L510 2235771-4•Bundesverwaltungsgericht L510 2235771-4
L510 2235771-4Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2025
entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Vergleichsbescheid Zurückweisung
L510 2235771-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das BFA stellte verfahrensgegenständlich folgenden Sachverhalt fest:
„Sie haben am 26.11.2025, nachdem Sie von der Polizei illegal aufgegriffen und festgenommen wurden, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen 4. Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Irak und am XXXX geboren zu sein.
Zuvor haben Sie am 03.03.2020 ihren 1. Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 12.03.2020, VZ: XXXX gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gem. § 15b AsylG wurde Ihnen aufgetragen bis zum Verfahrensende Quartier in der Betreuungsstelle XXXX zu beziehen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.05.2020 in Rechtskraft.
Sie wurden am 07.09.2020 im Zuge eines Dublin-In Verfahrens von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und stellten ihren 2. Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 30.09.2020, VZ: XXXX gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2020, GZ: L519 2235771-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Nach Durchführung weiterer Einvernahmen (19.07.2021 u. 23.09.2021 vor der Außenstelle XXXX ) wurde ihr Antrag erneut mit Bescheid vom 12.10.2021, VZ: XXXX gemäß - 4/219 – XXXX § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Aufgrund einer behaupteten Sachverhaltsänderung im Zuge der eingereichten Beschwerde, zumindest hinsichtlich subsidiären Schutzes, sowie mittlerweile neuerer LIB zum Irak, wurde mit Entscheidung der RD Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom XXXX eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Antrag in Folge gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Zeitgleich wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Ziff 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Beschluss des BVWG vom 01.02.2022, GZ: L510 2235771-2/5Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I.-V. und VII mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat, ´Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft.
Sie brachten dann am 25.03.2024, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren 3. Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA Erstaufnahmestelle West vom 22.04.2024, wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Zeitgleich wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2025, GZ: L 510 2235771-3/7E als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 08.01.2025 in Rechtskraft.
Sie wurden am 26.11.2025 von der Polizei neuerlich im Bundesgebiet angetroffen und kontrolliert. Es wurde dabei festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Seitens des BFA RD XXXX Journaldienst wurde ihre Festnahme angeordnet. Sie wurden ins nächstgelegene Polizeianhaltezentrum verbracht und stellten gegenständlichen 4. Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 27.11.2025 wurde über Sie gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG
die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf
internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen.
Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen, wurden Ihnen die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs 3 AsylG und § 52a Abs. 2 BFA-VG am 27.11.2025 zugestellt.
Am 01.12.2025 wurden Ihnen die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak gemeinsam mit der Ladung für ihre Einvernahme zugestellt
Am 02.12.2025 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle West per Video aus dem AHZ Vordernberg einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
VP: Nein.
LA: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
VP: Ja.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen. Weiters haben Sie das Recht, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
LA: Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
VP: Ja.
LA: Halten Sie noch alle Angaben, die Sie in ihren Vorverfahren zu ihrer Person gemacht haben, aufrecht?
VP: Ja.
LA: Haben Sie sich Dokumente besorgt, die ihre Identität bestätigen kann?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich bin geflüchtet, wie soll ich Dokument mitnehmen.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich habe meinen Fluchtgrund in eienr kurzen form geschildert.
LA: Sie stellten bereits am 03.03.2020 in Österreich ihren ersten Asylantrag (Anm. VZ: 200245022). Später nach ihrer Rücküberstellung aus Deutschland am 07.09.2020 ihren zweiten Asylantrag, beide wurden rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft. Ihr letzter Antrag auf internationalem Schutz wurde dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
VP: Ich kann nicht zurück in den Irak.
LA: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?
VP: Wann meinen Sie, ich war in Deutschland und wurde zurück abgeschoben.
LA: Sie wurden bereits zu Ihren Asylanträgen niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
VP: Nicht ganz, ich kann mich nicht mehr erinnern, es ist schon lange her.
LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
VP: Ja.
LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?
VP: Ja, ich habe Gründe.
LA: Dann erzählen Sie
VP: Warten Sie ich hatte einen Geschlechtsverkehr mit einem Buben. Das ist bei uns verboten.
LA. Wann war das?
VP: Das war, bevor ich nach Österreich kam. Im Jahr 2023 bekam ich eine Nachricht, dass dieser Bub mich angezeigt hat.
LA: Sie haben in keinem ihrer Verfahren je gesagt, dass Sie Geschlechtsverkehr mit einem Buben hatten, erklären Sie das.
VP: Ja, stimmt, ich habe das gar nicht erwähnt, aber wir hatten Kontakt bis 2023 und als ich erzählt habe, dass ich nicht mehr zurückkehre in den Irak, hat er mich angezeigt.
Vorhalt: Sie sind doch schon über 5 Jahre aus ihrem Heimatland weg, wie kann er jetzt erst feststellen, dass Sie nicht mehr zurückkehren?
VP: Wir hatten Kontakt und bis ich ihm das sagte und dann hat er keine Hoffnung mehr, dass ich zurückkehre.
LA: Sie wollen behaupten, dass er Sie angezeigt hat, er damit das Risiko einer staatlichen Verfolgung auf sich nimmt, da er noch im Irak ist, wollen Sie das behaupten?
VP: Ja, das ist eine Anzeige in Abwesenheit.
LA: Wo liegt der Sinn in dieser Anzeige, er ist für die irakischen Behörden jetzt greifbar und Sie nicht, das erklären Sie.
VP: Man nennt das bei uns eine Anzeige in Abwesenheit und man bekommt ein Urteil, das Verfahren bleibt offen, bis ich hingehe.
LA: Ist homosexueller Verkehr im Irak strafbar?
VP: Ja. Es gibt Urteile.
LA: Was ist jetzt mit ihrem ehemaligen Partner?
VP: Ich weiß nicht, was mit ihm los ist, aber seine Familie war bei meiner Familie und hat meine Familie einen Zettel mitgegeben.
LA: Sie stellen jetzt den vierten Antrag auf internationalen Schutz, haben immer andere Gründe angegeben, jetzt plötzlich Homosexualität, erklären Sie das.
VP: Nach 2023 habe ich keine weiteren Asylanträge gestellt und im Jahr 2023 habe ich erst die Informationen bekommen, dass er mich angezeigt hat.
LA: Und dann stellen Sie erst jetzt 2025, nach ihrem Aufgriff einen Asylantrag, erklären Sie das.
VP: Im Jahr 2023 war mein Verfahren abgeschlossen und nicht einmal der Anwalt konnte mir nicht helfen. Ich hatte kein Recht einen neuen Asylantrag zu stellen.
LA: Hatten Sie in Österreich sexuellen Kontakt mit Männern`?
VP: Ja, aber so gelegentlich für einen Nacht, es waren keine langen Beziehungen.
LA: Erklären Sie, wie Sie die Männer kennenlernt haben, welche Lokal es für Homosexuelle in ihrer Nähe, wo Sie jeweils gewohnt haben, heißen?
VP: In der Nähe meines Wohnortes gibt es das Lokal XXXX und war an den Samstagen dort und habe diese Leute kennengelernt.
LA: Auch über das Internet?
VP: Ja.
LA: Welche Plattformen für Homosexuelle kennen Sie?
