W122 2265871-1•Bundesverwaltungsgericht W122 2265871-1
W122 2265871-1Tribunal Administrativo Federal7 de jan. de 2026
Auslastung Bezugskürzung Herabsetzung Krankenstand Krankheit Monatsbezug öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richter Rückforderung Übergenuss
W122 2265871-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.11.2022, PersNr. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX , PersNr. XXXX , wurde der regelmäßige Dienst der Beschwerdeführerin (BF), einer Richterin des XXXX , durch die Präsidentin des OLG XXXX (belangte Behörde) aufgrund des Ansuchens der BF vom XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX auf 50% sowie für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX auf 75% herabgesetzt.
2. Mit Bescheid vom XXXX , PersNr. XXXX , wurde dieser Bescheid durch die belangte Behörde aufgrund des Ansuchens der BF vom XXXX dahingehend abgeändert, dass der regelmäßige Dienst der BF für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX auf 50% sowie für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX auf 75% herabgesetzt wurde.
3. Mit Eingabe vom XXXX beantragte die BF bei der belangten Behörde ihr für die Dauer der krankheitsbedingten Herabsetzung ihrer Auslastung (§ 75g Abs. 1 RStDG) die Bezüge in derselben Höhe wie sie ihr zuvor im Krankenstand gewährt worden seien zu gewähren und ihr die nicht ausbezahlten bzw. einbehaltenen Bezugsteile nachzuzahlen sowie von der teilweisen Rückforderung des ihr für den Monat XXXX ausbezahlten Bezuges abzusehen und ihr den bereits einbehaltenen Betrag auszuzahlen. Begründend führte die BF aus, die aliquote Bezugskürzung während der Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit sei im Rahmen der für Beamte, Vertragsbedienstete und Angestellte möglichen Wiedereingliederungsteilzeit nicht vorgesehen, weswegen die diesbezüglichen Bestimmungen des RStDG gleichheits- und damit verfassungswidrig seien.
Sollte ihren Anträgen nicht entsprochen werden, beantrage die BF deren bescheidmäßige Erledigung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2022, PersNr. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom XXXX ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die „Regelungen der Wiedereingliederungsteilzeit für andere Berufsgruppen“ seien im gegenständlichen Fall nicht anwendbar und sehe § 76d Abs. 1 RStDG seinem eindeutigen Wortlaut zufolge die aliquote Bezugskürzung während der Herabsetzung der Auslastung gemäß § 75g Abs. 1 RStDG vor. Da die BF im Zuge der bescheidmäßigen Bewilligung der Herabsetzung der Auslastung über die aliquote Kürzung informiert worden sei, scheide auch ein die Rückforderung des für den Monat XXXX empfangenen Übergenusses ausschließender gutgläubiger Verbrauch aus.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom XXXX , in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die BF habe vom XXXX bis zum XXXX wegen Krankheit keinen Dienst verrichten können. Schließlich habe sich ihr Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihr eine Dienstverrichtung im Ausmaß einer Halbauslastung, nicht aber im Ausmaß einer Vollauslastung möglich gewesen sei. Dementsprechend habe sie eine Herabsetzung ihrer Auslastung beantragt, sei ihr diese auch gewährt worden (siehe oben) und habe sie dann auch im Rahmen der gewährten Herabsetzung Dienst verrichtet. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass ihr die Bezüge in derselben Höhe wie sie ihr während des vorhergegangenen Krankenstandes gemäß § 13c GehG gebührt hätten, auch für die Phase der Herabsetzung ihrer Auslastung gebühren würde. Bei der Herabsetzung der Auslastung gehe es jedoch nicht vorrangig um Interessen des Dienstnehmers, sondern um Interessen des Dienstgebers, da – wie auch in ihrem Fall – die Alternative „nicht in einer vollen Dienstverrichtung, sondern in einem gänzlichen Unterbleiben der Dienstverrichtung zur Wahrung bzw. Wiederherstellung“ der Gesundheit bestehe. Der Dienstnehmer habe daher die Möglichkeit, „überhaupt nicht zum Dienst zu erscheinen“ und denselben Bezug wie im Krankenstand zu erhalten oder aliquot im Verhältnis zur Herabsetzung der Auslastung gekürzte Bezüge zu erhalten. Dies sei gleichheitswidrig.
Die BF beantragte daher den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem „Antrag vom XXXX Folge gegeben werde oder in eventu dahingehend, dass „eine Übergenuss-Rückerstattung für den […] im XXXX erhaltenen Bezug nicht zu erfolgen“ habe.
6. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
7. Mit Beschluss vom 28.06.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Zeichenfolge „75g“ in § 76d Abs. 1 Z 1 RStDG bzw. in eventu die Zeichenfolge „nach § 50f BDG 1979“ in § 12j GehG oder den § 50f BDG 1979 zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
8. Mit Erkenntnis vom 21.09.2023, Zl. G 219/2023 und G 235/2023, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.
9. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die BF vor, aus dem eben erwähnten Erkenntnis gehe vor, dass es darauf ankomme, ob die Alternative zur Herabsetzung der Auslastung in einer vollen Dienstleistung oder in einem Fortdauern des Krankenstandes bestehe. Es sei „denkgesetzlich unmöglich“, in der gegenständlichen Fallkonstellation, in welcher der Herabsetzung der Auslastung der Krankenstand als Alternative gegenüberstehe, die Verfassungswidrigkeit zu verneinen. Es liege eine planwidrige Lücke des § 76d RStDG vor. Es bestehe ein „Gebot der möglichst verfassungskonformen Gesetzesinterpretation“ und widersprächen außerdem § 75g Abs. 6 RStDG und § 76d Abs. 1 Z 1 leg. cit. einander.
10. Mit Schreiben vom XXXX legte die BF einen fachärztlichen Befundbericht ihres behandelnden Arztes vom XXXX vor, aus dem hervorgehe, dass im gegenständlichen Zeitraum eine volle Dienstleistung nicht möglich gewesen sei.
11. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die BF sowie ihr Rechtsvertreter (RV) teilnahm.
Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen ihr in ihrer Beschwerde und ihren weiteren Schriftsätzen erstattetes Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Vom XXXX sowie vom XXXX befand sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand.
Im Zeitraum vom XXXX war die Auslastung der Beschwerdeführerin auf 50% und im Zeitraum vom XXXX auf 75% herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum auch tatsächlich im Ausmaß von 50% bzw. im Ausmaß von 75% Dienst versehen.
Die Feststellungen konnten aufgrund der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in der die BF erklärte, dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht entgegen zu treten, getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 13c Abs. 1 GehG gebührt einer Beamtin, wenn sie durch Unfall – mit der Ausnahme von Dienstunfällen – oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das der Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
Gemäß § 13c Abs. 5 GehG wird die Verringerung des Monatsbezuges nach § 13c Abs. 1 GehG mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der in Abs. 1 leg. cit. angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes unmittelbar vorangeht.
Gemäß § 75g Abs. 1 RStDG kann der regelmäßige Dienst einer Richterin auf ihren Antrag nach einem längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ununterbrochen länger als 91 Kalendertage dauert. Die Richterin hat eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit vorzulegen. Eine Herabsetzung ist längstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Verlängerungen um bis zu zwei weitere Jahre möglich sind, wenn die Richterin dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde jeweils ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorlegt. Auf eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der ein längerer Krankenstand vorausgegangen ist, sind Zeiten einer vorangegangenen Herabsetzung nicht anzurechnen. Eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn seit dem Ende der letzten Herabsetzung ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren vergangen ist.
Gemäß § 76d Abs. 1 Z 1 RStDG in der Fassung BGBl I, 205/2022 gebühren der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung der Richterin nach den §§ 68c oder 170a im aliquoten Ausmaß, wenn ihre Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist.
Gemäß § 75g Abs. 6 RStDG in der Fassung BGBl I, 205/2022 wird die Bemessungsgrundlage für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c Abs. 1 GehG durch eine Herabsetzung gemäß Abs. 1 nicht verändert.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem in einem Verfahren nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG ergangenen Beschluss vom 21.09.2023, Zl. G 219/2023 und G 235/2023, die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung einer Herabsetzung nach § 75g Abs. 1 RStDG in § 76d Abs. 1 Z 1 RStDG nicht teilte.
Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss aus, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Gesetzgeber in Fragen des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zukomme, „gegen unterschiedliche dienstrechtliche Systeme für bestimmte Gruppen öffentlich Bediensteter grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken“ bestünden. Daher begegne die unterschiedliche Regelung der besoldungsrechtlichen Konsequenzen der unterschiedlichen Formen der Wiedereingliederungsteilzeit für Richter, Beamte und Vertragsbedienstete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die antragsbedürftige Herabsetzung der Auslastung nach § 75g Abs. 1 RStDG sei keine Alternative zum Verweilen im Krankenstand, der die Dienstunfähigkeit voraussetze, „sondern zur Vollauslastung nach einem Krankenstand“ und setze daher eine eingeschränkte Dienstfähigkeit voraus.
