W129 2293411-1•Bundesverwaltungsgericht W129 2293411-1
W129 2293411-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W129 2293411-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. 1356531806-231136991, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2023 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 15.06.2023 niederschriftlich erstbefragt wurde. Zum Fluchtgrund befragt, gab er zusammenfassend an, dass sein Heimatort noch vom syrischen Militär, der kurdischen Miliz und der Freien Syrischen Armee (FSA) umkämpft sei. Er müsste zum Militärdienst, was er jedoch nicht möchte. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Militärbehörden und der kurdischen Miliz.
2. Am 20.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass die Kurden ihm Schlepperei vorgeworfen und ihn festgenommen sowie sein Auto konfisziert hätten. Er sei insgesamt 15 Tage im Gefängnis gewesen, bis er nach einem Vorschlag des Polizeileiters wieder freigelassen worden sei, um 5000 Dollar zu besorgen, damit dieser die Straftat nicht an die oberste Behörde weiterleitet. Anschließend habe er sein Auto beim kurdischen Polizeileiter zurückgelassen und Syrien endgültig verlassen. Weiters habe er seine Heimat wegen einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Kurden oder das Regime verlassen. Ferner sei er wegen seiner irakischen Abstammung regelmäßig von den Kurden attackiert worden. Schließlich habe er Angst vor dem Regime, weil er in den Jahren XXXX und XXXX an Demonstrationen teilgenommen und seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Er sei deswegen von der örtlichen Polizei kontaktiert und ihm sei ein Vergleich mit dem syrischen Regime vorgeschlagen worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine Entführung oder sogar Folter durch die Kurden oder das Regime, weil er der Ladung zum Militär und auch dem Vergleich seitens der Polizei nicht Folge geleistet habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihm aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.06.2024 eine Beschwerde. Die Beschwerde wurde, samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 11.06.2024 vorgelegt.
5. Am 31.03.2025 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Am Schluss der Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach wie vor unter der Kontrolle der SDF stehen und dass er weiterhin eine asylrelevante Verfolgung durch die Kurden fürchten würde, weil er wegen seiner politischen Überzeugung die SDF nicht als Wehrpflichtiger unterstützen möchte. Weiters würde aus einem ORF-Beitrag hervorgehen, dass die Kurden die neue syrische Regierung ablehnen würden.
6. Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, sich zum neuen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, näher zu äußern. Dazu wurde bislang keine Stellungnahme abgegeben.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem oben genannten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (auch XXXX ), in der Nähe von Deir ez-Zor, in der gleichnamigen Provinz geboren und lebte im Wesentlichen in der Nachbarortschaft XXXX . Er besuchte in der Heimat sechs Jahre die Schule und arbeitete als LKW- und Busfahrer.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder, die mit seiner Frau bei seinen Schwiegereltern leben. Sein Vater ist bereits gestorben. Seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern leben nach wie vor in Syrien. Zwei Brüder leben in Deutschland und eine Schwester lebt in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Auszug aus dem syrischen Personenregister.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien erstmals im Jahr XXXX in Richtung Türkei und kehrte im XXXX nach Syrien zurück. Im Jahr XXXX reiste er erneut in die Türkei und kehrte im Jahr XXXX in die Heimat zurück. Am XXXX verließ er letztmals seine Heimat und reiste über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn schließlich illegal ins Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer in Österreich ist dem syrischen Regime unter dem ehemaligen Machthaber Assad bzw. den nunmehrigen syrischen Behörden unter der Führung der HTS nicht bekannt geworden.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist hauptsächlich wegen des herrschenden Krieges und der dadurch angespannten Sicherheits- und Versorgungslage bzw. wegen des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bzw. bei den Kurden aus Syrien ausgereist. Ende 2024 wurde das syrische Regime jedoch gestürzt und seine Heimatregion befindet sich gegenwärtig in der Hand der HTS (Haiʾat Tahrir asch-Scham), der aktuellen Regierung Syriens. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die neue syrische Regierung, die nunmehr die Kontrolle über ganz Syrien ausübt, erlegt den Zivilisten keine Wehrdienstpflicht auf und führt auch keine Zwangsrekrutierungen durch. Seitens des HTS Anführers ash-Shara` wurde die Abschaffung der Wehrpflicht in der Armee angekündigt und von der von Islamisten angeführten Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Unabhängig davon stand die Heimatgegend des Beschwerdeführers damals weder unter der Kontrolle des Regimes noch der kurdischen Milizen. Seine diesbezüglichen Befürchtungen, bei einer Rückkehr durch die syrischen, kurdischen oder durch andere Streitkräfte seiner Heimat zwangsrekrutiert zu werden, sind vor den aktuellen Ereignissen in Syrien daher völlig unbegründet. Insbesondere eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrischen Streitkräfte, durch die Kurden oder durch die HTS und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder -entziehung ist daher gegenwärtig nicht (mehr) zu erwarten.
Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Hinweise oder Anhaltspunkte dafür liefern konnte, dass er tatsächlich in das Blickfeld der Militärbehörde bzw. der einzelnen Konfliktparteien in Syrien geraten wäre, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass er einer Einberufung nicht Folge leistete oder dass seine unmittelbare Einziehung wirklich beabsichtigt war bzw. dass er nunmehr automatisch als Wehrdienstverweigerer oder Feind angesehen wird. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Einberufung nicht nachgekommen ist bzw. dass er eine beabsichtigte Rekrutierung zu einer der Kriegsparteien in seiner Heimat verhindert und sich damit dem Militärdienst „entzogen“ hat. Folglich wird eine Gefahr, wegen einer Wehrdienstverweigerung oder -entziehung als Gegner oder Feind eingestuft zu werden, nicht festgestellt.
Ferner finden sich auch keine stichhaltigen und belastbaren Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Form an (exil)politischen Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes beteiligt hat, sodass er dadurch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld syrischer Entscheidungsträger geraten sein könnte, oder dass er auch nur eine verhängnisvolle politische Gesinnung haben bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch aus diesem Grund keine Verfolgung durch eine der nunmehr für das Schicksal Syriens verantwortlichen Gruppen droht. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft vermitteln, dass er tatsächlich in den Fokus einer der nunmehr in Syrien verantwortlichen Machthaber geraten ist.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung (vgl. https://syria.liveuamap.com/), dem Beschwerdeführer drohen weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Feindseligkeiten bzw. eine Zwangsrekrutierung, noch droht ihm eine sonstige Verfolgung.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
Letzten Endes ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer dabei ohnehin lediglich um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation handelt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara’ hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Quellen:
AAA - Asharq Al-Awsat (10.12.2024): Die meisten[ غالبية القيادات العسكر ية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سور يا[Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien, https://aawsat.com/- العالمغالبية-القيادات-العسكر ية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل- 5090712 /المشرق-العربي/العربي, Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): Ash-Sharaa: Tausende von[ الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيشالسوري الجديد[Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an, https://www.aljazeera.net/news/2025/2/ الشرع-/ 10آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش , Zugriff 11.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (12.2.2025): Die neue syrische Armee.„[ ؟ „الجيش السوري الجديد“.. التوحيد اسمي أم حقيقي[?Nominelle oder reale Einigung, https://www.alhurra.com/syria/2025/02/ الجيش-السوري-الجديد-التوحيد-/ 12اسمي-أم-حقيقي؟ , Zugriff 14.2.2025
AlMada - Al Mada Paper ( 15.12.2024): مسؤول بمحافظة الأنبار: 2150 ضابطا وًجنديا سًور يا فًي مخيم لا خدمات Beamter des Gouvernements Anbar: 2150 syrische Offiziere und Soldaten in einem Lager ohne] فيه [Dienstleistungen, https://almadapaper.net/388782, Zugriff 18.12.2024
