L510 2295085-2•Bundesverwaltungsgericht L510 2295085-2
L510 2295085-2Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2025
Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2025, Zl. XXXX ,
2. ) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2025, Zl. XXXX ,
3. ) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2025, Zl. XXXX ,
4. ) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2025, Zl. XXXX ,
5. ) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2025, Zl. XXXX ,
zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP bzw. bP1 – bP5), allesamt türkische Staatsangehörige, stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2023 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Die bP1 und bP2 sind verheiratet und die Eltern der mj. bP3 - bP5.
Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.05.2024 wurde jeweils der Antrag der bP vom 26.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde den bP ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihnen wurde abschließend eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 brachte ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die Beschwerde ein.
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2025, Zlen. I412 2295085-1/13E, I412 2295086-1/12E, I412 2295088-1/11E, I412 2295089-1/11E und I412 2295090-1/11E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 25.06.2025, Zl. E 753-757/2025-8, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten, welcher die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 15.09.2025, Ra 2025/20/0441 bis 0445-6, zurückwies.
In der Folge kamen die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2. Am 09.10.2025 stellten die bP weitere, die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Folgeanträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des BFA jeweils hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurden gegen die bP auf die Dauer von einem Jahr befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt VII.).
Dagegen erhob die Rechtsvertretung im vollen Umfang Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie führen die im Spruch angeführten Namen und die dort zugeordneten Geburtsdaten.
Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
In der Türkei leben nach wie vor die Eltern und Geschwister der bP1 und bP2. Kontakt besteht zur Familie der bP2 bzw. zu einigen Geschwistern der bP1.
Ihren Lebensunterhalt in der Türkei sicherte die bP1, u. a. als Schneider und Baustellenarbeiter.
Die bP verfügen in Österreich über keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte.
Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. Die bP leben nach wie vor von der Grundversorgung.
Sie lebten überwiegend in der Türkei, wurden dort – entsprechend ihrem jeweiligen Entwicklungsstand – sozialisiert und sprechen ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau.
Im Falle der Rückkehr verfügen die bP über Familienangehörige und eine Existenzgrundlage.
1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz:
Die jeweils ersten Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 26.09.2023 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)
Im Zuge ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz gaben die bP1 - bP2 bei den Erstbefragungen Folgendes an:
bP1:
"[…]
Frage: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Antwort: ,Vor ca. 1,5 Jahren hat mein Bruder XXXX von mir Geld verlangt, weil er Drogensüchtig ist. Es kam immer zu Streitigkeiten. Dann hat mir mein Bruder bei einem Streit ein Messer in den Bauch gerammt. Ich bin dann mit meiner Familie nach Ankara gegangen. Mein Bruder hat mich aber auch dort mit dem umbringen bedroht. Aus Angst um mein Leben und das meiner Familie habe ich das Land verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe´
Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Antwort: ,Ich habe Angst vor meinem Bruder, wen er unter Drogen ist traue ich ihm alles zu.´
Frage: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja,welche? Antwort: ,Ich habe Berichte in der Türkei vom Krankenhaus und von der Polizei.´
[…]"
bP2:
"[…]
Frage: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Antwort: ,Mein Schwager XXXX hat uns ständig erpresst wegen Geld, weil er Drogensüchtig ist. Auch als wir in Ankara waren hat er uns gedroht uns zu vernichten. Das sind alle meine Fluchtgründe.´
Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Antwort: ,Ich habe Angst von meinem Schwager das er die ganze Familie umbringt.´ Frage: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Antwort: ,Keine.´
[…]"
Befragt zu ihren Fluchtgründen am 26.03.2024 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA gaben die bP1 - bP2 Folgendes an:
bP1:
"[…]
LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher bisher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Sollten Sie eine Frage nicht verstehen oder sich unsicher sein, wie genau die Frage gemeint ist können Sie jederzeit rückfragen. Missverständnisse könnten sich nachteilig auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirken. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Einwände gegen allenfalls erforderliche Ermittlungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit Ihres Fluchtvorbringens in Ihrem Herkunftsstaat, wobei Sie darauf hingewiesen werden, dass keinesfalls persönliche Daten Ihrerseits an die Behörden Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
VP: Keine Einwände.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
VP: Ja.
LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar?
VP: Gut.
LA: Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Nein.
LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?
VP: Nein.
LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben? Wurde alles richtig protokolliert?
VP: Ja.
LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit!
VP: Verheiratet, XXXX , XXXX , Türkei, Kurde, Islam.
LA: Haben Sie Kinder oder sind für andere minderjährige Personen sorgepflichtig?
VP: Ja, 3.
LA: Wie heißen Ihre Kinder?
VP: XXXX XXXX das Geburtsdatum weiß ich nicht genau, sie ist XXXX Jahre alt.
LA: Wer hat das Sorgerecht für Ihre Kinder?
VP: Beide.
LA: Welche Angehörigen haben Sie in der Türkei?
VP: Meine Eltern, 7 Brüder, 2 Schwestern. Mein Vater hat 2 Frauen. Von der 2 Frau habe ich 1 Bruder und 2 Schwester. 1 Bruder ist verstorben.
LA: Wie heißen Ihre Eltern, wie alt sind sie?
VP: Mutter: XXXX geb. XXXX , Vater: XXXX geb. XXXX
LA: Wie viele Geschwister haben Sie in der Türkei?
VP: 12.
LA: Wie heißen Ihre Geschwister, wie alt sind sie? VP: Brüder: XXXX ca. XXXX , XXXX XXXX , XXXX , XXXX Schwestern: XXXX Das sind alle Kinder meiner Mutter.
LA: Haben Ihre Eltern oder Ihre Geschwister irgendwelche Probleme in der Türkei?
VP: Ja meine Familie hat Probleme, deswegen bin ich auch hier. Wir wurden ungerecht behandelt.
LA: Wie finanzieren Ihre Eltern und Geschwister derzeit ihren Lebensunterhalt?
VP: Meine Eltern bekommen Pension, meine Geschwister arbeiten in der Privatwirtschaft.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern und Ihren Geschwistern in der Türkei?
VP: Nein. Ich habe nur mit XXXX und XXXX Kontakt.
LA: Warum haben Sie mit den anderen Geschwistern keinen Kontakt?
VP: Meine Eltern haben uns ungerecht behandelt. Wir haben immer andere Meinungen und das wurde nie akzeptiert.
LA: Wie oft und auf welchen Kommunikationswegen?
VP: Wir haben regelmäßig Kontakt, nachgefragt 2 Mal wöchentlich über WhatsApp.
LA: Haben Sie noch weitere Angehörige (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in der Türkei?
VP: Ja.
LA: Von wievielen Personen reden wir?
VP: Ca. 100 Personen.
LA: Was können Sie mir über den Lebensstandard Ihrer Familie sagen
(Oberschicht, Mittelschicht, Unterschicht)?
VP: Mittelschicht.
LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Wohnadresse in der Türkei!
VP: An meiner Adresse wo ich in XXXX lebte, leben jetzt meine Eltern. In Istanbul habe ich auch gewohnt, wo jetzt mein Bruder lebt. In Istanbul habe ich zuletzt gewohnt.
LA: Ist das ein Haus oder eine Wohnung in Istanbul?
VP: Kleine Wohnung. In XXXX ist es ein Familienhaus.
LA: Wie groß ist das Haus in Istanbul?
VP: Ca 110qm.
LA: Wie groß ist das Haus in Istanbul?
VP: Ca 90qm.
LA: Wer lebt derzeit dort?
VP: In XXXX meine Eltern und in Istanbul mein Bruder.
LA: Befindet sich die Wohnung und das Haus im Eigentum Ihrer Familie?
VP: Das Haus ist ein Eigentum. Die Wohnung ist nur eine Mietwohnung.
LA: Gibt es sonstige Grundstücke, Immobilien, welche in Besitz Ihrer Familie sind?
VP: Ein Geschäft, ansonsten nichts. Alles ander wurde verkauft.
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, wieso Sie Ihre Heimat verlassen mussten.
VP: Meine Eltern behandelten mich ungerecht. Meine Schwester XXXX hat mit ihrem Ehemann Probleme und sie kam deshalb zu mir. Sie meinte, dass ihr Ehemann sie schlägt und schlecht behandelt und sie sich trennen möchte. Ich habe zugestimmt, ich habe meine Schwester unterstützt und ihr klar gemacht, dass das nicht geht und sie nur gut behandelt werden darf und nicht geschlagen werden darf. Meine Eltern beschuldigten mich, dass ich meine Schwester Richtung Scheidung stoße und wir haben seitdem Probleme. Da das Scheidungsverfahren beim Gericht landete und noch mehr Probleme passierten, ist der Streit größer geworden und meine Schwester wurde mit einem Messer gestochen. Mein Vater hat deshalb meinen älteren Bruder XXXX auf mich gehetzt. Er war drogenabhängig und hat immer wieder Geld verlangt. Ich habe ihm immer geholfen, aber irgendwann wollte ich nicht mehr. Einmal hat er mich angerufen und als ich zu ihm ging, hat er mich mit dem Messer 2 Mal gestochen und ich musste operiert werden. Da ich davor meinen Bruder XXXX informierte, war er auch dabei und wurde auch verletzt. Mein Vater hat meinen Bruder XXXX weiter auf mich gehetzt und er wollte dass ich keine Anzeige gegen XXXX erstatte, was ich aber trotzdem tat. Ich wurde von XXXX mit dem Tod bedroht und wurde mehrmals angegriffen. Es gab Einvernahmen. Da ich keine Lösung fand, verließ ich XXXX Wir gingen nach XXXX , wo die Familie meiner Frau lebt. XXXX hat meine Adresse erfahren und ich wollte nicht dass der Familie meiner Frau etwas passiert und flüchtete nach Ankara. Dort hatte ich neue Adressen und eine neue Telefonnummer. Trotzdem bekam ich einen Anruf und Bedrohungen von XXXX Dann reiste ich zu meinen Bruder XXXX nach XXXX . Die Bedrohungen gingen dort weiter und ich wusste, dass ich entweder getötet werde oder ich ihn töten muss. Das wollte ich nicht und flüchtete aus der Türkei.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Die Ungerechtigkeit und die Angst um meine Kinder waren das fluchtauslösende Ereignis.
LA: Gibt es schriftliche Beweismittel, die Sie vorlegen wollen?
VP: Ja.
VP legt vor:
Befunde Krankenhaus bzgl. Messerstiche
Bestätigung über die Verletzungen von einem Amtsarzt vom Gericht in XXXX
2 Anzeigebestätigungen vom 1. Und 2. Angriff
Meldezetteln der gesamten Familie in Kopie
Arbeitszeugnisse als Schneider und auf der Baustelle
LA: Wann hat Ihre Schwester Sie das erste Mal nach Hilfe gefragt?
VP: Vor 1,5 – 2 Jahre.
LA: Warum hat sich Ihre Schwester nicht an die Sicherheitskräfte gewandt?
VP: Sie war schon dort, sie wurde trotzdem weiterhin geschlagen.
LA: Ist sie bereits geschieden?
VP: Sie sind endgültig gestorben und Ihr Mann bzw. Ex-Mann ist im Gefängnis.
LA: Sind Ihre Eltern nicht der Meinung, dass Sie sich scheiden lassen soll?
VP: Nein, weil das in unserer Kultur die Ehre verletzt.
LA: Was sagen Ihre Eltern dazu, dass Ihre Schwester bzw. deren Tochter geschlagen wird?
VP: Das wollten sie auch nicht, aber wollten trotzdem eine Lösung finden, dass sie sich verstehen. Irgendwann haben sie nicht mehr viel gemacht und hatten keine Lust mehr.
LA: Wer hat Ihre Schwester mit dem Messer gestochen?
VP: Ihr Mann bzw. Ex-Mann.
LA: Wurden Sie jemals vom Ex Ihrer Schwester angegriffen oder bedroht?
VP: Er hat mich auch bedroht, warum ich meiner Schwester helfe.
LA: Hat er Sie telefonisch bedroht?
VP: Ja und er hat auch Bedrohungen über Freunde ausrichten lassen. Ich habe ihn angezeigt und das Gerichtverfahren ist noch offen, er ist im Gefängnis.
LA: Was machte der Ex Ihrer Schwester beruflich, bevor er im Gefängnis war?
VP: Er hat mit uns auf Baustellen gearbeitet.
LA: Wann haben Sie Ihren Bruder XXXX das erste Mal geholfen?
VP: Ich habe ihm 2 Mal Geld gegeben. Das erste Mal vor 1,5 Jahren.
LA: Inwiefern haben Sie Ihren Bruder geholfen?
VP: Ich habe ihm nur Geld gegeben.
LA: Hat Ihr Bruder andere Familienangehörige auch um Hilfe gebeten?
VP: Ja er hat es bei den anderen auch versucht, die haben ihm auch manchmal Geld gegeben.
LA: Wann wurden Sie von Ihrem Bruder XXXX mit dem Messer gestochen?
VP: Das war auch vor 1,5 Jahren.
LA: Wann haben Sie Anzeige gegen Ihren Bruder erstattet?
VP: Am selben Tag kam die Rettung und die Polizei. Er wurde am selben Tag verhaftet und auch wieder entlassen.
LA: Gibt es ein aktuelles Strafverfahren gegen Ihren Bruder? VP: Ja.
