Bundesverwaltungsgericht W204 2303323-1

W204 2303323-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2025

Abrir fonte

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W204 2303323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W204.2303323.1.00

Spruch

W204 2303323-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des O XXXX A XXXX , geb. XXXX 1996, StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass ihr Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Anlässlich der am 03.10.2022 durchgeführten Erstbefragung (im Folgenden: EB) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er habe den Ausreiseentschluss im Juli 2022 gefasst und sei im selben Monat aus Syrien illegal in die Türkei ausgereist. Sein Geburtsort sei Q XXXX , er gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er werde in Syrien sowohl von der syrischen Militärbehörde als auch der PKK gesucht. Beide wollten ihn rekrutieren. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme.

I.3. Trotz Wohnsitzbeschränkung ab dem 22.12.2022 verzog der BF mit 23.02.2023 in ein anderes Bundesland. Nach mehreren Anfragen des BF zum Stand seines Verfahrens, diesbezüglichen Verweisen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dass die Anträge chronologisch bearbeitet würden, sowie einem Schreiben der Volksanwaltschaft vom 26.02.2024 an den Bundesminister für Inneres mit entsprechender Beantwortung wurde sein Akt aufgrund seines geänderten Aufenthaltsortes am 24.06.2024 an eine andere Regionaldirektion abgetreten.

I.4. Am 01.08.2024 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Er gab an, er habe in der EB die Wahrheit gesagt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und dann studiert. Bis 2019 habe er aufgrund seines Studiums einen Aufschub vom Wehrdienst erhalten. Nebenbei habe er im Familienbetrieb – einem Restaurant, einem Lebensmittelgeschäft und einem Geschäft für Gasflaschen – gearbeitet. Diese Geschäfte seien mit Ausbruch des Krieges 2012 oder 2013 durch die Armee zugesperrt worden. Während des Studiums sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Nach seiner Exmatrikulation, weil er das Studium nicht geschafft habe, habe er nichts gemacht und das Familienhaus nur noch selten verlassen. Das syrische Regime habe am Heimatort nicht nach ihm gesucht, weil es davon ausgegangen sei, dass nur Kinder im Haus lebten. Ausgereist sei er nicht wegen der schlechten Sicherheitslage, sondern weil er nicht kämpfen wolle. Er gelte dort nun als Verräter. Die finanzielle Situation seiner Familie in Syrien sei gut.

I.5. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2024 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 17.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Dem BFA seien die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung durch die syrische Armee und ihm werde von der PKK/SDF eine feindliche politische Einstellung aufgrund seiner Herkunft aus einem Sicherheitsquadrat unterstellt.

I.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 hob das BFA seinen Bescheid vom 24.09.2024 einerseits ersatzlos auf und entschied andererseits gleichzeitig mit zum Bescheid vom 24.09.2024 wortidentem Spruch (s. oben I.5.). Die Feststellungen und die weitere Begründung des Bescheides wurden insbesondere durch Ausführungen zur Frage einer Rekrutierung durch die Autonomiebehörden ergänzt.

I.8. Mit Vorlageantrag vom 21.11.2024 beantragte der BF, das BFA möge dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vorlegen. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung sei undeutlich und in sich widersprüchlich. Das BFA habe zu Unrecht die ersatzlose Behebung des Bescheids ausgesprochen und die Beschwerdevorentscheidung sei aufgrund ihrer Uneindeutigkeit rechtswidrig. Zusätzlich verstoße die belangte Behörde gegen das Effizienzgebot.

I.9. Mit Parteiengehör vom 21.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht neue Länderinformationen in das Verfahren ein, verwies auf die geänderte Situation in Syrien und gab dem BF die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

I.10. Mit Stellungnahme vom 26.03.2025 brachte der BF vor, dass er aus Gewissensgründen die Selbstverteidigungspflicht bei der SDF verweigere und ihm von dieser eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. In einem arabischsprachigen Artikel vom Jänner 2025 zitiere Al Jazeera den Wissenschaftler Amir Al-Mithqal, wonach die SDF aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert habe. Die Lage in Syrien sei weiterhin höchst volatil und dem BF sei daher jedenfalls (zumindest) der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuzuerkennen.

I.11. Mit Stellungnahme vom 22.08.2025 brachte der BF zur aktuellen Lage in Syrien vor, dass die neue Regierung über zu wenige Sicherheitskräfte verfüge, um in Syrien die Kontrolle herzustellen. Insbesondere der Nordosten sei weiterhin umkämpft und instabil. In den DAANES-Gebieten sei in den vergangenen Monaten zwar ein Rückgang an Angriffen durch die Türkei bzw. die SNA zu vermerken, allerdings sei es im Zeitraum von März bis Mai 2025 zu einer Zunahme von Verhaftungskampagnen durch die SDF gekommen. Aufgrund der Länderberichtslage drohe dem BF jedenfalls ein ernsthafter Schaden iSd Art. 15 der Status-RL und sei eine Rückkehr in die Herkunftsregion unabhängig von seinem persönlichen Profil nicht möglich.

I.12. Am 27.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, der das BFA fernblieb. Im Rahmen dieser wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch über die geänderte Situation in Syrien belehrt und unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie zu seinen aktuellen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ausführlich befragt.

Der BF legte seinen Personalausweis und sein Militärbuch im Original vor. Er legte zudem Kopien des Familienbuches wie auch der Identitätsdokumente seiner Kernfamilie (Frau und Kinder) vor, die das BFA nicht habe entgegennehmen wollen. Der anwesende Dolmetscher wurde mit deren Übersetzung beauftragt. Dem BF wurde darüber hinaus die Vorlage jener in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Facebook-Postings aufgetragen, die aus Sicht des BF SDF-kritisch seien.

I.13. Mit Beweismittelvorlage vom 24.09.2025 legte der BF insbesondere Screenshots vor, die belegen sollten, dass er auf Facebook kritische Kommentare über die kurdisch dominierten Streitkräfte verfasst habe. Er übermittelte auch Videos von Facebook-Postings. Der BF führte aus, dass er sich auf Facebook regelmäßig kritisch zu den kurdisch dominierten Streitkräften äußere, weshalb er eine Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen Haltung durch die SDF bzw. PYD/PKK befürchte.

I.14. Mit Parteiengehör vom 21.10.2025 wurden dem BF die Übersetzung der von ihm vorgelegten Dokumente sowie der vorgelegten Facebook-Auszüge zur Kenntnis gebracht und neue Länderinformationen ins Verfahren eingeführt. Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

I.15. Von dieser Möglichkeit machte der BF mit Stellungnahme vom 03.11.2025 Gebrauch. Darin brachte er vor, dass die Türkei kürzlich damit gedroht habe, bis Ende 2025 militärisch gegen die SDF vorzugehen, wenn sich die SDF bis zu diesem Datum nicht in den syrischen Staat integriere. Zuletzt habe die SDF vermehrt rekrutiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;

-Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen;

-Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 27.08.2025;

-Einsicht in die Stellungnahmen und vorgelegten Beweismittel des BF mitsamt Übersetzungen;

-Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.

1. Feststellungen:

Unstrittige Feststellungen sind im Folgenden mit der Aktenseite des BFA-Aktes (AS) bzw. der Seitenanzahl der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS) oder der Ordnungszahl im elektronischen Akt (OZ) verzeichnet.

II.1. Zur Person des BF und seinem Leben in Österreich:

Der BF führt die im Rubrum genannte Verfahrensidentität. Seine Identität steht mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht fest.

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitisch islamischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Muttersprache ist Arabisch (AS 3 f, 234 f). Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder (AS 5, 9, 235 f; VHS S 8).

Der BF wurde am XXXX 1996 in Q XXXX , genauer in M XXXX , im Stadtteil A XXXX (Heimatort), geboren. Dort ist er aufgewachsen und zwölf Jahre lang zur Schule gegangen, die er mit Matura abgeschlossen hat. Danach hat er vier Jahre lang französische Literatur in Latakia studiert. Er wurde 2019 wegen mangelnden Studienerfolgs exmatrikuliert (AS 7, 235; VHS S 13f).

Im Juli 2022 reiste der BF vom Heimatort aus über die Türkei nach Europa (AS 5, 9, 235 f; VHS S 8), wo er am 01.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Schleppung in Höhe von EUR 8.000,00 finanzierte der BF, indem er Goldstücke seiner Frau verkaufte und sich ein bisschen Geld ausborgte (AS 13; VHS S 7).

Die Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, die Frau des BF und die gemeinsamen beiden Kinder leben weiterhin in Q XXXX im Elternhaus des BF (AS 235f; VHS S 8, 10). Es handelt sich dabei um ein großes Haus mit zumindest fünf Zimmern (AS 237). Seine vier weiteren Schwestern samt deren Familien sowie die Tanten sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits leben mit deren Familien ebenfalls in Q XXXX in verschiedenen Teilen der Stadt (VHS S 8). Einer seiner Schwager arbeitet in einer Bäckerei und einer auf Auftragsbasis (VHS S 10). Ein weiterer Bruder des BF lebt im Libanon und arbeitet dort in einem Restaurant (AS 236 f; VHS S 10).

Der BF hat Verwandte mütterlicherseits in Österreich, zu denen er eine enge Beziehung hat; Kontakt hat er jedoch nur zu besonderen Anlässen. Seine Cousins mütterlicherseits sowie ein Bruder seiner Frau leben in Deutschland. Ein anderer Bruder seiner Frau lebt in Schweden. Diese sind alle berufstätig (VHS S 7).

In Österreich leben Freunde des BF aus seiner Heimatregion. Auch zu diesen hat er nicht viel Kontakt. Die Freunde und Bekannten des BF in Österreich stammen alle aus Syrien und sind syrische Staatsangehörige (VHS S 7).

Der Vater des BF besitzt am Heimatort des BF das große Familienhaus, ein Restaurant, ein Lebensmittelgeschäft und ein Geschäft für Gasflaschen gleich vor dem Familienhaus sowie landwirtschaftliche Grundstücke am ursprünglichen Heimatdorf des Vaters, Z XXXX , ca. 100 km von Q XXXX entfernt (AS 235f; VHS S 9, 11).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Vater des BF von der SDF verboten wurde, seine Geschäfte nach Abzug der Armee des syrischen Regimes und der damit einhergehenden Auflassung der Sicherheitsquadrate wieder zu öffnen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich niemand um die landwirtschaftlichen Grundstücke des Vaters des BF an dessen ursprünglichen Heimatort kümmert.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein (VHS 4).

Der BF hat seit 04.10.2024 eine Gewerbeberechtigung als Marktfahrer, arbeitet in Österreich am XXXX Markt und verkauft dort an seinem Stand Obst, Gemüse und Kräuter (VHS S 5). Er erzielt dadurch ein regelmäßiges Einkommen.

Der BF hat in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht. Er verfügt jedoch bereits über ausreichende Deutschkenntnisse, um eine Alltagskonversation führen und seinen Marktstand betreiben zu können (VHS S 6).

Der BF ist strafrechtlich unbescholten (s. Strafregisterauszug).

II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der Heimatort des BF lag vor dem Fall des syrischen Assad-Regimes am 08.12.2024 in einem Sicherheitsquadrat und stand unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF konnte sich vor seiner Ausreise problemlos zwischen seinem Wohnort im von den Behörden des Assad-Regimes kontrollierten Sicherheitsquadrat, dem Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, in dem die Landwirtschaft der Familie bewirtschaftet wurde, und seinem Studienort in Latakia (unter damaliger Kontrolle des Regimes) hin und her bewegen.

Der BF hat seinen syrischen Wehrdienst nicht abgeleistet. Er hat ein Wehrdienstbuch erhalten, in dem Aufschübe bis zum 15.03.2019 vermerkt sind. Der BF hat keinen offiziellen bzw. schriftlichen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst erhalten und wurde von der damaligen syrischen Regierung weder gesucht noch einberufen. Er hat sich nicht an menschenrechtswidrigen Handlungen im syrischen Bürgerkrieg beteiligt.

Es gab keinerlei Versuche seitens der SDF oder sonstiger kurdischer oder anderer Kräfte, den BF zu rekrutieren; dies auch nicht zwangsweise. Der BF erhielt auch nie eine Information über die Einberufung durch die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung.

Das syrische Assad-Regime wurde durch die Opposition, angeführt durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS, bzw. zuvor der Al Nusra Front), im Dezember 2024 zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien nach Russland. Die syrische Regierung, unter Regierungschef Mohammed al-Baschir (ehemals HTS), kontrolliert seither den Großteil des syrischen Staatsgebiets. Die Heimatregion des BF kontrollieren seither die kurdischen Kräfte, die Sicherheitsquadrate des syrischen Regimes wurden wie die Armee des syrischen Regimes aufgelöst.

Festgestellt wird, dass der BF nicht von Behörden des damaligen syrischen Regimes oder Kräften der SDF, aber auch nicht durch die frühere HTS oder nunmehrige Regierung bedroht wurde oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Rekrutierung. Der BF unterliegt wegen seines Geburtsjahres aktuell auch nicht der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Der BF hat die „Selbstverteidigungspflicht“ bisher noch nicht erfüllt, wurde in der Vergangenheit dazu nicht aufgefordert und wird auch sonst nicht von den kurdischen Kräften gesucht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF die kurdischen Kräfte (SDF) auf Facebook wiederholt, öffentlich und mit Rückschluss auf seine Person kritisiert hat. Der BF weist weder eine oppositionelle Gesinnung gegen die syrische Regierung noch gegen die Behörden und Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung auf. Eine solche wird ihm auch von diesen nicht unterstellt.

Festgestellt wird, dass dem BF vor dem Sturz des syrischen Assad-Regimes in seiner Heimatregion bei einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen gedroht hätte. Dies hat sich durch die neue Situation und die Machtübernahme durch die (mittlerweile aufgelöste) HTS und Bildung einer (Übergangs-) Regierung nicht verändert. Vielmehr sind eine früher allenfalls bestehende Bedrohungslage durch das syrische Assad-Regime für den BF nun auch im Gebiet, das früher unter Kontrolle des syrischen Assad-Regimes stand, weggefallen. Auch von den kurdischen oder türkischen Kräften droht dem BF keine Gefahr.

Die jetzigen Machthaber in Syrien wie auch in seiner Herkunftsregion haben nach wie vor kein Interesse am BF. Dem BF drohen bei einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

II.3. Zur Situation des BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat

Der BF hat bis nach Erreichen seiner Volljährigkeit – konkret bis Juli 2022 und somit den Großteil seines bisherigen Lebens – in Syrien bei seiner Familie gelebt (AS 5, 9; VHS S 8). Er hat in Syrien an seinem Heimatort zwölf Jahre lang die Schule besucht und vier Jahre lang in Latakia studiert (AS 7, 235; VHS S 13). Der BF arbeitete auch bereits während seiner Schulzeit und seines Studiums zuerst im Familienbetrieb und später in der Landwirtschaft seines Vaters (AS 235; VHS S 6). Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch eine der Landessprachen sowie Deutsch und Französisch.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen besonders schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Krankheiten und braucht keine regelmäßigen Medikamente (VHS S 4).

Die Familie des BF – seine Eltern, ein Bruder, sechs Schwestern, seine Frau und die beiden Kinder – lebt nach wie vor in Syrien in der Herkunftsregion. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des BF besitzt ein großes Haus und mehrere Geschäfte im Heimatort des BF sowie landwirtschaftliche Grundstücke in ca. 100 km Entfernung (AS 235 f; VHS S 9, 11). Die Landwirtschaft wird vom Vater des BF je nach Witterungslage bewirtschaftet. Die Familie des BF wird finanziell auch vom Bruder des BF aus dem Libanon unterstützt (AS 236). Die wirtschaftliche Situation der Familie stellt sich als ausreichend gesichert dar.

Darüber hinaus verfügt die Familie in und außerhalb Syriens über ein großes familiäres Netzwerk, das einen engen Zusammenhalt aufweist. Mindestens zwei der Schwestern des BF in Syrien haben berufstätige Männer und mehrere Tanten des BF leben mit deren Familien noch am Heimatort. Mit seiner Familie verfügt der BF über ein großes Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Der BF kann wieder bei seiner Familie im Haus seines Vaters unterkommen (AS 237). Zusätzlich hat der BF einige Cousins und Schwager in Deutschland und Schweden sowie weitere Verwandte in Österreich, die ihn und seine Kernfamilie potentiell finanziell bei seiner Rückkehr unterstützen könnten und würden, bis der gut ausgebildete BF selbst Fuß gefasst hat.

Hinzu kommt, dass der BF in Österreich ein Gewerbe besitzt und einen Marktstand betreibt, wodurch er sich eine Rücklage aufbauen kann, die ihm bei einer Wiederansiedelung helfen wird. Darüber hinaus besteht für den BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Festgestellt wird, dass der BF im Verfahren kein Vorbringen zu einer sich auf seine Person auswirkenden im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.

II.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen:

-Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 11.03.2025, zuletzt Einschau am 01.10.2025;

-BAMF, 10.03.2025, Briefing Notes (11/25), Syrien, S. 9 f;

-https://www.unhcr.org/at/news/medienmitteilungen/unhcr-mahnt-zu-zurueckhaltung-bei-rueckfuehrungsbestrebungen-von-syrischen, 19.12.2024;

-https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/statement-zur-aussetzung-von-asylantraegen-von-syrerinnen-und-syrern, 11.12.2024;

-https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/stellungnahme-des-un-fluechtlingshochkommissars-zur-situation-syrien, 10.12.2024;

-Iran Update, 30.12.2024 | Institute for the Study of War;

-Syria's minorities seek security as country charts new future; BBC 22.12.2024;

-Syrian authorities appoint HTS figures as foreign, defence ministers | Syria's War News | Al Jazeera; 21.12.2024;

-Syria situation: Crisis Regional Flash Update #18 | Global Focus, 14.03.2025;

-EUAA: Syria Country Focus, März 2025;

-EUAA: Syria Country Focus, Juli 2025;

-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025;

-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2023;

-Syriens Führung einigt sich mit Kurden | tagesschau.de, 11.03.2025;

-PKK: Kurdische Organisation verkündet Waffenruhe mit Türkei, 02.03.2025

-- Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten, https://orf.at/stories/3387265/

-- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11; Stand: 27.03.2024;

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 05.08.2025

-EUAA: Interim Country Guidance Syria, Juni 2025

-ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2], 19.03.2025;

-Syria - Security, military service and the situation of certain profiles, Danish Immigration Service, September 2025;

-EUAA Major human rights, security, and socio-economic developments Syria, Oktober 2025;

-EUAA: Country Guidance Syria, Dezember 2025;

-https://www.mena-watch.com/sdf-syrische-armee-rechte-respektiert-werden/; 20.10.2025;

-Syria situation: Crisis Regional Flash Update #49 | UNHCR; 17.10.2025;

-Briefing Notes, BAMF, 13.10.2025, Syrien S 10 f;

-Briefing Notes, BAMF, 20.10.2025, Syrien S 10;

-BBC News: Syria's worst drought in decades pushes millions to the brink, 17. September 2025, https://www.bbc.com/news/articles/c70x500lkdno?at_medium= RSSat_campaign=rss, 17.09.2025;

-ISW - Institute for the Study of War, Update 18. August 2025 https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-august-18-2025/; The Syrian Observer, Syrian Army Poised for Potential Offensive in Raqqa and Deir ez-Zor, 19. August 2025, https://syrianobserver.com/syrian-actors/syrian-army-poised-for-potential-offensive-in-raqqa-and-deir-ez-zor-amid-stalled-talks-with-sdf.html, 19.08.2025;

-CTP - Critical Threats Project, ISW - Institute for the Study of War: Iran Update, October 17, 2025, 17. Oktober 2025 https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-october-17-2025/;

-https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/war-drums-beat-in-eastern-syria/, 08.10.2025;

Situation in Syrien – vor Sturz des Assad-Regimes

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle

Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zu-vor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrol-le der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Par-tiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidi-gungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 04.09.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monateverlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fall-weise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeit-spanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleichbehandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aktuelle Situation in Syrien – nach Sturz des Assad-Regimes

  1. -Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025

Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). […] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara’s Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).

Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).

Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025). […]

Außenpolitische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-06

[…] In den ersten Tagen der neuen Regierung entsandten Großbritannien, Frankreich, Deutschland, die USA, die Türkei, Saudi-Arabien, Katar und Jordanien hochrangige Delegationen nach Damaskus, gefolgt von Delegationen auf Außenministerebene aus einer Reihe von europäischen und arabischen Ländern. Saudi-Arabien, Katar und die Türkei stehen an der Spitze der arabischen und internationalen Bemühungen, sich den neuen Machthabern in Damaskus zu öffnen, und zwar in Verbindung mit einer von Europa und den USA angestrebten Lockerung der Sanktionen (AJ 27.1.2025). […] Der ehemalige Dschihadist, ash-Shara' strebt nach internationaler Legitimität und distanziert sich von seiner al-Qaida-Vergangenheit. Sein Stil hat sich allmählich von dschihadistischer Tarnkleidung zu staatsmännischen Anzügen gewandelt, während er sich in der internationalen Diplomatie engagiert (CNN 30.12.2024).

Türkei

Die Türkei hat Milizen, wie SNA, ausgebildet und bewaffnet (CIA 31.7.2024). Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet (GCSP 10.2020). Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen (BI 27.1.2023). Laut The Arab Gulf States Institute in Washington hat Ankara die HTS durch Unterstützung, Anleitung und andere Mittel der Einflussnahme geformt (einschließlich der entscheidenden Hilfe für HTS bei der Verbesserung ihres Images) und versucht, eine gewisse Kontrolle über sie auszuüben (AGSIW 9.12.2024). Nach seinem Sieg in Damaskus verkündete ash-Shara' seine Absicht, strategische Beziehungen zu Ankara aufzubauen (MEE 2.1.2025). Die Türkei hat ihren Einfluss in Syrien ausgebaut und unterstützt islamistische Gruppen, die sich gegen den iranischen Einfluss richten (VB Amman 9.2.2025). Das türkische Verteidigungsministerium hat erklärt, dass Ankara eine militärische Zusammenarbeit mit der neuen syrischen Regierung aufbauen wird (MEE 2.1.2025). Ankara hat seine Botschaft in Damaskus wiedereröffnet und bereits hochrangige Kontakte mit dem Führer der neuen Regierung, Ahmed ash-Shara', aufgenommen (AJ 31.12.2024b). Im Dezember 2024 wies der türkische Präsident seine Minister an, Mängel und Herausforderungen innerhalb der syrischen Infrastruktur zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen, um der neuen syrischen Regierung zu helfen. Im Rahmen dieser Bemühungen besuchten Vertreter des türkischen Energiesektors letzte Woche die syrische Hauptstadt, um einen Bericht über das Stromsystem des Landes zu erstellen, das von häufigen Stromausfällen geplagt wird (MEE 2.1.2025). Der türkische Energieminister Bayraktar erklärte, sein Land sei bereit, Syrien und den Libanon mit Strom zu versorgen. Ein Team von Regierungsvertretern sei bereits in Syrien, um zu besprechen, wie die Energieprobleme des Landes gelöst werden können (AJ 31.12.2024b). Ash-Shara' hat ausdrücklich gesagt, dass er weder die Fähigkeit noch den Wunsch habe, sich heute in den laufenden Kampf mit den Kurden einzumischen, aber er habe nichts dagegen, wenn die Türkei diese Aufgabe allein übernimmt, obwohl er der Meinung ist, dass die Behandlung dieses Dossiers eine Absprache mit den US-Amerikanern erfordert (Akhbar 31.12.2024).

Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). […]

Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). […]

Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b). […]

Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-’Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). […]

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der DAANES und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). […] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c).

Rechtsschutz / Justizwesen – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-07

[…] Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Ahmad ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet werden würde, das daran arbeiten wird, die bisherige Verfassung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen (AJ 13.1.2025). Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen (Sky News 31.1.2025). In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen wurde. Durch Experten und Fachausschüsse für Justizgesetze werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Des Weiteren wird es eine Verfassungserklärung geben. Ob es Scharia-Gesetze gibt oder nicht, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (Economist 3.2.2025). Gemäß einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung wird derzeit nicht mit Gesetzen, sondern mit Dekreten regiert. Die regierenden Milizen können anordnen, was sie wollen (NZZ 24.1.2025). Die derzeitige Regierung ist als Übergangsregierung gesetzlich darauf beschränkt, öffentliche Dienstleistungen und Betriebe aufrechtzuerhalten. Sie kann zwar Gesetze oder Rechtsvorschriften aussetzen, die Verstöße beinhalten, ist jedoch nicht befugt, Gesetze zu erlassen oder zu ändern, was eine gesetzgebende Körperschaft erfordern würde (HLP Syria 14.1.2025b). Alle Entscheidungen der derzeitigen Regierung werden auf der Grundlage der revolutionären Legitimation getroffen, die sie an die Spitze des Landes gebracht hat, da es sich um eine geschäftsführende Regierung handelt. Daher sind die getroffenen Entscheidungen vorübergehend, bis die verfassungsmäßigen Grundsätze oder die Verfassungserklärung vereinbart sind, so ein Forscher am Syrischen Dialogzentrum (Almodon 8.1.2025). Am 2.3.2025 kündigten die syrischen Behörden die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für den Übergang des Landes nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad ausarbeiten soll (FR24 2.3.2025).

Die neuen Machthaber in Syrien nutzen islamische Lehren, um eine junge Polizeitruppe auszubilden. Nach Angaben von Polizeibeamten soll dies dazu dienen, ein moralisches Bewusstsein zu schaffen, während sie gleichzeitig versuchen, das Sicherheitsvakuum zu füllen, das durch die Zerschlagung der berüchtigten, korrupten und brutalen Sicherheitskräfte des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad entstanden ist. Polizisten, die sie aus ihrer ehemaligen Rebellenhochburg in der nordwestlichen Region Idlib nach Damaskus gebracht haben, befragen Bewerber nach ihrem Glauben und konzentrieren sich in der kurzen Ausbildung, die sie den Rekruten anbieten, auf das islamische Scharia-Recht, wie fünf hochrangige Beamte und Bewerbungsformulare belegen (REU 23.1.2025). […]

Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der al-Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren (AP 10.12.2024). Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet wurden und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren (Almodon 9.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung (JS 14.1.2025). Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als „Scharia-Gerichte“ bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen wurden (HLP Syria 14.1.2025b).

Sicherheitsbehörden – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Der Interimsregierung unter der Führung der HTS fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b). […] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).

Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025). […]

Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tiefsitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).

Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen (Araby 16.12.2024). Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (REU 23.1.2025). […] Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).

Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren (ISW 16.4.2025).

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa'ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“ (BBC 26.12.2024). Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor 'Ali Nour ad-Din an-Na'san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na'san ein militärischer Befehlshaber von HTS (AJ 9.1.2025b). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024).

Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der SNA angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). […] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die HTS alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024).

Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).

