Bundesverwaltungsgericht G305 2315156-1

G305 2315156-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2025

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Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht G305 2315156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2315156.1.00

Spruch

G305 2315156-1/9E

G305 2315156-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Stefan HINTEREGGER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX , geb. am XXXX , 1.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 18 Bezugstagen ab dem XXXX verloren habe und 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 38 Bezugstagen ab dem XXXX verloren habe, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und vom XXXX .2025, VSNR: XXXX und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , werden bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe im Ausmaß von 18 Bezugstagen ab dem XXXX verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie am XXXX .2025 davon Kenntnis erlangt habe, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist am XXXX .2025 bei der belangten Behörde persönlich überbrachte Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass ihn Frau XXXX vom XXXX am XXXX angerufen habe, er diesen Anruf jedoch nicht gehört und daher leider nicht zurückgerufen habe, da er zu diesem Zeitpunkt sehr viele Spam-Anrufe erhalten habe. Als er vom AMS XXXX aufgeklärt wurde, dass der Anruf vom XXXX war, habe er am XXXX sofort zurückgerufen. Frau XXXX habe ihn nur gefragt, ob er ein Auto habe, was er verneinte. Sie habe ihn weiters auf den geplanten Dienstbeginn hingewiesen und dass sie in Kontakt bleiben. Seitdem habe er von ihr nichts mehr gehört. Am XXXX habe er bei der belangten Behörde einen Kontrolltermin gehabt, wo ihm die Niederschrift zur Unterschrift vorgelegt wurde. Als er die Angaben der Frau XXXX gelesen habe, sei er sehr erstaunt gewesen, da dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Sie habe ihm nie ein Vorstellungsgespräch angeboten. Mit ihr sei er so verblieben, dass sie sich bei ihm melde, was nie passiert sei. Nach dem Kontrolltermin habe er sie angerufen und gefragt, warum sie gegenüber dem AMS eine falsche Angabe gemacht habe und habe er sie um Richtigstellung ihrer Angabe gebeten. Sie habe sehr erbost reagiert. Offensichtlich sei es hier zu einem Missverständnis gekommen, da er niemals ein Vorstellungsgespräch abgelehnt habe bzw. niemals gesagt habe, dass er keine Möglichkeit habe, zum Projekt zu kommen. Frau XXXX habe ihm auch keinen genauen Dienstort genannt, lediglich dass es im Raum XXXX sei. Er begehre daher, ihm die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungeschmälert zu gewähren.

2.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass er gem. § 38 iVm. § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 38 Bezugstagen ab dem XXXX verloren habe und begründete dies im Kern damit, dass das AMS am XXXX davon Kenntnis erlangt habe, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe.

2.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die zum XXXX .2025 datierte, dem AMS am selben Tag überbrachte Beschwerde, in der er begründend vorbrachte, wie in seiner gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde (siehe Pkt. 1.2.).

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass seine Beschwerden vom XXXX .2025 gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .2025 und vom XXXX .2025 abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt werden und den Beschwerden gem. § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukomme.

4. Gegen die dem BF mittels RSb-Briefs nachweislich am XXXX .2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich der innert offener Frist am XXXX .2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag, den der BF mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerden gegen die Bescheide vom XXXX .2025 und vom XXXX .2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden mögen.

5. Am 13.08.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , den Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , die dagegen erhobenen Beschwerden, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Am 24.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Projektleiterin bei XXXX , XXXX und der Betreuerin des BF beim AMS XXXX , die zeugenschaftlich einvernommen wurden, durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (dieser befindet sich seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX ) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage].

Nach der Absolvierung des Polytechnikums in XXXX belegte er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX eine Lehre zum Betriebslogistikkaufmann, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung abschloss [Lebenslauf des BF; PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 4 Mitte].

1.2. Er ist ledig und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder. Ihn treffen daher weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. unten; Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX , S. 2].

1.3. Vor seiner aktuellen Arbeitslosigkeit stand er vom XXXX und vom XXXX als Arbeiter in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin Fa. XXXX [HV-Abfrage].

Vom XXXX befand er sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Fa. XXXX [HV-Abfrage].

Seit dem XXXX bis laufend befand er sich in keiner vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigung mehr [HV-Abfrage].