LA: Wie ist der Stand des Verfahrens?
VP: Ich weiß es nicht, ich weiß auch nicht ob er verurteilt wird. Auch wenn er verurteilt wird, wird mein Vater andere Brüder zu mir schicken.
LA: Was macht Ihr Bruder XXXX beruflich?
VP: Er arbeitet auf Baustellen.
LA: Warum werden Sie von Ihrem Bruder bedroht bzw. angegriffen?
VP: Weil ich meine Schwester unterstützen wollte. Das hat meinem Vater nicht gefallen und er hat meinen Bruder auf mich gehetzt.
LA: Wie sollte Ihr Bruder das schaffen, Sie überall in der Türkei zu finden?
VP: Er hat immer bei unseren Freunden, Verwandten und Bekannten gefragt. Da viele von unserem Streit nicht wussten, gaben sie meine Daten bekannt. Es war für ihn nicht so schwierig, es herauszufinden, da er immerhin mein Bruder ist.
LA: In der Türkei gibt es zwar ein zentrales Melderegister, nach dem türkischen Recht darf darauf jedoch nur zugegriffen werden, wenn eine Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Sie ausfindig zu machen wäre daher nach der türkischen Rechtsordnung nicht möglich gewesen. Was sagen Sie dazu?
VP: Das stimmt. Er hat mich über Privatpersonen ausfindig gemacht.
LA: Wann haben die Probleme begonnen?
VP: Vor 1,5 – 2 Jahren.
LA: Warum sind Sie nicht sofort nach der ersten Bedrohung ausgereist?
VP: Ich war verletzt und wurde operiert. Ich hatte es auch nicht vor, zu flüchten. Ich wusste nicht, dass es so weit kommen wird, dass er mit dem Messer auf mich einsticht.
LA: Was meinen Sie mit der ungerechten Behandlung?
VP: Das war innerhalb der Familie.
LA: Warum wurden Sie ungerecht von Ihrer Familie behandelt?
VP: Das habe ich Ihnen gerade erzählt. Ich meine generell die Probleme, die meine Familie gegen mich hat.
LA: Warum werden Sie von Ihrer Familie angegriffen, nur weil Sie Ihrer Schwester helfen wollten?
VP: Deren Gehirne sind anders. Ich verstehe es auch nicht. Wir hatten bei dem Problem meiner Schwester andere Meinungen und dann passierte das alles. Es sind jetzt zwei Jahre vergangen und sie haben nicht versucht, sich zu entschuldigen.
LA: Was sagt eigentlich Ihre Schwester dazu?
VP: Sie ärgert sich, dass mir das wegen ihr passiert ist und sie wird auch ungerecht behandelt. Sie weint jedes Mal, wenn wir telefonieren, weil ich ins Ausland flüchten musste.
LA: Was möchte Ihre Familie damit erreichen?
VP: Sie möchten mich tot sehen, wenn mein Bruder verhaftet wird oder sie wollen dass ich gezwungen werde, meinen Bruder zu töten.
LA: Weiß Ihre Familie, dass Sie aus der Türkei ausgereist sind?
VP: Ich habe es selbst nicht erzählt, nur meiner Schwester, aber sie hat mit meiner Familie keinen Kontakt.
LA: Wurden Sie jemals festgenommen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie offizielles Mitglied einer Partei oder nur Parteisympathisant?
VP: Ich bin zwar Kurde, aber ich habe nichts mit der Politik zu tun und bin für keine Partei.
LA: Nahmen Sie jemals an Demonstrationen teil?
VP: Nein.
LA: Gab es ein Strafverfahren gegen Sie oder waren Sie in der Türkei jemals in Haft?
VP: Nein. Nur habe ich den Ex meiner Schwester angezeigt und er mich.
LA: Warum hat der Ex Ihrer Schwester Sie angezeigt?
VP: Weil ich meine Schwester unterstützte und ihn mehrmals sagte, dass er meine Schwester nicht schlagen darf.
LA: Haben Sie den Militärdienst geleistet?
VP: Ja ich bin fertig mit dem Militärdienst.
LA: Gab es irgendwelche Übergriffe, Drohungen oder Beschimpfungen gegen Sie in der Türkei, die Sie noch nicht geschildert haben?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
VP: Ich werde bestimmt getötet oder muss selbst jemanden töten. Sie lassen mich nicht in Ruhe.
LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft oder wird nach Ihnen gefahndet?
VP: Nein.
LA: Sind Sie in einem anderen Land als Ihrer Heimat vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer politischen Ansichten?
VP: Nein. Ich hatte mit der Politik nichts zu tun.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe?
VP: Nein. Ich gehörte zu keiner Gruppe.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in
Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
LA: Wann genau fiel die Entscheidung, dass Sie das Land verlassen?
VP: Als ich in Istanbul ankam und bei meinem Bruder war, wo meine Nummer und Adresse bekannt wurde, entschied ich mich für die Ausreise. Nachgefragt: Das war vor ca. 6 Monaten.
LA: Wann genau reisten Sie aus der Türkei aus?
VP: Kurz nach der Entscheidung. Das war vor 5,5 oder 6 Monaten. An das Datum kann ich mich nicht erinnern.
[…]
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei
verstanden?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie genug Zeit, Ihre Fluchtgründe zu erörtern?
VP: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben
danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder Fragen zu stellen.
VP: Ok.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Rückübersetzung einwandfrei
verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen
vorzubringen?
VP: Nein.
Anmerkung: Die Ergänzung wird rückübersetzt. Der VP wird eine Kopie der
Niederschrift ausgefolgt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!
[...]"
bP2:
"[…]
LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher bisher einwandfrei?
VP: Ja. Ich danke Ihnen.
LA: Sollten Sie eine Frage nicht verstehen oder sich unsicher sein, wie genau die Frage gemeint ist können Sie jederzeit rückfragen. Missverständnisse könnten sich nachteilig auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirken. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Einwände gegen allenfalls erforderliche Ermittlungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit Ihres Fluchtvorbringens in Ihrem Herkunftsstaat, wobei Sie darauf hingewiesen werden, dass keinesfalls persönliche Daten Ihrerseits an die Behörden Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
VP: Keine Einwände. Sie können alles fragen. Ich lüge nicht, ich bin Mutter von 3 Kindern.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
VP: Mir geht es sehr gut. Vorher hatte ich immer Gedanken, nachdem vieles in der Türkei passiert ist. Ich hatte Angst um meine Kinder. Ich bin seit 6 Monaten hier und fühle mich sehr wohl.
LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar?
VP: Gut.
LA: Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Nein.
LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?
VP: Nein.
LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben? Wurde alles richtig protokolliert?
VP: Ja.
LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit!
VP: Verheiratet, XXXX , XXXX , Türkei, Kurdin, Islam.
LA: Haben Sie Kinder oder sind für andere minderjährige Personen sorgepflichtig?
VP: Ja.
LA: Wie heißen Ihre Kinder?
VP: XXXX
LA: Wie ist die Muttersprache Ihrer Kinder?
VP: Türkisch.
LA: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Ihre Kinder an?
VP: Sie sind Kurden und gehören der islamischen Glaubensrichtung an.
LA: Wo sind Ihre Kinder geboren?
VP: Alle 3 in XXXX .
LA: Wer hat das Sorgerecht für Ihre Kinder?
VP: Mein Mann und ich.
LA: Sind Ihre Kinder gesund?
VP: XXXX ist Autist.
LA: Seit wann?
VP: Nach der Geburt hat bei XXXX nicht lange gedauert, bis sie gesprochen hat. XXXX konnte das nicht. Mir wurde gesagt, dass Buben mehr Zeit brauchen. Mit der Zeit nachdem wir uns immer wieder verstecken mussten, hat sich der Zustand verschlechtert.
LA: War er in der Türkei in Behandlung?
VP: Ja wir waren einmal beim Arzt. Er war ca. 2 Jahre alt. Der Arzt meinte, dass er noch klein ist und noch 1 Jahr braucht. Zu dieser Zeit war ich auch schwanger.
LA: War er in Österreich in Behandlung?
VP: Die Caritas kümmert sich um die Behandlung. Mit ihm wird geübt. Er hat Angst vom Krankenhaus, vielleicht liegt das an den Problemen in der Türkei. Er kann aber einige Wörter aussprechen. In der Türkei waren wir im Krankenhaus und der Vater war bei ihm im Zimmer. Er musste die Tür versperren, für die Zeit in der ich frische Kleidung holte. Es war so schlimm, dass alles versperrt sein musste. Nach den Vorfällen mit dem Großvater hatte mein Sohn große Angst. Es hat gereicht, wenn er ihn nur von der Ferne gesehen hat.
LA: Aber es ist in der Türkei behandelbar?
VP: Eine Behandlung gab es noch nicht richtig, da er noch zu jung war. Er sollte in einer Psychiatrie untersucht werden. Außerdem war ich schwanger und mein Mann konnte sich aufgrund der Streiterein mit dem Großvater nicht mehr um meinen Sohn kümmern.
LA: Frage wird wiederholt. VP: Das weiß ich nicht. Die Krankheit hat viele Stufen. Mein Sohn hat einige Symptome, aber er versteht vieles. Es wird besser. Da XXXX und seine Schwester Zwillinge sind, wurde er von seiner Großmutter immer anders behandelt. Sie nannte ihn auch „der Verrückte“.
LA: Gibt es ärztliche Befunde von Österreich oder der Türkei?
VP: Nein.
LA: Welche Angehörigen haben Sie in der Türkei?
VP: Meine Mutter, 8 Brüder und 2 Schwestern. Mein Vater hatte 2 Frauen, da gibt es noch 1 Bruder und 2 Schwestern. Ich habe noch einen Bruder in Deutschland. Mein Vater ist verstorben. Ich bin in guten Kontakt mit der 2. Frau meines Vaters.
LA: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie?
VP: XXXX ca. XXXX Jahre alt
LA: Wie viele Geschwister haben Sie in der Türkei?
VP: 13.
LA: Wie heißen Ihre Geschwister, wie alt sind sie?
VP: Brüder: XXXX Schwester: XXXX.
LA: Haben Ihre Mutter oder Ihre Geschwister irgendwelche Probleme in der Türkei?
VP: Mein Bruder 12 Jahre lang in Haft. Sonst hatten Sie nie Probleme.
LA: Wie finanzieren Ihre Mutter und Geschwister derzeit ihren Lebensunterhalt?
VP: Sie arbeiten in der Landwirtschaft.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in der Türkei?
VP: Ja.
LA: Wie oft und auf welchen Kommunikationswegen?
VP: Alle 4 Tage über WhatsApp.
LA: Haben Sie noch weitere Angehörige (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in der Türkei?
VP: Ja, 9 Onkeln und Tanten und viele Cousins.
LA: Was können Sie mir über den Lebensstandard Ihrer Familie sagen (Oberschicht, Mittelschicht, Unterschicht)?
VP: Mittelschicht. Sie arbeiten.
LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Wohnadresse in der Türkei!
VP: Istanbul.
LA: Ist das ein Haus oder eine Wohnung?
VP: Wir waren bei dem Bruder meines Mannes in einer kleinen Wohnung.
LA: Wem gehört die Wohnung?
VP: Das war eine Mietwohnung.
LA: Sind Sie oder Ihre Familie im Besitz von Immobilien, Grundstücke?
VP: Ein Haus, das nicht nur meiner Familie, sondern auch meinen Onkeln gehört. Bei der Landwirtschaft ist es das gleiche.
LA: Beziehen Sie sich auf die Fluchtgründe Ihres Mannes oder haben Sie eigene Fluchtgründe?
VP: Ich beziehe mich auf die Fluchtgründe meines Mannes.
LA: Haben ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
VP: Nein. Was ich noch anmerken möchte. Ich lebe seit 6 Monaten hier und meine Kinder haben ein ruhiges Leben, ohne Angst. Ich möchte, dass sie weiterhin hier bleiben. Ich danke diesem Land und möchte nicht in die Türkei zurückgeschickt werden.
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, wieso Sie Ihre Heimat verlassen mussten.
VP: Vor 2 Jahren hatte die Schwester meines Mannes Probleme mit ihrem Ehemann. Die Polizei war auch involviert. Sie wurde mit einem Messer gestochen. Mein Mann wollte ihr helfen und hat sie zu uns nach hause gebracht. Es gab ein Gerichtsverfahren und die Familie meines Mannes war dagegen, dass er seiner Schwester hilft. Er sagte immer, dass sie eine Frau sei, ihre Rechte hat und nicht geschlagen werden darf. Nachdem seine Schwester vom Krankenhaus entlassen wurde, gingen die Probleme weiter. Sein Bruder XXXX wurde auch angegriffen. Mein Mann hat einen anderen Bruder namens XXXX . Dieser hat wegen diesen Vorfall alle beschimpft und bedroht. XXXX hat XXXX angerufen und XXXX wollte nicht, dass er sich mit ihm trifft. XXXX ging mit XXXX zu XXXX und wir haben später erfahren, dass XXXX und XXXX mit dem Messer gestochen wurden. XXXX hat es im Krankenhaus überlebt. Wir haben XXXX angezeigt und dann haben meine Schwiegereltern mit dem Tod bedroht, wenn wir die Anzeige nicht zurückziehen XXXX drohte uns mehrmals, dass er unseren Sohn tötet. Seine Familie hat uns nicht mehr in Ruhe gelassen und wir flüchteten nach XXXX zu meiner Familie. XXXX hat es erfahren, dass wir dort sind und meine Familie wollte nicht, dass sie auch involviert sind. Dann reisten wir nach Ankara zu einem Freund meines Mannes. Dort hat XXXX einen Anruf von XXXX bekommen. Er hat die Telefonnummer von anderen Arbeitskollegen bekommen. Er bedrohte XXXX mit dem Tod. Deshalb reisten wir zu seinen XXXX nach Istanbul. Die Probleme gingen dort aber auch weiter. Mein Mann hat sich dazu entschieden, unser Auto zu verkaufen, um Geld zusammenzubringen, damit wir ausreisen können. Wir haben unsere Reisepässe dafür verwendet. Es gab auch einmal einen Vorfall, wo unser Papagei hingerichtet wurde, weil sie wussten, dass XXXX Tiere liebt. Sie haben ihn bedroht, seinem Sohn genau das gleiche anzutun.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein.
