L517 2324492-1•Bundesverwaltungsgericht L517 2324492-1
L517 2324492-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2026
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Lehrausbildung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse Vergleichsmaßstab
L517 2324492-1/4E
L517 2324520-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL, als Beisitzer über die Beschwerden des Arbeitnehmers XXXX , XXXX und des Arbeitgebers XXXX KG, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.09.2025, ABB-Nr: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 12a und § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
14.08. 2025 – Antrag des Arbeitnehmers XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“ bezeichnet) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf an die Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG
22.09. 2025 – Regionalbeiratssitzung
29.09. 2025 – negativer Bescheid: Abweisung gemäß § 12a iVm § 20d AuslBG
30.10. 2025 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP1, eine mazedonische Staatsangehörige stellte am 14.08.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Fachkraft in einem Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG, welcher von der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das AMS (als zuständige Behörde) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG mit folgenden Unterlagen weitergeleitet wurde:
-Fähigkeitszeugnis der technischen Mittelschule XXXX (Republik Nordmazedonien), zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit als Bäcker für die Herstellung von Gebäck und Börek, vom 17.07.2020, samt beglaubigter Übersetzung und Apostille
-Reisepass-, und Personalausweisablichtung
-Arbeitgebererklärung der XXXX KG (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“ bezeichnet)
Die bP1 gab im Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte unter anderem an, 59 Jahre alt und verheiratet zu sein.
Mit am 18.08.2025 übermittelten Parteiengehör brachte das AMS der bP2 die Rechtsgrundlage des § 12a AuslBG sowie die Punktevergabe nach den Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Anlage B zur Kenntnis. Gegenständlich würden für die Bearbeitung des Antrages der bP1 noch Unterlagen und Informationen ausständig sein (neue Arbeitgebererklärung mit der Angabe des Berufes/der Berufsbezeichnung, Bekanntgabe der Verwendungsgruppe und Einstufung der bP1 sowie des anzuwendenden Kollektivvertrages). Der bP2 wurde eine Stellungnahmefrist bzw. Äußerungsfrist bis 01.09.2025 eingeräumt.
Am 22.09.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf im Regionalbeirat behandelt. Im Beiratsprotokoll ist dazu unter anderem angemerkt, dass der bP2 mit Parteiengehör vom 18.08.2025 der aktuelle Bearbeitungsstand sowie die rechtlichen Erwägungen des AMS bekanntgegeben und ihr eine Frist zur Nachreichung der ausständigen Informationen bzw. Unterlagen eingeräumt worden sei. Nachdem darauf keine Rückmeldung erfolgt sei, hätte die Entscheidung aufgrund der vorliegenden Aktenlage vorgenommen werden müssen und der bP1 hätten sohin lediglich 5 Punkte für ihr Alter erteilt werden können.
Am 29.09.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und führte zusammengefasst aus, dass die von der bP1 angegebene berufliche Tätigkeit als Beruf ungeklärt in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Bei der beantragten Tätigkeit „alle Arbeiten die in der Bäckerei nötig sind“ würde es sich um keinen Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung handeln. Da keine beurteilungsrelevante Berufstätigkeit vorliegen würde, hätte die Entlohnung aufgrund fehlender Vergleichsbasis den gesetzlichen Vorschriften entsprechend nicht geprüft werden können. Auf den mit Parteiengehör von 18.08.2025 übermittelten Verbesserungsauftrag sei nicht reagiert worden. Die gesetzte Frist sei somit fruchtlos verstrichen.
Am 29.10.2025 erhob die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 gegen den Bescheid des AMS Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das im Bescheid erwähnte Parteiengehör vom 18.08.2025 der rechtsfreundlichen Vertretung nie zugestellt worden sei. Wäre eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt, so wäre ihrerseits darauf hingewiesen worden, dass sich der Antrag der bP1 auf eine Tätigkeit im Mangelberuf „Bäcker“, mit einer kollektivvertraglichen Mindestlohneinstufung von € 2.730,43 bezogen habe und gleichzeitig eine korrigierte Arbeitgebererklärung angeschlossen worden. Die unterlassene ordnungsgemäße Zustellung des Parteiengehörs würde einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, welcher bei Vermeidung zu einer anderslautenden Entscheidung des AMS geführt hätte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheides auf Stattgabe und in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Am 30.10.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher das AMS im Wesentlichen angab, dass es nicht verständlich sei, wie die Rechtsvertretung der bP1 und bP2 zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die bP1 die erforderliche Punktezahl von 55 erreichen würde. Der bP1 könne schließlich die vorgebrachte Ausbildung nicht angerechnet werden, da diese lediglich ein Fähigkeitszeugnis in Vorlage gebracht habe, worin keine genauen Angaben über den Ausbildungsinhalt und die Ausbildungsdauer gemacht worden seien. Selbst bei Anrechnung der behaupteten Ausbildung würde die bP1 die erforderliche Punktezahl nicht erreichen, da sie darüber hinaus keine Sprachnachweise oder Berufserfahrungsnachweise vorgelegt habe. Die im Versicherungsdatenauszug aufscheinende Beschäftigung der bP1 im Jahr 2022 würde nicht berücksichtig werden können, da diese zum einen weniger als sechs Monate angedauert habe und die bP1 dieser zum anderen ohne Beschäftigungsbewilligung nachgegangen sei.
