Bundesverwaltungsgericht W216 2231807-1

W216 2231807-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2025

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Regest

Analogie Ersatzentscheidung Gleichartigkeit Kollektivvertrag mündliche Verhandlung Rechtsanschauung des VwGH Satzung unechter Firmenkollektivvertrag Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht W216 2231807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W216.2231807.1.00

Spruch

W216 2231807-1/66E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend Satzungserklärung von Teilen des Kollektivvertrages für XXXX nach § 18 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der XXXX (im Folgenden: XXXX oder beschwerdeführende Partei) stellte mit Schreiben vom 14.08.2019 beim Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft; im Folgenden: Bundeseinigungsamt) einen Antrag auf Erklärung von näher bezeichneten Teilen des Kollektivvertrages für XXXX zur Satzung nach § 18 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und brachte diesbezüglich unter Anführung entsprechender, näherer Angaben begründend vor, dass die in § 18 Abs. 3 ArbVG genannten Voraussetzungen für eine Satzungserklärung allesamt erfüllt seien.

2. Nachdem dieser Antrag den mitbeteiligten Parteien XXXX seitens des Bundeseinigungsamtes mit Schreiben vom 21.08.2019 zur Stellungnahme übermittelt wurde, teilten die XXXX sowie der XXXX mit, dass diese den Antrag unterstützen würden. Die XXXX erstattete eine Stellungnahme unter Vorlage eines privaten Rechtsgutachtens eines Universitätsprofessors der XXXX , und führte – in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Privatgutachten – aus, dass der Satzungsantrag aus näher genannten Gründen vollinhaltlich abgelehnt werde. Eine weitere inhaltsgleiche Stellungnahme wurde von der XXXX , mit Schreiben vom 24.09.2019 erstattet.

2.1. Die Stellungnahme des XXXX vom 24.09.2019 sowie das unter einem vorgelegte Rechtsgutachten vom 05.09.2019 wurden seitens des Bundeseinigungsamtes den übrigen Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

2.1.1. Mit Schreiben vom 13.11.2019 wies die XXXX im Wesentlichen auf die hohe Bedeutung der Abdeckung der Arbeitsverhältnisse durch Kollektivvertrag von 98 % in Österreich und auf das gesetzliche Ziel von möglichst flächendeckenden sozialpartnerschaftlichen Regelungen hin. Die XXXX mit Heimatbasis in Österreich hätten ohne Kollektivvertrag einen nicht vertretbaren Wettbewerbsvorteil. Dies beträfe selbstverständlich auch alle nachfolgenden, gleichgelagerten XXXX . Der XXXX und andere XXXX Österreichs könnten sich zu weitgehend kollektivvertragsfreien, dh hinsichtlich der Arbeitsbedingungen unregulierten Zonen des (unsanktionierten) Lohn- und Sozialdumpings entwickeln; ein Umstand den der Gesetzgeber gerade vermeiden wolle. So sei eine gestaltende, Mindestbedingungen festlegende Sozialpartnerschaft das Ziel der österreichischen Gesetzgebung im Arbeitsrecht.

Die geforderte Vergleichbarkeit beziehe sich nur auf Art und Inhalt der Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auch hinsichtlich Arbeitsstress, Ausbildungsstandard, Genauigkeit und Eigenverantwortung bestünden keine Unterschiede. Die XXXX ersuche daher nachdrücklich, dem gegenständlichen Satzungsantrag stattzugeben.

2.1.2. Mit Stellungnahme vom 29.11.2019 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass mit der Satzung des branchenbeherrschenden Kollektivvertrages die Herstellung fairer, wirtschaftlich sowie sozial verträglicher Entgelt- und Arbeitsbedingungen bezweckt werde. Die im Antrag angeführten XXXX mit Heimatbasis in Österreich würden völlig zu Unrecht einen wirtschaftlichen und rechtlich nicht vertretbaren Wettbewerbsvorteil genießen, wenn für sie weder Kollektivvertrag noch Satzung zur Anwendung gelangen würden. All jene Unternehmen, die von der Satzung erfasst würden, seien im gleichen Marktsegment wie die XXXX tätig und stünden daher auch im direkten Wettbewerb zueinander. Das Geschäftsmodell der XXXX sei mit jenem von XXXX nicht nur vergleichbar, sondern über weite Strecken ident. Der einzige wesentliche Unterschied bestünde darin, dass sich XXXX die Lohnkosten ersparen und damit einen Wettbewerbsvorteil erlangen würden. Der Satzungsantrag des XXXX sehe nur einzelne Teile des XXXX Kollektivvertrages (Gehaltsordnung, XXXX Regelung) zur Satzung vor, sodass lediglich allgemeine Mindeststandards für die Branche festgelegt würden. Betriebsabläufe, Netzwerkplanung oder Ähnliches blieben damit unberührt und weiterhin vollständig im Entscheidungsspielraum des jeweiligen Unternehmens. Entgegen der Ansicht der XXXX sei das Tatbestandselement des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG (Gleichartigkeit der von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse) erfüllt.

3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020, in der der Privatgutachter als Vertreter des verfahrensbeteiligten Fachverbandes XXXX auftrat, erließ das Bundeseinigungsamt den angefochtenen Bescheid vom XXXX , mit dem der gegenständliche Antrag abgewiesen wurde. Das Bundeseinigungsamt gelangte darin zur Auffassung, dass die Erklärung eines "unechten Firmenkollektivvertrages" – wie dem XXXX – zur Satzung generell nicht zulässig sei. Demnach müsse das Vorliegen der strittigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 ArbVG – im vorliegenden Fall die Vergleichbarkeit der Arbeitsverhältnisse – nicht mehr überprüft werden.

4. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid des Bundeseinigungsamtes vom XXXX erhobene Beschwerde des XXXX ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Rechtsansicht, dass auf "unechte Firmenkollektivverträge" § 18 Abs. 6 ArbVG analog anzuwenden sei, sodass diese nicht zur Satzung erklärt werden könnten (dürften) und deshalb im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen, die gemäß § 18 Abs. 3 ArbVG vorliegen müssten, damit ein Kollektivvertrag zur Satzung erklärt werden darf, nicht geprüft werden müssten. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im vorliegenden Fall die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. So fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Satzung "unechter Firmenkollektivverträge" unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 18 Abs. 6 ArbVG (bzw. deren Analogie).

5. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die ordentliche Revision des XXXX vom 12.07.2022. Die XXXX erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich im Wesentlichen den Ausführungen in der Revision anschloss und beantragte, der Revision stattzugeben. Die XXXX erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

6. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darin die Ansicht, dass eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 6 ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" zu unterbleiben habe.

Das Bundesverwaltungsgericht werde im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Parteien Gelegenheit zu geben haben, ausgehend von der im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Rechtsansicht weiteres Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten. Es werden Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob die antragsgemäß zu satzenden Teile des XXXX nach den Bestimmungen des ArbVG, insbesondere dessen § 18 Abs. 3 – und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher, einfachgesetzlicher und sonstiger Normen – gesatzt werden dürfen; wobei sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch mit widersprüchlichem Parteivorbringen auseinanderzusetzen haben werde.

7.1. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 22.06.2023 wurden der XXXX (vertreten durch XXXX ) als die beschwerdeführende Partei sowie auch die XXXX (vormals vertreten durch XXXX ; mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.01.2024 samt darin enthaltener Vollmachtsbekanntgabe vertreten durch XXXX ) und die XXXX (vertreten durch Rechtsanwalt XXXX ), beide als mitbeteiligte Parteien, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Erklärung zur Satzung ersucht, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme folgende konkrete, näher dargelegte Fragen zu beantworten:

XXXX

7.1.1. Das erkennende Gericht gewährte über Ersuchen Fristverlängerungen.

7.2. In ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 gab die beschwerdeführende Partei – nach Beantwortung des vom Bundesverwaltungsgericht ausgearbeiteten Fragenkatalogs – zusammengefasst an, dass alle in § 18 Abs. 3 ArbVG taxativ aufgezählten und kumulativ erforderlichen materiellen Voraussetzungen für die Satzungsfähigkeit eines Kollektivvertrages vorliegen würden. Im Hinblick auf die geforderte Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse berief sich die beschwerdeführende Partei insbesondere auf die Einhaltung internationaler Vorschriften, wonach die Tätigkeit des XXXX höchst standardisiert und einheitlich abzulaufen habe. XXXX Unterschiede, welche sich mangels strikt regulatorischer Standardisierungen ergeben könnten, seien gänzlich irrelevant, zumal die Arbeitsverhältnisse nur "im Wesentlichen" gleichartig sein müssten. Es seien keine "übertriebenen Anforderungen an die Gleichartigkeit" zu stellen.

7.3. Die XXXX , gab in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 wiederum an, dass eine Satzung des XXXX nicht in Frage komme, zumal zwischen den einzelnen XXXX , aber insbesondere zwischen der XXXX und den übrigen XXXX erhebliche Unterschiede bestünden, sei es beispielsweise im Hinblick auf das XXXX , die Größe der XXXX , die Arbeitsabläufe, die Arbeitsbedingungen, die Anzahl der XXXX (aufgeschlüsselt in XXXX ), die Auswirkungen wirtschaftlicher Bedingungen auf Arbeitsbedingungen und -abläufe, die Entlohnung, die wirtschaftlichen Voraussetzungen der XXXX oder die Geschäftsmodelle und Strukturen. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.

7.4. Die beiden Stellungnahmen vom 29.09.2023 wurden jeweils den anderen Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Das erkennende Gericht gewährte über Ersuchen Fristverlängerungen.

7.4.1. Das Bundeseinigungsamt antwortete mit Schreiben vom 16.11.2023 und gab an, keine inhaltliche Stellungnahme abgeben zu können, da in seinem Verfahren nur die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG in Frage gestellt worden sei, wozu das Bundeseinigungsamt jedoch keine Prüfung vorgenommen habe. Es sei nämlich – der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend zu Unrecht – davon ausgegangen, dass "unechte Firmenkollektivverträge" generell nicht zur Satzung erklärt werden könnten.

7.4.2. Die XXXX , blieb in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 – unter Bedachtnahme auf den vom Bundesverwaltungsgericht ausgearbeiteten Fragenkatalog – im Wesentlichen bei dem Ergebnis, dass eine Satzungserklärung von Teilen des XXXX unzulässig sei. Der Stellungnahme wurde erneut ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.