Andere Gruppierungen

An der Operation "Abschreckung der Aggression" nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen FSA verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dara'a, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Ihre Stärke beträgt mindestens 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten SDF (DNewsEgy 3.2.2025). Die Jabhat ash-Shamiya, die Bewegung Nour ad-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar ash-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppe ash-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation "Abschreckung der Aggression" im Sommer 2024, während die übrigen Fraktionen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront in Idlib, die Tausende von Kämpfern aus allen Untergruppierungen der Abteilung für militärische Operationen zur Verfügung stellte (Quds 11.1.2025). Sie könnte ca. 50.000 Kämpfer umfassen. Die SNA steht grundsätzlich in Konkurrenz mit der HTS. Ihre Anführer haben erklärt, dass sie schwere Waffen abgeben würde im Gegenzug für hohe Funktionen in der neuen syrischen Armee. Ihre Kleinfeuerwaffen werden sie behalten. Manche Anführer möchten ihr Einkommen, das sie durch Schmuggel über die türkisch-syrische Grenze erhalten, nicht aufgeben (Economist 14.1.2025). Im Widerspruch dazu wird die HTS von der von Ankara unterstützten Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) unterstützt, die von Oberst Fadlallah al-Hajji angeführt wird, dem militärischen Befehlshaber der Faylaq ash-Sham und gleichzeitig stellvertretenden Verteidigungsminister in der Übergangsregierung (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024).

Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)

Die Syrische Freie Armee (Syrian Free Army - SFA) [nicht zu verwechseln mit der mittlerweile aufgelösten Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) Anm.] ist eine von den USA unterstützte und ausgebildete Einheit von mehreren Hundert Mann, die in Südsyrien an einem Ort namens at-Tanf aktiv ist. Viele Jahre lang war die Einheit vom Großteil Syriens abgeschnitten, da sie nur in einem kleinen Gebiet um die Garnison patrouillieren konnte, in dem sich US-Soldaten aufhielten. Ihr Anführer ist Oberst Salem Turki al-'Antri. Die Syrische Freie Armee entstand aus der erstarkenden Rolle der USA in Syrien, deren Präsenz bis ins Jahr 2015 zurückreicht. Die USA unterstützten die hauptsächlich kurdischen SDF im Osten Syriens erheblich. In at-Tanf jedoch, wo die USA einen Stützpunkt in der Nähe einer alten Landwirtschaftsschule errichteten, schlossen sich die USA mit den Maghawir ath-Thawra (MAT) zusammen, die sich aus syrischen Arabern zusammensetzten, die gegen das Assad-Regime waren. Die MAT, aus der später die Syrische Freie Armee hervorging, hatte im Jahr 2018 etwa 300 Mann. Die Rolle der Gruppe sollte darin bestehen, den Islamischen Staat im Rahmen der umfassenderen Anti-IS-Mission der USA in Syrien zu bekämpfen. Im Laufe der Zeit bildeten die USA die Syrische Freie Armee in Schießkunst, Taktik für kleine Einheiten und dem Einsatz leichter Fahrzeuge für Patrouillen aus. Die Truppen der SFA konzentrieren sich weiterhin auf lokale Aufgaben, wie die mobile medizinische Klinik und die Unterstützung der verbliebenen Vertriebenen in Rukban. Sie haben auch Minenräumaktionen durchgeführt. Einige Mitglieder der Syrischen Freien Armee stammen aus Gebieten in der Nähe von Palmyra, etwa 120 Kilometer nördlich von at-Tanf. Nach dem Sturz des Assad-Regimes reisten einige Mitglieder der Einheit, darunter auch al-'Antri, nach Palmyra, um sich mit Einheimischen zu treffen und in dem Sicherheitsvakuum zu agieren, das durch al-Assads rasch verschwindende Armee entstanden war (LWJ 10.2.2025). Die SFA besteht aus syrischen Rebellen, die sich dem syrischen Regime widersetzten. Es handelt sich um arabische Oppositionskräfte, und die Männer stammen hauptsächlich aus der syrischen Provinz Homs und anderen Gebieten in der Nähe von Damaskus und Palmyra (JPOST 2.1.2025). Mitte April 2025 wurde das Training der SFA durch die USA fortgesetzt (LWJ 16.4.2025). Die Syrische Freie Armee hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (TWI 12.2.2025).

Ausländische Kämpfer

Ash-Shara' hat sich an eine Gruppe ausländischer Kämpfer gewandt, die aus dem Norden gekommen sind. Ihre Zahl könnte zwischen 400 und 2.500 liegen (Economist 14.1.2025).

Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von HTS im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der SNA im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).

Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).

Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a). […]

Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). […] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).

Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). […]

Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).

Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).

Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. Uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).

Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der HTS soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).

Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das SNHR eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären […]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid […] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe […], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). […] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).

Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).

Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). […]

Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die SNA und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der SNA und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) […]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). […]

Allgemeine Menschenrechtslage (Stand August 2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer forderten, blieb auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend. Für alle Regionen Syriens galt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich war. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterschied sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024). Sowohl in den Regierungsgebieten als auch den Gebieten der Opposition wurden 2023 Menschenrechtsverletzungen, wie Tötungen, willkürlicher Freiheitsberaubung, Misshandlung und Folter in Haft, Tod in Gefangenschaft sowie Verschwinden lassen und Entführungen sowie willkürliche Verhaftungen ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Informationen über Aufenthaltsorte an die Angehörigen der Betroffenen bezeugt (UNOCHA 3.3.2024). Die Konfliktparteien waren in unterschiedlichem Maße direkt an kriminellen Aktivitäten wie Menschenhandel, Korruption und Erpressung beteiligt, die durch Gewalt unterstützt wurden, oder duldeten diese oder waren nicht in der Lage, sie zu verhindern (UNGA 9.2.2024). Alle Konfliktparteien begingen Handlungen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten (GCR2P 1.9.2023). Dazu gehörte die Verwendung von Massenvernichtungswaffen, wie chemischen Waffen, die von der Syrischen Regierung und dem Islamischen Staat (IS) verwendet wurden (SNHR 15.3.2024).

Sicherheitskräfte wurden der Beteiligung an außergerichtlichen Tötungen beschuldigt. Es gab große Bedenken, dass die Attentate und Entführungen einen zunehmend sektiererischen Charakter annehmen oder dass die Ziele einfach auf alle Personen ausgeweitet würden, die in irgendeiner Weise mit dem Regime in Verbindung stehen. Zu den ermordeten Personen gehörten Drogendealer, mutmaßliche Hizbollah-Kollaborateure, ehemalige Soldaten der unteren Ränge und scheinbar zufällige Zivilisten (Etana 3.2.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte 2024 gewaltsame/willkürliche Verhaftungen von 3.121 Personen, darunter 56 Frauen und 26 Kinder, sowie die Entführung von 442 Personen, darunter 14 Frauen und 27 Kinder. Im von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiet wurden 131 Personen willkürlich verhaftet und drei Personen gekidnappt. In den von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrollierten Gebieten wurden 863 Menschen, darunter 39 Frauen und 19 Kinder verhaftet. Der am häufigsten genannte Grund für diese Verhaftungen war die „Kommunikation mit den Kurdischen Kräften, Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Autonomen Administration oder IS-Zellen“. 88 Personen wurden gekidnappt, davon sieben Frauen und sechs Kinder. […]

Nichtregierungsorganisationen zufolge unternahmen die syrische Regierung und ihre Verbündeten sowie bewaffnete Oppositionsgruppierungen zahlreiche Angriffe auf Zivilisten und die zivile Infrastruktur und verstießen dabei unverhohlen gegen internationale Rechte (GCR2P 1.9.2023; vgl. AI 24.4.2024). Angriffe auf und die Zerstörung von Schulen, Krankenhäusern, Gotteshäusern, Wasser- und Elektrizitätswerken, Bäckereien, Märkten, Zivilschutzzentren, dicht besiedelten Wohngebieten und Häusern waren im ganzen Land an der Tagesordnung (USDOS 22.4.2024). […] Angriffe auf die zivile Infrastruktur trafen auch die medizinischen Einrichtungen. Die NGO Physicians for Human Rights dokumentierte seit März 2011 bis Februar 2024 604 Angriffe aller Akteure in Syrien auf Gesundheitseinrichtungen (PHR 2.5.2024). Das Syria Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte von März 2011 bis März 2024 897 Angriffe auf medizinische Einrichtungen, 1.543 Angriffe auf Kultstätten und 1.657 Angriffe auf Schulen. 86 % dieser Angriffe gehen laut SNHR auf die Kräfte der Syrischen Regierung, russische Streitkräfte oder iranische Milizen zurück (SNHR 15.3.2024). […]

Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF untersuchten einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es lagen keine Statistiken vor. Die SDF und andere Oppositionsgruppen belegten Menschenrechtsorganisationen gelegentlich mit Einschränkungen oder schikanierten einzelne Aktivisten. In einigen Fällen wurden sie sogar inhaftiert (USDOS 22.4.2024). Die inneren Sicherheitskräfte (Assayish) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (FES 1.4.2024).

Im Oktober 2023 begann die Türkei mit über Monate anhaltenden Luftangriffen in Nord-Ostsyrien als Vergeltung für einen Terroranschlag in Ankara, der durch die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) begangen worden sein soll. Dabei wurde zivile Infrastruktur zerstört und Zivilisten getötet. Mehr als eine Million Menschen waren in der Folge ohne Wasserzugang (NH 21.2.2024).

Religionsfreiheit

Das Recht auf Glaubensfreiheit ist in der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Artikel 40 legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49 wird festgehalten, dass niemand diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession. Die jesidische Religion ist im Gesellschaftsvertrag in einem eigenen Artikel als unabhängige Religion deklariert (RIC 14.12.2023). Des Weiteren gibt die Vertretung der DAANES in Deutschland auf ihrer Homepage an, dass die DAANES den religiösen, kulturellen und ethnischen Pluralismus durch politische und kulturelle Rechte schützen würde, und führt als Beispiele den speziellen Schutz für christliches Eigentum an, damit Christen nach dem Sieg über den Islamischen Staat (IS) in die Region zurückkehren können (DAANES DEU o.D.).

Die SDF führten Missionen zur Lokalisierung und Rettung von jesidischen Frauen und Mädchen durch, die der IS im Rahmen seines Völkermords von 2014 aus dem Irak entführt hatte. Fast 2.700 Frauen und Mädchen blieben vermisst, wobei eine unbekannte Zahl vermutlich noch in syrischen Gefangenenlagern und IS-Enklaven festgehalten wird (USCIRF 1.5.2024).

Die Behörden der DAANES haben den assyrischen Schulen aufgetragen, die von ihr erarbeiteten Lehrpläne zu verwenden, und drohte ihnen mit Schließung, sollten sie dem nicht nachkommen. Die Schulen verwenden die Lehrpläne der syrischen Regierung, weil jene der DAANES außerhalb der von ihr kontrollierten Zone nicht anerkannt werden (STJ 3.2023; vgl. Orient Net 8.11.2022).

Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Organisationsfreihei

Die Grundrechte, wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) festgeschrieben. Artikel 44 regelt, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Artikeln 64 und 65 sind das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (RIC 14.12.2023).

Die Bertelsmann-Stiftung sieht eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in der DAANES, nachdem im März 2022 alle Journalisten der Union of Free Media (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA) beitreten mussten, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen (BS 19.3.2024). Der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) zufolge sind Journalistinnen und insbesondere Journalisten in der DAANES Restriktionen, wie Inhaftierung ausgesetzt (UNGA 9.2.2024). Lokale Medien berichteten, dass DAANES und die Syrian Democratic Forces (SDF) Journalisten unter dem Vorwand, gegen Gesetze zu verstoßen oder von den SDF als verboten eingestufte Medienkanäle zu unterstützen, verhafteten, vom Dienst suspendierten und journalistische Aufträge nicht verlängerten. Aktivisten behaupteten, dass DAANES, obwohl das Mediengesetz von DAANES Strafen von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe und einer einwöchigen Suspendierung vorsah, Journalisten für bis zu zwei Jahre suspendierte und Sendern die Lizenzen dauerhaft entzog (USDOS 22.4.2024). Im Februar 2022 suspendierten die von der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) geführten De-facto-Behörden im Nordosten Syriens die Lizenz der Mediengruppe Rudaw, einem in Irakisch-Kurdistan ansässigen Medium, und beschuldigten sie der Fehlinformation und Anstachelung. Mitte März begannen dieselben Behörden von Journalisten zu verlangen, der Union of Free Media beizutreten, die unter dem Einfluss der lokalen Verwaltung steht (FH 2024).

Die autonomen Behörden der DAANES instrumentalisieren Amnesty International zufolge Vorwürfe der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) und nutzen diese, um Menschen, die sie als Gegner ansehen, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern (AI 2024).

Im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens kam es 2022 in einigen Sektoren zu Streiks und Protesten aufgrund von niedrigen Löhnen, insbesondere im Bildungswesen (FES 1.4.2024). Laut Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten die SDF die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 22.4.2024).

Die meisten Verbände und Gewerkschaften im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens sind der Demokratischen Bewegung der Zivilgesellschaft (Tevgera Civaka Demokratîk - TEV-DEM) angeschlossen, die im Juli 2011 offiziell gegründet wurde und sich aus rund 27 Organisationen, Gewerkschaften, feministischen Organisationen, Genossenschaften und Vereinen zusammensetzt. Die Gewerkschaften, die in den von der DAANES kontrollierten Gebieten aktiv sind, wurden im Allgemeinen nach dem Rückzug des syrischen Regimes aus den Gebieten im Nordosten Syriens und der Ersetzung durch die Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sowie anschließend durch die DAANES gegründet. Dazu gehören unter anderem die Gewerkschaft der Freien Medien (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA), die Gewerkschaft der Werktätigen, die Union Freier Syrischer Ärzte oder die Gewerkschaft der Apotheker. Große Teile dieser Gewerkschaften in der DAANES sind offiziell unabhängig und haben gewählte Vorstände. Jedoch sind diese Führungen alle Mitglieder der PYD oder mit deren Einflusssphären verbunden. Die DAANES-Behörden verhängten Beschränkungen und repressive Maßnahmen gegen zivilgesellschaftliche Akteure und Gewerkschaften, die nicht zu den PYD-Netzwerken gehören, auch wenn diese weniger stark ausfielen als in anderen Gebieten Syriens. Die Einschränkungen betrafen unter anderem die Meinungsfreiheit und die Möglichkeit, sich zu organisieren. So verlangten die DAANES-Beamten beispielsweise von Journalisten, die über den Nordosten des Landes berichteten, dass sie der Union Freier Medien beitreten, um Presseausweise zu erhalten (FES 1.4.2024).

Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2025-05-08 14:41

Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) von 2023 ist im Artikel 38 das Recht auf Leben festgehalten, sowie dass die Todesstrafe verboten ist (RIC 14.12.2023). In der Charta des Sozialjustizsystems 2019 der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens erkannten die autonomen Behörden bereits die Anwendbarkeit des Völkerrechts an, verpflichteten sich, an die Menschenrechtsgesetze gebunden zu sein, und schafften die Todesstrafe ab (AI 2024).

Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). […]

Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025). […]

In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025).

Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (FR24 2.1.2025). […]

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).

Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (Rudaw 1.2.2025).

Grenzübergänge

[…] Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).

Irak

Die Bewegung von Syrern über den Grenzübergang Faysh Khabour zwischen Syrien und der Kurdistan Region Irak (KRI) setzte sich fort, wobei Berichten zufolge täglich etwa 300 bis 400 Menschen in den Irak einreisten. Aus Stichprobeninterviews geht hervor, dass die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Abstammung sind und entweder vorübergehend für Familienbesuche in die Kurdistan Region Irak kommen oder die Kurdistan Region Irak als Transitpunkt für Besuche an anderen Orten nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal [auch Abu Kamal Anm.] bleibt für die Einreise in den Irak weiterhin geschlossen (UNHCR 2.1.2025). Mitte Dezember erklärte ein irakischer Abgeordneter, dass die Sicherheit an der irakisch-syrischen Grenze verstärkt wurde. Grund dafür waren Angriffe der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS) ca. 50 km von der Grenze zum Irak entfernt auf syrischer Seite (BagTod 18.12.2024). Der Grenzübergang al-Qa'im/ al-Bu Kamal auf irakischer Seite war am 7.1.2025 bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, und wartete auf die Öffnung des Übergangs von syrischer Seite (Jeebal 7.1.2025). Der Bürgermeister von al-Qa'im erwartete die Wiedereröffnung mit Mitte Februar. Syrer dürften über den Grenzübergang dann in ihr Land aus dem Irak ausreisen, aber nicht mehr aus Syrien in den Irak zurück. Die einzigen, die zurück in den Irak reisen dürfen, sind irakische Staatsbürger (BagTod 3.2.2025). Das arabischsprachige Medium Waradana bestritt eine Grenzöffnung. Aus unbekannten Gründen hat Bagdad entschieden, die Öffnung des Grenzübergangs bis auf Weiteres zu verschieben. Die syrische Seite wurde über die Verschiebung informiert und zeigte sich überrascht über diese Entscheidung. Der Bürgermeister soll diesem Medium zufolge bestreiten, dass es Ausnahmen beim Passieren des Grenzübergangs al-Qa'im/ al-Bu Kamal zwischen dem Irak und Syrien gibt, bestätigte aber, dass die Wiederaufnahme des Transits zwischen dem Irak und Syrien im Februar beginnen wird. Der Irak macht keine Ausnahmen für ausländische oder arabische Staatsangehörige, die über den Grenzübergang aus Syrien in den Irak kommen. Die einzige Ausnahme gilt nur für Iraker (Wara 1.2.2025). Al Jazeera schrieb dazu am 11.2.2025, dass obwohl Syrien die Kontrolle über die meisten seiner Grenzübergänge zu den Nachbarländern wiedererlangt hat, der Grenzübergang al-Bu Kamal zum Irak geschlossen bleibt (AJ 11.2.2025). Der Grenzübergang, der die Stadt Al-Bu Kamal in der syrischen Provinz Deir ez-Zour mit dem irakischen Bezirk al-Qa'im in der Provinz al-Anbar verbindet, war Anfang Dezember geschlossen, wurde aber vorübergehend geöffnet, um am 19.12.2024 Tausenden von Soldaten die Rückkehr in ihr Land zu ermöglichen. Der syrische Verkehrsminister gibt an, dass daran gearbeitet werde, diesen wieder zu öffnen. Ihm zufolge können auch weitere Grenzübergänge geöffnet werden, wenn "die Probleme in den Gebieten um al-Hasaka gelöst sind" (Rudaw 1.2.2025). […]

Türkei

Der türkische Innenminister gab bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge nun rund um die Uhr in Betrieb sind, um einen reibungslosen und effizienten Prozess zu gewährleisten. Die tägliche Bearbeitungskapazität beträgt insgesamt 19.000 Personen, was einer deutlichen Steigerung gegenüber der vorherigen Kapazität von 3.020 Personen entspricht. Die Regierung bestätigte außerdem, dass vom 1.1. bis zum 1.7.2025 Besichtigungsbesuche an zwei Grenzübergängen (Zeytindalı/Jinderes in Hatay und Çobanbey/Al Ra'i in Kilis) organisiert werden (UNHCR 2.1.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen sagte gegenüber dem staatlichen Medium SANA, dass Rückkehrer über die Grenzübergänge Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab as-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış nach Syrien reisen. Die syrische Verwaltung sorgt dafür, dass ihnen alle Dienstleistungen und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen und sie von jeglichen Gebühren für ihr Gepäck und ihre Möbel, die sie während ihrer Rückkehr mitführen, befreit sind (AAA 11.2.2025). […]

Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Nachdem ein interner Grenzübergang zu Manbij und 'Ain al-'Arab geschlossen wurde, ist der Personen- und Warenverkehr seit Mitte Dezember behindert. Der andauernde Beschuss und gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der Qaraqozak-Brücke blockieren auch den Zugang zwischen Manbij und Gebieten östlich des Euphrat, einschließlich des Gouvernements ar-Raqqa (UNOCHA 30.1.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-05-08

Grundversorgung

Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vgl. UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vgl. TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024).

Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).

In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK 2025). […]

Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen 300 und 500 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 US-Dollar pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 US-Dollar pro Monat (BBC 16.12.2024).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS 19.3.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor nahmen zusätzliche manuelle Tätigkeiten an oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS 22.4.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt ash-Shara's nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6 % der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39 % schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40 % schafften es kaum und 15 % schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von Mitte August bis Anfang September 2023 im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33 % an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44 % gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL 14.2.2024). […]

Ungefähr 70 % (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA 31.3.2024). In der Autonomen Region Nordostsyrien hatten im Jänner 2024 70 % der Haushalte Schwierigkeiten ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu erfüllen. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES 20.11.2024).

Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden (TIMEP 23.5.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS 25.6.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon 4.2.2025). Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA 27.3.2025).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar 1.4.2025).

Lebensmittelversorgung

5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA 3.3.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %) (WFP 9.3.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Januar 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS 25.6.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025).

Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75 %) ansteigen wird (TIMEP 23.5.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1 21.9.2024).

Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 16 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21 %, gefolgt von Aleppo mit 14 % und Homs mit 11 %. 49 % der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39 % und in Homs 44 %. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30 %, in Homs 29 % und in Damaskus 25 %. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben, nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17 % der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16 % und Damaskus mit 5 %. 14 % der männlichen und 17 % der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45 % der männlichen und 42 % der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26 % der männlichen und 29 % der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14 % der männlichen und 11 % der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16-35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL 2024). […]

Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Krise der Ernährungssicherheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt - mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP 4.4.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konflikts sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI 24.4.2024).

Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB 28.5.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise, auch für den Transport von Nahrungsmitteln, immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus 2023).

Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA 3.3.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPatSYR 22.9.2024).

[…]

Wasserversorgung

Syrien ist ein wasserarmes Land. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355 m3 pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Im Laufe der Zeit wurden Mechanismen entwickelt, um den Wassermangel zu mildern, darunter der Bau von Staudämmen an Flüssen sowie von Stauseen, die fließendes Oberflächenwasser auffangen, und das Bohren von Brunnen, um das Grundwasser für häusliche und landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Allerdings haben mehrere Faktoren den Zugang zu Süßwasser erschwert, darunter der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Zerstörung der Infrastruktur und der Verlust des Zugangs zu Ressourcen über die Kontrolllinien hinweg, die übermäßige Entnahme von Grundwasser und der Klimawandel (UNOCHA 3.3.2024). Während des Krieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für eine größere Bevölkerung erhöhte (BS 19.3.2024). Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten, wo er im gleichen Zeitraum von 23 % auf 4 % zurückging (WB 28.5.2024). Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließendes Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024).

Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Anteil derjenigen, die manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, ist bei den weiblichen Umfrageteilnehmern (33 %) etwas höher als bei den männlichen Teilnehmern (31 %). 8 % der männlichen und 7 % der weiblichen Befragten hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während mindestens 6 % der männlichen und 4 % der weiblichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Verbesserung (STDOK/SL 2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im August und September 2023 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Aleppo und Homs befragt wurden, gaben 38 % an immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, während 40 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Gegensatz dazu hatten 17 % selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 14.2.2024). […]

Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruchs der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nicht kontaminiertem Wasser abhängen (PAX 11.2024). Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Krieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser (BS 19.3.2024). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023). Die Erosion der Grundversorgungskapazitäten hat sich fortgesetzt, wobei die Wasser- und Abwassersysteme sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund kaum vorhandener Entwicklungsinvestitionen einer immensen Belastung ausgesetzt sind (UNOCHA 12.2023). Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (PAX 11.2024). Da 66 % der Haushalte mit Problemen bei der Wasserqualität konfrontiert sind und eine beträchtliche Anzahl keine angemessenen sanitären Einrichtungen hat, sind die Risiken für die öffentliche Gesundheit in diesen Gemeinden ausufernd (IHH 10.1.2025).

In vielen Gebieten, in denen die Infrastruktur weitgehend zerstört worden ist, wurde die Strom- oder Wasserversorgung nicht wiederhergestellt. Quellen des niederländischen Außenministeriums fügten hinzu, dass die syrischen Behörden kein Geld für den Wiederaufbau hatten, aber es waren hauptsächlich ehemalige Oppositionsgebiete, die bei der Wiederherstellung der Infrastruktur von der gestürzten Assad-Regierung diskriminiert wurden (MBZ 8.2023).

Stromversorgung

Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität, begrenzt (SCPR/UniVie 8.2023). Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige berichten von Tagen ohne Strom (INSS 6.2024). Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen. Der Energiesektor ist aufgrund der sektoriellen unilateralen Restriktionen in diesem Bereich, insbesondere durch die USA, die EU oder das Vereinigte Königreich behindert. Eine Rehabilitation oder Erneuerung der Kraftwerke zur Stromproduktion wird durch die einseitigen restriktiven Maßnahmen stark behindert. Dies führt zu einer landesweit völlig unzureichenden öffentlichen Stromversorgung, die alle Wirtschaftssektoren, aber auch die Stromversorgung von Gesundheitseinrichtungen, Schulen und privaten Haushalten massiv betrifft (ÖB Damaskus 2023). Millionen Syrer, können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 befragt wurden, bestätigt sich dieses Bild. 2 % der Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (14 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (68 %). Ein Anteil von 16 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung. Ein Vergleich der Geschlechter zeigte, dass 2 % der männlichen und 1 % der weiblichen Befragten immer Zugang zu Elektrizität hatten, während 14 % der männlichen und 16 % der weiblichen Teilnehmer meistens Zugang zu Elektrizität hatten. 67 % der männlichen und 69 % der weiblichen Befragten hatten manchmal Zugang zu Elektrizität, während 17 % der männlichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu Elektrizität hatten. Dies gilt für 14 % der weiblichen Teilnehmer. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich die Verfügbarkeit von Elektrizität in den Wohnhäusern der Befragten verschlechtert (STDOK/SL 2024). Nur 1 % der im Zuge einer telefonischen Umfrage im August und September 2023 Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (25 %). Den größten Anteil der Befragten bilden diejenigen, die manchmal Elektrizität zur Verfügung hatten (63 %). 11 % hatten nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 14.2.2024). […]

In Aleppo ist die Abhängigkeit vom Kauf von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie 8.2023).

Wirtschaftliche Lage

Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85 % auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, ar-Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms 17.9.2024). Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym "Caesar" Fotos von Leichen von Menschen, die in Haftanstalten in Syrien gefoltert worden waren, veröffentlich hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar-Act 2020 von den USA erlassen. Dieser verhängte Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Die Sanktionen des Caesar-Gesetzes zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Rechenschaftspflicht und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon-Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra 15.12.2024a).

Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen, darunter der selbst ernannte Islamische Staat (IS) und später kurdisch geführte Truppen. Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW 10.12.2024).

Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Kontrollgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Inbesitznahme, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen usw. zugunsten der Konflikteliten umleiteten (SCPR 6.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI 27.1.2023).

In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlusts männlicher Ernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS 19.3.2024). Schon vor Ausbruch des Krieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30 % der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) aus. Sie dürfte seither vor allem aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES 1.4.2024).

Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfunds und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die einem zwölf-jährigen Krieg folgten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren, mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms 17.9.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z. B. in Blindgängern, Treibmitteln von Raketen und Flugkörpern sowie den chemischen Bestandteilen von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX 11.2024).

Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für Tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd 13.3.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45 % der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA 3.3.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8 % der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd 13.3.2024). Seit Beginn des Konflikts ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25 % zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17 % gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB 28.5.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf (mehr als 35 % unter dem Bedarf) und liegt weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA 3.3.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30 % des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (SCPR/UniVie 8.2023).

Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38 % unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33 % des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70 % des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50 % des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR 6.2024). […]

In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation der Preise, da sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der Türkischen Lira (TL), die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6 % im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 24,2 TL pro US-Dollar, verglichen mit 18,8 TL pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen, staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38 % gestiegen (Syria TV 31.5.2024).

Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmen waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder dass ihr Vermögen willkürlich beschlagnahmt wird. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmen oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder“. Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Januar 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms 17.9.2024).

Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025).

Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Obwohl der syrische Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP 24.1.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar 1.4.2025).

In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra 12.12.2024). Ash-Shara' kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA 7.1.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen durchführen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Erklärungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS 20.1.2025). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar rapide auf etwa 8.000 syrische Pfund gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes 17.000 Syrische Pfund erreicht hatte (Akhbar 5.2.2025). Ende Jänner lag er zwischen 11.500 und 13.000 Syrischen Pfund per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa 47 Syrischen Pfund gehandelt wurde (Sharq Bu 29.1.2025). Ein Wirtschaftswissenschaftler erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar 5.2.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57 % gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3 % im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erreichen kann (Enab 13.2.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA 7.1.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025).

Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos (Arabiya 22.2.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag (UNESCWA 26.1.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP 24.1.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen (UNSC 8.1.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei 400 Syrischen Pfund (SYP), sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf 4.000 SYP (etwa 0,3 US-Dollar) gestiegen. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra 13.2.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90 % der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60 % angaben (UNDP 20.2.2025).

Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025).

In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGOs, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA 30.1.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA 27.3.2025).

UNHCR-Hochkomissar Grandi sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „…Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman 6.2.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes, noch verschärft (OSS 21.1.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA 30.1.2025). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News 7.1.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrlochs wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu 2.3.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS 21.1.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS 21.1.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 8.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen bzw. dem völlig desolaten Zustand der betreffenden Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman 6.2.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33 % der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS 21.1.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst mit einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdisch geführten Behörden, die ihnen Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent 28.3.2025).

Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA 30.1.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter al-Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubevention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ 15.12.2024b). Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen für das Land im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO 5.2.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40 % der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA 7.1.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40 % des Jahresdurchschnitts geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über 450 US-Dollar und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf 500 US-dollar, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, ihre Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR 22.4.2025).

Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit (CNBC Ara 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu 5.1.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025). Vor dem Sturz al-Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark von Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien eingestellt, seit HTS die Kontrolle übernommen hat, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus 22.1.2025).

Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025).

Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch die HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die Vereinten Nationen (VN) und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW 10.12.2024). Die HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der al-Qaida- und IS-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News 7.1.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra 15.12.2024a). Am 6.1.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 7. Juli u.a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News 7.1.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u. a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ 6.1.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste beteiligt sind, sowie an sanktionierte Personen. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen al-Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News 7.1.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon 6.1.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Krieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz von Bashar al-Assad großes Interesse daran haben (REU 10.2.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse Bazaar 1.4.2025). Es gibt immer noch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Bankensystem, die den syrischen Handel mit Ländern in der ganzen Welt sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten für die Kreditaufnahme behindern (Arabiya 27.1.2025). Die Sanktionen der Vereinten Nationen gegen wichtige Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind weiterhin aufrecht (ICG 28.2.2025), und die HTS ist weiterhin auf der Liste der Sanktionen. Dadurch sind internationale finanzielle und diplomatische Beziehungen eingeschränkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwar, doch die Auswirkungen sind insgesamt ähnlich: Finanzinstitute, Hilfsorganisationen und der Privatsektor zögern, sich in Syrien zu engagieren, da sie Compliance-Risiken und politische Folgen befürchten (Bourse Bazaar 1.4.2025).

Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).

Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzübergangs al-Jaber/ Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung war sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber wieder geschlossen worden. Die Aktivitäten der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC). Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman 29.1.2025).

HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt ihr an Interesse und Fähigkeiten die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Länder, wie Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR 20.1.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn auch nur ein Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023-2024 beobachtet wurden. Bislang wurden zwischen dem 8.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023–2024. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware wird für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Im kurdisch-kontrollierten Nordostsyrien liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). Im Gouvernement Deir ez-Zour befinden sich 40 % dieser Reserven sowie mehrere Gasfelder (DW 10.12.2024). Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden in etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Millionen US-Dollar. Damit kontrollieren die Kurden einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen (WiWo 9.12.2024). Darüber hinaus war die internationale Koalition bestrebt, sie jährlich finanziell zu unterstützen, und einige Länder haben ein Budget von Hunderten von Millionen Dollar bereitgestellt, um die Löhne der Kämpfer zu zahlen und andere finanzielle Ausgaben zu sichern. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) nutzen diese finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu zahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen (AJ 29.1.2025). Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.2.2025 bekannt, dass die kurdisch geführte Verwaltung im Nordosten des Landes (DAANES) zum ersten Mal seit dem Sturz von Bashar al-Assad die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der kurdischen Autonomieverwaltung und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig (Arabiya 23.2.2025; vgl. Nashra 22.2.2025).

Mitte 2022 befreiten die Vereinigten Staaten die SDF-Gebiete von den Sanktionen gegen ausländische Investitionen, was die SDF als Unterstützung für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau der Infrastruktur in ihren Kontrollgebieten interpretierten, wie eine frühere Studie von Jusoor for Studies zeigt (AJ 29.1.2025).

Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang für humanitäre Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet. Über 413.000 Menschen sind seit Wochen ohne Wasser und Strom, nachdem der Tishrin-Damm am 10.12.2024 beschädigt wurde. Darüber hinaus müssen Märkte und kleine Unternehmen, die in der vergangenen Woche durch Feindseligkeiten beschädigt wurden, dringend repariert und die Existenzgrundlage wiederhergestellt werden (UNOCHA 30.1.2025).

Lebensmittel, Wasser- und Stromversorgung

Erste Ergebnisse im Bereich des wirtschaftlichen Wohlergehens vom März 2024 zeigten einen hohen Bedarf in ganz Nordsyrien. Die Ernährungssicherheit war ein großes Problem. 59 % der Befragten gaben an, dass Lebensmittel oder Geld zur Bezahlung von Lebensmitteln der größte ungedeckte Bedarf waren. 60 % der Haushalte kauften ihre Lebensmittel Berichten zufolge auf Kredit/Schulden. Die Verschuldung ist nach wie vor hoch. Die größte Herausforderung für Haushalte, die Zugang zu Nahrungsmitteln haben, waren den Berichten zufolge die hohen Lebensmittelpreise (41 %) und der Mangel an Geld für den Kauf von Lebensmitteln (36 %) (IRC 14.3.2024). Vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass insbesondere das an den Irak grenzende Gebiet regelmäßig (humanitäre) Hilfslieferungen aus diesem Land erhielt, wodurch die Lage dort etwas besser war als im Rest Syriens. In diesem Gebiet, in dem Öl gefördert und viel Nahrung produziert wurde, waren die Preise auch niedriger als im Regierungsgebiet (MBZ 8.2023). Durch die Eskalation der Sicherheitslage im Oktober 2024 wurde die Bewegungsfreiheit humanitärer Organisationen eingeschränkt, wodurch der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sowohl für Mitarbeiter als auch für Kinder und Betreuer, die Hilfe benötigen, eingeschränkt wurde. Die Auswirkungen der Schäden an wichtigen Infrastrukturen und Versorgungsleistungen wie Strom, Treibstoff, Silos und Mühlen sowie Fabriken beeinträchtigen die Fähigkeit der Bevölkerung, ihren Ernährungsbedarf zu decken, weiter. Im Januar 2024 hatten 70 % der Haushalte in Nordostsyrien Schwierigkeiten, die Grundbedürfnisse (d. h. Unterkunft, Lebensmittel und Medikamente) aller Familienmitglieder zu decken, was hauptsächlich auf die hohen Kosten für lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen und den fehlenden Zugang zu Einkommen zurückzuführen ist. Für die meisten Menschen ist die Ernährung der größte Posten bei den monatlichen Haushaltsausgaben (NES 20.11.2024).

In den folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken werden die Entwicklungen von Lebensmittelpreisen und Löhnen für nicht qualifizierte Arbeit dargestellt. Die Daten beruhen auf Erhebungen des World Food Programmes jeweils am Monats 15. von Februar 2024 bis Februar 2025. Ausgewählt wurden die Städte Qamishli und al-Hasaka. [Weitere Grafiken für die Städte, wie Damaskus, Aleppo, Idlib und Homs finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.] Nicht für alle Monate standen Daten zur Verfügung. Angaben in Kilogramm bzw. Liter und Preis- bzw. Lohnangaben in Syrischen Pfund (SYP):

Begrenzte finanzielle Mittel und die Abwanderung von qualifiziertem Personal schränkt die Qualität und Verfügbarkeit von Wasser- und Sanitärsystemen sowie Gesundheitsdiensten ein (UNOCHA 3.3.2024). Im Oktober 2023 begannen türkische Drohnen Monate andauernde Angriffe gegen zivile Infrastruktur in Nordostsyrien. Mehrere Menschen kamen dabei ums Leben und über eine Million Menschen waren ohne Strom und mehr als doppelt so viele ohne zuverlässigen Zugang zu Wasser. Die Zerstörung der Infrastruktur betraf fast alle Lebensbereiche, von Häusern, Restaurants über Tankstellen, Bussen und Bäckereien bis hin zu Gesundheitseinrichtungen, Straßen und Kraftwerken. Viele Personen sind seither auf private Generationen angewiesen, die aber für einige finanziell nicht leistbar sind (NH 21.2.2024). Die wiederholten Luftangriffe der türkischen Streitkräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES), die kritische Ölinfrastrukturen wie Auffangtanks, Gasproduktionsstätten, in denen Rohöl gelagert wird, und Transportleitungen beschädigt haben, führten zu einer Verschlimmerung der Ölsättigung von landwirtschaftlichen Feldern und Wasserquellen, so das NES NGO Forum. Schon zuvor hat die ineffiziente Entsorgung von Ölabfällen seit 2014 zu wiederholten Öllecks geführt, welche die Wasserquellen der Region kontaminierten. Die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Öl bedroht auch den Zugang zu sauberem Trinkwasser für die Bevölkerung in der DAANES (USAID 9.4.2024). Seit Januar 2024 ist die Stromverbindung zu den Versorgungsleitungen in al-Hasaka teilweise wiederhergestellt, was die ansonsten katastrophale Situation leicht verbessert. Die jüngste Eskalationsrunde im Oktober 2024 führte zu Stromausfällen in den Unterbezirken Kobane, Qahtaniya, 'Amouda und Darbasiya. Die Gemeinden stehen vor großen Herausforderungen, um ihren Wasserbedarf zu decken. Da das Grundwasser in den meisten betroffenen Gebieten trinkbar ist, sind viele Dörfer in ländlichen Gebieten nicht mit Wassersystemen ausgestattet und auf private Bohrlöcher angewiesen. Einige Familien hatten die Möglichkeit, Solarmodule bereitzustellen oder verfügten über private Generatoren, während die Mehrheit auf Strom aus dem Netz angewiesen war, der nicht mehr verfügbar ist. Die Luftangriffe von Oktober 2023 bis Oktober 2024 führten dazu, dass 87.306 Menschen in den Unterbezirken 'Amouda und Darbasiya nur schwer Zugang zu ausreichend Trinkwasser haben. Schäden an Kraftwerken in Kobane und 'Ain Issa im Oktober 2024 haben zu einer kritischen Unterbrechung der Wasserversorgung geführt. Die betroffene Infrastruktur umfasst 13 Wasserwerke, die nun von ihrer Hauptstromquelle getrennt sind, was den Zugang zu sauberem Wasser für 55.740 Menschen beeinträchtigt. Die Behörden konnten Lösungen zur Überbrückung der Versorgungslücke umsetzen, um die Stromversorgung in diesen Gebieten teilweise wiederherzustellen. Die kritische Wasserstation Alouk ist seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 nicht mehr in Betrieb. Dadurch ist die Wasserversorgung von über 610.000 Menschen im Gouvernement al-Hasaka ernsthaft gefährdet. Der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden, 1.937 Schulen und zwölf medizinischen Einrichtungen ist stark gefährdet. Die Umspannwerke 'Amuda, Qahtaniya und Kobane wurden alle ins Visier genommen und bei Luftangriffen beschädigt. Insgesamt ist der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden in Nordostsyrien derzeit stark eingeschränkt (NES 20.11.2024). Infolge der Schäden am Tishrin-Damm sind seit Dezember 2024 mehr als 413.000 Einwohner in Manbij und Kobane ohne Strom und fließendes Wasser (IMC 16.4.2025). In einigen Wohngebieten in der DAANES gibt es keine Wasserversorgung, sodass die Bewohner auf Wasser aus Brunnen angewiesen ist, was zu gesundheitlichen Problemen für Darm und Nieren führen kann (Enab 21.2.2024; vgl. Enab 11.9.2024). Außerdem ist das Wasser aus gebohrten Brunnen teuer aufgrund der Bohrkosten und des Mangels an geeigneten Maschinen für die Grundwassergewinnung, wodurch das Wasser nicht allen Bewohnern zur Verfügung steht. Auch die Betriebszeiten der Wasserpumpengeneratoren reicht in manchen Gemeinden nicht aus, um die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen (Enab 21.2.2024). Die humanitäre Hilfe bleibt für die von Wasserknappheit betroffenen Gemeinden lebenswichtig. Die Hilfsorganisationen sorgen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, für die Versorgung mit Elektrizität, da die Region auf Wasserkraftwerke angewiesen ist, und für Wassertransporte. Das fehlende Abwassermanagement in NES hat auch das Risiko erhöht, sich mit durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera anzustecken (USAID 10.1.2024).

In Gebieten unter autonomer Verwaltung im Osten von Deir ez-Zour kommt es immer wieder zu Krisen im Dienstleistungssektor, die sich in wiederkehrenden Unterbrechungen der Trinkwasser- und Stromversorgung äußern. Mehrere Trinkwasserstationen im östlichen Umland von Deir ez-Zour stellten im September die Wasserversorgung der Bewohner ein, was in den von diesen Stationen versorgten Gebieten zu einer Trinkwasserkrise führte. Lokale Quellen berichteten Enab Baladi, dass die Wasserstationen aufgrund eines Mangels an dem für ihren Betrieb notwendigen Treibstoff und fehlender Stromversorgung stillgelegt wurden. Etwa eine Woche nachdem die meisten Stationen die Wasserförderung eingestellt hatten, verdoppelte sich der Preis für Wasser, das mit Tankwagen transportiert wurde aufgrund der gestiegenen Nachfrage, der steigenden Temperaturen und des Mangels an Elektrizität und alternativen Trinkwasserquellen. Der Verkauf von Trinkwasser durch Tankwagen auf dem Land in Deir ez-Zour hat sich zu einem beliebten Geschäft entwickelt, das durch die wiederkehrende Krise aufgrund von Stromausfällen beflügelt wird und viele Menschen dazu veranlasst, den Beruf des Wasserverkaufs und der Wasserverteilung in Dörfern und Städten auszuüben. (Enab 11.9.2024).

Nichtregierungsorganisationen, die im Nordosten Syriens tätig sind, haben seit Mitte Dezember keinen Zugang mehr zu Manbij und 'Ain al-'Arab, da ein interner Grenzübergang geschlossen wurde, wodurch der Personen- und Warenverkehr behindert wird (UNOCHA 30.1.2025).

Arbeitsmarkt

Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Arbeitslosenquote unter der Zivilbevölkerung im Nordwesten Syriens liegt im Durchschnitt bei 88,82 %. Der Wirtschaftsforscher Hayan Hababa sagte, die Hauptgründe für die hohe Arbeitslosigkeit seien die Überbevölkerung im Vergleich zu der kleinen geografischen Fläche in der Region und das Fehlen von Investitionsprojekten, zusätzlich zu anderen Gründen, darunter die Zurückhaltung vieler Kapitalgeber, im Nordwesten Syriens zu investieren, wobei auch das niedrige Bildungsniveau eine Rolle spielt. Weitere Gründe für den Anstieg der Arbeitslosigkeit sind fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten, der Mangel an ausreichender Erfahrung, mangelhafte Ausbildung und nationale Kompetenzen, fehlende praktische Erfahrung für die meisten Hochschulabsolventen und fehlende Betreuung und Unterstützung vor Ort, wo sie ihren Abschluss gemacht haben (Syria TV 27.8.2024).

Wohnsituation und Infrastruktur

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört (ÖB Damaskus 2023). Militäroperationen, die auf zivile Gebiete und Einrichtungen, darunter Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, abzielten, Plünderungen, Belagerungen und Zwangsumsiedlungen haben sich in vielen Gebieten Syriens direkt auf die Qualität und Sicherheit der Wohnverhältnisse ausgewirkt, was zu großen Unterschieden bei den Wohnbedingungen in den verschiedenen Gouvernements geführt hat (SCPR/UniVie 8.2023). Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Die meisten Notunterkünfte, darunter informelle Siedlungen/Lager, geplante Lager und Sammelzentren, sind durch fehlende Lagerverwaltungssysteme, schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und unzuverlässigen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet. Die Zerstörung von Grundstücken und Standesämtern hat sich auf Immobilien, die Landverwaltung und die Erfassung/Aktualisierung von "Housing Land and Property (HLP)" - Transaktionen ausgewirkt (UNHCHR 18.7.2024). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse Bazaar 1.4.2025).

Die Kosten des Wiederaufbaus liegen laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar. Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 250 bis 400 Milliarden US-Dollar für den Wiederaufbau in Syrien aus. Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden US-Dollar gemacht (Bourse Bazaar 1.4.2025). Die Zusagen auf dem Treffen in Brüssel fielen geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden US-Dollar benötigt werden (Akhbar 19.4.2025).

Die Gruppe Wohnen, Wasser, Gas, Strom und andere Heizöle lieferte im Jahr 2023 den zweitgrößten Beitrag zur allgemeinen Inflationsrate in Syrien. Der Beitrag zur Inflationsrate war in den Gebieten des Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sehr hoch (46 %), dann in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung (25 %) und schließlich in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) (20,6 %) (SCPR 6.2024).

Infolge des Verfalls der syrischen Wirtschaft sind die Wohnkosten in den meisten Städten immer unerschwinglicher geworden, insbesondere in den großen städtischen Zentren wie Damaskus und Aleppo, wo Häuser für hohe Summen verkauft werden, die für die große Mehrheit der Bewohner unerschwinglich sind. Unter solchen Bedingungen befinden sich Mieter auf einer ständigen Suche nach Wohnungen, die zu ihren schrumpfenden Einkommen passen (UNHCHR 18.7.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Juli 2024 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 14 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 17 % der männlichen und 15 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. Mehr als die Hälfte der männlichen Befragten (51 %) konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 39 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 29 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). Im Vergleich zur Studie von 2023 zeigt sich, dass sich die Leistbarkeit für die Befragten verbessert hatte (STDOK/SL 2024). In der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in denselben drei Städten befragt wurden, gaben nur 6 % an, dass sie sich die Wohnkosten (einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser) leisten konnten, und 46 % die Wohnkosten gerade noch bezahlen konnten. 34 % der Befragten konnten die Wohnkosten kaum bezahlen, während 14 % die Wohnkosten nicht bezahlen konnten (STDOK/SL 14.2.2024). […]

Die Wirtschaftskammer Österreich gibt den Prozentsatz der syrischen Gesamtbevölkerung mit Zugang zu Sanitäranlagen für das Jahr 2022 mit 95 % an (WKO 8.2024).

Der Wiederaufbau Syriens erfordert Stabilität, Sicherheit und internationale Unterstützung – all dies fehlt derzeit (NH 14.1.2025). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025b).

Die Besitzer von Immobilienbüros in verschiedenen syrischen Provinzen sind sich einig, dass die Immobilienpreise seit dem Sturz des Regimes des abgesetzten Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember letzten Jahres weder gefallen noch gestiegen sind, aber es gibt einen fiktiven Anstieg im Zusammenhang mit dem Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem syrischen Pfund (AJ 9.2.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien durch die Regierungsbehörden - die Transaktionen mit „Immobilienvakuum“ und Eigentumsübertragungen durchführen - seit dem 8.12.2024 (AJ 9.2.2025).

Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024d).

Unklare Rechtsverhältnisse - Mietwohnungen, Eigentum, Besitz

Zurückkehrende Binnenvertriebene und Flüchtlinge finden ihre Häuser oft besetzt, enteignet oder zerstört vor, was ihre Rückkehr erheblich erschwert und Risiken für künftige Spannungen birgt, wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben. Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 (2018) zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqeb, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass HTS und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (HLP Syria 14.1.2025b). […]

Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert (HLP Syria 20.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat "The Syria Report" keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer. Die Verwaltungen der Gouvernements Idlib und Hama, die zuvor dem Ministerium für lokale Verwaltung und Dienstleistungen des Assad-Regimes unterstanden, hatten diese Ländereien als unbewohnt eingestuft, weil ihre ursprünglichen Eigentümer gewaltsam in von der Opposition kontrollierte Gebiete im Nordwesten Syriens vertrieben worden waren. In einem systematischen und organisierten Prozess, der sich schrittweise von 2020 bis zum Sturz des Regimes Ende 2024 entwickelte, wurden alle diese brachliegenden Grundstücke, einschließlich unbebauter („saleekh“) und mit Obstbäumen bepflanzter Grundstücke, in öffentlichen Auktionen zum Kauf angeboten. Im Gegensatz zur Pistazienernte, die bereits vor dem Sturz des Regimes eingeholt worden war, fanden die Bauern, die in die Städte im westlichen ländlichen Hama – wie Kafr Nabuda, Hayalin al-Ghab und al-Jalma – zurückkehrten, ihre Felder mit Feldfrüchten bepflanzt vor, die noch auf die Ernte warteten, wie z. B. Kartoffeln. Diese Ländereien waren über öffentliche Auktionen für leerstehende Saleekh-Ländereien gepachtet worden, die von den Provinzbehörden von Hama für die Landwirtschaftssaison 2024–2025 organisiert worden waren. Die zurückkehrenden Landbesitzer ernteten die Kartoffeln, ohne dass die Investoren Einwände erhoben, und verkauften sie zu ihrem eigenen Vorteil. Einige von ihnen forderten auch eine Entschädigung von den früheren Investoren für die vergangenen Jahre (HLP Syria 3.2.2025a). […]

Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2025-05-08 20:42

[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Im Sozialen Vertrag von 2023 ist im Artikel 70 geregelt, dass Privateigentum geschützt ist und nur im öffentlichen Interesse enteignet werden darf. Es muss eine angemessene Entschädigung gezahlt werden, die gesetzlich geregelt ist. Gemäß Artikel 71 ist der Besitz und die Schenkung von Eigentum zum Zwecke des demografischen Wandels verboten (RIC 14.12.2023).

Rückkehrer in die von den Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiete sehen sich der Herausforderung gegenübergestellt, ihr Eigentum zurückzufordern, insbesondere beim Nachweis der Echtheit ihrer Dokumente, die vor 2011 ausgestellt worden sind (OHCHR 1.2.2024). Im Jänner 2021 erließ die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) einen Beschluss, der es ihren Gerichten untersagte, über Landbesitzstreitigkeiten zu entscheiden, bis ein neues Register erstellt werden konnte. Zwei Jahre später behinderte Beschluss 6 weiterhin den Zugang der Nordostsyrer zu Eigentumsrechten und ihre Fähigkeit, sich rechtliche Dokumente zu sichern, ohne dass ein alternatives Kataster in Sicht ist. Die Katasterregistrierung ist das wirksamste Rechtsinstrument zur Erfassung von Immobilientransaktionen und hat eindeutig Vorrang vor anderen Arten von Rechtsdokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen von DAANES-Richtern. Da das offizielle Kataster jedoch in Damaskus verwaltet wird, kann nur das Regime Änderungen vornehmen (SYD 30.1.2023).

Rückkehrer prangerten zahlreiche Fälle von Beschlagnahmung und Aneignung von Eigentum durch von den SDF unterstützte Behörden an, insbesondere in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bewohner Araber sind (OHCHR 1.2.2024).

Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. [Details zu diesem Abkommen sind dem Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) zu entnehmen.] Die syrische Übergangsregierung wird Berichten zufolge Ausschüsse einrichten, um die Kontrolle über die Ölfelder in den von der SDF kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens zu übernehmen. Diese Ausschüsse sollen die Felder untersuchen und ihre Produktionskapazitäten bewerten (ISW 24.3.2025). Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge. Das Rumeilan-Feld liefert nur 15.000 der etwa 100.000 Barrel, die es produziert, in andere Teile Syriens, um den Staat etwas zu entlasten (Independent 28.3.2025).

Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

In den Gebieten und der Kontrolle der HTS war die Infrastruktur ein wenig besser als in den Gebieten, die bis Anfang Dezember 2024 unter der Kontrolle der syrischen Regierung standen. Dort funktionierten Straßenbeleuchtung und Ampeln. Die als Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) bekannte Verwaltung war für die Wasser- und Stromversorgung, die Müllabfuhr und die Straßenbeläge zuständig. Die öffentlichen Dienstleistungen sowie die Militäroperationen wurden durch Steuern finanziert, die von Unternehmen, Landwirten und Grenzübergängen zur Türkei erhoben wurden (BBC 18.12.2024).

Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08

[…] Die katastrophalen Folgen des Konflikts forderten weiterhin ihren Tribut von der öffentlichen Gesundheit der syrischen Bevölkerung. Hunderttausende wurden getötet und Millionen verletzt, darunter Soldaten und Zivilisten, Männer und Frauen, wobei das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit eklatant missachtet wurden. Dies führte zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate und einer geringeren Lebenserwartung bei der Geburt sowie zu einer Verdoppelung der Krankheitsraten, darunter Infektionskrankheiten wie Cholera, Masern, Leishmaniose und COVID-19 sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Krebs, Behinderungen und Unterernährung (SCPR/UniVie 8.2023). Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe (UNOCHA 12.2023). Gemäß der World Health Organisation (WHO) sind 15 Millionen Menschen - das sind 65 % der Bevölkerung - auf medizinische Hilfe angewiesen (WHO 16.3.2024). Fast sechs Millionen Syrer (28 % der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft behindert und haben oft keinen Zugang zu angemessener Pflege. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt an den Wiederaufbauarbeiten zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP 20.2.2025).