Die bP1 stellte am 14.08.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft im Mangelberuf „Bäckerin“.
Die bP1 ist 59 Jahre alt.
Die bP1 kann keine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Die bP1 kann keine Sprachkenntnisse nachweisen.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des AMS und dem Gerichtsakt.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).
Für den am 14.08.2025 eingebrachten Antrag wurde das Formular „Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte“ gewählt und die Auswahlmöglichkeit „Fachkräfte in Mangelberufen“ angekreuzt. Da die bP1 innerhalb ihrer Eingaben stets vom Fachkraftbegriff des § 12a AuslBG sprach, konnte davon ausgegangen werden, dass ein Konsens darüber bestand, dass es sich bei dem eingebrachten Antrag um einen solchen auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf handelte. Der beantragte Mangelberuf ergibt sich aus den berichtigenden Ausführungen innerhalb des Beschwerdeschriftsatzes.
Das Alter der bP1 ergibt sich aus den Angaben innerhalb des Antragsformulars.
Die nicht vorhandene Ausbildung der bP1 im beantragten Mangelberuf resultiert aus den dahingehend fehlenden Ausbildungsnachweisen der bP1. Zwar wurde seitens der bP1 ein sog. „Fähigkeitszeugnis“ der technischen Mittelschule XXXX (Republik Nordmazedonien) vorgelegt, kann diesem jedoch weder Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsart abgeleitet werden. Auch im Zuge der Beschwerdeerhebung durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 und bP2 wurden keine weiteren Ausbildungsnachweise in Vorlage gebracht, denen abgeleitet werden könnte, welche Ausbildungsinhalte die Berufsausbildung der bP1 umfasste und konnte sohin nicht überprüft werden, ob die Ausbildung der bP1 mit dem österreichischen Lehrberuf „Bäcker“ vergleichbar ist (siehe dazu genauer unter Punkt 3.6.1.).
Feststellungen über allfällig erlangte einschlägige Berufserfahrung der bP1 können mangels Entscheidungsrelevanz entfallen (siehe dazu näher unter Punkt 3.6.3.).
Die Feststellung zu den fehlenden Sprachkenntnissen der bP1 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt dazu nicht vorhandenen Sprachzertifikaten.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF
Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Die bP2 hat im Verfahren auf Zulassung der bP1 zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf Parteistellung.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.5. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten:
3.5.1. Des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, idgF:
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
[…] Z 1
[…] Z 3 - 6
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
[…].
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Anlage B
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
bis 50 Jahre
15
10
5
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.5.2. Der Fachkräfteverordnung 2025, BGBl. Nr. 218/1975, idgF:
§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
Z 1 bis 75
Z 76 Bäcker/innen
Z 77 bis 81 […]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.5.3. Des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, idgF:
[…] *Nordmazedonien 346/1995 […]
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Artikel 3
Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.
Artikel 5
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.
ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
Muster der Apostille
Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)
Gemäß Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt:
Ministry of Justice
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.
3.6. Verfahrensgegenständlich zählt die beantragte berufliche Tätigkeit „Bäcker“ zu dem in der Fachkräfteverordnung 2025 unter Abs. 2 Oberösterreich Z 76 angeführten Mangelberuf „Bäcker/innen“.
3.6.1. § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung voraus.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014 festgehalten, dass der Gesetzgeber einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12).
