Bundesverwaltungsgericht G314 2323206-1

G314 2323206-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2025

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht G314 2323206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2323206.1.00

Spruch

G314 2323206-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich daueraufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Bundesgebiet am XXXX festgenommen; seither wird er in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen qualifizierter Suchtgiftdelikte rechtskräftig zu einer achteinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende, mit XXXX datierte Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Sichtgiftkriminalität dringend geboten sei, weil angesichts seines bisherigen Verhaltens eine erhebliche Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Verkauf von Suchtmitteln bestünde, zumal er wegen über einen längeren Zeitraum hindurch begangener, professionell organisierter Taten verurteilt worden sei.

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Abänderung dahingehend, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt und sein Aufenthalt geduldet wird. Er stellt weitere Eventualanträge auf ersatzlose Behebung des Einreiseverbots, auf Reduktion von dessen Dauer, auf Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, auf Aufhebung und Zurückverweisung sowie auf Zulassung der (ordentlichen) Revision. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet letzteres im Wesentlichen damit, dass das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gesondert begründet, sondern zur Notwendigkeit der sofortigen Ausreise lediglich auf seine Straftaten verwiesen habe. Durch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung habe er keine Möglichkeit, später einen Antrag gemäß § 60 FPG zu stellen, weil dies die fristgerechte Ausreise voraussetze.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Das BVwG holte eine Besucherliste sowie Informationen über dem BF gewährte Vollzugslockerungen von der Justizanstalt XXXX , wo er aktuell angehalten wird, ein.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in XXXX , einer Stadt im heutigen Bosnien und Herzegowina, geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er lebt jedenfalls seit XXXX in Österreich, wo ihm am XXXX und zuletzt am XXXX Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt wurden. Er ist verwitwet und hat zwei Kinder, die in Bosnien und Herzegowina leben.

Der BF war in Österreich zwischen XXXX und XXXX als Lehrling sozialversichert. Danach war er erst wieder ab XXXX in Inland erwerbstätig, und zwar zunächst (mit Unterbrechungen) bis XXXX . Von XXXX bis XXXX bezog er erstmals Arbeitslosengeld. Danach bezog er immer wieder Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld und war überwiegend (teilweise mehrfach) geringfügig beschäftigt. Zwischen XXXX und XXXX , zwischen XXXX und XXXX , zwischen XXXX und XXXX , zwischen XXXX und XXXX , zwischen XXXX und XXXX , zwischen XXXX und XXXX , zwischen XXXX und XXXX , zwischen XXXX bis XXXX und zwischen XXXX bis XXXX bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Zuletzt vor seiner Inhaftierung hatte er von XXXX bis XXXX Notstandshilfe bezogen und war von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX jeweils einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen.

Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation schloss sich der BF XXXX einer kriminellen Vereinigung zum Zweck des Suchtgifthandels an, um Suchtgift in großen Mengen in das Bundesgebiet einzuführen, auszuführen und gewinnbringend zu verkaufen. Er war für andere Mitglieder der Vereinigung als Kurierfahrer und Depothalter tätig. In dieser Funktion brachte er in den Jahren XXXX und XXXX innerhalb von sechs Monaten insgesamt 2.400 g Kokain (Reinheitsgehalt 40 % Cocain, also 64 Grenzmengen), das er bei wöchentlichen Übergaben von einem Mittäter erhalten hatte, aus Österreich nach Tschechien. Im Gegenzug brachte er zumindest 1.000 g Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 4,6 % THCA und 0,4 % Delta-9-THC) aus Tschechien nach Österreich, wo er es gewinnbringend an diverse Abnehmer verkaufte. Ebenfalls XXXX übernahm er von einem anderen Mittäter 12.000 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 150 mg MDMA-Base pro Tablette), wovon er 200 Stück (also eine Grenzmenge) nach Tschechien brachte und 11.800 Stück (also 59 Grenzmengen) in Österreich gewinnbringend an diverse Abnehmer verkaufte. Im XXXX und XXXX überließ er insgesamt 4.370 g Methamphetamin (Reinheitsgehalt 76 %, also 332 Grenzmengen) bei mehreren Übergaben an verschiedene Abnehmer in XXXX . Im XXXX brachte er 3.000 g Methamphetamin (Reinheitsgehalt 76 %, also 228 Grenzmengen) aus Österreich nach Tschechien. Am XXXX übernahm er 10.000 g Amphetamin (Reinheitsgehalt 19 % Amphetamin-Base, also 190 Grenzmengen) und 3.000 g MDMA (Reinheitsgehalt 20 % MDMA-Base, also 20 Grenzmengen) und lagerte das Suchtgift bis zum Weiterverkauf in seiner Wohnung. Das Amphetamin gab er in zwei Übergaben am XXXX und am XXXX an diverse Abnehmer weiter. Über Anweisung eines Mittäters kaufte er am XXXX 110 g Kokain und am XXXX 567 g Kokain (Reinheitsgehalt jeweils 40 % Cocain-Base, also insgesamt 18 Grenzmengen), das er jeweils bis zum Weiterverkauf in seiner Wohnung lagerte. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX überließ er über Aufforderung eines anderen Mittäters bei zahlreichen Übergaben insgesamt 11.005 g Heroin (Reinheitsgehalt 56 % Heroin-Base, also 2.054 Grenzmengen) überwiegend in Ziegeln á 500 g an verschiedene Abnehmer. Bei seiner Festnahme am XXXX besaß er noch weitere 4.966,58 g Heroin (enthaltend 2.816,90 g Heroin-Base, also mehr als 938 Grenzmengen), das zur Weiterveräußerung bestimmt war und das er bis dahin in seiner Wohnung zwischenlagerte. Durch diese Suchgiftdelikte erlangte er zumindest EUR 150.000 als Kaufpreis und Provision. Am XXXX hatte er auch zwei Führerscheine, über die er nicht verfügen durfte, in seiner Wohnung verwahrt, außerdem die Totalfälschung eines mit seinem Foto versehenen österreichischen Polizeiausweises, die er mit dem Vorsatz besaß, sie im Rechtsverkehr zum Beweis für seine Tätigkeit als Polizeibeamter zu gebrauchen. Bis zur Sicherstellung bei der am XXXX durchgeführten Hausdurchsuchung hatte er auch zwei Pistolen (Schusswaffen der Kategorie B) samt Patronen ohne entsprechende waffenrechtliche Berechtigung sowie vier als Kugelschreiber getarnte Kubotan (verbotene Waffen) bei sich zu Hause.