Der Konflikt hat die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie z. B. durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor (SCPR/UniVie 8.2023). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Die Arbeit des privaten Gesundheitssektors hat sich während des Konflikts in allen Regionen Syriens ausgebreitet. Der Privatsektor besteht aus formellen und informellen Gesundheitsdienstleistern, darunter Apotheken und Fachkrankenhäuser, zu denen auch gewinnorientierte Einrichtungen gehören, sowohl lokale als auch ausländische. Ergebnisse von sozioökonomischen Umfragen, die vom Syrian Center for Policy Research in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführt wurden, zeigen einen deutlichen Rückgang der öffentlichen Gesundheitsdienste und eine Zunahme der Bereitstellung privater Gesundheitsdienste. Mit der Rolle des privaten Gesundheitssektors sind viele Herausforderungen verbunden, wie z. B. mangelnde Rechenschaftspflicht und Qualitätsüberwachung sowie steigende Kosten für Dienstleistungen. Daneben ist auch die Zivilgesellschaft ein wichtiger Akteur bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten. Dies kommt in verschiedenen Formen von Nichtregierungsorganisationen und gemeindebasierten Organisationen zum Ausdruck, seien es zivilgesellschaftliche, religiöse, wohnortbasierte oder professionelle Organisationen bzw. Initiativen. Die Unterschiede auf der Ebene der organisierten Arbeit zwischen den Gemeinden, innerhalb und zwischen den Kontrollbereichen, sind sehr groß. Dies ist auf verschiedene Grade der Selbstorganisation zurückzuführen, die von den sehr unterschiedlichen sozialen Strukturen, der Führung, den Ressourcen der lokalen Gemeinschaft, der Berufserfahrung und der internationalen Unterstützung, sei es durch Diasporagemeinschaften oder andere Geber, abhängen. In den Gebieten Syriens ist die Abhängigkeit von solchen Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische Nichtregierungsorganisationen, die in operativer und finanzieller Hinsicht viel weiter fortgeschritten sind, sind wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens, nicht jedoch in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, in denen gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft eine größere Rolle bei der Schließung dieser Lücke im öffentlichen Gesundheitswesen spielen (SCPR 2023). Auch in Aleppo und Idlib, den am stärksten betroffenen Gouvernements haben zivilgesellschaftliche Organisationen eine führende Rolle eingenommen und entscheidend zur Verbesserung der Verwaltung des Gesundheitssektors in den ländlichen Gebieten der beiden Provinzen beigetragen und den Zugang der Menschen zu Gesundheitsdiensten erweitert (SCPR/UniVie 8.2023). Die Mittel für humanitäre Gesundheitsmaßnahmen sind von 2022 bis 2023 um mehr als 27 % zurückgegangen und werden 2024 voraussichtlich um mindestens 30 % weiter sinken (WHO 16.3.2024).

Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war vor allem auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden den syrischen Streitkräften und den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und al-Hasaka Sprengstoffwaffen einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (II 22.5.2024).

Die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sind enorm, denn die Zahl der Depressionen und stressbedingten Störungen ist um schätzungsweise 200 % bzw. 600 % gestiegen (WHO 16.3.2024). Die Häufigkeit der erfassten psychischen Erkrankungen in Syrien ist zwischen 2022 und 2023 stark angestiegen, mit einem Anstieg von fast 570 % der stressbedingten Erkrankungen, einschließlich akuter Belastungsstörungen und posttraumatischer Belastungsstörungen, so ein im Februar veröffentlichter Bericht des Health Cluster der Vereinten Nationen. Die Depressions- und Selbstmordraten stiegen im gleichen Berichtszeitraum um mehr als 80 % (USAID 9.4.2024).

Die Wachstumsverzögerungsrate ist in ganz Syrien kontinuierlich gestiegen, von 12,6 % im Jahr 2019 auf 16,1 % im Jahr 2023. Alarmierenderweise melden fünf von 14 Gouvernements inakzeptabel hohe Wachstumsverzögerungsraten von über 20 %, darunter die Gouvernements Aleppo, Idlib, Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa. In bestimmten Gebieten von Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa werden katastrophale Wachstumsverzögerungsraten von über 30 % gemeldet (UNOCHA 3.3.2024).

Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des gestürzten Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom (AJ 1.1.2025b). Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung. Nur 35 % der Gesundheitseinrichtungen und -kapazitäten des Landes sind noch funktionsfähig. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird und dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird (Sky News 3.2.2025). Infolge des Krieges sind 38 % der Krankenhäuser und 47 % der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in der Arabischen Republik Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig (UNESCWA 26.1.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits seit Anfang 2025 aufgebraucht (UNOCHA 30.1.2025). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70 %. Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt (AN 6.3.2025).

Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Er sagte, dass der Gesundheitssektor unter zwei Hauptproblemen leide: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfüge über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gäbe eine große Anzahl von fiktiven Angestellten, Fahrern und Geisterangestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehle, gäbe es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien, aber nur 15 bis 20 % davon sind funktionsfähig (Stand 19.12.2024). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und Mangel an geeignetem Personal. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Land leide unter einem kritischen Mangel an lebenswichtigen medizinischen Gütern, Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal, so der Direktor für Planung und internationale Zusammenarbeit im syrischen Gesundheitsministerium (AN 6.3.2025).

Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC 16.4.2025).

Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (WHO 27.12.2024). Gesundheitspartner schlagen Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des kombinierten Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen. Im Nordosten Syriens sind die mobilen medizinischen Einheiten mit einem Personalmangel konfrontiert, während die Sorgen um die psychische Gesundheit von Kindern, die in Sammelunterkünften Anzeichen von psychischem Stress zeigen, zunehmen (UNOCHA 7.1.2025). Blutbanken sind einem kritischen Risiko ausgesetzt, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO 27.12.2024). Die höchste Prävalenz von Menschen mit Behinderungen ist im Bezirk Nord-Aleppo zu verzeichnen, wo 63 % der Gesamtbevölkerung (ab zwei Jahren) Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben haben oder eine Art von Behinderung aufweisen. Darüber hinaus haben 59 % der Menschen in Nord-Aleppo Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder Behinderungen, gefolgt von 58 % in Idlib. Gemäß Studie der Assistance Coordination Unit in Nordsyrien ist in allen Regionen, die in dieser Studie erfasst wurden, die Prävalenz von Behinderungen bei Frauen höher als bei Männern. Die Rate von Behinderungen ist bei älteren Menschen wahrscheinlich höher, unabhängig vom Geschlecht. Die Ergebnisse sind besorgniserregend, da Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, seltener Zugang zu ausreichender Beschäftigung haben und eher von Familienmitgliedern abhängig sind. Ebenso geben Haushalte mit einem behinderten Mitglied nur halb so häufig an, über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, um ihre Bedürfnisse zu decken. Die Fähigkeit, eine humanitäre Krise zu überleben, hängt sowohl mit der Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, als auch mit der finanziellen Sicherheit zusammen, die mit zunehmendem Alter immer unwahrscheinlicher werden. Auch die chronisch hohe Rate von Kindern mit Behinderungen ist besorgniserregend. 18 % der Menschen in Nordsyrien haben Probleme beim Gehen oder Klettern. 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Sehprobleme, selbst wenn sie eine korrigierende Sehhilfe verwenden. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Hörprobleme, selbst wenn sie Hörgeräte verwenden. 11 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, einen Behälter mit zwei Litern Wasser von der Hüfte auf Augenhöhe zu heben. 12 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, sich selbst zu versorgen, einschließlich des Badens oder Anziehens. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten bei der Kommunikation, z. B. beim Verstehen oder Verstandenwerden in der Alltagssprache (Slang). 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten beim Erinnerungsvermögen oder bei der Konzentration. 23 % der Menschen in Nordsyrien haben kognitive Schwierigkeiten. 15 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, ihr Verhalten zu kontrollieren. 16 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, eine neue Beziehung aufzubauen. 26 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter ständiger Angst. 28 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter anhaltender Traurigkeit. 13 % der Schwierigkeiten oder Behinderungen waren auf Krieg oder terroristische Aktivitäten zurückzuführen. 3 % wurden durch Misshandlung (physisch und psychisch) verursacht. 1 % wurden durch Naturkatastrophen verursacht, wobei Erdbeben am häufigsten waren (ACU 27.11.2023).

Das US-Außenministerium kündigte an, die von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsresten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind, sagte er. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg in Syrien soll jetzt eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wieder auf Vordermann zu bringen, durch Fortbildungen, medizinische Apparate, eine stabile Stromversorgung. Ende Januar fand sich im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags eine Mehrheit für das Projekt, das mit 15 Millionen Euro finanziert werden soll (SZ 12.2.2025).

Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft. Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN 6.3.2025).

Medizinische Versorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2025-05-08 21:01

[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

In den von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) kontrollierten Gebieten hat die politische Behörde eine Gesundheitskommission eingerichtet, die die Gesundheitseinrichtungen überwacht und die Gehälter der Beschäftigten im Gesundheitswesen zahlt. Grenzüberschreitende Partner unterstützten die Einsätze in der Region. Die Regierung der Republik Syrien war jedoch weiterhin in der Region tätig, weil die DAANES aufgrund der beschädigten Infrastruktur, der schwachen Verwaltung sowie des Mangels an Personal, medizinischer Ausrüstung und Finanzmitteln nicht in der Lage war, den Bedarf an Gesundheitsdiensten und Medikamenten zu decken (SCPR 2023).

Es besteht ein hoher Bedarf an gesundheitlicher Unterstützung, insbesondere im Nordosten, wo die Möglichkeiten der öffentlichen Gesundheitsversorgung begrenzt sind. 14 % der Haushalte gaben den medizinischen Bedarf als ihr größtes ungedecktes Bedürfnis an. In 22 % der Haushalte leidet mindestens ein Haushaltsmitglied an einer chronischen Krankheit (15 % in der DAANES und 28 % in Nordwestsyrien), wobei nur 34 % angeben, dass sie die erforderlichen Medikamente regelmäßig finden können (IRC 14.3.2024). Im September 2024 warnte ein Apotheker in Qamishli, dass es in der Stadt seit über vier Monaten einen gravierenden Mangel an Medikamenten für chronische Krankheiten gibt. Mittlerweile sind sogar Ersatzmedikamente nicht mehr erhältlich. Zu den fehlenden Medikamenten gehören wichtige Behandlungen für Diabetes, Bluthochdruck, Herzerkrankungen und Augentropfen, wobei die meisten Medikamente für chronische Krankheiten weitgehend nicht verfügbar sind. Der Import ausländischer Medikamente ist nicht möglich, da sie oft über illegale Kanäle eintreffen und nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen (NPA 29.9.2024).

Durch die Stromausfälle, die durch die türkischen Luftangriffe in dieser Region verursacht werden, ist die Qualität der Versorgung in Gesundheitseinrichtungen in betroffenen Gebieten beeinträchtigt, auch wenn die türkischen Luftangriffe nicht direkt medizinische Einrichtungen treffen. Stromausfälle führen zur Unterbrechung der Kühlkette für Impfungen und Medikamente und haben Auswirkungen auf die Funktionalität von medizinischem Gerät, wie Röntgengeräten, MRTs etc. (NES 20.11.2024).

In Nordsyrien haben 52 % der Personen ab zwei Jahren Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder sind behindert. Behinderungen können den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser, Bildung oder Marktplätzen erschweren, während Haushalte mit behinderten Mitgliedern aufgrund des erschwerten Zugangs zu wirtschaftlichen Ressourcen oder erhöhter Gesundheitsausgaben mit größerer Wahrscheinlichkeit von wirtschaftlicher Benachteiligung betroffen sind. In ganz Nordsyrien tragen Behinderungen sowohl zur bestehenden Verwundbarkeit von Millionen von Menschen und ihren Haushalten bei als auch verstärken diese (ACU 27.11.2023).

Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2025-05-08 21:23

[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Die Situation der Vertriebenen im Nordosten Syriens ist dramatisch. Dort leben über 44.000 Menschen in 250 Sammelunterkünften, die in städtischen Gebäuden, Schulen, Moscheen, Stadien und anderen Einrichtungen eingerichtet wurden. Seit dem 4.12.2024 sind Familien aufgrund der Kämpfe in Tall Ref'at und Aleppo in diese Sammelunterkünfte geflohen (UNOCHA 16.12.2024).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09

[…] Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person;

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. […]

Dokumente - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-06

[…] Hindernisse bei der Erlangung einer rechtlichen Identität und zivilrechtlichen Dokumenten, darunter Geburtsurkunden für Kinder, drohen Millionen Menschen den Zugang zu Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Rechtsansprüchen zu verwehren, da lückenhafte Register, nicht funktionsfähige Zivilbehörden und nicht anerkannte Dokumente die Rechtspflege, Regierungsführung und soziale Inklusion behindern (GPC 3.4.2025).

Reisedokumente

Auf der offiziellen Website des syrischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Expats wurde am 17.12.2024 eine Erklärung veröffentlich, in der das Ministerium erklärt, dass diese und seine diplomatischen Vertretungen im Ausland sich weiterhin für die syrischen Mitbürger einsetzen und sich um ihre Angelegenheiten kümmern (MoFAExSYR 17.12.2024).

Wenige Stunden nach dem Sturz des Regimes flogen die Israelischen Luftstreitkräfte Luftangriffe auf strategische und militärische Ziele, darunter die Abteilung für Pässe und Auswanderung in Damaskus (SRIL Guardian 9.12.2024), welche in Flammen aufging (Independent 9.12.2024). Aufgrund von Schäden am Gebäude hatte die Einwanderungs- und Passbehörde ihre Arbeit eingestellt (Jarida 14.12.2024). Einige Botschaften ermöglichten es Syrern daraufhin, abgelaufene Pässe kostenlos für sechs Monate zu verlängern (Jarida 14.12.2024; vgl. Khaleej 11.12.2024; MasrYoum 12.11.2024; KhalT 10.12.2024; Seyassah 8.12.2024). Andere Dienstleistungen, wie die Legalisierung von Bildungsdokumenten und Pässen oder die Ausstellung von Vollmachten konnten weiterhin durchgeführt werden (Turkpress 14.12.2024). Die syrischen Personenstandsdatenbanken, mit denen Personenstandsdokumente (Zivilregisterauszug, Familienregister, Heiratsregister etc.) anhand des QR-Codes auch vom Ausland her verifiziert werden konnten, waren offline (Auskunft 18.12.2024) (VB Amman 18.12.2024). Es konnten keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden (Turkpress 14.12.2024). Das Hauptproblem bei der Arbeit der Einwanderungs- und Passbehörden war, dass sie alle mit dem Hauptzentrum in az-Zabaltani, das im vergangenen Jahr abgebrannt ist, verbunden sind. Das hat den Einwanderungs- und Passdienst für die Menschen und die gesamte syrische Bevölkerung, sowohl im Inland als auch in der Diaspora, unterbrochen. Daneben waren einige Einwanderungszentren von Diebstählen und Bränden betroffen, wodurch sich die Auslieferung der Pässe verzögerte. Die Daten auf den Servern sind sicher, aber die Server haben elektronische Schäden und müssten gewartet werden (Asharq 8.1.2025). Ein Angestellter der Einwanderungsbehörde sagte am 3.1.2025, dass die Geräte für die Ausstellung der Pässe und die Computer in dem Zentrum im Umland von Damaskus gestohlen wurden. Manche Pässe wurden noch vor dem Umsturz fertiggestellt und könnten bereits ausgehändigt werden, die Angestellten aber warten auf Anweisungen der neuen Regierung (TNA 3.1.2025). Der Außenminister der neuen syrischen Regierung kündigte an, dass die Übergangsregierung eine Verlängerung der Gültigkeit der Pässe für ihre im Ausland lebenden Bürger in Betracht zieht (Asharq 8.1.2025; AlMon 2.1.2025). Die syrische Behörde für Einwanderung und Pässe versicherte all jenen, die sich vor dem Sturz des Assad-Regimes auf der Plattform zur Ausstellung neuer Pässe oder zur Verlängerung abgelaufener Pässe registriert hatten, ob im Land oder in der Diaspora, dass ab Mitte Jänner 2025 mit der Auslieferung ihrer Pässe begonnen wird, was auf die Verfügbarkeit von etwa einer halben Million neuer Pässe hinweist. Pässe, die davor ausgehändigt werden, sind fertige, die bereits vor dem Sturz des Regimes gedruckt wurden. Der Zeitraum für die Ersetzung der Pässe liegt zwischen sechs Monaten und einem Jahr (Quds 7.1.2025). Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des syrischen Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war (Enab 28.1.2025). Am 27.1.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung für Einwanderung und Pässe im syrischen Innenministerium, dass die Abteilung damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen, nachdem sie die Registrierung dafür geöffnet hatte. Er wies darauf hin, dass die Registrierung vorerst nur für den sofortigen Pass erfolgt und in Kürze auch die Registrierung für beschleunigte und reguläre Pässe geöffnet wird. Antragsteller für sofortige Pässe haben Vorrang. Derzeit gibt es keine Änderungen in den Preisen für die Ausstellung der Reisepässe. Die voraussichtliche Dauer für die Ausstellung eines sofortigen Passes beträgt 48 Stunden, die Ausstellung für einen beschleunigten Reisepass 10 Tage und die Ausstellung eines regulären Reisepasses 45 Tage. Der Direktor wies darauf hin, dass es keine Änderungen am Reisepass gibt, dass aber die Gültigkeitsdauer der Pässe auf 6 Jahre für alle ohne Ausnahme geändert wurde und dass ein Paket von Änderungen am Reisepass geprüft wird (SANA 27.1.2025). Die Registrierung wird durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto erfolgen. Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den Pass registrieren zu lassen, wobei sie darauf hinweisen, dass von der Syrischen Heilsregierung (SSG) ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert werden und dass alte Pässe bis zum Ablauf der angegebenen Frist gültig sind. Anfang Februar hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe alle Gebäude der Einwanderungs- und Passbehörde in den Provinzen wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, al-Hasaka und ar-Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung gestohlen wurde. Die Kosten für einen regulären Pass betragen 312.700 Syrische Pfund (SYP), für einen beschleunigten Pass 432.700 SYP und für einen sofortigen Pass 2.010.700 SYP. Ein regulärer Pass für Bürger außerhalb des Landes kostet 300 US-Dollar und ein Eilpass kostet 800 Dollar. Laut Aussage des Ministeriums soll die Plattform für die Registrierung bald öffnen (SANA 2.2.2025). Der Webseite NPA Egypt zufolge muss der Antragsteller sich während des Erneuerungsprozesses in Syrien aufhalten (NPAEgy 12.2.2025).

Das Konsulat in Wien erklärte in einer E-mail-Auskunft an das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) Mitte März 2025, dass eine Verlängerung der Gültigkeit abgelaufener Reisepässe möglich ist, aber neue Pässe nicht in der Botschaft ausgestellt werden können. Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März 2025 gegenüber ACCORD, dass ihm sein seit zwei Jahren abgelaufener syrischer Reisepass auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert wurde, weil die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktionierte. Die Verlängerung erfolgte ohne Gebühr und mittels eines Aufklebers im nicht mehr gültigen Reisepass. Alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger, somit auch in Österreich lebende, können sich laut Auskunft des syrischen Konsulats in Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen. Laut YouTube-Videos, die von ACCORD aufgerufen wurden, können über ein Onlineportal Termine in ausgewählten Botschaften in Europa, nämlich Athen, Brüssel oder Stockholm, vereinbart werden, um dort persönlich einen Pass zu beantragen (ACCORD 19.3.2025).

Die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums hat die Schritte zur Beantragung des syrischen Passes bekannt gegeben, die Zeit und Mühe sparen sollen, ohne dass ein offizieller Standort aufgesucht werden muss. Diese Entwicklung erfolgt im Rahmen der Digitalisierung der staatlichen Dienstleistungen, um die Verfahren zu vereinfachen, die Transaktionen zu beschleunigen und die Belastung der Bürger zu verringern. Die Antragsstellung erfolgt über die Seite ecsc.gov.sy. [Diese Seite ist mit Stand 25.4.2025 nicht aufrufbar Anm.] (NPAEgy 16.2.2025).

Das Polizeikommando des Gouvernements Suweida kontaktierte die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus, um Reisepässe nachzudrucken, die vor dem Sturz des früheren Regimes fertiggestellt und gestohlen worden waren. Eine erste Charge an Pässen traf am 29.1.2025 in Suweida ein. Bei den Pässen handelt es sich um Reisepässe für Bürger außerhalb Syriens, deren Angehörige die erforderlichen Passpapiere zwischen dem 8.11.2024 und dem 5.12.2024 bei der Abteilung für Einwanderung und Pässe in Suweida eingereicht haben, sowie um Bürger innerhalb Syriens, die ihre Originalpapiere am 4. und 5.12.2024 bei der Abteilung für Einwanderung und Pässe in Suweida eingereicht haben (SANA 29.1.2025).

Auch in Zukunft wird der Mechanismus der elektronischen Plattform zur Ausstellung von Reisepässen beibehalten werden, möglicherweise werden die Gebühren gesenkt (Quds 7.1.2025), wobei dieser Schritt noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird (Asharq 8.1.2025).

Der Geschäftsträger der syrischen Botschaft in Jordanien teilte mit, dass die Botschaft seit dem 9.12.2024 fast 30.000 Pässe ausgestellt hat und dass alle Antragsteller gemäß der Entscheidung der neuen syrischen Regierung eine sechsmonatige Frist zur kostenlosen Verlängerung ihrer Pässe erhalten haben (TNA 3.1.2025). Medienberichten zufolge druckt die Türkei neue Personalausweise, Reisepässe und Führerscheine syrischer Staatsbürger, um die syrischen Behörden zu unterstützen (DS 27.12.2024). El Nashra berichtete am 17.2.2025, dass Reisepässe nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörden in der syrischen Hauptstadt Damaskus ausgestellt werden können. Die Beantragung eines Reisepasses erfolgt über eine elektronische Plattform, die von Damaskus aus überwacht wird. Die Rolle der Botschaft beschränkt sich auf die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags und das Warten auf die Genehmigung aus der syrischen Hauptstadt. Die Botschaft ist ein Vermittler zwischen dem syrischen Bürger und der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Nashra 17.2.2025).

Möglicherweise werden in Zukunft Pässe in einer anderen Form als bisher ausgestellt. Quellen der online Zeitung al-Quds vertreten die Ansicht, dass die Zeit der Korruption bei der Ausstellung von Pässen vorbei ist (Quds 7.1.2025).

  1. EUAA Country Focus, Syria, März 2025, Arbeitsübersetzung

Aktuelle Sicherheitstrends

4.3. Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

Die SDF kontrollieren einen großen Gebietsstreifen im Nordosten Syriens, der fast ein Drittel der Gesamtfläche des Landes ausmacht. Diese Gebiete umfassten etwa 70 Prozent der syrischen Öl- und Gasfelder. Im Februar und März 2025 umfassten die von den SDF kontrollierten, besetzten oder eroberten Gebiete den größten Teil von Hasaka, etwa die Hälfte von Raqqa (einschließlich der Stadt Raqqa) und die Teile von Deir Ez-Zor und Aleppo, die östlich des Euphrat liegen, sowie einen schmalen Vorsprung am westlichen Euphratufer von Aleppo.

Ende Februar 2025 waren türkische Streitkräfte/die SNA und die SDF weiterhin in schwere Kämpfe in Nordsyrien in der Nähe der Qara-Qozak-Brücke und des Tishreen-Staudamms verwickelt. ISW und CTP vermuteten, dass die Türkei möglicherweise versucht habe, die Versorgungsleitungen der SDF zum Damm am östlichen Ufer des Euphrat im Gouvernement Aleppo zu unterbrechen. Darüber hinaus hat die Türkei im Berichtszeitraum SDF-Standorte im gesamten Nordosten Syriens beschossen. Im Januar 2025 wurde festgestellt, dass die SDF, geschwächt durch ihre Gebietsverluste und ihren Rückzug östlich des Euphrat, war einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt als es für die Verteidigung seines autonomen Territoriums kämpfte. Gleichzeitig intensivierten die Streitkräfte der von den USA geführten Globalen Koalition im Berichtszeitraum ihre Militärpatrouillen und die Einführung militärischer Ausrüstung zur Verstärkung ihrer Stützpunkte.

Während der Konflikt zwischen den SDF und der SNA im Nordosten Syriens weiterhin im Mittelpunkt stand, sah sich die SDF mit Widerstand von einigen arabischen Stammesfraktionen in Deir E-Zor konfrontiert. Diese langjährigen Konflikte dauerten auch während des Berichtszeitraums an. Bewaffnete Männer, die mit Scheich Ibrahim al-Hafel in Verbindung stehen, einem Stammesführer, der dafür bekannt ist, Stämme in Deir Ez-Zor gegen die SDF zu mobilisieren, griffen das Sicherheitshauptquartier und patrouillierende SDF-Truppen an. Im Januar 2025 wurden mehrere Zivilisten verletzt, als die SDF nach einer Reihe solcher Angriffe auf junge Männer schoss. Währenddessen wurden Dutzende mutmaßlicher Assad-Anhänger, Milizionäre der National Defence Forces (NDF) und Anhänger von Scheich Ibrahim al-Hafel im Rahmen einer groß angelegten Sicherheitskampagne in der Umgebung von Deir Ez-Zor festgenommen.

In den von den SDF kontrollierten Gebieten wurden Zivilisten bei einer Reihe von Vorfällen getötet oder verletzt, darunter waren auch Attentate, Stammes und Familienstreitigkeiten, mehrere Angriffe türkischer Streitkräfte, SDF-Mitglieder schossen auf Demonstranten, und (angebliche) ISIL-Angriffe. Bei mehreren türkischen Drohnenangriffen, die angeblich auf zivile Ziele in der Nähe des Tischreen-Staudamms (Ost-Aleppo) gerichtet waren, wurden Dutzende Zivilisten getötet oder verletzt.

ISIL-Zellen führten Angriffe auf SDF-Stellungen und Militärpatrouillen im Nordosten Syriens durch und forderten dabei zahlreiche Opfer unter den SDF-Truppen. SOHR verzeichnete 27 ISIL-Operationen im November 2024 (davon 22 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka) und weitere 13 ISIL-Operationen in den ersten drei Januarwochen 2025 in den von den SDF kontrollierten Gebieten (10 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka). ISIL-Angriffe führten zu zahlreichen Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung und Mitglieder der kurdischen Sicherheitskräfte. Anfang Februar 2025, nach groß angelegten Luftoperationen gegen den IS in ganz Syrien im Dezember 2024, starteten die von den USA geführte Koalition und die SDF eine neue Kampagne gegen die Gruppe in den südlichen Gebieten von Hasaka, bei der zwei IS-Aktivisten getötet wurden.

Den Daten von ACLED zufolge waren die von den SDF kontrollierten bzw. umstrittenen Gebiete, die im Bezugszeitraum am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Kämpfen, Explosionen/Gewalt aus der Ferne, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen waren, die Bezirke Deir Ez-Zor (258 Vorfälle) und Hasaka (229 Vorfälle). Dies entspricht etwa 56 % bzw. 57 % aller in den Gouvernements Deir Ez-Zor und Hasaka registrierten Sicherheitsvorfälle.

Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer ein Abkommen zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder aufzugeben.

4.5.3. Zivile Todesopfer

Zwischen November 2024 und Februar 2025 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) insgesamt 1 032 zivile Todesopfer (darunter 165 Kinder und 110 Frauen). Im November 2024 wurden 71 Zivilisten getötet, gefolgt von 503 im Dezember 2024, 236 im Januar 2025 und 222 im Februar 2025. In diesem Viermonatszeitraum wurden die meisten zivilen Todesopfer in Aleppo (374), Hama (150) und Idlib (132) verzeichnet.