7.4.3. Die beschwerdeführende Partei entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2024, dass der Großteil der Ausführungen und Feststellungen der XXXX zu Unterschieden der Geschäftsmodelle, Geschäftskonzepte, Kundenstrukturen, Provisionsmodelle bei XXXX etc. für das gegenständlichen Verfahren irrelevant sei, da sich die aufgezeigten Unterschiede gerade nicht auf Art und Inhalt der Arbeitsverhältnisse beziehen würden, und demnach bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen der wesentlichen Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG gegeben seien, nicht beachtlich seien. Die in Rede stehenden Tätigkeiten der betroffenen Personen seien im Wesentlichen gleichartig, was u.a. nicht zuletzt darauf zurückzuführen sei, dass die Berufsausübungserfordernisse und die Ausbildungen der ebendort tätigen Personen durch internationale oder nationale öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben seien und von allen XXXX gleichermaßen eingehalten werden müssten. Zusammengefasst seien sämtliche betroffene Arbeitnehmer im XXXX – demnach von in der gleichen Branche tätigen Unternehmen – tätig; dies auf den identen Betriebsmitteln XXXX und mit dem identen Zweck des XXXX . Zudem seien ihre Tätigkeits- und Berufsbilder, unabhängig bei welchem XXXX sie tätig seien, im Wesentlichen gleichartig.

8. Am 22.03.2024 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die beschwerdeführende Partei, vertreten durch XXXX , samt deren beiden Rechtsvertretern (Rechtsanwälte XXXX einerseits und XXXX andererseits) und die XXXX , vertreten durch XXXX , als mitbeteiligte Partei samt Rechtsvertreter (Rechtsanwalt XXXX ) teilnahmen. Die XXXX als weitere mitbeteiligte Partei und deren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt XXXX ) sowie die belangte Behörde bzw. deren Vertreter sind unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden auch zwei Zeugen einvernommen; einerseits XXXX und andererseits XXXX .

Ein weiterer vom Bundesverwaltungsgericht geladener Zeuge war erkrankt. Zwei weitere geladene Zeugen sind entschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine weitere schriftliche Stellungnahme der XXXX vom 22.03.2024 zur unter Punkt 7.4.3. getätigten schriftlichen Äußerung der beschwerdeführenden Partei eingebracht. Diese zeigt zusammengefasst erneut die Gründe für eine Abweisung des Satzungsantrages auf. Zum einen wurde das Kriterium der überwiegenden Bedeutung im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 ArbVG verneint, da es sich beim XXXX angesichts der Pluralität an XXXX und Arbeitgebern bloß um den maßgeschneiderten Firmenkollektivvertrag einer XXXX handeln würde und die Bestimmungen der übrigen Kollektivverträge – soweit vorhanden – von jenen des zu satzenden Kollektivvertrages bzw. seiner antragsgemäßen Teile stark verschieden seien. Das Kriterium der überwiegenden Bedeutung habe sich zudem nicht bloß auf die Anzahl der von einem Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse zu beziehen, sondern auch die Arbeitgeber und deren Eigenheiten zu beachten. Zum anderen wurde das Vorliegen der Voraussetzung des § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG in Frage gestellt. Dass letztlich keine Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen bestehe, zeige sich nach Ansicht der XXXX in jenen Faktoren, die auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar einwirken würden, wie XXXX .

9. Mit Eingabe vom 27.08.2024 – beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.08.2024 – legte die beschwerdeführende Partei erneut eine Stellungnahme vor. Darin wurde – unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher sowie unionsrechtlicher Aspekte – wiederholt dargelegt, dass sämtliche der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 ArbVG vorliegen würden, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem zugrundeliegenden Antrag inhaltlich stattzugeben sei. Darüber hinaus wurden Unterlagen auf Basis des Jahres 2023 vorgelegt, die einen Vergleich der Gehälter von XXXX im 1. Dienstjahr sowie XXXX im 7. Dienstjahr, dies jeweils basierend auf dem XXXX einerseits und dem XXXX -Kollektivvertrag andererseits, zeigen. Daraus solle sich ergeben, dass beide Kollektivverträge nahezu ein identes Entgeltniveau aufweisen würden, wobei der XXXX -Kollektivvertrag in Teilen sogar ein höheres Gehalt aufweise als der XXXX .

10. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

11. Mit Erkenntnis vom XXXX behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX (VfGH XXXX ). Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, die Erforderlichkeit und Angemessenheit des gänzlichen Ausschlusses der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung zu prüfen und habe es dadurch gegen Art. 6 EMRK verstoßen.

12. Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 01.08.2025 stellte diese den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme zweier Personen, namentlich XXXX und XXXX . Darüber hinaus wurde auf das bisherige Vorbringen und die bisher erstatteten Anträge verwiesen, die vollumfänglich aufrechterhalten wurden.

13. Mit Beschluss vom XXXX , erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wird ein Vergleich zwischen

einerseits dem XXXX bzw. XXXX

● XXXX

andererseits den XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

angestellt.

Sofern sich Feststellungen und Ausführungen in weiterer Folge auf "die anderen XXXX " (im Vergleich zur XXXX ) beziehen, sind damit demnach die XXXX gemeint.

1. Feststellungen:

1.1. Mit Antrag vom 14.08.2019 wurde begehrt, die Bestimmungen Punkt 11 XXXX , 17 XXXX , 21.1, 21.4, 21.5, 21.6 XXXX , 41 XXXX , 42 XXXX , 43 XXXX , 44 XXXX , 55 XXXX und 56 XXXX , 57 XXXX und 62.2 XXXX des XXXX zur Satzung zu erklären.

Der XXXX gilt für das im Bundesgebiet der Republik Österreich beschäftigte XXXX sowie sämtlicher Unternehmen des Konzerns der XXXX , also jener XXXX , an welchen die XXXX mehrheitliche Anteile hält, sowie für das XXXX , die unter einer XXXX abgeleiteten Namen versehen sind, ausgenommen, wenn die Verwendung der XXXX ausschließlich als XXXX erfolgt.

Von der Satzungserklärung des Kollektivvertrages sollte das XXXX der XXXX unter der XXXX betroffen sein.

Die XXXX beschäftigt im Vergleich zu den XXXX weitaus mehr Arbeitnehmer.

Es existiert der XXXX -Kollektivvertrag sowie der XXXX -Kollektivvertrag.

1.2. Das XXXX (sowohl im XXXX als auch in der XXXX ) ist primär für die Gewährleistung der sicheren XXXX verantwortlich. Darüber hinaus ist es für das Wohlbefinden der XXXX zuständig.

Die Arbeitsabläufe beim XXXX müssen den Vorgaben der XXXX , welche für die Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes in der XXXX in Europa zuständig ist, entsprechen. Die Art und Weise der ordnungsgemäßen Umsetzung der XXXX obliegt aber der jeweiligen XXXX .

1.3. Hinsichtlich der konkret auszuübenden Tätigkeiten des XXXX bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen XXXX .

1.3.1. Einstiegskriterien und Arbeitsbedingungen vor Ort:

XXXX benötigen einen mittleren oder höheren Schulabschluss bzw. eine abgeschlossene Berufsausbildung und müssen sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse aufweisen.

XXXX müssen zumindest über Matura, Berufsreifeprüfung bzw. Abitur oder eine fachgebende Hochschulreife verfügen, wobei eine Studienberechtigungsprüfung allein nicht ausreicht.

XXXX haben Englisch als Unternehmenssprache und müssen keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen. Die Anforderungen an das XXXX sind geringer.

Dem XXXX werden vor Ort Umkleidemöglichkeiten, Sozial- und Ruheräume zur Verfügung gestellt. Bei anderen XXXX sind diese oftmals XXXX ausgelagert.

1.3.2. Einteilung des XXXX :

Das XXXX besteht aus einem XXXX . Nur die XXXX beschäftigt XXXX gegliedert sind und die Spezialausbildungen und das eigens bei der XXXX eingerichtete Karrieremodell durchlaufen haben. Bei XXXX handelt es sich um XXXX . Die XXXX beschäftigt auch XXXX , die auf XXXX den verantwortlichen XXXX temporär vertreten können.

1.3.3. Arbeitsabläufe, XXXX , Geschäftsmodelle, Strukturen:

Die XXXX operiert mit einem sogenannten XXXX , sodass das XXXX durch abgestimmte XXXX – unter Bereitstellung eines XXXX , einschließlich XXXX – an zentralen XXXX vereint wird. Durch das darauf zugeschnittene Angebot von XXXX und Kapazitäten ergibt sich ein XXXX , das XXXX umfasst. Andere XXXX bieten nur XXXX und demnach (kürzere) XXXX auf einem selektiven XXXX an. Dieses umfasst nur XXXX . XXXX Während die XXXX über verschiedene XXXX .

Die XXXX bieten unterschiedliche XXXX und Servicekonzepte an. Die XXXX bietet gegenüber anderen XXXX einen XXXX angepasst wird und je nachdem auch eine andere Interaktion zwischen XXXX erfordert. Die XXXX bietet neben einem Verkaufsservice auch einen XXXX . Innerhalb des eigenen Services wird eine Differenzierung je nach XXXX vorgenommen. Die XXXX erfordert einen erheblichen Serviceumfang. Während die XXXX eine stärkere Differenzierung der Kundengruppen vornimmt, ist bei den anderen XXXX eine einheitlichere XXXX und ein viel geringeres Servicekonzept wahrnehmbar.

Die XXXX unterliegt nicht so hohen saisonalen Schwankungen wie andere XXXX , die einen Hochbetrieb im Sommer und einen deutlich reduzierten Betrieb im Winter aufweisen. Sie fokussiert sich nicht nur vorwiegend auf XXXX -, sondern auch auf XXXX . In der Regel sind XXXX niedriger als für – oftmals mit speziellen Dienstleistungen und Annehmlichkeiten verbundene – XXXX . Sowohl die unterschiedliche Arbeitsauslastung je nach Sommer/Winter als auch das unterschiedliche XXXX haben wiederum Einfluss auf die Lohnstruktur des XXXX .

Die XXXX bietet insgesamt ein höheres Grundgehalt und einen niedrigeren variablen Gehaltsanteil. Der Dienstplan des XXXX ist – aufgrund der Kontinuität der XXXX – stabiler, damit aber auch unflexibler. Bedingt durch die saisonalen Schwankungen müssen die anderen XXXX ihr Personal saisonabhängig entlohnen, sodass ihre variablen Entgelte höher und ihre Dienstpläne flexibler sind.

Je nach Geschäftsmodell der XXXX wird dem XXXX mehr oder weniger Erholungsbedarf zugestanden und sind andere Arbeitszeiten erforderlich; dies vor allem im Hinblick auf den XXXX an sich XXXX und die damit verbundene Rückkehr zur XXXX oder Erforderlichkeit eines mehrtägigen Einsatzes auf XXXX . Mitarbeiter der XXXX haben im Vergleich zu anderen XXXX tendenziell weniger freie Tage im Jahr.