VP: Nein, nein, ich war auf keine Seiten über das Internet, ich habe die Leute in Lokalen kennenglernt.
LA: Haben Sie je mit einem Mann zusammengewohnt`?
VP: Ich war einmal mit jemanden für 2 bis 3 Monaten zusammen. Er hatte von mir genug und sagte ich soll weggehen.
LA: Haben Sie noch eine Telefonnummer, um diese Person als Zeugen zu laden?
VP: Nein, er hat mich blockiert.
LA: Wo liegt das Lokal XXXX ?
VP: In der Stadt Klagenfurt.
LA: Ist dort auch ihre Wohnadresse gewesen`?
VP: Nein, ich war dort nicht gemeldet, aber ich habe bei ihm geschlafen.
LA: Wie sind Sie von seiner Melde Adresse in das Lokal gekommen?
VP: Ich wohnte selbst auch in Klagenfurt, die Entfernung war nicht so weit auseinander,
LA: Die Frage war, wie sind Sie von ihrer Meldeadresse in das Lokal gekommen?
VP: Zu Fuß.
LA: Welche Adresse hatten Sie?
VP: Von wann meinen Sie, ich habe mich abgemeldet, weil ich einen negativen Bescheid erhalten habe.
LA: Genau von dieser Zeit ist die Rede, wo haben Sie in Klagenfurt gewohnt und wir war der Weg in dieses Lokal?
VP: Meine Adresse war in XXXX und es ist 7 Minuten mit dem Zug XXXX entfernt, ich war am Wochenende in dieser Diskotheke unterwegs und in diesen Clubs und manchmal kam er zu mir oder ich zu ihm.
LA: Wo sind Sie nach ihrer rechtskräftigen Entscheidung hin gesiedelt?
VP: Ich war in Klagenfurt bei Freunden.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert?
VP: Ja.
LA: Warum haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei das mit keinem Wort erwähnt?
VP: Diese war nur zwei Minuten lang.
LA: Wissen Sie noch, was Sie bei der Erstbefragung als Grund angegeben haben?
VP: Ja. Ich weiß.
LA: Was sagten Sie?
VP: Ich sagte, nur, dass ich nicht in mein Heimatland Kurdistan zurückkehren kann. Aber ich bekam keine Zeit diese Sache zu erzählen.
LA: Was würde Ihnen jetzt bei einer Rückkehr drohen?
VP: Ich weiß es nicht, diese Anzeige ist noch offen, ich weiß nicht, wie es weitergehen wird. Aber meine Familie hat mir telefonisch gesagt, dass ich nicht zurückkehren soll, weil dieses Verfahren mit der Anzeige noch offen ist.
Vorhalt: Wie wurden zu diesem Zeitpunkt konkret gefragt, ob Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe oder Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, Sie haben mit nein geantwortet, das erklären Sie
VP: Die Anzeige wurde erst mit 2023 erstattet.
LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass es ein familiäres Problem gebe, das haben Sie aber jetzt gar nicht mehr erwähnt?
VP: Ich meinte, dass die Familie dieses Buben bei meiner Familie war, nachdem der Junge keine Hoffnung mehr hatte.
Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ok, ich werde eine Beschwerde machen.
LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Irak nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?
VP: Nein.
LA: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja.
Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“
Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das BFA traf folgende Feststellungen:
„ - zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie sind Staatsangehöriger von Irak
Sie sind volljährig.
Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
-zu Ihren Vorverfahren:
Sie stellten am 03.03.2020 ihren 1. Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 12.03.2020, VZ: XXXX gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Ihnen wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gem. § 15b AsylG wurde Ihnen aufgetragen bis zum Verfahrensende Quartier in der Betreuungsstelle XXXX zu beziehen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.05.2020 in Rechtskraft.
Sie stellten am 07.09.2020 ihren 2. Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle West vom 30.09.2020, VZ XXXX gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.10.2020, GZ: L519 2235771-1/3E wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Der Antrag wurde dann mit Bescheid vom 12.10.2021, VZ: XXXX gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Entscheidung der RD Kärnten, XXXX vom 04.01.2022 wurde dann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Antrag in Folge gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Zeitgleich wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Ziff 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Beschluss des BVWG vom 01.02.2022, GZ: L510 2235771-2/5Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I.-V. und VII mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat, ´Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft.
Sie brachten dann am 25.03.2024 ihren 3. Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA Erstaufnahmestelle West vom 22.04.2024, wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Zeitgleich wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2025, GZ: L 510 2235771-3/7E als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 08.01.2025 in Rechtskraft.
-zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.“
Diesen Feststellungen wird seitens des BVwG nicht entgegen getreten.
1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz:
Zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2020 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)
Im Zuge ihres zweiten und gegenständlich maßgeblichen Antrages auf internationalen Schutz (Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN), gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen in der Erstbefragung an, sie habe am Vortag mit ihrer Mutter telefoniert und diese habe gesagt, dass sie nicht in den Irak zurückkehren solle, weil ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie werde von den kurdischen Milizen PKK und YPG gesucht. Andere Gründe habe sie nicht. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, von diesen Milizen getötet zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.09.2020 gab die bP zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sie im Irak selbst Flüchtling gewesen sei. Ihre Familie sei 1971 nach Dohuk vertrieben worden, weil sie Kurden seien und ihnen gesagt worden wäre, dass sie aus diesem Grund bei den Kurden leben müssten. Die Familie stamme aus Shingal und werde deshalb in Dohuk schief angesehen. Ihr Vater habe der bP gesagt, sie solle auswandern und sich eine bessere Zukunft aufbauen. Nunmehr hätten ihr ihre Eltern gesagt, sie solle nicht in den Irak zurückkehren, sie habe dort keine Zukunft. Sie habe im Irak die Schule besucht, aber „dieser Vorfall, der mit ihrem Finger passiert sei“, sei schlimm für sie gewesen und deshalb habe sie dort nicht mehr leben können.
Nach Behebung der Entscheidung des BFA gem. § 68 Abs 1 AVG durch das BVwG vom 08.10.2020, GZ: 2235771-1/3E, wurde die bP am 19.07.2021 erneut niederschriftlich einvernommen. Die bP bestätigte zunächst ihre Angaben aus den vorangegangen Erstbefragungen in Bezug auf ihre Fluchtroute aus dem Irak. Sodann führte sie als Fluchtgrund an, dass sie im Irak zuletzt nicht mehr zur Schule hätte gehen können und es in Shingal keine Sicherheit mehr gäbe. Dort herrsche teils die PKK und teils die Miliz „al-Haschd asch-Schaʿbī“. Die Familie wolle grundsätzlich wieder nach Shingal zurückkehren, doch sei ihr Haus vom IS zerstört worden und sei die Sicherheitslage dort von vorherrschenden Glaubensanimositäten gezeichnet, weshalb sie darauf angewiesen sei, in Dohuk zu verweilen. Auf der Flucht vor dem IS im Jahr 2014 sei sie gestürzt und habe sich dabei die Finger auf der rechten Hand gebrochen. In Dohuk habe sie keine Arbeit gefunden. Die Familie werde in Dohuk als „Flüchtlingsfamilie“ angesehen und stigmatisiert. Zu Übergriffen auf die Person der bP oder ein Mitglied der Familie sei es bis dato jedoch nicht gekommen.