Die Zahl der vom SNHR in diesem Zeitraum registrierten zivilen Todesopfer überstieg die Gesamtzahl der in den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 registrierten Todesfälle (690) und belief sich auf 395 % der Zahl der zivilen Todesopfer, die in den vier Monaten unmittelbar vor dem Bezugszeitraum dieses Berichts registriert wurden (261 Todesfälle). Die Hauptverantwortlichen waren nicht identifizierte Parteien, darunter Landminen unbekannter Herkunft und Schüsse/Bombenangriffe/Tötungen durch nicht identifizierte Parteien (die zwischen November 2024 und Februar 2025 543 zivile Todesopfer forderten), (ehemalige) Assad-Regierungstruppen (die zwischen November 2024 und Januar 2025 243 zivile Todesopfer verursachten, darunter 223 im Dezember), die SDF (die zwischen November 2024 und Februar 2025 145 Todesopfer verursachten, darunter 108 im Dezember) und die SNA (die in den vier Monaten 15 Todesopfer verursachten).

Im gleichen Zeitraum verzeichnete das UCDP 949 Sicherheitsvorfälle mit 3 350 Todesopfern in Syrien, darunter 1 237 zivile Todesopfer. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Provinzen Homs (269), Aleppo (256) und Hama (200) verzeichnet. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra (5), Tartous (18) und Damaskus (19) verzeichnet.

  1. EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, Arbeitsübersetzung

5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung

5.8.7. Provinz Hasaka

(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen

Die Provinz Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Hasaka (oder Al-Hasakeh), Al- Malikeyyeh, Qamishli und Ras Al-Ain, die wiederum in insgesamt 16 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 329 876 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland, während die WHO die Zahl im März 2025 auf 1 447 069 schätzte.

(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure

Ende Mai 2025 wurde die Provinz Hasaka vom ISW und CTP als fast vollständig unter der Kontrolle der SDF kartiert. Im März 2025 berichtete die GPC, dass die Übergangsregierung und SNA-Gruppen den größten Teil Nordsyriens kontrollierten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes behielten. Am 10. März 2025 unterzeichneten die SDF und die Übergangsregierung eine Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die neue syrische Armee. Anfang Juni war die Integration der SDF in die syrische Staatsarmee jedoch noch immer nicht geklärt. Je nach Quelle unterhielt das US-Militär im Berichtszeitraum weiterhin vier bis sieben Stützpunkte in der Provinz. Quellen berichteten, dass US-Streitkräfte im April 2025 Militärfahrzeuge und Truppen aus anderen Provinzen in die Provinz Hasaka verlegten. Darüber hinaus begannen die USA Ende April mit dem Abzug von Infrastruktur und Ausrüstung aus der Al-Shaddadi-Basis in der Provinz Hasaka. Einem Artikel von Enab Baladi zufolge wurden Ende April US-Militärfahrzeuge und - Ausrüstung aus der Provinz Hasaka in Richtung Irak verlegt.

Während des Berichtszeitraums wurde über die Existenz von ISIL-Zellen in der Provinz berichtet, darunter in von den SDF kontrollierten Gefangenenlagern in der Provinz, wie Al-Hol, wo tausende Familien von ISIL-Kämpfern leben. Zu den weiteren nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, deren Entstehung im Berichtszeitraum in der Provinz gemeldet wurde, gehören die Freie Hasaka-Armee und die Ahrar Al-Jazeera- Brigade. Diese neu entstehenden lokalen Gruppen scheinen Berichten zufolge darauf abzuzielen, die SDF in der Provinz Hasaka zu untergraben.

Unter Berufung auf syrische Medien berichteten ISW und CTP Mitte April 2025, dass russische Streitkräfte weiterhin in drei syrischen Militärstützpunkten stationiert seien, darunter „ein vermutlich kleines Kontingent“, das in einem Stützpunkt in Qamischli verblieben sei.

(c) Sicherheitstrends

Quellen berichteten über Verhaftungskampagnen der SDF gegen Zivilisten in der Provinz Hasaka im Berichtszeitraum. Während der Grund für die Verhaftungskampagnen in den ersten Tagen des März 2025 und Mitte Mai 2025 Berichten zufolge unklar blieb, fand Mitte März eine weitere Verhaftungskampagne statt, während die Spannungen im Osten Syriens nach der Unterzeichnung des Abkommens vom März 2025 eskalierten. Diese Kampagne richtete sich Berichten zufolge gegen Personen, die ihre Unterstützung für die Übergangsregierung bekundeten.

SOHR berichtete über Vorfälle, bei denen Zivilisten im Berichtszeitraum von unbekannten bewaffneten Männern erschossen wurden.

Quellen berichteten ferner, dass die Türkei und die von ihr unterstützte SNA trotz des oben genannten Waffenstillstandsabkommens vom März 2025 die Angriffe auf Stellungen der SDF im Nordosten Syriens, darunter auch in der Provinz Hasaka, wieder aufgenommen haben. In einem Bericht vom März 2025 stellte die GPC fest, dass die Gefahr eines aktiven Konflikts im Nordosten Syriens, einschließlich der Provinz Hasaka, aufgrund von Zusammenstößen zwischen der SDF und der HTS/SNA „stärker als anderswo“ im Land weiterhin bestehe.

Quellen berichteten, dass die Provinz Hasaka im Berichtszeitraum von Aktivitäten von ISIL-Aufständischen betroffen war, darunter Angriffe auf SDF-Ziele im April 2025. Anfang April 2025 hatte die SDF vor einem möglichen Wiederaufleben des ISIL in den Lagern Al-Hol und Roj gewarnt, in denen Familienangehörige von ISIL-Kämpfern festgehalten werden. Laut einem Artikel von Hawar News bestätigten Geheimdienstinformationen ISIL-Bewegungen und Aktivitäten von Schläferzellen innerhalb des Lagers Al-Hol und in dessen Umgebung. Als Reaktion auf die Aktivitäten des ISIL führten die SDF mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalitionsstreitkräfte im Berichtszeitraum im Nordosten Syriens, darunter auch in der Provinz Hasaka, Razzien gegen ISIL-Zellen durch und nahmen mutmaßliche ISIL-Mitglieder fest. Bei einer Razzia im Lager Roj Anfang April wurden Berichten zufolge 16 ISIL-Mitglieder festgenommen, die mit der Rekrutierung und dem Schmuggel von Familien aus dem Lager beauftragt waren.

(d) Sicherheitsvorfälle

Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 453 Sicherheitsvorfälle in Provinz Hasaka (siehe Abbildung 21). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 113 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Fernwaffenangriffe, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Hasaka. Davon wurden 69 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten, 28 als Explosionen/Fernwaffenangriffe und 16 als Kämpfe kodiert. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich im März 2025. (1256)

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251209_W204_2303323_1_00/hauptdokument.img1is.png

Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED in allen vier Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchste Zahl im Bezirk Al-Hasaka (71 Vorfälle) verzeichnet wurde, gefolgt von Qamischli (19 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden im Bezirk Ras Al-Ain die wenigsten Vorfälle registriert (8 Vorfälle). Nach ACLED-Daten waren die SDF in rund 55 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) während des Berichtszeitraums der Hauptakteur, insbesondere bei Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten mit Festnahmen von Zivilisten codiert wurden. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an 18 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt durch Landminen oder IEDs mit Auswirkungen auf Zivilisten oder als Gewalt gegen Zivilisten mit Schusswaffengebrauch und Todesopfern kodiert wurden. Die türkischen Streitkräfte waren an rund 13% aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/Ferngewalt mit Beschuss, Artillerieangriffen oder Raketenangriffen kodiert wurden. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich am 17. März 2025. Syrische Streitkräfte waren an 7 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, die entweder als Explosionen/Ferngewalt oder als Kämpfe kodiert wurden, während der ISIL an rund 4 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt war, die alle (fünf Vorfälle) als Kämpfe mit Beteiligung der SDF kodiert wurden.

(e) Zivile Opfer

Im März 2025 verzeichnete die SNHR keine zivilen Todesfälle in der Provinz Hasaka. Im April und Mai 2025 verzeichnete die SNHR jeweils einen zivilen Todesfall. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 12 zivile Todesopfer in der Provinz Hasaka.

(f) Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Nach den Auswirkungen des Konflikts war die Alouk-Wasserstation östlich der Stadt Ras Al-Ain, die einzige Trinkwasserquelle für die Stadt Hasaka und ihre Umgebung, und seit Juni 2023 außer Betrieb. Berichten zufolge war sie auch im Mai 2025 noch immer nicht funktionsfähig. Laut einem Bericht der GPC vom März 2025 waren Binnenvertriebene, die in die nordöstlichen Provinzen Syriens, darunter Hasaka, zurückkehrten, mit einer starken Kontamination durch explosive Kampfmittel konfrontiert. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass Blindgänger, explosive Kampfmittelrückstände, Minen und improvisierte Sprengkörper „angeblich weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege betreffen“, insbesondere in einigen wenigen syrischen Provinzen, darunter Hasaka. Durch die Detonation von Blindgängern wurden Zivilisten im Nordosten von Hasaka, im Norden von Hasaka, im Zentrum von Hasaka und im südlichen ländlichen Raum von Hasaka getötet und verletzt. Die GPC stellte fest, dass die meisten Unfälle mit nicht explodierten Kampfmitteln seit Dezember 2024 in mehreren Provinzen, darunter Hasaka, „in landwirtschaftlichen Gebieten stattfanden, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden“.

(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr

Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 352 763 Binnenvertriebene in der Provinz und 1 795 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Provinz zurückgekehrt waren. Das UNHCR schätzte ferner, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 7 093 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (5 160) in den Bezirk Hasaka zurückkehrte, gefolgt von Qamischli (1 520). Seit dem 8. Dezember 2024 kehrten 5 206 Personen aus dem Ausland in die Provinz Hasaka zurück.

  1. Syria - Security, military service and the situation of certain profiles, Danish Immigration Service, September 2025, Arbeitsübersetzung

2.1. Allgemeine Sicherheitslage

Das Innenministerium hat die interne Polizeiarbeit neu organisiert, indem es die Polizei- und Sicherheitsabteilungen zu einer einheitlichen Behörde zusammengelegt und Vertreter in allen Provinzen eingesetzt hat. Zwar deuten Berichte auf einen Rückgang der Diebstahl- und Entführungsfälle in Großstädten wie Damaskus und Aleppo hin, doch sind diese Arten von Straftaten in anderen Gebieten, insbesondere entlang der syrischen Küste, weiterhin weit verbreitet. Die allgemeine Sicherheitslage ist nach wie vor durch den Nachkriegskontext und die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen unter bewaffneten Gruppen und Zivilisten geprägt.

Die Sicherheitslage in Syrien ist nach wie vor stark lokal geprägt, sodass eine Verallgemeinerung schwierig ist, da sich die Bedingungen zwischen den Regionen und innerhalb der Regionen erheblich unterscheiden. Zu den Faktoren, die die Sicherheitslage beeinflussen, gehören historische Verbindungen zur Opposition oder zur ehemaligen Regierung, konfessionelle und politische Dynamiken sowie spezifische lokale Gegebenheiten.

Seit Anfang 2025 hat die derzeitige Regierung ihre Kontrolle über wichtige Städte und Regionen Syriens ausgeweitet, steht jedoch weiterhin vor erheblichen Sicherheitsherausforderungen. Im März starteten Assad-treue Loyalisten einen Aufstand in den Küstengebieten, der zu heftigen Feindseligkeiten und Massenvertreibungen führte, auch wenn die Häufigkeit solcher Angriffe später zurückging.

Zu den anhaltenden Problemen zählen Rachemorde, religiös motivierte Attentate, Entführungen und weit verbreitete Kriminalität, insbesondere in Gebieten, die von einem Sicherheitsvakuum und sozioökonomischer Instabilität betroffen sind. Im Nordosten hat ein Integrationsabkommen mit den SDF zwar zu einem Rückgang der bewaffneten Zusammenstöße geführt, doch die Spannungen bestehen weiterhin und die institutionelle Vereinigung ist noch nicht abgeschlossen.

Obwohl in einigen Gebieten in den letzten Monaten ein Rückgang der gemeldeten Vorfälle zu verzeichnen war, bleibt die Gesamtsituation fragil. In Teilen des Landes dauern die Feindseligkeiten an, darunter israelische Operationen im Süden und Vorfälle in Latakia und Tartus. In Regionen wie Hama, Aleppo, Idlib, Homs, dem ländlichen Damaskus und Deir Ezzor trägt die Präsenz extremistischer islamistischer Gruppen durch gezielte Morde, Entführungen und Raubüberfälle zur anhaltenden Unsicherheit bei.

Im Juli 2025 eskalierten die seit langem bestehenden Spannungen zwischen Drusen und Beduinen im Süden Syriens zu sektiererischer Gewalt, nachdem Berichten zufolge ein drusischer Kaufmann in der Nähe von Damaskus entführt worden war. Regierungstruppen wurden nach Suweida entsandt, zogen sich jedoch später unter Berufung auf den Schutz der drusischen Zivilbevölkerung zurück, nachdem israelische Luftangriffe Berichten zufolge ihre Stellungen ins Visier genommen hatten. Es kam zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen drusischen und beduinischen Kämpfern, wobei beiden Seiten sowie Sicherheitskräften und Personen, die der derzeitigen Regierung nahestehen, Gewalttaten vorgeworfen wurden.

2.3. Sicherheitsvorfälle in Syrien Juni – Juli 2025

Nach Angaben von ACLED 20 wurde im Juni und Juli 2025 eine erhebliche Anzahl von Sicherheitsvorfällen in ganz Syrien registriert. Zu den Vorfällen gehörten Kämpfe, Gewalt aus der Ferne (z. B. Explosionen) und Gewalt gegen Zivilisten.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251209_W204_2303323_1_00/hauptdokument.img2is.png

Geografisch gesehen wurde die höchste Zahl von Vorfällen in Deir Ezzor verzeichnet, gefolgt von Suweida und Daraa. In Deir ez-Zor kam es zu rund 154 Vorfällen, wobei ein erheblicher Teil davon sowohl Kämpfe als auch Gewalt gegen Zivilisten betraf. Suweida und Daraa folgten mit 135 bzw. 78 Vorfällen. Aleppo, Homs und das Umland von Damaskus verzeichneten jeweils 69, 65 und 46 Vorfälle. Im Gegensatz dazu wurde die geringste Anzahl von Vorfällen in Damaskus, Quneitra, Latakia und Tartus gemeldet, wo jeweils 79 Vorfälle dokumentiert wurden.

  1. EUAA Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, Arbeitsübersetzung

Nordostsyrien

Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von ihr unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) keine Feindseligkeiten mehr ausgeübt. Diese Kampfpause erstreckte sich von Kobane entlang des Euphrat bis nach Raqqa. Berichten zufolge operierten die SDF und die Regierungstruppen in den Provinzen Raqqa und Deir Ez-Zor in unmittelbarer Nähe zueinander, wobei die Koordination zwischen ihnen minimal war und gerade ausreichte, um direkte Konflikte zu vermeiden, wie aus militärischen Quellen der von den USA geführten Koalition gegen den ISIL hervorgeht.

Am 9. August berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung sich aus den geplanten Gesprächen mit den SDF in Paris zurückgezogen habe, nachdem eine von den SDF unterstützte Konferenz eine Dezentralisierung gefordert hatte, was die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom 10. März über die Integration der SDF in staatliche Institutionen deutlich machte. Die Spannungen eskalierten weiter, als am 12. August Berichten zufolge ein Soldat der Übergangsregierung in der Provinz Aleppo von SDF-Kräften getötet wurde, woraufhin es am 14. August zu Zusammenstößen in Deir Ez-Zor kam. Die Kämpfe konzentrierten sich auf die Gebiete al-Buhayliyah und al-Jeneina im westlichen Umland von Deir Ez-Zor. Auch aus dem östlichen ländlichen Gebiet der Provinz Aleppo wurden Spannungen und Zusammenstöße zwischen den SDF und der Übergangsregierung gemeldet. Am 17. August äußerte Interimspräsident Ahmed al-Sharaa die Hoffnung auf eine friedliche Lösung innerhalb „weniger Monate” mit Unterstützung der USA und der Türkei.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF im August haben Führer mehrerer Stämme, darunter Al-Nasser, Al-Saab, Al-Boubna und Al-Boujaber, eine aktive Mobilisierung angekündigt und offen zu einer bewaffneten Konfrontation mit den SDF aufgerufen. Die Stämme sind über die Provinzen Deir Ez-Zor, Hasaka und Raqqa verteilt. Die Provinz Deir ez-Zor, in der ausschließlich Araber leben, ist seit langem ein Brennpunkt der Spannungen zwischen den SDF und den lokalen Stämmen. Obwohl die jüngsten Mobilisierungen die Opposition der Stämme gegen die SDF deutlich gemacht haben, sind die arabischen Stämme im Nordosten Syriens keineswegs einheitlich. Jahrelange Konflikte haben die traditionellen Strukturen zerbrochen und zu Spaltungen sowohl zwischen als auch innerhalb der Stämme geführt. Teile großer Stämme wie der Shammar, Ogeidat und Jabour haben mit den SDF zusammengearbeitet, sich an der lokalen Verwaltung und militärischen Formationen beteiligt und diese Allianz bisher aufrechterhalten. Andere Fraktionen innerhalb derselben Stämme äußern jedoch anhaltende Beschwerden und führen Marginalisierung, Zwangsrekrutierung und eingeschränkte politische Vertretung als Gründe an. Diese Spaltungen sind oft auf lokale Machtkämpfe, historische Loyalitäten und sich wandelnde Interessen zurückzuführen.

Im August wurde über vereinzelte Zusammenstöße zwischen lokalen Stammeskämpfern und den SDF in Gharanij (Provinz Deir Ez-Zor) berichtet, bei denen mehrere Menschen verletzt wurden. Diese ereigneten sich, nachdem die SDF die Straße al-Nashwa in Hasaka gesperrt und eine Welle von Verhaftungen eingeleitet hatten, nachdem eine ihrer Patrouillen unter Beschuss geraten war und acht Mitglieder Berichten zufolge von mutmaßlichen Angehörigen des al-Baqara-Stammes gefangen genommen worden waren.

Laut Enab Baladi haben sich die Zusammenstöße zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung seit Anfang September verschärft, gekennzeichnet durch Schusswechsel und Berichten zufolge Infiltrationsversuche beider Seiten in den ländlichen Gebieten von Raqqa und Aleppo. Am 10. September lieferten sich die SDF und die Streitkräfte des Verteidigungsministeriums nördlich des Militärflughafens Jirah in der Provinz Aleppo einen Artillerie-Feuerwechsel. Bei einem Beschuss der SDF durch das Verteidigungsministerium wurden die vom Verteidigungsministerium gehaltenen Dörfer Kayariya, Rasm al Ahmar und Habubba Kabir getroffen, wobei zwei Zivilisten getötet und sieben verletzt wurden, während das Verteidigungsministerium mit Feuer auf die Stellungen der SDF reagierte. Die SDF behauptete später, einen Infiltrationsversuch des Verteidigungsministeriums abgewehrt zu haben, verschwieg jedoch ihre eigenen Angriffe. Ende September wurde über Zusammenstöße mit Artillerie und Drohnen zwischen den Streitkräften des Verteidigungsministeriums und der SDF im Frontgebiet von Deir Hafer (Provinz Aleppo) berichtet, bei denen es zu Opfern, darunter auch Zivilisten, kam.

Laut einem hochrangigen syrischen Beamten, der von Reuters interviewt wurde, ist die Türkei zunehmend ungeduldig hinsichtlich des Tempos der Integration der SDF in den syrischen Staat und würde eine militärische Intervention gegen die SDF unterstützen, sollte die Integration bis Ende 2025 nicht abgeschlossen sein. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Anfrage war die Umsetzung des Abkommens vom 10. März zur Integration der SDF in staatliche Institutionen noch nicht abgeschlossen. Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Sicherheitsvorfälle

Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle ereignete sich in den Monaten Juli und August (siehe Tabelle 1).123 Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 verzeichnete ACLED die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251209_W204_2303323_1_00/hauptdokument.img3is.png

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251209_W204_2303323_1_00/hauptdokument.img4is.png

In den Provinzen Raqqa und Haska handelte es sich bei den meisten Vorfällen, die von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 als „Kämpfe” kodiert wurden, um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL sowie zwischen den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, während die meisten Vorfälle, die als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert wurden, die SDF und Zivilisten betrafen, die in der Regel verdächtigt wurden, dem ISIL anzugehören. In der Provinz Idlib waren die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle auf Landminen und Blindgänger sowie auf Angriffe der von den USA geführten Koalition gegen den ISIL auf Ziele des ISIL zurückzuführen.

Zivile Todesopfer

Während des Referenzzeitraums dieser Anfrage (Juni bis September 2025) dokumentierte SNHR 1 402 Todesfälle in ganz Syrien. Die meisten davon wurden in der Provinz Sweida (1 013) registriert und ereigneten sich im Zusammenhang mit den Gewalttaten zwischen Drusen, Beduinen und Regierungstruppen im Juli 2025. Es bleibt unklar, wie viele der 1 013 Opfer Zivilisten waren, da die Quelle angibt, dass diese Zahl Zivilisten, Sicherheitskräfte der Regierung und Mitglieder lokaler bewaffneter Gruppen umfasst. SNHR dokumentierte außerdem mindestens 984 Personen, darunter Zivilisten, die im Zusammenhang mit den Gewalttaten im Juli in Sweida verletzt wurden. Im Vergleich dazu dokumentierte SOHR 1 990 Personen, die bei den Gewalttaten im Juli 2025 in Sweida getötet wurden, darunter 765 drusische Zivilisten, die von den Sicherheitskräften der Übergangsregierung hingerichtet wurden, und 725 überwiegend drusische Einwohner (darunter 167 Zivilisten), die bei Zusammenstößen getötet wurden.

Nach der Provinz Sweida verzeichneten die Provinzen Hama (87) und Homs (75) die höchste Zahl an zivilen Todesopfern, die von SNHR im Bezugszeitraum dokumentiert wurden. In der Provinz Quneitra wurden von SNHR zwischen Juni und September 2025 keine zivilen Todesopfer registriert. (siehe Tabelle 2)

Abgesehen von den im Juli 2025 in Sweida registrierten Todesfällen war die überwiegende Mehrheit der von SNHR im Bezugszeitraum dokumentierten zivilen Todesopfer auf Schüsse und Bombenangriffe durch unbekannte Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße auf die Übergangsregierungstruppen und die SDF.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251209_W204_2303323_1_00/hauptdokument.img5is.png

Während des Berichtszeitraums berichtete SNHR, dass die SDF Personen unter dem Vorwand der Zugehörigkeit zum ISIL festgenommen habe, denen vorgeworfen wurde, mit der SNA und arabischen Stammeskräften zusammengearbeitet zu haben, an der Operation „Abschreckung vor Aggression” teilgenommen zu haben, die zum Sturz des Assad-Regimes führte und kritische Meinungen zu dessen Politik geäußert zu haben. Die Quelle lieferte keine weiteren Details.

Im September 2025 starteten die SDF Berichten zufolge eine groß angelegte Verhaftungskampagne gegen Mitglieder arabischer Stämme in der Provinz Hasaka, nachdem diese kürzlich Damaskus besucht hatten. Dieser Schritt unterstreicht die Besorgnis der SDF über einen möglichen Aufstand arabischer Stämme in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Lokale Quellen berichteten, dass Dutzende arabischer Stammesangehöriger, die der Übergangsregierung loyal gegenüberstehen, in der Provinz Hasaka festgenommen wurden, insbesondere in Al Aziziyah, Ghuwayran und Al Nashwa in der Stadt Hasaka. Die meisten der Festgenommenen sollen kürzlich nach Damaskus gereist sein. Die SDF behauptete, die Operation sei eine Reaktion auf die zunehmenden Aktivitäten des ISIL in der Region.

  1. Syria situation: Crisis Regional Flash Update #49 | UNHCR; 17.10.2025;

•Bis zum 16. Oktober und seit dem 8. Dezember 2024 sind insgesamt 1.099.768 Syrer aus anderen Ländern nach Syrien zurückgekehrt, während 1.880.432 Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete oder ausgewählte Orte im Land zurückgekehrt sind.

• UNHCR unterstützte weiterhin die Rückkehr syrischer Flüchtlinge in ihre Herkunftsgebiete. Am 9. Oktober wurde die erste organisierte Rückkehrbewegung über den Grenzübergang Al-Arida vom Libanon nach Syrien erfolgreich gestartet. Am 15. Oktober kehrten rund 400 Flüchtlinge aus dem Libanon über Al-Arida im Rahmen eines gemeinsamen Programms zurück, das von UNHCR Syrien, dem UNHCR und der IOM Libanon sowie der syrischen Generalbehörde für Land- und Seehäfen koordiniert wurde.

•Seit Jahresbeginn wurden rund 22.000 Rückkehrer an den wichtigsten Grenzübergängen zur Türkei und zum Libanon unterstützt.

  1. EUAA: Country Guidance Syria, Dezember 2025, Arbeitsübersetzung

Asylstatus

4.5. Personen, die als Gegner der SDF/YPG angesehen werden

Dieses Profil bezieht sich auf verschiedene Gruppen, die von der SDF/YPG als Gegner angesehen werden. Dazu gehören politische Gegner, wie beispielsweise Anhänger der Übergangsregierung, sowie Personen, die mit der Türkei und/oder der SNA in Verbindung stehen.

Die Handlungen, denen Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden, ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie eine Verfolgung darstellen würden, wie beispielsweise Folter, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und körperliche Übergriffe. In Berichten wird von körperlichen Übergriffen auf Frauen während einiger von der SDF durchgeführter Razzien berichtet. Es wurde auch über Fälle von Gewalt gegen Medienvertreter durch die SDF sowie über Festnahmen und Inhaftierungen von Zivilisten berichtet, die die SDF kritisiert und/oder ihre Unterstützung für die Übergangsregierung zum Ausdruck gebracht haben. Außerdem wurden Zivilisten und Angehörige der Syrischen Nationalarmee (SNA) festgenommen, nachdem sie in ihre Häuser im Gebiet der SDF zurückgekehrt waren, aus denen sie zuvor vertrieben worden waren.

4.9.1. Sunnitische Araber

Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer Praktiken und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die eine Verfolgung darstellen und gegen Personen allein aufgrund der Tatsache begangen wurden, dass sie sunnitische Araber sind.

Genauer gesagt, beschreiben Berichte Angriffe von Assad-nahen Milizen (siehe 3.6. Andere Akteure) auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne den Grund für diese Ereignisse zu nennen.

Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als der bloßen Tatsache, dass er sunnitischer Araber ist.

Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, würde im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen.