Al Majalla - Al Majalla (24.1.2025): Murhaf Abu Qasra on building a new army and Syria’s future, https://en.majalla.com/node/324021/politics/murhaf-abu-qasra-building-new-army-and-syrias-future, Zugriff 30.1.2025
Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025a): Ash-Sharaa: الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد[Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an, https://www.alarabiya.net/araband-world/syria/2025/02/ الشرع-الاف-المتطوعين-ينضمون-الى-الجيش-السوري-الجديد-/ 10 , Zugriff 11.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (6.1.2025b): وزير الدفاع السوري: بدء جلسات مع الفصائل لوضع خطوات انخراطها بالجيش Syrischer Verteidigungsminister: Sitzungen mit Fraktionen zur Festlegung von Schritten für den Beitritt zur Armee, https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/ وزير-الدفاع-السوري-بدء-الجلسات-/ 06مع-الفصائل-لوضع-خطوات-انخراطها-بالوزارة, Zugriff 9.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025
Chatham - Chatham House (10.3.2025): Syria needs security can Al-Sharaa build a united army to provide it?, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2025-03/syria-needs-security-can-al-sharaa-build-united-army-provide, Zugriff 17.3.2025
CNBC Ara - Consumer News and Business Channel Arabia (15.12.2024a): الشرع: سيتم إصدار عملة جديدة]Ash-Sharaa: In Syrien wird eine neueWährung und die Gehälter auf 400 % erhöht[ % ,في سور يا ورفع الرواتب 400 https://www.cnbcarabia.com/131828/2024/15/ 400- سيتم-إصدار-عملة-جديدة-في-سور يا-ورفع-الرواتب--:الشرع/ 12 , Zugriff 16.12.2024
DNewsEgy - Daily News Egypt (3.2.2025): Syria’s Fragmented Security Landscape: The Daunting Task of Army Unification, https://www.dailynewsegypt.com/2025/02/03/syrias-fragmented-security-landscape-the-daunting-task-of-army-unification, Zugriff 4.2.2025
Enab - Enab Baladi (12.2.2025): Aleppo Rekrutierung“ öffnet dem„[ “تجنيد حلب„ تفتح بابالانتسابلوزارة الدفاع]Verteidigungsministerium die Türen, https://www.enabbaladi.net/ تجنيد-حلب-تفتح-باب-الانتساب-/ 738945 لوزارة-ال, Zugriff 23.4.2025
FDD - Foundation for Defense of Democracies (28.1.2025): Syrian Government Uses Islamic Teaching to Recruit, Train New Security Forces, https://www.fdd.org/analysis/2025/01/28/syrian-government-uses-islamic-teaching-to-recruit-train-new-security-forces, Zugriff 23.4.2025
Guardian - The Guardian (13.1.2025): Syrias new rulers invite Assad security officials to surrender, https://www.theguardian.com/world/2025/jan/13/syria-new-rulers-invite-assad-security-officials-to-surrender, Zugriff 13.1.2025
Harmoon - Harmoon Center (17.3.2025): Clashes on the Syrian Coast: The Facts and The Fallout, https://www.harmoon.org/en/researches/syria-10, Zugriff 23.4.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.4.2025): Iran Update, April 16, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-april-16-2025, Zugriff 22.4.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www. understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024, Zugriff 18.12.2024
MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (9.1.2025): Spotlight on Syria (Following the Toppling of the Syrian Regime) January 1 – 8, 2025, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2025/01/E_005_25.pdf, Zugriff 14.1.2025
MEI - Middle East Institute (13.3.2025): Reimagining Syria - A Roadmap for Peace and Prosperity Beyond Assad, https://www.mei.edu/sites/default/files/Reimagining Syria.pdf, Zugriff 23.4.2025
MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, I May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its ’Escalation’ In Syria Must Be Stopped; Turkey Is Our ’Closest Friend’, https://www. memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-arm ed-factions, Zugriff 18.12.2024
NPA- North PressAgency (17.3.2025): Verteidigungsministerium[ وزارة الدفاع تفتتح عدة مراكز للانتسابفي درعا]eröffnet mehrere Ausbildungszentren in Daraa, https://npasyria.com/208142, Zugriff 22.4.2025
Presse - Presse, Die (9.12.2024): Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige, Zugriff 10.12.2024
REU - Reuters (11.12.2024a): Syria’s rebel leader vows to dissolve Assad regime security forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/refugees-return-syria-caretaker-prime -minister-appointed-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024
REU - Reuters (11.12.2024b): Exclusive: Syrian rebel leader says he will dissolve toppled regime forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-rebel-leader-says-he-will-dissolve-toppled-regime-forces-close-prisons-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024
SCI - Swedish Center for Information (o.D.): فتح التطوع للعمل جنود وضباط للشباب السوري في الجيش والشرطة Offene Freiwilligenarbeit für syrische Jugendliche, die als Soldaten und Offiziere in der syrischen[ السور ية]Armee und Polizei dienen, https://www.centersweden.com/ فتح-التطوع-للعمل-جنود-وضباط-للشباب-الس , Zugriff 23.4.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.12.2024): Al-Assad regime falls Regime soldiers and officers withdraw from Damascus international airport as private plane believed to carry Bashar Al-Assad takes off - The Syrian Observatory For Human Rights, https://www.syriahr.com/en/350860, Zugriff 10.12.2024
Syria TV - Syria TV (26.2.2025): Syrische Regierung[ الحكومة السور ية تنفي تنفيذ حملات تجنيد في طرطوس واللاذقية]bestreitet Rekrutierungskampagnen in Tartus und Latakia, https://www.syria.tv/- الحكومة-السور ية-تنفي-تنفيذحملات-تجنيد-في-طرطوس-واللاذقية , Zugriff 23.4.2025
Syria TV - Syria TV ( التجنيد في الدولة السور ية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا :( 21.2.2025] Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten[,https://www.syria.tv/ التجنيد-في-الدولة-السور ية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا , Zugriff 23.4.2025
TNA - New Arab, The (19.12.2024): Iraq to return stranded Assad soldiers to Syria, https://www.newarab.com/news/iraq-return-stranded-assad-soldiers-syria, Zugriff 19.12.2024
TR-Today - Türkiye Today (8.1.2025): Formation of Syria’s new army critical to region, https: //www.turkiyetoday.com/region/formation-of-syrias-new-army-critical-to-region-102573, Zugriff 13.1.2025
UNSC - United Nations Security Council (7.1.2025): Syria: Briefing and Consultations, https: //www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2025/01/syria-briefing-and-consultations-9.php, Zugriff 14.1.2025
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung: 08.05.2025
[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. Uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurdenhaben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024a). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANESGC 22.2.2024).
2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024).
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024).
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern, gemäß den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen (AANES-GC 22.2.2024). Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage des Dienstes versäumt hat, während die volle Dienstzeit zwölf Monate beträgt (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen können (DIS 6.2024).
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).
Quellen:
AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völker ( قانون رقم ) 1( لعام 2019 المتعلق بواجب الدفاع الذاتية لشمال وشرق سور يا - قانون-رقم- 1-واجب- :( 22.2.2024 Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und[ الدفاع-الذاتي-المعدل- 2024]Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024, https://smne-syria.com/gc/wpcontent/uploads/2024/ 2024 واجب-الدفاع-الذاتي-المعدل-- 1قانون-رقم-/ 02 .pdf, Zugriff 12.2.2025
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 18.12.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2024): Syria - Military Recruitment in North and East Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff 17.7.2024
Enab - Enab Baladi (27.6.2024a): Despite announcing its halting, SDF launches compulsory recruitment campaign in al-Hasakah, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/06/despite-announcing-its-halting-sdf-launches-compulsory-recruitment-campaign-in-al-hasakah, Zugriff 18.12.2024
Enab - Enab Baladi (22.2.2024): Autonome Verwaltung billigt”[ “الإدارة الذاتية” تقر تعديلات على قوانين التجنيد]Änderungen der Rekrutierungsgesetze, https://www.enabbaladi.net/688195/-----, Zugriff 18.12.2024
RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojavainformationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition, Zugriff 24.6.2024
Shaam - Shaam Network ( مع استمرار حملات الاعتقالات.. „قسد“ تحدد المواليد المطلو بة للتجنيد الإجباري :( 10.1.2024]Während die Verhaftungskampagnen weitergehen. „SDF“ legt Geburten für die Wehrpflicht fest[, https://shaam.org/news/syria-news/ma-astmrar-hmlat-alaatqalat-qsd-thdd-almwalyd-almtlwbh-lltjnyd-alijbary, Zugriff 17.12.2024
SO - Syrian Observer, The (2.7.2024): SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in Northern and Eastern Syria, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sdf-arrests-hundreds-of-young-men-for-conscription-in-northern-and-eastern-syria.html, Zugriff 18.12.2024
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024).