Am 23.09.2021 fand eine weitere ergänzende Einvernahme durch das BFA statt (AS 353ff.). Nachdem die bP zunächst die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben bestätigte, führte sie zu diesen eingehender – insbesondere in Bezug auf ihr Vorbringen zur PKK – befragt im Wesentlichen aus, dass es im Jahr 2016, als die bP mit ihrer Familie zwischenzeitig wieder nach Shingal zurückgekehrt sei, zu einem Vorfall mit der PKK gekommen und sie von vier Mitgliedern zuhause aufgesucht worden wäre. Diese hätten ihren Vater gedrängt, seine Söhne (Anm.: die bP und ihre Brüder) der PKK zu übergeben. Die Familie habe daraufhin ihren Wohnsitz in die Stadt Dohuk verlegt, wo sie auch heute noch lebe. Die PKK wolle die Familie in Shingal enteignen und würde sie deshalb dort suchen. Persönlich sei es jedoch zu keiner Konfrontation mit der PKK gekommen und sei es –abgesehen von dem beschriebenen Ereignis– zu keinen weiteren Vorfällen mit der PKK oder anderweitigen kurdischen Milizen gekommen. Im Zuge der Bürgerkriegswirren mit dem IS im Jahr 2014 sei ihr Haus von einer Bombe getroffen worden und habe sich die bP durch herabfallende Trümmerteile Verletzungen an der rechten Hand (Ring-, Mittel- und Zeigefinger) zugezogen. Sie wäre von 2014 bis 2015 in Dohuk im Krankenhaus behandelt worden, ihrer Hand gehe es heute jedoch gut und habe sie in Österreich weder Therapien noch Behandlungen für sich in Anspruch genommen. Abschließend fasste sie auf ausdrückliche Nachfrage ihre Fluchtgründe dergestalt zusammen, dass sie in Sicherheit leben und sich in Österreich eine Zukunft aufbauen wolle. Auch wolle sie weiter in die Schule gehen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2023, GZ: L510 2235771-2, hinsichtlich der Spruchpunkte I. – V. und VII. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Ausgehend von der oben angeführten Rechtsprechung zu den Kautelen für die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass dem BFA im Ergebnis im Rahmen seiner vorgenommenen freien Beweiswürdigung beizupflichten ist, wonach sich die vorgetragenen individuellen Verfolgungshandlungen gegen die bP sowohl für sich genommen als auch in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen und einer hierdurch erfolgten Beleuchtung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als vage, nicht nachvollziehbar und in sich schlüssig darstellen. Darüber hinaus traten in den Angaben der bP gehäuft Widersprüche hervor, die die Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens in seinen tragenden Elementen aus der Sicht des erkennenden Gerichts erschüttern, wie anhand nachfolgender Ausführungen veranschaulicht werden soll:
2.2.1. Zum Fluchtvorbringen der bP führte das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung (Beschwerdevorentscheidung, Seite 139 ff) im Wesentlichen aus, dass die bP nicht glaubhaft vorgebracht habe, keine Arbeit und Bildung in ihrem Herkunftsstaat vorgefunden zu haben, nur weil sie kein Mitglied bei der PKK gewesen wäre. Es sei anzuführen, dass die bP bei der Einvernahme am 23.09.2021 angegeben hätte, von 2016 bis 2020 in Dohouk in die Schule gegangen zu sein. Dies stelle einen erheblichen Widerspruch dar.
Es sei weiters festzuhalten, dass sich ihre Brüder nach wie vor im Irak befänden. Ihre Brüder XXXX (Mathematiklehrer), XXXX (Ingenieur für Landwirtschaft), XXXX (Sportlehrer) und XXXX (Ingenieur) hätten studiert. Die ersten drei genannten Brüder wären sogar im Irak in einem Arbeitsverhältnis. XXXX hätte sein Studium vor Kurzem abgeschlossen und XXXX würde noch studieren. Ihr Bruder XXXX wäre Krankenpfleger, XXXX ein Security-Mann und XXXX wäre Polizist. XXXX wäre ein normaler Arbeiter und XXXX wäre Barbier und hätte seinen eigenen Shop. Zu Ihren Brüder befragt, habe die bP angegeben, dass keiner Ihrer Brüder ein Mitglied bei der PKK wäre. Daher könne die Behörde hierbei nicht logisch nachvollziehen, warum ausgerechnet die bP, nicht zur Schule hätten gehen können.
Es sei auch nicht glaubhaft, dass die bP von der PKK gesucht worden wäre. Befragt habe die bP angegeben, keinen persönlichen Kontakt mit der PKK gehabt zu haben. Es hätte in Shinghal einen Vorfall mit der PKK gegeben. Da wären Mitglieder der PKK zu ihr nach Hause gekommen. Man hätte ihren Vater aufgefordert, seine Söhne der PKK zu übergeben. Es wären vier Mitglieder in das Haus reingekommen, die bP wäre dabei sogar im Raum gewesen. Wenn es tatsächlich diesen einen Besuch gegeben hätte, dann sei davon auszugehen, dass die genannten Verfolger weitere Rekrutierungsversuche unternommen hätten. Soweit die bP angibt, die Familie wäre aus Shinghal nach Dohuk geflüchtet, sei festzuhalten, dass sich die Familie im Kurdistan befunden hätte sowie sich nach wie vor dort befindet. Wenn die Miliz tatsächlich hinter der bP und ihren Brüdern gewesen wäre, dann hätten diese auch in Dohuk nicht aufgegeben, sie als Mitglieder für sich zu gewinnen. Nachdem Ihre Brüder keine Mitglieder bei der PKK seien und dennoch „normal“ im Irak arbeiten könnten, gehe die Behörde nicht davon aus, dass ausgerechnet die bP einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die PKK ausgesetzt wäre. Die Behörde sehe dies als einen Vorwand, um der Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen.
Befragt zu Ihren verletzten Fingern habe die bP ebenfalls widersprüchliche Angaben getätigt. Einmal habe sie ausgesagt, dass die Verletzung auf der Flucht aus Shinghal nach Dohuk passiert worden wäre. Bei der ergänzenden Einvernahme habe sie jedoch dem widersprechend angeführt, dass die Verletzung im Haus in Shinghal passiert wäre, als man Shinghal mit Bomben angegriffen hätte und dabei das Haus ihrer Familie getroffen worden wäre, woraufhin Betonteile auf ihre rechte Hand gefallen wären.
Wenn die bP tatsächlich aus wohlbegründeter Furcht den Irak verlassen hätte und tatsächlich den Schutz eines Staates benötigen würde, dann hätte sie nicht erst in Österreich einen Antrag gestellt. Auf ihrer Fluchtroute hätten sich einige schutzwillige Staaten befunden. Die bP habe aber in keinem dieser Länder einen Antrag gestellt, sondern erst Österreich abgewartet, weil in anderen Ländern Flüchtlinge schlecht behandelt worden wären. Wenn der Asylantrag aber wohlbegründet wäre, dann hätte sie nicht zeitnah nach der Asylantragstellung das laufende Verfahren gehindert und Österreich verlassen.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Den Länderfeststellungen zu Irak sei nicht substanziell entgegengetreten worden und würden diese aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
2.2.2. Dem trat die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag im Wesentlichen mit allgemeinen Ausführungen entgegen, dass die bP rechtsunkundig sei und bei Unklarheit vom BFA genauer befragt hätte werden müssen. Vor allem zum Inhalt des Telefonates vom 06.09.2020 hätte das BFA genauere Frage stellen müssen, da eben genau dieses Telefonat die neuerliche Drohung gegen die bP enthalten hätte. Die bP habe gleichbleibend angegeben, warum sie den Irak verlassen musste. Die bP sei außerdem bemüht darum, zu erfahren, wieso die PKK bzw. die YPG nach ihr suche. Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass vor allem die Situation in Dohuk sehr schlecht sei. Auch dies habe die bP glaubhaft ausgeführt und bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls nicht.
