Bundesverwaltungsgericht G304 2306943-1

G304 2306943-1Tribunal Administrativo Federal29 de dez. de 2025

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Regest

Aufenthaltstitel Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid

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Bundesverwaltungsgericht G304 2306943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G304.2306943.1.00

Spruch

G304 2306943-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2024, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2025, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

3. Die belangte Behörde erließ am 19.12.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Die BF brachte binnen offener Frist einen Vorlageantrag ein.

5. Am 03.02.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

6. Am 17.04.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde nahm via ZOOM teil.

7. Die BF legte mit Schriftsatz vom 15.05.2025 Dokumente vor. Das BVwG erließ am 14.07.2025 einen Mängelbehebungsauftrag wegen der teilweisen Unleserlichkeit.

8. Die BF übermittelte am 05.08.2025 Übersetzungen der Dokumente.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien. Sie spricht rumänisch als Muttersprache. Sie ist verheiratet und ihr Ehemann lebt in Rumänien.

1.2. Die BF reiste nach ihren Angaben zuletzt am 23.06.2024 in das Bundesgebiet ein und verfügt über Meldeadressen von 15.07.2020 bis 02.09.2020 sowie von 31.07.2024 bis 22.08.2024 als Obdachlose. Die BF hält sich immer wieder in Österreich auf, der Aufenthalt überschritt jedoch nicht einen Zeitraum von 3 Monaten. Sie legte Nachweise dafür vor, dass sie immer wieder in Rumänien aufhältig ist.

1.3. Die BF ist Analphabetin und bestritt ihren Lebensunterhalt bisher durch Bettelei und durch den Verkauf einer Straßenzeitung. Sie wird derzeit von der XXXX bei der Arbeitssuche unterstützt.

1.4. Die BF hat im Inland keine Angehörigen, ihre Familie lebt in Rumänien und wird von der BF finanziell unterstützt.

1.5. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.

Die Identität der BF steht fest. Die Meldedaten der BF ergeben sich aus einem ZMR-Auszug.

Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich keine Dienstverhältnisse in Österreich.

Aus dem ZMR ergibt sich die Feststellung zur Unterbringung des BF in einer Notunterkunft.

Die BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie in Österreich immer wieder für Zeiträume von weniger als drei Monate aufhältig sei und hier eine Arbeit suche. Sie schlafe bei der XXXX , um Geld zu sparen und sie schicke immer Geld an ihre Familie.

Folgende Bestätigungen von rumänischen Einrichtungen wurden als Beweis dafür vorgelegt, dass die BF immer wieder in Rumänien aufhältig ist:

-Bestätigung einer Gemeinde vom 23.01.2025

-Arztbesuchsbestätigung vom 24.04.2025 und Rezepteinlösung am 24.04.2025 (persönliche Anwesenheit erforderlich)

-Personalausweis mit einem Vermerk, dass sie zur Präsidentenwahl am 04.05.2025 ihre Stimme abgegeben hat

Aufgrund des Aufenthaltes ihres Ehemannes in Rumänien ist davon auszugehen, dass die BF auch zur Aufrechterhaltung des Familienlebens immer wieder längere Zeit in Rumänien aufhältig ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus einer Strafregisteranfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Aufhebung des Bescheides:

§ 55 Abs. 3 NAG lautet:

„Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“

Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: „oder“) ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss (VwGH vom 23.03.2023, Ra 2022/10/0110). Um als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Aus § 51 Abs. 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt (siehe VwGH vom 13.09.2023, Ra 2023/10/0063). Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder - nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Bei der Notstandshilfe handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG entgegenstünde (siehe VwGH vom 08.06.2021, Ra 2020/21/0211).

Bereits das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses objektiv nicht aussichtslos ist, vermittelt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (so der VwGH in dem der Revision des BF stattgebenden Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).

Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

Die BF kann gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Die BF hat in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt in Österreich mit Bettelei und dem Verkauf einer Straßenzeitung bestritten. Sie wohnt in einer Obdachlosenunterkunft um - nach eigenen Angaben - Geld für ihre Familie zu sparen.

Aus den vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass die Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet zu keiner Zeit den Zeitraum von 3 Monaten überschritten hat.

Da die BF in Österreich keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt und durch den Verkauf einer Straßenzeitung offenbar einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften kann, stellt ihr Aufenthalt keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat dar. Untermauert wird diese Annahme dadurch, dass die BF nachweislich die Leistungen des rumänischen Gesundheitssystems in Anspruch nimmt.

Auch ergaben sich insbesondere in Ansehung ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit keinerlei Hinweise, wonach von der BF eine gemäß § 55 Abs. 3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe, sodass ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde.

Von einer Aussichtslosigkeit der Arbeitsvermittlung kann erst dann ausgegangen werden, wenn sämtliche Bemühungen einer Eingliederung am Arbeitsmarkt auch von Seiten des AMS ausgeschöpft wären, was fallbezogen jedoch nicht hervorgekommen ist.

Da sie sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zum Teil zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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