1.4. Seit dem XXXX bis laufend befindet er sich, lediglich unterbrochen durch Zeiten des Krankengeldbezuges und von Ausschlussfristen gem. § 10 AlVG, sowie von Zeiten, währenddessen ein Ruhen des Krankengeld-/Wochengeldbezuges eingetreten war, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Derzeit bezieht er Notstandshilfe in Höhe von EUR 29,12 täglich [im Gerichtsakt einliegender Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].

1.5. Am XXXX schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung ab, aus der sich im Kern ergibt, dass er auf Stellen in den Bezirken XXXX und XXXX im Ausmaß Vollzeit/Teilzeit (30 bis 40 Stunden) vermittelbar sei und zur Erreichung des Arbeitsortes öffentliche Verkehrsmittel benütze [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 2 oben].

Die Betreuungsvereinbarung enthält die Verpflichtung, dass sich der BF sofort auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu melden habe und das AMS über das Ergebnis seiner Bewerbung binnen 8 Tagen zu informieren habe [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 1 Mitte].

Die Betreuungsvereinbarung zielte darauf ab, den BF zu unterstützen, da seine Bewerbungen seit Beginn der aktuellen Arbeitslosigkeit nicht erfolgreich waren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 1 unten].

1.6. Am XXXX wies ihm die belangte Behörde eine ihm zumutbare Beschäftigung als XXXX auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (EUR 1.935,10 brutto) mit Arbeitsort im Stadtgebiet von Deutschlandsberg im Rahmen des XXXX bei XXXX zu.

1.7.1. Am XXXX erlangte das AMS Kenntnis davon, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen des XXXX nicht zustande gekommen war, da dieser zunächst für die Dienstgeberin nicht erreichbar war [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX , 08:24 Uhr].

1.7.2. Als das AMS ihn noch am selben Tag davon in Kenntnis setzte, meldete sich der BF am XXXX telefonisch bei der Zeugin XXXX vom XXXX und gab im Rahmen dieses Telefonats an, dass er in XXXX wohne und drei Kilometer gehen müsse. Auch gab er an, dass er ein Fahrrad besessen habe, das ihm gestohlen worden sei. Weiters gab er seiner Gesprächspartnerin zu verstehen, dass das XXXX für ihn keinen Sinn mache, da er XXXX besser erreichen könne [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 7 oben].

Im Rahmen dieses Telefonats wurde auch konkret über das Projekt, das vom Bahnhof XXXX in sieben bis 12 Minuten fußläufig erreichbar ist, und die Arbeitszeiten gesprochen. Im Rahmen des Gesprächs machte der BF keine Angaben dazu, dass er kein Problem hätte, das XXXX mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 7 oben].

Die Gesprächspartnerin des BF erörterte mit ihm konkret dessen Verwendung im Stadtgarten von XXXX und dass dort Hochbeete betrieben werden und der Rasen des Stadtgartenareals zu mähen ist sowie Naschbäume zu betreuen sind [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 7 Mitte]. Eine Verwendung des BF im Rahmen dieses XXXX wäre auch im Hausgarten möglich gewesen und wurde diese Möglichkeit mit ihm konkret besprochen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 7 unten].

Die Annahme dieser Beschäftigung scheiterte an der Ablehnung durch den BF, hinsichtlich derer bei der Gesprächspartnerin des BF kein Zweifel bestand [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 8 unten].

1.7.3. Als der BF am XXXX im Rahmen seiner stattgehabten Vorsprache beim AMS XXXX mit der Reaktion der Dienstgeberin im Rahmen des XXXX über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung informiert und davon unterrichtet wurde, dass er jetzt mit einer Sanktion gem. § 10 AlVG zu rechnen habe [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX , S. 2 Mitte], meldete er sich telefonisch bei XXXX , wo er nunmehr angab, dass es ein Missverständnis sei und er nun kein Mobilitätsproblem mehr gebe und er bereit sei, eine Arbeit im Rahmen des XXXX aufzunehmen [Rückmeldung der potentiellen DG mit E-Mail vom XXXX ]. Die Gesprächspartnerin merkte sich den BF für den Sommer XXXX im Rahmen des XXXX vor [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 8 Mitte].

Auch im Sommer XXXX kam eine Beschäftigung mit dem Beschwerdeführer nicht zustande [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 8 unten].