LA: Gibt es schriftliche Beweismittel, die Sie vorlegen wollen?
VP: Mein Mann sollte alle Beweise abgegeben haben.
VP legt vor:
Anmerkung: Dokument wird mit Einverständnis der Partei zum Akt genommen.
VP: Sie bedrohten mich nicht direkt, sie wollten aber XXXX und die Kinder weh tun.
LA: Mit wem von der Familie hatte Ihr Mann Probleme?
VP: Mit alle, bis auf XXXX und XXXX XXXX hat psychische Probleme und wir haben gehört, dass sie in einem dunklen Zimmer lebt.
LA: Warum hatte er Probleme mit ihnen?
VP: Weil er seiner Schwester helfen wollte.
LA: Inwiefern hatte er Probleme?
VP: Er wurde mit dem Messer gestochen und wurde bedroht.
LA: Seit wann bestehen die Probleme?
VP: Seit 2 Jahren.
LA: Was macht die Familie Ihres Mannes beruflich?
VP: In der Landwirtschaft, einer hat ein Handygeschäft, XXXX arbeitet auf Baustellen. Sie arbeiten alle in der Privatwirtschaft.
LA: Wie sollte die Familie Ihres Mannes es schaffen, Sie und Ihre Familie überall in der Türkei zu finden?
VP: Über Arbeitskollegen, Verwandte oder über die sozialen Netzwerke.
LA: Wurden Sie jemals festgenommen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie offizielles Mitglied einer Partei oder nur Parteisympathisant?
VP: Nein.
LA: Nahmen Sie jemals an Demonstrationen teil?
VP: Nein.
LA: Gab es ein Strafverfahren gegen Sie oder waren Sie in der Türkei jemals in Haft?
VP: Nein. Ich war in meinem Leben nur einmal auf der Polizeiinspektion, als ich wegen der Probleme von XXXX und seiner Familie aussagen musste.
LA: Gab es irgendwelche Übergriffe, Drohungen oder Beschimpfungen gegen Sie in der Türkei, die Sie noch nicht geschildert haben?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
VP: Sie werden spätestens 1 Monat nach unserer Ankuft erfahren wo wir sind und werden versuchen XXXX und meine Kinder zu töten. Sie werden uns nie in Ruhe lassen.
LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft oder wird nach Ihnen gefahndet?
VP: Nein.
LA: Sind Sie in einem anderen Land als Ihrer Heimat vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer politischen Ansichten?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
LA: Wann genau fiel die Entscheidung, dass Sie das Land verlassen?
VP: Vor ca. 6 Monaten, direkt nach der Ausstellung unserer Reisepässe.
LA: Was war das konkrete fluchtauslösende Ereignis?
VP: Es sind mehrere Vorfälle, 2 Messerstiche gegen XXXX und dann hat seine Familie uns in Ankara und Istanbul gesucht und uns bedroht.
LA: Wann genau reisten Sie aus der Türkei aus?
VP: Ende Juli oder Anfang August.
[…]
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie genug Zeit, Ihre Fluchtgründe zu erörtern?
VP: Ja. Eine Bitte hätte ich noch an dieses Land, dass sie meine Kinder hier weiterhin schützen. Hier ist es sicher für sie und ich möchte, dass sie ein normales Leben haben.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder Fragen zu stellen.
VP: Ok.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Rückübersetzung einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein.
Anmerkung: Die Ergänzung wird rückübersetzt. Der VP wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.
LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung!
[…]"
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 27.05.2024 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen.
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2025, Zlen. I412 2295085-1/13E, I412 2295086-1/12E, I412 2295088-1/11E, I412 2295089-1/11E und I412 2295090-1/11E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.02.2025 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des VfGH vom 20.03.2025 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 25.06.2025 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten, welcher die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG – nachdem es dieser zunächst mit Beschluss vom 25.08.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte – mit Beschluss vom 15.09.2025 zurückwies.
Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"[…]
2.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer
Die volljährigen BF1 und BF2 begründeten ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem BFA in erster Linie damit, aus Angst vor einem Bruder des BF1 das Land verlassen zu haben.
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er werde von seinen Eltern ungerecht behandelt und führte aus, sein Vater würde seinen Bruder XXXX auf ihn hetzen und er habe gewollt, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige gegen diesen erstatten würde, was er aber trotzdem getan habe; es habe diesbezüglich Einvernahmen gegeben.
Während insbesondere der BF1 vor der belangten Behörde noch angab, keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in seinem Herkunftsland gehabt zu haben, wird erstmals in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht, dass die in der Türkei geführten Verfahren von der Familie des BF1 derart umgewälzt worden seien, dass nun der BF1 als Täter geführt werde. Der BF1 fürchte aufgrund des fehlenden Zugangs zu einem fairen Verfahren und aufgrund vorherrschender Willkür zu einer jahrelangen Haftstrafe verurteilt zu werden. Auch nach der Flucht habe der BF1 Drohnachrichten über soziale Medien bekommen und fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben bzw. das seiner Familie.
In der mündlichen Verhandlung befragt, was ihn konkret in der Türkei erwarten würde, schilderte der Beschwerdeführer wiederum ausschließlich Streitigkeiten innerhalb der Familie. Die Beschwerdeführer würden immer noch über die sozialen Medien über verschiedene Accounts vom Bruder des BF1, XXXX , bedroht. Zudem gab der BF1 an, seine Familie würde immer falsch aussagen und seinen Bruder XXXX unterstützen, seine Mutter habe ihn angezeigt. Er werde als schuldig angesehen.
Für die weiteren Familienmitglieder, die BF2 sowie die minderjährigen BF3 – BF5 wurde ebenfalls eine Bedrohung durch die Familie des BF1 vorgebracht.
Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen insbesondere des BF1 über weite Strecken vage, inhaltsleer, aber auch in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war. Es ist ihm nicht gelungen, eine Bedrohungssituation nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen.
Während sowohl der BF1 als auch die BF2 in der Erstbefragung noch angaben, der Bruder des BF1, XXXX , habe immer wieder Geld verlangt, da er drogensüchtig sei, waren die Angaben in der Befragung durch die belangte Behörde dahingehend, dass XXXX von seinem Vater aufgehetzt worden sei, da der BF1 seine Schwester bei ihrer Scheidung unterstützt habe, wovon in der Erstbefragung noch nicht die Rede war.
Insgesamt war bereits das Vorbringen des BF1 vor der belangten Behörde nicht schlüssig, einerseits gab er mehrfach an, sein Bruder sei von seinem Vater aufgrund seiner Unterstützung der Schwester „auf ihn gehetzt“ worden, andererseits auch, dass die Scheidung mittlerweile durchgeführt und sein ehemaliger Schwager im Gefängnis sei, da er seine Schwester verletzt hatte. An anderer Stelle dieser Befragung gab er jedoch auch an, dass seine Eltern die Misshandlungen seiner Schwester auch abgelehnt hätten und „irgendwann nicht mehr viel gemacht und keine Lust mehr gehabt hätten“. Wieso sein Vater immer noch seinen Bruder wegen der Scheidung seiner Schwester auf ihn hetzen sollte, ist jedenfalls aus den Angaben nicht schlüssig nachvollziehbar.
Auch die Situationen im Zusammenhang mit den Streitigkeiten, bei denen verschiedene Personen aus der Familie des BF1, so auch dieser selbst, durch Messerstiche oder anderweitig verletzt worden seien, wurden von diesem nicht stringent geschildert. In der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der BF1 an, er sei von seinem Bruder XXXX „mit dem Messer gestochen worden“, wobei er sogar operiert haben werde müssen. Ein weiterer Bruder, XXXX , sei auch dabei gewesen und auch verletzt worden.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der BF1 den Vorfall, bei dem sein Bruder XXXX ebenfalls involviert war, derart, dass XXXX sich die Rippen gebrochen habe, als er auf einen Tisch gefallen sei, er selbst sei nur leicht verletzt worden, sein Bruder XXXX sei stärker verletzt worden. Er habe seine Geschwister in der Folge angezeigt. Bei der Schilderung vor der belangten Behörde gab der BF1 an, lediglich seinen Bruder XXXX angezeigt zu haben, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, mehrere Geschwister angezeigt zu haben. Weiter gab er an, seine Frau habe die Polizei angerufen und sie seien einvernommen worden.
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei nach der Messerstecherei am selben Tag verhaftet und auch wieder entlassen worden, es gäbe ein aktuelles Strafverfahren gegen ihn, den genauen Stand des Verfahrens kenne er nicht. Einen Vorfall, bei dem er selbst mit dem Messer verletzt worden sein soll, schildert der BF1 in der mündlichen Verhandlung dagegen nur am Rande, wobei er im Widerspruch zur Befragung vor der belangten Behörde, wo er vorbrachte, den Stand des Verfahrens nicht zu kennen, angab, dass sein Bruder eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren bekommen habe, in Berufung gegangen sei, woraufhin alles von vorne begonnen habe.
Auch die BF2 gab in der Erstbefragung an, ihr Schwager XXXX habe sie ständig erpresst, weil er drogensüchtig sei und schilderte vor der belangten Behörde ebenfalls einen Vorfall, bei dem auch der andere Bruder XXXX anwesend gewesen sei, stellte diesen jedoch so dar, dass sie erst später erfahren habe, dass XXXX und der BF1 mit dem Messer verletzt worden seien, der BF1 habe es im Krankenhaus überlebt. Sie hätten den Bruder XXXX angezeigt, und die Schwiegereltern hätten sie mit dem Tod bedroht, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehen würden. Das Vorbringen der BF2 lässt entgegen jenem ihres Ehemannes darauf schließen, dass sie selbst bei dem Vorfall nicht anwesend war bzw. war beim Vorbringen des BF1 auch nicht von einer Verletzung XXXX durch ein Messer die Rede.
Insgesamt schilderten die BF1 und BF2 wenn auch trotz mehrmaliger Nachfragen (offenbar mehrere) innerfamiliäre Vorfälle, bei denen unterschiedliche Familienmitglieder verletzt bzw. sich gegenseitig angezeigt hätten und auch von der Polizei einvernommen worden sind. Auch die vorgelegten Unterlagen zeigen von strafrechtlichen Ermittlungen bzw. Einvernahmen. Eine widerspruchsfreie Schilderung einer konkreten Situation, bei denen eine Bedrohung stattgefunden hat, der sich die Beschwerdeführer nur durch ein Verlassen des Herkunftslandes entziehen konnten, und bei denen sie keinen Schutz durch die zuständigen Behörden etwa auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erhalten hätten, konnten weder der BF1 noch die BF2 darlegen.
Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen, wonach sie überall in ihrer Heimat gefunden werden könnten, ebenfalls nicht nachvollziehbar sind: Es ist den gesunden und arbeitsfähigen BF1 und BF2 zumutbar, sich ohne Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen an einem unbekannten Ort in der Türkei niederzulassen. Wenn die BF angeben, zunächst zur Familie der BF2 und dann zu einem Arbeitskollegen nach Ankara bzw. einem Bruder des BF1 nach Istanbul gezogen zu sein und dort jeweils (allerdings auch lediglich telefonisch) von XXXX aufgespürt worden zu sein, ist noch nicht dargetan, dass ihnen eine alternative innerstaatliche Möglichkeit, sich niederzulassen, nicht offen stehen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Gegenständlich vermochte insbesondere der BF1 nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die staatlichen Institutionen der Türkei (insbesondere Sicherheitsbehörden, Polizei, Justiz und Militär) im Hinblick auf eine solche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass durchaus noch erhebliche Defizite bestehen, lassen diese keine völlige Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des türkischen Staates vor Übergriffen durch private Dritte erkennen.
Aufgrund der obigen Erwägungen konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) rund um eine Verfolgung durch die Familie des BF1 bzw. dem Vorbringen in der Beschwerde, dass dieser in von der Familie des BF1 initiierten Verfahren keine faire Behandlung erwarten könnten, kein Glauben geschenkt werden.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).
Ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken sowie Problemen in Zusammenhang mit einer Politisierung der Justiz verfügt die Türkei – die im Übrigen auch Mitglied des Europarates ist und sich angesichts dessen zur Einhaltung der EMRK verpflichtet hat – grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und gibt es keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen, wie sie seitens der Beschwerdeführer gegenständlich geltend gemacht wurden, von den türkischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden (vgl. Punkt II.1.3.).