Die XXXX befördert im Gegensatz zu den anderen XXXX auch XXXX .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundeseinigungsamt als belangte Behörde in seinem Schreiben vom 16.11.2023 auf eine inhaltliche Stellungnahme und später auch auf die Teilnahme (durch eine informierte Vertreterin bzw. einen informierten Vertreter) in der mündlichen Verhandlung (durch unentschuldigtes Nichterscheinen) verzichtet hat. Auch die XXXX , vertreten durch XXXX , kam der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch eine informierte Vertreterin bzw. einen informierten Vertreter als mitbeteiligte Verfahrenspartei unentschuldigt nicht nach.

Die Feststellungen ergeben sich demnach aus einer Zusammenschau der Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023, vom 15.03.2024, vom 27.08.2024 und vom 01.08.2025 sowie der XXXX als mitbeteiligten Partei vom 29.09.2023, vom 07.12.2023 und vom 22.03.2024 mit den Angaben der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei bzw. deren Rechtsvertretern und den beiden befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 22.03.2024. Bei den Zeugen handelt es sich zum einen um XXXX . Dieser sagte als Vorgesetzter aller XXXX , der als solcher für die Einhaltung aller regulatorischen Vorschriften zuständig ist, aus. Zum anderen handelt es sich um XXXX bei der XXXX . In dieser Funktion ist er wiederum für die disziplinäre und fachliche Führung aller XXXX zuständig. Eigenen Angaben zufolge hat XXXX mit XXXX unterstellten XXXX ein Team von ca. XXXX Mitarbeitern zu managen.

Das erkennende Gericht hat weiters XXXX zur mündlichen Verhandlung als Zeugen geladen. XXXX war nachweislich erkrankt und konnte nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. XXXX hatten sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nachweislich aus anderen Gründen entschuldigt.

Soweit von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung noch weitere Zeugen, darunter die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verhinderten Zeugen, zum Beweis dafür beantragt wurden, um das breite Feld unterschiedlicher Geschäftsmodelle und Arbeitsalltage, die sich auf die Arbeitsverhältnisse auswirken, nachweisen und einen abschließenden Eindruck über die Unterschiede der Arbeitsverhältnisse gewinnen zu können, ist dieser Beweisantrag abzuweisen.

Soweit von der beschwerdeführenden Partei zuletzt mit Schreiben vom 01.08.2025 der Zeuge XXXX , zum Beweis dafür beantragt wurden, dass beide Zeugen insbesondere ausführliche und umfängliche Angaben zum Vorliegen der tatsächlichen Gleichartigkeit der in Frage stehenden Tätigkeit von XXXX machen und darüber hinaus ausführen könnten, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten angeblich relevanten Unterschiede zwischen den XXXX für die Annahme einer Gleichartigkeit der Tätigkeit gänzlich unerheblich seien, ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen.

Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Das erkennende Gericht hat zudem Einsicht in den dem Antrag vom 14.08.2019 zugrundeliegenden XXXX , gültig ab XXXX genommen.

Die Angaben und Aussagen aller in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen werden einfachheitshalber als jene der beschwerdeführenden Partei (hierzu gehören: XXXX als Vertreter und die Rechtsanwälte XXXX als Rechtsvertreter) einerseits und der mitbeteiligten Partei bzw. der XXXX (hierzu gehören: XXXX als Vertreter und Rechtsanwalt XXXX als Rechtsvertreter) andererseits angegeben. Die beiden befragten oben namentlich genannten Zeugen werden in weiterer Folge in ihrer Funktion angeführt.

2.2. Die eingehenden Feststellungen zur XXXX sowie den anderen XXXX (insbesondere deren korrekte Bezeichnung, Geschäftsmodell und Umfang des XXXX ) wurden anhand der Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023 sowie der XXXX vom 29.09.2023 getroffen und in der mündlichen Verhandlung näher erörtert. Nachdem die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme (S. 2) die Zahl des XXXX mit XXXX bezifferte, während die XXXX in ihrer Stellungnahme (S. 7) die Zahl mit XXXX angab, erkundigte sich die erkennende Richterin bei den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung erneut nach der konkreten Mitarbeiterzahl XXXX der XXXX (S. 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung – in der Folge kurz: mV). Die beschwerdeführende Partei war diesbezüglich der Ansicht, dass die in den Stellungnahmen genannten Zahlen nicht wesentlich voneinander abweichen würden; die XXXX verwies im Wesentlichen auf ihre schriftlichen Ausführungen. In einer Zusammenschau dieser Antworten und vor dem Hintergrund nicht zu vernachlässigender stetiger Schwankungen durch Mitarbeiteraufbau sowie auch -abbau konnte das erkennende Gericht letztlich keine konkrete Zahl an XXXX sowie der anderen XXXX feststellen. Eine exakt ziffernmäßig benannte Anzahl an XXXX ist im vorliegenden Fall aber auch nicht notwendig. Für die rechtliche Beurteilung reichen allgemeine Feststellungen, aus denen ein verlässlicher Schluss auf die überwiegende Bedeutung gezogen werden kann, worauf noch weiter unten eingegangen wird. Es herrschte bis zuletzt Einigkeit zwischen allen Verfahrensparteien darüber, dass die Zahl betreffend das XXXX deutlich über den Zahlen der anderen XXXX liegt. Dies wurde im gesamten Verfahren von allen Verfahrensparteien gleichbleibend dargelegt und bis heute nicht bestritten und findet auch nach aktueller Einsichtnahme in die öffentlich zugänglichen XXXX bzw. auf deren XXXX Bestätigung.

Die der Frage, wie viele Arbeitnehmer:innen XXXX jene Unternehmen beschäftigen, auf die durch die Satzungserklärung der Kollektivvertrag zur Anwendung kommen soll, vorgelagerte Frage, welche XXXX davon betroffen sind, wurde weder von Seiten der beschwerdeführenden Partei noch von Seiten der mitbeteiligten Parteien eindeutig beantwortet. So gab die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 (S. 2) die XXXX an, wohingegen die XXXX in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 (S. 4 f.) generell ohne konkreten Bezug zur Frage mehrere (noch andere) XXXX nannte XXXX und zu den Angaben der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 (S. 3) ausführte, dass XXXX nicht dieselbe juristische Person darstelle, sondern XXXX eine eigene Rechtspersönlichkeit hätten und alle drei XXXX wiederum zur XXXX gehören würden. Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (S. 8 mV) wiederholte die beschwerdeführende Partei, dass ihrer Ansicht nach derzeit der XXXX , insbesondere mit XXXX als Unternehmen und die XXXX unter die Satzung fallen würden und bestätigte über weiteren Vorhalt der erkennenden Richterin, dass damit XXXX und XXXX gemeint seien. Die XXXX meinte in der mündlichen Verhandlung wiederum, dass es angesichts des Anwendungsbereichs des Satzungsantrages nicht ganz klar sei, auf welche Arbeitnehmer:innen sich die Satzung letztlich beziehen würde. Gehe man allerdings davon aus, dass die XXXX , gegebenenfalls XXXX gemeint sein könnten, werde auf die Angaben in den eigenen Schriftsätzen verwiesen. Dem entgegnete die beschwerdeführende Partei wiederum mit dem Einwand, dass die XXXX aufgrund des eigenständigen Kollektivvertrages nicht vom Satzungsantrag erfasst sein könne.

Die Existenz des XXXX -Kollektivvertrags sowie des XXXX -Kollektivvertrags wurde zunächst von der XXXX in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 explizit angesprochen und sodann über Vorhalt der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowohl von Seiten der beschwerdeführenden Partei als auch von der XXXX als mitbeteiligten Partei nicht in Abrede gestellt (S. 22 f. mV). Während die beschwerdeführende Partei hiezu in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2024 (S. 5) sowie in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst anmerkte, dass es jetzt anstelle der XXXX gebe und diese sich durch den veralteten XXXX -Kollektivvertrag XXXX nicht gebunden sehe, berief sich die XXXX auf ihre Stellungnahme vom 29.09.2023 und bestand darauf, dass der genannte Kollektivvertrag dennoch in Kraft und Geltung sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in der genannten Stellungnahme der XXXX vom 29.09.2023 (S. 5) ausgeführt wurde, dass die XXXX nicht mit der XXXX gleichzusetzen sei und demnach auch nicht dem XXXX -Kollektivvertrag unterliege.

Im Vergleich zu den aktuellen und nicht stimmigen Angaben der Verfahrensparteien hinsichtlich der Frage, welche XXXX von der Satzung betroffen sind, herrschte zuvor zum Zeitpunkt der Antragstellung Einigkeit darüber, dass von der Satzung die Arbeitsverhältnisse des XXXX (danach: XXXX ) sowie der XXXX erfasst werden sollten (siehe diesbezüglich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Rz 9, in welchem diese Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt wurden). Die XXXX stellte jedoch im Jahr XXXX ihren Betrieb ein und meldete Insolvenz an.

Zu den Einstiegskriterien:

Die Einstiegskriterien und Ausbildungsmodalitäten wurden insbesondere in der Stellungnahme der XXXX vom 29.09.2023 dargestellt und von den beiden in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen näher erläutert.

Der als Zeuge befragte XXXX schilderte die Minimumkriterien – worunter im Gegensatz zu anderen XXXX das fließende Sprechen von Deutsch und Englisch zählen würde – als auch das Auswahlverfahren, welches den Bewerbern ein hohes Level abverlangen würde, was er selbst wiederum so von anderen XXXX nicht kenne. Weiters erläuterte er, dass den Mitarbeitern XXXX zur Verfügung gestellt würden (S. 62 mV).

Vom XXXX wurde wiederum bekräftigt, dass die Auswahl der Belegschaft auf anderen Kriterien als bei der XXXX fuße, wobei beispielsweise das Beherrschen der deutschen Sprache keine Voraussetzung darstelle. Dies wirke sich wiederum auf die Größenordnung der Bewerber aus. Zudem hätten sie auch keine so hohen schulischen Anforderungen, vor allem in der XXXX , als das bei der XXXX der Fall sei (S. 49 mV). Was die XXXX anbelange, seien die Grundlagen der XXXX vorgegeben, aber obliege die Ausgestaltung der XXXX der jeweiligen XXXX (S. 51 mV).