Die Streitkräfte des Regimes setzten sich aus drei Kategorien von Personal zusammen: 1. freiwillig angeworbene Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, 2. Männer, die zum Militärdienst als Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften eingezogen wurden und 3. diejenigen, die zum Militärdienst einberufen wurden, d. h. syrische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet und eine Militärdienstakte erhalten hatten, ihren Dienst jedoch aus bildungsbezogenen oder sozialen Gründen aufgeschoben hatten, oder diejenigen, die ihren Pflichtdienst geleistet hatten und später zum Reservedienst einberufen wurden. Angesichts dessen war die syrische Regierung stark auf Reservisten angewiesen, um die Reihen der Streitkräfte zu füllen (Jusoor 1.10.2024). Die türkisch-russische Waffenstillstandsvereinbarung im März 2020 und die anschließende Einstellung größerer Militäroperationen boten dem Assad-Regime die Möglichkeit, Reformen im Militär- und Sicherheitssektor einzuleiten, darunter waren wesentliche Änderungen am Reservedienstsystem. Das Assad-Regime erkannte die Grenzen einer auf Wehrpflichtigen basierenden Armee, insbesondere nach Jahren des Konflikts, und strebte daher den Aufbau einer professionelleren Armee an, die auf Freiwilligendiensten basieren sollte. Zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 wurden mehrere Verwaltungsanordnungen erlassen. Dies markierte den Beginn eines umfassenderen Plans, der darauf abzielte, das syrische Militär in eine „professionelle, fortschrittliche, qualitative Armee“ umzuwandeln, wie es der Generaldirektor der Armee und Streitkräfte formulierte. Einer der ersten Schritte bei dieser Umgestaltung war die Verkürzung der Dauer des Reservedienstes, mit dem letztendlichen Ziel, die Wehrpflicht insgesamt neu zu definieren. Das Regime führte fünf- und zehnjährige Rekrutierungsverträge ein, die wettbewerbsfähige Gehälter und andere Anreize boten, darunter die Befreiung vom Pflichtdienst nach fünf Jahren. Außerdem wurde ein strukturierter Entlassungsplan eingeführt, der in drei Phasen mit einer maximalen Dauer von 24 Monaten unterteilt war (SO 12.8.2024). Im Zusammenhang mit diesen Änderungen hatte das Assad-Regime auch zahlreiche gesetzliche Änderungen am Militärdienstgesetz vorgenommen, das ursprünglich durch das GesetzesdekretNr. 30 von 2007 eingeführt wurde. Diese Änderungen waren von entscheidender Bedeutung, um unvorhergesehene Gesetzeslücken zu schließen und die Interessen des Regimes zu erweitern. So wurde beispielsweise im Jahr 2020 das Gesetzesdekret Nr. 31 eingeführt, das es syrischen Auswanderern ermöglichte, eine Barzulage von 5.000 US-Dollar für die Befreiung vom Reservedienst zu zahlen und so dringend benötigte Devisen für das Verteidigungsministerium zu generieren. Durch weitere Änderungen im Jahr 2022 wurden die Kriterien für die Befreiung von der Wehrpflicht bei Behinderung verfeinert und die Bedingungen für Einzelkinder oder ähnliche Fälle geklärt. Im Jahr 2023 führte das Regime altersbasierte Befreiungen ein, die es Personen im Alter von 40 Jahren – und später reduziert auf 38 Jahre – ermöglichten, eine Geldzulage von 4.800 US-Dollar zu zahlen, um dem Reservedienst zu entgehen. Bis 2024 wurden zusätzliche Bestimmungen für Personen mit Teilbehinderungen eingeführt, die es ihnen ermöglichten, eine reduzierte Geldzulage für die Befreiung zu zahlen, was mit den umfassenderen gesetzgeberischen Bemühungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Einklang steht (SO 12.8.2024). Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, dass das Militärgesetz dahingehend abänderte, das Dienstalter für den Reservedienst von 40 auf 38 Jahre herabzusetzen (SANA 1.8.2024). Ende 2023 begann die syrische Regierung mit einer Kampagne zur nicht verpflichtenden Rekrutierung von Soldaten (Jusoor 1.10.2024). Im Freiwilligenvertrag, der am 21.11.2023 erlassen wurde, werden zwei Dienstperioden angeboten: fünf und zehn Jahre (Enab 2.8.2024). Anreize für die Rekrutierung von Freiwilligen sind finanzieller Natur, wie ein Gehalt von bis zu 1.300.000 Syrischen Pfund (SYP) für beide Zeitspannen, zusätzlich zu Bonuszahlungen, wie einem jährlichen Bonus, einem Heiratszuschuss im Wert von 2 Millionen SYP. Bedingungen für den Freiwilligendienst, sind unter anderem, dass der Freiwillige seit fünf Jahren die syrische Staatsangehörigkeit besaß, zum Zeitpunkt der Bewerbung zwischen 18 und 32 Jahre alt war, einen guten Leumund hatte, nicht wegen eines Verbrechens oder eines abscheulichen Verbrechens verurteilt worden war und nicht länger als drei Monate im Gefängnis gesessen hatte (Enab 28.11.2023).
Aufschub und Befreiung
Gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 konnte der Pflichtwehrdienst in folgenden Fällen verschoben werden:
1. Schüler und Studenten, die an anerkannten öffentlichen oder privaten Schulen, Instituten und Universitäten innerhalb oder außerhalb des Landes studierten, wenn sie ununterbrochen in Ausbildung waren, ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben (das Alter variiert je Art der inskribierten Hochschule). In Kriegszeiten konnte der Studienaufschub für alle Syrer durch eine Entscheidung des Oberbefehlshabers aufgehoben werden.
2. Ein Sohn von Eltern oder einem Elternteil von zwei oder mehr wehrpflichtigen Söhnen, unter der Bedingung, dass die Anzahl derjenigen, die den Wehrdienst leisteten, zwei nicht überschreitet und die Anzahl derjenigen, die im aktiven Militärdienst sind, drei nicht überschritt. Die Eltern oder ein Elternteil (im Falle des Todes des anderen Elternteils) konnten den Sohn auswählen, der von der Wehrpflicht befreit werden sollte, solange dies nicht dazu führte, dass er das 37. Lebensjahr überschreitet (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
3. Eine Person, die nachweislich vorübergehend nicht diensttauglich war.
4. Ein Verurteilter für die Dauer seiner Strafe oder ein Untersuchungshäftling für die Dauer seiner Inhaftierung.
5. Ein Unterhaltspflichtiger, der nachwies, dass er für einen oder mehrere seiner Familienangehörigen sorgte, die keinen anderen Unterhaltspflichtigen hatten (PoS 12.5.2007).
Vom Wehrdienst befreit werden konnten Personen, in folgenden Fällen:
1. Ein Soldat, der eine aktive Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte.
2. Wer zehn Jahre aktiven Dienst in den Kräften der Inneren Sicherheit geleistet hatte.
3. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht diensttauglich waren (PoS 12.5.2007), beispielsweise durch Behinderungen oder durch bestimmte, schwere Krankheiten ab einem gewissen Krankheitsgrad (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
4. Der Sohn von Eltern, die bereits ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten (PoS 12.5.2007).
5. Der einzige Sohn einer Familie ohne weitere Kinder (PoS 12.5.2007; vgl.VA der ÖB Damaskus 22.9.2024)
6. Ein Sohn, dessen Geschwister durch Krankheiten oder Behinderungen daran gehindert waren, für sich selbst zu sorgen.
7. Doppelstaatsbürger, die in dem Land, in dem sie die zweite Staatsbürgerschaft neben der syrischen besitzen, Wehrdienst geleistet hatten (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
8. Wer die Ausgleichszahlung bezahlt hatte (PoS 12.5.2007).
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichtige, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 10.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 3.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort oder in einem anderen Land dauerhaft und ununterbrochen bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte, 6.500 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort mindestens zehn Jahre vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte. Von Letzterem wurden 500 US-Dollar abgezogen für jedes zusätzliche Jahr Aufenthalt im Ausland bis zu einem Maximum von 17 Jahren (SeG 8.11.2020). Diese Ausgleichszahlung war einmalig zu bezahlen. Das Geld, das durch diese Ausgleichszahlungen eingenommen wurde, geht auf das Konto des Verteidigungsministeriums auf der syrischen Zentralbank und wurde in das Jahresbudget übernommen (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). In manchen Fällen von Krankheit waren die betroffenen Personen zwar grundsätzlich tauglich, wurden aber nur im Büro eingesetzt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Christliche und muslimische Geistliche konnten weiterhin [Anm.: unter Assad] aufgrund von Gewissensgründen vom Wehrdienst befreit werden. Muslimische Geistliche mussten dafür eine Abgabe zahlen (USDOS 30.6.2024).