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgt im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Gemäß § 34a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 (BAG) gilt für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Gemäß § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bäckerei (Bäckerei-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 187/2019, ist der Lehrberuf Bäcker mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Um auf die seitens der bP1 vorgelegten Unterlagen und ihren damit bezweckten Ausbildungsnachweis eingehen zu können, sind zunächst folgende Ausführungen zum Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zu treffen:
Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation aus dem Jahre 1961, befreit Vertragsstaaten von der zusätzlichen Dokumentenlegalisierung. Es legt fest, dass eine Apostille die einzige für die Vertragsstaaten erforderliche Form der Dokumentenlegalisierung darstellt. Sind folglich sowohl der Ausstellerstaat der Urkunde als auch der Zielstaat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung" (BGBl. Nr. 27/1968 und BGBl. Nr. 28/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 – Apostillegesetz) beigetreten und haben diese keinen Einspruch gegen den Beitritt des jeweils anderen Staates erhoben, ist keine diplomatische Beglaubigung bzw. Legalisation von Urkunden für den Rechtsverkehr erforderlich. Diesfalls müssen Urkunden von den dazu bestimmten Behörden des Ausstellerstaats mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können, wobei es sich bei der Apostille nicht um eine andere Art der Beglaubigung bzw. Legalisation handelt, sondern um einen Ersatz hierfür. Die Apostille ist somit eine vereinfachte Form der Legalisation (diplomatische Beglaubigung) von öffentlichen Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr – kurz: sie ist die Echtheitsbestätigung einer vorgelegten Urkunde – nicht mehr und nicht weniger.
Nachdem der Herkunftsstaat der bP1 (Nordmazedonien) dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden beigetreten ist, müssen die seitens der bP1 vorgelegten Ausbildungsnachweise – um deren Echtheit nachzuweisen – eine Apostille vorweisen.
Gegenständlich weist das seitens der bP1 vorgelegte „Fähigkeitszeugnis“ der technischen Mittelschule „ XXXX “ (Republik Nordmazedonien) zwar einen Beglaubigungsnachweis im Sinne des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden vor, kann darin jedoch keine mit dem österreichischen Lehrberuf Bäcker vergleichbare Lehrausbildung abgeleitet werden. Dem Zeugnis kann weder Ausbildungsdauer, Ausbildungsinhalt noch Ausbildungsart abgeleitet werden. Auch im Zuge der Beschwerdeerhebung durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 wurden keine Ausbildungsnachweise in Vorlage gebracht, welche Vergleichsüberlegungen mit dem österreichischen Lehrberuf zum Bäcker ermöglichen würden. Damit eine dem österreichischen Lehrberuf ähnliche Ausbildung vorliegt, müssen schließlich die Ausbildungsinhalte vergleichbar sein und nicht nur die Berufsbezeichnung. Auch wenn die bP1 nach ausländischen Bildungssystem als Bäckerin angesehen wird, heißt das nicht, dass ihre absolvierte Ausbildung mit einer österreichischen Lehrausbildung vergleichbar ist. Mit dem vorgelegten Ausbildungsnachweis kann die bP1 sohin keine einschlägig abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
3.6.2. Das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage B zum AuslBG stützt sich, wie die Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zeigen, auf den GER des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032). In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auffassung, dass dem Sinn des Gesetzes nach keine faktische Erhebung (Prüfung) der tatsächlichen Sprachkenntnisse eines Antragstellers zu erfolgen hat, sondern dass es dem Antragsteller obliegt, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (vergleiche beispielsweise VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032 mit Judikaturverweis).
Gegenständlich hat die bP1 keine Sprachzertifikate zum Nachweis ihrer Sprachkenntnisse vorgelegt. Daher können ihr keine Punkte erteilt werden.
3.6.3. Das Kriterium einer „ausbildungsadäquaten Berufserfahrung“, setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN). Da der bP1 gegenständlich keine abgeschlossene Ausbildung angerechnet werden konnte, können ihr auch für ihre vorgebrachte Berufserfahrung keine Punkte erteilt werden.
Zusammengefasst konnten der bP1 daher lediglich 5 Punkte für ihr Alter erteilt werden. Sie konnte dadurch nur 5 von erforderlichen 55 Punkten erreichen. Der bP1 konnte daher keine Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erteilt werden.
Abschließend sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass selbst bei einer Anrechnung der seitens der bP1 behaupteten Ausbildung lediglich eine Punktezahl von 35 erreicht werden würde und dies ebenso mangels berücksichtigungswürdiger Berufserfahrung (laut Versicherungsdatenauszug lediglich fünf Monate, wobei mindestens 6 Monaten zur Berücksichtigung erforderlich wären) und nicht behaupteter bzw. nachgewiesener Sprachkenntnisse zu keiner Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf führen würde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt. Es steht fest, dass die bP1 keine berufsadäquate Ausbildung im Mangelberuf „Bäcker“ besitzt. Weiters steht fest, dass die bP1 keine Sprachzertifikate im gesamten Verfahren vorlegte, weshalb bereits aufgrund der Aktenlage ein umfänglicher Sachverhalt besteht. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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