Darüber hinaus gestalte sich die Anreise der XXXX Belegschaft zum Einsatzort laut Angaben des XXXX anders als bei der XXXX . Diese würden alle in ihrer beruflichen Kleidung anreisen, da die XXXX ihren Mitarbeitern keine Möglichkeiten bieten würde, sich an den XXXX umzuziehen. Es gebe weder XXXX (S. 49 mV).

Zur Einteilung des XXXX :

Die Feststellung, wonach die XXXX im Gegensatz zu anderen XXXX nicht nur ein, sondern zwei XXXX hat, ergibt sich zum einen aus dem Kollektivvertrag für das XXXX selbst (Punkt 55.2 XXXX des Kollektivvertrags XXXX , gültig ab XXXX ) sowie den Ausführungen des als Zeugen befragten XXXX (S. 60 der mV). Dieser gab unter Bezugnahme auf eine Regelung der XXXX an, dass grundsätzlich (nur) eine Person als XXXX namhaft gemacht werden müsse, dem das XXXX unterstehe und welche die XXXX sicherstelle. Diese Person trage – abhängig von der jeweiligen XXXX – unterschiedliche Bezeichnungen und werde bei der XXXX genannt. Der Zeuge führte weiters nachvollziehbar aus, dass die XXXX im Gegensatz zu den anderen XXXX aufgrund ihres Qualitätsanspruchs mehrere XXXX habe, wobei der XXXX und als XXXX fungiere; der XXXX könne auch als XXXX oder darüber hinaus auch als XXXX auf XXXX eingesetzt werden. Diese Angaben spiegeln sich auch in der Befragung des XXXX als Zeuge wider, der eine Unterscheidung in XXXX verneinte (S. 44 mV).

Darüber hinaus bestätigte der XXXX auch die – bereits auf S. 14 der Stellungnahme der XXXX vom 29.09.2023 aufgegriffene – Feststellung, wonach die XXXX im Gegensatz zu den anderen XXXX einsetze. Er betonte, dass es ein reines XXXX sei, welches darin bestehe, dass sich eine XXXX – bestehend aus einem XXXX – nach Überschreitung der maximalen Arbeitszeit abwechseln würde. Demnach wären immer XXXX im Einsatz, während sich der Dritte in der Zwischenzeit in einem XXXX ausruhen könne. Es handle sich dabei um eine Örtlichkeit mit einer XXXX , die sich – je nach Ausbau des XXXX – entweder XXXX (S. 44 f. mV).

Zu Arbeitsabläufen, XXXX , Geschäftsmodellen, Strukturen:

Unbestritten ist der Umstand, dass die XXXX – im Gegensatz zu anderen – nicht nur XXXX , sondern auch XXXX anbietet und diese auch über XXXX leitet. Der wesentliche im XXXX anzusetzende Strukturunterschied wurde bereits von der beschwerdeführenden Partei in ihrer ersten Stellungnahme vom 29.09.2023 (S. 13 Punkt 11 und S. 14 Punkt 12) eingeräumt. Daran ändert auch ihr weiters Vorbringen, wonach das Hauptgeschäft im XXXX liege, nichts an der Tatsache, dass nur die XXXX – im Gegensatz zu den anderen betroffenen XXXX – XXXX durchführt.

Weiters wird den Angaben des als Zeugen befragten XXXX gefolgt, wenn dieser ausführte, dass die XXXX allein aufgrund der XXXX nicht XXXX und demnach nur im XXXX tätig sei. Darüber hinaus würde sie XXXX , ohne aber – über ein XXXX – weiter XXXX vorzusehen. Dies wäre bei der XXXX nur durch XXXX möglich, wobei hier auch keine Rücksicht auf XXXX genommen werde (S. 42 mV).

Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die XXXX über unterschiedliche XXXX verfügen, was insbesondere von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2024 (unter Punkt 2.9.2. auf S. 10) nachvollziehbar aufgezeigt wurde. Der Umstand, dass aber lediglich die XXXX über eine XXXX mit einem hohen Servicestandard und einem Marketingkonzept verfügt, wobei das Serviceprogramm an die XXXX angepasst wird, ergibt sich nicht nur aus den Angaben in der Stellungnahme der XXXX vom 29.09.2023, sondern wurde vom als Zeugen befragten XXXX selbst bestätigt (S. 59 mV) und insofern konkretisiert, als er den hohen Servicestandard der XXXX nachvollziehbar mit der Durchführung spezieller XXXX Ausbildungen, dem Einsatz von für die XXXX geschulten Personen (sogenannte XXXX ) und extra XXXX (wie die XXXX ) darlegte. Die weiteren Angaben des Zeugen bekräftigen auch die Feststellung, wonach die XXXX auch einen XXXX anbietet, wohingegen sich die anderen XXXX auf einen XXXX beschränken, sowie den eklatanten Unterschied bezogen auf XXXX , welche bei den in Rede stehenden XXXX nur von der XXXX durchgeführt werden. Das in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023 (auf S. 13 unter Punkt 11) aufgezeigte Argument, wonach die XXXX ihr XXXX zunehmend an jenen der XXXX angeglichen habe, sodass lediglich ein "kaum mehr ausmachbarer Unterschied" vorliege, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.

Diesbezüglich wurden die Unterschiede in Bezug auf die XXXX und den XXXX sowie das Serviceausmaß auch vom als Zeugen befragten XXXX untermauert, indem er plausibel beschrieb, dass die XXXX in dieser Hinsicht nichts Vergleichbares anbiete. Es gebe zwar eine sogenannte XXXX ; diese würde sich aber darauf beschränken, dass Kunden XXXX zur Verfügung gestellt werde und sie auch vom XXXX profitieren könnten. Darüber hinaus würden keine weiteren Serviceleistungen angeboten (S. 41 mV). Demgegenüber müsse das XXXX insbesondere im Hinblick auf ihre XXXX Kundschaft, die XXXX erworben hätte, ein hohes Maß an Service bieten. Das XXXX müsse demnach serviceorientierter handeln (S. 43 mV). Der Zeuge zeigte weiters auf, dass sich aber nicht nur die Servicequalität, sondern auch die Servicequantität bei XXXX anders darstelle als bei der XXXX , was er einsichtsvoll mit deren XXXX und damit einhergehender Erforderlichkeit einer XXXX der Kunden rechtfertige. Dies erhellt den weiteren von ihm dargelegten Umstand, dass sich das generelle Serviceangebot der XXXX auf die Möglichkeit der XXXX und XXXX – auf XXXX beschränkt (S. 42, 43 mV).

Dass saisonale Schwankungen vorwiegend die anderen XXXX betreffen, während die Anzahl der XXXX über das ganze Jahr hindurch im Wesentlichen gleichbleibt, wurde nicht zuletzt von der XXXX in ihrer Stellungnahme vom 29.09.2023 und vom als Zeugen befragten XXXX in der mündlichen Verhandlung zu Tage gebracht, und auch von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Diesbezüglich wurde in der mündlichen Verhandlung vom befragten Zeugen anhand des Beispiels der XXXX vorgebracht, dass die XXXX aufgrund ihres mehrheitlich geführten XXXX , welches über XXXX ausmache, von einer starken Saisonalität betroffen sei, die ihren Höhepunkt im Sommer – dies mit einer "dreifachen Produktion im Vergleich zum Jänner" – habe. Dies erfordere wiederum ein an den Arbeitsaufwand angepasstes Bezahlsystem des ganzjährig beschäftigten Personals, weshalb das Gehaltsmodell zu einem gewissen Teil variabel sei (S. 40 mV).

Der als Zeuge befragte XXXX erklärte diesbezüglich weiters anschaulich, dass das XXXX aus einem fixen Gehaltsbestandteil (unabhängig von der Tätigkeit der Mitarbeiter) zum einen, aber auch aus variablen Zulagen in der Höhe von XXXX (abhängig vom Einsatz des Mitarbeiters) zum anderen bestehe. In diesem Zusammenhang verwies er auch darauf, dass seitens der XXXX einmal eine Durchrechnung stattgefunden habe, die im Ergebnis eine Variabilität von XXXX im XXXX ergeben habe (S. 45 mV). Ebenso nachvollziehbar war seine Aussage, die auch die oben dargelegten Umstände mitumfasst, wonach sich die unterschiedlichen Gehaltsmodelle im Wesentlichen aus einer Vielzahl von Faktoren ergeben würden. Stelle man einen XXXX , der einen hohen XXXX und einen hohen XXXX habe einem großteils im XXXX tätigen XXXX ohne XXXX gegenüber, dann würden sich allein schon aus den unterschiedlichen Umsätzen auch unterschiedliche Entlohnungen bei den XXXX ergeben (S. 40 mV).

Nachvollziehbar schilderte der als Zeuge befragte XXXX auch den Zusammenhang zwischen dem variablen Gehaltsteil einerseits und der Erholungsphase der Belegschaft andererseits. Er bestätigte über Nachfrage auch Unterschiede im Dienstplanmodell bei XXXX im Vergleich zur XXXX ; diese würden die Arbeitszeiten, Ruhezeiten und auch Wochenstundenlimits betreffen (S. 41 mV). Für das erkennende Gericht ergibt sich hier folgendes Bild: Mitarbeiter der XXXX erhalten abgesehen von einem fixen Gehalt zusätzlich ein variables Gehalt, abhängig davon, ob sie im Einsatz sind oder nicht. Sollten sie nicht im Einsatz sein, gebührt ihnen insgesamt weniger Entlohnung, was wiederum mit mehr Freizeit aufgewogen werden soll (S. 46 f. mV). Diesbezüglich bestätigte der als Zeuge befragte XXXX auch, dass den Mitarbeitern deutlich mehr freie Tage in den Winter-, als in den Sommermonaten zugesichert werden (S. 51 mV). Der als Zeuge befragte XXXX meinte diesbezüglich ebenso, dass es gerade im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere die freien Tage, Unterschiede gebe, wobei er dies auch mit dem unterschiedlichen Einsatz der Mitarbeiter – je nach Dauer (ein Tag, mehrere Tage, eine Woche) und Schicht (Tag/Nacht) – begründete (S. 57 mV).