Reservedienst
Der Reservedienst wurde im Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 geregelt. Reservekräfte waren zusätzliche Kräfte in den Streitkräften, die aus Offizieren, Unteroffizieren und Angehörigen der Reserve bestanden. Zum Reservedienst zugeteilt wurd, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte und die Altersgrenze für die Zuweisung noch nicht überschritten hatte, Wehrdienst in der Streitkraft eines anderen Landes abgeleistet hatte, den aktiven Dienst beendete und die Altersgrenze für den Reservedienst noch nicht überschritten hatte (PoS 12.5.2007).
2007 wurde das Gesetzesdekret Nr. 30 des Wehrdienstgesetzes erlassen, in dem die Ausnahmen vom Reservedienst geregelt sind. Eine Befreiung konnte gewährt werden, wenn eine dauerhafte gesundheitliche Untauglichkeit vorlag, für die verbleibenden Kinder eines oder beider Elternteile, die ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten, für den einzigen Sohn von Eltern, die sich nicht selbst versorgen konnten und für den Vater eines Kindes, das den Märtyrertod erlitten hatte (PoS 12.5.2007). Im Jahr 2020 kam es zu einer Anpassung dieses Dekrets, wobei zur Befreiung noch hinzugefügt wurde, wer seinen Wohnsitz dauerhaft und seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens hatte und eine Barentschädigung von 5.000 US-Dollar bezahlte (SeG 8.11.2020). Zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 erließ die Armee des Regimes mehrere Verwaltungsanordnungen, um die Beibehaltung verschiedener Kategorien von Reservesoldaten zu beenden. Bis 2025 rechnete das Regime mit der Entlassung von etwa 152.000 Soldaten aus dem Reservedienst. Dieser Plan sah Bestimmungen für freiwillige Soldaten vor, wie z. B. eine fünfjährige Befreiung vom Reservedienst nach der Entlassung, die Möglichkeit, ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen Reservedienst zu leisten, und eine vollständige Befreiung vom Reservedienst für diejenigen, die Zehnjahresverträge abschlossen (SO 12.8.2024). Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, dass das Militärgesetz dahingehend abänderte, dass das Dienstalter für den Reservedienst von 40 auf 38 Jahre herabsetzt und sodass man nach Zahlung einer Ausgleichsgebühr vom Reservedienst befreit war, wenn man nach ärztlicher Untersuchung eine Mindestinvalidität oder Teilinvalidität (mit der man trotzdem wehrdiensttauglich ist) feststellt (SANA 1.8.2024). Die syrische Regierung schränkte den Reservedienst ein, sodass er nicht mehr unbefristet war, sondern ab 1.7.2024 in drei Phasen bis Anfang 2026 auslaufen sollte. Das Regime behielt sich jedoch die Möglichkeit vor, die Dauer des Reservedienstes je nach Einstellungsquote zu ändern (Jusoor 1.10.2024).
Gemäß der Gesetzesnovelle Art 74 und 97 musste eine Strafe bezahlen, wer das 43. Lebensjahr ohne Ableistung des Wehrdienstes und ohne gesetzliche Befreiung erreichte bzw. kann sein Vermögen einbezogen werden. Um im Rahmen dieses Gesetzes eine Strafe zu erlassen oder Vermögen zu beschlagnahmen, brauchte es ein Präsidialdekret. Hin und wieder wurde bereits ein solches erlassen und vollstreckt. Das Dekret galt immer nur für kurze Zeit. Meistens ging es um eine bestimmte Person (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Laut Aussage des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Damaskus wurde im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes (Artikel 97) bisher noch kein Eigentum von Kriegsdienstverweigerern oder dessen Familien beschlagnahmt. Diese gesetzliche Regelung galt nur für reguläre Soldaten, nicht für Wehrpflichtige. Wenn Berufssoldaten desertierten, wurden sie, wenn sie aufgegriffen wurden, festgenommen und ihr Eigentum beschlagnahmt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Spezialeinheiten und regierungsnahe Milizen
Die Spezialeinheiten waren reguläre Einheiten der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA). Sie wurden aus anderen regulären Einheiten der SAA rekrutiert. Auch Wehrpflichtige und Reservisten konnten für den Dienst in einer Spezialeinheit eingeteilt werden. Die meisten syrischen Soldaten zogen es vor, nicht den Spezialeinheiten beizutreten, da die Ausbildung in diesen Einheiten intensiv und hart war (DIS 4.2023).
Bei der Rekrutierung von Freiwilligen konkurrierte die SAA mit ihren Verbündeten, Russland und Iran, die Mitglieder für ihre Milizen anwerben wollten und dafür bessere finanzielle und Sicherheitsprivilegien versprechen. Die 47. Brigade in Hama war beispielsweise ein wichtiges Rekrutierungszentrum für iranische Milizen, in dem denjenigen, die sich dort melden, eine vollständige Befreiung vom Pflichtdienst in den Streitkräften des Regimes angeboten wurde, wenn sie nur anderthalb Jahre dienten. Danach durften sie aus dem Dienst entlassen werden. Ebenso bietet Special Missions for Protection and Security Guards, ein syrisches Unternehmen, das für Russland arbeitete, regelmäßig Stellen als Wächter für Ölanlagen an. Im Gegenzug erhielten die Bewerber angenehme Arbeitszeiten, eine Sicherheitskarte und eine Normalisierung des rechtlichen Status derjenigen, die ihren Pflichtdienst nicht abgeleistet hatten (Jusoor 1.10.2024). Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Syrien gab an, dass der Dienst in einer regierungsnahen Miliz nicht als Wehrdienstzeit anerkannt wurde. Die regierungsnahen Milizen bestanden zu fast 50 % aus Reservisten. Bei der von Russland angeführten 5. Brigade beispielsweise bekamen die Soldaten 800 US-Dollar als Gehalt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Amnestien
Am 22.9.2024 wurde das Präsidialdekret Nr. 27 erlassen, das eine Amnestie für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, ermöglichte, darunter auch für Fahnenflucht nach innen und außen, wie in den Artikeln 100 und 101 des Militärstrafgesetzbuches definiert. Wie bei früheren Dekreten waren jedoch Personen, die untergetaucht oder auf der Flucht waren, von diesem Dekret ausgeschlossen, es sei denn, sie stellten sich innerhalb von drei Monaten (bei interner Fahnenflucht) oder vier Monaten (bei externer Fahnenflucht). Das Dekret nahm jedoch die Artikel 102 und 103 des Militärstrafgesetzbuches aus, die sich mit „Überlaufen zum Feind“ und „Verschwörung zum Überlaufen“ befassten und beide mit dem Tod bestraft werden konnten. Das Regime stufte Militärangehörige, die übergelaufen waren, um sich den Oppositionskräften anzuschließen, nach diesen Artikeln ein. Darüber hinaus fielen Artikel wie 137 bis 150, die lange Haftstrafen oder die Todesstrafe vorsahen, nicht in den Geltungsbereich dieser Amnestie. In der Praxis waren Personen, die von Sicherheitsbehörden gesucht wurden, von den Amnestien ausgeschlossen, da diese Behörden außerhalb der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Aufsicht agierten. Staatsanwälte besuchten keine Sicherheitsabteilungen, um festzustellen, ob Inhaftierte für eine Amnestie in Frage kamen, und beschränkten ihre Aufsicht auf offizielle Gefängnisse und Haftanstalten (OSS 5.11.2024).
