Bundesverwaltungsgericht W112 2268537-1

W112 2268537-1Tribunal Administrativo Federal21 de jan. de 2026

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Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltsdauer Heimreise Herkunftsstaat Interessenabwägung non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit Versorgungslage

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Bundesverwaltungsgericht W112 2268537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2268537.1.00

Spruch

W112 2268537-1/31E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2023, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 2, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 55 FPG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27.09.2003 nach dem Grenzübertritt in GMÜND mit seinen zwei Söhnen XXXX und XXXX und seiner nunmehrigen Ex-Frau XXXX aufgegriffen und stellte am 28.09.2003 einen Asylantrag.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2003 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit dem TSCHETSCHENIEN-Krieg; auf Grund dieses Krieges haben sie ihre Heimat verlassen.

Auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt sein Asylverfahren mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2003 ein.

Am 09.10.2003 begründete der Beschwerdeführer wieder eine Meldeadresse. Mit Ladungsbescheid vom 16.10.2003, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 20.10.2003, lud das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren am 23.10.2003.

Am 23.10.2003 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. In dieser brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass bei ihnen zu Hause Krieg herrsche, es dort sehr gefährlich sei und er sich und seine Familie schützen wolle. Er sei einmal entführt und geschlagen worden. Das sei am 19.10.2001 gewesen. Er sei zuhause gewesen, es sei Nacht gewesen und Leute seien mit Masken gekommen und haben ihn mitgenommen. Er wisse nicht, wo sie ihn hingebracht haben. Er glaube, es sei eine Polizeistation gewesen. Es seien RUSSEN gewesen, vielleicht seien auch TSCHETSCHENEN dabei gewesen. Zuerst sei er in einem Keller gewesen, dann sei er in ein Polizeirevier gebracht worden. Sie haben ihn gefragt, mit wem er gekämpft habe. Was sie genau gewollt haben, wisse er nicht. Vielleicht haben sie auch Geld haben wollen. Er sei nach vier oder fünf Tagen freigelassen worden. Er habe den Vorfall nicht angezeigt. Sonst habe es keinen Vorfall gegeben. Es sei die allgemeine Situation, die er nicht aushalte.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28.11.2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach RUSSLAND für nicht zulässig und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2004.

2. Mit Schreiben vom 09.12.2003, beim Bundesasylamt eingelangt am 12.12.2003, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 28.11.2003. In der mündlichen Verhandlung am 27.05.2004 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst vor, dass er am zweiten TSCHETSCHENIENKRIEG teilgenommen habe, aber nicht mit einer Waffe. Er habe nur geholfen, die Toten vom Schlachtfeld wegzutragen. Es haben keine Familienmitglieder von ihm bei einem der TSCHETSCHENIENKRIEGE gekämpft und sie haben nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer selbst kämpft. Er sei kein Opfer eines kriegerischen Ereignisses. Er wisse nicht, ob er von RUSSISCHEN Organen gesucht werde. Er sei einmal im Zuge der Säuberungsaktion verhaftet worden. Er wisse nicht genau, wann das gewesen sei, es sei aber vor dem Terroranschlag am 11.09.2001 gewesen. Zur Verhaftung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einkaufen und ohne Pass unterwegs nach Hause, nach GUDERMES, gewesen sei, als er von den RUSSEN festgenommen worden sei. Er sei auf die Polizeidirektion zur Passabteilung gebracht worden. Dazu befragt, was ihm vorgeworfen worden sei, gab er an, dass die RUSSEN ihm Fragen gestellt und sie dabei gelacht haben. Sie haben ihn freigelassen. Dazu befragt, ob seine Verwandten Lösegeld bezahlen mussten, gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits ihnen versprochen habe, sie zum Essen einzuladen. Er könne sich nicht genau erinnern, welche Fragen ihm die RUSSEN gestellt haben, es seinen Fragen allgemeiner Natur zu seiner Person gewesen. Er sei drei bis vier Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten worden. Er sei auch etwa ein Jahr später ein zweites Mal verhaftete worden. In der Nacht seien bewaffnete maskierte Leute in ihr Haus in GUDERMES eingedrungen. Sie haben den Beschwerdeführer mitgenommen und ihn in einen Keller gesperrt. Er habe nichts sehen können, da sie ihm etwas über den Kopf gezogen haben. Er sei von den RUSSEN verhört worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er gekämpft habe. Sie haben weiters behauptet, dass er ein Führer der Wahabiten sei. Sie haben versucht, etwas von ihm herauszufinden. Er sei dabei misshandelt worden – sie haben ihn mit einem Holz und der Faust geschlagen und haben ihn gewürgt. Er sei vier Tage in Haft gewesen. Seine Mutter habe ihm nach seiner Freilassung erzählt, dass sie Lösegeld bezahlt haben, um seine Freilassung zu bewirken. Die RUSSEN haben ihn maskiert an einen Ort gebracht und dort böse Scherze über ihn gemacht. Sie haben ihn gefragt, ob sie ihn erschießen sollen und haben dabei gelacht. Sie seien dann weggefahren und haben ihn liegen lassen. Er sei dann zur Tante gegangen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise mit RUSSISCHEN Organen keine Probleme gehabt. Seine Mutter habe ihn nach diesem Vorfall immer wieder bei verschiedenen Verwandten und Bekannten versteckt. Er habe sich vor einer weiteren Verhaftung gefürchtet, weil RUSSEN die Leute, die sie schon einmal verhaftet haben, immer wieder festnehmen. Der unmittelbare Anlass der Ausreise des Beschwerdeführers aus der RUSSISCHEN FÖDERATION sei die Gefahr gewesen, die ihm drohe, wenn er weiter zuhause leben würde. Der Krieg sei noch nicht vorbei gewesen. Dazu befragt, warum er erst rund zwei Jahre nach seiner letzten Verhaftung ausgereist sei, gab er an, dass er gedacht habe, dass der Krieg irgendwann ein Ende haben werde. Im Fernsehen habe man immer wieder gehört, dass der Krieg fast vorbei sei. Er habe sich immer wieder versteckt, zum Teil auch in DAGESTAN. Die Situation sei aber nicht besser geworden – es sei ihm daher klar gewesen, dass es nicht so weitergehen könne.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der Unabhängige Bundesasylsenat mündlich den Berufungsbescheid, mit dem er dem Beschwerdeführer, seiner nunmehrigen Ex-Frau XXXX , seinem Sohn XXXX , geb. XXXX , und seinem Sohn XXXX , den Status von Asylberechtigten zuerkannte.

Dies begründete er den Beschwerdeführer betreffend im Wesentlichen damit, dass die RUSSISCHEN Behörden abgeschobenen TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit widmen, insbesondere solchen Personen, die sich in der TSCHETSCHENIENFRAGE engagiert haben beziehungsweise denen die RUSSISCHEN Behörden solches oder die Sympathie oder tatkräftige Unterstützung TSCHETSCHENISCHER Widerstandskämpfer unterstellen. Kaukasisch aussehende Personen stehen zudem unter einer Art Generalverdacht und in Folge der Geiselnahme in MOSKAU seien harte Säuberungsoperationen in ganz TSCHETSCHENIEN angekündigt und durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig angegeben, dass er von RUSSISCHEN Organen gesucht worden und im Zuge einer Säuberungsaktion unter dem Vorwurf, dass er ein bewaffneter Kämpfer und Wahabitenführer sei, festgenommen, misshandelt und nur gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden sei. Anschließend habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Weiters berichten Menschenrechtsorganisationen von zahlreichen Fällen von Verschwindenlassen von Zivilpersonen und TSCHETSCHENEN (insbesondere, wenn sie über keine engen familiären Verbindungen in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügen) und es stehen keine anderwärtige Ausweichmöglichkeit im Herkunftsland offen: Auch wenn der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Verwandte in ROSTOW und ASTRACHAN habe, könne er sich seinen glaubwürdigen Angaben zufolge auch dort nicht länger aufhalten.

Am 24.06.2004 fertigte der Unabhängige Bundesasylsenat den Berufungsbescheid schriftlich aus.

3. Am XXXX wurde XXXX , die erste Tochter des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers, geboren; ihr wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Am 03.04.2008 wurde der Beschwerdeführer bei LEOBEN in einem Intercity von der Polizei kontrolliert und wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen. Anschließend erstattete die Polizeiinspektion JUDENBURG den Abschlussbericht zu diesem Vorfall an die Staatsanwaltschaft LEOBEN.

Am XXXX wurde XXXX , die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau, geboren; ihr wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete am 23.09.2021 ein Asyl-Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Das Landesgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.12.2021 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern XXXX zu unterlassen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn XXXX 2018 oder 2019 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er Hämatome im Gesicht erlitt. Er hat seine Tochter XXXX im HERBST 2020 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, dass er sie schlagen werde. Er hat seine nunmehrige Ex-Frau XXXX am 05.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie gegen eine Wand drückte, mit dem Ellbogen gegen ihre Brust drückte und ihr seine Faust drohend vors Gesicht hielt und dabei sagte: „Ich würde dich gerne so lange schlagen, bis du bewusstlos bist.“ Er hat seinen Sohn XXXX am 26.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sagte, dass er ihn finden und zusammenschlagen werde. Er hat seine Ex-Frau XXXX am 26.03.2021 mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die ihre besonders wichtigen Interessen verletzt, und zwar zur Aufrechterhaltung der Ehe, zu nötigen versucht, indem er, nachdem sie mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, ihr gegenüber sagte: „Wenn du mich verlässt, werde ich dir die Zähne ausschlagen.“ Er hat am 25.06.2021 in LEOBEN die Eingangstür des Vereins XXXX (dem Gewaltschutzzentrum, das seine nunmehrige Ex-Frau und seine Kinder betreute) zerstört, indem er mit voller Wucht gegen diese getreten hat, wodurch sich eine Holzplatte aus dem Türrahmen gelöst hat und ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden entstanden ist. Vom Vorwurf, er hätte seinen Sohn XXXX 2016 in LEOBEN geschlagen und gewürgt und seine Ex-Frau im HERBST 2020 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber geäußert hätte, dass er sie schlagen werde, wurde er aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Am 12.01.2022 fand eine sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz statt.

Am 08.03.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

„[...] Der/die anwesende Dolmetscher/in ist für die russische Sprache bestellt und beeidet worden. Sind Sie damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Sind Ihnen Ihre Rechte und Pflichten im Verfahren (vertrauliche Behandlung, Rechtsberater, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, Konsequenzen von Falschaussagen, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) bewusst?

A: Ja.

Zur Person:

F: Bitte nennen Sie mir Ihre Staatsangehörigkeit sowie Ihre Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit.

A: Ich bin RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENE und Muslim.

F: Wie geht es Ihnen heute? Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, an dieser Befragung mitzuwirken?

A: Ja.

F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Müssen Sie regelmäßig Medikamente einnehmen?

A: Nein.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Ich bekomme Sozialhilfe, ich suche Arbeit. Nachgefragt habe ich zuletzt mit meinem Bruder gearbeitet, er hat eine eigene Firma. Die Sozialhilfe bekomme ich seit ich in Österreich bin, ich habe Kurse gemacht, manchmal gearbeitet.

F: Bitte erzählen Sie mir auf Deutsch, wie bei Ihnen ein normaler Tag abläuft?

A: Manchmal putze ich die Wohnung, manchmal gehe ich spazieren, schaue Handy, Internet, telefoniere. Ich mache das Essen selber. (Anm.: Partei spricht verständlich und gutes Deutsch).

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, seit dem Jahr 2000, mit XXXX . Wir haben in TSCHETSCHENIEN geheiratet.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, wir haben 4 Kinder, XXXX .

F: Leben Sie mit Ihrer Familie im gemeinsamen Haushalt?

A: Nein, wir leben getrennt.

F: Wie oft sehen Sie die Kinder?

A: Sie sind ins XXXX gegangen, sie haben mich falsch beschuldigt. Das ärgert mich. Ich weiß nicht, wo sie sind, ich suche sie, habe sie aber bis heute nicht gefunden.

F: Weswegen werden Sie beschuldigt?

A: Ich weiß nicht, warum sie gegangen sind, sie war wegen irgendetwas beleidigt, ich weiß nicht, weswegen. Wir haben gestritten, ich wollte mich versöhnen, sie ist auf mich mit erhobenen Händen losgegangen, ich habe ihre Hände gefasst, sie hat mich beleidigt. Ich sagte dann, wir lassen uns scheiden, habe das aber nicht ernst gemeint, das war mein Fehler. Ich habe ihr gesagt, ich schlage sie nicht, weil sie eine Frau ist. Sie hat mich weiter beleidigt, ich wollte sie warnen und ihr gesagt, dann lass uns raufen. Ich hätte die Kontrolle über mich verlieren können, das ist aber nicht passiert. Ich habe dann ihre Hand angehoben, ohne sie zu verletzen. Dann ist sie weggelaufen und hat ihre Mutter angerufen. Ich wollte nicht, dass ihre Mutter sich Sorgen macht. Ich habe nichts gemacht, sondern sie nur gewarnt.

F: Was sagt Ihre Frau jetzt, wessen beschuldigt sie Sie?

A: Ich weiß nicht, ob das von ihr kommt. Ich habe den Eindruck, sie kann mit mir wegen dem XXXX nicht reden. Ich denke, dass das XXXX oder die psychologische Beratung schuld ist. Sie wollte auch unsere Tochter XXXX zur psychologischen Beratung bringen. Sie hatte Hass gegen mich. Ich möchte mich entschuldigen und bereuen, aber sie hatte Hass gegen mich, ich verstehe nicht, weswegen. Ich möchte es einfach wissen.

F: Ist in dieser Sache schon etwas geschehen, damit meine ich gerichtlich o.ä.?

A: Ja, es war eine Verhandlung in LEOBEN, das Gericht hat entschieden, ich darf meine Familie 3 Jahre nicht sehen. Das hat nicht meine Frau entschieden, sondern das Gericht. Aber ich habe Beschwerde eingelegt, ich dachte, dieser Termin heute hat damit zu tun. Auch meine Tochter XXXX sagt, ich hätte sie bedroht, aber ich habe damals nur Geschenke gekauft für alle. Ich weiß nicht, ob sie das sagt, oder ob das die Polizei sagt.

F: Aber wieso sollte Ihre Tochter etwas behaupten, was gar nicht passiert ist?

A: Meine Frau hatte Hass gegen mich, sie hat vielleicht falsche Nachrichten bekommen, und sie haben zusammen…ich habe die Frau nicht geschlagen, ich habe mit ihr dann nicht gesprochen, auch nicht mit den Kindern. Ich war nicht böse, ich war einfach müde.

Zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens:

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass eine Aberkennung Ihres Asylstatus derzeit nicht möglich ist, da Ihnen das Asyl vor mehr als 5 Jahren zuerkannt wurde und Sie derzeit nicht straffällig sind (Urteil LG Leoben vom 15.12.2021 nicht RK). Sollten Sie jedoch rechtskräftig verurteilt werden, kann Ihnen der Asylstatus aberkannt werden. Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Die Zuerkennung Ihres Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 begründete sich auf die Kriegslage während des 2. TSCHETSCHENIENKRIEGES. Den Länderinformationen ist für die RUSSISCHE FÖDERATION / TSCHETSCHENIEN nunmehr keine allgemein bestehende Bedrohungslage für Ihre Volksgruppe zu entnehmen. Daher liegen auch die Voraussetzungen für den Asylstatus in Ihrem Fall nicht mehr vor, weswegen das Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus eingeleitet wurde. Was sagen Sie dazu?

A: Das verstehe ich.

F: Besteht für Sie noch immer eine konkrete Bedrohung im Herkunftsland?

A: Ich war noch nicht dort, meine Eltern erlauben das nicht, deswegen bleibe ich hier.

F: Was ist Ihnen damals passiert, bevor Sie das Land verlassen haben?

A: Es war Krieg, Mutter hat mich versteckt, ich war immer versteckt, es war der Wunsch meiner Mutter. Ich würde noch dort leben, aber meine Mutter will es nicht. Es gab Explosionen und Schüsse in der Nähe in der Nacht.

F: Sind Ihre Eltern noch dort?

A; Nein, sie sind in WIEN.

F: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Herkunftsland?

A: Ich war nie mehr dort, seit ich hier in Ö bin, ich bin 2003 gekommen.

F: Haben Sie dort noch Verwandte? Wenn ja, wo?

A: Sehr viele, ja. Aber die Geschwister sind alle hier.

F: Möchten Sie die aktuellen Länderinformationen RUSS. FÖDERATION der Staatendokumentation des BFA einsehen, um dazu eine Stellungnahme abgeben zu können (Partei wird der Ausdruck LIB RUSS. FÖDERATION vorgehalten)?

A: Eigentlich interessiert mich das nicht, Danke.

F: Welche Gründe sprechen gegen Ihre Rückreise ins Herkunftsland?

A: Weil mein Vater das nicht erlaubt, dass ich zurückfahre. Es gibt Probleme mit Nachbarn, Vater ist unsicher. Ich wurde festgenommen von den RUSSEN, nachgefragt 2001, 5 Tage.

F: Weswegen ist das heute, über 20 Jahre später, ein Problem?

A: Die Nachbarn waren für die RUSSEN, sie hatten Leibwächter dabei, die haben einen Bekannten von mir umgebracht.

F: Ich verstehe nicht, warum das heute für Sie ein Problem ist?

A: Das kann ich nicht sagen, Vater ist deswegen unsicher. Und man hört, dass man festgenommen wird, wenn man zurückkehrt.

F: Falls Sie rechtskräftig verurteilt werden und das Verfahren negativ entschieden und für Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, werden Sie dann freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren?

A: Wenn freiwillig, dann möchte ich in mein Haus zurückkehren.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Momentan nicht. Ich möchte nur wissen, weswegen meine Frau mich hasst. Ich denke, jemand bringt uns auseinander. Ich hätte das erkannt, aber ich habe nicht gesehen, dass sie auf einmal weggehen würde.

F: Wie haben Sie den/die Dolmetscher/in verstanden?

A: Ich habe alles sehr gut verstanden.

Nach vollständiger Rückübersetzung durch den/die Dolmetscher/in:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

A: Ich gebe an, ich habe zu meiner Frau nicht gesagt, dass wir raufen sollen. Ich habe sie nur gefragt, was wäre, wenn wir raufen würden. […] Und ich habe sie gewarnt, weil der Streit aus Nichts entstanden ist, und sich ihre Mutter deswegen keine Sorgen machen soll. Ich versuche immer ruhig zu bleiben. Die RUSSEN haben mir damals gedroht, dass sie mich umbringen, wenn sie mich erwischen. Ich war zwar bei den Kämpfern, habe aber nie geschossen […].

F: Wurde alles korrekt protokolliert?

A: Ich habe keine Einwände, es ist alles richtig.

F: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! [...]“.

Das Oberlandesgerichts GRAZ gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts LEOBEN vom 15.12.2021 wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe mit Urteil vom 04.04.2022 nicht Folge. Es reduzierte den Privatbeteiligtenzuspruch für den Sohn XXXX auf EUR 100,-- und hob die übrigen Privatbeteiligtenzusprüche auf und verwies die Opfer auf den Zivilrechtsweg. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben.

Das Oberlandesgericht GRAZ begründete die Abweisung der Berufung gegen die Schuld im Wesentlichen damit, die Beweiswürdigung des Erstgerichts plausibel gewesen und betreffend die Körperverletzung gegen seinen Sohn XXXX keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Strafe erweise sich als tat- und schuldangemessen. Teilweise berechtigt sei die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, weil in Bezug auf die Verletzungen an XXXX in Ermangelung von Feststellungen zur Dauer und Intensität der Schmerzen diesem nur ein Betrag von 100 Euro verlässlich zuerkannt werden könne, weshalb der darüberhinausgehende Zuspruch aufzuheben und der Sohn XXXX als Privatbeteiligter insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. In Bezug auf die Tochter XXXX und die nunmehrige Ex-Frau XXXX enthalte das Urteil des Erstgerichts keine Feststellungen zur erlittenen Beeinträchtigung mit Krankheitswert, welche einen Zuspruch von Schmerzengeld rechtfertige. Daher seien sie als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben, da in sozialpräventiver Hinsicht kein Bedarf bestehe, da der Beschwerdeführer unbescholten sei, den Taten ein familiärer Konflikt zugrunde gelegen sei, er seither keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und er hinreichend sozialisiert sei.

Die nunmehrige Ex-Frau des Beschwerdeführers beantragte am 29.04.2022 beim Bezirksgericht GRAZ-OST die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge und Betrauung mit der alleinigen Obsorge für die minderjährigen Töchter XXXX ; die beiden Söhne XXXX waren bereits volljährig.

Die Ex-Frau des Beschwerdeführers brachte am 02.06.2022 beim Bezirksgericht LEOBEN die Scheidung wegen Alleinverschuldens des Beschwerdeführers ein, weil der Beschwerdeführer ihr und den gemeinsamen Kindern gegenüber andauernd familiäre Gewalt ausgeübt habe. Sie sei daher gezwungen gewesen, die eheliche Wohnung am 26.03.2021 zu verlassen und habe in einer Opferschutzeinrichtung Zuflucht gefunden.

In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2022 an die XXXX die dieses an die Polizei und diese an das Bundesamt weiterleitete, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Welt bestrafen wolle, weil die Welt schuldig sei, dass er nicht wisse, wo seine Familie sei und man ihn daher große Sorgen aussetze. Seine Frau habe sinnlose Ängste wegen des Krieges gehabt. Sie habe gemacht, was sie wolle und habe ihm kaum zugehört. Es sei fast immer so gewesen. Sie habe plötzlich Ängste vor ihm gehabt, auch wenn er ihr nicht gedroht habe. Ein kleiner Fehler bei ihm sei genug gewesen. Früher bei der Flucht sei er wegen seiner Angst ein wenig grob zu ihr gewesen. Er habe sich tausend Mal entschuldigt. Wegen ihrer Ängste und Schreie habe er nicht immer geduldig sein können. Er habe sich immer bei ihr entschuldigt und ihr ihre Fehler verziehen. Wegen dieses Missverständnisses habe er eine andere Wohnung für sich haben wollen. Seine Frau sei deshalb eifersüchtig gewesen. Er habe auf den Rat seiner Frau gehört und keine Wohnung gemietet und dann seien alle heimlich vor ihm weggegangen. Er wisse nicht, wo sie seien. Das dürfe man nicht. Wenn seine Familie wegen fremdenfeindlichen und irrenden Leuten weggegangen sei, dann wolle er diese Fremden mit Gerechtigkeit bestrafen. Seine Frau und seine Kinder haben immer viel Kleidung gehabt. Er bevorzuge es, seine Familie mit Kleidung, Handys, Computer oder ähnlichen Dingen auszustatten, als sie für sich selbst zu kaufen. Sie sollten nur ein wenig sparsam sein. Er habe eine Liste erstellt, wie viel Kleidung seine Familie kaufen dürfe. Er habe auch eine weitere Liste erstellt, wie seine Kinder die Wohnung aufräumen sollen. Seine Frau habe das „Hitlerisches Regime“ genannt und habe sich diesen Regeln widersetzt. Sie habe viel Schmuck gekauft und Kleidung weggeworfen, ohne ihn zu fragen, damit er neue kaufen müsse. Er habe für ihre Urlaube € 10.000,-- bezahlt, er hingegen habe nie Urlaub gemacht. Er habe auch € 3.000,-- für die Zähne seiner Frau bezahlt. Für seine Zähne habe er gar nichts bezahlt. So viel Schmuck wie seine Frau habe er natürlich nicht. Er habe von circa € 18.000,-- verdientem Geld nur € 2.000,-- gespart. Von diesem Geld habe er nur sehr wenig für sich verbraucht, das restliche Geld habe er für seine Familie verbraucht. Er frage sich, welche Fehler er habe und wegen welcher Fehler alle gegen ihn seien. Er sei der Vater und dürfe seiner Familie das verbieten, was schlimm für sie sei und das befehlen, was gut für sie sei. Es sei ihnen verboten, heimlich von ihm wegzugehen. Trotz seiner selten ausgesprochenen Befehle, haben sie fast nie getan, was er ihnen befohlen habe. Die Polizei, Regierung oder das System seien schuldig, weil sie ihn beschuldigt haben und seiner Familie ohne sein Verschulden geholfen haben, heimlich wegzugehen. Seine Strafe sei eine schmerzlose Strafe bezüglich des Systems: EUR 3.000.000.000,-- netto, inkl. Schutz, Garantie und ohne Schummeln. Die Zahl könne so leicht auf seinem Konto stehen. Damit könnte er den Schuldigen eine unendliche Strafe ihm gegenüber verzeihen. Mit dem Betrag könnte er nicht einmal ein Städtchen kaufen, aber dieses Papier oder die Zahl im Onlinebanking sei kein Problem für die Gelddruckerei. Wenn diese Summe nicht ausbezahlt werde, werde er den Schuldigen Schmerzen wünschen, sie sollten ohne Beine, Hände und Augen leben, solange seine Familie nicht zurückkomme. Ab 01.06.2022 verlange er eine Mahngebühr in Höhe von 5% pro Monat.

Das Polizeikommissariat LEOBEN wertete dieses Schreiben als Drohung und führte ein Normverdeutlichungsgespräch mit dem Beschwerdeführer, der nicht einsichtig wirkte, weshalb das Polizeikommissariat LEOBEN eine positive Gefährdungsprognose erstellte und das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom Sachverhalt in Kenntnis setzte.