2.2.3. Mit den Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP zum einen nicht gelungen, die oben dargestellten tragenden Argumente der Beweiswürdigung des BFA zu entkräften, zum anderen offenbarten sich auch in der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche im Vorbringen der bP, die die bereits vom BFA gezogene Schlussfolgerung, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen von der bP konstruierten Verfolgungssachverhalt handelt, aus Sicht des erkennenden Gerichts bestätigen:
2.2.3.1. Soweit die bP auch in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass es im Jahr 2014 in Shingal zu einem Bombenbeschuss durch den IS gekommen wäre, im Zuge dessen ihr Haus getroffen wäre und die bP sich dabei durch herabfallende Trümmerteile die von ihr genannten Verletzungen an den Fingern zugezogen hätte (vgl. VHS, S. 5), ist –wie bereits das BFA richtig würdigte– auszuführen, dass dies im Widerspruch zu ihren Angaben aus der Einvernahme vom 19.07.2021 steht, zumal sie dort schilderte, auf der Flucht vor dem IS gestürzt zu sein und sich dabei die Finger gebrochen zu haben (vgl. EV 19.07.2021, S. 8). Dem wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag der bP nicht entgegengetreten und auch ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung erschöpften sich darin, die Verletzungsursache hinsichtlich des Bombenangriffs zu wiederholen. Sofern die bP mit ihrem Vorbringen aus der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die Verletzungsursache zumindest andeutet, dass sie im Rückkehrfall aufgrund der instabilen Lage in ihrem Herkunftsstaat neuerlich der Gefahr ausgesetzt wäre, derartige Verletzungen zu erleiden, so ist dazu –bei entsprechender Wahrunterstellung der behaupteten Verletzungsursache– auszuführen, dass sich diese Gefahr durch den territorialen Sieg des Irak über den Islamischen Staat im Dezember 2017 als nicht mehr aktuell darstellt und bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts –zumal der Vorfall behauptetermaßen bereits im Jahr 2014 stattgefunden hat– eine derart fortwährende Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer eines solchen Angriffs zu werden, nicht tragfähig begründet werden kann. Daraus kann aus Sicht des erkennenden Gerichts die zur Asylbegründung maßgebliche Wahrscheinlichkeit, erneut Opfer eines solchen Angriffs zu werden, in keiner Weise abgeleitet werden, zumal im vorliegenden Fall unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen die abstrakte Möglichkeit einer entsprechenden Verfolgungshandlung jedenfalls nicht über das bloße Kalkül der entfernten Wahrscheinlichkeit hinausgeht. Dem erkennenden Gericht ist somit auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit (wovon das Gericht allerdings aufgrund der oben ausgeführten widersprüchlichen Angaben der bP nicht ausgeht) nicht ersichtlich, inwieweit die bP vor diesem Hintergrund eine entsprechende Bedrohungslage im Fall der Rückkehr (neuerdings) zu gewärtigen hätte.
2.2.3.2. Widersprüchlich äußerte sich die bP auch zum Lebenswandel ihrer Familie in ihrem Herkunftsstaat: In der Einvernahme vor dem BFA brachte die bP vor, dass sie in Dohuk zwar geboren worden und aufgewachsen wäre, ihre Familie jedoch bereits 2003 nach Shingal (zurück)verzogen sei und dort bis 2014 gewohnt hätte (vgl. EV 19.07.2021, S. 5). Aspektuell betonte sie dabei den Umstand, dass der Wegzug bereits im Jahr 2003 erfolgt wäre, insbesondere mit ihrem Verweis auf den Sturz des Regimes von Saddam Hussein (vgl. EV 19.07.2021, S. 5). Demgegenüber gab die bP in der Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Fragestellung des erkennenden Richters an, zunächst bis zum Jahr 2010 in Dohuk gelebt zu haben. Anschließend äußerte sie sich im Rahmen derselben Verantwortung erneut widersprüchlich und führte in Abweichung zu ihrer unmittelbar vorangehenden Aussage an, dass sie im Jahr 2014 nach Shingal übersiedelt wäre und bis zum selben Jahr dort auch gelebt habe (vgl. VHS, S. 7). Auch ihre Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zu ihrem Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat lieferten keine belastbaren Anhaltspunkte, um die soeben aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, zumal sie dabei schilderte, von 2011 in bis 2014 als Barbier in Dohuk gearbeitet zu haben, und dies die zutage getretene Diskrepanz in ihren Ausführungen zum Wegzugszeitpunkt nicht aufzuwiegen vermochte. Letztere Ausführungen legen nämlich nahe, dass die bP bis zumindest 2014 in Dohuk aufhältig war, allerdings widersprechen diese –wie soeben aufgezeigt– ihren diesbezüglichen Angaben aus ihrer Einvernahme (2003) und Beschwerdeverhandlung (2010).
2.2.3.3. Genauso wenig vermochte die bP den weiters als ausreiserelevant dargestellten Vorfall mit der PKK, wonach ihr Vater von einigen Mitgliedern zuhause aufgesucht und genötigt worden wäre, seine Söhne der PKK zu übergeben, widrigenfalls die gesamte Familie getötet werde, zeitlich übereinstimmend zu verorten. In der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA führte die bP wiederholt aus, dass sich die beschriebene Konfrontation mit Drohgewalt durch die PKK im Jahr 2016 ereignet hätte (vgl. EV 23.09.2021, S. 5). Demgegenüber ordnete sie dieses Vorkommnis in der Beschwerdeverhandlung in das Jahr 2014 ein (vgl. VHS, S. 7). Bereits diese Abweichung lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres diesbezüglichen Vorbringens als angebracht erscheinen, wäre doch bei einem derart einschneidenden Erlebnis, welches die Fluchtentscheidung der bP behauptetermaßen maßgeblich determinierte, zu erwarten gewesen, dass dieses gleichlautend in den unterschiedlichen Abschnitten ihrer parteienschaftlichen Einvernahme vorgetragen wird.