Quellen:
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (4.2023): Syria - The Special Forces and the elite units, https://us.dk/media/10582/syria-the-special-forces-and-the-elite-units_april_2023.pdf, Zugriff 5.8.2024
Enab - Enab Baladi (2.8.2024): New legislative decree lowers military service age in Syria to 38, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/08/new-legislative-decree-lowers-military-service-age-in-syria-to-38, Zugriff 6.9.2024
Enab - Enab Baladi (28.11.2023): Syrische Verteidigung“„[ “ „الدفاع السور ية“ تعسكر المجتمع بمغر يات „عقود التطوع]“militarisiert die Gesellschaft mit „Freiwilligenverträgen, https://www.enabbaladi.net/675669/----, Zugriff 6.9.2024
Jusoor - Jusoor for Studies (1.10.2024): Regime Mulls Shift to Voluntary Army Enlistment, https: //jusoor.co/en/details/regime-mulls-shift-to-voluntary-army-enlistment, Zugriff 18.10.2024
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (2023): Asylländerbericht 2023 – Syrien
OrthoPatSYR - Patriarch der Syrischen Orthodoxen Kirche in Damaskus (22.9.2024): FFM Syrien 2024 - Gespräch mit Patriarch der Syrischen Orthodoxen Kirche in Damaskus, Protokoll [liegt in der Staatendokumentation auf]
OSS - Omran Center for Strategic Studies (5.11.2024): Syrian Amnesty Decree 27: Old Policy, No Progress, https://omranstudies.org/index.php/publications/articles/syrian-amnesty-decree-27-old-policy,-no-progress.html, Zugriff 11.11.2024
PoS - Parliament of Syria [Syrien] (12.5.2007): Gesetzesdekret[ المرسوم التشريعي 30 لعام 2007 قانون خدمة العلم]Nr. 30 von 2007 Wehrdienstgesetz, http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201nid=4921, Zugriff 15.11.2024
SANA- SyrianArab NewsAgecny ( الرئيسالأسد يصدر مرسوما تًشريعيا بًتعديل المادة ) 26 ( من قانون خدمة :( 1.8.2024] Präsident al-Assad erlässt ein Gesetzesdekret zur Änderung von Artikel 26 des Flaggendienstgesetzes[ ,العلمhttps://sana.sy/?p=2121015, Zugriff 6.9.2024
SeG - Syrian E-Government [Syrien] ( المرسوم التشريعي رقم 31 لعام 2020 القاضي بتعديل بعض :( 8.11.2020 Gesetzesdekret Nr. 31 aus dem Jahr[ 2007 وتعديلاته المتضمن قانون خدمة العلم -5- مواد المرسوم التشريعي رقم 30 تاريخ 3 2020 zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 aus dem Jahr 3-5-2007, in der geänderten]Fassung, das das Gesetz über den Wehrdienst enthält, https://egov.sy/law/ar/342/ 31 المرسوم التشريعي رقم / 03تاريخ 30 القاضي بتعديل بعض مواد المرسوم التشريعي رقم 2020 لعام -5- وتعديلاته المتضمن قانون خدمة العلم-. 2007 html, Zugriff 15.11.2024
SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024
SO - Syrian Observer, The (12.8.2024): Reshaping Syrias Military: The Strategic Evolution of Reserve Service under the Assad Regime, https://syrianobserver.com/uncategorized/reshaping-syrias-military-the-strategic-evolution-of-reserve-service-under-the-assad-regime.html, Zugriff 15.11.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
VA der ÖB Damaskus - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Damaskus (22.9.2024): FFM Syrien 2024 - Gespräch mit dem Vertrauensanwalt der ÖB Damaskus, Protokoll [liegt in der Staatendokumentation auf]
Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
[Informationen zur Menschenrechtslage in Syrien sind derzeit schwer zu überblicken und teils sehr widersprüchlich. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Menschenrechtslage ist von Falschinformationen besonders betroffen. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer „dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im KapitelSicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024).Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara’ hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
Quellen:
AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): Syrien:[ سور يا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجازErmittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager]eingeleitet, https://aawsat.com/ سور يا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-- 5107422 /المشرق-العربي/العالم-العربيسابق-داخل-مركز-احتجاز , Zugriff 3.2.2025
AJ - Al Jazeera (13.2.2025b): Al-Shaibani[ الشيباني يحضر اجتماع باريس وتحذير أممي من „حملات الانتقام“ بسور يا]nimmt an Pariser Konferenz teil, während die UN vor „Rachefeldzügen“ in Syrien warnt, https://www.aljazeera.net/news/2025/2/ الشيباني-يحضر-اجتماع-باريس-وتحذير/ 13 , Zugriff 13.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (9.3.2025): US-Kommentare zu „Massakern[ تعليق أميركي على „المجازر ضد الأقليات“ في سور يا]gegen Minderheiten“ in Syrien, https://www.alhurra.com/syria/2025/03/ حققت-أهدافها-وزارة-الدفاع-/ 10السور ية-تعلن-انتهاء-العملية-العسكر ية-في-الساحل , Zugriff 10.3.2025
AlMon - Al Monitor (11.1.2025): As sectarian tensions rise, what future awaits Syria’s Alawite community?, https://www.al-monitor.com/originals/2025/01/sectarian-tensions-rise-what-future-a waits-syrias-alawite-community, Zugriff 15.1.2025 [Login erforderlich]
AP - Associated Press (15.12.2024b): Rebels aim for normalcy, Syrians vow not to be silent again, https://apnews.com/article/syria-week-one-transitional-government-c06673aa3317a194619710948264cdf1, Zugriff 16.12.2024
BBC - British Broadcasting Corporation ( „المحاسبة والقصاص“ أبرز مطالب أسر ضحايا سجون نظام :( 13.12.2024 Verantwortlichkeit und Vergeltung“ sind die Hauptforderungen der Familien der Opfer der„[ الأسد في سور يا]Gefängnisse des Assad-Regimes in Syrien, https://www.bbc.com/arabic/articles/cge9n3vd1p0o, Zugriff 16.12.2024
CNN - Cable News Network (9.3.2025): Syrian government loyalists accused of executing civilians as violence erupts, https://edition.cnn.com/2025/03/09/middleeast/syria-executions-violence-assad-alawite-intl/index.html, Zugriff 10.3.2025
DW - Deutsche Welle (12.12.2024): Is the ’Islamic State’ a threat to Syria’s political future?, https://www.dw.com/en/is- islamic- state- a- threat- to- syrias- political- future/a- 71016760, Zugriff 17.12.2024
Enab - Enab Baladi (6.1.2025): Details of security campaign against „war criminals“ in Homs, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/01/details-of-security-campaign-against-war-criminals-in-homs, Zugriff 14.1.2025
Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.12.2024): Liveticker Syrien: Aktivisten: Keine weiteren Häftlinge mehr in Assads Schlachthaus, https://www.faz.net/aktuell/politik/krieg-in-nahost/liveticker-syrien-aktivisten-keine-weiteren-haeftlinge-mehr-in-assads-schlachthaus-110161060.html, Zugriff 16.12.2024
FR24 - France 24 (26.12.2024b): Syria’s new rulers arrest official behind Saydnaya death penalties, https://www.france24.com/en/middle-east/20241226-syria-new-rulers-arrest-key-military-official-behind-saydnaya-death-penalties-assad, Zugriff 7.1.2025
FR24 - France 24 (13.12.2024): Fears mount for Syrias minorities as video emerges showing rebel fighters executing suspects, https://observers.france24.com/en/middle-east/20241213-hts-syria-arbitrary-executions-minority-fear, Zugriff 16.12.2024
HRW - Human Rights Watch (30.1.2025): Northeast Syria: Apparent War Crime by Türkiye-Backed Forces, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff 31.1.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024, Zugriff 18.12.2024
LebDeb - Lebanon Debate (10.3.2025): Angeklagt wegen[ !“ متهمان ب„مجازر سور يا“… تعرفّوا على „العمشاتوالحمزات]!„syrischer Massaker“… Treffen Sie Amshat und Hamzat, https://www.lebanondebate.com/news/688866, Zugriff 10.3.2025
MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (9.1.2025): Spotlight on Syria (Following the Toppling of the Syrian Regime) January 1 – 8, 2025, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2025/01/E_005_25.pdf, Zugriff 14.1.2025
MC Dawliya - Monte Carlo Dawliya ( ثقل الرقابة الإسلامية في سور يا الجديدة: „تحررت من الأسد لكنها :( 29.1.2025 Das Gewicht der islamischen Kontrolle im neuen Syrien: „Frei von Assad, aber kein freies[ “ لم تصبح دولة حرة]“Land, https://www.mc-doualiya.com/ ثقل-الرقابة-الإسلامية-في-سور يا-الجديدة-تحررت-- 20250129 /الشرق-الأوسطمن-الأسد-لكنها-لم-تصبح-دولة-حرة , Zugriff 30.1.2025
MEE - Middle East Eye (7.12.2024): The Syrian National Army: Rebels, thugs or Turkish proxies?, https://www.middleeasteye.net/news/who-are-syrian-national-army, Zugriff 13.3.2025
MEI - Middle East Institute (21.1.2025): Security in Alawite regions in post-Assad Syria, https: //www.mei.edu/publications/security-alawite-regions-post-assad-syria, Zugriff 30.1.2025
National - National, The (8.1.2025): Hunt for Syrian regime remnants expands to new areas outside Al Assad strongholds, https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/01/08/hunt-for-syrian-regime-remnants-expands-to-sunni-cities-after-alawite-heartland-sweep, Zugriff 14.1.2025
PBS - Public Broadcasting Service (16.12.2024): Syria’s rebel leaders face critical decisions as they chart new path for the country, https://www.pbs.org/newshour/show/syrias-rebel-leaders-face-critical-decisions-as-they-chart-new-path-for-the-country, Zugriff 18.12.2024
Sky News - Sky News (9.3.2025a): Ein grausames[ ترق مجزرة مروعة في الساحل السوري.. مئات الضحايا والمنازل تح]Massaker an der syrischen Küste Hunderte von Opfern und brennende Häuser, https://www.skynewsarabia.com/middle-east/ ترقٔمجزرة-مروعة-الساحل-السوري-مي- 1782557 ات-الضحايا-والمنازل-تح , Zugriff 10.3.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (3.3.2025): At least 216 Arbitrary Detentions Recorded in Syria in February 2025, https://snhr.org/blog/2025/03/03/at-least-216-arbitrary-detentions-recorded-in-syria-in-february-2025, Zugriff 13.3.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.2.2025b): At least 229 Arbitrary Detentions Documented in January 202, https://snhr.org/blog/2025/02/04/at-least-229-arbitrary-detentions-documented-in-january-2025, Zugriff 13.3.2025
SNHR - Syrian Network for Human Rights (19.12.2024): SNHR Condemns the Attack on Hama’s Greek Orthodox Archdiocese by an ‘Armed Group’, and Calls on the Current Transitional Authorities to Ensure Accountability, https://snhr.org/blog/2024/12/19/snhr-condemns-the-attack-on-hamas-greek-orthodox-archdiocese-by-an-armed-group-and-calls-on-the-current-transitional-authorities-to-ensure-accountability, Zugriff 20.12.2024
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( رغم الهدوء النسبي بالعمليات الانتقامية في الساحل :( 11.3.2025 Trotz einer relativen Flaute bei[ وجباله.. 44 مجزرة طائفية راح ضحيتها 1093 مواطن دون رادع - المرصد السوري لحقوق الإنسان den Repressalien in der Sahelzone und in den Bergen 44 sektiererische Massaker, bei denen 1.093 Zivilisten]getötet wurden, unkontrolliert, https://www.syriahr.com/ 752704 /رغم-الهدوء-النسبي-بالعمليات-الانتقام , Zugriff 12.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025a): أسوأ أعمال عنففي سور يا منذ شهور تعيد فتح جراح Die schlimmste Gewalt in Syrien seit Monaten reißt die Wunden des[ الحرب الأهلية - المرصد السوري لحقوق الإنسان]Bürgerkriegs wieder auf, https://www.syriahr.com/ 752511 /أسوأ-أعمال-عنف-في-سور يا-منذ-شهور-تعيد-فت , Zugriff 10.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025e): 698 قتلوا وقضوا واستشهدوا في ظروف مختلفة في Tote, Gefallene und Märtyrer unter verschiedenen Umständen am 9 آذار - المرصد السوري لحقوق الإنسان ] 9. 698]März, https://www.syriahr.com/ 752509 /قتلوا-وقضوا-واستشهدوا-في-ظروف-مختلفة- 698 , Zugriff 10.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( في ظل الوضع الأمني المتدهور.. مخاوفمن عودة سور يا :( 2.2.2025 In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage Befürchtung[ إلى „عهد مظلم“ - المرصد السوري لحقوق الإنسان]’einer Rückkehr Syriens in eine ’dunkle Ära, https://www.syriahr.com/- في-ظل-الوضع-الأمني-المتدهور-مخاوف-من 747788 /ع , Zugriff 3.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( في أقل من أسبوع.. تصفية 46 مواطنا على يد :( 28.1.2025 In weniger als einer Woche[ مجموعات مسلحة محلية شاركت بالعمليات الأمنية في ر يف حمص- المرصد السوري لحقوق الإنسان 46 Zivilisten von lokalen bewaffneten Gruppen getötet, die an Sicherheitsoperationen im Umland von]Homs teilnahmen, https://www.syriahr.com/- 747206 /مواطنا-على-يد-مجم- 46 في-أقل-من-أسبوع-تصفية , Zugriff 29.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( في 91 عملية منذ بداية العام.. مقتل 190 شخصا بًينهم :( 26.1.2025 In 91 Operationen seit Beginn[ سيدات في عمليات انتقامية وتصفية في مناطق سور ية مختلفة - المرصد السوري لحقوق الإنسان des Jahres 190 Menschen, darunter Frauen, bei Repressalien und Liquidierungsaktionen in verschiedenen]syrischen Regionen getötet, https://www.syriahr.com/- 746994 /ب-ًشخصا- 190 عملية-منذ-بداية-العام-مقتل-- 91 في , Zugriff 30.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( منذ سقوط النظام.. 157 ضحية في 80 جر يمة قتل :( 11.1.2025 Seit dem Sturz des Regimes 157 Opfer bei 80 Morden an der syrischen Küste, in[ بالساحل السوري وحمصوحماة]Homs und Hama, https://www.syriahr.com/- 745089 /جر يمة-قتل-بال- 80 ضحية-في-- 157 منذ-سقوط-النظام , Zugriff 14.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (3.1.2025): منذ سقوط نظام بشار الأسد.. المرصد السوري يوثق 60 Seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-[ً جر يمة قتل في الساحل السوري ومحافظتي حمصوحماة تسفر عن مقتل 112 شخصا Assad Die Syrische Beobachtungsstelle dokumentiert 60 Morde an der syrischen Küste und in den Provinzen]Homs und Hama, bei denen 112 Menschen getötet wurden, https://www.syriahr.com/------/743774, Zugriff 14.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( عمليات تصفية على الهو ية في منبج.. الفصائل الموالية :( 9.12.2024 Identitätsmorde in Manbij: Pro-[ لتركيا تعفش ممتلكات الكرد وتهين أبناء الأحياء الكردية المرصد السوري لحقوق الإنسان] türkische Gruppierungen plündern kurdisches Eigentum und demütigen Mitglieder kurdischer Stadtteile, https://www.syriahr.com/ 740199 /عمليات-تصفية-على-الهو ية-في-منبج-الفصائ , Zugriff 20.12.2024
Spiegel - Spiegel, Der (27.1.2025): Unter neuen islamistischen Herrschern: Aktivisten melden Dutzende willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aktivisten-melden-dutzende-willkuerliche-hinrichtungen-a-f3d28a1a-3b25-4675-bdf0-41b8b3b61072, Zugriff 29.1.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.8.2024): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - 12 August 2024, https://docs.un.org/en/A/HRC/57/86, Zugriff 13.3.2025
Zeit Online - Zeit Online (27.1.2025): Syrien: Aktivisten melden willkürliche Hinrichtungen in Syrien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-hinrichtungen-beamte-baschar-al-assad, Zugriff 29.1.2025
Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung: 08.05.2025
[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF untersuchten einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es lagen keine Statistiken vor. Die SDF und andere Oppositionsgruppen belegten Menschenrechtsorganisationen gelegentlich mit Einschränkungen oder schikanierten einzelne Aktivisten. In einigen Fällen wurden sie sogar inhaftiert (USDOS 22.4.2024). Die inneren Sicherheitskräfte (Assayish) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (FES 1.4.2024).
