Bundesverwaltungsgericht L517 2312453-1

L517 2312453-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2026

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Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist vorzeitige Beendigung

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Bundesverwaltungsgericht L517 2312453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2312453.1.00

Spruch

L517 2312453-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.03.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025, GZ: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, unter Berücksichtigung einer bezogenen Urlaubsersatzleistung stattgegeben. Der Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld besteht ab dem 27.03.2025.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

11.03. 2025 – Niederschrift der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

12.03. 2025 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld ab 11.03.2025; Dienstgeberabmeldung vom 11.03.2025

17.03. 2025 – Stellungnahme des Dienstgebers; Bescheid, Anspruchsverlust 12.03.2025 bis 08.04.2025

08.04. 2025 – Beschwerde, AK-Rechtsschutz

14.04. 2025 – Parteiengehör

23.04. 2025 – Stellungnahme der bP

29.04. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

08.05. 2025 – Vorlageantrag

12.05. 2025 – Richtigstellung Dienstgeberabmeldung

13.05. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

21.08. 2025 – ergänzende Stellungnahme der bP ans BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP war vom 08.07.2024 bis 11.03.2025 zur Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis.

Mit Niederschrift vom 11.03.2025 gab die bP zur Beendigung des Dienstverhältnisses folgende Erklärung ab: „Ich wurde ständig von meinem Chef beleidigt - und meine Arbeit hat ihm nicht gepasst.“

Am 12.03.2025, geltend mit 11.03.2025, beantragte die bP die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Eine Abfrage der Versicherungsdaten im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch das AMS vom 17.03.2025 ergab, dass das Dienstverhältnis der bP durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt endete.

Auf Nachfrage des AMS erklärte der ehemalige Dienstgeber Herr XXXX im Telefonat vom 17.03.2025, dass die bP Dienstanweisungen nicht befolgt habe und meinte, dass sie sich das nicht bieten lasse und einfach gegangen sei.

Mit Bescheid vom 17.03.2025 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 12.03.2025 bis 08.04.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend führte es aus: „Ihr vorzeitiger Austritt bei der Firma XXXX war nicht gerechtfertigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtig werden.“

Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist am 08.04.2025 Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(….) Mit Bescheid vom 17.03.2025 wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Sperre des Arbeitslosengeldes erhalte, weil das Arbeitsverhältnis bei der Fa XXXX mit unberechtigtem vorzeitigen Austritt endete. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mich falsch abgemeldet. Ich habe nie einen unberechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Am 11.03.2025 am letzten Arbeitstag hat mich mein ehemaliger Arbeitgeber beschimpft und beleidigt und mir mitgeteilt, dass ich nicht mehr kommen soll. Daraufhin hat er auch noch eine Kiste nach mir geworfen. Ich hätte das Arbeitsverhältnis von mir aus nie beendet, da ich die Arbeit dringend brauche. Ich habe 4 Kinder und mein Mann bezieht Invaliditätspension aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. Ich war auch bereits wegen der falschen Abmeldung bei der Arbeiterkammer, wo ein Rechtsakt aufgenommen wurde.“

Das AMS informierte die bP in einem Schreiben vom 14.04.2025 über die ergangenen Ermittlungen und ersuchte die bP um Vorlage einer Kopie des „Rechtsaktes“ der Arbeiterkammer.

Die bP legte am 23.04.2025 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache folgende Stellungnahme vor: „Ergänzend zu meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2025 möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass die Aussage von meinem ehemaligen Arbeitgeber, dass ich Dienstanweisungen nicht befolgt habe nicht korrekt ist. Ich bin auch erst nachhause gegangen als er mir sagte ich brauche nicht mehr kommen und mich beschimpft hat.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2025, zugestellt am 06.05.2025, wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2025 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass der von der bP angegebene Austrittsgrund des § 82 a lit. b GewO nicht vorgelegen habe. Auch habe die bP kein neues Dienstverhältnis mehr aufgenommen. Daher war ihr der Anspruch zu verweigern und ein berücksichtigungswürdiger Grund des § 11 Abs. 2 AlVG sei nicht zu prüfen gewesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 08.05.2025 einen Vorlageantrag ein, eingelangt am 12.05.2025, in welchem sie auszugsweise noch Folgendes ergänzte: „Ich möchte nochmal betonen, dass ich das Arbeitsverhältnis keinesfalls beenden wollte. Ich habe nie einen Austritt erklärt. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mich nachhause geschickt. Der Abmeldegrund ist falsch. Es gibt einen laufenden Rechtsakt bei der Arbeiterkammer XXXX (das Schreiben and en Arbeitsgeber lege ich dem Vorlageantrag bei). In der Zwischenzeit gab es auch aufgrund der Intervention der Arbeiterkammer eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Der ursprüngliche falsche Abmeldegrund „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ wird vom Arbeitsgeber geändert.“ Die bP legte dem Vorlageantrag ein Schreiben der Arbeiterkammer XXXX , adressiert an ihren ehemaligen Arbeitgeber, bei.

Am 12.05.2025 erfolgte eine Richtigstellung der Dienstgeberabmeldung, nämlich als Abmeldedatum der 26.03.2025. Ende der Beschäftigung wurde der 11.03.2025 angegeben. Vom 12.03.2025 bis 26.03.2025 habe die bP noch Urlaubsersatzleistung erhalten.

Am 13.05.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

Am 21.08.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP beim BVwG ein, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „Am 11.03.2025 wurde ich während meiner Arbeitszeit (11:00-12:00 Uhr) in der Bäckerei, in der ich beschäftigt war, von meinem Arbeitgeber, Herrn XXXX in äußerst aggressiver Weise beschimpft, beleidigt und bedroht. Er war sehr wütend, schrie mich an, warf mit Gegenständen nach mir und beschimpfte mich zudem mit ausländerfeindlichen Worten. Aus Angst vor einem körperlichen Angriff musste ich den Arbeitsplatz verlassen und meinen Ehemann verständigen.