Das Bezirksgericht GRAZ-OST holte eine Stellungnahme des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ein, derzufolge keine Umstände bekannt waren, die gegen den Antrag der Mutter sprachen und die Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter befürwortet wurde. Zusammengefasst führte der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger aus, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ex-Frau jahrelang bedroht habe und ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei, die Kinder haben die Gewalt des Vaters miterleben müssen und seien teilweise selbst davon betroffen gewesen. Die nunmehrige Ex-Frau habe versuchte, die Kinder vor dem Beschwerdeführer zu schützen, sei aber ihm gegenüber chancenlos gewesen, sodass die Kinder zunehmend unter der häuslichen Gewalt gelitten haben. Die Töchter geben an, dass es ihnen gut gehe und sie sich im neuen Umfeld gut eingelebt haben und dass sie Freundinnen gefunden haben. Die Beziehung zwischen den Töchtern und der Mutter werde wechselseitig als gut bezeichnet. Zum Beschwerdeführer gebe es seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr, was von seiner Ex-Frau und den Töchtern als sehr entlastend beschrieben werde. Die Töchter wollen daran aktuell auch keinesfalls etwas ändern, allenfalls in der Zukunft als Erwachsene. Die Ex-Frau und die Töchter seien deutlich zur Ruhe gekommen und mit dem Leben, das sie jetzt führen, zufrieden. Die beiden Mädchen entwickeln sich sehr gut.

Das Bezirksgericht GRAZ-OST übertrug daher der Ex-Frau des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 02.08.2022 die alleinige Obsorge für die gemeinsamen Kinder XXXX nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichtes, sich zum Antrag der Mutter zu äußern, trotz Belehrung über die Säumnisfolgen des § 17 AußStrG nicht nachgekommen war. Das Bezirksgericht ging daher gemäß § 17 AußStrG von seinem Einverständnis und Zugeständnis zum Tatsachenvorbringen im Antrag.

Das Bezirksgericht LEOBEN gab der Scheidungsklage der Ex-Frau des Beschwerdeführers mit Urteil vom 05.09.2022 statt und schied die am 22.12.2000 in GUDERMES zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau geschlossene Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beschwerdeführers. Das Bezirksgericht LEOBEN begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer eine schwere Eheverfehlung, nämlich die Zufügung körperlicher Gewalt bzw. das Vergehen der gefährlichen Drohung und das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nachweisen habe können. Der Beschwerdeführer habe seiner Ex-Frau hingegen keine Eheverfehlung nachweisen können. Die Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Ex-Frau und dem gemeinsamen Sohn stelle jedenfalls eine Eheverfehlung nach § 49 EheG dar und daher sei diese Ehe aufgrund der unheilbaren Zerrüttung aus Alleinverschulden des Beschwerdeführers zu scheiden.

5. Mit Bescheid vom 06.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.02.2023, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 27.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt; es erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Es könne keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch die RUSSISCHEN Behörden aufgrund seiner Flucht vor dem TSCHETSCHENIENKRIEG festgestellt werden. Daher sei ihm gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 komme dem Beschwerdeführer durch die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu. Ihm sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben gemacht. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Des Weiteren liegen keine Hinweise vor, dass in TSCHETSCHENIEN ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Es seien keine Umstände bekannt, dass in TSCHETSCHENIEN eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sei, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen, da er mit den Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut sei und die Landessprachen beherrsche. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weder, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland die Asylantragstellung in Österreich eine Verfolgung zur Folge habe, noch, dass in TSCHETSCHENIEN eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Es habe daher unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend die RUSSISCHEN FÖDERATION und TSCHETSCHENIEN nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehöre, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für die Existenzsicherung aufkommen könne. Er sei TSCHETSCHENE und Muslim. Muslime stellen nahezu die gesamte Bevölkerung der autonomen Republik TSCHETSCHENIEN dar und seien weder dort noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Verfolgung ausgesetzt. Überdies gehen auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hindeuten. Es seien aus den anderen Unterlagen der Staatendokumentation auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in TSCHETSCHENIEN, wo sich die Sicherheitslage seit seiner Ausreise verbessert habe, leben könne. Aus diesen Gründen lasse sich aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten werde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHEN FÖDERATION in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Da somit das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Im Fall des Beschwerdeführers liegen auch keine der Gründe für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vor, weswegen kein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Zur Rückkehrentscheidung hielt das Bundesamt fest, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie seine vier Kinder zwar in Österreich leben, jedoch aufgrund deren Angaben sowie deren Flucht vor dem Beschwerdeführer sowie seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegen die Familie nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein aufrechtes und schützenswertes Familienleben iSd EMRK bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2003 in Österreich auf, weswegen jedoch von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden könne. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Recht auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Das Bundesamt sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Eingriff sei in § 10 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gesetzlich vorgesehen. Daher sei zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich aufhalte. Für eine Rückkehrentscheidung spreche, dass der Beschwerdeführer 2003 illegal in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe und sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhalte. Er habe zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel verfügt, welcher einer Ausweisung entgegenstehe. Da sein Asylstatus nunmehr aberkannt und ihm auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, bestehe grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Die bloße Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren allein rechtfertige nicht seinen weiteren Aufenthalt in Österreich, vor allem in Hinblick auf die für diesen langen Zeitraum nur gering erfolgte Integration. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege seinen privaten Interessen. Der Beschwerdeführer sei wegen mehrerer gegen seine Frau und Kinder verübte Gewaltdelikte rechtskräftig verurteilt. Es bestehe kein aufrechtes Familienleben, seine Ehegattin und seine Kinder wollen wegen seiner Gewalttätigkeit mit ihm keinen Kontakt halten. Der Beschwerdeführer sei ein verurteilter Gewaltverbrecher, der sich nicht an die gesellschaftlichen Normen in Österreich gehalten habe. Die bloße Beherrschung der deutschen Sprache rechtfertige einen weiteren Aufenthalt in Österreich nicht. Da der Beschwerdeführer bereits vielfältige persönliche Erfahrungen in schwierigen Situationen und in fremder Umgebung gemacht habe, könne in seinem Fall auf eine derartige Selbständigkeit und Lebensreife geschlossen werden, die ihn befähige, im Falle einer Rückkehr mögliche anfängliche Probleme zu meistern. Seine Bindungen zu TSCHETSCHENIEN, bedingt durch die dort erfahrene Sozialisation sowie die Kenntnisse des Kulturkreises seien weniger stark als zu Österreich. Es sei nicht erkennbar, dass er im Falle der Rückkehr in TSCHETSCHENIEN vor unüberwindlichen Hürden stehen würde. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er lediglich aufgrund des 2004 zuerkannten und nunmehr aberkannten Asylstatus zum Aufenthalt berechtigt. Ihm sei also bewusst gewesen und bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht in Österreich vom Bestehen des Asylstatus abhänge. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION sei zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliege, weil dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Flüchtlingseigenschaft zukomme und weil gemäß § 50 Abs. 3 FPG keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliege. Es liegen auch keine Gründe gemäß § 55 FPG vorliegen, die gegen die Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sprechen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.03.2023 durch seine Rechtsberaterin als Vertreterin in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für den Beschwerdeführer ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers – anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und feststellen, dass dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen sei und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VII beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen und den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer RUSSISCHER Staatsbürger sei und dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er lebe seit über 19 Jahren durchgehend in Österreich und sei bis auf eine einzigen Verurteilung 2021 unbescholten. Er verfüge über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Dieses habe sich etabliert und vertieft, als er sich legal in Österreich aufgehalten habe und sein Aufenthaltsstatus gefestigt gewesen sei. Seine vier Kinder und seine Ehefrau leben in Österreich. Inzwischen habe der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und seine wesentliche Sozialisation als Erwachsener in Österreich verbracht. Er habe keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr. Er habe kein soziales Netz und keine tragfähigen familiären Bindungen in RUSSLAND. Die Gründe, die 2004 zur Zuerkennung des Status als Asylberechtigter geführt haben, seien nach wie vor aufrecht. Am 21.09.2022 habe Vladimir PUTIN eine „Teilmobilmachung“ für RUSSLAND angekündigt. Besonders TSCHETSCHENEN und Rückkehrer seien von dieser Überproportional betroffen. Der Beschwerdeführer verweigere die Teilnahme am UKRAINE-Feldzug kategorisch und befürchte eine mögliche Zwangsrekrutierung beziehungsweise unverhältnismäßige Repressalien für seine Weigerung. Er werde in RUSSLAND mangels sozialen und familiären Netzes in eine ausweglose Situation geraten.

Begründend brachte die Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet habe, dass die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers vor über einem Jahr stattgefunden habe. Auch sei im Verfahren vor dem Bundesamt der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG verletzt worden, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, um auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens „vorgehalten“ worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren. Dieser Verfahrensfehler werde auch dadurch beachtlich, dass sich im Bescheid überhaupt keine Länderberichte befinden. Eine nachprüfende Kontrolle oder eine Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung werde damit unmöglich. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass eine derartig mangelhaft begründete Entscheidung rechtswidrig sei. Damit verstoße das Bundesamt auch gegen das Überraschungsverbot gemäß § 45 AVG.

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei auch grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe die Gründe, die 2004 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, mit keinem Wort geprüft. Es wäre notwendig gewesen, dass die Behörde den damaligen Asylakt des Beschwerdeführers zu ihrer Prüfung heranziehe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, dass die damaligen Gründe nach wie vor aufrecht seien und dem Beschwerdeführer in TSCHETSCHENIEN immer noch Verfolgung drohe. Ermittlungen zur nach wie vor aufrechten Verfolgungsgefahr habe die Behörde keine angestellt. Die Behörde hätte zudem die notwendigen Länderberichte einholen müssen und auf deren Basis bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer den Schutz des Asylberechtigten nicht von Amts wegen aberkennen dürfen.

Darüber hinaus habe die Behörde auch die neuen Asylgründe des Beschwerdeführers, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der RUSSISCHEN Streitkräfte für den UKRAINE-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden, berücksichtigen müssen. Die Behörde habe nicht dargelegt, weshalb die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die zu seiner Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen würden und aus welchen Gründen er keiner Gefährdungssituation ausgesetzt sei.

Die Beweiswürdigung sei undeutlich und entspreche aufgrund der Vermengung von beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die belangte Behörde stelle unter Berufung auf die „vorliegenden Beweismittel“ fest, dass der Beschwerdeführer in Scheidung lebe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nach wie vor verheiratet und habe eine Annäherung zu seiner Ehefrau stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.

Die belangte Behörde stelle fest, dass sich die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION nachhaltig geändert habe. Dabei werde in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, welche Lage als Referenz herangezogen worden sei und anhand welcher Ermittlungsergebnisse diese Feststellung getroffen worden seien. Der Hinweis, dass ehemalige Widerstandskämpfer in TSCHETSCHENIEN an der Macht seien und daher mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle (seiner) Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohe“ gehe ebenso ins Leere. Die belangte Behörde verabsäume es komplett, sich mit den Gründen für die Asylgewährung 2004 auseinanderzusetzen, deshalb könne sie auch keine Aussagen über die aktuelle Verfolgungsgefahr treffen. Deshalb gehe auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer an keinen Kampfhandlungen teilgenommen habe, ins Leere. Die Ausführungen zur Intensität des Konflikts und dem Rückzug der RUSSISCHEN Truppen sei ebenfalls nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen, weil, wie bereits ausgeführt, keine Auseinandersetzung mit den Gründen der Asylzuerkennung stattgefunden habe.

Auch weil die belangte Behörde gar keine Feststellungen zum Profil des Beschwerdeführers getroffen haben, könne sie anhand der Länderfeststellungen überhaupt keine Aussagen zur Gefährdungssituation des individuellen Profils des Beschwerdeführers treffen. Nochmals sei erwähnt, dass sich im Bescheid gar keine Länderfeststellungen befinden, aber auch aus der Beweiswürdigung ergebe sich nicht, anhand welcher konkreter Feststellungen diese Prognose getätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, aufgrund der „prekären Sicherheitslage“ den Status eines Asylberechtigten zuerkannt bekommen, sondern aufgrund der individuellen Verfolgung, die ihm immer noch drohe. Es sei daher unerheblich, ob sich die Sicherheitslage laut „aktuellen Länderberichten“ verbessert habe.

Weil sich die belangte Behörde nicht mit den Gründen für die Asylzuerkennung 2004 auseinandergesetzt habe, komme sie zum falschen Schluss, die Festnahme des Beschwerdeführers in 2001 würde keinen weiteren Schutzstatus rechtfertigen. Hätte sich die belangte Behörde mit den Gründen auseinandergesetzt, würde sie auch verstehen, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers panische Angst davor habe, dass der Beschwerdeführer zurückkehren müsse. Die Verfolgungsgefahr sei nach wie vor aktuell.

Die Behörde habe es darüber hinaus zur Gänze unterlassen, hinsichtlich einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Gefahr des Einzugs des Beschwerdeführers als Soldat im wehrpflichtigen Alter für Kampfhandlungen im UKRAINE-Krieg zu ermitteln. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Medienberichten zufolge werde hunderte von Leuten aus diversen Regionen von TSCHETSCHENIEN entführt und gezwungen, ein Dokument zu unterzeichnen, laut dem sie freiwillig am Krieg in der UKRAINE teilnehmen. Bei einem Nichtunterzeichnen des Dokuments drohen rechtliche Schritte auf Basis von erfundenen Vorwürfen. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrpflichtigen Alter. Es bestehe die reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION zum Wehrdienst einberufen werde und in weiterer Folge unfreiwillig zu Kampfhandlungen im UKRAINE-Krieg gezwungen werde.

Vor allem TSCHETSCHENEN seien unter dem KADYROV-Regime einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, als Soldaten für die Kampfhandlungen im UKRAINE-Krieg gegen ihren Willen eingesetzt zu werden.

Das Bundesamt habe es im Hinblick auf die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung auch zur Gänze unterlassen, hinsichtlich der Gefahr des Beschwerdeführers als Europa-Rückkehrer, welcher in Österreich aufgewachsen und ein Verfechter von Demokratie sei, sowie sich dem RUSSISCHEN Regime widersetze und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde, zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer werde auch hierdurch eine politisch-oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden, und ihm werde asylrelevante Verfolgung als auch die Verletzung seines Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK und einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gem. Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohen.

Bezüglich einer möglichen Rückkehr seien von der Behörde Länderberichte ins Treffen geführt worden, die im Bescheid nicht enthalten seien und die von der Behörde getroffen Aussagen seien daher nicht überprüfbar. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde verfüge der Beschwerdeführer über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.

Die Feststellungen der Behörde stellen lediglich eine Momentaufnahme am Tage der Einvernahme darstellen. Im letzten Jahr habe sich das Familienleben des Beschwerdeführers wieder intensiviert und es bestehe regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie. Eine Scheidung werde nicht mehr angestrebt und die Eheleute nähern sich wieder an. Der Beschwerdeführer lebe seit über 19 Jahren durchgehend in Österreich und sei bis zu seiner einzigen Verurteilung unbescholten gewesen. Bei einem derart langen Aufenthalt sei jedenfalls von einer Integrationsverfestigung auszugehen.

Betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten verkenne das Bundesamt, dass die Verlusttatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK Ausdruck des Entfalles der Schutzbedürftigkeit seien und sich im Wesentlichen auf den Wegfall von im Herkunftsstaat aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen bestandener Verfolgungsgefahr beziehen. Tatsächlich nehme die Behörde im gegenständlichen Bescheid keine hinreichende Prüfung dessen vor, ob die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen oder nicht, insbesondere setze sie sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Behörde setze sich darüber hinaus mit keinem Wort mit dem aktuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, bedingt durch den Ukraine-Krieg, auseinander. Die Behörde prüfe weder, ob der Beschwerdeführer asylrelevanter politischer Verfolgung ausgesetzt sei, da das beträchtliche Risiko darin bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION gegen seinen Willen als Vertragssoldat für den Kampf im UKRAINE-Krieg eingezogen werde und in weiterer Folge somit zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werde. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff RUSSLANDS auf die UKRAINE zutiefst und lehne es ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Behörde habe sich zuletzt auch mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit demokratischen Werten aufgewachsen sei, ein verwestlichter Mann sei und ihm im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION auch aus diesem Grund kumulativ mit den oben genannten Gründen asylrelevante politische Verfolgung sowie Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verwestlichten TSCHETSCHENIEN-Rückkehrer, die dem Risiko des Einzugs als Kriegssoldaten im UKRAINE-Krieg ausgesetzt seien, drohe.

Dem Beschwerdeführer sei auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr jedenfalls eine Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Seit März 2022 sei die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr Mitglied im Europarat. Gleichzeitig werde die RUSSISCHE FÖDERATION mit Herbst 2022 auch aus der EMRK austreten. Damit unterliege die RUSSISCHE FÖDERATION nicht mehr der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes und daher können auch einzelne Personen oder Personengruppen aus RUSSLAND nicht mehr den EGMR anrufen und die Verletzung der in der EMRK festgeschriebenen Rechte geltend machen. Menschenrechtsorganisationen, unter anderem AMNESTY INTERNATIONAL, fürchten damit auch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtssituation in RUSSLAND.

Im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohe dem Beschwerdeführer auch dadurch umso eher eine Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, bzw. sei auch deren Verletzung darüber hinaus nicht mehr vor dem EGMR rechtlich klagbar. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig.

Der Beschwerdeführer gefährde durch seinen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Allgemein formulierte Interessen reichen in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht aus, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Ausweisung, die aufgrund der gleichen zugrunderliegenden Kriterien der Interessensabwägung bezüglich Art 8 EMRK analog auf die Rückkehrentscheidung anzuwenden seien, komme nämlich diesem öffentlichen Interesse weder ein absoluter Charakter zu, noch habe eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahingehend zukommen könne, dass eine Rückkehrentscheidung nicht (mehr) dringend geboten sei, sondern es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Die Rückkehrentscheidung müsse sohin dauerhaft für unzulässig erklärt werden und die Behörde habe dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. Ebenfalls sei keine Interessabwägung vorgenommen worden, inwieweit eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer das Kindeswohl seiner Kinder berühre. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen Kindern. Eine Rückkehrentscheidung verletze in unzulässiger Weise das Kindeswohl der Kinder des Beschwerdeführers.

7. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. Das Bezirksgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil vom 03.03.2025 wegen versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; die mit Urteil vom 15.12.2021 angeordnete Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert: Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2025 in XXXX durch das Versetzen eines Fußtritts gegen den hinteren Oberschenkel vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels Verletzung beim Versuch blieb. XXXX war am 25.01.2025 um 17:30 Uhr mit seiner Lebensgefährtin XXXX spazieren. Der Beschwerdeführer ging hinter den beiden und fühlte sich auf Grund der ARABISCHEN Herkunft des XXXX und der Tatsache, dass dieser ARABER mit der UKRAINERIN eine Beziehung führt, provoziert.

9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gerichtsakten betreffend die Strafverfahren und das Obsorgeverfahren sowie das Scheidungsurteil an, ebenso die Informationen der Landespolizeidirektion STEIERMARK und des LANDESAMTES FÜR VERFASSUNGSSCHUTZ UND TERRORISMUSBEKÄMPFUNG betreffend das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.06.2022 an die XXXX

Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.

Am 30.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung wegen seines erst kürzlich stattgefunden habenden Umzugs und den damit verbundenen organisatorischen und administrativen Hürden. Das Gericht erstreckte die Frist bis 08.08.2025. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Am 25.08.2025 legte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht zurück. Auf telefonische Rückfrage am 26.08.2025 teilte die Rechtsberaterin mit, dass der Beschwerdeführer die Vertretung durch sie nicht mehr wünsche.

10. Mit Schriftsätzen vom 29.07.2025 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer – noch zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin –, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 geladen, an der das Bundesamt und die Rechtsberaterin nach Vollmachtsauflösung nicht teilnahmen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde als präsente Zeugin in der Verhandlung befragt. Diese Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: Ich spreche Deutsch B1 und RUSSISCH etwas besser. Meine Muttersprache ist TSCHETSCHENISCH (auf Deutsch).

[…]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen?

BF: Ja. Ich verstehe sie gut.

R: Diese Verhandlung ist kein Deutschtest. Bitte antworten Sie in der Sprache Deutsch oder RUSSISCH, in der Sie sich am besten ausdrücken können. Die Fragen werden jedenfalls übersetzt, weil es sich zT um Rechtsterminologie handelt. Das Sprachniveau B1 ist nicht ausreichend für eine Gerichtsverhandlung.

[…]

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Normal, momentan normal (auf Deutsch).

R: Brauchen Sie Therapien? Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein.

R: Sind Sie also physisch und psychisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an Sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten oder liegen irgendwelche Hinderungsgründe vor?

BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen.

[…]

R: Sie wurden von der BBU vertreten und entzogen ihr gestern die Vollmacht. Werden Sie von jemand anderem vertreten?

BF: Können Sie es wiederholen? Wie war die Frage.

R: Sie wurden von der BBU vertreten und entzogen ihr gestern die Vollmacht. Werden Sie von jemand anderem vertreten?

BF: Außer meiner Mutter habe ich keine Vertretung.

R: Ist Ihre Mutter Ihre Vertretung oder Ihre Vertrauensperson? Spricht Ihre Mutter für Sie und nimmt sie für Sie Schriftstücke entgegen, oder sollen Schriftstücke Ihnen zugestellt werden?

BF: Die Schriftstücke sollen mir zugestellt werden, aber meine Mutter, wenn sie will, soll etwas sagen.

R: Sie werden nicht vertreten und Ihre Mutter soll als Zeugin einvernommen werden. Habe ich das richtig verstanden?

BF: Ja.

R: Sie haben der BBU die Vollmacht entzogen. Das heißt, die Verhandlung wird ohne Rechtsberater durchgeführt.

R weist die BF darauf hin, dass sämtliche von ihnen getätigten Aussagen insofern vertraulich behandelt werden, als sie nicht an die Behörden von Herkunftsstaaten weitergegeben werden.

[…]

R fragt, ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Asyl und Aberkennungsverfahren, auf alle Schriftsätze und Entscheidungen im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, das Länderinformationsblatt vom 21.05.2025, Version 16, das Ihnen mit der Ladung zugestellt wurde, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel und Registerauszüge. Es wurden auch die Strafakten beigeschafft […], sowie der Obsorgeakt.

R: Sie haben jederzeit die Möglichkeit in den Akt Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht müssen Sie 3 Tage zuvor am Gericht anmelden und einen Ausweis dazu mitnehmen.

BF: Wie Sie wollen.

R: Haben Sie einen Einwand oder kann auf die Verlesung verzichtet werden?

BF: Ich glaube, dass dort vieles nicht richtig ist und ich würde das gerne erklären.

R: Ich schlage folgende Vorgehensweise vor. Ich stelle Ihnen Fragen. Dabei können Sie Ihre Variante schildern, wie der Sachverhalt aus Ihrer Sicht ist und frage Sie danach nochmals, ob ein Einwand gegen die Nichtverlesung der Akten besteht.

BF: Ich möchte das gerne alles bekommen und zu Hause lesen.

R: Das Gericht gibt seine Akten nicht aus der Hand. Es wurden Ihnen alle Entscheidungen im Asylverfahren und Aberkennungsverfahren zugestellt, ebenso die Niederschriften ausgefolgt. Gleiches gilt für das Strafverfahren, das Obsorgeverfahren und das Scheidungsverfahren. Nichts davon wird Ihnen nochmals zugestellt. Die Schriftsätze, die Sie verfasst haben, sind Ihnen ohnedies bekannt. Rechtlich wird davon auch nichts verlesen.

R ermahnt den BF, nicht hineinzureden.

R: Ihnen wurde Parteiengehör eingeräumt, das Sie nicht genützt haben und Sie sind mehr als 3 Wochen vom Verhandlungstermin in Kenntnis. Die Verhandlung wird daher jetzt durchgeführt.

BF: Ja. Nur Eines: Sie können mir natürlich die Fragen stellen, aber Sie haben mir vorhergesagt, dass ich 3 Tage das anmelden kann und dann die Akten nach Hause bekomme.

R: Nein. Die Akten werden nicht versendet. Sie können am Gericht Kopien anfertigen.

R: Sie hatten hinreichend Vorbereitungszeit. Die Verhandlung findet jetzt statt.

BF: Vorher wusste ich das nicht.

R: Sie hatte einen RB zur Unterstützung vor Gericht und Ihnen wurde Parteiengehör eingeräumt und die Verhandlung findet jetzt statt.

Befragung des BF:

R: Geben Sie für das Protokoll Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –Ort und die Staatsbürgerschaft an!

BF: Ich heiße XXXX , in TSCHETSCHENIEN. RUSSISCHE Staatsangehörigkeit.

R: Sie legten im Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Wir haben die Dokumente ja vorgelegt.

R: Sie haben den österreichischen Führerschein vorgelegt. Darf ich davon ausgehen, dass dieser österreichische Führerschein auf Grund der von Österreich ausgestellten Dokumente, wie der Asylkarte oder dem Konventionsreisepass, ausgestellt wurde, oder haben Sie bei der Führerscheinbehörde RUSSISCHE Dokumente vorgelegt?

BF: Nein. Ich habe es wahrscheinlich auf Grund des Asylbescheides bekommen.

R: Haben Sie RUSSISCHE Dokumente die belegen, wer Sie sind?

BF: Wir haben es verloren, als wir nach Österreich gekommen sind.

R: D.h. Sie haben keinerlei RUSSISCHE Dokumente, die belegen, wer Sie sind?

BF: Ja.

R: Wo haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zur Ausreise gelebt?

BF: In TSCHETSCHENIEN, in GUDERMES.

R: Laut Ihrer Angaben in der Erstbefragung lebten Sie bis 2003 durchgehend in der RUSSISCHEN FÖDERATION (GUDERMES). Sie reisten mit 21 Jahren aus. Geben Sie Ihren Lebenslauf an! Wo lebten Sie, mit wem zusammen, welche Ausbildung haben Sie gemacht, wo haben Sie was gearbeitet…

BF: Ich habe mit meinen Eltern in GUDERMES gelebt. Ich habe 11 Jahre Schule abgeschlossen. Ich habe dann Wirtschaft angefangen, aber nicht abgeschlossen. Danach habe ich geheiratet und ich bin hierhergekommen (auf Deutsch).