Im Oktober 2023 begann die Türkei mit über Monate anhaltenden Luftangriffen in Nord-Ostsyrien als Vergeltung für einen Terroranschlag in Ankara, der durch die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) begangen worden sein soll. Dabei wurde zivile Infrastruktur zerstört und Zivilisten getötet. Mehr als eine Million Menschen waren in der Folge ohne Wasserzugang (NH 21.2.2024).
Religionsfreiheit
Das Recht auf Glaubensfreiheit ist in der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Artikel 40 legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49 wird festgehalten, dass niemand diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession. Die jesidische Religion ist im Gesellschaftsvertrag in einem eigenen Artikel als unabhängige Religion deklariert (RIC 14.12.2023). Des Weiteren gibt die Vertretung der DAANES in Deutschland auf ihrer Homepage an, dass die DAANES den religiösen, kulturellen und ethnischen Pluralismus durch politische und kulturelle Rechte schützen würde, und führt als Beispiele den speziellen Schutz für christliches Eigentum an, damit Christen nach dem Sieg über den Islamischen Staat (IS) in die Region zurückkehren können (DAANES DEU o.D.).
Die SDF führten Missionen zur Lokalisierung und Rettung von jesidischen Frauen und Mädchen durch, die der IS im Rahmen seines Völkermords von 2014 aus dem Irak entführt hatte. Fast 2.700 Frauen und Mädchen blieben vermisst, wobei eine unbekannte Zahl vermutlich noch in syrischen Gefangenenlagern und IS-Enklaven festgehalten wird (USCIRF 1.5.2024).
Die Behörden der DAANES haben den assyrischen Schulen aufgetragen, die von ihr erarbeiteten Lehrpläne zu verwenden, und drohte ihnen mit Schließung, sollten sie dem nicht nachkommen. Die Schulen verwenden die Lehrpläne der syrischen Regierung, weil jene der DAANES außerhalb der von ihr kontrollierten Zone nicht anerkannt werden (STJ 3.2023; vgl. Orient Net 8.11.2022).
Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Organisationsfreiheit
Die Grundrechte, wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) festgeschrieben. Artikel 44 regelt, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Artikeln 64 und 65 sind das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (RIC 14.12.2023).
Die Bertelsmann-Stiftung sieht eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in der DAANES, nachdem im März 2022 alle Journalisten der Union of Free Media (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA) beitreten mussten, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen (BS 19.3.2024). Der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) zufolge sind Journalistinnen und insbesondere Journalisten in der DAANES Restriktionen, wie Inhaftierung ausgesetzt (UNGA 9.2.2024). Lokale Medien berichteten, dass DAANES und die Syrian Democratic Forces (SDF) Journalisten unter dem Vorwand, gegen Gesetze zu verstoßen oder von den SDF als verboten eingestufte Medienkanäle zu unterstützen, verhafteten, vom Dienst suspendierten und journalistische Aufträge nicht verlängerten. Aktivisten behaupteten, dass DAANES, obwohl das Mediengesetz von DAANES Strafen von einer Verwarnung bis hin zu einer Geldstrafe und einer einwöchigen Suspendierung vorsah, Journalisten für bis zu zwei Jahre suspendierte und Sendern die Lizenzen dauerhaft entzog (USDOS 22.4.2024). Im Februar 2022 suspendierten die von der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) geführten De-facto-Behörden im Nordosten Syriens die Lizenz der Mediengruppe Rudaw, einem in Irakisch-Kurdistan ansässigen Medium, und beschuldigten sie der Fehlinformation und Anstachelung. Mitte März begannen dieselben Behörden von Journalisten zu verlangen, der Union of Free Media beizutreten, die unter dem Einfluss der lokalen Verwaltung steht (FH 2024).
Die autonomen Behörden der DAANES instrumentalisieren Amnesty International zufolge Vorwürfe der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) und nutzen diese, um Menschen, die sie als Gegner ansehen, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern (AI 2024).
Im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens kam es 2022 in einigen Sektoren zu Streiks und Protesten aufgrund von niedrigen Löhnen, insbesondere im Bildungswesen (FES 1.4.2024). Laut Menschenrechtsaktivisten und Presseberichten unterdrückten die SDF die Versammlungsfreiheit in Gebieten unter ihrem Einfluss (USDOS 22.4.2024).
Die meisten Verbände und Gewerkschaften im von der DAANES kontrollierten Nordosten Syriens sind der Demokratischen Bewegung der Zivilgesellschaft (Tevgera Civaka Demokratîk -TEV-DEM) angeschlossen, die im Juli 2011 offiziell gegründet wurde und sich aus rund 27 Organisationen, Gewerkschaften, feministischen Organisationen, Genossenschaften und Vereinen zusammensetzt. Die Gewerkschaften, die in den von der DAANES kontrollierten Gebieten aktiv sind, wurden im Allgemeinen nach dem Rückzug des syrischen Regimes aus den Gebieten im Nordosten Syriens und der Ersetzung durch die Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sowie anschließend durch die DAANES gegründet. Dazu gehören unter anderem die Gewerkschaft der Freien Medien (Yekîtiya Ragihandina Azad - YRA), die Gewerkschaft der Werktätigen, die Union Freier Syrischer Ärzte oder die Gewerkschaft der Apotheker. Große Teile dieser Gewerkschaften in der DAANES sind offiziell unabhängig und haben gewählte Vorstände. Jedoch sind diese Führungen alle Mitglieder der PYD oder mit deren Einflusssphären verbunden. Die DAANES-Behörden verhängten Beschränkungen und repressive Maßnahmen gegen zivilgesellschaftliche Akteure und Gewerkschaften, die nicht zu den PYD-Netzwerken gehören, auch wenn diese weniger stark ausfielen als in anderen Gebieten Syriens. Die Einschränkungen betrafen unter anderem die Meinungsfreiheit und die Möglichkeit, sich zu organisieren. So verlangten die DAANES-Beamten beispielsweise von Journalisten, die über den Nordosten des Landes berichteten, dass sie der Union Freier Medien beitreten, um Presseausweise zu erhalten (FES 1.4.2024).
Quellen:
AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETENTION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGLISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105866/country_report_2024_SYR.pdf, Zugriff 3.5.2024
DAANES DEU - Die Vertretung der Demokratischen Selbstverwaltung der Region Nord- und Ostsyrien in Deutschland (o.D.): Pluralismus und Religionsfreiheit, https://nordundostsyrien.de/pluralismus-und-religionsfreiheit, Zugriff 21.8.2024
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (1.4.2024): Syrien Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21125/2024-syrien.pdf, Zugriff 28.8.2024
FH - Freedom House (2024): Syria: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2024, Zugriff 3.5.2024
NH - New Humanitarian, The (21.2.2024): Turkish airstrikes in northeast Syria leave millions short of power, fuel, and water, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/02/21/turkish-airstrikes-northeast-syria-leave-millions-short-power-fuel-and, Zugriff 12.8.2024
Orient Net - Orient News ( بسبب مناهجها التعليمية.. ميليشيا قسد تهدد المدارس المسيحية في القامشلي بالإغلاق :( 8.11.2022] Aufgrund ihrer Lehrpläne - SDF-Miliz droht christlichen Schulen in Qamischli mit Schließung[, https://orient-news.net/ar/news_show/200293, Zugriff 19.8.2024
RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojavainformationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition, Zugriff 24.6.2024
STJ - Syrians for Truth and Justice (3.2023): Christians of Raqqa and Deir ez-Zor Under and After the IS, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2023/03/Christians-of-Raqqa-and-Deir-ez-Zor-Under-and-After-the-IS.pdf, Zugriff 19.8.2024
UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111599/Syria.pdf, Zugriff 12.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/syria/, Zugriff 3.5.2024
Religionsfreiheit (Stand August 2024)
Letzte Änderung: 24.04.2025
Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024).