Der BF wurde am XXXX verhaftet und am nächsten Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX wurde er in Untersuchungshaft genommen. Ab XXXX wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG und wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Annahme, Weitergabe und des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG sowie nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Ein Betrag von EUR 150.000 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden das umfassende, reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift (wobei dem BF diesbezüglich keine Verdienstlichkeit zugebilligt wurde) als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und insbesondere die enormen Suchtgiftmengen, die vom BF in Verkehr gesetzt, ein- bzw. ausgeführt und besessen wurden, aus.

Der BF war zuvor bereits mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs 2, 224 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs 1 und 3 erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer dreimonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die am XXXX endgültig nachgesehen worden war.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und danach bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Seither wird er als Freigänger im gelockerten Vollzug in der Justizanstalt XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.

Die Mutter des BF und zahlreiche andere Familienangehörige (Onkel, Tante, Cousins und Cousinen) leben in Österreich. Er leidet an verschiedenen Gesundheitsproblemen (Diabetes, Bluthochdruck, verminderte Sehkraft), ist aber ungeachtet dessen grundsätzlich arbeitsfähig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus den Sozialversicherungsdaten des BF.

Die Namen des BF sowie sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und die Staatsangehörigkeit gehen aus dem Strafurteil und dem IZR hervor. Deutschkenntnisse sind aufgrund des langen Inlandsaufenthalts plausibel. Seine familiären Verhältnisse ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX und aus der Stellungnahme. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel sind im IZR dokumentiert.

Für den BF sind ab XXXX Wohnsitzmeldungen im ZMR dokumentiert; der angefochtene Bescheid und die Beschwerde gehen von einem Inlandsaufenthalt seit XXXX aus. Dies stimmt damit überein, dass der BF laut den Sozialversicherungsdaten ab XXXX in Österreich als Lehrling sozialversichert war. Belastbare Beweisergebnisse für einen Inlandsaufenthalt schon ab XXXX – wie vom BF in seiner Stellungnahme behauptet - liegen nicht vor. Diese vergleichsweise geringe Diskrepanz ist jedoch für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nicht wesentlich.

Die festgestellten Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sind den Sozialversicherungsdaten entnommen.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil vom XXXX und den von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht auch aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR hervor. Die Anhaltung als Freigänger im gelockerten Vollzug wurde von der Justizanstalt XXXX bekanntgegeben.

Die in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF sowie seine Gesundheitsprobleme ergeben sich aus seiner Stellungnahme. Da er während des Strafvollzugs als Freigänger arbeitet, ist davon auszugehen, dass er trotzdem grundsätzlich arbeitsfähig ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich ab XXXX bis zu seiner Verhaftung am XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtgiftdelikte begangen hat und dabei enorme Suchtgiftmengen ein- bzw. ausgeführt, mit Inverkehrsetzungsvorsatz besessen und anderen überlassen hat. Seine besondere Gefährlichkeit zeigt sich auch an der professionellen, arbeitsteiligen Vorgangsweise und dem Umstand, dass er bei der Festnahme verschiedene Waffen (Pistolen und verbotene Waffen) sowie einen gefälschten Polizeiausweis besaß. Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28 a Abs 1, Abs 2 und Abs 4 SMG und Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SMG) ist die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des VwGH erfahrungsgemäß besonders hoch (siehe VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), sodass schon eine einmalige Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG rechtfertigt, obwohl der BF zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßt und sich zuvor viele Jahre lang rechtmäßig im Inland aufgehalten hat, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Aus dem Status als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der BF hält sich zwar seit langem rechtmäßig in Österreich auf; seine im Inland geknüpften familiären Bande sind jedoch offenbar stark gelockert, zumal er in den letzten Jahren nur fallweise geringfügig beschäftigt war und seine Kinder nicht in Österreich leben. Den (haftbedingt gelockerten) Kontakt mit seiner Mutter und anderen Bezugspersonen aus Österreich kann er auch von Bosnien und Herzegowina aus (z.B. bei Besuchen oder über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet) pflegen. Es ist dem BF daher zumutbar, sich nach dem Strafvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, die an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (das sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Irland sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) aufzuhalten, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies für die Dauer des Freiheitsentzugs aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene allfällige Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV handelt und ihm dort keine konkrete Gefährdung iSd § 18 Abs 5 BFA-VG droht.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

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