Von der beschwerdeführenden Partei wurde in diesem Zusammenhang darüber hinaus eingeräumt, dass Änderungen von XXXX je nach XXXX bestünden, was auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar scheint. Unter einem wurde aber auch bestätigt, dass die Zahlen und Verhältnisse immer ähnlich bzw. gleich bleiben würden (S. 12 mV). Diesbezüglich konnte vor allem der als Zeuge befragte XXXX mehr Einblick in die saisonalen Schwankungen bzw. das Arbeitszeitmodell der XXXX geben. Auch wenn seinen Ausführungen ebenso saisonale Schwankungen bei der XXXX zu entnehmen waren, stellen sich diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur geringfügig im Vergleich zur Situation der anderen XXXX dar. So sprach der Zeuge von früheren "Spitzenzeiten" zwischen Juli und August und einer heute anders gelagerten "Plateau-Produktion", was er damit erklärte, dass ab Ostern bis Ende Oktober die Produktion sehr hoch sei und danach wieder auf ein geringeres Niveau komme. Ebenso stellte er anhand angegebener Blockstunden anschaulich dar, dass der fixe Gehaltsbestandteil bei der XXXX im Vergleich zum variablen Gehaltsbestandteil entscheidungswesentlich höher ausfalle (S. 63 mV).

Soweit dem erkennenden Gericht in der (einige Monate) verspäteten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 27.08.2024 ein Vergleich der Gehälter zwischen dem XXXX (Stand 01.05.2023) und dem XXXX -Kollektivvertrag (Stand 01.01.2023) vorgelegt wurde, wurde auch dieser bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Laut den Ausführungen in der Stellungnahme ergebe sich aus diesen vorgelegten Unterlagen, dass beide Kollektivverträge nahezu ein identes Entgeltniveau aufweisen würden, wobei der XXXX -Kollektivvertrag in Teilen sogar ein höheres Gehalt aufweise als der XXXX . Laut den vorgelegten Tabellen verdient ein XXXX im 1. Dienstjahr im Vergleich zu einem XXXX im 1. Dienstjahr – auf Basis eines errechneten Mittelwertes – ein höheres Grundgehalt als auch ein höheres Gesamtgehalt. Ein XXXX im 7. Dienstjahr verdient der Tabelle zufolge im Vergleich zu einem XXXX im 7. Dienstjahr ebenso ein höheres Grundgehalt und ein niedrigeres Gesamtgehalt. Hierbei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die variablen Gehaltsbestandteile, die den vorgelegten Tabellen zufolge bei XXXX höher sind, Einfluss auf das Gesamtgehalt haben. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der fixe Gehaltsbestandteil unabhängig von der Tätigkeit der Mitarbeiter zur Auszahlung kommt, während die variablen Zulagen vom Einsatz des Mitarbeiters abhängen. Die vorgelegten Unterlagen bestätigen demnach im Wesentlichen die dargelegten Zeugenaussagen.

Der weitere Umstand, dass die XXXX im Gegensatz zu den XXXX auch XXXX , wurde zuletzt sowohl von Seiten der beschwerdeführenden Partei als auch von der mitbeteiligten Partei bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zum Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung:

Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt § 25 VwGVG den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung durch verfahrensleitenden Beschluss. Diese Bestimmung ist in Einklang mit Art. 6 EMRK auszulegen. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat, im Interesse von Jugendlichen, zum Schutz des Privatlebens der Prozessparteien sowie im Interesse der Rechtspflege ausgeschlossen werden. Diesen Ausschlussgründen entsprechend sieht § 25 Abs. 1 VwGVG unter anderem vor, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit auch zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglich ist (vgl. dazu auch Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, 495).

Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen (vgl. zB EGMR 04.12.2008, 28.617/03, Belashev, Z 83; 17.12.2013, 20.688/04, Nikolova und Vadova, Z 74; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention⁷, 2021, § 24, Rz 92 f.). Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält zum einen eine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Gerichte, zu prüfen, ob und inwieweit der Ausschluss der Öffentlichkeit von einem bestimmten Verfahren unter den gegebenen Umständen zum Schutz des öffentlichen Interesses geboten ist, sowie zum anderen die Verpflichtung, die Maßnahme auf das zu beschränken, was zur Erreichung des verfolgten Ziels unbedingt erforderlich ist. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung muss durch die Umstände des Falles daher unbedingt erforderlich sein (vgl. zB EGMR 02.06.2022, 59.402/14, Straume, Z 125). (VfGH XXXX , Rz 5.1., 5.2. der Erwägungen)

Im vorliegenden Fall fragte die erkennende Richterin zu Beginn der mündlichen Verhandlung die anwesenden Parteien des Verfahrens bzw. deren Vertreter, ob aus ihrer Sicht Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit im Sinne des § 25 VwGVG vorliegen. Sodann wurde der Ausschluss der Öffentlichkeit von der mitbeteiligten Partei zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beantragt. Die vertretene beschwerdeführende Partei brachte dazu keine Einwände ein; weder nach dem gestellten Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, noch während oder am Ende der mündlichen Verhandlung.

Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit durch verfahrensleitenden Beschluss Folge gegeben, der keiner Begründung bedarf (Eder/Martschin/Schmid², K 4 zu § 25; Leeb/Zeinhofer in Baumgartner, 35 [63]) und selbständig nicht anfechtbar ist (zu § 67e AVG durch Verfahrensanordnung: Hengstschläger/Leeb, § 67e Rz 13, 1107; Thienel/Schulev-Steindl⁵, 291; Moser/Müller in Raschauer/Wessely2, Anm 3 zu § 25 VwGVG; siehe dazu die Kommentierung zu § 31). Er ist weder im Gesetz noch in den Materialien definiert (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Erfolgt der Ausschluss der Öffentlichkeit auf Antrag einer Verfahrenspartei oder von Amts wegen, bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung mit verfahrensleitendem Beschluss, da den Verfahrensparteien ein Rechtsmittel gegen die abschließende Entscheidung zusteht (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 811). Widerspricht jedoch eine Verfahrenspartei, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Endentscheidung zu begründen (Eder/Martschin/Schmid², K 6 zu § 25) (vgl. Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Juni 2017, § 25 VwGVG, Rz 10).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im vorliegenden Verfahren die Interessen der Öffentlichkeit auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen den Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse gegenüberstehen.

Demnach war im vorliegenden Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 25 VwGVG [Stand 01.10.2018, rdb.at], § 25 VwGVG, Anmerkung 4; Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 25 [Stand 31.03.2018, rdb.at], § 25, Rz 3; Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, November 2020, § 25 VwGVG, Rz 9 mit Verweis auf Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 810; Moser/Müller in Raschauer/Wessely2 § 25 VwGVG Rz 2.).

"Der Schutz von Geheimnissen in der beruflichen Sphäre, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ist vom Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK erfasst (VfSlg. 19.996/2015; EGMR 16.12.1992, Fall Niemietz, Appl 13.710/88 [Z 29 ff.]; 16.04.2002, Fall Société Colas Est ua., Appl. 37.971/97 [Z 41]; vgl. EuGH 14.2.2008, Rs. C-450/06, Varec SA, Rz 48; Grabenwarter/Pabel, EMRK6, 2016, § 24 Rz 100).

Zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt die Gewährleistung eines fairen Verfahrens mit entsprechenden Garantien, wie sie insbesondere in Art. 6 EMRK verankert sind. Der Verfassungsgerichtshof hat sich wiederholt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Prinzip der Waffengleichheit angeschlossen, wonach das staatliche Recht hinreichende Schutzvorkehrungen bieten muss, die sicherstellen, dass die Fairness des Verfahrens garantiert ist, …

In Mehrparteienverfahren können die Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit den Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten. Weder das grundrechtlich durch Art. 6 EMRK im Rahmen des Prinzips der Waffengleichheit gewährleistete Recht auf Zugang zu Verfahrensakten noch das grundrechtlich insbesondere durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vermögen eine absolut geschützte Rechtsposition zu begründen. Vielmehr ist im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird" (VfGH 10.10.2019, E 1025/2018, Rz 4.1 der Erwägungen).

Mit Blick auf dieses Spannungsfeld, das im (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren auftreten kann, hat das erkennende Gericht nach Abwägung dieser Interessen im konkret vorliegenden Fall dem Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen größeres Gewicht beigemessen und den Ausschluss der Öffentlichkeit – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – für die gesamte Verhandlung verfügt, da dies zur Erreichung des in § 25 VwGVG genannten Zieles – der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – erforderlich war. So hat der EuGH aus Art. 8 MRK und Art. 7 GRC die Pflicht abgeleitet, auch iZm gerichtlichen Verfahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen (vgl. Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, November 2020, § 25 VwGVG, Rz 6 mit Verweis auf EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec Rz 48 f. sowie Reisner in Götzl ua2 § 25 VwGVG Rz 9).

Bezüglich der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage sensibler Daten hat das erkennende Gericht demnach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 mit Verweis auf § 25 VwGVG; vgl dazu G. Baumgartner, Entspricht die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Anforderungen des Grundrechtsschutzes, in: Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat: Chance oder Risiko?, 2014, Seite 99, Seite 106 f).

Im Hinblick auf den Prüfungsumfang des gegenständlichen Verfahrens war nämlich von einer umfassenden Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Parteien bzw. am österreichischen Markt tätigen XXXX auszugehen. In der mündlichen Verhandlung ging es unter anderem um die Erörterung von (Teilen der) Geschäftsmodelle bzw. Geschäftsstrategien, Entlohnungsmodellen und damit zusammenhängend die finanzielle Gebarung, des Kundenstocks, Service-Levels, Produktumfangs, HR-Konzepts, Ausgestaltung der Arbeitszeiten sowie die Auswahl der XXXX . Es ging gerade nicht um öffentlich bekannte Umstände der jeweiligen XXXX , die auf deren Websites oder den öffentlich zugänglichen Jahresberichten einzusehen sind, andernfalls wesentliche Ermittlungen bereits anhand bloß öffentlich einsehbarer Informationen hätten getätigt werden können. Der Umstand, dass gerade nicht bloß öffentlich verfügbare und schon bekannte Tatsachen Gegenstand des Verfahrens werden, war dem erkennenden Gericht bekannt. Durch die Versendung eines Fragenkatalogs an die Parteien des Verfahrens und dessen bevorstehende Erörterung in der mündlichen Verhandlung war davon auszugehen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von XXXX thematisiert werden. So stand es dem Gericht, aber auch den übrigen Parteien offen, nicht nur im Vorfeld, sondern auch gerade während der mündlichen Verhandlung weitere Fragen zu stellen, die nicht im Fragenkatalog enthalten waren.

Der Ansicht, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der mündlichen Verhandlung erörtert werden würden, waren auch die anwesenden Parteien. So beantragte die XXXX , den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der XXXX im Rahmen der Zeugenbefragung abgefragt und erörtert werden würden. Die (anwaltlich) vertretene beschwerdeführende Partei hat sich zum beantragten Ausschluss der Öffentlichkeit – trotz bestehender Möglichkeit – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht negativ geäußert.