2.2.3.4. Darüber hinaus wird die Relevanz ihres Vorbringens zur PKK auch durch den zeitlichen Aspekt entkräftet: Der Vorfall habe sich den (widersprüchlichen) Angaben der bP zufolge bereits im Jahr 2014 bzw. 2016 ereignet. In der Konsequenz sei die Familie nach Dohuk geflüchtet und führte die bP sowohl in ihren Einvernahmen vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung dezidiert aus, dass es –abgesehen von dem beschriebenen Ereignis– in Dohuk zu keinen weiteren Problemen mit der PKK gekommen wäre (vgl. EV 23.09.2021, S. 6; VHS, S. 8). Ausgehend von diesen Behauptungen ist im gegenständlichen Fall kein zeitlich-aktueller Zusammenhang mit den ihre Fluchtentscheidung aus September 2019 maßgeblich tragenden Besorgnissen zu erschließen, wäre doch bei Zutreffen ihres entgegen gerichteten Vorbringens (auch hinsichtlich des angeblich geführten Telefonats mit der Mutter) davon auszugehen gewesen, dass die Verfolger ihre Rekrutierungs- bzw. Einschüchterungsbemühungen gegenüber der Person der bP in Dohuk während ihres dortigen Aufenthaltes fortgesetzt hätten bzw. diese gegenüber der Familie auch bis zum heutigen Tag anhalten würden. Der Umstand, dass sämtliche Familienangehörige der bP sichtlich ungehindert in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk verweilen und teilweise gar öffentliche Ämter bekleiden, spricht jedoch vielmehr dagegen, dass sich die Familie der bP –wie auch immer gearteten– Problemen mit bzw. durch die PKK gegenübersieht. Eine persönliche Betroffenheit, weshalb gerade die bP einer entsprechenden Gefahr, durch die PKK rekrutiert zu werden, ausgesetzt wäre, vermochte die bP im vorliegenden Verfahren genauso wenig darzutun. Es reicht hier auch keinesfalls aus, dass die bP lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen in Bezug auf ein allfälliges Telefonat mit der Mutter oder Problemen in Shingal aufstellt, welche –oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „Drittwirkung“– von Vornherein einer Verifizierung nicht zugänglich sind, vielmehr wäre von der bP zur Begründung einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der genannten Rekrutierungsbemühungen durch einzelne Mitglieder der PKK zu erwarten gewesen, dass sie zukunftsgerichtet für den Fall einer Rückkehr einzelfallspezifische, gefährdungserhöhende Momente für ihre Person ins Treffen führt bzw. einen konkreten persönlichen Bezug zu den Umständen dieses Vorfalls dartut. Insgesamt betrachtet vermag die alleinige Bezugnahme auf die allgemeine Sicherheitslage sowie die Lage der Kurden im Irak ohne Hinzutreten eines individuellen gefährdungserhöhenden Momentes, welches eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Hinblick auf ein bestehendes Risiko indizierte, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus sich heraus nicht zu begründen.
2.2.3.4. Soweit die bP auf die pauschale Situation der Kurden im Irak verweist, ist festzuhalten, dass sich diese entsprechend der Länderberichte aktuell nicht derart gestaltet, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit im Irak generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sind. Alleine die Tatsache, dass die bP Kurde ist, erfüllt jedenfalls solange nicht die Voraussetzungen einer Verfolgung, als keine die bP individuell treffenden Gründe vorliegen. Die bP brachte keine einzige sie individuell treffende Verfolgungshandlung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppe vor. Zwar gab sie an, Kurden würden allgemein ungerecht behandelt und diskriminiert werden, daraus lässt sich jedoch keine tatsächliche Verfolgungsgefahr für ihre Person ableiten. Auch aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich keine Gruppenverfolgung von Personen, welche der kurdischen Volksgruppe angehören.
Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Familie der bP, bei welcher es sich ebenfalls um Angehörige der kurdischen Volksgruppe handelt, weiterhin möglich ist, unbehelligt in der Herkunftsregion der bP bzw. in Dohuk zu leben, geregelten Berufen nachzugehen und teilweise gar öffentliche Ämter auszuüben. Auch vermochten sämtliche Brüder laut eigenen Angaben der bP ihre Schullaufbahnen im Irak mit entsprechenden Abschlüssen zurückzulegen, wie auch die bP selbst imstande war, in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk Schulbildung im Ausmaß von 10 Jahren zu genießen (vgl. VHS, S. 5). Das Vorbringen der bP, wonach sie als Kurde in ihrer Heimat keine Arbeit oder Bildungsmöglichkeiten vor ihrer Ausreise vorgefunden hätte bzw. im Rückkehrfall vorfinden würde, entbehrt im Lichte dieser Ausführungen daher einer substantiierten Tatsachengrundlage.
2.2.3.5. Letztlich wird die Ansicht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP zu ihren Ausreisegründen auch durch die Modalitäten ihrer Reisebewegungen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union untermauert. Die bP musste auf ihrer Reise nach Österreich durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen und das Verfahren abzuwarten. Die Vorgehensweise der bP erweist sich als nicht plausibel erklärbar, würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung des vorgebrachten Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was die bP jedoch sichtlich nicht getan hat. Auch diese Verhaltensweise der bP ist dazu geeignet, die Ansicht der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Angaben zu den Ausreisegründen unglaubwürdig sind, zu verstärken. Überdies lässt auch die nochmalige Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland den Schluss zu, dass die bP nicht Schutz vor Verfolgung suchte, sondern sich in einem europäischen Land ihrer Wahl niederlassen wollte.
2.2.4. Die Annahme, dass die bP bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihr um einen erwerbsfähigen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, der sich schon vor der Ausreise durch seine Tätigkeiten als Barbier und Maler ein Auskommen erwirtschaften konnte und dem eine entsprechende Erwerbstätigkeit auch im Rückkehrfall neuerdings zugemutet werden kann. Abgesehen davon leben mehrere Verwandte der bP in Dohuk bzw. dessen Ballungsraum. Ihre Eltern leben nach wie vor in einem von ihnen angemieteten Haus (vgl. VHS, S. 5), wo die bP bis zur Ausreise selbst wohnhaft war und daher zumindest zunächst auch wieder Unterkunft beziehen könnte. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Familie ist nach den Angaben der bP davon auszugehen, dass sich diese als vergleichsweise gut darstellen, anderenfalls die bP von ihrer Familie nicht auch während ihres Aufenthalts in Österreich entsprechende Unterstützung erfahren hätte (vgl. VHS, S. 4). Der Großteil ihrer Familie geht Berufen nach und erwirtschaftet sich sichtlich ein zur Lebensführung im Irak hinlängliches Einkommen. Auch verfügt die Familie der bP über Immobilien in Shingal (vgl. EV 23.09.2021, S. 8). Im Lichte dieser Umstände kann angenommen werden, dass die Familie dem Beschwerdeführer auch im Rückkehrfall finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnte. Dass sich die bP in ihrer Heimat bei einer Rückkehr keiner prekären Lebenslage gegenübersehen würde, war vor dem Hintergrund der Vermögenslage der Familie sowie der der bP in der Vergangenheit zugeflossenen Hilfe als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen und wurde seitens der bP diesbezüglich auch nichts substantiiert Gegenteiliges behauptet.
2.2.5. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Irak in seiner Version 6, mit Veröffentlichungsdatum vom 22.08.2022. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak sowie insbesondere in ihrer engeren Heimatregion Dohuk war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat der bP aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung der bP im Rückkehrfall indizieren würde.