R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie, wenn Sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren müssen, in Ihr Haus zurückkehren wollen. Wo steht Ihr Haus?

BF: Wir hatten ein Haus. Ich war aber seit 2003 nicht zu Hause und habe mein Haus nicht gesehen. Wir haben ein Haus in GUDERMES.

R: Was ist jetzt mit diesem Haus? Ist es vermietet oder steht es leer?

BF: Wir haben es nicht vermietet. Ich weiß nicht, was jetzt mit dem Haus ist. Ich denke, es ist kaputt.

R: Haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Militärdienst abgeleistet?

BF: Nein.

R: Wann waren Sie zuletzt in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: 2003 (auf Deutsch).

R: Sie sind weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügen über abgesehen von dem Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter über keinen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU, ist das korrekt?

BF: Ja. Das ist korrekt.

R: Ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46 FPG geduldet? Sie haben ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter. Ist das korrekt?

BF: Was ist das genau?

R: Haben Sie eine Duldungskarte?

BF: Ich habe den zwölften Paragraphen des Asylgesetzes.

R: Legen Sie dazu vor, was Sie vorlegen möchten.

BF legt vor: Verhandlungsschrift des AsylGH vom 27.05.2004.

R: Sind Sie Opfer von Gewalt, weshalb eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können?

BF: Ich glaube schon, meine Familie wurde mir entzogen.

R: Von wem wurde sie Ihnen entzogen?

BF (auf Deutsch): Von Psychologen, vom XXXX . Wie ich das bemerkt habe, wollte die Frau das nicht.

R: Sie sind im SEPTEMBER 2003 nach Österreich eingereist und stellten am 30.09.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum sind Sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgereist?

BF: Weil es dort einen Krieg gegeben hat.

R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie nur nach Österreich ausgereist sind, weil Ihre Mutter das wollte und weil Krieg war; Sie würden noch in TSCHETSCHENIEN leben, wenn es nach Ihnen ginge, aber Ihre Mutter habe das nicht wollen. Stimmt das?

BF: Ich war damals noch jung, meine Mutter hat das vorgeschlagen. Ich wollte einerseits dort leben, aber andererseits wollte ich auch hier leben.

R: Nach der Einvernahme am 23.10.2003 erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2003, Ihnen zugestellt am 02.12.2003, Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION für unzulässig gemäß § 8 AsylG 1997. Der Asylgerichtshof gewährte Ihnen mit am 27.05.2004 mündlich verkündetem Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 25.06.2004, Ihnen zugestellt am 06.07.2004, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl. Warum sind Sie asylberechtigt und anerkannter Flüchtling?

BF: Weil ich von Österreich diesen Status bekommen habe.

R: Warum haben Sie von Österreich diesen Status bekommen, warum waren Sie in der RF verfolgt?

BF: Ich habe mich am Krieg beteiligt, ich habe nicht geschossen. Das war ausreichend. Ich wurde von RUSSISCHEN Soldaten mitgenommen. Es ist schlimmer geworden. Ich musste nach Österreich. Ich wollte nach DEUTSCHLAND, aber es ist so gewesen, dass ich nach Österreich gekommen bin.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Man könnte mich verfolgen.

R: Wer sollte Sie warum verfolgen?

BF: Die KADYROW-Leute.

R: Warum sollen Sie die KADYROW-Leute verfolgen?

BF: Ich müsste da kurz überlegen. Sie sind zusammen mit den RUSSEN und treten für die RUSSEN ein. Ich war aber gegen die RUSSEN.

R: Was haben Sie konkret gegen die RUSSEN gemacht?

BF: Ich ging in den Krieg, aber ich habe nichts gemacht. Ich habe geholfen. Ich habe die Leichen weggetragen usw. Aber ich wurde trotzdem mitgenommen. Man hat mir gesagt, wenn man mich wieder mitnehmen wird, dass man mich umbringen wird.

R: Meinen Sie mit: „Ich habe nichts gemacht“, dass Sie nicht gekämpft, also nicht geschossen haben?“

BF: Ja. Ich habe nicht geschossen.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren würden, z.B. nach ASTRACHAN, ROSTOV oder nach SIBIRIEN?

BF: Man könnte mich in den Krieg mitnehmen.

R: Wen meinen Sie mit „man“ und von welchem Krieg sprechen Sie?

BF: Die Obrigkeit in dem UKRAINE-Krieg.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Ja. Es gibt eine Bedrohung insofern, dass man mir meine Familie weggenommen hat.

R: Haben Sie sich seit NOVEMBER 2003 jemals außerhalb der EU bzw. des Schengenraumes aufgehalten?

BF: Nein. Ich war nur in DEUTSCHLAND, aber nicht woanders.

R: Lt. Erkenntnis vom 27.05.2004, das Sie heute vorgezeigt haben, sind Sie Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe. Damals, während des zweiten TSCHETSCHENIENKRIEGES, drohte abgeschobenen TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit durch die RUSSISCHEN Behörden, insbesondere, wenn sie sich in TSCHETSCHENIENFRAGEN engagiert haben oder ihnen die RUSSISCHEN Behörden Sympathie oder tatkräftige Unterstützung TSCHETSCHENISCHER Widerstandskämpfer unterstellten. Damals, 1,5 Jahre nach dem Anschlag in MOSKAU auf das DUBROWKA-Theater, standen kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht. Sie wurden bei einer Säuberungsaktion von RUSSISCHEN Organen gesucht und unter dem Vorwurf, bewaffneter Kämpfer und Wahabitenführer zu sein, festgenommen und misshandelt. Sie wurden gegen Lösegeldzahlung entlassen und haben sich danach bis zur Ausreise versteckt gehalten. Es gab damals keine Ausweichmöglichkeit für Sie in einem anderen Landesteil. Daher wurde Ihnen der Asylstatus zuerkannt.

Was ist Ihr Religionsbekenntnis?

BF: Warum fragen Sie nach der Religion?

R: Weil Verfolgung aus religiösen Gründen ein Asylgrund ist. Daher frage ich Sie, was Ihr Religionsbekenntnis ist.

BF: Islam.

R: Sind Sie „Wahabite“?

BF: Nein.

R: Gehören Sie dem salafistischen oder dschihadistischen Islam an?

BF: Ich verstehe das nicht. Ich weiß nicht, was unter Jihadist gemeint ist.

R: Können Sie Ihre Religion, so wie Sie sie in Österreich leben, auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben?

BF: Meine Religion besteht darin, dass ich bete, Fastenzeiten einhalte und den Koran lese. Die Leute haben uns als Wahabiten bezeichnet, aber ich akzeptiere das nicht. Ich war damals noch jung. Ich habe mit anderen Kindern gespielt und ich habe nicht an die Religion gedacht. Ich bin dann erwachsen geworden und habe begonnen zu beten usw. Ich dachte, dass, wenn der 1. Krieg zu Ende ist, wir Frieden für immer haben. Ich dachte nicht, dass noch ein Krieg kommen wird und ich dachte nicht, dass ich kämpfen werde. Ich bin kein Terrorist gewesen. Ich habe nicht geschossen.

R: Haben Sie jetzt selbst gekämpft, oder nur die Kämpfer unterstützt?

BF: Nur die Kämpfer unterstützt.

R: Können Sie Ihre Religion, so wie Sie sie in Österreich leben, auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Waren Sie jemals in SYRIEN oder im IRAK?

BF: Nein, war ich nie.

R: Sie geben in der schriftlichen Stellungnahme an, die Sie im Strafverfahren vorgelegt haben, dass Sie „religiös waren.“ Was meinen Sie damit?

BF: Welches Schreiben meinen Sie?

R: Im Strafverfahren legten Sie einen mehrseitigen Brief vor. Da sagten Sie, das[s] Sie religiös waren. Was meinen Sie damit?

BF: Ich kann mich an das Schreiben nicht erinnern.

R zeigt dem BF den Brief.

BF: Ich habe den Brief mit. Ich schaue mir das an (auf Deutsch).

R: Sie haben geschrieben, dass Sie religiös waren. Was bedeutet das?

BF: Wenn ich religiös bin, wollte ich damit sagen, dass ich kein Terrorist gewesen bin. Ich wollte ein braver Mensch sein, wegen des Paradieses. Bezüglich der Menschen auch.

R: Sie sind weiter RUSSISCHER Staatsangehöriger, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger und muslimischen Glaubens – also SUNNIT? Ist das korrekt?

BF: Im Meldezettel steht ungeklärt und nicht RUSSISCHE FÖDERATION, aber ich kam aus der RUSSISCHEN FÖDERATION. Ich denke bzw. dachte immer, dass das so ist.

R: Haben Sie eine andere Staatsbürgerschaft angenommen?

BF: Nein.

R: Wurde Ihnen die RUSSISCHE Staatsbürgerschaft offiziell entzogen?

BF: Wir haben die Pässe in POLEN verloren. Wir haben alles verloren.

R: Sie haben keinen RUSSISCHEN Bescheid bekommen, in dem steht, dass Sie nicht mehr RUSSISCHER Staatsbürger sind. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Sie hätten nach sechs Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft annehmen können. Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Ich dachte, dass der Krieg in 5 Jahren zu Ende sein wird und dass wir zurückfahren werden. Er hat sehr lange gedauert und ich bin hiergeblieben.

R: In der Eidesstättigen Erklärung vom 27.12.2024 [korrekt: 2004] gaben Sie an, dass Sie mittlerweile österreichischer Staatsbürger sind. Laut Akt haben Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nie erworben. Was sagen Sie dazu? Sie wurden über die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Aussage belehrt!

BF: Ich habe das nie gesagt.

R: Sie haben das unterschrieben.

BF: Wo?

R: Beim Notar.

BF: Ich war nie beim Notar. 2024?

R hält BF vor: Eidesstättige Erklärung

XXXX , öffentlicher Notar, XXXX .

R: Ist das Ihre Unterschrift?

BF: Das ist ähnlich wie meine Unterschrift, aber bestimmt nicht meine Unterschrift.

R: Wem gehört die 2. Unterschrift?

BF: Meiner Frau. Die Unterschrift sieht ihrer ähnlich, ist sicher auch nicht von ihr.

BF: Warum zeigen Sie mir das?

R: Ich frage Sie, weil Sie dieser eidesstattigen Erklärung nach österreichischer Staatsbürger sind.

BF: Warum bin ich zu diesem Notar gegangen?

R: Warum?

BF: Ich war nicht dort. Was steht dort geschrieben?

R: Sie bestätigen, dass Sie am 22.12.2000, mit Ihrer Frau XXXX die Ehe geschlossen haben und in aufrechter Ehe leben und dass der Name Ihres Vaters XXXX ist. Stimmen diese Angaben?

BF: 2024 war das nicht die Wahrheit.

R: 2004.

BF: OK.

R: Ich korrigiere, der Notariatsakt ist aus 2004. Stimmt er also?

BF: Ich habe nie gesagt, dass ich die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Vielleicht haben sie dort einen Fehler gemacht.

R: Ihr Vater, der nachdem er Sie nach WEISSRUSSLAND brachte, nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, suchte im FEBRUAR 2004 in Österreich um Asyl an, Ihre Mutter ebenso. Ihr Vater starb im AUGUST 2024 in WIEN. Wo ist er beerdigt?

BF: In TSCHETSCHENIEN.

R: Wie wurde die Beerdigung organisiert? Sie waren ja hier.

BF: Wir haben es von hier über eine Firma gemacht. Er wurde über die TÜRKEI und ASERBAIDSCHAN mit einem Flugzeug überstellt.

R: War niemand bei der Beerdigung Ihres Vaters?

BF: Schon. Seine Brüder und Schwestern.

R: Ihre Mutter lebt seit 2013 in WIEN. Wie heißt sie?

BF: XXXX .

R: Sie gaben im Asylverfahren an, dass sie XXXX heißt, 2023 hieß sie XXXX und laut Ihrer E-Mail-Adresse ist sie XXXX . Was stimmt?

BF: XXXX war der Familienname vor der Heirat. XXXX heißt sie seit ihrer Heirat. In Bezug auf die E-Mailadresse: Das weiß ich nicht.

R: Wann haben Ihre Eltern geheiratet?

BF: Wahrscheinlich 1970. 1980 oder vorher.

R: Warum gaben Sie 2003 den Familiennamen Ihrer Mutter an, den sie vor ihrer Eheschließung getragen hat?

BF: Vielleicht wurde ich damals danach gefragt. Ich weiß es nicht. Ich wurde von meiner Mutter geboren. Ich trage aber den Familiennamen meines Vaters. Das könnte der Beweis sein.

R: Beweis wofür?

BF: Dass das ihr Familienname seit ihrer Heirat ist.

R: Was droht Ihrer Mutter in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: Da müsste man sie selbst fragen. Aber auch Verwandte werden dort mitgenommen.

R: Ihre Mutter lebt seit 2013 in WIEN. Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zu Ihrer Mutter seit 2013.

BF: Wir waren in LEOBEN zusammen bis 2013. Vater, Mutter und Schwester sind dann nach WIEN übersiedelt und ich bin dortgeblieben. Wir standen telefonisch in Kontakt und ich bin oft nach WIEN zu Besuch gekommen. Seit 2 oder 3 Monaten lebe ich in WIEN, weil wir, ich und meine Mutter und auch die Schwester, zusammen sein wollten. In der Nähe.

R: Welche Geschwister haben Sie?

BF: 1 Bruder und 1 Schwester.

R: Wie heißen Ihre Geschwister?

BF: Mein Bruder heißt XXXX . Meine Schwester heißt XXXX .

R: Wann reisten Ihre Geschwister nach Österreich ein?

BF: Ich glaube, dass das 2004 war.

R: Wann sind Ihre Geschwister geboren?

BF: Mein Bruder wurde XXXX geboren und meine Schwester XXXX .

R: Wo wohnen die Beiden?

BF: Meine Schwester lebt in WIEN und mein Bruder in GRAZ.

R: An welcher Adresse leben die Beiden?

BF: Die Adresse meines Bruders weiß ich nicht. Meine Schwester lebt im 10. BEZIRK.

R: Wo im 10. BEZIRK wohnt Ihre Schwester? Unter den von Ihnen angegebenen Daten findet man sie nicht.

BF: Das ist in der Nähe meiner Mutter. Ich glaube, dass das die XXXX ist, irgendetwas mit XXXX .

R: Haben Ihre Geschwister in Österreich Familie?

BF: Ja. Mein Bruder hat eine Familie. Meine Schwester hatte eine Tochter, welche ihr weggenommen wurde.

R: Von wem?

BF: Vom Kindesvater.

R: Wie geht es Ihren Geschwistern gesundheitlich?

BF: Ich glaube gut.

R: Wovon leben Ihre Geschwister?

BF: Mein Bruder hat eine eigene Umzugsfirma und meine Schwester bekommt momentan Arbeitslosengeld. Sie hat noch einen Termin beim AMS.

R: Was droht Ihren Geschwistern in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: Dort werden auch Verwandte mitgenommen.

R: Beschreiben Sie Ihre aktuelle Beziehung zu Ihren Geschwistern? Treffen Sie sie? Telefonieren Sie? Wie darf ich mir das vorstellen?

BF: Wir telefonieren miteinander und treffen uns auch. Wir sehen uns fast jeden Tag, gemeint meine Schwester und ich.

R: Mit dem Bruder?

BF: Nur selten. Er wohnt in GRAZ.

R: Gibt es irgendein Abhängigkeitsverhältnis unter Ihnen?

BF: Nein. Wir sind nicht untereinander abhängig. Ich habe aber in den letzten 2 Monaten keine Sozialhilfe mehr bekommen. Da haben mich meine Geschwister unterstützt. Jetzt arbeite ich und ich schulde meiner Verwandtschaft das Geld.

R: Sind Ihre Onkel väterlicherseits in TSCHETSCHENIEN geblieben?

BF: Ja. Alle sind in TSCHETSCHENIEN geblieben.

R: Wie viele Onkel vs haben Sie in TSCHETSCHENIEN?

BF: Ich glaube 6 vs und 4 Schwestern.

R: Also Tanten?

BF: Ja.

R: Beschreiben Sie mir die Lebensumstände Ihrer Onkel und Tanten in TSCHETSCHENIEN?

BF: Nein. Weil ich sie nicht gesehen habe, kann ich es nicht genau sagen. Ich denke, es geht ihnen gut.

R: Wie halten Sie mit Ihren Onkeln und Tanten von Österreich aus Kontakt?

BF: Als mein Vater verstorben ist, haben sie ihr Beileid ausgesprochen.

R: Sonst haben Sie keinen Kontakt?

BF: Manchmal habe ich per Telefon schon Kontakt.

R: Ihr Onkel war Ihren Angaben zufolge „mit KADYROW zusammen“. Was meinen Sie damit?

BF: Wahrscheinlich habe ich mich damals geirrt. Das hat nichts mit dem Krieg zu tun, sondern wegen der Wirtschaft etc. Er hat in friedlichen Zeiten so etwas wie im Rathaus gearbeitet.

R: Was macht dieser Onkel jetzt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Welche Verwandte von Ihnen leben in ASTRACHAN oder ROSTOV?

BF: Eine Tante ms hat in ASTRACHAN gelebt, aber sie lebt jetzt in TSCHETSCHENIEN. In ROSTOV kenne ich niemanden. Sie sind dorthin gefahren, haben dort gearbeitet und sind wieder zurückgekommen.

R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie „viele“ Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION haben. Wo leben diese alle?

BF: In TSCHETSCHENIEN sind sie alle. Viele Verwandte, da habe ich die Verwandten väterlicherseits gemeint. 6 Brüder und 4 Schwestern und deren Kinder usw.

R: Wovon leben diese? Was machen diese beruflich? Was sind deren Lebensumstände?

BF: Ich denke, dass sie selbst arbeiten. Unterschiedlich. Ich weiß es nicht.

R: Welche Verwandte von Ihnen leben in DEUTSCHLAND und FRANKREICH?

BF: Ich hatte zu ihnen nie Kontakt. Ich vergesse jetzt sogar die RUSSISCHE Sprache, das ist ein Cousin meines Vaters.

R wird ersucht das Telefon abzudrehen, da man Geräusche hörte.

R: Lebt er jetzt in FRANKREICH oder in DEUTSCHLAND?

BF: Einer lebt in FRANKREICH, einer in DEUTSCHLAND. Ich weiß nicht, ob er jetzt in DEUTSCHLAND lebt, wir haben nie Kontakt zueinander gehabt. Ich weiß nicht, ob es 2 Cousins sind.

R: Weitschichtige Verwandte?

BF: Der, der in FRANKREICH lebt, ist nicht einmal ein Cousin, sondern ein weitschichtiger Verwandter.

R: Sie bezogen bis SEPTEMBER 2004 Grundversorgung und waren in der STEIERMARK, in XXXX , untergebracht. Danach zogen Sie nach LEOBEN, wo Sie bis JUNI 2025 lebten. Seither sind Sie bei XXXX gemeldet. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?

BF: XXXX ist meine Tochter. Wer XXXX ist weiß ich nicht. Ich kenne ihn nicht.

R: XXXX geboren. Sie sind XXXX geboren. Wie kann sie Ihre Tochter sein?

BF: Ich kenne diese Leute nicht.

R: Sie wohnen zu dritt in einer Wohnung und kennen sie nicht?

BF: XXXX meine ich.

R: Wer ist das?

BF: Die Freundin meiner Mutter.

R: Sie wohnen bei der Freundin Ihrer Mutter?

BF: Ja.

R: Wer sind Ihre Kinder?

BF: XXXX .

R: Sie haben keine Tochter namens XXXX ?

BF: Korrekt. Ich habe das falsch verstanden. Ich dachte XXXX .

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Ihren Quartiergebern?

BF: Das sind wie Verwandte. Sie ist die Freundin meiner Mutter. XXXX .

R: Sie wurden am 11.04.2008 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im Zug nach LEOBEN anlässlich einer Polizeikontrolle angezeigt. Was möchten Sie dazu angeben?

BF: Können Sie wiederholen, wann das war?

R: Sie wurden am 11.04.2008 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im Zug nach LEOBEN anlässlich einer Polizeikontrolle angezeigt. Was möchten Sie dazu angeben?

BF: Ich war bei einem Deutschkurs. Als wir nach Hause zurückfuhren, mit meinen Freunden und mit meinem Vater, gab es eine Polizeikontrolle. Ich hatte nicht meinen Pass dabei. Der Pass war im Haus, zu Hause. Der Polizist hat von mir einen Pass gefordert. Ich habe ihm erklärt, dass ich keinen mithabe. Ich sagte, dass wir zu Hause nachsehen können, wenn er mir nicht glaubt. Er hat mich mit irgendetwas bedroht. Ich habe Angst bekommen. Ich hatte nichts, um es ihm zu zeigen. Er hat sich an das Ganze nicht erinnert. Er war nicht einverstanden, dass ich nichts habe. Er war einfach böse zu mir.

R: Wie endete das Verfahren?

BF: Ich wurde mitgenommen (im Zuge der Rückübersetzung: Ich wollte nicht, dass man mich mit Gewalt mitnimmt). Man brachte mich nach JUDENBURG. Dort wurde ich befragt und wurde ich dann frei gelassen.

R: Sie forderten mit Hilfe Ihrer Mutter am 20.02.2023 vom LG LEOBEN den Beschluss betreffend den Widerstand gegen die Staatsgewalt, den Gerichtsbeschluss aus 2008 oder 2009, an. Wurden Sie verurteilt? War es eine Diversion? Welchen Gerichtsbeschluss aus 2008 oder 2009 gab es, den Sie haben wollten?

BF: Ich habe nicht verstanden, warum Sie von 2023 sprechen?

R: An das Landesgericht LEOBEN schrieben Sie 2023. Welcher Gerichtsbeschluss war das, den Sie dabei angefordert haben?

BF: Ich glaube nicht, dass wir 2023 angefragt haben. 2008 war das so, dass es eine Gerichtsverhandlung gegeben hat. So war das zu Ende. Niemand wurde bestraft.

R hält BF den Strafakt OZ 52 vor.

BF: Vielleicht, das kann sein, ich erinnere mich nicht. Vielleicht wollte ich wissen, was die Polizei über mich geschrieben hat.

R: Wann haben Sie XXXX geheiratet?

BF: 2000, im Dezember.

R: Wie haben Sie geheiratet? Traditionell oder standesamtlich?

BF: Nach dem muslimischen Ritus.

R: Wann und wie wurde die Ehe geschieden?

BF: Wir haben uns nicht scheiden lassen. Ich habe mich nicht scheiden lassen.

R: Sie reisten mit Ihrer Gattin XXXX , die Sie am XXXX , laut der eidesstattlichen Erklärung, in TSCHETSCHENIEN geheiratet haben, Ihren Söhnen XXXX , mittlerweile fast 24 und 22 Jahre alt, ins Bundesgebiet ein; hier kam Ihre Töchter XXXX , mittlerweile 20 Jahre alt, und XXXX , 16 Jahre alt, zur Welt. Ihre Gattin wollte sich im MÄRZ 2021 von Ihnen trennen und mit den Kindern ausziehen. Ihre Gattin und Ihre Kinder wurden in Schutzeinrichtungen untergebracht, deren Adresse Ihnen nicht bekannt war, eine einstweilige Verfügung wurde gegen Sie erlassen, ebenfalls ein Waffenverbot. Auf Anregung des Gewaltschutzzentrums STEIERMARK bedurfte es im DEZEMBER 2021 und JÄNNER 2022 einer Sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz gemäß § 22 Abs. 2 SPG wegen Ihnen als Gefährder. Es handelte sich laut Einschätzung der Landespolizeidirektion um einen Hochrisikofall, Ihre Kinder hatten massiv Angst vor Ihnen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe etwas gegen die Polizei zu sagen. Das dauert ca. eine halbe Stunde.

R: Zuerst beantworten Sie meine Frage.

BF: Als ich in TSCHETSCHENIEN war, war mein Großvater verwundet. Ich wollte ihn besuchen. Als ich aus dem Taxi ausgestiegen bin, habe ich vergessen, dem Taxifahrer Geld zu geben. Er deutete mir und ich bin zurückgekommen und ich habe es ihm gegeben. Ich möchte damit sagen, dass damals, als meine Frau in LEOBEN war, es eine Verurteilung gab, weil sie ein Spiel für Kinder stehlen wollten. Damit meine ich auch, dass sie vergesslich gewesen sein könnte. Ein Polizist hat meine Frau gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Das war in Anwesenheit der Kinder. Obwohl er wusste, dass sie schon verheiratet ist.

R: Das Landesgericht LEOBEN verurteilte Sie mit Urteil vom 15.12.2021 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; diese wurden bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und Ihnen die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu Ihrer Exfrau und Ihren Kindern XXXX zu unterlassen.

Sie haben Ihren Sohn XXXX 2018 oder 2019 vorsätzlich am Körper verletzt, indem Sie ihm zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einen Faustschlag ins Gesicht versetzten, wodurch er Hämatome im Gesicht erlitt.

Sie haben Ihre Tochter XXXX im HERBST 2020 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie sagten, dass Sie sie schlagen werden.

Sie haben Ihre Ex-Frau XXXX am 05.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie sie gegen eine Wand drückten, mit dem Ellbogen gegen ihre Brust drückten und ihr Ihre Faust drohend vors Gesicht hielten und dabei sagten: „Ich würde dich gerne so lange schlagen, bis du bewusstlos bist.“

Sie haben Ihren Sohn XXXX am 26.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie ihm gegenüber sagten, dass Sie ihn finden und zusammenschlagen werden.