Am 12.03.2025 meldete ich mich umgehend beim AMS arbeitslos. Mein Arbeitgeber machte jedoch eine falsche Angabe und behauptete, ich hätte die Stelle freiwillig verlassen. Dadurch wurden mir sowohl meine Ansprüche auf Sozialleistungen als auch mein Gehalt zunächst vorenthalten. Erst nach meiner Beschwerde bei der Arbeiterkammer und einer Überprüfung stellte sich heraus, dass die Angaben meines Arbeitgebers falsch waren. Schließlich musste er den Fehler eingestehen und meine Ansprüche auszahlen.

Trotzdem hat das AMS meine Arbeitslosengeldzahlung für vier Wochen eingestellt. Dies geschah, obwohl ich den Vorfall sofort und ohne Verzögerung gemeldet habe. Während dieser Zeit befand ich mich mit meinen vier schulpflichtigen Kindern in einer äußerst schwierigen Lage. Mein Ehemann ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht arbeitsfähig, weshalb wir dringend auf die Unterstützung angewiesen sind. (….)“

1.1. Feststellungen:

Die bP war vom 08.07.2024 bis 11.03.2025 bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis.

Am 12.03.2025 beantragte die bP die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Eine Abfrage der Versicherungsdaten im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch das AMS vom 17.03.2025 ergab, dass das Dienstverhältnis der bP durch einen unberechtigten vorzeitigen Austritt endete.

Am 08.04.2025 erfolgte die Vorlage eines Nachweises der bP über ihren Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer XXXX und ein Interventionsersuchen beim ehemaligen Dienstgeber.

Ein neuerlicher Sozialversicherungsdatenabgleich durch das AMS am 12.05.2025 ergab eine Richtigstellung der Abmeldung, als Abmeldegrund scheint nunmehr „Einvernehmliche Lösung“ auf. Zwischen 12.03.2025 und 26.03.2025 bestand zudem ein Anspruch der bP auf Urlaubsersatzleistung.

Die Initiative zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses ging vom Dienstgeber der bP aus.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP wurden nach Einsicht in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten der bP getroffen. Dass die bP vom 08.07.2024 bis 11.03.2025 zur Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherten Dienstverhältnis stand ergibt sich ebenfalls aus dem angeführten Auszug. Ebenso ergibt sich aus den Abmeldetaten des Hauptverbandes, dass die bP vom 12.03.2025 bis einschließlich 26.03.2025 Urlaubsersatzleistung bezog.

Die Feststellungen zum Antrag der bP auf Arbeitslosengeld geltend mit 11.03.2025, ergeben sich aus der Antragstellung vom 12.03.2025.

Die Feststellungen zur Abmeldung des Dienstverhältnisses der bP, welche durch den ehemaligen Dienstgeber als unberechtigt vorzeitiger Austritt begründet wurde, ergibt sich aus der Abfrage der Versicherungsdaten im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch das AMS vom 17.03.2025.

Dass der ursprüngliche Abmeldegrund „unberechtigt vorzeitiger Austritt“ durch den Arbeitgeber auf eine „Einvernehmliche Lösung“ umgeändert wurde, ergibt sich aus der Abfrage des AMS beim Hauptverband vom 12.05.2025.

Unter Heranziehung der Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses, insbesondere der nachträglichen Änderung des Abmeldegrundes durch den Dienstgeber kommt den Ausführungen der bP eine hohes Maß an Glaubwürdigkeit zu. Das in den Angaben der bP dargestellte Verhalten des ehemaligen Dienstgebers am 11.03.2025 scheint in diesem Zusammenhang plausibel und nachvollziehbar. Dies auch unter Berücksichtigung des zwischen dem 11.03.2025 und dem 12.05.2025 stattgefundenen Schriftverkehrs, wie insbesondere des Interventionsschreibens der AK.

Im Vergleich dazu waren die Angaben des ehemaligen Dienstgebers betreffend des Kündigungsgrundes unglaubwürdig.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) […]

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,

c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,

d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,

e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,

f)des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,

j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,

k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,

l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

[..]

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 – 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt (wofür der Gesetzgeber die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld vorsieht), bestimmt § 11 (in Ergänzung dazu), dass eine solche Sanktion u.a. auch denjenigen trifft, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt.

§ 10 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Gesetzeszwecke, nämlich den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung aber zu vereiteln sucht (§ 10 AlVG) – vgl. VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 (idF vor der Novelle BGBl I 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0272).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde das Dienstverhältnis zur Firma XXXX nach Einschaltung der AK samt darin enthaltener Klarstellung der Rechtslage auf den Abmeldegrund „Einvernehmliche Lösung“ durch den ehemaligen Dienstgeber beendet, wobei die Initiative für die Auflösung des Dienstverhältnisses wie bereits oben ausgeführt, von diesem ausging.

Die bP hat daher mit ihrem Verhalten den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG nicht erfüllt, da sie zu keinem Zeitpunkt einen Austritt erklärte und das Dienstverhältnis auch nicht aus ihrem Verschulden gelöst wurde.

Durch den Umstand, dass die bP einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vom 12.03. bis einschließlich 26.03.2025 hatte, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeldbezug gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für diesen Zeitraum. Demzufolge besteht der Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld ab 27.03.2025.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt, wenn die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 2010-05-12 Bsw 32435/06; vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich stellte sich der relevante Sachverhalt als nicht ergänzungsbedürftig dar. Es steht fest, dass das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Lösung beendet wurde und die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber ausging. Es liegt somit eine Tatsache vor, hinsichtlich derer auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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