In Anbetracht der oben geschilderten Umstände war es nicht möglich, den Ausschluss der Öffentlichkeit auf ein spezifisches Thema, bestimmte Zeugen oder einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Aufgrund der Komplexität des Falles und der bereits ex ante bestehenden, jederzeitigen Möglichkeit, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erörtert werden, sei es von den Parteien des Verfahrens, deren Vertretern oder der Zeugen, konnte der Ausschluss der Öffentlichkeit demnach nicht für bestimmte, abgrenzbare Teile der mündlichen Verhandlung verfügt werden. Es wäre für das erkennende Gericht nicht vorhersehbar gewesen, zu welchem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung es zu einer Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kommt. Mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Einvernahme einzelner Zeugen oder bei einzelnen, bestimmten Fragen hätte demnach nicht das Auslangen gefunden werden können, um die in Rede stehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sicher zu wahren. Der Ausschluss der Öffentlichkeit hatte aber auch keine negativen Einflüsse auf die Öffentlichkeit selbst, die anwesenden Verfahrensparteien, die befragten Zeugen oder auf den Ausgang des Verfahrens. Relevante Daten und Informationen, die nicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen, sind auf den Websites der jeweiligen XXXX und den öffentlich zugänglichen Jahresberichten für jeden offen und jederzeit einsehbar. Im Übrigen ergaben sich für das erkennende Gericht keine Hinweise, dass die – ohnedies nicht anwesende – Öffentlichkeit oder Medien (zur Rolle der Medien als Public Watchdog siehe beispielweise VfGH 07.10.2025, G 62/2025-12) ein hohes Interesse an der Teilnahme an der Verhandlung gehabt hätten. So wurde auch von den Verfahrensparteien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht, dass Personen anwesend gewesen wären, die an der Verhandlung hätten teilnehmen wollen.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Verhandlung war nach all dem Ausgeführtem demnach gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

3.2. Zum Beweisantrag auf Einvernahme weiterer namentlich genannter Zeugen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (so zB VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362; 30.10.2019, Ra 2019/14/0462; 08.11.2016, Ra 2016/09/0096).

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203).

XXXX war als Vertreter der beschwerdeführenden Partei während der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend und konnte dadurch – anders als in der Funktion eines bloßen Zeugen – Einfluss auf den gesamten Verhandlungs- und Verfahrensverlauf nehmen. Er hatte jederzeit die Möglichkeit, sich zu sämtlichen (auch streitrelevanten) Aspekten der mündlichen Verhandlung zu äußern, Aussagen zu tätigen, Fragen zu beantworten und Anträge zu stellen. Dass er umfassend in die mündliche Verhandlung involviert und aktiv daran beteiligt war, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Bezüglich des weiters beantragten Zeugen XXXX ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung nach expliziter Rückfrage der erkennenden Richterin die Einvernahme weiterer Zeugen selbst nicht für erforderlich erachtet und damit auf die Zeugeneinvernahme von XXXX , aber auch weiterer Zeugen verzichtet hat (S. 67 der Verhandlungsschrift: "R an BF/BFV2: Auch Sie haben einen Zeugen geltend gemacht, der für heute nicht geladen wurde. Halten Sie den Antrag auf Zeugeneinvernahme Ihres zweiten Zeugen aufrecht?"; "BFV2: Sofern das hohe Gericht die Einvernahme weiterer Zeugen für erforderlich erachtet, halten wir unseren Antrag aufrecht. Wir weisen aber abermals darauf hin, dass wir der Ansicht sind, dass auch vor dem Hintergrund des bunten Feldes der Arbeitgeber im Bereich des BABE und des SWÖ, die alle gesatzt wurden, unseres Erachtens die Einvernahme weiterer Zeugen aufgrund der standardisierten Arbeitsbedingungen in der XXXX nicht erforderlich ist."). Die beschwerdeführende Partei überließ es somit dem erkennenden Gericht, welche Zeugen es allenfalls noch zur Wahrheitsfindung für notwendig erachtet, verzichtete selbst aber auf weitere Ladungen oder Einvernahmen von Zeugen.

Das erkennende Gericht räumte der beschwerdeführenden Partei sogar nach der mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 die Möglichkeit ein, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern (S. 67 der Verhandlungsschrift: "Das Beweisverfahren wird wegen der Möglichkeit der beschwerdeführenden Partei zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme [Frist: zwei Wochen] zur von der MP1 im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme nicht geschlossen."). Von diesem Recht machte die beschwerdeführende Partei nicht binnen der gesetzten Frist, sondern verspätet (beinahe fünf Monate später) mit ihrer Stellungnahme vom 27.08.2024 Gebrauch. Diese Stellungnahme vom 27.08.2024 sowie die weiters folgende vom 01.08.2025 wurden vom erkennenden Gericht – wie alle anderen auch – bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Soweit in den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei (beispielsweise vom 29.09.2023, 15.03.2024, 27.08.2024, 01.08.2025) die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX beantragt wurde, wird in Ergänzung zu den obigen Ausführungen Folgendes festgehalten, wobei dies auch für die von der mitbeteiligten Partei beantragte Zeugeneinvernahme der an der mündlichen Verhandlung verhinderten Zeugen XXXX (und weitere) gilt:

Das erkennende Gericht konnte und durfte von der Einvernahme bzw. Ladung weiterer Zeugen Abstand nehmen, weil nach Anhörung der für das erkennende Gericht glaubwürdigen Zeugen und abgelaufener Frist für eine weitere Stellungnahme Entscheidungsreife eingetreten war. Für das erkennende Gericht ergaben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass die Einvernahme weiterer Zeugen mehr als die bereits von den befragten Zeugen erlangten Informationen hätte liefern können. Diesbezüglich wurden keine konkreten für die Entscheidung relevanten Behauptungen dargetan, die eine andersartige Entscheidung bedingt hätten und aufgrund derer sich das erkennende Gericht veranlasst gesehen hätte, weitere Zeugen zu laden und zu hören. Da der maßgebliche Sachverhalt für das erkennende Gericht festgestellt war, fehlte es der Zeugeneinvernahme der von der beschwerdeführenden und von der mitbeteiligten Partei namhaft gemachten Personen an Relevanz. Damit waren weder die Zeugeneinvernahmen von XXXX notwendig, wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass XXXX dem gesamten Verfahren ohnedies als Parteienvertreter beiwohnte und Aussagen tätigte. Zudem konnte auch auf die Zeugeneinvernahme von XXXX oder weiteren Personen verzichtet werden.

Bei der in Rede stehenden und im vorliegenden Fall fraglichen Gleichartigkeit der Tätigkeit handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung des § 18 Abs. 3 ArbVG, deren Beurteilung dem erkennenden Gericht obliegt. Weder eine Verfahrenspartei noch ein Zeuge hat Rechtsfragen zu beantworten; eine Verfahrenspartei oder ein Zeuge darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Vielmehr hat das erkennende Gericht eine eigene Auseinandersetzung mit der zu beantwortenden Rechtsfrage vorzunehmen. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als eine der zentralen Aufgaben der richterlichen Tätigkeit bleibt nach dem eben Ausgeführten somit ausschließlich dem Gericht vorbehalten (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0069 mwN zur Stellung von Sachverständigen und Privatgutachtern sowie VwGH XXXX ).

Im vorliegenden Fall konnten die beiden angehörten Zeugen XXXX hinreichende Auskünfte zu den vorliegenden Fragen geben. Für das erkennende Gericht bestehen an den Angaben von XXXX aufgrund seiner Position und seines Aufgabenbereichs, im Zuge dessen er sich reale und präzise Einblicke in die Arbeitsabläufe des XXXX machen konnte und kann, keinerlei Zweifel. Ebenso verhielt es sich mit den Angaben des als Zeugen befragten XXXX , die von der erkennenden Richterin ebenfalls als glaubhaft angesehen werden. Zudem machten die beiden Zeugen zu je unterschiedlichen XXXX Angaben, sodass kein einseitiges Ergebnis zu befürchten war. XXXX ist dem Betrieb jenes Unternehmens zugehörig, auf den der zu satzende Kollektivvertrag bereits anwendbar war; XXXX ist wiederum aus dem Betrieb eines Unternehmens, auf das die Satzungserklärung anwendbar sein sollte.

Die erkennende Richterin hat die Aussagen beider Zeugen im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer erschöpfenden Prüfung hinsichtlich Nachvollziehbarkeit, Detailgenauigkeit, Stimmigkeit, und Motivation der Aussagen unterzogen. Es wurden alle wesentlichen Fragen beantwortet. Zudem standen dem erkennenden Gericht noch weitere Beweismittel bzw. Ermittlungsergebnisse zur Verfügung, sodass im Ergebnis von der Einvernahme weiterer Zeugen Abstand genommen werden konnte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1. Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

Begriff und Voraussetzungen

§ 18. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. Die in der Erklärung als rechtsverbindlich bezeichneten Bestimmungen des Kollektivvertrages bilden die Satzung.

(2) Gegenstand des Antrages auf Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung können alle oder auch einzelne Bestimmungen des Kollektivvertrages sein, die für die ihm unterliegenden Arbeitsverhältnisse rechtsverbindlich sind, doch dürfen einzelne Bestimmungen nicht aus einem unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang gelöst werden.

(3) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen darf nur zur Satzung erklärt werden, wenn

1. der zu satzende Kollektivvertrag gehörig kundgemacht ist und in Geltung steht;

2. der zu satzende Kollektivvertrag oder der Teil eines solchen überwiegende Bedeutung erlangt hat;

3. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im wesentlichen gleichartig sind;

4. die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse unbeschadet des Abs. 4 nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind.

(4) Kollektivverträge, die sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, stehen der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht entgegen.

(5) Kollektivverträge im Sinne des Abs. 4 können auch dann zur Satzung erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 nicht vorliegen.

(6) Kollektivverträge, die von einem kollektivvertragsfähigen Verein (§ 4 Abs. 3) abgeschlossen wurden, können nicht zur Satzung erklärt werden."

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

4.2. Der XXXX hat am 14.08.2019 einen Antrag auf Erklärung von Teilen des Kollektivvertrages für XXXX zur Satzung nach § 18 ArbVG eingebracht. Die in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer hat sich für den Antrag ausgesprochen, die in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber hat sich gegen die beantragte Satzungserklärung ausgesprochen.

Das Bundeseinigungsamt hat in seinem Bescheid vom XXXX und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom XXXX die Rechtsansicht vertreten, dass auf "unechte Firmenkollektivverträge" – wie den XXXX – § 18 Abs. 6 ArbVG analog anzuwenden sei, sodass "unechte Firmenkollektivverträge" nicht zur Satzung erklärt werden könnten (dürften) und deshalb im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen, die gemäß § 18 Abs. 3 ArbVG vorliegen müssten, damit ein Kollektivvertrag zur Satzung erklärt werden darf, nicht geprüft werden müssten.