Umstände, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, wurden seitens der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr brachte gab der BF1 vor dem BFA zu Protokoll, zu keinem Zeitpunkt Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in seinem Heimatland gehabt zu haben. Er sprach von einem laufenden Strafverfahren gegen seinen Bruder bzw. mehrere Geschwister, zudem gab er an, er habe den Exmann einer Schwester angezeigt und dieser ihn, da er seine Schwester unterstütze und ihm mehrmals gesagt habe, dass er sie nicht schlagen dürfe. Dieser sei nun im Gefängnis.
In der Beschwerde wird – ohne weitergehende Ausführungen – vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers Verfahren umwälze und nun der BF1 als Beschuldigter und Täter geführt werde, wobei dieser fürchte, kein faires Verfahren zu erhalten und aufgrund der vorherrschenden Willkür zu einer jahrelangen Haftstrafe verurteilt zu werden. Diese Annahme kann jedoch aus den gänzlich unzusammenhängenden, vagen Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung thematisierten Unterlagen, bei denen es sich um Einvernahmeprotokolle bzw. „Anhörungsberichte“ handelt, nicht nachvollzogen werden.
Vorauszuschicken ist, dass der BF1 selbst keinen besonderen Beweiszweck für die vorgelegten Unterlagen vorbrachte, sondern lediglich angab, die Protokolle bei der Polizeistelle mitbekommen zu haben, bzw. sich die übrigen Unterlagen, die die Anzeige seiner Mutter betreffen, von e-Devlet runtergeladen zu haben.
Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, dazutun, dass der Beschwerdeführer kein faires Verfahren erwarten könnte. Aus den vorgelegten Anhörungsberichten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige von seiner Mutter eingebracht wurde. Auch wenn darin von einem Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, der an den Daten der Berichte bereits außer Landes war, die Rede ist, geht daraus nicht hervor, dass es bereits eine strafrechtliche Verurteilung gibt, und wurde dies vom Beschwerdeführer selbst auch nicht vorgebracht.
Aus den Unterlagen lässt sich lediglich erschließen, dass von den zuständigen Behörden Ermittlungen wie Zeugenbefragungen geplant sind bzw. immer wieder verschoben wurden, da niemand erschienen ist. Abgesehen davon hat der BF1 selbst eine Befürchtung, dass ihn kein faires Verfahren erwarten würde, auch selbst nicht geäußert, sondern lediglich Bedrohungen durch seine Familienmitglieder vorgebracht.
Es ist auch kein triftiger Grund ersichtlich, warum die Polizei bzw. die Gerichte den (ebenfalls kurdischen) Familienangehörigen des Beschwerdeführers mehr Glauben schenken sollten, als diesem selbst bzw. seiner Frau, insbesondere, da er selbst vorgibt, dass bereits Strafverfahren gegen seinen Bruder geführt werden und auch vorbringt, dass manche seiner Geschwister auf seiner Seite stehen würden.
Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der türkische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Familienangehörige gewähren würde. Insgesamt lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keine Asylrelevanz entnehmen.
In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person oder seine Familienmitglieder gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Die volljährigen BF1 und BF2 sind gesund und erwerbsfähig. Sie haben in der Türkei eine achtjährige Schulbildung durchlaufen, und – zumindest im Falle des BF1 -langjährige Berufserfahrung, gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.
Darüber hinaus verfügen sie in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Selbst wenn der BF1 mit manchen seiner Familienmitglieder keinen Kontakt sucht bzw. sich von diesen bedroht fühlt, ist anzuführen, dass seine Frau (BF2) in gutem Kontakt zu ihrer Familie steht, und auch der BF1 mit manchen seiner Geschwister weiterhin Kontakt pflegt. sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auch familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen könnte, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keine familiäre Unterstützung erfahren würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei ebenso gewährleistet ist und der Staat im Übrigen auch über ein ausgebautes Sozialsystem verfügt (vgl. Punkt II.1.3.). Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Für den BF3 wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Sachverhalt sei in Bezug auf die individuellen Behandlungschancen bzw. in Bezug auf die Folgen beim Ausbleiben solcher Behandlungen mangelhaft ermittelt. Die belangte Behörde hätte entsprechende Untersuchen zum Gesundheitszustand des BF3 anordnen müssen, welche ergeben hätten, dass dieser weiterer medizinischer Behandlung bedarf und wurde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen bei Unterbrechung/Absetzen der medizinischen Behandlung im konkreten Fall des BF3 sowie zur Abklärung der Frage, ob die für den BF3 benötigte medizinische Versorgung in der Türkei tatsächlich zur Verfügung steht. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, wäre dem BF in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Dazu ist wie folgt auszuführen: Für den BF3 wurde mit Schreiben vom 11.09.2024 ein Arztbericht über eine Untersuchung vom 23.07.2024 sowie ein weiterer vorläufiger stationärer Arztbericht vom 21.08.224 vorgelegt, der eine Autismus-Spektrums Störung und einen Blanden HNO-Status als Diagnose ausweist. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass eine höhergradige, die Sprachentwicklung beeinträchtigende Hörstörung nicht anzunehmen sei, und die Wiedervorstellung bei Bedarf und Logopädie wie geplant empfohlen werde. Der zusammenfassenden Einschätzung des Ambulatoriums für Entwicklungsdiagnostik und Therapie ist zu entnehmen, dass der BF3 für eine psychologische Testung sowie Musiktherapie, Ergotherapie und Logopädie vorgemerkt sei. Dass derzeit eine medikamentöse Behandlung erforderlich ist, wurde nicht vorgebracht.
Eine ins Verfahren eingebrachte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10.04.2024 beschreibt, dass in der Türkei Bildungseinrichtungen für Kinder mit Autismus durchaus vorhanden sind und es neben Zuschuss für häusliche Pflege eine Deckung von Ausgaben für Sonderpädagogik gäbe. Auch der BF1 bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es in der Türkei viele Angebote betreffend die Behandlung autistischer Kinder gäbe. Wenn er nicht die geschilderten Vorfälle erlebt hätte, hätte er sich um sein Kind in der Türkei gekümmert. Das Problem bestehe darin, dass die Routine seines Kindes sich wieder ändern würde.
Auch aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der BF3 abgesehen von den empfohlenen Therapien, die zudem zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch nicht begonnen haben, eine weitere medizinische Behandlung benötigen würde, die er in der Türkei nicht erhalten könnte bzw. dass sich durch eine Rückkehr seine Situation so gravierend verschlechtern würde, dass dies die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würde.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten hätte einholen müssen, um sich Klarheit über die medizinischen Belange und die Konsequenzen einer Abschiebung zu verschaffen und um überhaupt erst beurteilen zu können, ob eine Gefahr (im Sinn der oben dargestellten Leitlinien) für den Gesundheitszustand des BF3 gegeben wäre, zudem auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, dem jedenfalls nicht zu entsprechen war (vgl. etwa VwGH 4.11.2016, Ra 2015/08/0194 mwN).
Die minderjährigen BF3 bis BF5 würden bei einer Rückkehr nicht von ihren Eltern und Geschwistern getrennt werden. Von einem familiären Auffangnetz ist auch darüber hinaus im Hinblick auf Großeltern, Onkeln und Tanten zumindest von mütterlicher Seite auszugehen.
Ganz allgemein besteht in der Türkei derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt diverse Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit, konkret den wieder aufgeflammten Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure, auf (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in der Provinz XXXX , wo der Beschwerdeführer seit seinem 10. Lebensjahr mit seiner Mutter lebte bzw. in der Provinz XXXX , wo der Beschwerdeführer zuletzt vor seiner Ausreise gelebt hat, nicht angenommen werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.
Eine Rückkehr in die Türkei führt somit im Falle der Beschwerdeführer nicht automatisch dazu, dass diese einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in ihrer Heimatregion nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
[…]"
Die jeweils zweiten Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 09.10.2025
Am 09.10.2025 stellten die bP jeweils den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragungen am selben Tag gaben die bP1 - bP2 zu ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:
bP1:
"[…]
Frage: Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert?
Antwort: Mein Sohn XXXX , IFA: XXXX hat Autismus, er ist sechs Jahre alt und geht in die Sonderschule. Er hat auch regelmäßig Ergotherapie hier und macht große Fortschritte. In der Türkei gibt es keine gute Versorgung. Es ist wichtig, dass er weiterhin hier in Österreich medizinische Versorgung bekommt. Ich bin immer noch ein politischer Flüchtling und kann nicht mehr zurück in die Türkei. Es ist sehr gefährlich für mich und meine ganze Familie.
Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ja.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Mein Sohn kann dort keine ausreichende Behandlung in Anspruch nehmen. Gegen mich liegt ein Haftbefehl wegen politischen Gründen vor. Ich werde ins Gefängnis müssen.
[…]"
bP2:
"[…]
Frage: Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert?
Antwort: Unsere Psyche hat sich geändert, denn ich bin Mutter von 3 Kindern und eines davon hat Autismus. Ich muss ihn pflegen und mein Sohn ist sehr hyperaktiv und aggressiv. Er hat sich jetzt schon an die Umstände gewöhnt. Er mag seinen Therapeuten und Lehrer sehr. Ich möchte nicht, dass er jetzt wieder in seiner Entwicklung einen Schritt zurück macht. Wenn wir zurückgeschickt werden, habe ich Angst, dass es meinen Sohn schlechter gehen wird, da sich sein Alltag wieder verändern würde. Für meinen Sohn ist es hier am besten. Ich glaube, dass mein Sohn in Österreich keine Gewalt widerfahren wird, aber in der Türkei jedoch schon. Er wird ausgegrenzt werden. Vor 2-3 Monaten kam es zu einem Haftbefehl gegen meinen Ehemann. Wenn wir wieder zurückkehren werden sie ihn verhaften und dann werden meine Kinder und ich alleine sein.
Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja, ich alle Gründe bereits in meinem ersten Asylantrag angegeben.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst vor der Familie meines Ehemannes. In der Türkei haben sich innerhalb der Familie Morde vermehrt. Wie sie den Asylantrag abgelehnt haben, haben sie gesagt, dass die Türkei ein starkes Land sei. Wenn die Türkei ein starkes Land sei, warum haben sie dann die Person in der Türkei, welche meinen Mann angeschossen hat, dann nicht verhaftet. Als eine Mutter will ich, dass meine Kinder in Sicherheit sind, vorallem will ich, dass mein autistischer Sohn in Sicherheit ist.
[…]"
Am 20.11.2025 wurden die bP1 - bP2 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen gestalteten sich dabei wie folgt:
bP1:
"[…]
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
VP: Ja, meine Angaben entsprechen der Wahrheit, ich hätte noch Ergänzungen und die Sachlage hat sich geändert und würde dieses auch ergänzen.
LA: Sie stellten bereits am 26.09.2023 in Österreich einen Asylantrag (Anm. VZ: XXXX ). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.02.2025 in Rechtskraft. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
VP: Ich habe eine wichtige Mitteilung zu machen, es ist wichtig, dass ich nicht abgeschoben werden darf. Aufgrund dessen war ich gezwungen, einen Folgeantrag einzureichen. Ich habe auch Beweismittel dabei.
Seit meinem ersten Antrag habe ich neue Kenntnisse bezüglich des Status von meinem Sohn. Ich habe Atteste von meinem Sohn dabei, die die gesundheitliche Situation von ihm belegen. Mein Sohn ist Autist und er nimmt hier an sehr wichtigen Therapien teil. Der Gesundheitszustand von meinem Sohn und die Therapie-Maßnahmen die eingehalten werden müssen, die sind sehr wichtig. Mit diesen Maßnahmen steht und fällt der weitere Verlauf.
Vorhalt: Es wurde schon im Vorverfahren festgestellt, dass lediglich therapeutische Maßnahmen wie Logopädie, Ergotherapie und Musiktherapie empfohlen wurden und keine medikamentöse Behandlung erforderlich ist, was sagen Sie dazu?
VP: Es ist eine neurologische Erkrankung, damals, als ich den Antrag stellte, war keine neurologische Diagnose vorhanden und es gab keine ärztlichen Atteste. Diese Atteste und die Dokumente wurden seitens des BFA und BVWG nicht bewertet, da diese zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden war. Hier ist ein Befund durch Dr. XXXX Anmerkung: Die Befunde werden zum Akt genommen.
LA: Hat sich der Zustand ihres Sohnes derart verändert, dass Lebensgefahr besteht?
VP: Ich habe hier Unterlagen.
Anmerkung: Der AW legt ein Schreiben vor, er gibt an, er weiß nicht, was es ist, meine Schwester hat es mir geschickt. (Beweismittel 1)
LA: Was ist der Inhalt dieses Schreibens?
VP: Ich vermute, dass es sich hierbei um ein Ermittlungsverfahren handelt, weil man meine Schwester über meine Person befragt hat und damals war ich auch, als ich noch unten war für die DEM-Partei aktiv.
LA: Sie sind seit mehr als 2 Jahren in Österreich, gaben damals an, dass Sie mit einem Messer verletzt worden wären und ihren Bruder angezeigt hätten, jetzt nach 2 Jahren wird gegen Sie ermittelt, das erklären Sie?