In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Der bloße Verweis auf die allgemeine Lage der Kurden außerhalb kurdischer Autonomiegebiete fußte sichtlich auf einer vorweggenommenen Annahme, dass der bP bei Zutreffen ihres Fluchtvorbringens wegen der beschriebenen Verfolgung eine Niederlassung in ihrer Herkunftsregion Dohuk nicht zuzumuten ist. Dieses Vorbringen wurde einerseits zufolge obiger Ausführungen nicht für glaubhaft befunden, andererseits konzentrierten sich ihre Vorbehalte in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak ausschließlich auf ihren ehemaligen Wohnort Shingal. Zumal nahezu ihre gesamten familiären und sozialen Bindungen nunmehr in Dohuk verortet sind, und eben nicht in Shingal, ist dem erkennenden Gericht die Relevanz der von der bP vorgebrachten Sicherheitsbedenken vor dem Hintergrund der spezifischen Lage in Shingal (und der ihrer Ansicht nach dort vorherrschenden Glaubensanimositäten sowie Rivalität zwischen der PKK und anderen kurdischen Milizen) im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Für das erkennende Gericht fanden sich insgesamt keine Anhaltspunkte für eine die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigende Gefährdung der bP in ihrer Herkunftsregion bloß wegen ihrer individuellen Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit. Den herangezogenen Länderinformationen war kein Hinweis auf eine unzureichende allgemeine Wirtschafts- und Versorgungslage in Dohuk zu entnehmen. Einer Wiedereinreise und Wiederansiedelung der bP in Dohuk stehen keine unüberwindbaren Hürden entgegen. Für die Einreise in den Irak bestehen den herangezogenen Länderinformationen zufolge keine Bürgschaftsanforderungen und für die dauerhafte Niederlassung benötigt man zwei Bürgen aus der Nachbarschaft, in der man wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Beides wird die bP, die in der Region Dohuk über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, vorweisen bzw. sich beschaffen können. Die anderslautenden Beschwerdebehauptungen wurden bloß allgemein in den Raum gestellt oder (in für das Gericht nicht nachvollziehbarer Weise) unter Bezugnahme auf die Stadt Bagdad spezifiziert, ohne sie durch konkrete Berichte und Länderinformationen in Bezug auf die Herkunftsregion der bP zu untermauern. Es konnte daher nicht erkannt werden, dass der bP eine Rückkehr und Wiederansiedelung in ihrer Heimat unmöglich wäre.
Dass die bP angesichts ihres Persönlichkeitsprofils als Moslem und Kurde bei einer Rückkehr in eine ehemals vom IS kontrollierte Provinz mit maßgeblichen Hindernissen konfrontiert sein würde, hat weder sie selbst vor dem BVwG dargelegt, noch wäre dies aus den zuletzt herangezogenen länderkundlichen Informationen zu gewinnen gewesen. Somit lässt sich dies im gegenständlichen Einzelfall auch nicht aus der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ ableiten, insbesondere da gegenständlich ein familiärer Bezug zum Islamischen Staat ausgeschlossen werden kann.“
Vierter und verfahrensgegenständlicher Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 26.11.2025
Am 26.11.2025 stellte die bP den vierten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 26.11.2025 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass in ihrer Region die Lage unruhig sei und sie nicht zurückkehren könne. Sie gehöre zur Region Shingal, da sei sie registriert, da gebe es ein familiäre Problem.
Am 02.12.2025 wurde die bP durch das BFA per Video einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:
„Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
VP: Nein.
LA: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
VP: Ja.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen. Weiters haben Sie das Recht, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
LA: Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
VP: Ja.
LA: Halten Sie noch alle Angaben, die Sie in ihren Vorverfahren zu ihrer Person gemacht haben, aufrecht?
VP: Ja.
LA: Haben Sie sich Dokumente besorgt, die ihre Identität bestätigen kann?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich bin geflüchtet, wie soll ich Dokument mitnehmen.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich habe meinen Fluchtgrund in eienr kurzen form geschildert.
LA: Sie stellten bereits am 03.03.2020 in Österreich ihren ersten Asylantrag (Anm. VZ: 200245022). Später nach ihrer Rücküberstellung aus Deutschland am 07.09.2020 ihren zweiten Asylantrag, beide wurden rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.06.2023 in Rechtskraft. Ihr letzter Antrag auf internationalem Schutz wurde dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
VP: Ich kann nicht zurück in den Irak.
LA: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?
VP: Wann meinen Sie, ich war in Deutschland und wurde zurück abgeschoben.
LA: Sie wurden bereits zu Ihren Asylanträgen niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
VP: Nicht ganz, ich kann mich nicht mehr erinnern, es ist schon lange her.
LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
VP: Ja.
LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?
VP: Ja, ich habe Gründe.
LA: Dann erzählen Sie
VP: Warten Sie ich hatte einen Geschlechtsverkehr mit einem Buben. Das ist bei uns verboten.
LA. Wann war das?
VP: Das war, bevor ich nach Österreich kam. Im Jahr 2023 bekam ich eine Nachricht, dass dieser Bub mich angezeigt hat.
LA: Sie haben in keinem ihrer Verfahren je gesagt, dass Sie Geschlechtsverkehr mit einem Buben hatten, erklären Sie das.
VP: Ja, stimmt, ich habe das gar nicht erwähnt, aber wir hatten Kontakt bis 2023 und als ich erzählt habe, dass ich nicht mehr zurückkehre in den Irak, hat er mich angezeigt.
Vorhalt: Sie sind doch schon über 5 Jahre aus ihrem Heimatland weg, wie kann er jetzt erst feststellen, dass Sie nicht mehr zurückkehren?
VP: Wir hatten Kontakt und bis ich ihm das sagte und dann hat er keine Hoffnung mehr, dass ich zurückkehre.
LA: Sie wollen behaupten, dass er Sie angezeigt hat, er damit das Risiko einer staatlichen Verfolgung auf sich nimmt, da er noch im Irak ist, wollen Sie das behaupten?
VP: Ja, das ist eine Anzeige in Abwesenheit.
LA: Wo liegt der Sinn in dieser Anzeige, er ist für die irakischen Behörden jetzt greifbar und Sie nicht, das erklären Sie.
VP: Man nennt das bei uns eine Anzeige in Abwesenheit und man bekommt ein Urteil, das Verfahren bleibt offen, bis ich hingehe.
LA: Ist homosexueller Verkehr im Irak strafbar?
VP: Ja. Es gibt Urteile.
LA: Was ist jetzt mit ihrem ehemaligen Partner?
VP: Ich weiß nicht, was mit ihm los ist, aber seine Familie war bei meiner Familie und hat meine Familie einen Zettel mitgegeben.
LA: Sie stellen jetzt den vierten Antrag auf internationalen Schutz, haben immer andere Gründe angegeben, jetzt plötzlich Homosexualität, erklären Sie das.
VP: Nach 2023 habe ich keine weiteren Asylanträge gestellt und im Jahr 2023 habe ich erst die Informationen bekommen, dass er mich angezeigt hat.
LA: Und dann stellen Sie erst jetzt 2025, nach ihrem Aufgriff einen Asylantrag, erklären Sie das.
VP: Im Jahr 2023 war mein Verfahren abgeschlossen und nicht einmal der Anwalt konnte mir nicht helfen. Ich hatte kein Recht einen neuen Asylantrag zu stellen.
LA: Hatten Sie in Österreich sexuellen Kontakt mit Männern`?
VP: Ja, aber so gelegentlich für einen Nacht, es waren keine langen Beziehungen.
LA: Erklären Sie, wie Sie die Männer kennenlernt haben, welche Lokal es für Homosexuelle in ihrer Nähe, wo Sie jeweils gewohnt haben, heißen?
VP: In der Nähe meines Wohnortes gibt es das Lokal XXXX und war an den Samstagen dort und habe diese Leute kennengelernt.