Sie haben Ihre Ex-Frau XXXX am 26.03.2021 mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die ihre besonders wichtigen Interessen verletzt, und zwar zur Aufrechterhaltung der Ehe, zu nötigen versucht, indem Sie, nachdem sie aus der gemeinsamen Wohnung mit den Kindern ausgezogen war, ihr gegenüber sagten: „Wenn du mich verlässt, werde ich dir die Zähne ausschlagen.“

Sie haben am 25.06.2021 in LEOBEN die Eingangstür des XXXX zerstört, indem Sie mit voller Wucht gegen diese getreten haben, wodurch sich eine Holzplatte aus dem Türrahmen gelöst hat und ein € 5000 nicht übersteigender Schaden entstanden ist.

Vom Vorwurf, Sie hätten Ihren Sohn XXXX 2016 in LEOBEN geschlagen und gewürgt und Ihre Ex-Frau im HERBST 2020 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Sie ihr gegenüber äußerten, dass Sie sie schlagen werden, wurden Sie aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Möchten Sie etwas zu dem Urteil angeben?

BF: Das ist nicht wahr. (Im Zuge der Rückübersetzung: Dass ich freigesprochen wurde, ist wahr. Der Inhalt der Anklage ist nicht wahr). Man hat aus Mücken Elefanten gemacht und ich habe auch noch die vorherige Frage nicht fertig beantwortet.

[…]

R: Was wollten Sie zum LG LEOBEN-Urteil noch angeben?

BF: Ich möchte zuerst sagen, wie uns die Leute in der STEIERMARK behandelt haben. Dafür brauche ich ca. eine halbe Stunde. Als mein Sohn (im Zuge der Rückübersetzung: in der Schule) verletzt wurde, verletzt war, hat ein großer Mann gelächelt. Als wir in XXXX waren, hat ein Lehrer, ich meine, ich war damals sehr dünn, allen Schülern das gezeigt, Er hat mich blöd dargestellt und mich beleidigt. Immer, wenn etwas Schlimmes passiert ist, haben sie absichtlich gelächelt. Ein Lehrer namens XXXX hat mir geholfen, die Dokumente, die Sachen, auszufüllen. Einmal ist er gekommen und hat mich beschuldigt, dass ich die Kinder zwinge, in der Wohnung zu putzen und ihnen verbiete, in die Schule zu gehen. Sie waren sehr unangenehm und beschuldigten mich. Sie waren feindlich zu mir. Viele. Einmal habe ich den Pass verloren. Der Polizist rief mich an. Ich sagte, dass ich jetzt nicht kommen kann, sondern später, er hat mich vor dem Polizeigebäude angeschrien. Die Kinder haben immer schlechte Noten bekommen und sie haben mich beschuldigt. Man hat mir vorgeworfen, dass ich nicht wollte, dass sie lernen. Aber das war nicht so. Ich wollte, dass sie gut lernen, dass sie weggegangen sind, das war speziell gemacht. Als ich meine Frau gesehen habe, habe ich bemerkt, dass sie es bereut hat und zwar sehr stark bereut hat. Es schien so, dass sie nicht selbst weggegangen ist. Es macht auf mich den Eindruck, dass das von den Psychologen so speziell gemacht wurde. Die Streitigkeiten, die es zwischen mir und meiner Frau gegeben hat…. Ich meine, ich habe sie nicht,… Ich wollte sie nicht verletzen. Das war keine Absicht. Sie hat begonnen zu streiten und ich wollte, dass sie aufhört. Da sie weggegangen sind, wollen sie im Recht sein. Deswegen muss irgendjemand schuldig sein. Deswegen beschuldigen sie mich. Entweder sie oder die Psychologin.

R: Was wollten Sie noch betreffend die Polizei angeben?

BF: Man hat mir nicht die Möglichkeit gegeben, meiner Frau zu erklären, dass alles gut sein wird. Es wäre möglich, dass sie nicht in das XXXX gehen. Sondern, es wäre möglich, dass sie einfach eine Wohnung für sich haben. Ich z.B. habe vorgeschlagen, dass ich eine Wohnung nehme, damit wir den Stress abbauen. Wir waren während CORONA immer zusammen. Die Frau hätte selbst eine Wohnung mieten können und nicht in das XXXX gehen müssen. Sie denkt, dass ich schuldig bin an allem und bei meiner Mutter über sie spreche. Das ist aber nicht so.

R: Was wollten Sie noch betreffend die Polizei angeben?

BF: Er hat gefragt, ob sie ihn heiraten will, in Anwesenheit der Kinder. Das ist eine Schweinerei. Polizisten sind Schweine (im Zuge der Rückübersetzung: Ich meine, dieser Polizist ist ein Schwein).

R macht auf Amtsbeleidigung aufmerksam, welche strafbar ist.

BF: Die Behördenvertreter erlauben sich solche Sachen zu machen, wie von mir geschildert.

R: In Ihrem Mail vom 05.06.2022 an den XXXX schrieben Sie, dass Sie die Welt bestrafen wollen, weil die Welt schuldig ist, weil Sie nicht wissen, wo Ihre Familie ist und man Sie so große Sorgen haben lasse. Was meinen Sie damit?

BF: Ich habe die Leute nicht bedroht. Ich meine, ich habe meine Frau nicht bedroht, dass ich ihr die Zähne ausschlage. Ich habe nur geschimpft (im Zuge der Rückübersetzung: aber nicht bedroht), aber ich hatte meine Hände am Sackerl, das ich zurückbringen wollte. Die kleine Tochter hat mich auch weggeschubst. Sie konnten auch weggehen. Ist das ein Drohen? Nein. Sie sind weggegangen. Ich habe letztes Mal überhaupt nichts gemacht. Ich wollte Versöhnung. Sie schrie auf mich ein. In der Reaktion habe ich zurückgeschrien. Weil es nicht gut gegangen ist, weil wir nicht Frieden machen konnten, habe ich nicht gesprochen, aber sie hat auf mich geschrien. Ich habe trotzdem geschwiegen, auch wenn sie mit mir geschimpft hat. Dann habe ich ein paar Tage später Ordnung im Zimmer gemacht. Ich wollte etwas Gutes für sie tun. Ich dachte, dass das alles vorbeigehen wird, und wir wieder miteinander sprechen werden. Dann sind sie plötzlich verschwunden. Meine Familie ist für mich sehr wichtig. Es ist nicht einfach. Es ist ein Raub: Kinderraub und Frauenraub. Das ist nicht nur ein Haus oder ein Auto. Das ist Familie. Deshalb habe ich das geschrieben.

R: In der Hauptverhandlung gaben Sie an, dass Sie diejenigen bestrafen wollen, die Ihre Familie zu Unrecht weggebracht haben. Sie wollten etwas, (Geld), für Ihre Schmerzen bekommen, weil es Unrecht sei, wenn nur Sie angeklagt werden. Wenn Sie der Vater sind und für sie aufkommen und Handys und Ähnliches bezahlen, dann dürfen Ihre Familienangehörigen nicht gegen Sie sein, Sie haben Sie nie unrichtig behandelt. Was wollten Sie damit sagen?

BF: Ich meine, dass die Familienmitglieder nicht gegen mich sein können. Sie waren ja schon gegen mich. In Bezug auf die Strafe muss es einen Schadenersatz geben. Es gibt einen großen Schaden, physisch und psychologisch, für mich. Meine milde Strafe ist nur Geld, obwohl ich Schmerzen gehabt habe.

R: Von wem wollen Sie Schadenersatz?

BF: Das ist nicht von einer Person.

R: Sondern? Von wem wollen Sie Schadenersatz?

BF: Ich möchte meine Familie zurückbekommen und Schadenersatz dafür, dass sie nicht bei mir waren.

R: Von wem möchten Sie diesen Schadenersatz?

BF: Von der ganzen Welt.

R: In dem Schreiben an XXXX vom 05.06.2022, das Sie auch in der Hauptverhandlung vorlegten, schrieben Sie u.a., dass Polizei, Regierung oder System schuldig vor Ihnen sind, weil sie Sie beschuldigt haben und Ihrer Familie ohne Ihr Verschulden geholfen haben, heimlich wegzugehen. Ihre Strafe sei eine schmerzlose Strafe bezüglich des Systems: 3.000.000.000 € Netto, inkl. Schutz, Garantie und ohne Schummeln – also 3 Mrd. Euro. Die Zahl könne so leicht auf Ihrem Konto stehen. Damit können Sie den Schuldigen eine unendliche Strafe Ihrerseits verzeihen. Mit dem Betrag können Sie nicht einmal ein Städtchen kaufen, aber dieses Papier oder die Zahl in Onlinebanking sei kein Problem für die Gelddruckerei. Wenn diese Summe nicht ausbezahlt werde, werden Sie den Schuldigen die Schmerzen wünschen, sie sollen ohne Beine, Hände und Augen leben, solange Ihre Familie nicht zurückkomme. Ab 01.06.2022 verlangten Sie 5 % Mahngebühr pro Monat. Was möchten Sie dazu angeben?

BF: 5% lasse ich. Das ist die Mahngebühr. Ich war damals sehr „heiß“ und habe es so geschrieben.

R: Halten Sie Ihre Forderung aufrecht?

BF: Ich brauche meine Familie und auch einen Schadenersatz, aber nicht unbedingt Geld. Ich weiß es nicht. Ich möchte jetzt darüber nicht sprechen.

R: Hat Ihnen „das System“ 3 Mrd. gezahlt?

BF: Natürlich nicht.

R: Was ist die Konsequenz, dass das System nicht gezahlt hat?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Die LPD LEOBEN wertete dieses Schreiben als Drohungen und führte ein Normverdeutlichungsgespräch mit Ihnen. Sie wirkten laut LPD LEOBEN nicht einsichtig und es wurde eine positive Gefahrenprognose erstellt, d.h., dass von Ihnen eine Gefahr ausgeht. Sie kamen bereits bis JÄNNER 2022 zwei Bewährungshilfeterminen im Rahmen der vorläufigen Bewährungshilfe nicht nach. Warum nicht?

BF: In welchem Jahr?

R: Dezember 2021/Jänner 2022.

BF: Sie meinen, dass ich eine Gefahr darstelle. Haben mich die Anderen nicht bedroht? Sie haben mir schon großen Schaden gemacht und mich bedroht. Ich habe schon erklärt, dass es nicht um ein Haus oder um ein Auto geht, sondern um die Frau und die Kinder. Das ist ein Raub. Sie sind gefährliche Menschen.

R: Wen meinen Sie mit „sie“?

BF: Ich weiß es gerade nicht, aber es gibt solche Menschen.

R: Das Oberlandesgericht GRAZ gab ihrer Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe nicht Folge. Es reduzierte den Privatbeteiligtenzuspruch für XXXX auf 100 € und hob die übrigen Privatbeteiligtenzusprüche auf und verwies die Opfer auf den Zivilrechtsweg. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben. Haben Sie die Verfahrenskosten und Privatbeteiligtenzusprüche bezahlt?

BF: Ich würde das Geld zahlen, aber nur bar. Als sie bei mir waren, haben sie das ganze Geld immer für sich gehabt. Ich habe Null gehabt. Meine Frau hat 3.000 Euro für die Zähne gebraucht. Ich habe bar gezahlt. Ich habe regelmäßig 3.000 Euro für ihre Urlaube gezahlt. Ich habe nie einen Urlaub gehabt. Sie hatten bessere Handys und bessere Kleidung als ich. Ihr Schrank war voll Kleidung und Ringe. Sie durfte in Cafés gehen und arbeiten gehen und lernen. Ich war nicht wie eine Wand und bin nicht so, dass ich niemals ein strenges Wort gesagt habe. Ich bin ein Mensch. Ich kann nicht immer 100%ig brav sein, ich hatte Gefühle.

R: Sie äußerten sich trotz Parteiengehör im Obsorgeverfahren nicht. Laut Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger liegt die alleinige Obsorge durch die Kindesmutter im Kindeswohl: Die Kinder mussten die Gewalt des Vaters miterleben und waren teilweise auch selbst betroffen und litten zunehmend an der häuslichen Gewalt. Dass es zum Kindesvater seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr gibt, wird von den Kindern als entlastend beschrieben. Die Kinder wollten daran auch keinesfalls etwas ändern. Das Bezirksgericht betraute mit Beschluss vom 02.08.2022 Ihre Frau mit der alleinigen Obsorge für Ihre Töchter XXXX und (die damals noch minderjährige) XXXX . Sehe ich es richtig, dass Sie keinen Kontakt mit Ihren vier Kindern haben?

BF: Ich hatte keine Möglichkeit, die Obsorge zu bekommen. Ich hätte das gerne gemacht, aber ich hatte keine Möglichkeit. Sie wollten mich kaputt machen. Das ist falsch, was dort geschrieben steht. Ich hätte das gemacht, ich hatte aber keine Möglichkeit. Den Kindern geht es besser, weil der Streit beendet ist. Mir geht es sehr gut, weil mich meine Frau nicht mehr anschreit. Sie hätte nicht in das XXXX gehen müssen, sondern eine Wohnung nehmen können. Das wäre auch eine Lösung gewesen.

R: Sehe ich es richtig, dass es keine Besuchsregelung betreffend die Tochter XXXX gibt?

BF: Als ich XXXX gesehen habe, hat sie mir gesagt, dass sie mich liebt. Ich habe ihr ihr Lieblingsgeschenk gemacht. Ich habe ihr einen schönen Stein geschenkt.

R: Wann war das?

BF: Vor ca. 2 Jahren. Nein. Vor 1 Jahr.

R: Haben Sie sonst Kontakt zu ihr?

BF: Nein.

R: Wieviel Unterhalt leisten Sie Ihren Kindern und Ihrer Ex-Frau?

BF: Ich würde es zahlen, aber nur bar. Trotzdem habe ich es einmal bezahlt. Ich habe begonnen, 100 Euro monatlich regelmäßig zu zahlen, aber mein Auto war kaputt und ich hatte Geldprobleme. Daher musste ich das abbrechen. Ich würde weiterzahlen. Aber ich musste wegen der Geldprobleme abbrechen.

R: Wo und wovon leben Ihre drei erwachsenen Kinder?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Haben Sie Ihre anderen 3 Kinder seit 2021 gesehen?

BF: Ich habe alle Kinder gesehen. Jetzt erinnere ich mich nicht, wie das war. Meine Frau habe ich vor 3 Monaten auf einer Hochzeit gesehen, zufällig.

R: Ich mache Sie auf Ihre Weisung aufmerksam. Sie wurden zu einer bedingten Strafe verurteilt, mit der Weisung keinerlei Kontakt zu Ihrer Ex-Frau und den Kindern aufzunehmen.

BF: Das ist schon vorbei.

R: Haben Sie eine Bestätigung vom Gericht bekommen, dass das vorbei ist?

BF: Das war für 3 Jahre ausgesprochen. Das ist schon vorbei.

R: Welcher Gefahr wären Ihre Kinder in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt?

BF: Man könnte sie auch in den Krieg schicken.

R: Das Bezirksgericht LEOBEN verurteilte Sie mit Urteil vom 03.03.2025 wegen versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Die Probezeit des Urteils aus 2021 wurde auf fünf Jahre verlängert. Sie haben am 25.01.2025 in XXXX am Gehsteig vor der Trafik XXXX durch das Versetzen eines Fußtritts gegen den hinteren Oberschenkel vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels Verletzung beim Versuch blieb. XXXX war am 25.01.2025 um 17:30 Uhr mit seiner Lebensgefährtin XXXX spazieren. Sie ging hinter den beiden und fühlten sich auf Grund der arabischen Herkunft des XXXX und der Tatsache, dass dieser ARABER mit der UKRAINERIN eine Beziehung führt, provoziert. Das gestanden Sie bei der polizeilichen Einvernahme. Sie können ARABER im Allgemeinen nicht leiden, da sie stets versuchen, Sie zu provozieren und sich nicht ihrer Religion angemessen verhalten. Der Hauptverhandlung blieben Sie unentschuldigt fern. Was möchten Sie dazu angeben?

BF: Das sind 2 verschiedene Geschichten. Deswegen möchte ich das erklären. Sie haben mir gesagt, dass ich meinem Sohn einen Faustschlag versetzt habe. Das war so, dass er mir einen Faustschlag versetzt hat. Ich erwartete das nicht von ihm. Er hat mich stark geschlagen. Als Reaktion habe ich versucht zurückzuschlagen, aber meine Frau hat mich weggeschubst. Ich habe ihn nur leicht erwischt. Ich habe einen großen Fleck im Gesicht gehabt, er nur einen kleinen. 2021 habe ich nichts gemacht. Ich habe nur geschimpft. Ich habe unerwartet geschimpft und als ich gemerkt habe, es wird nicht besser, habe ich aufgehört. Ich habe überhaupt nichts gemacht. 2021 ist es so gewesen, wirklich. Mit diesem ARABER habe ich bei der Polizei 4 Geschichten erzählt. Die Erste war, dass der ARABER und ich im Auto waren und eine alte Frau ist über die Straße gegangen. Der ARABER musste das Auto anhalten und warten, bis die alte Frau wegging. Dieser ARABER hatte keine Geduld und schimpfte wie ein Hund. Er nannte die alte Frau ein A…loch. Die 2. Geschichte war: Ein ARABER,… Ich war bei meinen Eltern in WIEN. Beim Bahnhof sah ich eine Frau und einen ARABER bei ihr. Die Frau war eine TSCHETSCHENIN. Ich habe das ignoriert und bin irgendwo im Zug gesessen. Die Frau und der ARABER waren irgendwo hinter mir. Die Frau hat sehr laut auf TSCHETSCHENISCH gesprochen. Sie wollte, dass ich sie erkenne. Dann ging sie an mir vorbei. Danach ging dieser ARABER vorbei. Er war dick. Er hat mit seinen Armen grobe Bewegungen gemacht und mich angesehen. Er wollte mich provozieren. Noch eine Geschichte: Ich war in XXXX im Staplerkurs. Draußen war es sehr schön. Es hat mir sehr gut gefallen. Die Menschen waren sehr freundlich. Aber der Vater meiner Frau war krank. Damit meine Frau keinen Stress hat, erlaubte ich ihr, dass sie einen Deutschkurs macht. Ich kam nach Hause und sagte meiner Frau: „Du darfst zum Deutschkurs gehen“. Am Tag danach griff ein ARABER eine andere Frau an, es war eine asiatische Frau. Er hat sie umarmt und blöde Dinge gemacht. Er hat sie gepresst. Die alten Menschen haben geschaut, was los ist. Sie haben das so gemacht, wie wenn sie gehört haben, was ich zu meiner Frau gesagt habe. Das Ganze war im Bus. Aber meiner Frau habe ich das mit dem Deutschkurs zu Hause gesagt. Ich habe vorher schon gemerkt, dass ich von den Menschen kontrolliert werde, dass sie meine Gespräche hören. Sie haben die volle Kontrolle. Letzte Geschichte: Ich habe auf der Straße ein Fahrrad gefunden, das in der Mitte der Straße war und es war kaputt. Ich bin mit dem Fahrrad über die Straße zu einer Fahrrad-Werkstätte gegangen. Aber der ARABER, der dort gearbeitet hat, hat schon gesagt, dass ich das Fahrrad gestohlen habe. Er sagte zu mir, dass er keine gestohlenen Fahrräder repariert. Ich habe das Fahrrad nicht gestohlen, sondern auf der Straße gefunden. Er wusste schon, dass das Fahrrad nicht mir gehört, bevor ich dort war.

R: Was möchten Sie zu Ihrer Verurteilung am 03. MÄRZ 2025 sagen?

BF: Ich wollte keine Verletzung machen. Die ARABER kontrollieren mich, weil ich nicht in die Moschee gehe. Mir gefällt es nicht, wenn während der Predigt geschrien wird. In der Moschee wurde der Sohn meines Bruders auf den Hintern geschlagen. Daher habe ich ihn im Spaß geschlagen. Nicht um ihn zu verletzen, sondern aus Spaß. Sie haben den Sohn meines Bruders auf den Hintern geschlagen. Es war nicht genau dieser ARABER, sondern ein anderer. Er hat Spaß gemacht, während er ihn geschlagen hat. Ich habe es darum auch so gemacht. Ich fragte die Polizei, was gefährlich ist. In der 50er Zone fahren täglich die Autos bei mir 100. Ich habe Sorgen um die fremden Kinder. Diese werden nicht aufgehalten. Aber die Polizisten kommen zu mir.

R: Welche Schul-, Aus- oder Fortbildung haben Sie in Österreich gemacht?

BF: Ich habe meine Matura umschreiben lassen. Ich habe ein Vorstudium abgeschlossen. Ich habe Chemie, Physik, Mathematik und Geometrie mit Niveau B1 abgeschlossen. Zerspannungstechnik habe ich auch.

BF legt dazu folgendes vor:

o) Lehrabschlussprüfung Metalltechniker, Zerspannungstechnik, 2019 bestanden

o) zugehöriges Zertifikat, sowie

o) Bewerbung und Seminarbestätigung

o) Abschlusszeugnis, Niveau B1 – XXXX , Sehr Gut, 2013

o) Bestätigung, dass der BF ordentlicher Hörer im 1. Semester im Institut Business und Verwaltung in der Fachrichtung Wirtschaft war

o) Beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses über den Abschluss der Mittelschule, ausgestellt in GUDERMES, 1999

o) Buchhaltungskurs 2021

diese Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.

R: Warum haben Sie das Seminarzeugnis Ihrer Frau?

BF: Das war zufällig.

R: Im Asylverfahren legten Sie keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vor. Hier habe ich eine 2011 ausgestellte Universitäts-Bestätigung und Ihr Abschlusszeugnis aus GUDERMES. Wie kamen Sie an diese Unterlagen?

BF: Ich habe dort jemanden kontaktiert. Die Dokumente wurden mir geschickt und übersetzt.

R: Warum haben Sie sich nicht auch identitätsbezeugende Dokumente schicken lassen?

BF: Die Pässe meinen Sie? Das ist verloren gegangen. Ich kann mich nicht genau erinnern, wann das war.

R: Hatten Sie 2011 Probleme bei dieser Dokumentenanforderung?

BF: Nein.

R: Sie haben in Österreich eine Lehre gemacht. Haben Sie in diesem Beruf jemals gearbeitet?

BF: Nein, als ich abgeschlossen hatte, war CORONA und Arbeit zu finden war schwierig.

R: Haben Sie an der XXXX nach 2013 weiter studiert?

BF: Ich habe keine Arbeit gehabt und wegen des Studiums habe ich keine Mindestsicherung und kein Geld gehabt. Ich musste abbrechen.

R: Haben Sie abgesehen von B1, weitere Deutschkurse besucht?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie von wann bis wann als was gearbeitet?

BF: Ich habe einen Versicherungsdatenauszug.

R: Schildern Sie in Ihren Worten: wo haben Sie von wann bis wann gearbeitet?

BF: Bei XXXX habe ich kurzfristig gearbeitet. XXXX – Das war auch kurzfristig. Zweimal habe ich bei XXXX gearbeitet. Das war geringfügig. Bei XXXX habe ich gearbeitet, oder bei RHI. Ich habe noch beim Bruder, der eine eigene Firma hat, gearbeitet.

R: Sie arbeiteten zwei Mal für Beschäftigungsinitiativen laut Versicherungsdatenauszug:

SEPTEMBER bis OKTOBER 2024

08./09.09.2008

Was haben Sie für diese Beschäftigungs-Initiativen gemacht?

BF: Sie meinen 2008?

R: 2008 und 2024.

BF: Ich erinnere mich nicht. An 2008 kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

R: Warum waren Sie dort nur so kurz tätig, einmal einen Monat, einmal einen Tag?

BF: Darf ich sehen?

BF sieht sich den Zettel an.

BF: Das weiß ich nicht.

R: FEBRUAR und MAI 2017 arbeiteten Sie geringfügig führ XXXX , von MÄRZ bis MAI 2023 Vollzeit. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?

BF: Das ist mein Bruder.

R: Was haben Sie da gearbeitet bei ihm?

BF: Ich habe Reklame gemacht. Werbung.

R: Folgende Zeiten arbeiteten Sie für Personaldienstleister: Was haben Sie da gearbeitet?

MÄRZ bis JUNI 2022 (geringfügig)

MAI bis AUGUST 2022

DEZEMBER 2022 bis FEBRUAR 2023 (geringfügig)

DEZEMBER 2023 – JÄNNER 2024

R: Das sind wiederum nur kurze Dienstverhältnisse. Warum sind das immer nur kurze Dienstverhältnisse?

BF: Bei XXXX war ich geringfügig. Ich habe da eine andere Arbeit gefunden bei XXXX .

R: Was haben Sie bei XXXX gemacht?

BF: Bei XXXX ausladen – LKW.

R: Was haben Sie bei XXXX gemacht?

BF: Das war in der Produktion, weit weg von mir und eine schwere Arbeit. Ich möchte in der Nähe arbeiten.

R: Was haben Sie bei XXXX gemacht?

BF: Das war während des Urlaubs im XXXX . Wände reparieren.

BF: Im MAI 2024 arbeiteten Sie einen Tag für die XXXX . Was haben Sie dort gemacht?

BF: Als ich für meinen Bruder gearbeitet habe, habe ich Werbung verteilt. Er ist gekommen und fragte, ob ich seine Werbung auch verteilen würde, das war nur für einen Tag.

R: Von APRIL bis SEPTEMBER 2017 waren Sie als Selbständiger versichert – wenngleich nur im Umfang von Sachleistungen. Was haben Sie da gemacht?

BF: Ich habe programmiert den Rechner. Ich wollte schauen, ob ich es verkaufen kann.

R: Und?

BF: Leider nicht. Es gab nur sehr wenige Einkäufer.