VP: Ich weiß ja, dass sie mich das fragen werden. Damals als ich aktiv für die ‚DEM-Partei war, habe ich offiziell im Namen der DEM-Partei Veranstaltungen organisiert und mache die kurdische Kultur und Sprache und die Traditionen bekannt und geschmackhaft für die Allgemeinheit und ich nehme an, dass diese im Nachhinein auftauchten, und daher habe ich erst vor 2 Monaten Kenntnis von diesem Schreiben erhalten.
LA: Warum sollte da ihre Schwester jetzt ein behördliches Schriftstück erhalten?
VP: Weil meine Schwester zur Polizeistation gerufen wurde und über meine Person einvernommen wurde und daher habe ich dadurch Kenntnis erhalten.
LA: Aber was soll dieses Schriftstück bewirken?
VP: Es soll belegen, falls ich in die Türkei abgeschoben werde, werde ich in Untersuchungshaft kommen
Wie damals angegeben, habe ich nicht nur wegen der Parteizugehörigkeit auch Blutrache zu befürchten und wie Sie wissen, verlangt die Familie meinen Tod. Obwohl ich unschuldig bin, hat sich die Aktenlage um 180 Grad gedreht. Ich wurde von Zeuge zum Täter und aufgrund meiner Parteiaktivitäten damals bin ich auch aktenkundig bei der türkischen Regierung, es war nur noch eine Frage der Zeit. Seitdem ich dieses Ermittlungsverfahren habe, bin ich auch gewiss mit der weiteren Vorgehensweise der türkischen Regierung.
LA: Warum soll Sie die türkische Behörde Sie darüber informieren, dass gegen Sie ermittelt wird, wo liegt hier der Sinn in diesem Schreiben?
VP: Wenn ich zu einer Polizeistation gerufen werde, ist es so, wenn mein einvernommen wird, dann bekommt man am Schluss eine Kopie einer Einvernahme und so hat sie dieses erhalten, das was unterschrieben wurde, wird von den Beamten einbehalten und das andere wird ausgehändigt. Ich befinde mich aktuell in Gefahr, verhaftet zu werden, verfolgt und auch unmenschlich behandelt.
Es wird Ihnen nun Folgendes zum türkischen digitalen Portal E-Devlet mitgeteilt:
Es ist ein Portal, auf dem türkische Staatsbürger und Ausländer, die mit einer Aufenthaltsgenehmigung im Land leben, wichtige Informationen über ihre Krankenversicherung (SGK), Steuern und Bußgelder finden und eine ganze Reihe anderer Dokumente ausstellen können, unter anderem eine Unbescholtenheitsbescheinigung. Unserem Amtswissen nach ist auch bekannt, dass auf diesem Portal alle Strafverfahren und Gerichtsurteile, die Sie betreffen, mit Aktenzahlen dokumentiert sind. Sie haben nun die Möglichkeit, im Beisein eines Dolmetschers auf diesem Portal vorzuzeigen, dass gegen Sie ermittelt wird.
VP: Ja, das ist eine gute Idee.
Anmerkung: Der AW gibt offensichtlich mehrmals falsche Daten ein und es kommt in türkisch folgender Schriftsatz:
Aufgrund der mehrmaligen falschen Eingabe wird ihr Zugang gesperrt, bitte begeben Sie sich zur nächsten Post und Sie können auch ihre Zugangsdaten und ihr Passwort schnell und einfach selbst erneuern.
LA: Was genau hätten Sie für die DEM-Partei gemacht?
VP: Ich habe Veranstaltungen, Events und Aktivitäten auf kultureller uns sprachlicher Ebene organisiert, und habe die Traditionen an die Öffentlichkeit weitergegeben.
LA: Von wann bis wann haben Sie für die DEM-Partei gearbeitet?
VP: Ich war freiwillige ehrenamtlicher Helfer der DEM-Partei, das war gelegentlich und nicht permanent.
LA: Und da hatten Sie nie Probleme deswegen?
VP: Damals nicht. Ich hatte auch keine Gerichtsverhandlung deswegen. Ich glaube aufgrund diverserer Einvernahmen über meine Person.
LA: Welche Einvernahmen?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Sind Sie nun jemals von der Polizei einvernommen worden oder nicht?
VP: Nein, damals nicht.
LA: Sie haben im Vorverfahren mit keinem Wort erwähnt, dass Sie je politisch tätig gewesen wären, warum?
VP: Ich habe damals beim BFA und beim BVWG gesagt, dass ich Kurde bin und aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit, sei es auch, dass ich türkischer Staatsbürger bin in jegliche Hinsicht diskriminiert und auch benachteiligt werde und bei sehr vielen Einvernahmen, obwohl ich als Zeuge vorgeladen war, wurde ich aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit unrechtmäßig zum Beschuldigten.
LA: Wann genau haben Sie dieses Schriftstück erhalten?
VP: Das habe ich vor ca. 2 bis 3 Monaten erhalten.
LA: Warum stellen Sie denn erste jetzt diesen Antrag?
VP: Weil ich zuvor das Ganze nicht hatte.
LA: Sie haben gerade gesagt, dass Sie dieses Schriftstück vor 2 bis 3 Monaten erhalten haben, die Frage ist, warum haben Sie nicht sofort einen Asylantrag gestellt?
VP: Ich hatte zuvor eine negative Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten und es war mir nicht möglich, dies aufgrund der Sachlage vorzulegen, weil der Verfassungsgerichtshof nach einer Entscheidung nach Einreichen der Unterlagen eine inhaltliche Überprüfung nicht mehr durchführt, daher hätte es keinen Sinn ergeben.
Vorhalt: Sie sprechen in der Erstbefragung davon, dass gegen Sie ein Haftbefehl wegen politischen Gründen vorliegt, erklären Sie das.
VP: Ich habe gesagt, es besteht die Gefahr einer Haft.
LA: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
VP: Ich hatte bei der Polizeistation keinen Dolmetscher, ich habe meine Angaben mit meinen aktuellen Deutschkenntnisse selbst gemacht und so kann es sein, ich sagte zu dem Beamten, dass ich politische Probleme habe und dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Frage war, Sie wurden zum ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
VP: Ja. Und das, was ich zu meinen jetzigen Angaben gemacht habe, gehört dazu.
LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
VP: Ja.
LA: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?
VP: Ja, definitiv, ich bekomme immer noch über Sozial Media von meinem Bruder Drohungen, auch bei der Erstbefragung damals habe ich angegeben, dass ich aufgrund dieser Situation meinen Wohnort 3 oder 4mal ändern müssen. Auch wenn man sich die Länderinformationen anschaut, ist es offensichtlich, dass eine Person mit einer autistischen und neurologischen Erkrankung der in Österreich behandelt wird, sollte er in sein Herkunftsland eine gleichwertige medizinische Behandlung erhalten, dies ist aber nicht gegeben.
LA: Hat sich der Zustand ihres Sohnes lebensgefährlich verändert?
VP: Der Gesundheitliche Zustand meines Sohnes hat sich geändert, weil sein gefestigtes stabiles Lebensumfeld wegen dem Zuzug zum Camp massivst zum Schlechten gewandt hat. Das geht auch aus diesen Briefen hervor.
Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Sie haben die Freiheit zu denken, sie haben die Meinungsfreiheit, ich stimme zu. Wenn Sie den Paragraphen 71 AsylG anschauen, wenn neue Beweismittel, Unterlagen und die Änderung der Umstände stattgefunden haben, ist dieser trotz der Entscheidung erneut zu überprüfen.
LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Türkei nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?
VP: Bitte ich möchte zur Kenntnis zu bringen, aber sie geben mir nicht genug zeit, Ihnen die Fragen ausführlich so zu beantworten, damit ich die tatsächliche Situation und die Informationen schildere.
LA: Bitte nehmen Sie jetzt zu den Länderfeststellungen Stellung
VP: Nach Paragraphen 71 AsylG und fortlaufende trotz entschiedener Sache, wenn neue Beweismittel und Sachlage existent sind, muss dieses trotz dieser Entscheidung des BFA und Bundesverwaltungsgerichtes neu beurteilt werden. Der Gesetzgeber sagt, wenn neue Beweise vorfliegen, muss dieses neu beurteilt werden.
Vorhalt: Ihnen wurde im Vorverfahren eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise gewährt, dieser sind Sie nicht nachgekommen. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Es wird Ihnen jetzt die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ich akzeptiere diese Entscheidung keinesfalls, weil mein Sohn ist hier Autist und ist in neurologischer Therapie. Die Kinder und Jugendanwaltschafts-Schreiben habe ich bereits vorgelegt. Dieser Inhalt soll auch Gegenstand von dieser Einvernahme sein. Drinnen geht auch ausdrücklich hervor, wenn sein Umfeld und seine Behandlung verändert werden, hat es eine massive gesundheitliche Auswirkung auf meinen Sohn. Diese inhaltlichen Angaben zeigen, dass diese Entscheidung mit der Zurückweisung gegen die EMRK 8 und 3 verstößt. Ich möchte nicht, dass sie etwas falsch verstehen, ich möchte Ihnen nicht die Gesetzeslage beibringen und ich möchte nur meine Rechte und die Rechte meines Sohnes wahren. Es ist mit seinen Rechten und seinen Interessen vereinbar.
LA: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja.
[…]"
bP2:
"[…]
LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
VP: Nein.
LA: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?
VP: Ja.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen. Weiters haben Sie das Recht, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
LA: Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
VP: Nein.
Meine Angaben gelten auch für meine drei minderjährigen Kinder, XXXX , XXXX und XXXX .
LA: Haben diese eigene Gründe oder sind es die gleichen wie ihre?
VP: Ich habe drei Kinder, zwei sind Zwillinge.
LA: Haben diese eigene Fluchtgründe?
VP: Wir sind seit 2 Jahren und 3 Monaten in Österreich. Mein Sohn hat aufgrund seiner Erkrankung, Ergotherapie, Musiktherapie und diverse Therapien. Es ging alles gut, man sah große Fortschritte, seit einem Monat sind wir im Camp, wir haben große Schwierigkeiten, die Fortschritte gehen zurück, er kommt mit der Änderung nicht zurecht, er attackiert uns und er beißt. Er hat sich sehr verändert, seitdem wir im Camp sind, auf meinem Körper sind überall Kratzer und Bisse von meinem Sohn. Ich bin eine Mutter, ich möchte nur das Beste für meinen Sohn. Wie sie wissen, ist mein Mann in der Türkei in Lebensgefahr und Folge dessen, wenn wir abgeschoben werden, sind wir auch in Lebensgefahr.
LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
VP: Ja.
LA: Halten Sie noch alle Angaben, die Sie in ihrem Vorverfahren zu ihrer Person gemacht haben, aufrecht?
VP: Ja.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
LA: Sie stellten bereits am 26.09.2023 in Österreich einen Asylantrag (Anm. VZ: XXXX ). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.02.2025 in Rechtskraft. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
VP: Mein Mann erhält weiterhin Drohungen von seiner Familie, die ist sehr schlecht und bösartig, mein Sohn geht in die Schule, er hat diverse Diagnosen erhalten, hatte bis vor kurzem sehr gute Fortschritte erzielt. Meine beiden Kinder haben mit der Türkei nichts zu tun, sie kenne die Türkei nicht. Sie sind in Österreich integrierte und kennen nur Österreich.
LA: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
VP: Ja.
LA: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
VP: Ja.
LA: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?
VP: Der Gesundheitszustand meines Sohnes, die Ausbildung meiner Kinder, die Drohungen die Lebensgefahr und Angst vor der Familie meines Mannes und auch Angst, dass der gesundheitliche Zustand meines Kindes sehr verschlechtern wird. Solche Kinder, wie mein Sohn, haben es im Allgemeinen sehr schwer, aber besonders wird er es in der Türkei haben. Er wird diese Therapien, sie er hier bekommen, wird er dort nicht bekommen, er wird von der Gesellschaft ausgeschlossen werden und geschlagen werden. Letzte Woche wurde als Beispiel ein Junge, der ebenfalls anders ist von seinem eigenen Direktor der Schule die Stiege heruntergeworfen. In Österreich habe ich keine Angst, ich fühle mich hier wohl, mein Sohn hat aufgrund dieser Therapien gute Fortschritte gemacht, er hat mich auch freiwillig umarmt und geküsst. Ich bin eine Mutter, sie können es sich nicht vorstellen, was für ein Glückszustand für mich war. Hier habe ich keine Angst und unten ist es nicht vorstellbar.
LA: Hat ihr Ehemann noch weitere Probleme außer den innerfamiliären?
VP: Meinen Sie meinen Mann? Die Schwester von meinem Mann, soweit ich es weiß, wurde vor ein paar Monaten wegen etwas Politischen einvernommen, aber ich weiß nicht wegen was. Der Bruder von meinem Mann, der meinen Mann abgestochen hatte, der schickt weiterhin Drohungen über Sozial Media. Wie damals bei der ersten Einvernahme war der Hauptasylgrund die Flucht vor der Familie meines Mannes, ich habe sehr große Angst. Wissen sie, ich bin eine Mutter, es geht uns hier sehr gut, die Regierung, die Leute, die Polizisten. Ich bin ein Fan der österreichischen Justiz. Ich fühle mich hier geborgen und in Sicherheit, ich spreche auch in Namen meiner ganzen Familie.