LA: Auch über das Internet?
VP: Ja.
LA: Welche Plattformen für Homosexuelle kennen Sie?
VP: Nein, nein, ich war auf keine Seiten über das Internet, ich habe die Leute in Lokalen kennenglernt.
LA: Haben Sie je mit einem Mann zusammengewohnt`?
VP: Ich war einmal mit jemanden für 2 bis 3 Monaten zusammen. Er hatte von mir genug und sagte ich soll weggehen.
LA: Haben Sie noch eine Telefonnummer, um diese Person als Zeugen zu laden?
VP: Nein, er hat mich blockiert.
LA: Wo liegt das Lokal XXXX ?
VP: In der Stadt Klagenfurt.
LA: Ist dort auch ihre Wohnadresse gewesen`?
VP: Nein, ich war dort nicht gemeldet, aber ich habe bei ihm geschlafen.
LA: Wie sind Sie von seiner Melde Adresse in das Lokal gekommen?
VP: Ich wohnte selbst auch in Klagenfurt, die Entfernung war nicht so weit auseinander,
LA: Die Frage war, wie sind Sie von ihrer Meldeadresse in das Lokal gekommen?
VP: Zu Fuß.
LA: Welche Adresse hatten Sie?
VP: Von wann meinen Sie, ich habe mich abgemeldet, weil ich einen negativen Bescheid erhalten habe.
LA: Genau von dieser Zeit ist die Rede, wo haben Sie in Klagenfurt gewohnt und wir war der Weg in dieses Lokal?
VP: Meine Adresse war in Krumpendorf und es ist 7 Minuten mit dem Zug XXXX entfernt, ich war am Wochenende in dieser Diskotheke unterwegs und in diesen Clubs und manchmal kam er zu mir oder ich zu ihm.
LA: Wo sind Sie nach ihrer rechtskräftigen Entscheidung hin gesiedelt?
VP: Ich war in Klagenfurt bei Freunden.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert?
VP: Ja.
LA: Warum haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei das mit keinem Wort erwähnt?
VP: Diese war nur zwei Minuten lang.
LA: Wissen Sie noch, was Sie bei der Erstbefragung als Grund angegeben haben?
VP: Ja. Ich weiß.
LA: Was sagten Sie?
VP: Ich sagte, nur, dass ich nicht in mein Heimatland Kurdistan zurückkehren kann. Aber ich bekam keine Zeit diese Sache zu erzählen.
LA: Was würde Ihnen jetzt bei einer Rückkehr drohen?
VP: Ich weiß es nicht, diese Anzeige ist noch offen, ich weiß nicht, wie es weitergehen wird. Aber meine Familie hat mir telefonisch gesagt, dass ich nicht zurückkehren soll, weil dieses Verfahren mit der Anzeige noch offen ist.
Vorhalt: Wie wurden zu diesem Zeitpunkt konkret gefragt, ob Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe oder Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben, Sie haben mit nein geantwortet, das erklären Sie
VP: Die Anzeige wurde erst mit 2023 erstattet.
LA: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass es ein familiäres Problem gebe, das haben Sie aber jetzt gar nicht mehr erwähnt?
VP: Ich meinte, dass die Familie dieses Buben bei meiner Familie war, nachdem der Junge keine Hoffnung mehr hatte.
Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ok, ich werde eine Beschwerde machen.
LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Irak nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?
VP: Nein.
LA: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja.“
Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang des BFA wiederholt und dargelegt, dass die bP aus Scham ihre homosexuelle Orientierung nicht habe preisgeben wollen. Bei der nunmehrigen Erstbefragung habe sie dies aus Zeitgründen nicht vorgebracht.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:
Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Von der bP wurde keine Änderung der allgemeinen Lage behauptet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus der Tatsache, dass diese im Verfahren kein unbedenkliches nationales Identitätsdokument vorlegte, wie vom BFA ausgeführt wurde. Hinsichtlich der sonstigen Feststellungen zur bP wurde ihren Angaben im Erstverfahren bzw. im nunmehrigen Verfahren gefolgt.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVG
3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2023 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Das hsg. Gericht bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt.
Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA diesbezüglich nachvollziehbar folgend dar:
„In ihrem am 07.09.2020 eingebrachten, inhaltlich zu entscheidenden Verfahren, VZ 200826530 (2. Antrag auf internationalen Schutz) brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie im Jahre 2014 im Zuge der Bürgerkriegswirren mit dem IS an der rechten Hand verletzt worden wären und aus Shingal geflohen wären. Sie wären dann nach Dohuk gezogen, dort aber immer als Flüchtlinge behandelt worden. Im Jahre 2016, nachdem Sie zwischenzeitig wieder nach Shingal zurückgekehrt wären, hätte es einen Vorfall mit der PKK gegeben. Diese hätte ihren Vater dazu gedrängt, seine Söhne der PKK zu übergeben. Persönlich jedoch wäre es zu keiner Konfrontation mit der PKK gekommen und auch zu keinen weiteren Vorfällen mit der PKK oder anderen kurdischen Milizen.
Es wird nun auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVWG vom 19.06.2023, GZ: L510 2235771-2/13E verwiesen: Hervorgehoben werden ihre widersprüchlichen Angaben betreffen die Verletzung der rechten Hand, einmal begründet durch einen Sturz auf der Flucht vor dem IS, ein anderes Mal wieder begründet durch herabfallende Trümmerteile nach einem Bombenangriff. Festgehalten wird auch, dass die Wegzugzeiten aus Dohuk variierten und ebenso ihre Angaben zum Lebenswandel ihrer Familie in ihrem Herkunftsstaat Diskrepanzen aufweisen. Darüber hinaus wird auch die Relevanz zu ihrem Vorbringen zur PKK durch den zeitlichen Aspekt entkräftet, wäre dieser Vorfall doch bereits im Jahre 2014 oder auch 2016 gewesen und somit kein zeitlich aktueller Zusammenhang mit ihrer Fluchtentscheidung im September 2019 gegeben. Auch der Umstand, dass ihre sämtlichen Familienangehörige derzeit ungehindert in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Dohuk verweilen und teilweise gar öffentliche Ämter bekleiden, spricht dagegen, dass Sie bei einer Rückkehr aktuell mit der PKK Probleme haben könnten. Eine persönliche Betroffenheit, weshalb gerade Sie nach einer Rückkehr einer entsprechenden Gefahr, durch die PKK rekrutiert zu werden, ausgesetzt wären, vermochten Sie ohnedies nicht darzutun und eine Sie individuell treffende Verfolgungshandlung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppe brachten Sie ebenso wenig vor. Nicht zuletzt auch aufgrund ihrer eklatanten Vorbringenssteigerung seit ihrem ersten Asylantrag, wo Sie zuerst noch ihre Ausreise aus dem Heimatland darauf stützten, dass Sie keine Arbeit und kein Leben gehabt hätten und Sie sich immer als Flüchtling gefühlt hätten, wird ihr Fluchtvorbringen aufgrund ihrer widersprüchlichen und abweichenden Angaben im Zuge ihrer Einvernahmen als nicht glaubhaft erachtet.