5.3.3. Subsidiärer Schutz - Willkürliche Gewalt

(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt nach Gouvernement

Bloße Anwesenheit

Gebiete, in denen das Ausmaß der willkürlichen Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Zivilist, der in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, der in Art 15 lit c Qualifikationsrichtlinie/Qualifikationsverordnung genannten ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend sind keine zusätzlichen individuellen Elemente erforderlich, um einen subsidiären Schutzbedarf gemäß Art 15 lit c QD/QR zu begründen: In Syrien wurden keine solche Gebiete identifiziert.

Hohes Maß an willkürlicher Gewalt

Gebiete, in denen die „bloße Anwesenheit“ nicht ausreicht, um eine reale Gefahr einer ernsthaften Schädigung gemäß Art 15 lit c QD/QR zu begründen, in denen jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt herrscht. Dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Elementen (siehe „Erhebliche und individuelle Bedrohung“) erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass ein Zivilist, der in das Gebiet zurückkehrt, einer tatsächlichen Gefahr einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Art 15 Buchstabe c QD/QR ausgesetzt wäre: In Syrien wurden keine solche Gebiete identifiziert.

Willkürliche Gewalt nicht in hohem Maße

Gebiete, in denen willkürliche Gewalt herrscht, jedoch nicht in hohem Maße. Dementsprechend ist ein höheres Maß an einzelnen Elementen (siehe „Erhebliche und individuelle Bedrohung“) erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu haben, dass ein Zivilist, der in das Gebiet zurückkehrt, einer tatsächlichen Gefahr einer erheblichen Schädigung im Sinne von Art 15 Buchstabe c der QD/QR ausgesetzt wäre.

Die Gebiete, die dieser Kategorie zugeordnet wurden, sowie die wichtigsten Elemente, die zu dieser Einstufung geführt haben, sind nachstehend aufgeführt.

Aleppo […]

Bewertung der willkürlichen Gewalt für das Gouvernement Hasaka

Die Provinz Hasaka steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei, wo die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA) und ihr angeschlossene Fraktionen unter dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung die Kontrolle behalten. In dieser Zone sind auch türkische Militärposten präsent. ISIL-Zellen sind weiterhin aktiv, insbesondere in von den SDF kontrollierten Haftanstalten wie Al-Hol. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen sollen Berichten zufolge darauf abzielen, die Autorität der SDF zu untergraben.

Das US-Militär unterhält Stützpunkte in der Provinz, obwohl ein Teil der Infrastruktur in Richtung Irak abgezogen wurde. Ein kleines russisches Kontingent ist weiterhin in Qamischli stationiert.

Zur Sicherheitslage gehören von der SDF geführte Verhaftungskampagnen, von denen einige aus unklaren Gründen oder wegen angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die Türkei und die SNA ihre Angriffe auf Stellungen der SDF wieder auf. Im August 2025, als die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und der SDF eskalierten, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Maßnahmen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, wobei bestimmte Stammesfraktionen ihre Zusammenarbeit mit den SDF aufrechterhielten. Seit Anfang September 2025 haben sich die Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. Die Aktivitäten der ISIL-Aufständischen halten an und führen zu Razzien und Verhaftungen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Hasaka. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach fast kontinuierlich zurückgingen. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 wurden in Hasaka 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 9 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR drei zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 12 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.

Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen vier Distrikten, wobei der Distrikt Al-Hasaka am stärksten betroffen war (71 Vorfälle), gefolgt von Qamischli (19). Ras Al-Ayn verzeichnete die wenigsten Vorfälle (8).

UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 352 763 und auf 1 795 Rückkehrer aus der Binnenvertreibung. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 7 093 Personen aus dem Ausland zurück, hauptsächlich in die Bezirke Hasaka und Qamischli. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 376 204 Binnenvertriebene und 2 857 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 11 022 Personen aus dem Ausland zurück.

Die Wasserstation Alouk ist weiterhin außer Betrieb, was sich auf die Wasserversorgung in der Stadt Hasaka auswirkt. Nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zugangswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei routinemäßigen Aktivitäten wie Ackerbau und Weidewirtschaft.

Obwohl die Wohngebiete und Ackerflächen stark mit Kriegsresten verseucht sind, nimmt die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig ab, und die Zahl der zivilen Todesopfer ist gering. Daher kann man zu dem Schluss kommen, dass es in der Provinz Hasaka zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht.

Eine (gebotene) laufende Beobachtung wie auch tagesaktuelle Nachschau (ua auf syria.liveuamap.com) zeigt eine sich zunehmend beruhigende Situation in Syrien (regionale Probleme werden dabei nicht verkannt). Es findet laufend internationaler Kontakt mit der aktuellen syrischen Regierung statt, auch die Innenminister Österreichs und Deutschlands konnten sich mit dem zuständigen syrischen Minister bereits Ende April 2025 in Syrien treffen und die weitere Vorgehensweise besprechen. Wie allgemein bekannt ist, wurden im Oktober 2025 Wahlen in Syrien durchgeführt, Sanktionen (mit Ausnahme gegen einzelne Personen des früheren syrischen Regimes) sind mittlerweile weitgehend aufgehoben. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die unten in der Beweiswürdigung und den rechtlichen Ausführungen zitierten, ebenfalls ins Verfahren eingeführten Länderinformationen verwiesen und werden diese hiermit ebenfalls festgestellt.

III. Beweiswürdigung:

III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.

III.2. Zu den Feststellungen zum BF:

Der BF konnte kein unbedenkliches Identitätsdokument vorlegen, sondern nur einen nicht verifizierbaren syrischen Personalausweis sowie das Wehrdienstbuch im Original und Kopien seines Familienbuchs, seiner Heiratsurkunde, der Personenregisterauszüge der Ehefrau und der Kinder, des Personalausweises der Ehefrau sowie eine Geburtsurkunde des Sohnes des BF A XXXX (AS 234; VHS S 4), weshalb seine Identität durch das Bundesverwaltungsgericht schon alleine wegen dem Erfordernis der Transkription nicht festgestellt werden konnte, selbst wenn die Dokumente dem Grunde nach nicht in Frage gestellt werden.

Der BF gab im Laufe des Verfahrens immer gleichlautend an, dass er am XXXX 1996 geboren sei (AS 3ff). Einzig auf seinem Personalausweis findet sich der XXXX .1996 als Geburtsdatum (VHS S 5). Da sich der XXXX 1996 als Geburtsdatum auch aus den übersetzten Dokumenten des BF, wie zum Beispiel dem Personenregisterauszug, ergibt (OZ 16), war der XXXX 1996 als Geburtsdatum des BF festzustellen.

Gleichbleibende Angaben, denen ebenfalls gefolgt werden konnte, machte der BF zu seiner Herkunft, seinen persönlichen Angaben, dem Verbleib seiner Verwandten, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitstätigkeit und dem großen Haus des Vaters sowie darüber, dass seine Eltern, seine Schwestern, weitgehend mitsamt deren Männern, ein Bruder, seine Frau und seine beiden Kinder weiterhin in seiner Heimatstadt leben (AS 235 f; VHS S 8).

Der BF machte im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben über seine Studienzeit. So gab er in der Erstbefragung an, nur ein Jahr studiert zu haben (AS 7), und führte vor dem BFA zwei Jahre an, wobei er ca. 2013 maturiert und bis 2019 einen Aufschub aufgrund seines Studiums erhalten habe (AS 235 ff). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klärte der BF diese Widersprüche plausibel und deshalb glaubhaft dadurch auf, dass er zwar insgesamt vier Jahre studiert habe, in diesen vier Jahren aber nur die Studienleistung, die für zwei Jahre vorgesehen gewesen sei, erbracht habe (VHS S 13). Da sich die studienbedingten Wehrdienstaufschübe von 2015 bis 2019 auch aus der Übersetzung seines vorgelegten Wehrdienstbuchs (OZ 16) ergeben, war dem zu folgen und davon auszugehen, dass der BF vier Jahre lang studierte.

Auch zu seinem Ausreisezeitpunkt machte der BF unterschiedliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung an, im Juli 2022 den Ausreiseentschluss gefasst und noch im selben Monat Syrien verlassen zu haben (AS 11), während er vor dem BFA ausführte, dass er schon Anfang 2022, im März oder April, ausgereist sei (AS 236). Erst als der BF darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein jüngerer Sohn, der am XXXX 2023 geboren wurde, bei einer Ausreise Anfang 2022 nicht sein leiblicher Sohn sein könne, gab der BF an, dass er doch im Juli 2022 ausgereist sei (AS 236). Da eine Ausreise des BF im Juli 2022 auch mit seiner berichteten Fluchtroute und -dauer in der Erstbefragung übereinstimmt (AS 13), war von diesem Fluchtdatum auszugehen. Trotzdem lässt diese Aussage des BF erahnen, dass er sich nicht davor scheut, ungenaue Angaben vor den Behörden zu tätigen, wenn er sich daraus einen Vorteil erhofft.

Über die Geschäfte seines Vaters sowie die Bewirtschaftung dessen Landwirtschaft machte der BF im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche und teils wenig plausible Angaben. Vor dem BFA berichtete der BF, dass sein Vater ein Restaurant, ein Lebensmittelgeschäft und ein Geschäft für Gasflaschen habe. Diese seien bei Kriegsausbruch ca. 2012 von der syrischen Armee zugesperrt worden. Seitdem habe der Vater des BF den Unterhalt seiner Familie gut durch Taxifahrten finanzieren können (AS 235, 237). Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF dann zuerst, dass sein Vater die Geschäfte nicht wieder aufsperre, weil dies viel Geld benötige (VHS S 11). Hierzu gab er an, dass sein Vater sein Auto vor Monaten verkauft habe, um Geld für die Eröffnung der Geschäfte zu haben (VHS S 11), wodurch die finanziellen Mittel für eine Geschäftswiedereröffnung aber gegeben wären. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sprach der BF jedoch wiederholt davon, dass es seinem Vater von Seiten der SDF sogar untersagt worden sei, die Geschäfte aufzusperren (VHS S 11, 15). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit seiner detaillosen Angaben innerhalb nur einer Verhandlung erscheint es nicht nachvollziehbar und wenig wahrscheinlich, dass die SDF einem Mann, der bereits vor dem Krieg in Q XXXX gelebt hat und der all die Jahre immer zwischen Sicherheitsquadrat und dem Gebiet unter Kontrolle der SDF problemlos hin- und herreisen konnte, nun verbieten sollte, sein Lebensmittelgeschäft etc. zu öffnen. Dies insbesondere in einer Situation, in der die Lebensmittelversorgung in Syrien nicht für alle gesichert ist. Der BF brachte auch keine Gründe vor, aufgrund derer die SDF eine Abneigung gegen seine Familie hegen würde (zu angeblichen Facebook-Postings ab Sommer 2025 und damit lange nach dem Verkauf des Wagens und einer geplanten Wiedereröffnung der Geschäfte siehe unten). Der BF berichtete vielmehr zu keinem Zeitpunkt von Angriffen auf oder anderen Vorfällen der SDF mit seinen Familienmitgliedern, obwohl sich diese immer schon zwischen dem Wohnsitz im Sicherheitsquadrat und der Heimatgemeinde des Vaters mit den landwirtschaftlichen Grundstücken wie auch zum Schulbesuch der Kinder vom damaligen Regimegebiet in das Kurdengebiet hin- und herbewegt habe. Auch die angebliche Nähe des von der SDF übernommenen Regime-Stützpunktes in einer Entfernung von mehreren hunderten Metern (VHS S 19) kann dies nicht erklären. Immerhin konnte die Familie über den gesamten Zeitraum dort wohnen, ohne dass der BF von Problemen berichtet hätte.

Wenig glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch, wenn der BF stets sagte, dass es seiner Familie in Syrien finanziell gut gehe (AS 237), was er anfänglich auch in der Beschwerdeverhandlung (VHS S 10) noch bestätigte und seinem Bildungsstand entspricht, später jedoch gänzlich zurücknahm (VHS S 15), weil sein Vater schon monatelang arbeitslos und vom Geld des Taxiverkaufs nichts übrig sei. Nicht nachvollziehbar ist dabei auch, wenn der laut den Ausführungen des BF allseits gut vernetzte Vater und Unternehmer, der die Familie immer gut versorgen und einige Geschäfte und eine Landwirtschaft führen konnte und großen Wert auf die Ausbildung seiner Kinder legte, sein Taxi als behaupteter Maßen damals einzige Einkunftsquelle verkauft haben soll, ohne die Wiedereröffnung der Geschäfte zuvor abzuklären. Dabei leuchtet auch nicht ein, dass der 1952 geborene Vater deshalb nun gänzlich unbeschäftigt und quasi nicht arbeitsfähig sein soll. Die aufgezeigten Ungereimtheiten und Steigerungen im Vorbringen weisen klar darauf hin, dass der BF versuchte, sich vulnerabler zu machen und seinem Vorbringen irgendwie Entscheidungsrelevanz zu verschaffen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass es dem Vater des BF von der SDF verboten wurde, seine Geschäfte wieder zu öffnen, so diese nicht ohnedies gar nie geschlossen werden mussten. Durch den Verkauf des Taxis und allenfalls familiäre finanzielle Unterstützung aus dem Ausland (Bruder, den BF selbst, weitere Verwandte) ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Vater des BF sein Unternehmen wieder aufnehmen konnte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF, dass er zusammen mit seinem Vater nach Schließung der Geschäfte bis ca. 2017 in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet habe. Mittlerweile kümmere sich niemand mehr darum. Es gebe seit Jahren keine Ernte (VHS S 6, 9). Darüber befragt, was passieren würde, wenn es bei den landwirtschaftlichen Flächen regnen würde, gab der BF an, dass sein Vater bei Regen sehr wohl auf die Landwirtschaft fahre und diese bewirtschafte (VHS S 9). Diese Aussage legt dar, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke des Vaters des BF nicht brach und seit Jahren unberührt liegen, sondern je nach Witterungslage bewirtschaftet werden, wobei die bestehende Dürreperiode nicht verkannt wird. Da diese Grundstücke im Heimatort des Vaters des BF liegen, ist auch davon auszugehen, dass zumindest entfernte Verwandte den Vater des BF in dieser Landwirtschaft unterstützen. Aufgrund der Aussage des BF ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftlichen Flächen über die letzten Jahre, soweit möglich, bewirtschaftet wurden. Der BF führte hierzu auch nicht an, dass der Fluss, der in einigen hundert Metern an der Landwirtschaft vorbeifließt (VHS S 12), ausgetrocknet wäre oder nicht zur Bewässerung herangezogen werden könnte. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich niemand um die landwirtschaftlichen Grundstücke kümmert. Unstrittig sind diese nach wie vor im Eigentum der Familie.

Der BF machte während des gesamten Verfahrens keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, sodass seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte (VHS S 4).

Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus seinem Strafregisterauszug.

III.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF brachte als Fluchtgründe Angst vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime sowie durch die kurdischen Kräfte und eine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte aufgrund seiner Herkunft aus einem Sicherheitsquadrat sowie aufgrund von kritischen Facebook-Posts vor (AS 15, 238; Beschwerde S 3; VHS S 16).

Der Heimatort des BF ist unstrittig Q XXXX , genauer M XXXX im Stadtteil A XXXX , weshalb als Heimatregion des BF hierauf abzustellen war. Der BF stammt somit aus einem vor dem Machtwechsel vom syrischen Regime kontrollierten Sicherheitsquadrat im sonst von den kurdischen Kräften kontrollierten Q XXXX . Nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes liegt die Heimat des BF jetzt unstrittig vollständig unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Dies bestätigt auch eine aktuelle Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts auf https://syria.liveuamap.com/ sowie https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und gab der BF selbst in der mündlichen Verhandlung an (VHS S 8).

Der BF brachte schon in der Erstbefragung vor, dass er nicht vom syrischen Regime rekrutiert werden wolle (AS 15). In diesem Zusammenhang kam es erneut zu Widersprüchen in den Aussagen des BF. Vor dem BFA berichtete er nämlich, dass er nach seinen studienbedingten Wehrdienstaufschüben in Syrien habe bleiben können, weil er das Haus nicht verlassen habe. Rund um ihn habe es Hausdurchsuchungen gegeben. Das syrische Regime habe nicht bei ihm zuhause gesucht, weil sie davon ausgegangen seien, dass nur Kinder im Haus wären. Sein Vater habe auf Nachfrage erzählt, dass der BF verschollen sei. Nun wüssten alle über die sozialen Medien, dass er sich zu Hause versteckt habe und er gelte jetzt als Verräter. Sein Vater sei deswegen eine Woche lang in Haft gewesen und habe sich freikaufen müssen (AS 239, 240). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF hingegen, dass keiner nach ihm gefragt habe, während er sich zu Hause aufgehalten habe, und dass es in der Nähe seines Elternhauses einen Checkpoint gegeben habe; alle Soldaten dort hätten seinen Vater gekannt und deswegen hätten keine Hausdurchsuchungen bei ihm stattgefunden (VHS S 14, 18). Abgesehen davon, dass sich aufgrund dieser Aussagen erneut klar erkennen lässt, dass der BF gewillt ist, Tatsachen stark zu übertreiben oder falsche Aussagen zu tätigen, um die Asylrelevanz seines Vorbringens potentiell zu erhöhen, war aufgrund dieser Aussagen nicht davon auszugehen, dass dem BF bereits vor Sturz des Assad-Regimes eine Rekrutierung durch die syrische Armee in seiner Heimatregion gedroht hätte, weil nach eigenen Angaben gar nicht nach ihm gesucht wurde.

Dieses zuvor allenfalls relevante Asylvorbringen ist durch den Machtwechsel im Dezember 2024 aber ohnedies gänzlich weggefallen. Den vorgehaltenen und unstrittigen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die mittlerweile längst aufgelöste HTS (s. LIB 12 S 99) schon vor dem Machtwechsel keine Zwangsrekrutierungen vornahm, die nunmehrige syrische Regierung auf Freiwilligkeit setzt und nicht zwangsrekrutiert sowie im Heimatgebiet des BF keine Kontrolle ausübt.

Auch die vom BF noch vor dem BFA wie auch in seiner Beschwerde befürchtete Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime (s. Beschwerde) ist durch den Machwechsel in Syrien hinfällig geworden.

Der BF brachte in der Erstbefragung ebenfalls vor, dass er nicht von den kurdischen Kräften rekrutiert werden wolle (AS 15). Dies wiederholte er bereits vor dem BFA nicht mehr. Dort fügte er seiner Aussage nur in einem abschließenden Satz hinzu, dass er für keine Partei Unschuldige töten wolle (AS 240). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der BF dann aus, dass er wisse, dass er nicht unter jene Jahrgänge falle, die die SDF aktuell rekrutiere (VHS S 16). Erneut brachte er eine Furcht vor einer Rekrutierung durch die SDF gar nicht auf.

Dies stimmt mit den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen überein, aus denen sich ergibt, dass der im Jahr 1996 geborene BF nach der im AANES-Gebiet geltenden Rechtslage zur Ableistung eines Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) nicht mehr verpflichtet ist. Demnach ist dieser Wehrdienst auf männliche syrische Staatsangehörige beschränkt, die im Jahr 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr bereits erreicht haben, wobei alle ethnischen Gruppen – auch Angehörige der Volksgruppe der Araber – eingezogen werden, sofern diese aus dem AANES-Gebiet stammen oder in diesem wohnhaft sind.

In der Stellungnahme vom 03.11.2025 brachte der BF dann jedoch vor, dass es zuletzt vermehrt zu Rekrutierungskampagnen der SDF gekommen sei und dabei auch die gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen nicht eingehalten worden seien (Stellungnahme vom 03.11.20.25 S 2). In der Quelle, auf die dabei verwiesen wurde, finden sich zwar Angaben darüber, dass Männer zwischen 14 und 30 zumindest zu rekrutieren versucht wurden. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass diese Männer nicht aufgrund einer Missachtung der zu rekrutierenden Altersgruppe festgehalten wurden, sondern weil sie nach deren Aussehen beurteilt und fälschlich in die vorgeschriebene Altersgruppe eingeordnet worden waren. Einige dieser Männer wurden deshalb auch sogleich wieder entlassen. Zusätzlich finden sich in dem vorgelegten Artikel primär Angaben über Rekrutierungen in Ar-Raqqa und wird nur von einer Person berichtet, die im Süden von Al-Hasaka, somit zumindest in jenem Gouvernement, in dem die Heimatregion des BF liegt, rekrutiert wurde (https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/war-drums-beat-in-eastern-syria/; 08.10.2025). Eine auch nur annähernd wahrscheinliche Rekrutierung des BF, der unstrittig nicht leistungspflichtig ist, durch die kurdischen Kräfte lässt sich aus dieser Quelle daher keinesfalls ableiten. Zudem kann der BF sich durch seine Identitätskarte ausweisen und sein Alter belegen, weshalb er auch deshalb nicht Gefahr liefe, zum Zwecke der Rekrutierung festgehalten zu werden. Bei diesem Ergebnis zwar nicht mehr entscheidungsrelevant und deshalb nicht vorgehalten, aber aufgrund der gebotenen Vorsicht durch stete Einsichtnahme in die neuesten Entwicklungen dennoch beobachtet, ist hervorzuheben, dass es auch jüngsten Berichten zufolge keinerlei Hinweise auf Zwangsrekrutierungen für Deir ez Zor und al Hasaka gibt (Anfragebeantwortung des BFA zu DAANES-Einberufungsbefehl vom 24.11.2025, S 2).

Der Vollständigkeit halber ist zu diesem Themenbereich anzumerken, dass die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ schon während des Bürgerkriegs normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, wie etwa zur Bewachung von Gefängnissen, erfolgten (vgl. unter anderem LIB 11 S 156 ff). Zusätzlich ist hervorzuheben, dass die gewalttätigen militärischen Auseinandersetzungen in Syrien seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes wesentlich abgenommen haben und somit eine Teilnahme von neuen Rekruten an Kampfhandlungen sehr unwahrscheinlich ist. Von einem bevorstehenden Konflikt mit der Türkei, die auf eine Einigung zwischen der SDF und der syrischen Regierung drängt, wie vom BF vorgebracht wurde (Stellungnahme vom 03.11.2025 S 2), ist nicht auszugehen. Vielmehr scheinen sich die kurdischen Kräfte und die syrische Regierung immer mehr anzunähern (Briefing Notes, BAMF, 20.10.2025, Syrien S 10) und ist auch auf die laut jüngsten EUAA-Guidelines bestehende US-Präsenz in der Heimatregion des BF hinzuweisen.

Den eingangs genannten (für das Kurdengebiet nach wie vor aktuellen) Länderberichten ist zu entnehmen, dass Wehrpflichtige, die versuchen dem kurdischen Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnte auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes. Jedoch geht aus den Länderberichten nicht hervor, dass es während einer solchen Inhaftierung oder der späteren Ableistung des Wehrdienstes selbst zu Misshandlungen gegen die Betroffenen gekommen wäre. Darüber hinaus ergibt sich aus den Berichten, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. LIB 11 S 158 f). Unstrittig gab es nie Rekrutierungsversuche des BF oder auch nur konkrete Aufrufe.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der BF selbst nicht von einer Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte bei einer Rückkehr nach Syrien ausgeht, er nicht mehr zu jenen Jahrgängen gehört, die rekrutiert werden, sein Alter zudem mit seinen Personendokumenten nachweisen kann, seine Rekrutierung damit gänzlich unwahrscheinlich ist und – selbst wenn es zu einer solchen kommen sollte – diese durch ihre Ausgestaltung nicht entscheidungsrelevant wäre.

Erst sehr spät im Verlauf des Verfahrens und deshalb schon anzuzweifeln, brachte der BF vor, dass er – unabhängig von der Selbstverteidigungspflicht – überhaupt gegen die SDF eingestellt sei. So gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er von der SDF verfolgt werde, weil er sich mehrmals zu deren Ausschreitungen und Verletzungen geäußert habe. Er habe seine Meinung auf Facebook kundgetan und es gebe Menschen, die aufgrund von kritischen Kommentaren getötet worden seien (VHS S 16). Genauer zu seinen Meinungsäußerungen auf Facebook befragt, gab der BF an, dass ein Verwandter seiner Mutter bei der FSA gewesen und nach dem Sturz des Regimes in die Region zurückgekehrt sei. Sie seien gekommen und als er sich gewehrt habe, hätten sie ihn erschossen, seine Frau und Tochter angeschossen. Es seien auch 60 Personen aus dem Dorf seiner Schwester festgenommen worden. Es gebe Facebookseiten, die über den Vorfall berichtet hätten. Hierzu habe der BF Kommentare geschrieben. Das sei im Juli 2025 gewesen (VHS S 17).

Ein so spätes Vorbringen legt bereits dar, dass es sich dabei nicht um ein asylrelevantes Vorbringen handelt. Eine innerliche Einstellung gegen die SDF kann in einem solchen Tätigwerden nicht erkannt werden. Vielmehr deutet auch das zeitliche Tätigwerden darauf hin, dass der BF Nachfluchtgründe setzen wollte (s. hierzu auch die neue Status-VO). Ebenso ist hervorzuheben, dass der Vater des BF aus dem Kurdengebiet stammt und sich der BF selbst viel im Heimatdorf des Vaters aufgehalten hat. Probleme brachte er dazu keinerlei vor. Hinzu kommt, dass der BF, wie aus den von ihm dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Facebook-Auszügen erkennbar ist, auf dieser Plattform gar nicht unter seinem richtigen Namen auftritt, sondern unter dem Namen „ XXXX “ (OZ 15 Facebook-Profil). Auf seinem Profilbild ist eine Person vor einem Gewässer ersichtlich. Die Person selbst macht dabei weniger als ein Achtel des Bildes aus. Entsprechend klein sind Kopf und Gesicht der Person dargestellt (OZ 15 Profilfoto Facebook). Neben seinem stark veränderten Namen, der keinen Rückschluss auf den BF gibt, ist auch die klare Erkennbarkeit des BF aufgrund dieses Fotos nicht gegeben, auch wenn es der BF sein dürfte.

Zudem ist den vorgelegten Facebook-Auszügen lediglich zu entnehmen, dass der BF vier Mal unter Postings anderer Personen kommentierte und sich dabei gegen die SDF aussprach und meinte, dass Araber diskriminiert würden. Einmal sprach er sich gegen ein Bildungsmonopol (allenfalls der SDF) aus. Der BF legte auch zwei Facebook-Auszüge vor, in denen er gar nicht tätig wurde. Eine Seite berichtet von einer Verhaftung durch die PYD nach einem Facebook-Kommentar und die andere von der Folter eines Mannes (OZ 15 Beilage 2). Aus einem solchen Facebook-Account wie auch derartigen Beiträgen ist kein Zusammenhang zum BF herstellbar, weil der BF nichts in Bezug auf sich und sein Umfeld postet und einen falschen Namen verwendet. Einzig das Profilbild stellt eine Verbindung zum BF dar und auf diesem ist er kaum erkennbar. Eine Wahrscheinlichkeit, dass jemand den BF aufgrund dieses Profils erkennt oder er trotz der fehlenden eigenen Beiträge in den Fokus der SDF gelangt sein könnte, ist nicht anzunehmen und deshalb aus seinem Facebook-Auftritt daher auch keine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr abzuleiten. Aus einem derartigen Auftritt geht auch keinerlei verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber der SDF hervor.