LA: Erzählen Sie von den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes, wann haben diese angefangen und was genau hat er gemacht.
VP: Ob sie es glauben oder nicht, ich habe, was das betrifft, keine Bildung, ich habe keine Zeit mich hinzusetzen, ich bin permanent bis zur Erschöpfung bei meinem Sohn und auch für meine anderen zwei Kinder beschäftigt, ich komme nicht einmal dazu, mit ihm zu reden. Ich habe keine Ahnung, was er machte. Ich glaube, weil ich eine Frau bin, bekommen ich keine Informationen, es wird mir auch nichts gesagt, wenn ein Brief kommt und etwas im Briefkasten ist, dann weiß ich, um was es sich handelt. In der Türkei ist es so, dass alles über E-Devlet abläuft, und es wird mir seitens meines Mannes viele nicht gesagt. Ich vermute, weil ich eine Frau bin und mich einvernehmen, dass ich Informationen weitergeben würde. Ich weiß es nicht.
LA: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?
VP: Ja. Mein Mann hat einen Kurs abgeschlossen und ich habe mit einem Deutschkurs begonnen.
Meine Kinder haben mit dem Kindergarten angefangen und anschließend die Volksschule. Mein Sohn ging dann zur Ergomusiktherapie und Sonderschule und ich gehe Deutschkurs. (AW versucht ein paar Brocken Deutsch) Ich war dann anschließend eine Woche nach Abschluss vom A 1 im A 2 Kurs.
Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Wie jetzt, wird das abgelehnt. Mein Sohn geht hier in die Schule und mein Sohn hat hier seine Therapien und die werden ausschließlich auf Deutsch abgehalten, er kann kein Türkisch. Wenn ich sage auf Türkisch ´komm her´ dann versteht er es nicht. Wenn ich sage nein, dann bleibt er stehen.
LA: Sie werden doch nicht behaupten, dass Sie mit ihren Kinder Deutsch sprechen?
VP: Dort wo wir früher gelebt haben, gab es in unserer Umgebung nur Österreicher. Ich habe versucht, Deutsch zu sprechen, aber mein Mann spricht besser Deutsch als ich. Meine Kinder sprechen kaum Türkisch, eher Deutsch und sie unterhalten sich mit mir auf Deutsch und wenn ich etwas nicht verstehe, dann versuchen sie einige Wörter auf Türkisch. Im Camp gibt es Afghanen-Kinder und Syrer-Kinder und alle versuchen sich auf Deutsch. Seitdem Zeitpunkt, wo wir im Camp sind, hat sich die gesundheitliche Situation verschlechtert, er hat Krisen.
LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Heimatland Türkei nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?
VP: Ich habe es gelesen, es gab eine Stelle, wo es mir sehr gut gefallen hat, das möchte ich sagen, wie es wegen Umweltverschmutzung, sei es bei gewissen Vorfällen, soll man sofort die Polizei verständigen. Dieser Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung der Menschen und auch das allgemeine Verhalten der Fremden, dass man die Leute aussprechen lassen solle, dass man zuhören soll, diverse Integrationsmaßnahen.
Vorhalt: Ihnen wurde im Vorverfahren eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise gewährt, dieser sind Sie nicht nachgekommen. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Es wird Ihnen jetzt die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ja, dadurch haben wir auch psychische Probleme bekommen. Wenn sie sagen, diese Entscheidung ist rechtens, dann ist es soll. Ich unterwerfe mich der Entscheidung. Wir haben niemals wissentlich gegen das Recht gehandelt und das werden wir oder ich auch nicht. Wir lieben und respektieren die österreichische Entscheidung. Nur besteht Angst um meinen Sohn.
LA: Sind Sie oder ihr Mann in medizinischer Behandlung?
VP: Nein.
LA: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja.
[…]"
Diese Folgeanträge der bP wurden mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des BFA jeweils hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurden gegen die bP auf die Dauer von einem Jahr befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt VII.).
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde dargelegt, dass die neuen Fluchtgründe einen glaubhaften Kern beinhalten würden und darüber hinaus das Ermittlungsverfahren des BFA moniert.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei:
Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten sind. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidungen des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Von den bP wurde keine eine Änderung der allgemeinen Lage behauptet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus der Tatsache, dass diese im Vorverfahren unbedenkliche nationale Identitätsdokumente vorlegten, wie vom BFA ausgeführt wurde. Hinsichtlich der sonstigen Feststellungen zur bP wurde ihren Angaben im Erstverfahren bzw. im nunmehrigen Verfahren gefolgt. Die personenbezogenen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen in der Türkei wurden weiters dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2025 zum bereits abgeschlossenen (Erst-)Asylverfahren sowie ihren insoweit gleichlautenden niederschriftlichen Angaben in den Einvernahmen vor dem BFA am 20.11.2025 im hiesigen Verfahren entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und dem angeführten Erkenntnis des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP – soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden – zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide:
Zurückweisung gem. § 68 Abs 1 AVG
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen "Vergleichsbescheid" das Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2025 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisungen der ersten Anträge auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt.
Die gegenständlichen Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behaupteten Sachverhaltsänderungen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen müssen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA diesbezüglich nachvollziehbar Folgendes dar:
"[…]
Sie brachten im Erstverfahren vor, dass ihr Bruder ´ XXXX ´ der drogensüchtig gewesen wäre, immer Geld von Ihnen verlangt hätte, er Ihnen einmal im Zuge von Streitigkeiten ein Messer in den Bauch gerammt hätte, wodurch Sie operiert werden mussten. Sie wären dann mit ihrer Familie nach Ankara geflüchtet, wo er Sie und ihre Familie dann ebenfalls gefunden und mit dem Umbringen bedroht hätte. Mittlerweile wäre das Verfahren aber seitens der Familie derart umgewälzt worden, dass Sie jetzt als Beschuldigter und Täter geführt werden. Aufgrund fehlenden Zuganges zu einem fairen Verfahren und aufgrund vorherrschender Willkür befürchten Sie, dass Sie zu einer jahrelangen Haftstrafe verurteilt werden. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit würden Sie hinsichtlich der drohenden Rache durch ihren Bruder keinen Schutz durch die türkische Polizei haben. Zudem leide ihr Sohn unter Autismus, er hätte bereits eine Therapie bekommen. Kurden würden eine von der türkischen Verfassung nicht anerkannte Minderheit sein, würden ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben können und würden gesellschaftlichen Diskriminierungen, Rassismus, Übergriffen, Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen ausgesetzt sein.
Es wird nun dabei auf die Ausführungen im Bescheid des BFA vom 27.05.2024, insbesondere im Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2025, GZ: I412 2295085-1/13E, …86-1/12E, …88-1/11E, …89-1/11E und …90-1/11E verwiesen, in welchem ausführlich dargelegt wurde, dass es ihnen in einer Gesamtbetrachtung nicht gelungen sei, eine aktuelle, gegen ihre Person oder ihre Familienmitglieder gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens handle es sich ohnehin um eine Privatverfolgung – Sie brachten ausschließlich innerfamiliäre Probleme ins Treffen - hinsichtlich der sich der türkische Staat als schutzfähig und –willig erweise. Es gebe keinerlei konkrete Hinweise, wonach Übergriffe von Privatpersonen von den türkischen Behörden systematisch nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Ihnen Angaben zufolge wären Sie von ihrem drogensüchtigen Bruder mit einem Messer verletzt worden und die ganze Familie würde mit dem Umbringen bedroht sein. Es gebe laufende Strafverfahren gegen ihren Bruder bzw. mehrere Geschwister, zudem hätten Sie den Exmann ihrer Schwester angezeigt und dieser Sie, da Sie ihre Schwester unterstützen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass das Verfahren umgewälzt worden wären und Sie als Beschuldigter geführt werden und Ihnen deshalb eine jahrelange Haftstrafe drohe, könne nicht nachvollzogen werden. Aus den vorgelegten Anhörungsberichten gehe hervor, dass gegen Sie eine Anzeige von ihrer Mutter eingebracht wurde. Es war zwar von einem Haftbefehl, die Rede ist, es gehe jedoch nicht hervor, dass es bereits eine strafrechtliche Verurteilung gebe. Zudem lasse sich aus den Unterlagen lediglich erschließen, dass von den zuständigen Behörden Ermittlungen wie Zeugenbefragungen geplant sind bzw. immer wieder verschoben wurden, da niemand erschienen sei. Es wäre auch kein triftiger Grund ersichtlich, warum die Polizei bzw. die Gerichte ihren ebenfalls kurdischen Familienangehörigen mehr Glauben schenken sollten als Ihnen. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass sie und ihre Familie von ihrem Bruder überall in ihrer Heimat gefunden werden könnten, eine alternativ innerstaatliche Möglichkeit sich niederzulassen stehe ihnen zudem offen. Sie verfügen in ihrem Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte und es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass ihre Familie im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Hinsichtlich ihres Sohnes wurde festgestellt, dass bei diesem „Verdacht auf frühkindliche Autismus-Spektrum-Störung“ vorliege, jedoch keine lebensbedrohliche Erkrankung bestehe. Er erhalte keine medikamentöse Behandlung, jedoch wären therapeutische Maßnahmen wie Logopädie, Musiktherapie und Ergotherapie geplant. Eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10.04.2024 beschreibt, dass in der Türkei Bildungseinrichtungen für Kinder mit Autismus durchaus vorhanden sind und es neben Zuschuss für häusliche Pflege eine Deckung von Ausgaben für Sonderpädagogik gäbe.
Sie brachten nun im Zuge ihres gegenständlichen Folgeantrages vor, dass Sie ihre Angaben aus dem Vorverfahren betreffend ihre Ausreisegründe aufrecht halten würden, Sie würden auch von ihrem Bruder über ´Sozial Media´ weiterhin Drohungen erhalten. Sie stützen daher Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte. Somit kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Haben Sie noch bei der Erstbefragung ausschließlich die gesundheitliche Situation ihres Sohnes und die Notwendigkeit der medizinischen Betretung hier in Österreich als Grund für ihre neuerlichen Asylantragstellung angeführt, so behaupten Sie in ihrer Einvernahme dann plötzlich, dass Sie für die DEM-Partei (kurdische Partei) tätig gewesen wären und nun seitens der Behörden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Sie versuchen hier offensichtlich durch eine Steigerung ihres Vorbringens ihrer bis dato aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Um ihr Vorbringen zu untermauern, legten Sie ein Schreiben (Beweismittel 1) vor, wonach man ihre Schwester im Amt für Terrorismusbekämpfung wegen Ihnen einvernommen hätte. Übersetzt konnte dieses Schriftstück jedoch aufgrund der dilettantischen Ausführung nicht davon überzeugen, dass es sich hier um eine tatsächliche Einvernahme ihrer Schwester handeln würde. Zudem ist aus zahlreichen Asylverfahren bekannt, dass es sich bei solchen Schriftstücken, die noch dazu in Kopieform vorgelegt werden, um selbstverfasste Schriftstücke von Vertrauensperson, also um eine Gefälligkeitshandlung handelt und so kommt diesem Schriftstück mangels amtlichen Charakters keine Beweiskraft zu. Es entspricht dem Amtswissen des Bundesamtes, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich.
Sie wurden nun konkret darauf aufmerksam gemacht, dass Sie während ihrer Einvernahme im Beisein des Dolmetschers am amtlichen Handy oder Laptop auf ihrem türkischen online-portal E-Devlet/Unterfenster UYAP (Justizseite) vorzeigen können, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren durch das Amt für Terrorismus eingeleitet worden wäre. Anfangs zeigten Sie sich damit einverstanden, doch gaben Sie dann wiederholt falsche Zugangsdaten ein und sperrten sich so. Diese Vorgehensweise weist aber eher auf ein absichtliches Handeln von Ihnen hin. So wurden dann näher dazu gefragt, was genau Sie für die DEM-Partei gemacht hätten und konnten nicht wirklich überzeugen. Gaben Sie sich zuerst als Organisator für Veranstaltungen, Events und Aktivitäten auf kultureller und sprachlicher Ebene aus, so fügten Sie dann rasch an, dass Sie lediglich freiwilliger ehrenamtlicher Helfer gewesen wären, gelegentlich und nicht permanent mitgewirkt hätten.
Es ist auch kaum glaubhaft, dass man jetzt 2 Jahre nach ihrer Ausreise plötzlich, ohne dass es dafür einen Grund oder einen Anlass dafür gebe, gegen Sie ermitteln würde. Nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass Sie im ersten Asylverfahren (Bescheid vom 27.05.2024, Seite 13) konkret gefragt wurden, ob Sie je ein offizielles Mitglied einer Partei oder ein Parteisympathisant gewesen wären und Sie geantwortet haben, Sie hätten mit der Politik nichts zu tun und auch eine Frage nach Teilnahme an Demonstrationen verneinten, geht das Bundesamt davon aus, dass dieses frei erfundene Lügenmaterial lediglich dem Zweck diene, ihrem Folgeantrag mehr Substanz zu verleihen und eine Abschiebung zu verhindern.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen im Folgeverfahren nicht gelungen ist, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.