R: Sie leben seit 2003 in Österreich, bezogen bis SEPTEMBER 2004 Grundversorgung und haben seither vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, also für fast 21 Jahre. Davon arbeiteten Sie also 13 Monate und 23 Tage – zum Teil geringfügig – unselbständig und sechs Monate selbständig, wobei sie sich nur im Umfang von Sachleistungen versicherten. Im Übrigen bezogen Sie Arbeitslosengeld und Mindestsicherung. Warum haben Sie so wenig gearbeitet?

BF: Als wir hierhergekommen sind, habe ich mit meinem Bruder nach einer Arbeit gesucht. Einmal, zweimal, oder dreimal haben wir keinen Job gefunden. Dann ging ich zum AMS, habe das Heft genommen und gesucht, welche Arbeit für mich passend wäre. Dann habe ich eine Arbeit gefunden. Das hat AMS nicht unterstützt. Sie haben mir immer Jobs als Schweißer angeboten, aber als Schweißer wollte ich nicht arbeiten. Ich habe um Jobs als Zerspanungstechniker oder Elektrotechniker gebeten, aber das war weit weg von uns. Ich hätte mich von der Familie trennen müssen und dort leben müssen, aber das wollte ich nicht. In meiner Stadt habe ich nichts gefunden. Das AMS hat mir nichts gegeben. Meine Frau war nicht mit mir zufrieden, weil ich so lange keine Arbeit gehabt habe. Ich habe dann: „OK“ gesagt, bin dorthin gegangen und habe Zerspanungstechnik gemacht.

R: War das in XXXX ?

BF: Ja.

R: Wie lange waren Sie in XXXX ?

BF: Von April 2018 bis Dezember 2019.

R: Haben Sie in dieser Zeit Arbeitslosengeld bekommen?

BF: Ja. Ich habe AMS-Geld in dieser Zeit bekommen.

R: Bis MAI 2025 bezogen Sie bedarfsorientierte Mindestsicherung. Wovon leben Sie aktuell?

BF: Jetzt bekomme ich keine Hilfe und ich werde von meinen Verwandten unterstützt. Ich arbeite zwar schon, habe aber noch keinen Gehalt bekommen, erst nächsten Monat.

R: Haben Sie eine Bestätigung betreffend Ihre Arbeit?

BF: Ich kann das am Telefon zeigen, dass ich vom AMS Geld bekomme.

R: Was arbeiten Sie wo aktuell?

BF: Ich arbeite bei der XXXX .

R: Was ist das? Was machen Sie da?

BF: Möbel, Umzug, Entrümpelung.

R: Sie sind seit 21 Jahren so gut wie nicht erwerbstätig. Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich habe ein Buch geschrieben in deutscher Sprache. Das ist eine Theorie über Q[u]anten-Universen bzw. das Multiversum.

R: Wurde dieses Buch verlegt?

BF: Nein. Man hat mir gesagt, dass ich das ohne Gewerbe über AMAZON vertreiben kann. Das ist wie ein E-Book.

R: Wann haben Sie dieses Buch geschrieben?

BF: Seit 5 oder 6 Jahren schreibe ich das Buch. Vorher habe ich Rechner programmiert. Mit meiner Familie habe ich großen Stress gehabt, ich programmiere derzeit kaum. Ich meine nicht meine Familie, sondern, weil sie weggegangen sind.

R: Wenn Sie sagen, Sie programmieren: Was programmieren Sie da?

BF: Rechner. Dieser zeigt mathematische und physikalische Formeln. Das habe ich programmiert und gratis über Microsoft veröffentlicht.

R: Sie haben aber nie als Programmierer sozialversichert gearbeitet. Sehe ich das richtig?

BF: Das habe ich als Hobby gemacht, weil ich keine Arbeit hatte, damit ich nicht umsonst meine Zeit verschwende.

R: Sind Sie in einem Verein?

BF: Nein.

R: Sind Sie ehrenamtlich tätig?

BF: Nein.

R: Feuerwehr, Rettung, Hilfsorganisationen?

BF: 30 Euro ca. zahle ich für die XXXX , weil sie gekommen sind und mich darum gebeten haben.

R: Leben Sie in einer neuen Beziehung?

BF: Nein.

R: Sind Sie politisch oder exilpolitisch tätig?

BF: Nein.

R: Sind Sie journalistisch tätig?

BF: Nein.

R: Sind Sie als Menschenrechtsverteidiger aktiv?

BF: Nein.

R: Mit Aktenvermerk vom 23.09.2021 leitete das Bundesamt gegen Sie ein Aberkennungsverfahren ein und vernahm Sie am 08.03.2022 niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 06.02.2023, Ihnen zugestellt am 13.02.2023, erkannte Ihnen das Bundesamt den Ihnen mit Bescheid vom 27.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG erließ das Bundesamt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung. Es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Dagegen erhoben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 16.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichtsgericht. Halten Sie die Beschwerde und die darin gestellten Anträge aufrecht?

BF: Das waren jetzt viele Informationen auf einmal. Ja, dorthin wurde ich geladen. Da ging es um Asylaberkennung. Dagegen habe ich dann eine Beschwerde eingebracht. Seitdem ist es normal gewesen.

R: Diese Beschwerde wird heute verhandelt. Ihnen wurde Parteiengehör eingeräumt, ersuchten um Fristverlängerung und die wurde Ihnen auch gewährt. Warum gaben Sie keine Stellungnahme ab?

BF: Nein. Ich habe überhaupt kein Schreiben bekommen. Ich bin umgezogen und die BBU sagte, das Gericht war vorher und ich habe schon erklärt, dass ich nichts bekommen habe.

R: Sie sind im Mai umgezogen. Das Parteiengehör erfolgte am 17.07.2025 zu Handen Ihres Vertreters.

BF: Das habe ich nicht bekommen. Ich habe dann von der BBU das Schreiben bekommen, dass ich hierherkommen soll und dann bin ich gekommen.

R: Der Zustellnachweis liegt vor.

BF: Wann war das?

R: Am 17. Juli 2025.

BF: Ich habe es ihn nicht bekommen.

BF legt vor: Die Ladung und ein Schreiben der BBU vom 29.07.2025, wonach die BBU den BF nicht erreichen könne und um raschestmögliche Kontaktaufnehme ersuchte, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wenn bis 05.08.2025 kein Kontakt aufgenommen werde, könne Sie die BBU im Verfahren nicht vertreten. Das Schreiben wurde dem BF an seine neue WIENER Adresse zugestellt.

R: Haben Sie Kontakt mit der BBU aufgenommen?

BF: Ja.

R: Warum wollen Sie nicht mehr von der BBU vertreten werden?

BF: Die Frau, die mit mir in Kontakt stand, war krank. Ich dachte, dass ich es auch selbst kann.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung, März 2023, neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind? Sei es betreffend Ihre Person, sei es betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION?

BF: Ich höre mir immer Nachrichten an, dass es dort nicht gut ist. Es gibt viele Tote.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?

BF: Z.B. was?

R: Z.B. betreffend Ihren Gesundheitszustand, Ihrer Arbeitsfähigkeit, Ausbildungen, Strafverfahren?

BF: Nicht wirklich. Nicht so. Wir haben schon über die ARABER gesprochen.

R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend die Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind, also betreffend Ihr Privat- und Familienleben?

BF: Ich weiß es nicht. Ich bin nach WIEN übersiedelt. Ich hoffte immer, dass meine Familie zurückkommt. Sie sind nicht gekommen. 3 Jahre sind schon vorbei gewesen. Sobald diese Frist vorbei gewesen ist, bin ich nach GRAZ zu ihrer Arbeitsstelle und habe sie erwischt (im Zuge der Rückübersetzung: Damit meine ich gefunden). Damit meine ich, ich habe sie plötzlich gesehen. Aber es ist nichts Besseres passiert.

R: Ich weise Sie darauf hin, dass Sie die Weisung haben, keinen Kontakt zu Ihren Kindern oder zu Ihrer Ex-Frau aufzunehmen. Die Probezeit wurde mit dem Urteil 2025 auf 5 Jahre verlängert. Wie sich das auf die Weisung auswirkt, müssen Sie mit dem Strafgericht klären.

Gibt es noch etwas, was nach Ihrer Ansicht in diesem Verfahren wesentlich ist und Sie noch nicht angegeben haben?

BF: Ich habe das allgemein nicht verstanden. Ich weiß nicht, was Sie meinen.

R: Mit der Weisung, oder mit der Frage, ob Sie noch etwas angeben möchten?

BF: Ich wusste nicht, dass es auf 5 Jahre verlängert wurde. Aber ich bin sowieso nicht in Kontakt. Ich habe sie nur plötzlich vor wenigen Monaten unerwartet gesehen. Ich dachte nur, die 3 Jahre sind schon vorbei.

R: Die 3 Jahre schon. Die 5 Jahre nicht. Sie sind 2025 unentschuldigt nicht zum Gerichtsverfahren gekommen.

BF: Welche Gerichtsverhandlung?

R: Die, in der Sie wegen versuchter Körperverletzung an dem ARABER zu 5 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

BF: Ich habe das schon alles bei der Polizei erklärt.

R: Gibt es bezüglich der Asylaberkennung und Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren, was Sie noch nicht erwähnt haben und angeben möchten?

BF: Ich entschuldige mich für alle meine Fehler bei meiner Familie. Ich habe mich schon tausend Mal entschuldigt. Ich bin einverstanden, dass ich mich entschuldigen muss, wenn ich Fehler mache.

R: Möchten Sie etwas zum Länderinformationsblatt angeben, das Ihnen mit der Ladung zugestellt wurde?

BF: Nein. Aber zu Hause ist es nicht gut. Ich weiß nicht, was ich noch sagen soll. Ich habe schon alles gesagt.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: In Bezug auf meinen positiven Bescheid: Was wird entschieden werden?

R: Die Entscheidung ist ein späteres Thema. Jetzt ist die Frage, ob Sie noch etwas sagen wollen.

BF: Danke. Sonst nichts.

R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R: Wie war die Verständigung aus Ihrer Sicht?

D: Auch sehr gut.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. […] Auf Wunsch des BF wird die Rückübersetzung so durchgeführt, dass die Dolmetscherin beim BF am Tisch sitzt und er sohin die vorläufige Niederschrift auch sieht und mitlesen kann.

R: Wurde das rückübersetzt, was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie Korrekturen anbringen?

BF: OK.

R: Sie wollten etwas betreffend Ihre Verurteilung wegen Ihrer Tochter XXXX ergänzen?

BF: Ich habe immer in der Schule geholfen. Ich bin mit den Kindern spazieren gegangen. Ich habe mir sehr viele Sorgen gemacht. Als sie klein waren, habe ich sie immer auf den Händen getragen. Ich habe viel für sie gekauft. Ich bin wirklich wie ein Vater gewesen. Diese Bedrohungen sind nur Kleinigkeiten. Kinder streiten manchmal. Es waren keine wirklichen Bedrohungen. Kinder streiten immer. Manchmal muss man streng sein und Strenge zeigen. So geht es gut.

R: Sie wollten noch etwas betreffend die Polizei ergänzen?

BF: Jetzt bin ich sehr müde.

R: Sie wollten noch etwas betreffend Ihre Forderungen wegen Schmerzensgeld angeben?

BF: Das war nicht wirklich ernst gemeint. Ich möchte nichts ergänzen.

R: Sie wollten noch etwas betreffend Ihre Probleme mit ARABERN ergänzen?

BF: Jetzt will ich dazu nichts mehr ergänzen.

R: Sie wollten etwas zu Ihrer Arbeit und Ausbildung ergänzen?

BF: Mir gefällt die Arbeit. Ich möchte vielleicht bei der XXXX eine Ausbildung als Pflegeassistent machen.

D: Der BF moniert, dass die Richterin immer von „Ex-Frau“ spricht und gibt an, dass er keine Ex-Frau hat.

BF: Ja.

[R] weist auf das Urteil des BG vom 05.09.2022 hin, mit dem die Ehe des BF geschieden wurde.

BF: Ich habe das nicht akzeptiert. Wir haben sehr lange zusammengelebt. Das sind meine eigenen Kinder.

R: Ich habe den aktuellen Auszug aus dem SV-Datensystem gemacht. Diesem zufolge beziehen Sie seit 11. August Arbeitslosengeld. Erwerbstätig sind Sie nicht.

BF: Welche Versicherung?

R: Sie haben mir einen SV-Datenauszug gezeigt. Sie bekommen aktuell Arbeitslosengeld.

BF: Ich bekomme nicht Arbeitslosengeld, sondern Mindestsicherung, oder Sozialunterstützung.

R: Aber erwerbstätig sind Sie aktuell nicht. Stimmt das?

BF: Ich bin in der Testphase. Morgen muss ich den Vertrag machen.

R: Ihre Mutter wohnt in WIEN. Warum hat Ihre Mutter Sie bei ihrer Freundin untergebracht?

BF: Weil ihre Wohnung klein ist.

R: Sie haben gesagt, Sie haben ein Buch geschrieben und programmiert. In welcher Sprache?

BF: Das Buch ist auf Deutsch. Auf Russisch, Deutsch und Englisch programmiere ich. Seit meine Familie nicht mehr bei mir ist, programmiere ich nicht mehr, weil ich im Stress bin.

R: Sie sagen, Sie sind in Stress. Waren Sie jemals in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung?

BF: Nein. Ich gehe in die Natur und gehe spazieren. Ich mache schöne Fotos.

R: Sie haben sich vorher negativ über die Psychologen Ihrer Frau geäußert. D.h. Sie selbst haben nie psychologische Hilfe in Anspruch genommen?

BF: Das stimmt. Was würden diese machen? Würden mir diese meine Familie zurückbringen?

R: D.h. Sie sehen auch keinen Behandlungsbedarf?

BF: Ja. Ich glaube nicht.

R: Brauchen Sie eine Zeitbestätigung für den Dienstgeber?

BF: Ja. Bitte.

[…]

Einvernahme der Zeugin

R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z: XXXX , geboren am XXXX , in KASACHSTAN, Stadt: XXXX . RUSSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?

Z: Mein Sohn.

R: Wollen Sie im Verfahren Ihres Sohnes eine Aussage machen?

Z: Ja. Wenn man mir Fragen stellt.

R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?

Z: TSCHETSCHENISCH und RUSSISCH. Deutsch: Niveau B2.

R: Wollen Sie die Befragung mit Verdolmetschung?

Z: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

Z: Vor 7 Jahren hatte ich einen SCHLAGANFALL.

R: Aktuell: Welche Therapien, Medikamente oder Hilfeleistungen benötigen Sie?

Z: Ich nehme ein Medikament gegen hohen Blutdruck und EUTHYROX 100mg für die SCHILDDRÜSE.

R: Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen imstande, eine Aussage zu machen?

Z: Normal. Ja.

[…]

R: Sie sind seit 2004 warum in Österreich asylberechtigt?

Z: Weil es Krieg gegeben hat. Die jungen Leute wurden mitgenommen, auch er (BF) wurde mitgenommen. Wir haben ihn gesucht. Ich kann mich nicht erinnern, ob wir ihn am 4. Tag oder am 5. Tag gefunden haben. Wir haben einen LKW namens XXXX verkauft. Die maskierten Leute sind nachts zu uns gekommen. Er und auch junge Leute wurden mitgenommen. Er wurde gefoltert. Wir hatten Gott sei Dank viel Geld. Mein Mann hat gut mit dem XXXX Geld verdient. Der BF war noch sehr jung.

R: Sie sind seit 2004 warum in Österreich asylberechtigt?

Z: Ich hatte Angst. Meine Nerven haben das auch nicht mehr ausgehalten. Ich habe ihn hier und noch einen 2. Sohn, der eine Firma hat, er arbeitet in der STEIERMARK in einer Umzugsfirma und auch ein Geschäft, wo er alte Sachen verkauft.

R: Was würde Ihnen drohen, wenn Sie in die RF zurückkehren?

Z: Ich habe dort nichts mehr. Ich habe Angst.

R: Was ist mit dem Haus, das der BF hat?

Z: Das Haus ist alt und zerstört. Vorwiegend habe ich Angst dorthin zu kommen.

R: Warum haben Sie dann Ihren Mann in TSCHETSCHENIEN bestatten lassen?

Z: Bei uns sind die Gebräuche so, dass man die Leute zu Hause bestattet.

R: Heißt das, es war niemand bei der Bestattung Ihres Mannes?

Z: Seine Verwandten waren dort. Über eine Firma, eine TÜRKISCHE Firma, haben wir ihn dorthin geschickt. Wir haben dafür Geld bezahlt.

R: Waren Sie seit der Asylgewährung 2004 jemals außerhalb der EU und des Schengenraums?

Z: Nein.

R: Sie sind am 01. MAI 2021 über POLEN aus dem Schengenraum ausgereist und am 23. MAI 2021 wieder eingereist. Wo waren Sie?

Z: Ich war bei einer Freundin von mir.

R: Wo?

Z: Nicht in MOSKAU. In der Stadt UZLOWAYA.

R: Wo liegt UZLOWAYA?

Z: Wo das ist? In der Nähe von MOSKAU.

R: Also in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

Z: Das ist nicht die RUSSISCHE FÖDERATION. Ich musste einfach hinfahren.

R: Wo ist die Stadt UZLOWAYA?

Z: Ich glaube im Gebiete ORLOW.

R: Also in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

Z: Das weiß ich nicht. Verwandte von mir sind dorthin gefahren und wir haben uns dort getroffen.

R: Mit dem Konventionsreisepass können Sie nicht nach RUSSLAND einreisen. Haben Sie einen RUSSISCHEN Reisepass?

Z: Ja. Ich habe einen Reisepass. Wann dieser ausgestellt wurde, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. In GROSNY wurde er mir ausgestellt. Ich war nicht in GROSNY, der Pass wurde mir hierhergeschickt.

R: Es steht auch deshalb fest, dass Sie einen RUSSISCHEN Auslandsreisepass haben, weil Sie vor der Ausreise in den Schengenraum am 21.09.2021 nicht mit Ihrem Konventionsreisepass aus der EU ausgereist sind. Wo waren Sie bis 21.09.2021?

Z: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es war so, dass es Gerichtsverfahren in Bezug auf meine Tochter gab. Ihr wurde die Tochter weggenommen. Ich habe ihr geholfen, bzw. sie begleitet. Sie hatte POLY-ARTHRITIS. Sie war hier im Krankenhaus stationär. Wir hatten dort Gerichtsverhandlungen und auch hier gab es eine Gerichtsverhandlung. Die Tochter wurde bei meiner Tochter gelassen, aber ihr Mann, ein TSCHETSCHENE aus FRANKREICH, wollte seinen Eltern die Tochter zeigen und hat sie nicht mehr zurückgebracht. Auch an MACRON und nach MOSKAU haben wir geschrieben. Man hat uns gesagt, dass wir uns an GROSNY wenden sollen.

R: D.h. es gab in GROSNY ein Obsorgeverfahren bezüglich Ihrer Enkeltochter?

Z: Ja. Die Gerichte waren auf der Seite meiner Tochter, aber die Enkeltochter wurde nicht zurückgegeben.

R: Sie und Ihre Tochter haben das Obsorgeverfahren in TSCHETSCHENIEN geführt?

Z: Ja. Hier hat sie das Obsorgerecht ja bekommen. Wir haben hier auch einen Antrag gemacht.

R: Waren Sie, als Sie während des Obsorgeverfahrens in TSCHETSCHENIEN waren, Problemen ausgesetzt?

Z: Ja. Es gab Probleme.

R: Nämlich?

Z: Ich wurde bedroht.

R: Von wem wurden Sie bedroht?

Z: Die Maskierten. Auch die Tochter wurde bedroht und ich hatte Angst. Sie wollte trotzdem ihre Tochter zurücknehmen. Sie hat in STAWROPOL einen RA beauftragt. Es gab eine Gerichtsverhandlung.

R: In welchem Jahr war das Gerichtsverfahren?

Z: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Man hat uns das Mädchen weggenommen und gibt es nicht mehr zurück?

R: Meinen Sie XXXX , wenn Sie von Ihrer Tochter sprechen?

Z: Ja.

R: Wie heißt Ihre Enkeltochter?

Z: XXXX . Sie war bei uns. Sie waren geschieden.

R: Wie heißt der Ex-Mann Ihrer Tochter XXXX ?

Z: XXXX .

R: Dieser lebt jetzt in FRANKREICH?

Z: Er lebt in FRANKREICH, die Tochter ist zu Hause (TSCHETSCHENIEN). Meine Tochter ist hier. Sie hat Angst in TSCHETSCHENIEN zu bleiben. Sie wurde bedroht.

R: War Khusein NOGIEV auch in Österreich asylberechtigt?

Z: Nein. Er wohnt in FRANKREICH.

R: Ihre Tochter ist durchgehend in Österreich gemeldet. Wenn er in FRANKREICH lebt und sie in Österreich, wie kamen die beiden jemals zusammen?

Z: Er ist hierhergekommen. Sein Onkel lebt in SALZBURG.

R: D.h. sie haben nie zusammengelebt?

Z: Sie haben sehr wenig zusammengelebt.

R: Ihre Tochter war nie in SALZBURG gemeldet.

Z: Sie war nie in SALZBURG. Sie hat nur kurz mit ihm zusammengelebt, in FRANKREICH. Sie hat dort nur sehr kurz gelebt, muss jetzt aber die Strafe bezahlen.

R: Sie waren 2021 auch vom 07.10. bis 20.11.2021 nicht im Schengenraum und vom 26.01.2022 bis 05.09.2022. Wo waren Sie da?

Z: Ich bin nach DAGESTAN zum KASPISCHEN MEER gefahren. Man sagt, dass man dort POLY-ARTHRITIS heilen kann. Meine Tochter wollte ihre Tochter wegnehmen, aber es ist ihr nicht gelungen und ich habe Angst um meine Tochter. Deswegen ist auch mein Mann gestorben. Das ist unsere Tragödie.

R: 2022 waren Sie über 7 Monate nicht im Schengenraum. Was haben Sie diese 7 Monate über gemacht?

Z: Ich war nicht.

R: 2022 waren Sie über 7 Monate nicht im Schengenraum. Was haben Sie diese 7 Monate über gemacht?

Z: Meine Tochter hatte Gerichtsverhandlungen.

R: 7 Monate?

Z: Ich weiß es nicht. Vielleicht wurde nicht alles gestempelt. In PIATIGORSK gab es 6 Gerichtsverhandlungen.

R: 2023 waren Sie vom AUGUST bis DEZEMBER nicht im Schengenraum. Wo waren Sie?

Z: Wo ich war? Bei der Freundin in UZLOWAYA.

R: 2024 waren Sie von Juni bis August nicht im Schengenraum. Wo waren Sie?

Z: Wieder dort.

R: In PIATIGORK, DAGESTAN oder in UZLOWAYA?

Z: Nein. Da gab es keine Gerichtsverhandlung. In UZLOWAYA.

R: Von MAI bis JULI 2025 waren Sie nicht im Schengenraum. Wo waren Sie?

Z: In UZLOWAYA. Ich fahre ständig hin, weil es dort einen See gibt.

R: Wovon und wo leben Sie in UZLOWAYA? Haben Sie dort ein Haus?

Z: Nein. Ich habe dort kein Haus. Manchmal hilft mir mein Sohn.

R ersucht D mitzuteilen, was der Stempelabdruck S 8 bedeutet.

D: Das ist ein POLNISCHER Stempel von dem Grenzübergang XXXX , mit folgendem Text: Die Überquerung der Außengrenze der Schengenzone (Ausreise) wird bestätigt. Unterhalb: Am 03. JULI 2021 in der Grenzübergangsstelle XXXX . Datum: 21.09.2021, XXXX . Unterschrift des Beamten (unleserlich).

BF möchte die Verhandlung verlassen.

R weist darauf hin, dass er unvertreten ist, in der Zeit, wenn er den Saal verlässt.

R: Welcher Bedrohung wäre Ihr Sohn XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt, wenn er dorthin zurückfährt?

Z: In den letzten Tagen ist jemand aus AMERIKA zurückgekommen. Ich habe davon gelesen. Er sitzt in einem Keller. Das ist schrecklich. Er ist niemals nach Hause gefahren.

R: Warum hat er Asyl?

Z: Weil die jungen Männer mitgenommen wurden und verschwunden sind.

R: Welche Gefahr würde ihm jetzt in der RF drohen, in UZLOWAYA?

Z: Nach UZLOWAYA würde er nicht fahren. Dort ist meine Freundin. Er war noch nicht dort. Ich fahre dorthin wegen meines Kopfes.

R: Was meinen Sie damit?

Z: Ich habe oft Schwindel und kann nicht schlafen. Ich hatte einen SCHLAGANFALL. 1 Monat war ich im 10. BEZIRK im Krankenhaus und dann im 3.

R: Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zum BF aktuell.

Z: Sehr gut. Er ist ruhig. Er ist ein ruhiger und guter Mensch. Ich habe mit ihm immer die Hausaufgaben gemacht, bis zur 5. Klasse. Ich habe als Bibliothekarin zu Hause gearbeitet. Er hat ausgezeichnet gelernt. Er hat in der XXXX gelernt. Er hat sehr gute Noten gehabt.

R: Sehen Sie sich regelmäßig? Telefonieren Sie? Ist einer vom anderen abhängig?

Z: Er hat früher in der STEIERMARK gelebt. Wir haben nicht jeden Tag Kontakt miteinander gehabt, telefoniert. Als mein Mann verstorben ist, ist er hierhergekommen.

R: Warum wohnt Ihr Sohn nicht bei Ihnen?

Z: Weil es keinen Platz gibt. Er will das auch nicht. Er arbeitet und braucht die Ruhe. Er schreibt ein Buch.

R: Sind Sie in irgendeiner Weise von Ihrem Sohn abhängig? Brauchen Sie ihn für die tägliche Hilfe?

