2025 im gelockerten Vollzug und hatte bereits drei Ausgänge nach § 99a StVG. Er war von Juli bis Oktober 2025 in der Bibliothek der Justizanstalt beschäftigt. Beim Verhalten des BF während der Haft liegen keine Ordnungswidrigkeiten vor.
1.4. Der BF verfügte außerhalb seiner Anhaltung in Strafhaft nie über einen gemeldeten Hauptwohnsitz und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Im Bundesgebiet lebt die österreichische Lebensgefährtin des BF, welche ihn regelmäßig in der Haftanstalt besucht.
In Serbien leben nach wie vor die Mutter und Schwester des BF, zu denen er in Kontakt steht.
1.5. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Grundversorgung / Wirtschaft
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 8,9 % (2022) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).
Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023).
Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023).
Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023).
Sozialbeihilfen
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023).
Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit soll ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023).
Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022).
Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022).
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden serbischen Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest (vgl. AS 25). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Beziehung zur Lebensgefährtin in Österreich beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Stellungnahme der Lebensgefährtin vom 09.11.2025 (OZ 8).
Der Aufenthalt des BF seit Herbst 2024 ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wo er angab, sich „aktiv“ die letzten 6 Monate vor seiner Festnahme in Österreich und sich davor nur im visumfreien Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Auch die Eintragungen in seinem am 28.10.2024 ausgestellten Reisepass (letzter Einreisestempel 01.11.2024) decken sich mit diesem Vorbringen.
Die fehlende Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und wurde vom BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bestätigt.
Die Erwerbstätigkeit des BF wurde von diesem ebenso in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt. Der ungarische Aufenthaltstitel („tartózkodási engedély“) ist aktenkundig (vgl. AS 27 und 28). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gab der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, nie in Ungarn gelebt zu haben, sondern diesen lediglich zu beruflichen Zwecken beantragt zu haben.
2.2. Die Feststellungen zur Festnahme des BF und zur Untersuchungshaft ergeben sich aus der aktenkundigen Personeninfo der Justiz vom 31.03.2025 (vgl. AS 1) und der Verständigung des Landesgerichts an die belangte Behörde vom 31.03.2025 (vgl. AS 12).
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX (vgl. AS 29 ff) sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 11.07.2025.
2.3. Die Feststellungen zur derzeitigen Strafhaft ergeben sich aus der Verständigung der Justizanstalt XXXX an die belangte Behörde vom 15.05.2025 (vgl. AS 43).
Die Tätigkeit des BF in der Bibliothek der dortigen Justitzanstalt von Juli bis Oktober 2025 während der Haftzeit ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 24.11.2025 (vgl. OZ 15). Daraus ergab sich ferner das Wohlverhalten des BF während der Haft und der Umstand des gelockerten Vollzuges samt Freigang.
2.4. Die Feststellungen zur fehlenden Meldung und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beruhen auf den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und Sozialversicherungsdaten des BF vom 14.05.2025 (vgl. AS 38 und 39).
Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der genannten Stellungnahme der Lebensgefährtni (OZ 8) und der eingeholten Besucherliste aus der Justizanstalt XXXX vom 15.07.2025 (vgl. OZ 4).
Dass der BF in Serbien über Familienangehörige in Form seiner Mutter und Schwester verfügt, zu denen er in Kontakt steht, brachte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an.
2.5. Die Qualifizierung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
Zu A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2025 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
§ 58 AsylG lautet auszugsweise:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
(…)
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. (…)
§ 57 AsylG „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ lautet auszugsweise:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen,
insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich jedoch bereits aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung und der daraus resultierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, als unrechtmäßig. Im Übrigen hat er durch seinen Aufenthalt ab zumindest 01.11.2024 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und erweist sich der Aufenthalt auch aus diesem Grund als unrechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Indizien dafür, dass der BF jedoch einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 10 Abs. 2 AsylG lautet:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie unter Punkt 3.2. festgehalten wird, erweist sich der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig und ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG grundsätzlich zu prüfen.
Da der BF jedoch Inhaber eines bis zum 15.12.2026 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels ist, kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060).
Nach dieser Bestimmung hat sich ein nicht rechtmäßig in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs 1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, 02.09.2021)
Aufgrund der gravierenden ausgeführten Suchtgiftdelinquenz des BF (Handel mit Suchtgift in einem das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß) sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 6 FPG erfüllt, ohne dass der BF zuvor zur unverzüglichen Rückkehr nach Ungarn verpflichtet werden musste, weil aufgrund der von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden besonderen Gefährdung seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Bei Suchtgiftdelinquenz handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249), wobei der BF wegen besonders qualifizierten Suchtgiftdelikten verurteilt wurde. Diese Verurteilung wegen schwerwiegender Suchtgiftkriminalität indiziert, dass von ihm eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die seine sofortige Ausreise notwendig macht.
Daher wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zu Recht geprüft.
Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Gegenständlich lebt im Bundesgebiet zwar die österreichische Lebensgefährtin des BF, mit der er seit März 2024 in einer Beziehung steht und die ihn regelmäßig in der Haftanstalt besucht, jedoch besteht zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin kein Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Trennung voneinander unzumutbar machen würde. Die Beziehung wurde bis Herbst 2024 bereits als Fernbeziehung geführt, da der BF bis dorthin seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hatte. Ungeachtet dessen besteht aufgrund des seit März 2025 bestehenden Haftaufenthalts des BF kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und ist der persönliche Kontakt zu ihr somit wesentlich eingeschränkt. Es handelt sich also jedenfalls um ein Familienleben mit sehr geringerer Intensität, dem die aus dem strafbaren Verhalten des BF resultierende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmitteldelikte gegenübersteht.
Das durch die Inhaftierung des BF derzeit ohnehin eingeschränkte Familienleben kann zudem mittels moderner Kommunikationsmittel sowie gegebenenfalls durch Besuche im Heimatstaat aufrechterhalten werden.
Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Lebensgefährtin eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten schwerwiegenden Vorsatztat eine Trennung von ihr bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung liegt.
Zur beruflichen Integration des BF ist auszuführen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig war. Eine Integration am Arbeitsmarkt kann somit nicht ansatzweise erkannt werden und wird der BF eine neuerliche Erwerbstätigkeit am serbischen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und sprachkundig. Somit wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wie auch in der Vergangenheit auch, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Eine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK ist im gegenständlichen Fall daher als ausgeschlossen anzusehen.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da hier die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 15.07.2025 nicht zuerkannt wurde, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (..)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(…)
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot setzt gemäß § 53 Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder die wiederholte Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.
Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bereits oben wurde die gravierende Straffälligkeit des BF und sein massives Fehlverhalten während seines Aufenthalts in Österreich durchleuchtet. Hier ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt: Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts gemäß 5 § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Der BF hat zudem durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
Dazu ist eingangs darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Drogenhandel der VwGH wiederholt festgehalten hat, dass dieser ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Aufgrund der begangenen Suchtmitteldelinquenz des BF ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens im Bundesgebiet jedenfalls eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, ausgesprochen, dass auch aus einem – wie im vorliegenden Fall – einmaligen Fehlverhalten eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim BF aber gerade nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, als er die strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von 7 Monaten setzte.
Besonders schwer fallen weiters die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes (für den Verkauf bestimmtes Kokain von 521,9 Gramm) ins Gewicht. Auch das Strafgericht hielt dazu fest, dass angesichts der florierenden Suchtgiftkriminalität sowie der Vielzahl der vom BF über einen mehrmonatigen Zeitraum gesetzten Tathandlungen jedenfalls die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe geboten war, um ihm das Unrecht seines Handelns eindringlich vor Augen zu führen und zudem der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigte dabei unmissverständlich, dass die Straftat nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurde.
Dieses Handeln zeugt von einer massiven kriminellen Energie des BF und bestätigt, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Aus dem aktenkundigen Strafurteil ergibt sich zudem, dass der BF seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessern wollte und zu diesem Zweck den Entschluss fasste, sich durch den unerlaubten Handel mit Suchtgift in Österreich in großer Menge eine fortlaufende und nicht unwesentliche Einnahmequelle zu verschaffen.
Vom Strafgericht wurde zwar das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.
Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Insofern kommt der bekundeten Reue in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Es wird zwar nicht verkannt, dass dem BF eine gute Führung in der Justizanstalt attestiert wird, er dort einer Beschäftigung nachging und sich auch im gelockerten Vollzug samt Freigang befindet. Jedoch sprach der Verwaltungsgerichtshof zum Status eines „Freigängers“ aus, dass sich daraus keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. VwGH 12.10.2010, Zl. 2010/21/0335, zuletzt auch 31.05.2022, Ra 2020/21/0176).
Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft auch keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden (vgl. ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507). Zudem ist seit dem gelockerten Vollzug gerade einmal gerade 1 Monat vergangen.
Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Wie bereits ausgeführt, verfügt der BF – abgesehen von seiner Lebensgefährtin – im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und weist auch sonst keinerlei soziale Anknüpfungspunkte auf. Abgesehen von seiner seit März 2025 andauernden Haft war er zu keinem Zeitpunkt in Österreich gemeldet. Ferner war er weder legal erwerbstätig noch jemals sozialversichert. Anhaltspunkte für eine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Verankerung des BF in Österreich bestehen somit nicht. Die Einschränkung, dass er mit seinem Transportwesen nunmehr außerhalb der Mitgliedstaaten tätig werden muss, hat der BF aufgrund seiner Straffälligkeit in Kauf zu nehmen.
Der BF wurde zudem in Serbien geboren und wuchs dort auf. Zudem verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und Schwester, zu denen er nach wie vor in Kontakt steht.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das mit 8 Jahren befristete Einreiseverbot als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Hinzu kommt, dass der BF bis zur begangenen Straftat einen ordentlichen Lebenswandel führte und in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ablegte.
Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte achtjährige Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass der BF erstmalig in Erscheinung getreten ist – bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabzusetzen war.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.