Auch die gesundheitliche Situation ihres Sohnes wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt, schon zu diesem Zeitpunkt war die Diagnose „Verdacht auf frühkindliche Autismus-Spektrum-Störung“ bekannt. Auch wenn der Therapieplan noch nicht feststand, kann hier nicht von einem neuen Sachverhalt gesprochen werden, sondern lediglich eine gravierende lebensbedrohende Verschlechterung wäre zu berücksichtigen. Aus den nun von Ihnen vorgelegten Befunden und Schriftstücken geht aber nicht hervor, dass sich die Erkrankung ihres Sohnes derart verschlechtert hätte, welches eine anderslautende Entscheidung in Bezug auf subsidiären Schutz herbeiführen würde und dass eine Behandlung in der Türkei möglich ist, wurde ohnedies schon abgeklärt. Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liegt somit nicht vor.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Entscheidung nach § 3,8 AsylG zu keiner Asylgewährung führen würde, da eine Erkrankung kein für die Asylgewährung relevantes Verfolgungsmotiv darstellt (vgl. zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; 24.2.2000, 99/20/0542)
Soweit Sie eine Zulassung zum weiteren Verfahren und eine neue inhaltliche Prüfung ihres Antrages beantragen, ist anzuführen, dass aufgrund ihrer Angaben und der gesundheitlichen Situation von entschiedener Sache gem. § 68 AVG ausgegangen wird, das Zulassungsverfahren in einer Erstaufnahmestelle geführt wird und somit eine Zulassung zum weiteren Verfahren nicht vorgesehen ist. Eine Trennung von ihrem Kind, wie Sie es in ihrer schriftlichen Ausführung befürchten, ist ohnedies nicht vorgesehen, ihr Kind wird immer in ihrer Obhut bleiben, womit auch das Kindeswohl gewahrt bleibt. Zur beantragten Berücksichtigung der KIJA-Stellungnahme ist zu sagen, dass bereits im Vorverfahren festgestellt wurde, dass ihr Sohn auch in der Türkei Zugang zu einer angemessenen Versorgung und Unterstützung habe.
[…]"
Das erkennende Gericht tritt diesen Ausführungen nicht entgegen. Wie zutreffend dargelegt wurde, knüpft das nunmehrige Vorbringen der bP zum Themenkomplex "innerfamiliäre Verfolgung" unmittelbar an jenen Sachverhalt an, der bereits im Erstverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Das BFA hat in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise aufgezeigt, weshalb die wiederholten Darlegungen der bP nicht geeignet sind, der behaupteten Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Das Bundesamt hat sich dabei ausreichend mit dem Vorbringen der bP auseinandergesetzt. Den daraus gezogenen Schlussfolgerungen tritt das BVwG ausdrücklich bei.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts liegt nicht bereits dann vor, wenn im Rahmen eines Folgeantrages versucht wird, durch neuerliche Beweismittel oder Wiederholungen eines bereits als unglaubwürdig beurteilten Vorbringens dessen Richtigkeit nachträglich zu untermauern. Vielmehr bleibt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.1989, 88/10/0150) dabei, dass bei fehlender Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Vorbringens keine relevante Sachverhaltsänderung vorliegt, wenn der Folgeantrag im Kern auf denselben Tatsachen beruht. Dies trifft auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt zu.
Hinsichtlich der im Folgeverfahren erstmals behaupteten politischen Betätigung der bP1 für die DEM-Partei ist dem BFA ebenfalls zuzustimmen. Dieses Vorbringen steht in diametralem Widerspruch zu den im Erstverfahren protokollierten Angaben, wonach die bP1 (im Übrigen sinngemäß auch die bP2) ausdrücklich erklärte, weder Mitglied noch Sympathisant einer politischen Partei zu sein, keinerlei politische Aktivitäten entfaltet zu haben und auch nie aufgrund politischer Ansichten oder Betätigungen Probleme erlitten zu haben (siehe Bescheid vom 27.05.2024 [bP1], S. 13 und S. 14). Diese Angaben wurden daher mehrfach und unmissverständlich bekräftigt. Die nunmehr vollzogene Kehrtwende vermochte die bP1 auch nach entsprechendem Vorhalt durch das BFA nicht schlüssig aufzulösen. Vielmehr ist den dortigen Ausführungen der bP1 zu entnehmen, dass politische Probleme retrospektiv über die kurdische Volkszugehörigkeit konstruiert werden sollen (Bescheid vom 28.11.2025 [bP1], S. 8: "LA: Sie haben im Vorverfahren mit keinem Wort erwähnt, dass Sie je politisch tätig gewesen wären, warum? VP: Ich habe damals beim BFA und beim BVWG gesagt, dass ich Kurde bin und aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit, sei es auch, dass ich türkischer Staatsbürger bin in jegliche Hinsicht diskriminiert und auch benachteiligt werde und bei sehr vielen Einvernahmen, obwohl ich als Zeuge vorgeladen war, wurde ich aufgrund meiner ethnischen Zugehörigkeit unrechtmäßig zum Beschuldigten."). Dies steht jedoch in offenem Widerspruch zu den früheren Aussagen, in denen die bP1 – ebenso wie die bP2 – auch allfällige Benachteiligungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegenüber dem BFA explizit verneinte (siehe Bescheid vom 27.05.2024 [bP1], S. 14). Selbst bei gezielter Nachfrage nach dem Verständnis des Begriffs "ungerechte Behandlung" griff die bP1 bei einer Gelegenheit wiederholt auf den bereits bekannten Themenkomplex einer angeblichen Verfolgung durch den Familienkreis zurück (siehe Bescheid vom 27.05.2024 [bP1], S. 12), weshalb auch ein allfälliges Missverständnis dahingehend auszuschließen ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, die bP1 sei für die – innerhalb der kurdischen Volksgruppe – politisch herausragende DEM-Partei aktiv gewesen, in keiner Weise glaubhaft. Die dazu erstatteten Erklärungen der bP1 vermögen diese Zweifel nicht im Ansatz auszuräumen, zumal sie vielmehr selbst zu früheren Angaben ihrer Person im kategorischen Gegensatz begriffen sind. Damit ist auch der darauf aufbauenden behaupteten strafrechtlichen Inkriminierung der bP1 die Grundlage entzogen, da sie in offenem Widerspruch zum im Erstverfahren vorgebrachten Tatsachensubstrat steht und das BFA diesem Vorbringen somit zu Recht bereits im Kern die Glaubhaftigkeit versagt hat.
Ergänzend ist dem BFA auch insoweit beizutreten, als es aufgrund der geschilderten Umstände rund um die Vorlage des angeblichen Schriftstücks zur Einvernahme bzw. Anhörung der Schwester der bP1 in der Türkei erhebliche Zweifel an deren Authentizität begründet sieht. Das BFA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Anlass nach einem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt der bP im Ausland erstmals Ermittlungsmaßnahmen gesetzt worden sein sollten, zumal weder zwischenzeitliche einschlägige Vorfälle noch neue Verdachtsmomente oder eine erkennbare Verfahrensdynamik dargelegt worden wären. In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein derart verspätetes Tätigwerden staatlicher Stellen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie dem typischen Ablauf strafprozessualer Ermittlungen widerspricht, insbesondere in Fallkonstellationen, in denen – wie hier – eine politische Viktimisierung behauptet wird. Auch in Bezug auf die letztlich von der bP1 vereitelte Einsichtnahme in das nationale Justizportal e-Devlet bzw. UYAP ist den Ausführungen des BFA zuzustimmen, da es der bP1 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das Nichtvorhandensein oder den Verlust der erforderlichen Zugangsdaten offen zu kommunizieren, anstatt durch wiederholte unzutreffende Eingaben eine Zugangssperre herbeizuführen. Diese Erwägungen gewinnen zusätzliches Gewicht vor dem Hintergrund des mit der Beschwerde vorgelegten Vorführbefehls, der seinerseits weitere gravierende Unstimmigkeiten erkennen lässt, auf die an späterer Stelle noch gesondert einzugehen sein wird.
Zutreffend legt die belangte Behörde darüber hinaus dar, dass der in Bezug auf die bP4 geltend gemachte Gesundheitszustand bereits im Erstverfahren dem Grunde nach bekannt war und dort jedenfalls in Form einer Verdachtsdiagnose erfasst wurde. Die spätere diagnostische Absicherung dieses Befundes sowie die darauf aufbauenden (allenfalls erweiterten) Behandlungsmaßnahmen stellen keine neue, selbständige Tatsache dar, sondern ist als erwartbare Entwicklung eines bereits im Erstverfahren angelegten medizinischen Sachverhalts zu qualifizieren. Bei Autismus handelt es sich grundsätzlich um eine neuroentwicklungsbedingte Störung, die für sich allein auch keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt. Schutzrelevanz kann sich – unter sehr eingeschränkten Bedingungen – allenfalls aus schweren zusätzlichen Beeinträchtigungen, insbesondere im psychosozialen Bereich, ergeben, sofern diese ein entsprechendes Ausmaß erreichen und in der Heimat nicht behandelbar wären. Die vom BFA (und von den Instanzen im Vorverfahren) herangezogenen Länderberichte führen hingegen einhellig aus, dass in der Türkei eine flächendeckende medizinische Grundversorgung besteht und chronische Erkrankungen grundsätzlich landesweit behandelbar sind. Auch psychische Erkrankungen werden überwiegend in öffentlichen Einrichtungen behandelt, wobei der Zugang über die allgemeine Krankenversicherung sichergestellt ist. Darauf, dass nach einschlägiger Judikatur die Voraussetzungen dafür, aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Behandlung ein Bleiberecht zu erwirken, außerordentlich restriktiv sind, wird abrundend hingewiesen.
Soweit die bP in der Beschwerde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie beantragen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um einen untauglichen Beweisantrag handelt. Die bP4 hat bereits ärztliche Bestätigungen und medizinische Unterlagen vorgelegt, die den aktuellen Gesundheitszustand widerspiegeln, ohne darzulegen, welche darüberhinausgehenden, entscheidungswesentlichen Fragen durch ein weiteres Gutachten geklärt werden sollten. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ärztlichen Attesten dieselbe Beweiskraft zu wie ärztlichen Sachverständigengutachten, da es auf deren innere Wahrheit ankommt (siehe VwSlg 2453 A/1952). Das erkennende Gericht durfte daher davon ausgehen, dass der Gesundheitszustand der bP4 hinreichend geklärt ist und keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf. Im Übrigen ist die Beurteilung, ob der bP4 im Falle einer Rückkehr eine ausweglose Lage droht, keine medizinische, sondern eine rechtliche Frage, die auf Grundlage der festgestellten Umstände und aktueller Länderberichte zu beantworten ist. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der grundsätzlich gegebenen Behandelbarkeit der geltend gemachten Erkrankung, wie sie bereits der maßgeblichen Entscheidung im Vorverfahren zugrunde gelegt wurde, war dem Beweisantrag nicht zu entsprechen.
Auch mit den sonstigen Ausführungen in der Beschwerde ist es den bP nicht gelungen, den Erwägungen des BFA substantiiert entgegenzutreten. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, verkürzt wiederzugeben, die belangte Behörde habe ihr Vorbringen als bloße Steigerung qualifiziert. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz, da die belangte Behörde ihre Beurteilung gerade auf die widersprüchlichen Angaben der bP zu einer behaupteten politischen Betätigung der bP1 gestützt hat, die in keiner Weise auf ein konsistentes politisches Vorbringen schließen lassen. Ebenso setzt sich die Beschwerde nicht inhaltlich mit den Ausführungen der belangten Behörde zur eingeschränkten Beweiskraft des vorgelegten Schriftstücks sowie zur vereitelten Einsichtnahme in das türkische Justizportal auseinander. Soweit vorgebracht wird, diese Umstände könnten für sich genommen den Wahrheitsgehalt der Urkunde nicht widerlegen, verkennen die bP, dass das BFA diese Aspekte nicht isoliert, sondern lediglich als Teil einer gesamthaften Glaubwürdigkeitsprüfung herangezogen hat. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der bP4 stützt sich die Beschwerde im Wesentlichen auf einen Länderbericht, der bereits im Vorverfahren in die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 06.02.2025 eingeflossen ist. Die daraus gezogenen abweichenden Schlussfolgerungen vermögen vor dem Hintergrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Würdigung durch die Vorinstanz (siehe Erkenntnis vom 06.02.2025, S. 112) und unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen keine neuen entscheidungsrelevanten Aspekte aufzuzeigen. (AS 310ff.)