Diese Rechtsansicht, wonach § 18 Abs. 6 ArbVG auf unechte Firmenkollektivverträge analog anzuwenden sei und solche sohin nicht zur Satzung erklärt werden könnten, sah der Verwaltungsgerichtshof in seiner behebenden Entscheidung zur Zl. XXXX vom XXXX als verfehlt an. Insbesondere betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, die eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 6 ArbV auf "unechte" Firmenkollektivverträge rechtfertigen würden. Das Unterbleiben einer analogen Anwendung des § 18 Abs. 6 ArbVG auf alle "unechten Firmenkollektivverträge" habe zur Folge, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob der Satzungserklärung eines (Teiles eines) Kollektivvertrages § 18 Abs. 3 ArbVG, verfassungsrechtliche, unionsrechtliche, einfachgesetzliche oder sonstige Bestimmungen entgegenstünden.

Das Bundesverwaltungsgericht sollte im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Parteien Gelegenheit geben, ausgehend von der im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Rechtsansicht, weiteres Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten. Es sollten Feststellungen getroffen werden, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob die antragsgemäß zu satzenden Teile des XXXX nach den Bestimmungen des ArbVG, insbesondere dessen § 18 Abs. 3 – und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher, einfach gesetzlicher und sonstiger Normen – gesatzt werden dürfen; wobei sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch mit widersprüchlichem Parteivorbringen auseinandersetzen sollte.

Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. VwGH 23.03.2021, Ra 2019/19/0431, mwN).

Die Bindung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2021, Ra 2019/13/0088, mwN) besteht nicht bei einer wesentlichen Änderung der Sach‑ und Rechtslage (vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2019/13/0097). Die Bindung ist somit insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212, und 22.8.2022, Ra 2022/16/0040, mwN). (siehe zu alldem VwGH vom 28.06.2023, Ra 2023/09/0083).

4.3. Im Vordergrund des gegenständlichen Verfahrens stand die Frage, ob die antragsgemäß zu satzenden Teile des XXXX nach den Bestimmungen des ArbVG, insbesondere dessen § 18 Abs. 3 – und unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher, einfach gesetzlicher und sonstiger Normen – gesatzt werden dürfen. Das erkennende Gericht kam den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom XXXX , nach § 63 VwGG nach. Es hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung mehrerer ausführlicher Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Parteien weiteres Tatsachen- und Rechtsvorbringen eingeholt. Es hat sich eingehend (auch mit dem widersprüchlichen) Parteivorbringen auseinandergesetzt.

Vor Erlassung des Bescheides des Bundeseinigungsamtes vom XXXX und des darauf folgenden (behobenen) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde von den Verfahrensparteien lediglich die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse iSd § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG in Frage gestellt.

Im vorliegenden Verfahren wurde – im Gegensatz zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei – nunmehr von der mitbeteiligten Partei, der XXXX , erstmalig in der Stellungnahme vom 22.03.2024 (S. 2) und weiters in der mündlichen Verhandlung (S. 6 f. mV) auch das Vorliegen der Voraussetzung iSd § 18 Abs. 3 Z 2 ArbVG, wonach der Kollektivvertrag bzw. dessen zu satzender Teil überwiegende Bedeutung erlangt haben muss, angezweifelt.

Diese Zweifel werden vom erkennenden Gericht jedoch nicht geteilt. Die überwiegende Bedeutung iSd § 18 Abs. 3 Z 2 ArbVG orientiert sich an der Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsverhältnisse und nicht an der Wichtigkeit der Kollektivvertragsbestimmungen. Dabei genügt die Feststellung, dass der Kollektivvertrag "für eine sehr beträchtliche Anzahl gleichartiger Betriebe und für die weitaus überwiegende Mehrzahl" der Arbeitnehmer gilt, "die in derselben Branche unter gleichartigen Arbeitsverhältnissen tätig sind". Dh, dass eine "überwiegende Bedeutung" gem. § 18 Abs 3 Z 2 ArbVG jedenfalls dann vorliegt, wenn der zu satzende Kollektivvertrag in seinem eigenen Bereich eine Mehrheit von Arbeitsverhältnissen erfasst; darüber hinaus muss er auch im Verhältnis zu den durch Satzung erfassten Arbeitsverhältnissen mehrheitsfähig sein (Runggaldier/Potz in Brameshuber/Tomandl (Hrsg), Arbeitsverfassungsgesetz, 4. Lfg (2007) § 18 Rz 12).

Anders ausgedrückt: Die überwiegende Bedeutung ist gegeben, wenn von den in Betracht kommenden gleichartigen Arbeitsverhältnissen die überwiegende Anzahl dem KV unterliegt. Dabei müssen die Verhältnisse im gesamten Geltungsbereich des KV zu jenen Verhältnissen in Beziehung gesetzt werden, die von der Satzung erfasst werden sollen. Für die Bedeutung eines KV fallen (auch) die von ihm gem. § 12 erfassten Außenseiter ins Gewicht. Dabei ist keine ins Detail gehende Ermittlung der Verhältnisse erforderlich, es reichen allgemeine Feststellungen, aus denen ein verlässlicher Schluss auf die überwiegende Bedeutung gezogen werden kann (Mosler in Gahleitner/Mosler (Hrsg), Arbeitsverfassungsrecht, 12. Auflage (2020) § 18 Rz 15).

Unter Bedachtnahme dieser Erläuterungen wird die Ansicht der beschwerdeführenden Partei geteilt, wonach die Mehrzahl der in Betracht kommenden Arbeitsverhältnisse bereits vom Kollektivvertrag erfasst ist, weil diese zur XXXX bestehen (siehe hiezu auch die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 29.09.2023, S. 16). Die Zahl des XXXX ist im Vergleich zur XXXX deutlich geringer. Dem Argument der XXXX in der Stellungnahme vom 22.03.2024, wonach sich das Kriterium der überwiegenden Bedeutung nicht bloß auf die Anzahl der von einem Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse zu beziehen, sondern auch die Arbeitgeber und deren Eigenheiten zu beachten habe, kann im Übrigen ebenso wenig gefolgt werden. Es kommt nämlich nur auf die Anzahl der Arbeitsverhältnisse und nicht auch auf die der AG-Betriebe an (Mosler in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht, 12. Auflage [2020] § 18 Rz 15 mit Verweis auf Reissner in ZellKomm3 § 18 ArbVG Rz 13; aM M. Löschnigg, Satzung 103 f).

Nachdem im vorliegenden Verfahren – abgesehen von den Kriterien des § 18 Abs. 3 Z 2 und Z 3 ArbVG – das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (§ 18 Abs. 3 Z 1 und Z 4 ArbVG) nicht strittig war, bleibt (lediglich mehr) die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse iSd § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG zu prüfen.

4.4. Gemäß § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG müssen die von der Satzung und die vom zu Grunde gelegten KollV erfassten Arbeitsverhältnisse "im Wesentlichen gleichartig" sein. Bei der Beurteilung dieser Gleichartigkeit sind verschiedene Momente zu prüfen: Zunächst müssen die Verhältnisse im gesamten Anwendungsbereich des zu satzenden KollV zu jenen Verhältnissen in Beziehung gesetzt werden, die von der Satzung erfasst werden sollen. Dabei müssen auch nicht alle von der Satzung erfassten Arbeitsverhältnisse ein Äquivalent im Anwendungsbereich des KollV haben; es müssen aber zumindest jene Arbeitsverhältnisse gleichartig sein, die die für die Unternehmen maßgebenden Tätigkeiten ausführen. Bezüglich der Gleichartigkeit sind weiters die inhaltliche Gestaltung der erfassten und der zu erfassenden Arbeitsverhältnisse zu prüfen, dh insb die Art der zu erbringenden Leistungen; ebenso sind Größenverhältnisse und Arbeitsorganisation der Betriebe mit ihren wirtschaftlichen, technischen und strukturellen Besonderheiten zu berücksichtigen. "Eventuell" könnte auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe und ihre Größe von Bedeutung sein, wenn sich diese Aspekte auf die Arbeitsweise (zB Maschineneinsatz) auswirken. "Übertriebene Anforderungen an die Gleichartigkeit" sind aber nicht zu stellen; wesentliche Gleichartigkeit verlangt kein völliges Identisch-Sein der Tätigkeiten. Diese kann daher ua auch dann gegeben sein, wenn einige Unternehmen eines Wirtschaftszweiges staatliche Förderungen erhalten, andere hingegen nicht.

Ein Indiz für das Vorliegen im Wesentlichen gleichartiger Arbeitsverhältnisse kann auch die Ähnlichkeit der Wirtschaftszweige oder Geschäftsfelder der AG sein, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies gilt zumindest in den Fällen einer Erweiterung des KollV auf VerbandsaußenseiterInnen, weshalb hier regelmäßig von einer "Eignung" der KollV-Bestimmungen zur Satzung ausgegangen werden kann. In den Fällen der Ausdehnung eines Branchen-KollV auf einen bisher kollv-freien Raum ist hingegen primär auf die Vergleichbarkeit der Arbeitsverhältnisse als solche abzustellen, nicht auf jene des Wirtschaftszweigs. Ansonsten käme es zu einer Gleichsetzung von "Gleichartigkeit" und "Branche", und Satzungen durch Ausdehnung des fachlichen Anwendungsbereichs wären von vornherein ausgeschlossen. Die Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse ist im Übrigen auch immer im Zusammenhang mit den Regelungsgegenständen der jeweils zu satzenden Bestimmungen zu sehen (Melzer-Azodanloo in Jabornegg/Resch, ArbVG § 18, Rz 23, 24)

Das Erfordernis der Gleichartigkeit bezieht sich demnach auf die Art und den Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Bei der Beurteilung der Gleichartigkeit – die im Übrigen nur "im Wesentlichen" gegeben sein muss – kommt es nicht allein auf die Art der Arbeitsleistungen und auf die Branchenzugehörigkeit, sondern auch auf die wirtschaftlichen und technischen Bedingungen der Betriebe an. ... Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Größe von Betrieben können eine Rolle spielen, sofern sie sich auf die Art der Tätigkeit bzw. Arbeitsvorgänge auswirken (Mosler in Gahleitner/Mosler [Hrsg], Arbeitsverfassungsrecht, 12. Auflage [2020] § 18 Rz 16).