Sie brachten dann am 25.03.2024, VZ 240497322 ihren 3. Antrag (1. Folgeantrag) auf internationalen Schutz ein, bei dem Sie im Wesentlichen anführten, dass Sie weiterhin arbeiten wollen, und es nichts Neues und auch keine neuen Gefährdungsgründe in ihrem Heimatland gebe. Es wurde seitens des BVWG in Übereinstimmung mit dem BFA festgestellt, dass ihr Vorbringen in diesem Verfahren ident mit jenem Sachverhalt ist, welcher bereits im maßgeblichen Vorverfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde und daher auch nicht geeignet war, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Dieser Antrag war daher gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie nun erstmals vor, dass Sie homosexuell wären und ein Junge, mit dem Sie eine körperliche Beziehung gehabt hätten, im Irak eine Anzeige gegen Sie erstattet hätte und Sie deshalb nach einer Rückkehr mit behördlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Diesen neuen Umstand wüssten Sie seit 2023, nach Rechtskraft ihres Verfahrens. Hier muss vorweg klar gesagt sein, dass Ihnen dieses Vorbringen in keiner Weise geglaubt wird. Sie brachten am 25.03.2024 ihren 3. Antrag auf internationalen Schutz ein, haben ihre Homosexualität aber zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt, Sie hätten vor dem BFA und schließlich vor dem BVWG die Gelegenheit dazu gehabt. Es ist auch äußerst unwahrscheinlich, dass ein Junge, von dem Sie ohnedies schon 3 Jahre getrennt gelebt hätten, erst nach einem Telefonat mit Ihnen realisieren würden, dass Sie nicht mehr zurückkommen werden, dieser dann noch dazu eine Anzeige gegen Sie erstatten würde und sich selbst damit als Homosexueller ins Visier der irakischen Behörden bringen würde. Es ist auch zu erwähnen, dass Sie diesen Umstand bei der Erstbefragung in gegenständlichem Verfahren mit keinem Wort erwähnt haben, sondern lediglich familiäre Probleme ins Treffen führten. Auch die Frage, ob Sie nach einer Rückkehr mit unmenschlicher Behandlung, unmenschlicher Bestrafung, die Todesstrafe oder mit irgendwelchen Sanktionen zu rechen hätten, haben Sie verneint. Sie wurden dann näher dazu befragt, ob Sie auch hier in Österreich sexuellen Kontakt mit Männern gehabt hätten, bejahten das zuerst, einer Nachfrage nach einem möglichen Kontakt für eine etwaige Zeugeneinvernahme wichen Sie aus. Auf nähere Befragung, ob Sie auch über das Internet Bekanntschaft gehabt hätten, bejahten Sie zuerst, aber auf die Frage nach Dating Plattformen für Homosexuelle, ruderten Sie wieder zurück und antworteten nur ausweichend. Es mag der Wahrheit entsprechen, dass sich in Klagenfurt im Lokal ´ XXXX ´ in Klagenfurt auch Homosexuelle treffen, doch kann man das vor dem Hintergrund, dass man längere Zeit in Klagenfurt gewohnt hat, ohne weiteres in Erfahrung bringen.
Es ist kaum glaubhaft, dass Sie einen derart wesentlichen Teil ihrer Fluchtgeschichte nicht schon in ihrem Vorverfahren erzählt hätten, bzw. spätesten jetzt bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei in gegenständlichem 4. Antrag erwähnt hätten.
Bei der Erstbefragung gaben Sie noch an, dass in ihrer Region die Lage unruhig wäre. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch zu erwarten, dass der wahre Ausreisegrund zumindest mit einem Schlagwort angesprochen wird und nicht nur auf die allgemeine Lage Bezug genommen wird.
Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach Beweismittel spontan und freiwillig diese darlegt, anstatt diese besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige bzw. mangelhafte Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen.
Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörden, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen die der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988,86/01/0214, u.a.) Der VwGH geht auch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Abschließend wird auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, dass das Strafgesetzbuch des Irak gleichgeschlechtliche Intimität nicht verbietet, es jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stellt, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens ist hier klar zu sagen, dass grundsätzlich eine Strafverfolgung keinen Asylgrund darstellt und ist gerechtfertigt, wenn die Strafe verhältnismäßig ist. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium liegt in der Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Strafe. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesamtes, die Strafjustiz von Herkunftsstaaten in der Retrospektive und ohne Kenntnis vom exakten Verfahrensablauf und Akteninhalt zu überprüfen, sondern Gegenstand von Asylverfahren kann lediglich sein kann, ob ein Asylwerber aus den in der GFK genannten Gründen überhaupt bestraft oder diskriminiert wurde.
So ist auch zu anzuführen, dass Sie noch bei der Erstbefragung durch die Polizei ein familiäres Problem anführten, aber in ihrer Einvernahme trotz Nachfragens dieses dann doch nicht mehr erwähnten.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es ihr auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Das Bundesamt vertritt die Ansicht, dass Sie nun versuchen, hier offensichtlich durch eine Steigerung ihres Vorbringens ihrer bis dato aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen.
Insgesamt vermochten Sie auch in diesem Verfahren nicht ein Indiz für eine Andersbewertung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit Ihres ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen.
Im Übrigen haben Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, nachdem Sie in illegal in Österreich angetroffen und in Schubhaft genommen wurden. Es ist daher vielmehr offensichtlich, dass Sie nun versuchen, im Wege einer Asylantragstellung ihren Aufenthalt zu legalisieren, um einer drohenden Abschiebung zuvorzukommen, eine Aufenthaltsberechtigung zu bekommen und die fremdenpolizeilichen Vorschriften und Maßnahmen zu umgehen. Somit steht fest, dass gegenständlicher 2. Folgeantrag eben nicht zur Erlangung von Schutz vor asylrelevanter Verfolgung gestellt wurde und daher unbegründet ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenz in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.“
Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Das BFA legte nachvollziehbar dar, weshalb dieses neue Vorbringen nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Das BVwG schließt sich diesen Darlegungen an und erhebt diese zu seinen diesbezüglichen Feststellungen.
Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP zudem nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP keinen glaubhaften Kern aufweist. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die bP ihre homosexuelle Neigung aus Scham nicht vorgebracht habe bzw. bei der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren dies aus Zeitgründen nicht getan hat, so ist festzustellen, dass ein solches Verhalten nicht lebensnah und für jedermann, sohin auch für die bP offensichtlich - gemessen an dem im Asylverfahren begehrten Rechtsschutzziel - gänzlich kontraproduktiv, mithin unvernünftig ist, insbesondere, da die bP bereits eine Mehrzahl an Asylverfahren erfahren hat.
Es ist nicht glaubhaft, dass die bP einen derart wesentlichen Teil ihrer Fluchtgeschichte nicht schon rechtzeitig erzählt hätte bzw. dies spätesten jetzt bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei in gegenständlichem 4. Antrag erwähnt hätte, wie vom BFA richtigerwiese dargelegt.
Der VwGH geht auch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Die in der Beschwerde geäußerte Kritik am Ermittlungsverfahren des BFA kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei.
Sofern die bP eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit behauptet, so handelt es sich dabei, wie bereits vom BFA ausgeführt, um im ersten Verfahrensgang vorgebrachte Antragsgründe. Über diese wurde bereits rechtskräftig abgesprochen und ist seither eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die bP nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen.
Eine darüberhinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt.
Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.
Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
3.3. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).
3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.3. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.
Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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