Im Übrigen haben sich die Zweifel am Vorliegen eines glaubhaften Kerns des Vorbringens durch die ergänzende Vorlage eines weiteren Schriftstücks, nämlich einer Vorführanordnung ("YAKALAMA EMRI") (AS 333 [bP1]), gravierend verstärkt. Auffällig ist insbesondere die äußere Gestaltung der Urkunde, deren Text vollständig schattiert hinterlegt ist und die optisch den Eindruck einer manipulativen Aneinanderreihung von Textfeldern vermittelt. Eine derartige Form ist für Originalurkunden dieser Art unüblich und verstärkt daher die bereits vom BFA aufgegriffenen Zweifel an der Authentizität der Beweisvorlage. Zudem steht der Inhalt des Schriftstücks in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum bisherigen Vorbringen der bP, was die davor gezogene Schlussfolgerung weiter stützt: So lässt sich dem Beweismittel entnehmen, dass der betreffende Ermittlungsakt bereits im Jahr 2023 (" XXXX ") angelegt worden sein soll, als maßgebliche Tatzeit der 13.06.2023 genannt wird und das Ausstellungsdatum mit 03.01.2025 ausgewiesen ist. Demgegenüber hatte die bP1 bis zur Einbringung der Beschwerde – insbesondere auch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.11.2025 – zu keinem Zeitpunkt eine strafrechtliche Verfolgung wegen "Terrorpropaganda" geltend gemacht, sondern vielmehr angegeben, über nähere Umstände einer derartigen Verfolgung keine Kenntnis zu haben (siehe AS 131 [bP1]). Diese Darstellung erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der bP1 nach dem ausgewiesenen Ausstellungsdatum das Bestehen einer entsprechenden Maßnahme bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt bekannt gewesen sein musste, wofür insbesondere spricht, dass sie im Rahmen der Erstbefragung am 09.10.2025 selbst auf einen "Haftbefehl" Bezug nahm (siehe AS 10 [bP1]). Dies verdeutlicht ein weiteres Mal, dass die bP1 ihr Vorbringen quasi nach Belieben adaptiert bzw. austauscht, wie bereits im Zusammenhang mit der behaupteten Politisierung der eigenen Person, womit es ihr auch durch das nunmehrige Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, dem Gesamtvorbringen einen auch nur ansatzweise glaubhaften Kern zu verleihen.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass es den bP weder gelungen ist, im Folgeverfahren eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darzutun, noch den von der belangten Behörde schlüssig begründeten Zweifel am Vorliegen eines glaubhaften Kerns ihres Vorbringens entgegenzutreten. Die angefochtene Entscheidung erweist sich somit als durchgehend tragfähig.
Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Im Ergebnis hat das BFA daher die neuerlichen Anträge der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide war daher jeweils abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide:
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
3.3. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).
3.3.1. Gegenständlich wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.3. Ein Sachverhalt, wonach den bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu Recht nicht zu erteilen war.
Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu den Spruchpunkten III. der bekämpften Bescheide.
Zu den Spruchpunkten IV. der angefochtenen Bescheide:
Rückkehrentscheidung
3.4. Die bP sind keine begünstigten Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
3.4.1. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.4.2. In Österreich leben keine Familienangehörigen der bP. Es bestehen auch sonst keine familienähnlichen Berührungspunkte zu anderen Personen. Es ist somit bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.
In Bezug auf ein schützenswertes Privatleben der bP in Österreich ist auszuführen, dass die bP offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich verbringen möchten und sich hier seit ihren ersten Asylantragstellungen am 26.09.2023, sohin rund zwei Jahre und drei Monate aufhalten.
3.4.3. Da somit in einem gewissen Umfang vom Vorliegen eines Privatlebens der bP in Österreich auszugehen ist und die Rückkehrentscheidung damit einen Eingriff in das Recht der bP auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes)
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN). Ebenso stellt die Zuwanderung nicht erwerbsfähiger oder erwerbsunwilliger Fremder eine Belastung für das Sozialsystem dar.
Wenn das Privatleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH v. 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
3.4.4. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
-Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP reisten ursprünglich nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr Erstverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Die bP kamen daraufhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Seit der zweiten Asylantragstellung sind die bP seit etwa 2 Monaten in Österreich aufhältig. Sie stellten die o. a. Anträge auf internationalen Schutz.
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
Es liegt kein Familienleben in Österreich vor.
-Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:
Die privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt stets prekär war. Da es sich bereits um die zweite Antragstellung handelt, kann davon ausgegangen werden, dass den bP dies auch bewusst war.
-Grad der Integration / Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besondere Integration der bP in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.
Die bP leben in einem Bundesquartier. Seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 06.02.2025 haben sich insofern Änderungen ergeben, als die bP1 ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A1 erworben und die bP2 Deutschkurse besucht hat.
In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass die durch die bP während des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet erlangte Integration ein solches Ausmaß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass ihr im Hinblick auf Art 8 EMRK entscheidungsrelevante Bedeutung zukäme und kann sie das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich daher nicht maßgeblich verstärken.
-Bindungen zum Herkunftsstaat:
Die bP wurden allesamt in der Türkei geboren. Ausgenommen von der bP5, bei welcher es sich um ein Kleinkind handelt, verbrachten sie dort auch ihr überwiegendes Leben und sprechen die bP1 - bP2 ihre Landessprache zumindest auf muttersprachlichem Niveau. Maßgebliche familiäre Bindungen bestehen dort noch durch Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der bP1 - bP2, zu denen die genannten bP teils auch noch regelmäßigen Kontakt haben. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die bP als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wären bzw. im Falle der Rückkehr nicht die Möglichkeit hätten, durch ihre Verwandten unterstützt zu werden. Die bP1 - bP2 gingen in der Türkei auch zur Schule und übte die bP1 dort auch unterschiedliche berufliche Tätigkeiten aus.
-strafrechtliche Unbescholtenheit:
Verurteilungen sind nicht aktenkundig.
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die bP reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Die bP verletzten durch die nicht wahrheitsgemäße Begründung wiederholter Anträge auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.
Die bP verblieben nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz unrechtmäßig in Österreich und versuchten in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.1.2013, 2011/23/0476).
-Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.
3.4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was den bP auch bewusst sein musste.
Hinzu kommt erschwerend, dass die Asylanträge von vornherein unbegründet waren und sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchten in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnten sich die bP diese Vorteile verschaffen.
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der bP und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Hinsichtlich der minderjährigen bP3 - bP5 ist anzumerken, dass ihre Integration naturgemäß noch nicht als besonders ausgeprägt angesehen werden kann, da Kinder in diesem Alter sich erst am Anfang ihrer sprachlichen, sozialen und (vor-)schulischen Entwicklungsphase befinden. Im Übrigen befinden sich sämtliche mj. bP in einem anpassungsfähigen Alter und kontraindiziert die Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und drei Monaten eine maßgebliche Verfestigung der bP in die hiesige Gesellschaft. Eine überdurchschnittliche Integration der bP ist sohin nicht naheliegend und war dies auch aus den Angaben der bP1 –-bP2 gegenüber der belangten Behörde oder im Beschwerdeschriftsatz nicht abzuleiten. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die bP3 – bP4 überwiegend in der Türkei aufwuchsen und eine Reintegration aller mj. bP in ihre Herkunftsgesellschaft auch durch die gemeinsame Rückkehr, die Angehörigen in der Türkei sowie das weitere soziale Umfeld und die vorauszusetzende Verinnerlichung der kulturellen Werte der Eltern und die muttersprachlichen Sprachkenntnisse gefördert wird. Es ist davon auszugehen, dass bei sämtlichen mj. bP – angesichts ihres Alters – der Sozialisierungsprozess (zumindest) überwiegend in den familiären Kontext eingebettet ist. Hinsichtlich der Eltern selbst bzw. der Familie ist festzuhalten, dass sich seit der in deren (Erst-)Asylverfahren vorgenommenen Beurteilung keine maßgeblichen Veränderungen ergeben haben. Zwar hat sich die Gesamtaufenthaltsdauer im Bundesgebiet geringfügig verlängert, doch sind keine Umstände hervorgetreten, die auf eine Verfestigung ihrer Lebensverhältnisse in sozialer, beruflicher oder familiärer Hinsicht schließen ließen. Weder wurde eine nachhaltige Integration in das gesellschaftliche oder wirtschaftliche Leben behauptet, noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt zum vorliegenden Beschwerdeverfahren, bzw. kontraindiziert dieser eine derartige Verfestigung vielmehr, zumal sie nach wie vor auf staatliche Transferleistungen (in finanzieller Hinsicht) angewiesen sind, im Übrigen sämtliche Maßnahmen auf diesem Gebiet aus dem Stande ihres ungewissen und teils rechtswidrigen Aufenthalts verwirklichten. Positiv im Hinblick auf die Integration der bP1 wirkt sich lediglich aus, dass sie gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat und über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für den Alltagsgebrauch ausreichen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, können zweifellos ein nicht unerhebliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des BVwG allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit dem Vorhandensein von der Referenzstufe "A1" entsprechenden Deutschkenntnissen in Anbetracht der Aufenthaltsdauer kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. Es fehlt daher jeglichen an Anhaltspunkten, die eine andere Gewichtung der privaten und familiären Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen würden.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die bereits im Vorverfahren ausführlich angestellten Erwägungen zum Kindeswohl in einer Weise geändert hätten, die nunmehr eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gebieten würden.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, das ihren Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zu den Spruchpunkten V. der angefochtenen Bescheide:
Zulässigkeit der Abschiebung
3.5. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt V. des Bescheides.
Zu den Spruchpunkten VI. der angefochtenen Bescheide:
Frist für die freiwillige Ausreise
3.6. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle zurückweisender Entscheidungen gemäß § 68 AVG, weshalb zu Recht die Aussprüche zu den Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide erfolgte.
Zu den Spruchpunkten VII. der angefochtenen Bescheide:
Einreiseverbot:
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gem. § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Unabhängig davon ist aber grundsätzlich anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Z 1 bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen sein wird (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).
Die bP sind ihrer mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2025 auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, wobei ihnen dieses fremdenrechtliche Fehlverhalten spätestens ab dem 15.09.2025 vorzuwerfen ist.
Dem BFA wird damit zugestimmt, wenn dieses darlegt, dass die bP unter Art 11 Abs 1 lit. b RückführungsRL fallen, da sie ihrer Rückkehrverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren, wo ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt wurde, nicht nachkamen. Das BVwG schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an, wonach zusammenfassend festgestellt wurde, dass die bP offensichtlich nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, weshalb man zum Schluss kommt, dass ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihre Verhaltensweise zeigt eindeutig, dass sie nicht gewillt sind, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichte gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, was auch nichts Positives im Sinne einer Zukunftsprognose vermuten lässt. Wenn die bP schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann nur eine negative Zukunftsprognose ihre Personen betreffend erfolgen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung (eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK wurde auch vorliegend bereits durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht) ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von einem Jahr gerechtfertigt und notwendig ist, die von den bP ausgehenden Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Dabei wurde auch die bisherige Aufenthaltsdauer sowie die gesetzten Integrationsschritte berücksichtigt. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dem Grunde nach geboten.
Die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes stellt keinen rein mathematischen Vorgang dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn 7), was auch für das Einreiseverbot gilt (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232). Nach VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, soll die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist (vgl. in diesem Sinn mit näheren Ausführungen VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 u.a.).
Nach Ansicht des BVwG ist der Einschätzung des Bundesamtes hinsichtlich der Dauer der gegen die bP verhängten Einreiseverbote zuzustimmen. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens der bP, das sich nicht nur in der erstmaligen illegalen Einreise und der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, sondern auch im wiederholt an den Tag gelegten Prozess- und Aussageverhalten im Rahmen mehrerer Asylverfahren manifestiert hat, erweist sich die Verhängung jeweils auf ein Jahr befristeter Einreiseverbote als sachlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das BFA mit dieser Bemessung weiterhin im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegt.
Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen die bP erforderlich erscheint, um einen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum wirksam zu unterbinden. Im Lichte dieser Erwägungen verkennt das BVwG zwar nicht, dass sich das Verhalten der Eltern (bP1 und bP2) ihren Kindern (den minderjährigen bP3 - bP5) nicht im vollen Umfang subjektiv zurechnen lässt. Dieses Verhalten ist jedoch im Rahmen einer objektiven Zurechnung nicht unbeachtlich. Die Ausführungen in Bezug auf bP1 und bP2 gelten daher – wenn auch in abgeschwächter Form – auch für die minderjährigen bP, zumal aufgrund ihres Alters davon auszugehen ist, dass sie sich im familiären Verband mit den Eltern aufhalten und ihnen kein eigenständiges, vom Verhalten der Eltern losgelöstes fremdenrechtlich relevantes Verhalten zugerechnet werden kann.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide waren daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt. Eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung war vor diesem Hintergrund nicht geboten, da sich die vorliegende Entscheidung auf den bereits festgestellten und rechtskräftig gewürdigten Sachverhalt stützt und das Beschwerdevorbringen keine neuen entscheidungswesentlichen Tatsachen oder Beweismittel aufzeigt, die eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung erforderlich gemacht hätten. Die vorgenommenen Erwägungen beschränken sich auf eine rechtliche Überprüfung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung, ohne selbst eine neue Tatsachengrundlage zu schaffen, sodass eine Verhandlungspflicht nicht bestand. Soweit im Zusammenhang mit neu vorgelegten Beweismitteln auf formale und inhaltliche Auffälligkeiten Bezug genommen wird, beschränken sich diese Ausführungen auf die Prüfung, ob das BFA diese Aspekte in vergleichbarer Weise als Teil einer gesamthaften Glaubwürdigkeitsbeurteilung herangezogen hat. Eine eigenständige Beweiswürdigung oder erstmalige Tatsachenfeststellung ist damit nicht verbunden. Das Beschwerdevorbringen zeigt diesbezüglich keine neuen, einer mündlichen Erörterung zuzuführenden Sachverhaltselemente auf, sondern erschöpft sich in der rechtlichen Neubewertung bereits bekannter und vor dem BFA thematisierter Umstände.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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