Z: Nein. Ich brauche ihn nicht, er hilft mir manchmal. Mein 2. Sohn lebt in der STEIERMARK. Er hilft mir auch manchmal. Er hatte immer seine eigene Firma.

R: Und Ihre Tochter unterstützt sie Sie auch?

Z: Die Tochter ist ZAHNARZT-ASSISTENTIN. Sie bekommt nicht wirklich viel. Sie hat viel Geld für die RA ausgegeben.

R: Ihre Tochter bestreitet […] den Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld-Bezug und Sie durch Mindestsicherung. Sie waren noch nie erwerbstätig? Sie leben in einer Gemeindewohnung? D.h. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung? Sehe ich das richtig?

Z: Ja. Aber in der STEIERMARK habe ich in der Kinderbetreuung gearbeitet. Hier habe ich Kurse besucht.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas im Verfahren Ihres Sohnes angeben?

Z: Mein Sohn ist sehr intelligent und ruhig. Er ist ein guter Mensch und ein treuer Mensch. Mir tut es leid, dass er zu Hause gefoltert wurde. Man hat ihn auf den Beinen hochgehängt.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

Z: Ja.

R: Wie war die Verständigung aus Ihrer Sicht?

D: Ebenfalls sehr gut.

R: Wurde alles richtig protokolliert?

Z: Wahrscheinlich schon.“

11. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Bundesamt am 27.08.2025 die Verhandlungsschrift und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen in Kopie.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Diesen Antrag stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 02.09.2025 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist fast 43 Jahre alt, RUSSISCHER Staatsangehöriger, Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe und muslimischen Glaubens (Sunnit). Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und hat neben der RUSSISCHEN keine weitere Staatsangehörigkeit. Er spricht TSCHETSCHENISCH als Muttersprache, DEUTSCH auf dem Niveau B1 und RUSSISCH besser als DEUTSCH.

Er wurde in GUDERMES, TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION, geboren und verbrachte die ersten 21 Jahre seines Lebens bis kurz vor seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION Anfang JULI 2013 in GUDERMES. Die letzten Monate vor seiner Ausreise wohnte er bei seinem Großvater in BATSCHI-JURT, TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION. Er schloss in der RUSSISCHEN FÖDERATION elf Klassen Grundschule ab und begann, Wirtschaftswissenschaften zu studieren, schloss dieses Studium aber nicht ab. Zudem arbeitete er als Selbständiger und half seinem Vater, der einen Handel betrieb und Lebensmittel nach SIBIRIEN verkaufte. In GUDERMES gibt es noch das Haus der Familie, welches nicht zerstört ist.

Den Militärdienst leistete der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht ab; während des TSCHETSCHENIENKRIEGES wurden TSCHETSCHENEN nicht zur RUSSISCHEN Armee eingezogen.

Der Beschwerdeführer nahm an keinen Kampfhandlungen im Zuge der Tschetschenienkriege teil. Er unterstützte die Kämpfer nur dadurch, dass er Leichen bestattete. Andere Gründe, aufgrund derer der Beschwerdeführer dennoch in den Fokus der Behörden gerückt sein könnte, kamen nicht hervor.

Am 22.12.2000 heiratete der Beschwerdeführer in GUDERMES, TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION, seine nunmehrige Ex-Frau XXXX , die wie er der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe angehört und mulimischen Glaubens ist. Dort kamen auch seine Söhne XXXX , zur Welt.

Der Beschwerdeführer reiste auf Wunsch seiner Mutter aus, weil Krieg war. Zuvor war er von RUSSISCHEN Staatsorganen gesucht und im Zuge einer Säuberungsaktion unter dem Vorwurf, dass er ein bewaffneter Kämpfer und Wahabitenführer sei, festgenommen, misshandelt und nur gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Anschließend hielt er sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Großvater in BATSCHI-JURT versteckt. Dort hatte er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr mit Staatsorganen der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Drei Monate nach der Geburt seines Sohnes XXXX reiste der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ex-Frau XXXX und seinen Söhnen XXXX schlepperunterstützt von BATSCHI-JURT über GROSNY, NAZRAN und BREST nach POLEN aus und zwei Monate später über TSCHECHIEN nach Österreich weiter, wo er und seine Familienmitglieder am 28.09.2003 Asylanträge stellten.

Auch die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers reisten nach Österreich und stellten am 03.12.2003 Asylanträge; der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers reisten später ebenfalls nach Österreich und stellten hier Asylanträge.

Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Berufungsbescheid vom 27.05.2004 den Status des Asylberechtigten zu, weil ihm als Angehörigen der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe Verfolgung drohte: Damals, während des zweiten TSCHETSCHENIENKRIEGES, drohte abgeschobenen TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit durch die RUSSISCHEN Behörden, insbesondere, wenn sie sich in TSCHETSCHENIENFRAGEN engagiert haben oder ihnen die RUSSISCHEN Behörden Sympathie oder tatkräftige Unterstützung TSCHETSCHENISCHER Widerstandskämpfer unterstellten. Damals, 1,5 Jahre nach dem Anschlag in MOSKAU auf das DUBROWKA-Theater, standen kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht. Zudem war der Beschwerdeführer bei einer Säuberungsaktion von RUSSISCHEN Organen gesucht und unter dem Vorwurf, bewaffneter Kämpfer und Wahabitenführer zu sein, festgenommen und misshandelt und nach Lösegeldzahlung entlassen worden. Er hatte sich danach bis zur Ausreise versteckt gehalten. Er hatte damals keine Ausweichmöglichkeit in einem anderen Landesteil.

Auch der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers und seinen zwei Söhnen wurde mit mündlich verkündetem Berufungsbescheid vom 27.05.2004 der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil ihnen als Angehörigen der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe Verfolgung drohte: Damals, während des zweiten TSCHETSCHENIENKRIEGES, drohte abgeschobenen TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit durch die RUSSISCHEN Behörden, insbesondere, wenn sie sich in TSCHETSCHENIENFRAGEN engagiert haben oder ihnen die RUSSISCHEN Behörden Sympathie oder tatkräftige Unterstützung TSCHETSCHENISCHER Widerstandskämpfer unterstellten. Damals, 1,5 Jahre nach dem Anschlag in MOSKAU auf das DUBROWKA-Theater, standen kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht. Zudem war die Ex-Frau des Beschwerdeführers von RUSSISCHEN Organen gesucht und im Zuge einer Säuberungsaktion selbst misshandelt worden, obwohl sie hochschwanger war und dadurch eine Frühgeburt erlitten hatte. Sie hatte sich anschließend bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten. Sie hatte damals keine Ausweichmöglichkeit in einem anderen Landesteil. Zudem kam es damals im Zuge der gegen die TSCHETSCHENISCHE Volksgruppe gesetzten Verfolgungshandlungen immer wieder zu Misshandlungen und sogar Tötungen von Kleinkindern. Aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten sozialen Gruppe der Familie und des Zusammenhangs mit den gegen den Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ex-Frau als Eltern gesetzten beziehungsweise zu erwartenden Verfolgungshandlungen bestand auch eine Verfolgungsgefahr der minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN. Da für Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ex-Frau keine inländische Fluchtalternative bestand, galt dies auch für ihre Kinder im Kleinkindalter.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war in Österreich zu keinem Zeitpunkt geduldet. Er war Asylwerber und seit 27.05.2004 hält er sich als Asylberechtigter in Österreich auf. Der Beschwerdeführer beantragte die ÖSTERREICHISCHE Staatsbürgerschaft nicht.

Der Beschwerdeführer lebte von OKTOBER 2003 bis SEPTEMBER 2004 mit seiner Familie in XXXX , STEIERMARK, und bestritt seinen Lebensunterhalt durch GRUNDVERSORGUNG.

Am 18.06.2005 wurde XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau in ÖSTERREICH geboren. Ihr kommt der Status der Asylberechtigten zu.

Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers mit Berufungsbescheid vom 16.09.2005 den Status des Asylberechtigten zu. Den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde 2004 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Am 26.08.2009 wurde XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ex-Frau in ÖSTERREICH geboren. Ihr kommt der Status der Asylberechtigten zu.

Der Beschwerdeführer zog nach Ende der Grundversorgung nach LEOBEN, wo er mit seiner nunmehrigen Ex-Frau und seinen Kindern an verschiedenen Adressen lebte. Von 18.12.2007 bis 17.06.2008 und von 26.02.2012 bis 25.08.2012 bezog er Kinderbetreuungsgeld. 2008 war er einen Tag lang beim Verein Wirtschafts- und Beschäftigungsinitiative des Bezirkes LEOBEN tätig. Er bestritt den Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Während seines Aufenthalts in Österreich ließ sich der Beschwerdeführer sein Maturazeugnis und eine Universitätsbestätigung aus der RUSSISCHEN FÖDERATION nach Österreich schicken. Er war dabei keinen Problemen ausgesetzt.

Am 02.07.2013 schloss der Beschwerdeführer einen Vorkurs an der XXXX auf dem Niveau B1 ab; ein Studium machte er nicht, weil er dafür keine Mindestsicherung bekommen hätte; er besuchte im Zeitraum von 10.10.2016 bis 19.10.2016 das vom AMS finanzierte Seminar „Visual C# Programmierung“ des BFI STEIERMARK.

Der Beschwerdeführer arbeitete von 06.02.2017 bis 28.02.2017 und von 02.05.2017 bis 31.05.2017 geringfügig bei seinem Bruder. Von 2018 bis 2019 machte er eine vom AMS finanzierte Lehre als ZERSPANUNGSTECHNIKER in XXXX . Er schloss die Lehre ab, arbeitete aber nie im erlernten Beruf.

Das Landesgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.12.2021 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung wider seine Gattin, Kinder und die Frauenschutzeinrichtung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern XXXX zu unterlassen. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn XXXX 2018 oder 2019 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er Hämatome im Gesicht erlitt. Er hat seine Tochter XXXX im HERBST 2020 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, dass er sie schlagen werde. Er hat seine nunmehrige Ex-Frau XXXX am 05.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie gegen eine Wand drückte, mit dem Ellbogen gegen ihre Brust drückte und ihr seine Faust drohend vors Gesicht hielt und dabei sagte: „Ich würde dich gerne so lange schlagen, bis du bewusst-los bist.“ Er hat seinen Sohn XXXX am 26.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sagte, dass er ihn finden und zusammenschlagen werde. Er hat seine Ex-Frau XXXX am 26.03.2021 mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die ihre besonders wichtigen Interessen verletzt, und zwar zur Aufrechterhaltung der Ehe, zu nötigen versucht, indem er, nachdem sie aus der gemeinsamen Wohnung mit den Kindern ausgezogen war, ihr gegenüber sagte: „Wenn du mich verlässt, werde ich dir die Zähne ausschlagen.“ Er hat am 25.06.2021 in LEOBEN die Eingangstür des XXXX zerstört, indem er mit voller Wucht gegen diese getreten hat, wodurch sich eine Holzplatte aus dem Türrahmen gelöst hat und ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden entstanden ist. Vom Vorwurf, er hätte seinen Sohn XXXX 2016 in LEOBEN geschlagen und gewürgt und seine Ex-Frau im HERBST 2020 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber geäußert hätte, dass er sie schlagen werde, wurde er aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Mildernd wurde das teilweise Geständnis des Angeklagten, seine bisherige Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass sich die Tathandlungen alle gegen seine Familie richteten, gewertet.

Die Ex-Frau und die Kinder des Beschwerdeführers zogen in ein XXXX und wurden vom XXXX unterstützt. Es wurde eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Der Beschwerdeführer kam den Terminen der vorläufigen Bewährungshilfe nicht nach. Er war im Strafverfahren nicht schuldeinsichtig, bagatellisierte seine Taten und schob den Opfern eine Mitschuld zu, legte in der Hauptverhandlung ein Drohschreiben vor und war beim anschließenden Normverdeutlichungsgespräch nicht einsichtig; es besteht eine positive Gefahrenprognose.

Das Oberlandesgerichts GRAZ gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts LEOBEN vom 15.12.2021 wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe mit Urteil vom 04.04.2022 nicht Folge. Es reduzierte den Privatbeteiligtenzuspruch für den Sohn XXXX auf EUR 100,-- und hob die übrigen Privatbeteiligtenzusprüche auf und verwies die Opfer auf den Zivilrechtsweg. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben.

Das Oberlandesgericht GRAZ begründete die Abweisung der Berufung im Wesentlichen damit, dass sich die Strafe als tat- und schuldangemessen erweise; die Aufhebung bzw. Reduktion der Privatbeteiligtenzusprüche gründete das Oberlandesgericht darauf, dass es dem angefochtenen Urteil an den notwendigen Feststellungen dafür mangelte. Die Bewährungshilfe wurde aufgehoben, da in sozialpräventiver Hinsicht kein Bedarf bestand, da der Angeklagte unbescholten war, den Taten ein familiärer Konflikt zugrunde lag, er seither keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen hatte und er hinreichend sozialisiert war.

Am 02.08.2022 übertrug das Bezirksgericht GRAZ-OST aufgrund des Kindeswohls seiner nunmehrigen Ex-Frau die alleinige Obsorge über die gemeinsamen Kinder XXXX ; die beiden Söhne waren bereits volljährig. Es wurde kein Kontaktrecht vereinbart. Die Distanz vom Beschwerdeführer wirkt sich positiv auf die gemeinsamen Töchter aus.

Das Bezirksgericht LEOBEN schied die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX Mit Urteil vom 05.09.2022 aus Alleinverschulden des Beschwerdeführers. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer akzeptiert das Scheidungsurteil nicht; er sieht seine Ex-Frau noch immer als eine Gattin an.

Der Beschwerdeführer lebt aktuell in keiner Lebensgemeinschaft.

Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit – die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre übersah der Beschwerdeführer – suchte er nach seiner Ex-Frau und „erwischte“ sie an ihrer Arbeitsstelle. Auch zu seiner Tochter suchte er Kontakt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer leistet weder seinen Kindern noch seiner Ex-Frau Unterhalt.

Der Beschwerdeführer betrachtet seine Frau, die ihn verlassen hat, und seine Kinder als sein Eigentum, das man „ihm geraubt hat“. Er fühlt sich hier vom „System“ aus Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, den Lehrern seiner Kinder bzw. der Bildungsdirektion sowie Gerichten und Polizei „verfolgt“ und für an ihm schuldig geworden, weil es seine Familie vor ihm schützte und seinem Zugriff entzog bzw. seiner Sicht zufolge „ihm raubt“ und meint, dass ihm das AMS nie passende Arbeitsstellen vermittelt.

Der Beschwerdeführer zog alleine an eine neue Adresse in LEOBEN. Von Juni bis NOVEMBER 2021 besuchte er einen Kurs zur Ausbildung als Buchhalter. Von 22.03.2022 bis 12.06.2022 und von 28.12.2022 bis 15.02.2023 war er geringfügig, und von 23.05.2022 bis 07.08.2022 Vollzeit bei Personaldienstleitern beschäftigt. Von 01.03.2023 bis 31.05.2023 arbeitete der Beschwerdeführer wieder bei seinem Bruder, von 21.12.2023 bis 23.12.2023, von 27.12.2023 bis 30.12.2023 und am 02.01.2024 erneut für einen Personaldienstleister, am 29.05.2024 für eine Pizzeria beschäftigt. Von 30.09.2024 bis 28.10.2024 war er erneut beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung tätig. Im Übrigen bestritt er weiterhin seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und Mindestsicherung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit geht er in der Natur spazieren, schreibt Bücher über Physik und programmiert Rechentools mit mathematischen und physikalischen Formeln.

Der Beschwerdeführer lebt in ÖSTERREICH nach den TSCHETSCHENISCHEN Gebräuchen und Traditionen und einem patriarchalen Weltbild. Er erachtet sich als Familienoberhaupt berechtigt, den anderen Familienmitgliedern Vorschriften zu machen und über sie zu bestimmen, auch über seinen nunmehrige Ex-Frau.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Asylgewährung Österreich verlassen hat, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er in den IRAK oder nach SYRIEN reiste.

Die Schwester des Beschwerdeführers heiratete einen in FRANKREICH lebenden TSCHETSCHENEN und zog zu ihm nach FRANKREICH. Mit ihm hat sie eine gemeinsame Tochter. Nach dem Scheitern der Beziehung kehrte sie nach Österreich zurück. Die gemeinsame Tochter verbrachte ihr Ex-Mann nach TSCHETSCHENIEN.

Der Mutter des Beschwerdeführers wurde in GROSNY ein RUSSISCHER Auslandsreisepass ausgestellt. Sie war dabei keinen Problemen ausgesetzt. Sie hält sich regelmäßig in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf: Sie war in von 01.05.2021 bis 23.05.2021, von 29.08.2023 bis 15.12.2023, von 11.06.2024 bis 29.08.2024 und von 04.05.2025 bis 04.07.2025 in UZLOWAYA, TULA, RUSSISCHE FÖDERATION, wo eine Freundin von ihr lebt, die sie regelmäßig besucht. Von 07.10.2021 bis 20.11.2021 war sie mit der Schwester des Beschwerdeführers, die an POLYARTHRITIS leidet, in DAGESTAN am Meer und von 26.01.2022 bis 05.09.2022 in PIATIGORSK, um mit der Schwester des Beschwerdeführers das Obsorgeverfahren betreffend die Obsorge für ihre Enkelin zu führen. Sie ist bei ihren Reisen in die RUSSISCHE FÖDERATION keinen Problemen ausgesetzt. Die Enkelin lebt weiterhin in TSCHETSCHENIEN.

Der Vater des Beschwerdeführers starb 2024 in Österreich. Sein Leichnam wurde nach TSCHETSCHENIEN überführt und er wurde dort bestattet.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie Opfer von Gewalt, es wurde keine einstweilige Verfügung zu seinem Schutz erlassen und es lag auch kein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung zu seinem Schutz hätte erlassen werden können.

Der Beschwerdeführer hat aber umgekehrt Probleme mit Personen, die seiner Meinung nach „ARABER“ sind, lehnt diese ab und fühlt sich von ihnen provoziert.

Das Bezirksgericht LEOBEN verurteilte ihn am 03.03.2025 in Abwesenheit wegen versuchter Körperverletzung an einem ARABER zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; die mit Urteil vom 15.12.2021 angeordnete Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer beging die Tat, weil er „ARABER“ ablehnt und sich von ihnen provoziert fühlt und weil er es aus religiösen Gründen für nicht angemessen hielt, dass ein muslimischer ARABER eine Beziehung mit einer UKRAINERIN führt. Auch diese Tat bagatellisierte der Beschwerdeführer und zeigte er sich nicht schuldeinsichtig.

Seit JUNI 2025 lebt der Beschwerdeführer in WIEN OTTAKRING in der Wohnung, in der XXXX gemeldet sind. Diese leben nicht mit ihm in der Wohnung. Bei XXXX handelt es sich um eine Freundin seiner Mutter.

Zuletzt bezog der Beschwerdeführer seit 11.08.2025 wieder Arbeitslosengeld; er war im Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer gehört nicht dem salafistischen, dschihadistischen oder „wahabitischen“ Islam an. Er erweckt auch auf Grund seines Äußeren nicht den Eindruck, diesen Gruppierungen anzugehören. Er hält die Fastenzeit ein und liest den Koran, besucht aber keine Moschee.

Der Beschwerdeführer ist in ÖSTERREICH weder politisch noch exilpolitisch und weder journalistisch noch als Menschenrechtsverteidiger aktiv.

In ÖSTERREICH leben weiterhin seine Mutter XXXX , sein Bruder XXXX , seine Schwester XXXX , seine Kinder XXXX , und seine Ex-Frau XXXX . Mit der Ex-Frau und den Kindern hat der Beschwerdeführer weiterhin keinen Kontakt; er leistet ihnen auch keinen Unterhalt. Der Bruder lebt mit seiner Familie in GRAZ, die Mutter und die Schwester leben jeweils in einer eigenen Gemeindewohnung der Stadt WIEN in WIEN FAVORITEN. Die Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Mindestsicherung, die Schwester durch Arbeitslosengeld. Der Bruder des Beschwerdeführers ist selbständig erwerbstätig. Es besteht ein normaler Kontakt unter Erwachsenen, aber kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Geschwistern und seiner Mutter. Seine Mutter und Geschwister können die Beziehung zum Beschwerdeführer auch durch Besuche in der RUSSISCHEN FÖDERATION fortsetzen; sie wären dabei keinen Problemen ausgesetzt. Zudem kann er die Beziehung zu ihnen durch Telefonate, elektronische Medien oder brieflich aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat weitschichtig Verwandte in FRANKREICH und DEUTSCHLAND. Zu diesen hatte er jedoch nie Kontakt.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION wohnen weiterhin zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers: Diese leben in TSCHETSCHENIEN. Die Angehörigen, die in ASTRACHAN und ROSTOW lebten, kehrten nach TSCHETSCHENIEN zurück. Die Angehörigen des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION sind keinen Problemen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION telefonisch Kontakt. Sie können ihn nach der Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen.

Die allgemeine Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).

Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale aus- gedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor.

Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahlbetrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•Sozialistische Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija – Patrioty – Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

•Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland – Patrioten Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klmovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

Tschetschenien

Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amts- zeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unteranderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang (ISW 14.5.2025):

Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)

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Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat (ACLED 8.5.2025).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 13.12.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentral-asiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 13.12.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 16.4.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.5.2025).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025)

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Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terror-anschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 – 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 – 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024).

Korruption

Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 2021-2024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung so- wie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vorgaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).

Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/ Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anm. der Staatendokumentation.]

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 28 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 141 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Guinea, Kirgistan und Uganda (TI o.D.).

Tschetschenien

Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a) und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 26.6.2024; vgl. RegSozKad o.D.b). Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KK 26.6.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

• aus Altersgründen – nach Erreichen der Altersgrenze

• aus gesundheitlichen Gründen

• im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Anhang/Reservisten: Definition/Kategorisierung/Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten.

Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023b). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der in der Ukraine gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 3.859] (TH 23.9.2024). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 28.945] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024). Vermeintliche Straftäter werden in der Russischen Föderation aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an ihren Wohnort zur weiteren Verhandlungsführung rückgeführt (ÖB Moskau 21.2.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Kinderrechtskonvention

•Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kon- trolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FC- DO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE- PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechen- de Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Mos- kau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kri- tiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichts- verfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KK 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regel- mäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022).

Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB Moskau 1.7.2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilnahm, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte wechselte, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.7.2024).

Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine- Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der „militärischen Spezialoperation“ zu benutzen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 9.11.2024). Der Begriff Diskreditierung ist nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).

Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 22.4.2024). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl straf- und verwaltungsrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta [„Neue Zeitung“] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024).

Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „un- erwünscht“ eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über „unerwünschte Organisationen“ siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Anm.]. Als „ausländische Agenten“ werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen. „Ausländische Agenten“ müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ hat den Kreis betroffener Organisationen und Personen immer mehr erweitert, die Folgen einer Listung verschärft (AA 2.8.2024) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 16.10.2024).

Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 22.4.2024). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/ Fischer 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UNHRCOM 1.12.2022). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 162 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Dschibuti und Nicaragua und verbesserte sich um zwei Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2024).

Todesstrafe

Gemäß der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 9.11.2024). Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 29.5.2024). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024). Das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (OHCHR o.D.).

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen – vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024).

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 6.4.2024). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EBL 29.9.2020). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2024). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 5.2024). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024). Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab (HRW 11.1.2024). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB 7.11.2024). Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023). Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten (USCIRF 5.2024).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 5.3.2024). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 6.4.2024). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2024; vgl. BS 2024) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2024). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2024). Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt (SOWA 5.3.2024).

Nordkaukasus

Konvertiten, die vom Islam abgefallen sind, stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg. Konvertiten sind dem Risiko von Entführungen und der Zwangsverheiratung mit Muslimen ausgesetzt (OpD 2.2024).

Tschetschenien

Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 26.10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).

Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge / Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer, Anm.]

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft

Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 15.5.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU- Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 24.2.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland- Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 4.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Laut behördlichen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7% gestiegen (RBK 1.5.2025). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21% angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Investitionen im Privatsektor (WKO 4.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegsproduktion (WKO 4.2025). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten „freundlichen“ Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 4.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durch- geführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien (Prawda RUSS 23.12.2024; vgl. RIA Rating 23.12.2024). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 10.10.2024). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 8.2024). Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 4.2025). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).

[Anm. der Staatendokumentation: Im Rahmen der Teilaktualisierung im Mai 2025 erfolgte die Währungsumrechnung mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,011178372 EUR (Stand 13.5.2025; https://www.xe.com/).]

Nordkaukasus

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 6.10.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 207], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 185] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 164] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Sozialbeihilfen

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 28.2.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 31.3.2025a).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel wer- den diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).

Medizinische Versorgung

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen wer- den. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigen- der Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen inner- halb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehr

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehrende haben – wie alle anderen russischen Staatsbürger – Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger – eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).

2. Beweiswürdigung

Die Identität des Beschwerdeführers steht – da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte – auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest, die bereits den Entscheidungen im Asylverfahren zugrunde gelegt wurden. Auch wenn im ZMR-Auszug die Staatsangehörigkeit als „ungeklärt“ angegeben wird, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren fest, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger war, und – da auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, dass ihm die RUSSISCHE Staatsangehörigkeit nicht aberkannt wurde – dass er weiterhin RUSSISCHER Staatsangehöriger ist. Dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht annahm und daher nicht österreichischer Staatsbürger ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem IZR-Auszug entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der eidesstattlichen Erklärung vom 27.12.2004, er sei österreichischer Staatsbürger, fest. Dass er über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügt, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor und kann auch nicht festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe und muslimischen Glaubens (Sunnit) ist, gründet auf seinen Angaben in seinem Asylverfahren, die er in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigte und die auch plausibel sind. Dass der Beschwerdeführer TSCHETSCHENISCH als Muttersprache spricht, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und ist auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit plausibel. Dass der Beschwerdeführer RUSSISCH spricht, steht auf Grund seiner Angaben und dem Schul- und Universitätsbesuch im Herkunftsstaat fest und steht mit dem Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf dem Sprachniveau B1 spricht, steht auf Grund des Abschlusszeugnisses des Vorkurses der XXXX fest und mit der über zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich in Einklang. Dass der Beschwerdeführer RUSSISCH besser spricht als DEUTSCH, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und steht mit dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, ebenso in Einklang, wie mit dem Schul- und Universitätsbesuch in der RUSSISCHEN FÖDERATION.

Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers und zu seinen Wohnorten bis zu seiner Ausreise Anfang JULI 2013 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 23.10.2003, in der Berufungsverhandlung am 27.05.2004 und in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Schul- und Hochschulbildung des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf seinen Angaben im Asylverfahren, die dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde gelegt wurden, und die der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bekräftigte. Die Feststellungen zum Wirtschaftsstudium stehen auch mit der beglaubigten Übersetzung vom 16.11.2011 der Bestätigung des Instituts für Business und Verwaltung vom 15.01.2001 in Einklang.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION – im Handel seines Vaters – gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, die dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde gelegt wurden.

Dass es in GUDERMES noch ein Haus der Familie gibt, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.03.2022. Dass das Haus zerstört ist, wie die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung angab und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vermutet wird, kann nicht nachvollzogen werden, da keine Umstände vorgebracht wurden, wodurch das Haus seit 2022 zerstört worden sein sollte. Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht ableistete, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren, die er in der hg. mündlichen Verhandlung bekräftigte und die mit den Länderberichten in Einklang stehen, da während des TSCHETSCHENIENKRIEGES TSCHETSCHENEN nicht zur RUSSISCHEN Armee eingezogen wurden.

Dass der Beschwerdeführer an keinen Kampfhandlungen im Zuge der TSCHETSCHENIENKRIEGE teilnahm und er die Kämpfer nur dadurch unterstützte, dass er Leichen bestattete, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben in der Berufungsverhandlung am 27.05.2004 und in der hg. mündlichen Verhandlung. Andere Gründe, warum der Beschwerdeführer dennoch im Fokus der Behörden stehen sollte, brachte der Beschwerdeführer nie vor und ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Länderberichten.

Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers in TSCHETSCHENIEN gründen auf dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts LEOBEN vom 05.09.2022 und stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im Einklang. Im Übrigen gründen die Feststellungen zur nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie Geburtsort und -datum seiner Söhne auf ihren Angaben in der Berufungsverhandlung am 27.05.2004.

Dass der Beschwerdeführer auf Wunsch seiner Mutter ausreiste, weil Krieg war, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.03.2022 und in der hg. mündlichen Verhandlung, im Übrigen auf den Feststellungen im Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates; auf diesen gründet auch die Feststellung zu seinem Aufenthalt in BATSCHI-JURT.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der RUSSISCHEN FÖDERATION und zu seiner Reiseroute nach ÖSTERREICH gründen auf seinen Angaben in der Erstbefragung am 27.09.2003, in der Einvernahme am 23.10.2003 und in der Berufungsverhandlung am 27.05.2004, die Feststellungen zur Asylantragstellung auf dem Protokoll der Erstbefragung durch den Grenzüberwachungsposten HARMANSCHLAG. Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers gründen auf den sie betreffenden IZR-Auszügen.

Die Feststellungen zur Asylgewährung an den Beschwerdeführer, gründen auf dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.05.2004, die Feststellungen zur Asylgewährung an seine nunmehrige Ex-Frau und an seine zwei Söhne auf den sie betreffenden Auszügen aus dem IZR.

Auf Grund des IZR-Auszuges, der mit dem Verwaltungsakt in Einklang steht, steht fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu keinem Zeitpunkt geduldet war. Dass er jemals um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchte, brachte er selbst nicht vor und ist auch auf Grund der Akten nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zu Identität, Aufenthaltsstatus und Wohnort der Töchter des Beschwerdeführers gründen auf den sie betreffenden Auszügen aus dem IZR und ZMR sowie dem vorliegenden Obsorgeakt und stehen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang.

Die Feststellungen zu den Wohnorten des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem ZMR-Auszug, die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung auf dem GVS-Auszug, der Bezug von Kinderbetreuungsgeld und die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und bedarfsorientier Mindestsicherung gründen auf dem ihn betreffenden Auszug aus dem AJ-Web. Auf diesem gründen auch die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit.

Die Feststellungen zu seinem RUSSISCHEN Maturazeugnis und seiner RUSSISCHEN Universitätsbestätigung gründen auf den im Akt erliegenden Kopien; dass er bei deren Beschaffung keinen Problemen ausgesetzt war, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zum Vorkurs an der XXXX und zum Buchhaltungskurs des AMS gründen auf den im Akt erliegenden Bestätigungen; dass er nach dem Vorkurs an der XXXX nicht weiter studierte, weil er dafür keine Mindestsicherung bekommen hätte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Die Feststellungen zur Lehre als ZERSPANUNGSTECHNIKER gründen auf der vorgelegten Bestätigung und den Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem Arbeitslosengeldbezug ausweislich des AJ-Web und der Nebenwohnsitzmeldung in XXXX ausweislich des ZMR in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer 2017 einen neuntägigen AMS-Programmier-Kurs absolvierte, steht auf Grund des Begleitschreibens des BFI fest, auch wenn der Beschwerdeführer die Seminarbestätigung seiner nunmehrigen Ex-Frau vorlegte; dies steht auch damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Freizeit programmiert.

Dass der Beschwerdeführer nie im erlernten Beruf tätig war, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Auszug aus dem AJ-Web in Einklang. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass er im Entscheidungszeitpunkt auch nicht bei den XXXX ) erwerbstätig war, vielmehr bezog er seit 11.08.2025 wieder Arbeitslosengeld.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Urteilen und den beigeschafften Strafakten des Landesgerichts LEOBEN.

Die Feststellungen zur Übersiedlung der nunmehrigen Ex-Frau und Kinder gründen auf den Auszügen im Gerichtsakt sowie der sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz. Auf Grund dieser steht auch fest, dass eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Auf Grund des beigeschafften Strafaktes steht auch die Betreuung der Ex-Frau und Kinder durch den XXXX fest; dies seht mit der Sachbeschädigung durch den Beschwerdeführer zu Lasten des XXXX ausweislich des Urteils und Strafaktes und dem Drohschreiben des Beschwerdeführers, das er im Strafverfahren vorlegte, laut Strafakt in Einklang. Auf Grund des Strafaktes steht auch fest, dass der Beschwerdeführer den Terminen der vorläufigen Bewährungshilfe nicht nachkam.

Die Feststellungen zu dem im Strafverfahren vorgelegten Drohschreiben gründen auf dem Strafakt und dem Akt des Bundesamtes, dem das Drohscheiben weitergeleitet wurde. Die Feststellungen zum Normverdeutlichungsgespräch und zur positiven Gefährdungsprognose stehen auf Grund der Mitteilung der Landespolizeidirektion LEOBEN im Strafakt fest.

Auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren, die mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang stehen, steht fest, dass der Beschwerdeführer betreffend beide Verurteilungen nicht schuldeinsichtig ist. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht vielmehr fest, dass er auch zwischenzeitig seine Einstellung nicht änderte, weil er weiterhin seine Taten bagatellisiert und den Opfern – zumindest eine Mit- – Schuld zuweist.

Dass der Beschwerdeführer in ÖSTERREICH nach TSCHETSCHENISCHEN Gebräuchen und Traditionen und einem patriarchalen Weltbild lebt und sich als Familienoberhaupt berechtigt fühlt, den anderen Familienmitgliedern Vorschriften zu machen, gründet einerseits auf seinen Angaben im Schreiben an XXXX vom 05.06.2022 – er dürfe seiner Familie als Vater Verbote aufstellen und seinen Familienangehörigen gegenüber Befehle erteilen; es sei seinen Familienangehörigen verboten, heimlich von ihm wegzugehen; seine Familienangehörigen hätten fast nie getan, was er ihnen befohlen habe. Dies steht auch mit dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und seinen Angaben dabei in Einklang, insbesondere auch damit, dass er sich weigert, zur Kenntnis zu nehmen, dass sich seine nunmehrige Ex-Frau von ihm nach österreichischem Recht scheiden ließ: Er habe sich nicht scheiden lassen und erachte sie ausweislich seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung immer noch als seine Gattin. Entgegen seiner Angaben in der Beschwerde, dass wieder eine Annäherung stattgefunden habe, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung lediglich fest, dass er nach Ablauf der dreijährigen – aber nicht der verlängerten fünfjährigen – Probezeit, während der ihm die Weisung erteilt wurde, keinen Kontakt mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern aufzunehmen, seine Ex-Frau an ihrer Arbeitsstelle aufsuchte („3 Jahre sind schon vorbei gewesen. Sobald diese Frist vorbei gewesen ist, bin ich nach Graz zu ihrer Arbeitsstelle und habe sie erwischt (im Zuge der Rückübersetzung: Damit meine ich gefunden“) und einmal eine minderjährige Tochter aufsuchte. Davon abgesehen gibt es auch den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge entsprechend der Weisung keinen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau.

Die Feststellungen zur Scheidung des Beschwerdeführers gründen auf dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts LEOBEN vom 05.09.2022. Die Feststellungen zur Übertragung der alleinigen Obsorge für die Töchter an die Ex-Frau des Beschwerdeführers gründen auf dem Beschluss des Bezirksgerichts GRAZ-OST vom 02.08.2022. Auf Grund des beigeschafften Obsorgeakts steht fest, dass dem Beschwerdeführer kein Kontaktrecht eingeräumt wurde, was mit der strafgerichtlichen Weisung in Einklang steht. Dass sich die Distanz zum Beschwerdeführer positiv auf die Töchter ausgewirkt hat, gründet auf der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers im Obsorgeakt. Dass er seiner Ex-Frau und seinen Kindern keinen Unterhalt leistet, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, er zahle den Kindern nur den Unterhalt, wenn sie ihn – entgegen der Weisung, dass er keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen darf – persönlich von ihm abholen.

Dass der Beschwerdeführer aktuell in keiner Lebensgemeinschaft lebt, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer seine Frau, die ihn verlassen hat, nachdem er ihr gegenüber straffällig geworden war, und seine Kinder als sein Eigentum, das man „ihm geraubt hat“, ansieht, steht auf Grund der – mit seinem Drohschreiben in Einklang stehenden – Angaben des Beschwerdeführers: in der hg. mündlichen Verhandlung fest: Seine Familie sei ihm seine Familie von Psychologen des XXXX entzogen worden; es sei Kinder- und Frauenraub an ihm begangen worden sei und dass er dafür Schadenersatz haben wolle. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich vom „System“ aus Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, den Lehrern seiner Kinder bzw. der Bildungsdirektion sowie Gerichten und Polizei „verfolgt“ fühlt, gründet auf seinen Angaben im Schreiben vom 05.06.2022 und in der mündlichen Verhandlung. Dass er das „System“ für an ihm schuldig geworden erachtet, weil es seine Familie vor ihm schützte und seinem Zugriff entzog bzw. seiner Sicht zufolge „ihm raubt“, gründet auf seinem Drohschreiben vom 05.06.2022, wonach die Polizei, Regierung oder das System daran schuld seien, dass seine Familie weggegangen sei, weil sie ihn beschuldigt haben und seiner Familie ohne sein Verschulden geholfen haben, heimlich wegzugehen; diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht LEOBEN am 15.12.2021 auch an, dass er diejenigen bestrafen wolle, die zu Unrecht seine Familie weggebracht hätten. Auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer von den Lehrern seiner Kinder und vom AMS, das ihm nie passende Arbeitsstellen vermittle, unfair benachteiligt sieht.

Ungeachtet dessen und dass sich der Beschwerdeführer ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Beschuldigteneinvernahme von Personen mit ARABISCHEM Migrationshintergrund provoziert fühlt, steht objektiv fest, dass der Beschwerdeführerin ÖSTERREICH nie Opfer von Gewalt und wurde auch keine einstweilige Verfügung zu seinem Schutz erlassen oder hätte erlassen werden können; zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er glaube, Opfer von Gewalt geworden zu sein, da ihm seine Familie von Psychologen des XXXX entzogen worden sei, allerdings basiert diese persönliche Ansicht nicht auf den Werten der österreichischen Rechtsordnung; „Gewalt“ behauptete er in diesem Zusammenhang auch selbst nicht.

Dass der Beschwerdeführer in ÖSTERREICH weder ehrenamtlich tätig ist, noch in einem Verein ist, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ebenso gründen die Feststellungen zu seinen Freizeitaktivitäten auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Mutter des Beschwerdeführers sich in GROSNY einen neuen RUSSISCHEN Auslandsreisepass ausstellen ließ und sich regelmäßig in UZLOWAYA, TULA, RUSSISCHE FÖDERATION, bei einer Freundin von ihr aufhält, aber auch, um mit ihrer Tochter zur Therapie nach DAGESTAN, RUSSISCHE FÖDERATION, und zwecks Obsorgeverfahrens nach PIATIGORSK, Region STAWROPOL, RUSSISCHE FÖDERATION, reiste, gründet auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit ihren Ausreisen aus dem Schengenraum ausweislich ihres Konventionsreisepasses in Einklang stehen. Dass sie dabei keinen Problemen durch staatliche Organe ausgesetzt war, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zur Ehe und zum Aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers in FRANKREICH und zum Obsorgeverfahren in PIATIGORSK, RUSSISCHE FÖDERATION, steht auf Grund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung fest; auf Grund ihrer Angaben steht auch fest, dass die Tochter seiner Schwester von deren Ex-Mann nach TSCHETSCHENIEN gebracht wurde und jetzt dort lebt.

Die Feststellungen zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers gründen auf der im ZMR-Register aufscheinenden Eintragung ins Sterbebuch am 02.08.2025 und stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang; auf diesen gründet auch die Feststellung, dass der Leichnam seines Vaters nach TSCHETSCHENIEN überführt und dort bestattet wurde.

Die Feststellungen zur Übersiedlung des Beschwerdeführers im JUNI 2025 nach WIEN gründen auf dem Auszug aus dem ZMR und steht mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Auf Grund dieser steht auch fest, dass die in dieser Wohnung gemeldeten XXXX dort nicht leben und dass XXXX eine Freundin seiner Mutter ist.

Dass der Beschwerdeführer nie in den IRAK oder nach SYRIEN reiste, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; dafür ergeben sich auch keine Hinweise in den vorliegenden Akten, auch dafür nicht, dass der Beschwerdeführer seit der Asylgewährung Österreich jemals verlassen hat.

Dass der Beschwerdeführer nicht dem salafistischen, dschihadistischen oder „wahabitischen“ Islam angehört, gründet einerseits auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer verneinte dies ausdrücklich. Es finden sich abgesehen davon, dass ihm während der TSCHETSCHENIENKRIEGE vor mehr als 20 Jahren vorgeworfen worden war, „Wahabitenführer“ zu sein, auch aus dem Akt keine Hinweise darauf. Die Feststellungen zu seiner religiösen Praxis gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer in ÖSTERREICH weder politisch noch exilpolitisch, weder journalistisch noch als Menschenrechtsverteidiger aktiv ist, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers gründen auf den sie betreffenden ZMR-Auszügen, IZR-Auszügen und Auszügen aus dem AJ-Web, die Feststellungen zu den Beziehungen des Beschwerdeführers zu ihnen gründen auf seinen Angaben und denen seiner Mutter in der hg. mündlichen Verhandlung. Auch für ein Abhängigkeitsverhältnis zu den an seiner Meldeadresse gemeldeten XXXX brachte der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vor; diese ergaben sich auch nicht aus dem Vewraltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Mutter und seinen Geschwistern auch durch Telefonate, elektronisch oder brieflich aufrechterhalten kann, steht fest, da er auch in Vergangenheit den Kontakt zu seinen in Österreich in verschiedenen Städten lebenden Angehörigen telefonisch aufrechterhalten konnte. Dass seine Mutter und Geschwister ihn auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchen könnten und dabei keinen Problemen ausgesetzt wären, steht fest, weil sich seine Mutter und Schwester als Asylberechtigte bereits in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhielten, zu Besuch in UZLOWAYA und Therapie in DAGESTAN, und sich dort ohne Probleme an Behörden wenden konnten, zwecks Passausstellung und Obsorgeverfahrens. Dies steht auch mit den Länderberichten in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer weitschichtig Verwandte in FRANKREICH und DEUTSCHLAND hat und zu diesen nie Kontakt hatte, gründet auf seinen Angaben in der Berufungsverhandlung am 27.05.2004 und in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gründet auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es gehe ihm gesundheitlich momentan „normal“ und er benötige keine Therapien und Medikamente; Befunde legte er auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht vor. Gründe dafür, dass er nicht arbeitsfähig sei, waren nicht ersichtlich und brachte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei erwerbstätig und programmiere in seiner Freizeit, auch nicht vor. Auf Grund seines Geburtsdatums steht auch fest, dass er sich im erwerbsfähigen Alter befindet; dies steht im Hinblick auf die RUSSISCHE FÖDERATION auch auf Grund der Länderberichte fest.

Die Feststellungen zu den Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Soweit er nunmehr im Gegensatz zur Berufungsverhandlung im Asylverfahren, in der er angegeben hatte, dass seine Familienangehörigen in ASTRACHAN und ROSTOW leben, angab, dass alle Angehörigen in TSCHETSCHENIEN leben, war die vorgebrachte Rückkehr der Angehörigen nach TSCHETSCHENIEN vor dem Hintergrund des Endes des TSCHETSCHENIENKRIEGES, der Stabilisierung der Sicherheitslage und des Wiederaufbaus plausibel. Dass die Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION keinen Problemen ausgesetzt sind, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er glaube, es gehe ihnen gut; dass er mit ihnen telefonisch Kontakt hat, gründet ebenso auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass ihn seine Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION unterstützen können, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung: er glaube, dass seine Verwandten in TSCHETSCHENIEN arbeiten und dem Umstand, dass er mit diesen (jedenfalls sporadisch) in Kontakt steht. Vor dem Hintergrund, dass er auch in Österreich nach den TSCHETSCHENISCHEN Gebräuchen lebt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihn seine Verwandten notwendigenfalls unterstützen werden.

Die Feststellungen zur RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION, Version 16, vom 21.05.2025; diese wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wie auf Grund des Zustellnachweis vom 17.07.2025 und der Kanzleiverfügung feststeht, auch wenn der Beschwerdeführer dies in der hg. mündlichen Verhandlung bestritt. Zudem wurde ihm in der mündlichen Verhandlung Möglichkeit gegeben, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, wovon er allerdings keinen Gebrauch machte. Er trat den Länderinformationen sohin nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden hatte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.2. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschn. C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs. 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschn. C GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Abs. A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Z 1); oder wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Z 2); wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Z 3) oder wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Z 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Z 1 des Abschn. A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Z 5); wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Z 1 des Abschn. A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 6).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschn. C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels, dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klauseln], Abs. 6 f).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH vom 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1965]7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).

Nach der Judikatur setzt Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vm 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).

Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Art. 1 Abschn. C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Z 5 grundsätzlich irrelevant.

3.2.3. Dem Beschwerdeführer erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 27.05.2004 den Status des Asylberechtigten zu, weil ihm als Angehörigen der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe Verfolgung drohte: Während des zweiten TSCHETSCHENIENKRIEGES drohte abgeschobenen TSCHETSCHENEN besondere Aufmerksamkeit durch die RUSSISCHEN Behörden, insbesondere, wenn sie sich in TSCHETSCHENIENFRAGEN engagiert haben oder ihnen die RUSSISCHEN Behörden Sympathie oder tatkräftige Unterstützung TSCHETSCHENISCHER Widerstandskämpfer unterstellten. Damals standen kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht. Der Beschwerdeführer war bei einer Säuberungsaktion von RUSSISCHEN Organen gesucht und unter dem Vorwurf, bewaffneter Kämpfer und Wahabitenführer zu sein, festgenommen und misshandelt worden; er hatte die TSCHETSCHENISCHEN Kämpfer dadurch unterstützt, dass er die Leichen beerdigt hatte. Er wurde gegen Lösegeldzahlung entlassen und hielt sich danach bis zur Ausreise versteckt. Es gab keine Ausweichmöglichkeit für ihn in einem anderen Landesteil.

Seit der Asylzuerkennung im Jahr 2004 sind 21 Jahre vergangen. Die Lage hat sich seither ausweislich der Länderberichte maßgeblich und nachhaltig geändert: Der Kriegszustand in TSCHETSCHENIEN wurde überwunden. Kämpfer der TSCHETSCHENIENKRIEGE sind aus diesem Grund allein ausweislich der Länderberichte keiner Verfolgung mehr ausgesetzt; umso mehr gilt dies für Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nicht selbst gekämpft, sondern nur die Kämpfer unterstützt haben.

TSCHETSCHENEN können sich nunmehr überall in der RUSSISCHEN FÖDERATION ansiedeln und anmelden. Sie sind auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner Verfolgung mehr ausgesetzt; dementsprechend hält sich die Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig bei ihrer Freundin in UZLOWAYA auf, fuhr mit der Schwester des Beschwerdeführers zur Behandlung nach DAGESTAN und führte mit ihr das Obsorgeverfahren in PIATIGORSK. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben unbehelligt in TSCHETSCHENIEN, einige kehrten von ASTRACHAN und ROSTOV, wo sie während des Krieges gelebt haben, nach TSCHETSCHENIEN zurück. Weder bei der Führung des Obsorgeverfahrens noch bei der Ausstellung des RUSSISCHEN Reisepasses war die Mutter des Beschwerdeführers Problemen mit den staatlichen Behörden ausgesetzt, auch der Beschwerdeführer war keinen Problemen ausgesetzt, als er sich Maturazeugnis und Universitätsbestätigung aus der RUSSISCHEN FÖDERATION nach Österreich schicken ließ.

Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, bestehen daher nicht mehr. Der Beschwerdeführer kann es nicht mehr ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen, zumal neue Fluchtgründe nicht vorliegen:

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 StatusRL verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

3.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist weder politisch noch exilpolitisch tätig, weder Journalist noch Blogger oder Menschenrechtsaktivist. Er gehört weder dem salafistischen noch dschihadistischen Islam an und es gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass er für einen sog. „Wahabiten“ gehalten werden könnte, weder auf Grund seines Äußeren, noch auf Grund seiner Glaubenspraxis: Der Beschwerdeführer betet und fastet, besucht aber keine Moscheen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er seinen Glauben, so wie er ihn in Österreich praktiziert, nicht auch im Herkunftsstaat leben könnte, zumal der Islam die zweitgrößte Religionsgemeinschaft in der RUSSISCHEN FÖDERATION darstellt.

Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung als Mann oder wegen drohender Einziehung zu Kampfhandlungen in der UKRAINE:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).

Der Erstbeschwerdeführer ist mit 43 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Er hat den Militärdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht absolviert, weil während der TSCHETSCHENIENKRIEGE TSCHETSCHENEN nicht eingezogen wurden. Er ist also nicht desertiert. Er gehört nicht der aktiven Reserve an, weil der den Militärdienst nicht absolviert und sich nicht vertraglich verpflichtet hat. Es besteht daher kein reales Risiko, dass er für den Krieg in der UKRAINE mobilisiert wird. Die Teilmobilisierung wurde im Übrigen beendet.

Ihm droht jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS auch keine Zwangsrekrutierung zu einem „Freiwilligenbataillon“: Er ist kein Migrant, sondern RUSSISCHER Staatsangehöriger, und nicht erst kürzlich eingebürgert und auch kein Bewohner besetzter UKRAINISCHER Gebiete. Außerhalb TSCHETSCHENIENS droht ihm daher jedenfalls keine Zwangsrekrutierung, auch nicht als TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger. Der Beschwerdeführer kann sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION in einem anderen Landesteil niederlassen, zB in UZLOWAYA, wo sich seine Mutter regelmäßig bei ihrer Freundin aufhält, in ASTRACHAN oder ROSTOV, wo Verwandte von ihm während des TSCHETSCHENIENKRIEGES lebten, oder in SIBIRIEN, wo er vor seiner Ausreise mit seinem Vater Handel trieb.

Es sind daher keine neuen Gründe hinzugetreten, auf Grund derer dem Beschwerdeführer nunmehr Asyl zuzuerkennen wäre.

3.2.6. Dem Beschwerdeführer ist daher bereits wegen der nachhaltigen Lageänderung, ohne dass neue Fluchtgründe hinzugetreten wären, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK abzuerkennen.

Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 gemäß Abs. 3 leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Da der Beschwerdeführer zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, zuletzt am 03.03.2025, kann ihm der Status der Asylberechtigten auch noch nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden, ohne dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

3.2.7. Das Bundesamt erkannte dem Zweitbeschwerdeführer daher zutreffend wegen der nachhaltigen Lageänderung, ohne dass neue Fluchtgründe hinzugetreten sind, den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschn. C Z 5 GFK ab.

3.2.8. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten auch gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuerkennen ist, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschn. D GFK genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschn. F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 4).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde musste (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) mussten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003; VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?“

Diese Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union nach der Erlassung des hg. angefochtenen Bescheides mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt:

„Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“

In zwei weiteren Urteilen vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union ebenso mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU) und legte diese wie folgt aus:

„1. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.