Für die Beurteilung der Gleichartigkeit war demnach zunächst die ausgeübte Tätigkeit selbst als Anknüpfungspunkt heranzuziehen. Zusätzlich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Arbeitsorganisation, in denen die zu vergleichenden Arbeitsverhältnisse eingebettet sind, in die Prüfung mit einzubeziehen. Es dürfen daher beispielsweise Kollektivvertragsbestimmungen, die für Großbetriebe zugeschnitten sind, nicht ohne weiteres auf Kleinbetriebe ausgedehnt werden (Runggaldier/Potz in Brameshuber/Tomandl (Hrsg), Arbeitsverfassungsgesetz, 4. Lfg (2007) § 18 Rz 13).

Im vorliegenden Fall bestand Einigkeit darüber, dass die elementaren Tätigkeiten des XXXX in der XXXX liegen.

Strittig war jedoch, ob es Unterschiede bei diesen Tätigkeiten im Hinblick auf die Arbeitsabläufe der XXXX gibt, wobei hier die wirtschaftlichen und technischen Bedingungen als auch die Arbeitsorganisation eine Rolle spielen.

4.5. Derartige Unterschiede konnten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – in mehreren Bereichen festgestellt werden:

Bereits in Bezug auf Einstiegkriterien sowie nunmehr ausführlich behandelnd in Bezug auf Einteilung bzw. Umfang des XXXX lässt sich eine Unterscheidung dahingehend erkennen, dass bei der XXXX vorwiegend bei (ebenfalls nur bei der XXXX angebotenen) XXXX zum Einsatz kommen, die der XXXX eine andere Arbeitsorganisation erlauben. Daran ändert auch das Argument der beschwerdeführenden Partei nichts, soweit sie in der mündlichen Verhandlung (S. 66 mV) vorgebracht hat, dass für XXXX im Entgeltsystem Zulagen vorgesehen seien, die schlichtweg nicht ausbezahlt würden, wenn ein Betrieb keine XXXX habe. Fakt ist, dass der XXXX im Gegensatz zu den anderen XXXX durch das Zurückgreifen auf das Zusatzpersonal XXXX ein anderer Arbeitsablauf eröffnet wird. Nachdem der XXXX oder darüber hinaus auch als XXXX fungieren kann, ist er als Person mehrfach – sowohl auf XXXX – einsetzbar und spiegelt den XXXX wider. Das erkennende Gericht sieht aber insbesondere im Einsatz von XXXX einen unverkennbaren Unterschied und Vorteil darin, dass ein XXXX – durchgeführt werden kann. Insoweit ist dem Argument der XXXX in der Stellungnahme vom 29.09.2023 (S. 14) zu folgen, wonach gerade durch das Modell der XXXX die Durchführung von XXXX ermöglicht wird, da nur dadurch die vorgeschriebenen und erforderlichen XXXX eingehalten werden können. Ein derartiges Konzept samt den damit einhergehenden Vorteilen ist bei den XXXX nicht vorgesehen.

Auch der Arbeitsalltag stellt sich beim XXXX in vielerlei Hinsicht anders dar, als bei den übrigen XXXX . Dies zeigt sich bereits im Angebot für das Personal im Hinblick auf XXXX oder die Inanspruchnahme von XXXX vor Ort.

Besonders beeinflusst wird der Arbeitsalltag aber durch das größere Leistungsspektrum und die höhere Serviceorientierung XXXX , was von der XXXX zu Recht zur Sprache gebracht und auch von den in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen bestätigt wurde.

So wird das XXXX auf den ausschließlich von der XXXX angebotenen, XXXX über einen längeren Zeitraum hinweg und auf eine andere Art und Weise – in Form von XXXX , beansprucht. Ein weiterer Aspekt, der sich auf die Arbeitsabläufe des XXXX niederschlägt, ist die von der XXXX angebotene XXXX , welche ein umfassendes Verständnis dieses Kundensegments und deren Präferenzen und ein entsprechendes Handeln und Tätigsein des XXXX erfordert. Das XXXX muss demnach nicht nur ein höheres Servicebewusstsein, sondern auch eine höhere Dienstleistungsorientierung aufweisen, die mit einer intensiveren Kundenbetreuung und Kundenunterstützung – insbesondere XXXX – einhergeht. Die XXXX hat hier im Gegensatz zu den XXXX eine ganz andere strategische Haltung und Einstellung, ihre Mitarbeiter im Servicebereich darauf auszurichten, den bestmöglichen Service für Kunden zu bieten.

Es bestehen auch offenkundig Unterschiede im Kundenstock sowie im XXXX und demnach auch wieder in der Beanspruchung der Arbeitskraft. Während die Arbeitsauslastung beim XXXX das ganze Jahr stetig bleibt bzw. bleiben kann, da sich ihr Angebot gleichermaßen sowohl an XXXX richtet, ist das XXXX der anderen, vorwiegend auf XXXX mit einem XXXX von saisonalen Schwankungen betroffen. Sie verfügen nicht über einen derartigen XXXX – und befinden sich deshalb in einem Nachteil gegenüber der XXXX , der wiederum eine ganz andere XXXX offensteht.

XXXX Während das XXXX aufgrund der Beständigkeit ihrer Kundschaft mit einem XXXX ohne große Unregelmäßigkeiten rechnen kann, ist das XXXX mit einer starken Arbeitsauslastung in bestimmten Saisonen (vor allem im Sommer) einerseits, und mit einer geringen Beanspruchung der Arbeitskraft in anderen Saisonen (vor allem im Winter) andererseits konfrontiert, was sich auch in flexibleren Dienstplänen niederschlägt. Denn diese XXXX müssen sich an die – bedingt durch saisonale Schwankungen – veränderten Nachfrage- und Angebotsmuster anpassen und ihren Betrieb entsprechend anders effektiv planen und steuern.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei hängen auch gerade die Betriebsabläufe der einzelnen XXXX mit dem gehaltsrechtlichen Aspekt zusammen und führen gerade bei der XXXX dazu, dass sie in der Lage ist, ihrem Personal ein höheres Grundgehalt zu bieten, wohingegen sich die XXXX auf einen höheren variablen Gehaltsanteil fokussieren. Aufgrund des nur der XXXX zur Verfügung stehenden XXXX , ihres breit gefächerten Kundenstocks XXXX und ihres XXXX Angebots stehen ihr andere bzw. mehr Möglichkeiten der (höheren) Gewinnerzielung offen. Selbstredend erzielen XXXX , die mit einer stetigen bzw. hohen XXXX , auch höhere Umsätze. Dies spiegelt sich wiederum in konstanten Gehältern für die Belegschaft wider.

Entgegen der anderslautenden Ansicht der beschwerdeführenden Partei folgt das erkennende Gericht auch dem Argument der XXXX in der mündlichen Verhandlung (S. 18 mV), wonach bei der XXXX die zusätzliche XXXX auch Auswirkungen auf das XXXX haben kann. Im Unterschied zu reinen XXXX bedarf das XXXX wohl an eigenem Wissen, über das das Personal XXXX nicht verfügt und auch nicht verfügen muss. Dies bestätigt wieder die Unterschiede in den Anforderungen an das Personal der XXXX einerseits und der XXXX andererseits.

Zusammengefasst weisen all die nunmehr aufgezeigten Umstände darauf hin, dass die Arbeitsabläufe beim XXXX letztlich nicht derart standardisiert sind, dass sie überall gleich sind, sondern dass es tatsächlich Unterschiede zwischen den einzelnen XXXX gibt. Dies hat sogar der als Zeuge befragte XXXX dahingehend bestätigt, dass über die von XXXX vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen hinaus – abgesehen von Überschneidungsfaktoren – jede XXXX individuelle Arbeitsabläufe hat, sei es im XXXX bzw. in ihren Anforderungen an das Personal, deren Einsatz sich je nach Geschäftsmodell anders darstellt (S. 56 und 57 mV). Die Individualität des XXXX zeigte sich auch in dem von ihm geschilderten Bewerbungsverfahren speziell nach COVID-19, bei dem aufgrund des hohen Personalbedarfs auch ganz gezielt auf bestehendes XXXX zugegangen worden sei, die Anzahl geeigneter Bewerber jedoch eigenen Angaben zufolge überschaubar gewesen sei. Die Gründe dafür seien vielfältig gewesen, wobei er mitunter Schulbildung, Qualifikation, Minimum-, aber auch insbesondere Qualitätsanforderungen im Hinblick auf die Serviceorientierung nannte XXXX .

Im Ergebnis wurden die inhaltlich miteinander stimmigen und vereinbaren Angaben beider Zeugen, die jeweils repräsentativ die Arbeitsabläufe der XXXX andererseits anhand eigener Wahrnehmungen aufgezeigt haben, miteinbezogen und auch in Relation zu den Äußerungen aller Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung und in ihren schriftlichen Eingaben gesetzt.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei konnte das erkennende Gericht unter Berücksichtigung all dieser Umstände, auch unter Berücksichtigung der seitens der beschwerdeführenden Partei zuletzt eingebrachten Stellungnahme vom 27.08.2024, keine Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse im Sinne des Gesetzes im Hinblick auf die Arbeitsabläufe beim XXXX erkennen. Diesbezüglich verhilft auch der Verweis der beschwerdeführenden Partei auf andere bereits gesatzte Bereiche (wie des SWÖ-KV und des BABE-KV) und ihre Ausführungen in der genannten Stellungnahme vom 27.08.2024 nicht zum Erfolg, zumal eine eingehende Prüfung der für die in Rede stehenden Gleichartigkeit erforderlichen Aspekte vorgenommen wurde und im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG spricht.

Die inhaltliche Auseinandersetzung mit § 18 Abs. 3 ArbVG führte – nach Anhörung der Verfahrensparteien und Heranziehung des weiteren Tatsachen- und Rechtsvorbringens – zu einer erschöpfenden Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes. Dem gegenständlichen Satzungsantrag stand bereits die Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß § 18 Abs. 3 Z 3 ArbVG entgegen, sodass ihm bereits aus diesem Grund der Erfolg verwehrt war. Da der Satzungsantrag schon im Rahmen des § 18 Abs. 3 ArbVG mangels Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse abzuweisen war, war auf die übrigen rechtlichen Hindernisse nicht weiter einzugehen. Weitergehende Erwägungen, wie in verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher und einfachgesetzlicher Hinsicht samt Berücksichtigung sonstiger Normen, konnten demnach unterbleiben, zumal sie im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich eindeutig aus der angeführten, hier anzuwendenden Regelung des § 18 Abs. 3 ArbVG, welche sich wiederum als klar und eindeutig erweist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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