1.8. Wie schon ausgeführt, befindet sich der BF bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung [HV-Abfrage].

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den im Gerichtsakt einliegenden Schriftstücken des Verwaltungsakts, andererseits auf den in der Beschwerde enthaltenen Angaben des BF und auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Mitarbeiterin im Rahmen des XXXX in der vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts über das Nichtzustandekommen der dem BF im Rahmen des GBP HAUS DER ENERGIE zugewiesenen Beschäftigung besteht zwischen den Verfahrensparteien im Wesentlichen ein Einvernehmen.

Allerdings versuchte der BF in der mündlichen Verhandlung darzustellen, dass das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung auf einem Missverständnis zwischen ihm und seiner Gesprächspartnerin beim XXXX , Frau XXXX , beruhe. Letztere verstand die Ablehnung dieser dem BF zugewiesenen Beschäftigung auch so und ergaben sich für sie keine Zweifel. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin glaubwürdig angegeben: „Der BF hat aus unserer Sicht die ihm angebotene Stelle abgelehnt aufgrund der Mobilitätsprobleme, die bei ihm gegeben waren. Wir haben geprüft und nehmen an, dass er kein Auto zur Verfügung hat, aber wir haben Busverbindungen und Bahnverbindungen geprüft und haben festgestellt, dass der Arbeitsort sehr wohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen wäre.“ [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.11.2025, S. 9 unten].

An der zuerst erfolgten Ablehnung der ihm im Rahmen des XXXX zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung besteht auch für das erkennende Gericht kein Zweifel.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG, BGBl. Nr.609/1977 idF. BGBl. I Nr. 3/2013 lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[…]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]“

Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).

3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,

● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,

● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen

● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG).

Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt wird (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG).

3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).

Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH).

Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: nämlich dadurch, dass er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).

Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach einem offenen Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).

3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies:

Am XXXX wies ihm die belangte Behörde eine ihm zumutbare Beschäftigung als Garten- und Grünflächenpfleger auf Basis Vollzeit und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (EUR 1.935,10 brutto) mit Arbeitsort im Stadtgebiet von Deutschlandsberg im Rahmen des XXXX zu.

Am XXXX erlangte das AMS Kenntnis davon, dass eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen des XXXX nicht zustande gekommen war, da dieser zunächst für die Dienstgeberin nicht erreichbar war. Als das AMS den BF noch am selben Tag davon in Kenntnis setzte, meldete sich dieser am XXXX telefonisch bei der Zeugin XXXX vom XXXX und gab im Rahmen dieses Telefonats an, dass er in XXXX wohne und drei Kilometer gehen müsse. Auch gab er an, dass er ein Fahrrad besessen habe, das ihm gestohlen worden sei. Weiters gab er seiner Gesprächspartnerin zu verstehen, dass das XXXX für ihn keinen Sinn mache, da er XXXX besser erreichen könne.

Diese Äußerung des BF war schließlich kausal für das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung. Daran bestand für die zeugenschaftlich einvernommene Mitarbeiterin des XXXX kein Zweifel, weshalb sie auch zeitnah eine entsprechende Rückmeldung, der BF habe die ihm zugewiesene Beschäftigung im Rahmen des XXXX abgelehnt.

Wenn der BF meint, diese Annahme beruhe auf einem Missverständnis, so ist ihm vorzuhalten, dass anlassbezogen kein Anhaltspunkt für ein Missverständnis hervorkam, zumal seine Äußerung als Ablehnung der ihm zugewiesenen Beschäftigung verstanden werden musste.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat sich eine arbeitslose Person, die eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einzustellen, eine ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass sie auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns der arbeitslosen Person (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Dieser Anforderung hat der BF anlässlich seines Gesprächs mit der zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiterin des XXXX nicht entsprochen.

Anzumerken ist weiter, dass der BF die ihm bei der potentiellen Dienstgeberin für dne Sommer zur Verfügung gestellte Beschäftigung auch nicht angetreten hat und bis laufend im Stande der Arbeitslosigkeit ist.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid verhängte Sanktion als gerechtfertigt und der Sanktionszeitraum als angemessen.

3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:

„§ 10

[…]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Da der BF seit dem XXXX bis laufend eine vollversicherungspflichte selbständige bzw. nichtselbständige Erwerbstätigkeit nicht angenommen hat und sich weiterhin im Stande der Arbeitslosigkeit befindet, erscheint eine teilweise bzw. gänzliche Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nicht gerechtfertigt.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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