2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

3. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)

Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, passte der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung an diese Auslegung des Art 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union an und fasste die Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wie folgt zusammen:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“

3.2.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts LEOBEN vom 15.12.2021 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung wider seine Ex-Frau, Kinder und die XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern XXXX zu unterlassen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn XXXX 2018 oder 2019 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch er Hämatome im Gesicht erlitt. Er hat seine Tochter XXXX im HERBST 2020 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sagte, dass er sie schlagen werde. Er hat seine Ex-Frau XXXX am 05.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie gegen eine Wand drückte, mit dem Ellbogen gegen ihre Brust drückte und ihr seine Faust drohend vors Gesicht hielt und dabei sagte: „Ich würde dich gerne so lange schlagen, bis du bewusstlos bist.“ Er hat seinen Sohn XXXX am 26.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber sagte, dass er ihn finden und zusammenschlagen werde. Er hat seine Ex-Frau XXXX am 26.03.2021 mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die ihre besonders wichtigen Interessen verletzt, und zwar zur Aufrechterhaltung der Ehe, zu nötigen versucht, indem er, nachdem sie aus der gemeinsamen Wohnung mit den Kindern ausgezogen war, ihr gegenüber sagte: „Wenn du mich verlässt, werde ich dir die Zähne ausschlagen.“ Er hat am 25.06.2021 in LEOBEN die Eingangstür des XXXX zerstört, indem er mit voller Wucht gegen diese getreten hat, wodurch sich eine Holzplatte aus dem Türrahmen gelöst hat und ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden entstanden ist.

Mildernd wurde das teilweise Geständnis des Angeklagten, seine bisherige Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen, der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass sich die Tathandlungen alle gegen seine Familie richteten, gewertet.

Das Oberlandesgerichts GRAZ gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesgerichts LEOBEN vom 15.12.2021 wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe mit Urteil vom 04.04.2022 nicht Folge, es hob aber die Bewährungshilfe auf, da in sozialpräventiver Hinsicht kein Bedarf bestehe, da der Beschwerdeführer unbescholten sei, den Taten ein familiärer Konflikt zugrunde gelegen sei, er seither keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und er hinreichend sozialisiert sei.

Am 05.06.2022, drei Tage, nachdem seine nunmehrige Ex-Frau die Scheidung einreichte, schickte der Beschwerdeführer das Drohschreiben, das er bereits davor in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht LEOBEN vorgelegt hatte, an den XXXX , der seine Gattin ab ihrer Übersiedlung ins XXXX betreute und dem er bereits die Eingangstüre eingetreten hatte.

Das Bezirksgericht LEOBEN verurteilte den Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil vom 03.03.2025 wegen versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren; die mit Urteil vom 15.12.2021 an-geordnete Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert: Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2025 in XXXX durch das Versetzen eines Fußtritts gegen den hinteren Oberschenkel vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, wobei es mangels Verletzung beim Versuch blieb. XXXX war am 25.01.2025 um 17:30 Uhr mit seiner Lebensgefährtin XXXX spazieren. Der Be-schwerdeführer ging hinter den beiden und fühlte sich auf Grund der ARABISCHEN Herkunft des XXXX und der Tatsache, dass dieser ARABER mit der UKRAINERIN eine Beziehung führt, provoziert.

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, unter Verweis auf VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN). Bei der in der Rechtsprechung erfolgten Aufzählung handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Nennung von Delikten, was vom Verwaltungsgerichtshof schon mit dem Hinweis „und dergleichen“ unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289).

Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufrechterhaltenen (s. Erk. 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006). Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht explizit aufgezählt. Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und die Bewährungshilfe wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben, weil den Taten ein familiärer Konflikt zugrunde gelegen sei, er seither keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und er hinreichend sozialisiert sei. Dennoch handelt es sich bei den abgeurteilten Taten um ein im asylrechtlichen Kontext besonders schweres Verbrechen, da es sich ein Verhalten handelt, das – im Herkunftsstaat begangen – bei fehlender staatlicher Schutzfähigkeit Verfolgung des Opfers auf Grund des Geschlechts darstellt und sich gegen das hohe Schutzgut der selbstbestimmten Lebensführung von Frauen wie auch gegen das Kindeswohl richtet:

Der Beschwerdeführer erachtet seine nunmehrige Ex-Frau und Kinder als sein Eigentum und versuchte sie am 26.03.2021 mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nötigen, die Ehe mit ihm aufrechtzuerhalten, nachdem sie mit den gemeinsamen Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, und verletzte sie dadurch in ihren wesentlichen Rechten, nämlich in ihrem Recht auf selbstbestimmte Lebensführung als Frau. Er hatte sie bereits am 05.03.2021 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, indem er sie gegen eine Wand gedrückt, mit dem Ellbogen gegen ihre Brust gedrückt und ihr seine Faust drohend vors Gesicht gehalten und dabei gesagt hatte: „Ich würde dich gerne so lange schlagen, bis du bewusstlos bist.“ Er hatte auch an seinem Sohn XXXX Körperverletzung begangen und seiner Tochter XXXX und seinem Sohn XXXX gedroht.

Da er seine nunmehrige Ex-Frau und Kinder als sein Eigentum sieht, über das er verfügen kann, erachtet er die Hilfe für seine nunmehrige Ex-Frau und Kinder, die sie seinem Zugriff entzieht, als Raub an ihm, trat der XXXX , die seine Frau nach der Übersiedlung ins XXXX betreute, die Türe ein, legte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht LEOBEN ein Drohschreiben vor und übermittelte dies auch an den XXXX , nachdem seine nunmehrige Ex-Frau die Scheidung von ihm eingereicht hatte. Er war im folgenden Normverdeutlichungsgespräch durch die Landespolizeidirektion LEOBEN nicht schuldeinsichtig, vielmehr wurde prognostiziert, dass eine Gefährdung von ihm ausgeht.

Daran änderte sich seither nichts: Unmittelbar nach Ablauf der dreijährigen Probezeit – die Verlängerung auf fünf Jahre übersah er –, während der er die Weisung hatte, sich der nunmehrigen Ex-Frau und den Kindern nicht zu nähern, suchte er nach seiner Ex-Frau und „erwischte“ sie an ihrem Arbeitsplatz. Er sieht seine Ex-Frau weiterhin als seine Gattin an, weil er sich weigert, die gerichtliche Scheidung von ihr in Österreich anzuerkennen: Weil er sich nicht von ihr scheiden habe lassen, sei sie nicht seine Ex-Frau sondern Ehefrau. Er weigert sich auch, seinen Kindern den Unterhalt zu zahlen, wenn sie nicht – weisungswidrig – zu ihm kommen. Er weigert sich somit weiterhin die selbstbestimmte Entscheidung seiner Ex-Frau und Kinder, nichts mit ihm zu tun haben zu wollen, anzuerkennen, vielmehr sieht sie weiterhin als sein Eigentum an, das von den Psychologen des XXXX zur Trennung gedrängt werde.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat um ein – insbesondere subjektiv – besonders schwerwiegendes Verbrechen.

3.2.10. Vom Beschwerdeführer geht auf Grund der gänzlich fehlenden Schuldeinsicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass er seine Ex-Frau und Kinder weiterhin als ihm von den Frauenschutzeinrichtungen geraubtes Eigentum ansieht und seine Ex-Frau unmittelbar nach Ablauf der dreijährigen Probezeit – die Verlängerung auf fünf Jahre übersah der Beschwerdeführer –, während der er die Weisung hatte, keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern aufzunehmen, an ihrem Arbeitsplatz „erwischte“ – entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts GRAZ – weiterhin dieselbe Gefährdung aus, was sich insbesondere daran zeigt, dass er sich weiterhin weigert, die gerichtliche Scheidung der Ehe zur Kenntnis zu nehmen.

Der Beschwerdeführer stellt daher auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats dar. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Folgendes aus:

„Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.

Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.

Weiter hat der EuGH in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363; VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde nie in Strafhaft angehalten und änderte seine Gesinnung, wie bereits ausgeführt, überhaupt nicht, sondern sieht sich umgekehrt als Opfer vom „System“ aus Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, den Lehrern seiner Kinder bzw. der Bildungsdirektion sowie Gerichten und Polizei und hält diese für an ihm schuldig geworden, weil es seine Familie vor ihm schützte und seinem Zugriff entzog bzw. seiner Sicht zufolge „ihm raubte“. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren und – nach Einbringung der Scheidungsklage seiner Ex-Frau – gegenüber dem XXXX legte er ein Drohschreiben vor, in dem er vom „System“ und der „Gelddruckerei“ „Schadenersatz“ für den „Raub seiner Familie“ fordert, was allerdings nur zu einem Normverdeutlichungsgespräch führte und keine strafrechtlichen Folgen zeitigte. Drei Jahre später demonstrierte der Beschwerdeführer – nunmehr im außerfamiliären Kontext – dass er sich weiterhin dazu ermächtigt sieht, durch Körperverletzung seine Meinung durchzusetzen, wenn sich andere Personen nicht seinen Wertvorstellungen entsprechend verhalten, wodurch er sich provoziert fühlt, und fügte einem ARABER eine Körperverletzung zu, weil dieser mit einer UKRAINERIN eine Beziehung hatte, was den Wertvorstellungen des Beschwerdeführers zufolge unstatthaft ist und weil er ARABER nicht mag, weil er sich von ihnen provoziert fühlt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei es sich um ein Abwesenheitsurteil handelt, weil der Beschwerdeführer eine Verhandlungsteilnahme für sich nicht für notwendig erachtete. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig und bagatellisiert sein Verhalten.

Aus seinem Nachtatverhalten lässt sich daher keine positive Entwicklung ableiten.

Beim Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt handelt es keineswegs nur um das private Interesse der Opfer, sondern um ein öffentliches Interesse, die Möglichkeit von Frauen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, ist ein wesentliches Grundinteressen der Allgemeinheit, ebenso an der Verhinderung von Straftaten an Personen wegen deren ethnischen Zugehörigkeit („hate crimes“).

Der Beschwerdeführer stellt daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit dar.

3.2.11. Es ist daher zu prüfen, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist. Hierfür bedarf es einer Abwägung der Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und der Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).

Da die Umstände, auf Grund derer dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, weggefallen sind und sich die Lage im Herkunftsstaat wesentlich geändert hat, ohne dass neue Fluchtgründe entstanden sind, ist insb. der mit der Aberkennung des Asylstatus verbundene Verlust des Aufenthaltsrechts verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer weisungsgemäß keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau und den Kindern aufnehmen darf und sich seine Mutter und Schwester öfter in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhalten und ihn auch sein Bruder dort besuchen kann. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und machte eine Lehre sowie mehrere AMS-Kurse, nutzte aber im Übrigen die Zeit in Österreich nicht zur Integration: Er war am Arbeitsmarkt nie nachhaltig integriert, sondern bestritt den Lebensunterhalt überwiegend durch Arbeitslosengeld und Mindestsicherung und zog kurz vor der Entscheidung von LEOBEN, wo er bis dahin gelebt hatte, nach WIEN, wo er alleine in einer Wohnung lebt. Er kann seine Freizeitaktivitäten – er programmiert und schreibt ein Buch über Quantenphysik – gleichermaßen im Herkunftsstaat fortsetzen; ehrenamtlich oder in einem Verein war er zu keinem Zeitpunkt tätig.

Die Aberkennung des Asylstatus ist daher subjektiv verhältnismäßig, aber auch objektiv: Da der Beschwerdeführer wegen Taten verurteilt wurde, die, im Herkunftsstaat begangen, bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates Verfolgung des Opfers auf Grund seines Geschlechts darstellen, ist es verhältnismäßig, ihm als diesbezüglichen „Verfolger“ den Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist daher auch verhältnismäßig.

3.2.12. Der Beschwerdeführer verwirklicht daher auch den Aberkennungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.

3.3. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.3.1. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß Abs. 3a auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276; EGMR 09.01.2018, Fall X, Appl. 36.417/16, Z 50).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig in UZLOWAYA bei ihrer Freundin aufhält und dass sie dabei keinen Problemen ausgesetzt war, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in DAGESTAN zur Behandlung und in PIATIGORSK zwecks Obsorgeverfahrens waren, ohne dabei Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, und dass der Beschwerdeführer zahlreiche Angehörige hat, die unbehelligt in TSCHETSCHENIEN leben und von ROSTOV und ASTRACHAN dorthin zurückkehrten.

Bereits weil die Todesstrafe in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf Grund des Moratoriums des Verfassungsgerichts de facto abgeschafft ist, droht dem Beschwerdeführer keine Verletzung in seinen durch das 6. und 13. ZPEMRK gewährleisteten Rechten. Zudem droht dem Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION kein Strafverfahren.

Aus den im Punkt 3.2. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefahr iSd § 3 AsylG 2005. Gründe warum ihm anders als der übrigen Bevölkerung im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohen sollte, tat die Beschwerde nicht dar. Alleine aus dem Grund, dass die RUSSISCHE FÖDERATION aus dem Europarat austrat, wie die Beschwerde vorbrachte, droht dem Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK.

Dem Beschwerdeführer ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch die notwendige Lebensgrundlage nicht entzogen:

Er reiste 2003 als Erwachsener nach Österreich ein; die ersten 21 Jahre seines Lebens, darunter auch die prägenden Jahre seiner Adoleszenz, verbrachte er in der RUSSISCHEN FÖDERATION; er ist daher mit Kultur und Gebräuchen seines Herkunftsstaates vertraut. Er spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH und hat seine Schulbildung in der RUSSISCHEN Föderation absolviert; er hat dort auch ein Hochschulstudium begonnen. Er war in der RUSSISCHEN FÖDERATION selbständig mit seinem Vater erwerbstätig und betrieb Handel mit SIBIRIEN. Er ist gesund und arbeitsfähig und kann seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr wieder durch Erwerbsarbeit bestreiten. Hinzu kommt, dass er in Österreich den Beruf des ZERSPANUNGSTECHNIKERS erlernt und Kurse in Buchhaltung und Programmierung absolviert hat sowie einen Vorkurs an der XXXX und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben hat. Er kann auch diese Kenntnisse einsetzen, um seinen Lebensunterhalt in der RUSSISCHEN FÖDERATION durch Erwerbsarbeit zu sichern.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der während seines Aufenthalts als Asylberechtigter in Österreich keine Probleme hatte, sich sein Maturazeugnis und eine Universitätsbestätigung übermitteln zu lassen, sich einen Inlandsreisepass ausstellen lassen kann, wie seine Mutter, die während ihres Aufenthalts als Asylberechtigte in Österreich keine Probleme hatte, sich einen RUSSISCHEN Reisepass ausstellen zu lassen, wofür ein Inlandsreisepass Voraussetzung ist. Mit diesem kann sich der Beschwerdeführer in der RUSISSCHEN FÖDERATION anmelden und hat somit als RUSSISCHER Staatsangehöriger Zugang zu Sozialleistungen und Krankenversicherung. Im Notfall kann der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung seiner Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION zurückgreifen. Hinzu kommt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers regelmäßig in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhält und den Beschwerdeführer ebenfalls unterstützen kann, falls dies notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hielt von Österreich aus den Kontakt mit seinen Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufrecht und blieb auch in Österreich mit Kultur und Traditionen seines Herkunftsstaates vertraut.

Der Beschwerdeführer kann sich in TSCHETSCHENIEN ansiedeln, wo er vor seiner Ausreise lebte, das Haus der Familie steht und wo er Angehörige hat, aber auch in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION, zB in ROSTOW oder ASTRACHAN, wo Angehörige von ihm lebten, in SIBIRIEN, wo er mit seinem Vater Handel betrieb, oder in UZLOWAYA, wo die Freundin seiner Mutter lebt, die diese regelmäßig besucht.

Der Beschwerdeführer wird daher in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht in eine aussichtslose Lage geraten.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION sprechen, sind nicht erkennbar.

3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.

3.4. Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit verbundene Absprüche:

3.4.1. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2003 im Bundesgebiet auf und ist seit 2004 asylberechtigt. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46 FPG geduldet. Zudem wurde er wegen eines Verbrechens verurteilt und stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

Dass der Aufenthalt dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP 13), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde und keine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO zu seinem Schutz erlassen wurde oder hätte erlassen werden können und die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich. Vielmehr wurde eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen, die Gewalt gegenüber seiner Ex-Frau und seinen Kindern ging von ihm aus; dass Frauenschutzeinrichtungen seiner Ex-Frau Hilfe leisteten, stellt entgegen der Ansichten des Beschwerdeführers keine Gewalt dar.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein Aufenthaltsrecht mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.

Der Beschwerdeführer ist seit 2004 im Bundesgebiet niedergelassen, sohin mehr als acht Jahre lang. Er wurde zu einer mehr als sechsmonatigen, nämlich zwölfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen – 2021 und 2025 wegen Gewaltdelikten – rechtskräftig verurteilt. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor, gemäß § 52 Abs. 4 FPG darf daher eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werden.

3.4.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

3.4.4. Die Ehe des Beschwerdeführers ist seit 05.09.2022 aus Alleinverschulden des Beschwerdeführers geschieden: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung gegen sie rechtskräftig verteilt. Mit seiner Verurteilung wurde ihm die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern aufzunehmen. Dass die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, übersah der Beschwerdeführer. Mit Ablauf der drei Jahre suchte der Beschwerdeführer nach seiner Ex-Frau und „erwischte“ sie am Arbeitsplatz. Abgesehen davon hat er seit der Flucht seiner Ex-Frau ins XXXX 2021 keinen Kontakt mehr zu ihr. Er leistet ihr auch keinen Unterhalt. Es liegt kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau vor, auch wenn sich der Beschwerdeführer weigert, die gerichtliche Scheidung in Österreich zur Kenntnis zu nehmen.

Aktuell ist der Beschwerdeführer in keiner Beziehung, er ist weder verheiratet, noch in einer Lebensgemeinschaft.

Die vier Kinder des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet, die Tochter XXXX ist noch minderjährig, die übrigen Kinder sind volljährig. Der Beschwerdeführer verletzte seinen Sohn XXXX am Körper und drohte seinem Sohn XXXX und seiner Tochter XXXX und wurde aus diesem Grund rechtskräftig verurteilt. Auf Grund der gerichtlichen Weisung ist es ihm untersagt, während der Probezeit Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen. Der Beschwerdeführer übersah die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre und suchte seine Tochter XXXX ein Mal auf und schenkte ihr einen Stein. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Kindern, seit diese mit ihrer Mutter 2021 ins XXXX flüchteten. Die alleinige Obsorge für die damals noch minderjährigen Töchter XXXX und XXXX übertrug das Bezirksgericht 2022 auf Grund des Kindeswohls der Ex-Frau des Beschwerdeführers. Ein Kontaktrecht wurde nicht vereinbart, der Abstand vom Beschwerdeführer wirkte sich positiv auf seine Töchter aus. Der Beschwerdeführer weigert sich auch, seinen Kindern den Unterhalt zu leisten.

Der Beschwerdeführer hat daher auch kein schützenswertes Familienleben mit seinen Kindern in Österreich.

Der Vater des Beschwerdeführers ist in Österreich gestorben und nach TSCHETSCHENIEN überführt worden. In Österreich leben noch seine Mutter und seine Schwester XXXX in WIEN und sein Bruder XXXX mit seiner Familie in GRAZ. Der Beschwerdeführer zog 2025 von WIEN nach LEOBEN. Er lebt und lebte weder mit seiner Mutter, noch mit seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer arbeitete 2017 vier Monate lang geringfügig und 2023 drei Monate lang Vollzeit im Unternehmen seines Bruders. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben jeweils in einer Gemeindewohnung der Stadt WIEN und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Mindestsicherung und Arbeitslosengeld, der Bruder des Beschwerdeführers ist selbständig erwerbstätig. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen Geschwistern.

Mangels Abhängigkeitsverhältnisses liegt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen Geschwistern daher kein Familienleben unter Erwachsenen vor. Diese Beziehungen sind im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben ein.

3.4.5. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2003, also seit fast 22 Jahren in Österreich auf und ist ebenfalls seit Mai 2004, also seit 21 Jahren, als Asylberechtigter niedergelassen. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein schützenswertes Privatleben in Österreich, der Eingriff in dieses ist jedoch verhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2021 rechtskräftig wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung wider seine Ex-Frau, Kinder und die Frauenschutzeinrichtung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt; er lebt nach einem strikt patriarchalen Weltbild, sieht seine nunmehrige Ex-Frau und seine Kinder als sein Eigentum, das ihm „geraubt“ wurde, weigert sich, die Scheidung durch ein österreichisches Gericht zur Kenntnis zu nehmen und fühlt sich vom System aus Gerichten, Polizei, Frauenschutzeinrichtungen, den Lehrern seiner Kinder und der Bildungsdirektion verfolgt. Ein positives Nachtatverhalten liegt nicht vor. Er legte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht und nach der Scheidungsklage seiner nunmehrigen Ex-Frau 2022 gegenüber ihrer Frauenschutzeinrichtung ein Drohschreiben vor und war im Normverdeutlichungsgespräch nicht schuldeinsichtig. Es besteht eine positive Gefährdungsprognose. Er wurde am 03.03.2025 wegen versuchter Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt: Der Beschwerdeführer erachtet es als unzulässig, dass ein ARABER eine Beziehung mit einer UKRAINERIN hat und fühlte sich durch diesen Umstand provoziert. Aus diesem Grund und „weil er ARABER nicht leiden kann“, versuchte er, diesen am Körper zu verletzen. Vom Beschwerdeführer geht daher weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus (s. 3.2.).

Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit – der Wahrung des Rechts von Frauen auf selbstbestimmte Lebensführung, das Kindeswohl und die Verhinderung von „hate crimes“ – überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich:

Zwar kann der Beschwerdeführer Deutsch auf dem Niveau B1 und besuchte einen Vorkurs an der XXXX , machte dort aber kein Studium, weil er dafür keine Mindestsicherung bekommen hätte. Er machte eine Lehre als ZERSPANUNGSTECHNIKER, finanziert durch das AMS, und besuchte Kurse im Rahmen des AMS-Bezuges als Programmierer und Buchhalter, arbeitete aber nie im erlernten Beruf und war in Österreich nie nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert: Insgesamt war er in den fast 22 Jahren Aufenthalt in Österreich nur sechs Monate lang selbständig erwerbstätig und 13 Monate und 23 Tage – zum Teil nur geringfügig – unselbständig erwerbstätig, dies im Übrigen immer nur kurzfristig. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld, Mindestsicherung und Kinderbetreuungsgeld.

Auch im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer kaum über Bindungen in Österreich: Er ist in keinem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. In seiner Freizeit schreibt er ein Buch über Quantenphysik und programmiert einen Rechner. Er lebt in Österreich weiter nach den Gebräuchen seines Herkunftsstaates und fühlt sich hier vom „System“ aus Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen, Gerichten und Polizei, sowie Lehrern seiner Kinder verfolgt und vom AMS benachteiligt. Abgesehen von den Beziehungen zu seinen Angehörigen in Österreich, die wie er aus TSCHETSCHENIEN stammen, sind die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kaum ausgeprägt.

Der Beschwerdeführer kann die Kontakte zu seiner Mutter und seinen Geschwistern durch Telefon und soziale Medien, aber auch Besuche im Herkunftsstaat aufrecht erhalten: Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich regelmäßig bei ihrer Freundin in UZLOWAYA auf, die Schwester hielt sich mit ihrer Mutter zur Therapie in DAGESTAN und zwecks Obsorgeverfahrens betreffend ihre in TSCHETSCHENIEN lebende Tochter in PATIGORSK auf.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung sind auch die Beziehungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise nach Österreich im Jahr 2003 21 Jahre lang in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt, sohin praktisch gleichlang wie in Österreich, und verbrachte dort auch die prägenden Jahre seiner Adoleszenz. Er spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, blieb der Kultur und den Traditionen seines Herkunftsstaates verbunden und wird sich nach seiner Rückkehr dort wieder in die Gesellschaft eingliedern können. Er schloss elf Klassen Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION ab und begann, Wirtschaftswissenschaften zu studieren. Zudem arbeitete er als Selbständiger und half seinem Vater, der einen Handel betrieb und Lebensmittel nach SIBIRIEN verkaufte. Er hat auch zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, mit denen er auch von Österreich aus Kontakt hielt.

Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher verhältnismäßig: Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.

3.4.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer widerspricht auch nicht dem Kindeswohl und greift daher nicht unverhältnismäßig in das Familienleben seiner Kinder ein:

Die Kinder des Beschwerdeführers sind abgesehen vom seiner Tochter XXXX erwachsen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen suchte der Beschwerdeführer ein Mal seine Tochter XXXX auf, im Übrigen hat er keinen Kontakt zu seinen Kindern, seit diese 2021 mit ihrer Mutter ins XXXX flohen. Der Abstand vom Beschwerdeführer wirkte sich positiv auf seine Töchter aus. Der Beschwerdeführer leistet seinen Kindern auch keinen Unterhalt. Er hat betreffend die minderjährige Tochter XXXX kein Kontaktrecht und die alleinige Obsorge für sie übertrug das Gericht aus den Gründen des Kindeswohls an seine Ex-Frau. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dient vor dem Hintergrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung an seinem Sohn XXXX und Drohung gegenüber seinem Sohn XXXX und seiner Tochter XXXX dem Kindeswohl. Die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater kann, wenn dies dem Kindeswohl dient und die Kinder dies wollen, durch Besuche von ihnen in der RUSSISCHEN FÖDERATION, per Telefon und soziale Medien aufgenommen werden, auch wenn der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebt.

3.4.7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher rechtmäßig und die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) war abzuweisen.

3.4.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Aus den im Punkt 3.2. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Gefahr iSd § 3 AsylG 2005, § 50 Abs. 2 FPG.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Aus den im Punkt 3.3. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer bei der Wiederansiedlung in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005, § 50 Abs. 1 FPG.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION ist daher zulässig.

3.4.9. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gründe für die Einräumung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

3.4.5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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