Der BF übermittelte zudem ein Video, welches er gepostet habe, auf dem eine Person zu sehen sei, die von der „Qasd-Miliz“ getötet worden sei (OZ 15 Beweismittelvorlage S 2). Auf diesem Video ist zuerst unter einem Profilbild, auf dem übersetzt „ XXXX zu lesen. Zwischen Sekunde 7 und 9 wird eine Story geöffnet, auf der ein Mann zu sehen ist, der mit einem Maschinengewehr in die Luft schießt. Im Hintergrund wird (übersetzt) „ XXXX “ gesungen (OZ 19 S 7).

Abgesehen davon, dass aufgrund von vier Facebook-Kommentaren, die jeweils nicht das originale Posting darstellen, sondern nur eine Reaktion auf andere Beiträge sind, nicht auf die vom BF vorgebrachte oppositionelle Gesinnung geschlossen werden kann, sind die vom BF vorgelegten Auszüge weder mit seinem wirklichen Namen noch mit einem Foto, mit welchem man ihn klar identifizieren könnte, verknüpft. Es ist nicht ersichtlich wie die kurdischen Kräfte auf die Facebook-Präsenz des BF aufmerksam werden sollten und auch nicht, wie sie den BF aufgrund seines Pseudonyms erkennen und in weiterer Folge verfolgen sollten.

Eine oppositionelle Gesinnung den kurdischen Streitkräften gegenüber konnte der BF durch diese Postings nicht glaubhaft machen. Dies weil der BF, der schon seit Kriegsbeginn in einer Region lebte, die primär von den kurdischen Streitkräften kontrolliert wurde und in die er sich schon alleine zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft, aber auch, um an seinen Studienort zu gelangen, häufig begab, erst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, eine oppositionelle Haltung gegen Kurden zu hegen und dies auch kundzutun. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der BF immer nur unbelegt und ohne Detail davon gesprochen, aufgrund der Rekrutierung zum Militär von den kurdischen Kräften gesucht zu werden. Auch in Zusammenhang mit seiner Familie brachte der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor, dass diese oppositionell den kurdischen Streitkräften gegenüber gesinnt sei oder so wahrgenommen würde. Er berichtete von keinerlei konkreten aktuellen Problemen seiner Familie bzw. verstrickte sich, wie bereits dargelegt, in Bezug auf die Wiederöffnung der Geschäfte durch seinen Vater in Widersprüche. Zudem berichtete er davon, dass er mehrere Jahre lang in Latakia studiert habe. Folglich muss er wiederholt durch das Gebiet der kurdischen Kräfte gereist und auch wiedereingereist sein. Auch zu seiner Hochzeit seien 50 bis 70 Personen, teilweise aus dem SDF-Gebiet, erschienen (VHS S 9), was aufzeigt, dass die – größere – Familie sich problemlos zwischen dem Kurdengebiet und den Sicherheitsquadraten bewegen konnte. Deshalb ist nun, da alles unter Kontrolle der Kurden steht, keine Gefährdung für den BF – wie auch bereits nicht für seine Familienmitglieder – ersichtlich.

Zudem soll sein Vater jahrelang als Taxifahrer gearbeitet haben, wobei davon auszugehen ist, dass der Vater des BF dabei ebenfalls wiederholt die Grenzen des Sicherheitsquadrats überquert hat und somit wiederholt Kontrollen des syrischen Regimes als auch den kurdischen Kräften unterzogen wurde. Der BF berichtete von keinen Vorfällen jeglicher Art in diesem Zusammenhang. Vielmehr legte er dar, dass sein Vater den Streitkräften am Wohnort gut bekannt war, weshalb es zu keinen Hausdurchsuchungen oder Ähnlichem kam und brachte er auch keine Probleme seit dem Fall des Sicherheitsquadrates annähernd detailliert und glaubhaft vor.

Zusätzlich ließ die Frau des BF den zweiten gemeinsamen Sohn am XXXX bei der Standesamtsstelle XXXX im Gouvernement Al-Hasaka eintragen (OZ 16 Arabische_Geburtsurkunde). XXXX befand sich bereits zu diesem Zeitpunkt unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Folglich konnte auch die Frau des BF (zumindest im Jahr 2023) aus dem Sicherheitsquadrat ausreisen, wieder einreisen und hatte Kontakt zu den syrischen Behörden in einem kurdisch kontrollierten Gebiet. Hier berichtete der BF ebenfalls von keinen Problemen. Auch sonst berichtete der BF nie und in Zusammenhang mit keinem einzigen seiner Familienmitglieder von Vorfällen mit Angehörigen der SDF. Dieser Umstand deutet ebenfalls daraufhin, dass die SDF dem BF keine oppositionelle Gesinnung unterstellt und nicht bereits aufgrund seines (verschwindend geringen) Facebook-Auftretens auf ihn aufmerksam geworden ist. Wie bereits angemerkt, ist dies beim Kommentieren auf vier andere Beiträge unter fremden Namen auch nicht wahrscheinlich. Der BF konnte somit eine potentiell drohende Verfolgung durch die kurdischen Kräfte nicht glaubhaft machen.

Der BF ist zudem Sunnit und gehört mit Verweis auf sein Religionsbekenntnis nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderberichten vermehrt Gewaltakten ausgesetzt sind, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Regime Assad in Verbindung gebracht werden, was beim BF überdies nicht vorliegt. Mit Verweis auf das Pendeln der Familie zwischen Wohnsitz und Landwirtschaft im Kurdengebiet fällt auch weg, dass hier ein Bezug hergestellt werden könnte. Der BF fällt somit potentiell einzig unter das Risikoprofil der Sunni Arabs der EUAA. Der EUAA Guidance Syria, Dezember 2025, ist allerdings eindeutig zu entnehmen, dass einzig aufgrund der sunnitischen islamischen Glaubenszugehörigkeit und der Zugehörigkeit der arabischen Volksgruppe keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Sollte ein sunnitischer Araber verfolgt werden, hätte dies einen anderen Ursprung (EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, insbesondere S 40 f), was der BF im Verfahren nicht (glaubhaft) vorbrachte. Auch sonst ist den Länderberichten keine Diskriminierung der arabischen Volksgruppe durch die kurdische zu entnehmen. Einzig die EUAA Syria Major Human Rights, Security, and Socio-Economic Developments vom 01.10.2025 sprechen davon, dass im September 2025 einige Mitglieder von arabischen Stämmen in Al-Hasaka festgenommen wurden. Dabei hat es sich allerdings primär um Personen gehandelt, die kürzlich nach Damaskus gereist waren und denen eine Verbindung zur syrischen Regierung zugesprochen wird (EUAA Syria Major human rights, security, and socio-economic developments, vom 01.10.2025, S 30). Da der BF weder eine Verbindung zur bereits aufgelösten HTS noch der vorherigen oder aktuellen syrischen Regierung vorbrachte und bei einer Rückkehr nach Syrien - selbst sollte er über Damaskus reisen - seinen Auslandsaufenthalt belegen könnte, ist nicht von einer ähnlichen Festnahme seiner Person auszugehen. Auch brachte er, wie dargelegt, keinerlei Probleme seiner Familie, der dann auch Regimenähe unterstellt würde, vor. Mit Verweis auf die betroffene Personenanzahl fehlt es überdies an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

Zur Sicherheitslage in Syrien ist dem EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, zu entnehmen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Al-Hasaka seit Jänner 2025 drastisch und fortlaufend zurückgegangen sind (EUAA Country Focus Syria, Juli 2025 S 107 f). Dies stimmt mit der allgemeinen Beobachtung der Medienberichte überein, nach welcher sich die Lage in Syrien zunehmend stabilisiert und beruhigt. Trotz der gebotenen Vorsicht scheint es wahrscheinlich, dass die Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen weiter sinken werden und sich die Lage in Syrien weiterhin verbessert. Auch den neuesten Länderinformationen sind gleichbleibend niedrige Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen im Gouvernement Al-Hasaka zwischen Juni und September 2025 zu entnehmen (EUAA Syria Major human rights, security, and socio-economic developments, 01.10.2025, S 21, EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 77 f).

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der BF problemlos nach Syrien einreisen kann – teils wurde auch der internationale Flugverkehr bereits wiederaufgenommen und Grenzübergänge sind zahlreich offen, wie den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zu entnehmen ist. Die neue syrische (Übergangs-)Regierung hat überdies zu einer Rückkehr und zum Wiederaufbau aufgerufen. Zahlreiche Syrer sind dem bereits gefolgt. Dass diese aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes und der Antragstellung auf internationalen Schutz in Europa von einer Verfolgung durch die kurdischen Kräfte oder die syrische Regierung bedroht wären, ist weder den Länderinformationen noch aktuellen Medienberichten zu entnehmen. Der BF kann dabei direkt aus dem Ausland ins Kurdengebiet ein- und an seinen Heimatort weiterreisen, sollte er dies bevorzugen.

Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die auf eine erhöhte Gefährdungslage des BF schließen lassen würden.

Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder die kurdischen Kräfte Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen; dies auch unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So erreicht die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 – ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderberichten – mit weiteren 125.000 Rückkehrenden seit dem Sturz Assads Anfang Dezember fast eine halbe Million. Laut Regional Flash Update zu Syrien vom 17.10.2025 schätzt UNHCR, dass mit Stand Vortags rund 1.099.768 Syrer seit dem 08.12.2024 über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Zwar wurde in einer zwischen Februar und April 2024 durch das Journal „Just Security“ durchgeführten Umfrage unter zurückgekehrten Syrern von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt berichtet. Ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden ist –nach Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – den Länderberichten aber nicht zu entnehmen.

Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des BF nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb. Dass der BF auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime besteht und er auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.

Zusammengefasst drohen dem BF weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber noch seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam Verfolgung. Zusätzlich ist den Medien sowie den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich die syrische Regierung und die kurdischen Kräfte immer weiter annähern und somit weiterhin von einer fortschreitenden Stabilisierung Syriens auszugehen ist (Briefing Notes, BAMF, 20.10.2025, Syrien S 10).

III.4. Zur persönlichen Situation des BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Verbleib und die Situation der in Syrien lebenden Familie des BF ergeben sich aus den bereits beweisgewürdigten Aussagen des BF (siehe dazu oben II.2.).

Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie als ausreichend gesichert darstellt. Dies räumte der BF vor dem BFA und noch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung selbst ein. Vor dem BFA gab er an, dass seine Familie von den Taxifahrten seines Vaters und der finanziellen Unterstützung seines Bruders im Libanon finanziert werde und es finanziell gut gehe (AS 237). Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF, dass es seiner Frau und den Kindern teilweise gut gehe; teilweise, weil er nicht bei ihnen sei und seine Frau sich alleine um die Kinder kümmern müsse; er gab überdies an, dass einer seiner Schwäger Bäcker sei (jeweils VHS S 10). Erst in weiterer Folge führte der BF aus, dass die finanzielle Lage seiner Familie nicht mehr so gut sei. Sein Vater habe sein Auto verkauft und das erhaltene Geld bereits ausgegeben. Jetzt gebe es kein Auto mehr. Dann fügte der BF noch die allgemeine Aussage an, wer niemanden im Ausland habe, der ihn unterstütze, könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und kein würdiges Leben führen (VHS S 15).

Dieser allgemeinen und unpersönlichen Aussage des BF ist entgegenzuhalten, dass der Vater nach seinen eigenen Angaben weiterhin über das große Familienhaus, landwirtschaftliche Flächen sowie drei Geschäfte verfügt, bei denen – wie zuvor bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass er diese wiedereröffnen konnte, so diese je tatsächlich geschlossen waren (siehe dazu ausführlich oben II.2.). Mit allen weiteren Angaben machte der BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass die finanzielle Lage seiner Familie in Syrien besorgniserregend wäre. Vielmehr berichtete er, dass sein Vater zur Landwirtschaft fahre und diese bewirtschafte, wenn es regne (VHS S 9). Dies lässt sehr wohl darauf schließen, dass die Familie des BF weiterhin über ein Auto oder ein anderes Verkehrsmittel verfügt. Geldnot ließ der BF auch nicht in Zusammenhang mit der Wasserbesorgung vermuten. Darüber befragt, woher seine Familie Wasser beziehe, gab der BF an, es gebe allgemein wenig Wasser. Wenn Wasser von den Behörden bereitgestellt werde, nutze seine Familie dies, sonst müsse seine Familie Wasser kaufen (VHS S 12). Eine Anmerkung dazu, dass solche Käufe eine finanzielle Belastung für seine Familie wären, machte er nicht. Der BF erwähnte ebenfalls nie, dass auch nur Teile seiner Familie Hunger leiden müssten. Hingegen legte der BF auch dar, dass die Verwandten in Syrien das große Haus des Vaters bewohnen und durchwegs berufstätig sind. Mindestens zwei Schwager arbeiten beispielsweise in Q XXXX (VHS S 10), sein Bruder kann die Schule besuchen, so diese geöffnet ist, und eine Ausbildung machen.

Zusätzlich lebt und arbeitet ein Bruder des BF weiterhin im Libanon (VHS S 10). Dieser hat die Familie in der Vergangenheit bereits finanziell unterstützt und der BF gab nicht an, dass sich daran etwas geändert hätte. Wie festgestellt, verfügt der BF auch über zahlreiche weitere Verwandte in Europa, die ebenfalls alle einer Beschäftigung nachgehen und so durch den engen familiären Zusammenhang die Familie des BF im Notfall zusätzlich aus dem Ausland unterstützen könnten und würden. Es war daher festzustellen, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie als ausreichend gesichert darstellt – dies auch im Falle der Rückkehr des BF.

Der BF erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich einer unabdingbar erforderlichen lebensnotwendigen medizinischen Dauertherapie bzw. erforderlichen stationären Aufenthalte zur Behandlung schwerster Erkrankungen oder Erkrankungen im Allgemeinen. Vielmehr gab er an, gesund zu sein (VHS S 4).

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Zusammenschau mit seinem festgestellten Alter, seinem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass der BF in Syrien bereits gearbeitet hat und auch aktuell in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht (VHS S 4 f). Da er bereits Arbeitserfahrung hat und in Syrien über berufstätige Verwandte verfügt, wird es für den überdurchschnittlich gebildeten BF nicht übermäßig schwierig sein, in seiner Heimat Arbeit zu finden und Fuß zu fassen. Hinzu kommt, dass er auch in Österreich bereits etwas Geld ansparen kann, damit ihm die Wiedereingliederung leichter fällt.

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf die oben zitierten Länderinformationen (insbesondere LIB 12 S 332 f).

Dass der BF im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen betroffen gewesen wären oder aktuell betroffen seien (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

So gab der BF in seiner Erstbefragung an, er sei ausschließlich aufgrund der befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime sowie die PKK geflohen (AS 15). In seiner Einvernahme vor dem BFA sprach er davon, ausschließlich aufgrund der Angst vor Rekrutierung durch das syrische Regime geflohen zu sein und auch für sonst niemanden kämpfen zu wollen (AS 238 ff). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF dann an, er habe die kurdischen Kräfte auf Facebook kritisiert und sie würden ihn deswegen verfolgen (VHS S 16). Eine Verfolgung aufgrund von Facebook-Postings – die Vorlagen waren sehr gezählt und nur Kommentare von Postings, dies zudem unter fremdem Namen – konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen (siehe dazu II.3.).

Mit diesen Schilderungen brachte der BF im Verfahren insgesamt keine maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit glaubhaft vor. Der in Syrien zur Zeit der Ausreise des BF herrschende Bürgerkrieg ist beendet und das Regime unter Assad wurde gestürzt. Eine Rekrutierung durch das syrische Militär ist daher nicht mehr möglich. Der BF fällt nicht in die von der SDF aktuell rekrutiert werdenden Jahrgänge. Der BF konnte keine konkrete Bedrohungslage von Seiten der SDF oder eine eigene oppositionelle Haltung glaubhaft machen. Gleichermaßen brachte der BF auch bezüglich seiner anderen nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienmitglieder keine glaubhaften Geschehnisse im Zusammenhang mit den behaupteten Problemen mit der SDF vor. Schwierigkeiten mit der jetzigen Regierung gab der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens an.

Ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderberichten ist es nach dem Sturz des Assad-Regimes zudem zu einem starken Rückgang der Kampfhandlungen und damit zu einer Verbesserung der Sicherheitslage – insbesondere im Herkunftsgebiet des BF – gekommen; diesbezüglich wird neben den Länderfeststellungen auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Auch der BF brachte im Rahmen der nunmehrigen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vor, dass sein Heimatdorf aktuell von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wäre. Eine aktuell bestehende extreme Gefährdungslage im Herkunftsstaat bzw. eine maßgebliche Gefährdung der persönlichen Sicherheit des BF bzw. seiner in Syrien aufhältigen Familie ist den Schilderungen des BF damit nicht zu entnehmen.

Insgesamt wurde dem BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit eingeräumt, sein Vorbringen zu ergänzen und weitere Fluchtgründe vorzubringen. So wurde der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA im Anschluss an die freie Schilderung seiner Fluchtgründe noch zweimal befragt, ob er alle Gründe bzw. alle Details für die Asylantragstellung genannt habe, woraufhin der BF ebenfalls keine ihn persönlich oder seine Familie betreffende konkrete Bedrohungslage schilderte (AS 240). Gleichermaßen berichtete der BF auch im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung keine glaubhafte, individuell seine Person bzw. seine Familie betreffende Gefährdungslage (VHS S 16). Auch auf die gegen Ende der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob er alle seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen darlegen konnte, gab der BF an, nichts mehr hinzuzufügen zu haben, nur dass er seine Familie schon lange nicht mehr gesehen habe (VHS S 18). Aufgrund weiterer Beweisvorlagen wie auch durch Einräumung des Parteiengehörs zu den Übersetzungen wurden durch das Bundesverwaltungsgericht wie auch den BF selbst weitere aktuelle Länderinformationen ins Verfahren eingeführt, die eine einheitliche Entwicklungstendenz darlegen.

In Gesamtschau sind somit, bezogen auf die Herkunftsregion, dem Vorbringen des BF vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von vergangenen die Allgemeinheit betreffenden Flächenbombardements der Herkunftsregion durch das ehemalige Assad-Regime oder die kurdischen Kräfte – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des BF oder seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des BF unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der BF nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.

III.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Diese einerseits aktuellen Länderinformationen und andererseits sich auf die Lage noch vor dem Sturz des syrischen Assad-Regimes beziehenden Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quelle von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.

Hervorzuheben ist, dass das Länderinformationsblatt, Version 12, vom 08.05.2025 die Lage in Syrien im vergangenen März beschreibt und somit die damals teils eskalierende Situation kurz nach dem Machtwechsel darstellt. Mittlerweile liegt der Fall des Assad-Regimes ein Jahr in der Vergangenheit und die Situation in Syrien hat sich im Vergleich zu März 2025 deutlich beruhigt. Dementsprechend war die aktuelle Sicherheitslage in Syrien weitgehend aufgrund der deutlich aktuelleren Länderberichte aus September und Oktober 2025 zu beurteilen (Syria - Security, military service and the situation of certain profiles, Danish Immigration Service, September 2025; EUAA Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025; EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025) und dienen die älteren Berichte im Wesentlichen dem Aufzeigen der Entwicklungen der letzten Monate, die letztlich in die jüngste EUAA-Einschätzung (s. Guidelines von Dezember 2025) mündeten, dass für die Herkunftsregion des BF kein hohes Ausmaß an willkürlicher Gewalt festzustellen ist (vgl. zu deren Beachtlichkeit VfGH 19.09.2023, E 1668/2022; VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH).

Auch der gebotenen laufenden Beobachtung der Entwicklung anhand aktueller Medienberichte ist zu entnehmen, dass sich die Situation in Syrien insbesondere in der Heimatregion des BF weiterhin laufend stabilisiert und die Lage sich stetig verbessert und sich somit im Vergleich zu den ins Verfahren eingeführten weiterhin aktuellen Länderinformationen keinesfalls verschlechtert hat. Dem BF wurde mehrfach Gelegenheit gegeben, zu den herangezogenen Informationen und zur gänzlich geänderten Lage im Heimatland Stellung zu nehmen, was er auch vorgenommen hat.

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Zur Beschwerdevorentscheidung

Die ausdrückliche Anordnung des § 14 Abs. 1 VwGVG eröffnet der belangten Behörde die Möglichkeit, eine gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobene Bescheidbeschwerde auch mit Beschwerdevorentscheidung abzuweisen (vgl. RV 2013, 5 unter Hinweis auf § 276 Abs. 1 BAO in der damaligen Fassung; Eberhard, Zusammenspiel 134). Entscheidet sich die Behörde für eine Beschwerdevorentscheidung, kann sie ihren Bescheid aufheben, abändern, den Antrag abweisen oder wegen Unzulässigkeit zurückweisen. Die Behörde ist auch berechtigt, die Beschwerde (evtl. zur Gänze) abzuweisen und damit die Begründung ihres Bescheides abzuändern (Fürst/Takacs, Beschwerde – Verwaltungsverfahren, Stand 04.08.2025, Lexis Briefings in lexis360.at).

Die Beschwerdevorentscheidung stellt – wenn sie nicht auf Zurückweisung lautet – eine neue Entscheidung der belangten Behörde in der Sache (ebenso wie etwa die Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG) dar, die an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheides tritt und diesen – im Umfang, in dem er angefochten wurde – zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057). Dies gilt auch für den Fall, dass die belangte Behörde die Beschwerde abweist. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung tritt gleichermaßen an die Stelle des angefochtenen Ausgangsbescheides und derogiert diesem (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 73, Stand 1.3.2022, rdb.at). Gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist das Rechtsmittel des Vorlageantrages zulässig. Durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Rz. 5 mit weiteren Hinweisen).

Ungeachtet davon, dass das Prüfobjekt die Beschwerdevorentscheidung ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145) das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Rz. 5). Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann vom Verwaltungsgericht – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde durch die Beschwerdevorentscheidung – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Sie und nicht der angefochtene und aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Ausgangsbescheid ist Gegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG - Stand 01.03.2022, rdb.at).

Der BF brachte im Vorlageantrag vor, dass der Spruch der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung undeutlich und widersprüchlich sei, weil der Bescheid einerseits behoben und andererseits der Spruch des Bescheids wiederholt werde.

Dem BF ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass es sich dabei um einen undeutlichen und widersprüchlichen Spruch der Beschwerdevorentscheidung handelt, der jedenfalls mit dem vorliegenden Erkenntnis zu bereinigen ist.

Zusätzlich gab der BF in seinem Vorlageantrag an, dass die belangte Behörde durch Erlassen einer im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorentscheidung gegen das Effizienzverbot verstoße. Dazu ist wie folgt auszuführen:

Die Abweisung der Beschwerde wird, wenn keinerlei Anlass besteht, die Begründung des angefochtenen Bescheides zu ändern oder zu ergänzen, gegen das in § 39 Abs 2 AVG verankerte Effizienzgebot, welches auch von der belangten Behörde im Vorverfahren zu beachten ist, verstoßen. Vielmehr ist die belangte Behörde in diesen Fällen gehalten, von der Erlassung einer (mit dem angefochtenen Bescheid identen) Beschwerdevorentscheidung, die das Verfahren nur erweitert und verzögert, abzusehen, und die Beschwerde gem § 14 Abs 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht vorzulegen, insbesondere auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass eine neue Entscheidung, die im Spruch wie in der Begründung unverändert geblieben ist, jedenfalls mittels Vorlageantrages beim Verwaltungsgericht bekämpft werden wird. Auch hat die belangte Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung trifft oder davon absieht, ins Kalkül zu ziehen, ob nicht gegen die Abweisungen ohnedies jedenfalls (dh auch unabhängig von der Änderung der Begründung) mit einem Vorlageantrag zu rechnen ist und daher die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen nicht „im Sinne des Gesetzes“ gelegen sein wird (vgl. Hochhold/Neudorfer, ÖJZ 2013, 902, Rz 15).

Durch eine die Kriterien der „Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ missachtende Beschwerdevorentscheidung wird aber kein subjektives Recht der Parteien verletzt, weil sie weder einen Anspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch darauf haben, dass die belangte Behörde davon absieht und die Beschwerde (vorzeitig) dem Verwaltungsgericht gem. § 14 Abs. 2 VwGVG vorlegt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Stand 01.03.2022, rdb.at, Rz 75). Da somit durch die überwiegend gleichlautende Beschwerdevorentscheidung kein subjektives Recht des BF verletzt wurde, ist ihm zwar dem Grunde nach Recht zu geben, eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Thematik konnte jedoch unterbleiben. Für sein materielles Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz bleibt dies ohne Belang.

Zu Spruchpunkt I. (Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108; 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Daraus ergibt sich für den BF:

Das Elternhaus des BF lag vor dem Sturz des syrischen Assad-Regimes unter Kontrolle desselben in einem Sicherheitsquadrat. Die weitere Umgebung lag schon damals unter Kontrolle der kurdischen Kräfte, wobei sich der BF aufgrund der familiären Landwirtschaft und verwandtschaftlicher Beziehungen viel auch im Kurdengebiet aufgehalten hat. Mittlerweile hat das syrische Assad-Regime in ganz Syrien keine Kontrolle mehr und sind die Sicherheitsquadrate gefallen, weshalb schon deshalb keine Rekrutierung oder Verfolgung durch das Regime mehr stattfindet. Unstrittig liegt die gesamte Heimatregion des BF nun unter Kontrolle der kurdischen Kräfte.

Schon den Länderinformationen vor dem Regime-Sturz war zu entnehmen, dass die damalige HTS keine Zwangsrekrutierungen von Zivilisten durchführte. Solche sind auch nach der Machtübernahme nicht bekannt und wenig plausibel. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der Präsident der nunmehrigen syrischen Regierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärte, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft hat und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setzt (ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Regierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21.03.2025). Die Befürchtung einer Rekrutierung durch die nunmehrige syrische Regierung brachte der BF aber ohnedies zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte erweist sich ebenfalls als gänzlich unwahrscheinlich, weil der BF unstrittig nicht zu den Jahrgängen gehört, die aktuell von den kurdischen Kräften rekrutiert werden. Nach den gegenständlich festgestellten Länderinformationen besteht die Selbstverteidigungspflicht nämlich für die im Jahr 1998 oder später geborenen Männer, sofern diese ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Darunter fällt der 1996 geborene BF eindeutig nicht. Dies gab auch der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst so an (VHS S 16). Auch dieses Vorbringen ist daher nicht asylrelevant.

Darüber hinaus droht dem BF auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der kurdischen Kräfte oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, haben sich insbesondere keine Anhaltspunkte ergeben, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf ein aktuell bestehendes, ernsthaftes Interesse der kurdischen Kräfte an der Person des BF schließen lassen; dies auch nicht im Zusammenhang mit den vom BF behaupteten Facebook-Postings (s. obige Beweiswürdigung).

Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche verwiesen wird – ergibt, ist es dem BF vielmehr gerade nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine von der SDF kontrollierte Herkunftsregion, glaubhaft zu machen.