Zwar ist dem RStDG – von § 75g RStDG abgesehen – das Konzept der eingeschränkten Dienstfähigkeit fremd (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG5.03, § 75g RStDG i.d.F. BGBl I, 205/2022, Rz. 5) und erscheint es daher fraglich, ob eine eingeschränkt dienstfähige Richterin verpflichtet wäre, eine Vollauslastung wahrzunehmen, doch kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht – wie von der Beschwerdeführerin insinuiert – entnommen werden, dass es darauf ankäme, ob als Alternative zur Herabsetzung der Auslastung die volle Dienstverrichtung im Einzelfall (aus gesundheitlichen Gründen) möglich gewesen wäre. Außerdem stützte der Verfassungsgerichtshof die Verneinung der Gleichheitswidrigkeit auch auf andere Gründe, und zwar das Fehlen geregelter Dienstzeiten im RStDG und den Umstand, dass § 83 Abs. 1 Z 1 RStDG die amtswegige Versetzung einer Richterin in den Ruhestand im Falle eines länger als ein Jahr dauernden Krankenstandes vorsehe, sodass eine „Privilegierung [des Verweilens im Krankenstand] im Vergleich zur Herabsetzung der Auslastung nicht erkannt“ werden könne.
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich somit ausdrücklich mit der Frage, ob in einer Konstellation wie der gegenständlichen das Verweilen im Krankenstand im Vergleich zur Herabsetzung der Auslastung privilegiert werde, auseinander (VfGH 21.09.2023, G 219/2023 und G 235/2023, Rz. 38) und teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes und der Beschwerdeführerin dennoch nicht. Eine „möglichst verfassungskonforme Interpretation“ des § 76d Abs. 1 RStDG im Sinne der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – wie sie von dieser nach wie vor gefordert wird – scheidet daher aus, zumal es sich um eine Interpretation contra legem handeln würde, da § 76d Abs. 1 Z 1 RStDG in seiner damals geltenden Fassung ausdrücklich auf den gesamten § 75g leg. cit. und somit auch auf § 75g Abs. 1 leg. cit. verwies.
Wie festgestellt, befand sich die Beschwerdeführerin vom XXXX sowie vom XXXX im Krankenstand, weshalb ihr ab dem XXXX die gemäß § 13c Abs. 1 GehG gekürzten Bezüge gebührten. Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist diese Kürzung jedoch nur bis zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes vorangeht, somit bis zum XXXX .
§ 75g Abs. 6 RStDG wiederum bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut auf Ansprüche bei Dienstverhinderung, regelt also den Fall, dass eine Richterin während der Herabsetzung der Auslastung neuerlich erkrankt (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG5.03, § 75g RStDG i.d.F. BGBl I, 205/2022, Rz. 10) und ihre Bezüge erneut nach § 13c Abs. 1 GehG zu kürzen wären. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber zweifellos nicht zu, weshalb auch aus § 75g Abs. 6 RStDG für die BF nichts zu gewinnen ist.
Da die Auslastung der Beschwerdeführerin mit den Bescheiden vom XXXX und vom XXXX für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf 50% bzw. 75% herabgesetzt wurde und § 76d Abs. 1 Z 1 RStDG in nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht gleichheitswidriger Weise die dem Ausmaß der Herabsetzung der Auslastung entsprechende Aliquotierung der Bezüge einer Richterin vorsieht, waren die Bezüge der Beschwerdeführerin wie von der belangten Behörde berechnet zu kürzen.
Dass § 76d Abs. 1 RStDG inzwischen durch BGBl. I, 143/2024 im Sinne der Beschwerdeführerin – im Übrigen mit der Begründung, dass in § 75g Abs. 1 und Abs. 2 RStDG „zwei sehr unterschiedliche Varianten der Herabsetzung der Auslastung vorgesehen“ seien und „Ungleiches ungleich behandelt werden“ solle (AB 2711 BlgNr. XXVII. GP, S. 16f.) – geändert wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Zum Übergenuss:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist schon dann nicht von Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses auszugehen, wenn die Leistungsempfängerin „bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der […] ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen“ (VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015). Da der rechtskundigen BF in den Bescheiden, mit denen ihr die Herabsetzung der Auslastung bewilligt wurde, darauf hingewiesen wurde, dass die Herabsetzung die Aliquotierung ihrer Bezüge zur Folge hat, kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, dass die BF an der Rechtmäßigkeit der Ausbezahlung der nicht-aliquotierten Bezüge keine Zweifel hätte haben müssen. Daher erfolgte auch die Rückforderung des Übergenusses durch die belangte Behörde zu Recht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
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