Den Berichten ist überdies zu entnehmen, dass zahlreiche Geflüchtete sich wieder in ihre Heimatregionen begeben, um am Wiederaufbau Syriens teilzuhaben. Es ergibt sich aus keinen Länderinformationen oder aktuellen Pressemeldungen eine Verfolgung aller Rückkehrer, die um Asyl angesucht haben. Den getroffenen Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass jedem (illegal ausgereisten) Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, vielmehr zeigen die Flucht vor dem syrischen Assad-Regime und eine nunmehrige Rückkehr gerade auf, dass keine solche Gesinnung vorliegt. Den Länderberichten ist lediglich zu entnehmen, dass durch die nunmehrige syrische Regierung derzeit ein Screening auf jene Personen stattfindet, die völkerrechtswidrige Menschenrechtsverletzungen für das syrische Assad-Regime vornahmen. Dem BF, der seine Heimatregion aufgrund des Krieges und der Furcht vor Rekrutierung durch das syrische Regime verlassen hat, droht daher bei einer Rückkehr keine Verfolgung. Vielmehr wird zur Rückkehr aufgerufen, um gemeinsam Syrien wiederaufbauen zu können.

Für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zu seiner Familie unterliegt der BF, dem von keiner der Parteien eine oppositionelle oder regimenahe Gesinnung unterstellt wird, keiner Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Dass und weshalb sich dieser Umstand geändert haben sollte, legte der BF nicht dar. Es ergeben sich insbesondere auch keine Hinweise, dass dem BF durch die SDF eine Regimenähe, eine besondere Nähe zur Übergangsregierung oder zu den türkischen Streitkräften unterstellt werden könnte. Der BF kann überdies belegen, dass er – um eine Rekrutierung durch das damalige Assad-Regime zu vermeiden – Syrien verlassen hat.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus GFK-relevanten Gründen im Herkunftsstaat und konkret in der Region, aus der er stammt, maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dies steht auch in Einklang mit der Country Guidance Syria, Dezember 2025, der Europäischen Asylagentur (EUAA). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei solchen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“) und hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219). Die aktuelle Entscheidung steht in Einklang mit den jüngsten Richtlinien der EUAA und deren Risikoprofilen.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194), er wird vielmehr in den Kreis seiner Familie zurückkehren, für die er keine derartigen Probleme aufzeigte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus. Die Beschwerde bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz war hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten deshalb abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

§ 8 AsylG lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

…“

Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein wird (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff; 29.04.2022, Khasanov und Rakhmanov gg. Russland [Grosse Kammer], 28492/15 u.a., Rz 110).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Daraus ergibt sich für den BF:

Der BF wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, im oben dargestellten Herkunftsdorf in Q XXXX geboren, er hat seine gesamte Kindheit und Jugend in dieser Region verbracht und hat insbesondere auch die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2022 – also bis zum Alter von 26 Jahren – mit seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Frau und dem gemeinsamen Kind dort gelebt. All diese Personen leben, bis auf einen Bruder im Libanon, weiterhin in der Heimatregion, ein wesentlicher Teil sogar weiterhin im Elternhaus. Als Herkunftsregion des BF ist, wie festgestellt wurde, die aktuell von den kurdischen Kräften kontrollierte Stadt Q XXXX und dessen weitere Umgebung anzusehen.

Bisher kam es dort – trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation und unter Bedachtnahme auf vergangene, die Allgemeinheit betreffende Flächenbombardements der Herkunftsregion – weder in der Vergangenheit zu maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen noch gibt es insbesondere aktuell in der Herkunftsregion Eingriffe in die persönliche Sicherheit der Familie des BF. Der BF berichtete trotz ausreichend eingeräumter Gelegenheiten nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglich beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des BF und seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des BF gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).

Nun ergibt sich aus den Länderberichten, dass – trotz des Sturzes des Assad-Regimes – die Folgen des Bürgerkriegs nicht vorbei sind und sich die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor als volatil darstellt. Die Zukunft Syriens ist noch von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Diese Vorfälle werden aber fast ausschließlich im Zusammenhang mit der Küstenregion, Damaskus, Hama und Homs genannt (EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 59). Eine vollständige Kontrolle über das Staatsgebiet kommt der neuen syrischen Regierung – wie bereits angemerkt – noch nicht zu. Die neuen Machthaber bemühen sich zwar um Ordnung, der Nordwesten bleibt aber eine der komplexesten Regionen des Landes.

Die Länderberichte weisen dennoch schon für den Zeitraum zwischen November 2024 und Februar 2025 eine sinkende Tendenz von Sicherheitsbedrohungen in Syrien aus, welche sich bis in die neuesten Berichte fortsetzt (EUAA Country Focus Syria, März 2025, S 60 ff; EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, S 89 ff, s. auch EUAA Guidelines Dez. 2025). Dem Länderbericht ist zu entnehmen, dass es im Gouvernement Al-Hasaka, in dem der Herkunftsort des BF situiert ist, zu Kampfhandlungen, Explosionen und gewalttätigen Zusammenstößen kam. Signifikante Häufungen von Sicherheitsvorfällen wurden dabei jedoch nur in bestimmten Distrikten innerhalb der Gouvernements beobachtet. So entfielen 83 % aller Zwischenfälle zwischen November 2024 und Februar 2025 auf den gleichnamigen Distrikt des Gouvernements Al-Hasaka sowie Ras Al Ain. Im Gouvernement Al-Hasaka ist den Länderberichten zufolge – nach einem starken Anstieg im Januar 2025 – eine ersichtliche Verminderung von Sicherheitsvorfällen zu beobachten (EUAA Country Focus Syria, März 2025 S 81; EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, S 145 ff, EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 77 f).

Ausgehend vom Bericht der EUAA vom März 2025 verzeichnete ACLED im Zeitraum zwischen dem 01.11.2024 und dem 28.02.2025 3.941 sicherheitsrelevante Vorfälle in Syrien (davon wurden 1.035 als Kämpfe kodiert, 2.048 als Explosionen/entfernte Gewalt und 858 als Gewalt gegen ZivilistInnen), wovon sich 407 im Gouvernement Al-Hasaka ereigneten (EUAA Country Focus Syria, März 2025, S. 79). Nach einem Höchststand im Jänner 2025 mit 168 Vorfällen ging die Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Al-Hasaka in den folgenden Monaten mit circa 60 im Februar und 50 im März 2025 und weiteren Rückgängen in den folgenden Monaten aber drastisch zurück. Für Mai 2025 wurden im Gouvernement nur noch 30 Sicherheitsvorfälle verzeichnet. Von März bis Mai 2025 wurden dabei sogar nur 19 sicherheitsrelevante Vorfälle insgesamt im Bezirk Q XXXX und somit in der Heimatregion des BF verzeichnet. Das sind weniger als sieben Vorfälle monatlich (EUAA County Focus Syria, Juli 2025 S 149). Auch der aktuellste Bericht der EUAA zu Syrien zeigt, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Al-Hasaka über den Sommer 2025 ähnlich niedrig geblieben ist (EUAA Syria Major human rights, security, and socio-economic developments, 1.10.2025, S 21, EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 77 f).

Wie dem Bericht der EUAA zu entnehmen ist, wird Al-Hasaka, somit das Gouvernement in dem die Heimatregion des BF liegt, weiterhin von den kurdischen Kräften sowie in sehr kleinen Teilen von der SNA im Nordwesten kontrolliert und kam es zwischen diesen Gruppierungen insbesondere im Gouvernement Aleppo in Zusammenhang mit dem Tishreen Damm bis Ende März wiederholt zu Luftangriffen und anderen Auseinandersetzungen, wobei die Länderinformationen fast ausschließlich von Sicherheitsvorfällen an der Grenze zwischen den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten berichteten. Somit war von Sicherheitsvorfällen in der Umgebung der Heimatregion des BF keine Rede. Nachdem am 12.04.2025 zwischen der Regierung und den kurdischen Kräften eine Waffenruhe vereinbart worden war, hat sich die Sicherheitssituation in Aleppo sowie in Al-Hasaka überdies verbessert und es kommt zu weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen (EUAA Country Focus Syria, Juli 2025 S. 104 ff, 145).

Dem EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, ist zu entnehmen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Al-Hasaka seit Jänner 2025 drastisch und fortlaufend zurückgegangen sind (EUAA Country Focus Syria, Juli 2025 S 149 f, EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 77 f). Dies stimmt mit der allgemeinen Beobachtung der Medienberichte überein, nach welcher sich die Lage in Syrien zunehmend stabilisiert und beruhigt, und ergibt sich insbesondere aus den laut den Höchstgerichten jedenfalls zu berücksichtigenden EUAA-Guidelines von Dezember 2025. Trotz der gebotenen Vorsicht scheint es wahrscheinlich, dass die Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen weiter sinken werden bzw. stabil bleiben und sich die Lage in Syrien weiterhin verbessert. Die syrische Regierung und die kurdischen Kräfte verhandeln weiterhin über die Integration der SDF in den neuen syrischen Sicherheitsapparat und gaben vor wenigen Wochen bekannt, dass es zu einer Einigung in einigen Kernfragen gekommen ist (Briefing Notes, BAMF, 20.10.2025, Syrien S 10).

Auch in Bezug auf zivile Todesopfer sind die diesbezüglichen Zahlen im Gouvernement Al-Hasaka im landesweiten Vergleich als niedrig einzustufen. So kam es zwischen November 2024 und Februar 2025 in Aleppo zu insgesamt 374 aufgezeichneten Tötungen von Zivilpersonen, wohingegen im gleichen Zeitraum in Al-Hasaka 19 Personen ums Leben kamen (EUAA Country Focus Syria, März 2025, S. 73 ff). Seitdem wurde im vergangen März ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung und den kurdischen Kräften getroffen wodurch sicherheitsrelevante Vorfälle bis heute weiterhin abnehmen (EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, S. 91). So kam es in Al-Hasaka im Zeitraum zwischen Juni bis inklusive September 2025 zu drei zivilen Todesfällen im August 2025 und in den restlichen Monaten zu überhaupt keinen Tötungen mehr (EUAA Syria Major human rights, security, and socio-economic developments, 01.10.2025, S 24).

Insoweit im LIB angeführt wird, dass es im Gouvernement Al-Hasaka Schläferzellen des IS gebe, die die Instabilität ausnutzten und lokale Stammeskräfte attackierten, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Anschläge laut dem Bericht des Global Protection Cluster vom 03.04.2025 auf den Raum um Deir Ezzor konzentrieren (LIB 12 S. 56). Der Herkunftsort des BF ist über 200 Kilometer von Deir Ezzor entfernt. Angesichts dieser geografischen Entfernung ist eine diesbezügliche Gefahrenlage nicht erkennbar. Ebenso sind die Angriffe seitens der SNA laut der SyriaLiveMap auf die Distrikte Ras al-Ain, Tell Abyad und Ain al-Arab konzentriert und sind damit in weiter Ferne zum Herkunftsort des BF zu lokalisieren.

Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Alleine seit dem Sturz al-Assads wurden durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindesten 400 Zivilist:innen getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Stand: Februar 2025). Viele der Getöteten sind Bauern und Landbesitzer, die versuchten, auf ihr Land zurückzukehren. Insbesondere ereignete sich der überwiegende Anteil der im Jänner und Februar 2025 verzeichneten Vorfälle, während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten. Es wird nicht verkannt, dass – den Länderberichten zufolge – die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dara’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von Jänner bis Februar 2025 dokumentierten 136 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 59 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) BF, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des BF noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal er Derartiges für seine konkrete Heimatregion nicht berichtet hat.

Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des BF bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des BF aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und damit die bloße Anwesenheit des BF in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt. Im Zusammenhang mit den neuesten Länderinformationen ist darauf hinzuweisen, dass es nach Einschätzung von EUAA in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Level an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt wird nirgends mehr gesehen (EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 71 ff).

In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher auch die Sicherheitslage im Gouvernement Al-Hasaka nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.

Individuelle, in der Person des BF gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der BF, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom BF – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Der BF ist zudem – wie dargelegt – nicht durch eine politische/ oppositionelle Haltung exponiert und es haben sich auch sonst keine risikoerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben. Wie bereits dargelegt, steht der BF – ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – weder in irgendeiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime noch hat er dessen Streitkräften gedient, stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes oder steht er in Kontakt zur derzeitigen syrischen Regierung oder den türkischen Kräften. Er trat auch weder gegenüber der nunmehr neuen syrischen Regierung noch den kurdischen Kräften öffentlich und erkennbar kritisch in Erscheinung oder hat sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der kurdischen Kräfte auf sich gezogen.

Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich hingegen weiterhin als desolat dar. Wie den hier zugrunde gelegten Länderinformationen zu entnehmen ist, schätzte das Syrian Center for Policy of Research die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken. Die höchsten Raten extremer Armut verzeichneten die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs. Die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, steigt Jahr für Jahr, während die Mittel gleichzeitig knapper werden – diese wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs gekürzt. Schätzungsweise 15.447.379 Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Steigende Preise und Arbeitslosigkeit werden als häufigste Gründe genannt, welche die Fähigkeit einschränken, die Grundbedürfnisse zu decken. Im Gouvernement Al-Hasaka war der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln mit 71 % der Bevölkerung, welche schätzungsweise Nahrungsmittelhilfen benötigen, überdurchschnittlich hoch. Auch der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere allerdings in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten. An den katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes hat sich auch nach Sturz des ehemaligen Assad-Regimes nichts geändert. Insbesondere hat sich auch der Brotpreis seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes vervielfacht und ist Syrien auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubvention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Viele Familien sind gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (LIB 12 S 244 ff).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften (LIB 12 S 282 ff).

Laut syrischem Zentralamt für Statistik betrug die Arbeitslosenquote mit Stand August 2024 bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben. Einer Quelle aus Februar 2025 zufolge ist jeder vierte Syrer arbeitslos. Aufgeschlüsselte Zahlen aus 2022 zeigen allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeitslosenrate in al-Hasaka bei 3 % lag während sie in z.B. Rif Dimashq bei 24 % lag (LIB 12 S 274 ff).

Im Juli 2024 wurden – den Länderinformationen zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 16 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 28 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 12 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 14 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). 56 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Die kritische Wasserstation Alouk ist seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 nicht mehr in Betrieb. Dadurch ist die Wasserversorgung von über 610.000 Menschen im Gouvernement Al-Hasaka ernsthaft gefährdet. 28 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 42 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten (LIB S 284 f).

Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem katastrophalen Zustand. Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen. Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes verschlechtert und nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig. Insbesondere im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt. Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus den Länderberichten (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2024 44 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 28 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese auch leisten zu können, jedoch gaben 62 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 10 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 14 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben. Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt. Al-Hasaka, gemeinsam mit Aleppo und Idlib, war 2023 besonders von Vorfällen von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung durch das syrische Militär unter Assad betroffen (LIB 12 S 308 ff).

Der Konflikt hat die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie beispielsweise durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nur in rudimentärem Ausmaß für die syrische Bevölkerung zugänglich. In den Gebieten Syriens ist die Abhängigkeit von Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische Nichtregierungsorganisationen, sind dabei wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens (LIB 12 S 305 ff).

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt. Bezogen auf den konkreten Fall des BF ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Wie festgestellt, lebt die Familie des BF – seine Eltern, Frau, Kinder und einige seiner Geschwister – nach wie vor in der Herkunftsregion im familieneigenen großzügigen Eigentumshaus und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie als ausreichend gesichert dar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF, der auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien bei seiner Familie lebte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seiner Familie wohnen und dass ihn diese wieder aufnehmen kann, zumal der BF dann erneut durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen und seine Kernfamilie versorgen kann. Dafür, dass dem BF ein erneutes Unterkommen bei seiner Familie nicht möglich wäre bzw. dass er nicht in seinem Elternhaus wohnen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK); vielmehr würde sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien als weit besser gesichert darstellen als die oben dargestellte der Durchschnittbevölkerung und auch die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als gerade noch ausreichend beurteilte Unterkunfts- und Nahrungsmittelsituation.

Davon abgesehen handelt es sich beim BF um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig sowie überdurchschnittlich gebildet ist und bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft seines eigenen Vaters, dem familieneigenen Unternehmen und anderen Berufsfeldern aufweist. Auch in Österreich ist er selbstständig tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat und mehrere Sprachen spricht, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können, zumal als großes Problem der Arbeitslosigkeit gesehen wird, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebende Familie über ein großes soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der BF kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) junge und gesunde BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit (EUAA Country Focus Syria, Juli 2025, S. 59 ff).

Bezogen auf die Herkunftsregion des BF wird in der Länderinformation angeführt, dass die Stromverbindung zu den Versorgungsleitungen in Al-Hasaka seit Januar 2024 wiederhergestellt werden konnte, was zu einer Verbesserung der Versorgungslage führte. Zudem sorgen Hilfsorganisationen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, Versorgung mit Elektrizität und für Wassertransporte, wie auch der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst aufzeigte. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass der ausreichende Zugang zu Lebensmitteln und Elektrizität für große Teile der Bevölkerung nicht verlässlich gegeben ist. Gemeinden stehen zudem vor großen Herausforderungen, ihren Wasserbedarf zu decken. In Bereichen ohne Wasserversorgung wird auf Brunnenwasser und private Bohrlöcher zurückgegriffen, um den Wasserbedarf zu decken. Dabei ist die Wasserqualität jedoch teilweise unzureichend und der Konsum verunreinigten Wassers kann zu Erkrankungen führen (LIB 12 S. 303). Zum BF ist allerdings anzumerken, dass dieser angab, sehr viel Kontakt zu seiner Familie in Syrien zu haben, wodurch darauf geschlossen werden kann, dass seine Familie regelmäßig über Strom verfügt (VHS S 6). Wie bereits erwähnt, berichtete der BF auch nicht über Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Wasserversorgung seiner Familie, sondern gab vielmehr an, dass die Behörden sie mit Wasser versorgten und die Familie auch Wasser zukaufen kann. In der Nähe der Landwirtschaft befindet sich überdies ein Fluss, wie der BF nachvollziehbar darlegte. Probleme in diesem Zusammenhang brachte der BF nicht auf, auch nicht für die vielen anderen Verwandten, die in seiner Heimatstadt leben (VHS S 12).

De Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen – ua durch die EU, Kanada und die USA – und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet. So beginnt sich etwa nach den Länderberichten die Stromversorgung zu verbessern. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen, was durch die Aufhebung der US-Sanktionen erleichtert wurde. Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen im Jänner 2025 gelockert wurden. Des Weiteren haben die syrischen Märkte einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat. Auch soll eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wiederaufzubauen.

Somit ist mit Blick auf die individuelle Lage des BF im Falle seiner Rückkehr keine existenzielle Notlage festzustellen. Seine Familie lebt weiterhin im eigenen großzügigen Familienhaus, verfügt über eine Landwirtschaft, Geschäfte und über mehrere berufstätige Familienmitglieder (teils im Lebensmittelbereich) im In- und Ausland. Diese können zumindest teilweise in faktischer und finanzieller Hinsicht zu einer stabilen Nahrungsversorgung und einem gewissen Einkommen beitragen, bis der BF Fuß fassen konnte. Bei seiner Rückkehr kann der BF wieder in das Familienhaus ziehen, in dem er bis zu seiner Ausreise lebte und in dem seine Eltern, Frau und Kinder nach wie vor wohnen (VHS S 12). Der junge und gesunde BF ist überdies keinen physischen oder psychischen Erkrankungen unterworfen, die einer medikamentösen oder ärztlichen Behandlung bedürfen. Anzeichen einer solchen Erkrankung zeigt er ebenso wenig (VHS S 4). Sollte er medizinische Versorgung benötigen, stehen ihm zudem die in seiner Herkunftsregion verfügbaren Versorgungsangebote von Hilfsorganisationen offen.

Überdies führte der BF an keiner Stelle des Verfahrens an, dass eine unzureichende Versorgungslage seiner Familie ein gesundheitsschädigendes oder gar existenzbedrohendes Maß annehmen würde.

Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw zwar Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass allgemeine Sperren Personen daran hindern würden, sich zwischen den Gouvernements frei zu bewegen. Aus den Länderberichten ist nicht abzuleiten, dass von Seiten der kurdischen Autonomiebehörden Maßnahmen getroffen wurden, die negative Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung hätten. Nachdem ein interner Grenzübergang zu Manbij und Ain al-Arab geschlossen wurde, ist der Personen- und Warenverkehr seit Mitte Dezember 2024 beeinträchtigt, allerdings würde dies den BF nicht daran hindern, an seinen Herkunftsort im Gouvernement Al-Hasaka zurückzukehren (LIB 12 S 225 ff).

In einer Gesamtbetrachtung zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Auf die Herkunftsregion des BF bezogen besteht jedoch nicht eine solche Gefahrensituation, die einem offenen bewaffneten Konflikt gleichzuhalten wäre. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist in der Herkunftsregion des BF ist als vergleichsweise sehr niedrig anzusehen und tendenziell sinkend. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den BF und seine weiterhin in seinem Herkunftsort aufhältigen Angehörigen nicht als lebensbedrohlich oder unzumutbar zu qualifizieren. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass der BF im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.

Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien, auch in die Herkunftsregion des BF, zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. Laut UNHCR sind alleine in das Gouvernement Al-Hasaka 16.437 Menschen zurückgekehrt, in das Gouvernement Aleppo 143.419 und in das Gouvernement Ar-Raqqa 112.888 (seit Anfang 2025). Als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen Rückkehrer u.a. die verbesserte Sicherheitslage (LIB 12 S 323).

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion wird befriedigen können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem BF möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er auch den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute und insbesondere seine Familienangehörigen führen können.

Der BF erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom BF ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des BF keine Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der BF auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde. Hier ist erneut auf die neuesten Länderinformationen zu verweisen, nach denen in ganz Syrien kein hohes Level an willkürlicher Gewalt zu erkennen ist (EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S 71 ff). Der Großteil seiner Familie lebt vielmehr weiterhin in Q XXXX .

Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien zeigt daher, dass die vom BF dargestellte individuelle persönliche Sicherheitssituation seiner Person und seiner Familienangehörigen – wonach es in der Herkunftsregion trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation weder in der Vergangenheit zu glaubhaften individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des BF und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen kam noch es aktuell in der Herkunftsregion konkrete glaubhafte Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Familie des BF gibt – durchaus der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bewertet wird, entspricht. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und nicht zuletzt mit Verweis auf die EUAA Guidance von Dezember 2025 nicht ersichtlich.

Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des BF selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in einer Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.

Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF ist letztlich darauf zu verweisen, dass – den Länderfeststellungen zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind. Laut syrischen Behörden sind über die türkischen Grenzübergänge innerhalb von zwei Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes 100.905 Bürger zurückgekehrt. Der syrische Verkehrsminister gab bekannt, dass sofort nach dem Sturz des Assad-Regimes damit begonnen wurde, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit eine Bewegung zwischen den Provinzen möglich ist (LIB 12 S 322 ff). Dem BF wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Grenzübergang Tall Abyad nach Syrien in seine Herkunftsprovinz einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen, gleiches gilt für die Route aus dem Irak über Faysh Khabour (LIB 12 S 227). Dabei müsste der BF auch nicht die Gouvernements Hama, Latakia oder Tartus, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement Al-Hasaka auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der BF bei einer Durchreise durch das Gouvernement Al-Hasaka auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den BF nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – sohin über die bloße Möglichkeit hinausgehend - einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion im Gouvernement Al-Hasaka mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.

Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den BF daher möglich und auch zumutbar. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.

Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat. An dieser Stelle ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 24.09.2025 zu verweisen (A.F. gg. Österreich, 24394/25), eine einstweilige Maßnahme zur Verhinderung der Abschiebung nach Syrien zu beenden (vgl. zur möglichen Abschiebung nach Syrien auch VfGH 18.09.2025, E 2795/2025).

In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des BF – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. (Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. (Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EGMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EGMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (s. EGMR 19.11.2024, Usha Kumari vs. Niederlande, Nr. 44051/20; EGMR 12.01.2010, A.W. Khan, Nr. 47486/06).

Eine derartige Beziehung bringt der BF für Österreich gar nicht vor. Zu seinen entfernten Verwandten hat er zwar eine gute Beziehung, jedoch sieht er diese nur zu besonderen Festen. Es besteht zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis. Beziehung oder Partnerschaft bringt der BF in seinem Verfahren ebenfalls für Österreich nicht vor, er lebe in Österreich lediglich in einer Wohngemeinschaft mit anderen Syrern. Mangels eines Familienlebens in Österreich kann eine Rückkehrentscheidung auch nicht in das Familienleben des BF eingreifen.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift jedoch naturgemäß – wenn auch nicht unverhältnismäßig – in sein Privatleben ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Der BF befindet sich seit Oktober 2022 nach illegaler Einreise in Österreich. Der Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet von nur wenig mehr als drei Jahren kommt damit noch keine wesentliche Bedeutung zu. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber überhaupt rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.

Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der BF während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hat. Er hat während seines bisherigen Aufenthaltes keinen Deutschkurs besucht, hat aber alleine ein wenig Deutsch gelernt, um seinen Marktstand betreiben zu können. Der BF übt in Österreich aktuell sein Gewerbe aus, kann jedoch noch keinen Steuerbescheid vorlegen. Er hat aber keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich geknüpft und ist nicht Mitglied in einem Verein. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Die geschilderten Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen, wie die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung näher genannten syrischen Mitbewohnern, können auch laut seinen Ausführungen lediglich als Bekanntschaften bezeichnet werden.

In Gesamtbetrachtung konnten kaum Anhaltspunkte, die für eine fortgeschrittene Integration des BF in Österreich sprechen würden, festgestellt werden. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden besonders engen Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat diesen erst volljährig verlassen, ist mit den lokalen Gebräuchen vertraut und steht nach wie vor in engem Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsgebiet, insbesondere auch mit seiner Frau und den beiden Kindern. Damit verglichen ist die Zeit, die der BF in Österreich gelebt hat, sehr kurz. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des BF in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erweist sich mit Hinweis auf die oben getroffenen Prognosen und Gefahrenabwägungen auch nicht als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Zu den im Sommer durch den EGMR ausgesprochenen befristeten Maßnahmen zu zwangsweisen Rückführungen von straffälligen Syrern nach Syrien ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass diese mittlerweile vom EGMR nicht verlängert wurden und der EGMR somit implizit zu erkennen gegeben hat, dass auch er keine triftigen Gründe erkennt, aktuell Abschiebungen nach Syrien nicht durchzuführen (s. ua EGMR 24.09.2025, A.F. gg. Österreich, 24394/25). Überdies handelte es sich bei den beim EGMR anhängigen Fällen bereits um zwangsweise Rückführungen durch die Exekutive, die auch tatsächlich durchgeführt werden konnte, während dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise mitsamt Rückkehrhilfe gewährt wird. Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis vom 18.09.2025 zu E 2795/2025-6 anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten muss (siehe auch Verweis auf VfGH 18.09.2025, E 1539/2025).

Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. (Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.