Interessengruppen berichteten, dass gesellschaftliche Konventionen und religiöse Verbote Konversionen weiterhin relativ selten machten, insbesondere Konversionen vom Islam zum Christentum, die gesetzlich verboten sind. Die Gruppen berichteten auch, dass gesellschaftlicher Druck Konvertiten vom Islam zum Christentum weiterhin dazu zwang, innerhalb des Landes umzuziehen oder auszuwandern, um ihre neue Religion offen ausüben zu können (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
In der Syrischen Verfassung regelte Artikel 3 die Religionsfreiheit und die Freiheit zur Ausübung religiöser Riten, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigten. Der Status von religiösen Gemeinschaften soll dementsprechend geschützt und respektiert werden. Gleichzeitig wurde die Religion des Präsidenten als islamisch festgelegt. Weiters regelten Artikel 33, dass niemand aufgrund seiner Religion diskriminiert werden durfte und Artikel 42, dass auch die Glaubensfreiheit in Einklang mit den Gesetzen geschützt werden sollte (SeG 24.2.2012) Trotz dieses Artikels hatte die Regierung großen Spielraum, religiöse Rituale einzuschränken, wenn sie „die öffentliche Ordnung beeinträchtigen“ (USCIRF 1.5.2024).
Religionsgemeinschaften waren verpflichtet, sich staatlich zu registrieren. Sofern sie staatlich anerkannt waren, erhielten sie Steuervorteile und freie Grundversorgung mit Strom und Wasser für ihre Liegenschaften. Die jeweilige Religionszugehörigkeit wurde bei den in Syrien anerkannten Religionsgemeinschaften in der Geburtsurkunde zwingend festgehalten. Entsprechend bestand in der Praxis nicht die Möglichkeit, keiner Religion anzugehören (BMZ/AA 22.11.2023).
Verstöße der syrischen Regierung gegen die Religions- und Glaubensfreiheit waren 2023 laut United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) im Allgemeinen politischer und administrativer Natur. Zu den Verstößen in den Gebieten der syrischen Regierung gehörten die anhaltende Bevorzugung von Mitgliedern der alawitischen muslimischen Gemeinschaft des Präsidenten und die Ausübung bürokratischer Kontrolle über die religiöse Autorität der sunnitischen Muslime (USCIRF 1.5.2024). Das Ersuchen der jesidischen Glaubensgemeinschaft um staatliche Anerkennung mit eigener Personenstandsgerichtsbarkeit im Februar 2021 wurde vom Justizministerium abgelehnt. Auch andere Gemeinschaften, wie z. B. einige protestantische Kirchen, die Zeugen Jehovas, Buddhisten und Hindus, hatten nach wie vor keinen gesicherten Rechtsstatus (BMZ/AA 22.11.2023). Die Zeugen Jehovas waren laut USCIRF sogar verboten. Andere Gesetze verboten Mischehen und die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen (USCIRF 1.5.2024).
Experten zufolge war Religion ein bestimmender Faktor für die Karriere in der Regierung. Die alawitische Minderheit vertrat weiterhin einen überproportional hohen Anteil an höheren politischen Funktionen, insbesondere in Führungspositionen in Streit- und Sicherheitskräften sowie Geheimdiensten. Wobei im Militär aber auch leitende Offiziere anderer religiöser Minderheiten akzeptiert wurden. Christen, Drusen und Kurden hatten Sitze im Parlament, im Kabinett hatten Alawiten Beobachtern zufolge mehr politischen Einfluss als andere religiöse Minderheiten und mehr Kompetenzen als Sunniten (USDOS 30.6.2024).
Die Regierung gab sich weiterhin als Beschützerin religiöser Minderheiten, obwohl einige Glaubensgemeinschaften von ihrer langjährigen Duldung der von den Alawiten dominierten Regierung abwichen, wie die Drusen, die in Südsyrien gegen die Regierung protestierten (USCIRF 1.5.2024). Präsident al-Assad machte im Dezember 2023 aber durch eine Rede aufmerksam, in der er den Holocaust leugnete. Antisemitische Literatur konnte im ganzen Land zu geringen Preisen erstanden werden, und vom Regime kontrollierte Radio- und Fernsehaussendungen verbreiteten regelmäßig antisemitische Inhalte (USDOS 30.6.2024).
Christliche und muslimische Geistliche konnten sich vom Wehrdienst aus Gewissensgründen befreien, wobei Muslime eine Gebühr zu bezahlen hatten. Das Wehrpflichtgesetz, das es den syrischen Behörden erlaubte, das Vermögen von Wehrdienstverweigerern und ihren Familien zu beschlagnahmen, diskriminierte Menschenrechtsaktivisten zufolge Sunniten und Christen, weil diese aufgrund ihrer Flucht ins Ausland überproportional von dieser Praxis betroffen waren (USDOS 30.6.2024).
Iran nutzte seinen Einfluss im Land sowie die schlechte Wirtschaftslage und finanzielle Anreize aus, um Sunnis im ganzen Land dazu zu bewegen zum Schiitentum zu konvertierten oder iranischen Milizen beizutreten (USDOS 30.6.2024; vgl. FP 15.3.2021).
Aufgrund von sozialen Normen und religiösen Verboten waren Konversionen, insbesondere aus dem Islam zum Christentum, relativ selten (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Oppositionsgruppierungen, wie die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und die von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen waren 2023 die Hauptverantwortlichen für Verletzungen der Religionsfreiheit in Syrien (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern vonIdlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und eingesperrt (USCIRF 1.5.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA)
Menschenrechtsaktivisten berichten, dass türkische Luft- und Drohnenangriffe, sowie Beschießungen gezielt auf Gemeinden mit religiösen Minderheiten niedergingen. Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zerstörten Moscheen, jesidische Schreine, religiöse Monumente und Friedhöfe in Afrin und zwangen Jesiden zur Konversion zum Islam (USCIRF 1.5.2024). Menschenrechtsorganisationen und Medienberichten zufolge waren Jesiden und Kurden in Nordsyrien Menschenrechtsverletzungen durch die SNA ausgesetzt. Auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten waren betroffen (USDOS 30.6.2024).
Quellen:
BMZ/AA - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland], Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2023): Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022), https://religionsfreiheit.bmz.de/resource/blob/190798/dritter-religions-und-weltanschauungsfreiheitsbericht.pdf, Zugriff 24.11.2023
FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Saved Assad and Is Now Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad, Zugriff 21.8.2024
NPA - North Press Agency (5.3.2022): Christians left in Syrias Idlib struggle amid banned religious practices and property seizure, https://npasyria.com/en/73751, Zugriff 21.8.2024
SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111599/Syria.pdf, Zugriff 12.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung: 08.05.2025
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen „go and see“-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal „Just Security“ führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025).Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt(UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
Rückkehrer nach Aufnahmeland
[Informationen zu Grenzübergängen bzw. weitere Informationen zu Ein-und Ausreise und zu Rückkehrern finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Libanon
Der Libanon beherbergt über 1,5 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Seit dem 8.12.2024 bis 16.12.2024 sind weniger als 10.000 Syrer aus dem Libanon zurückgekehrt. Einige dieser Bewegungen zurück nach Syrien scheinen „temporär“ zu sein, hauptsächlich um nach dem Eigentum und den Familienmitgliedern zu sehen (UNOCHA 16.12.2024). Einem Bericht von CNN zufolge war die Einreise nicht immer reibungslos. Teilweise kam es zu Problemen mit Dokumenten bzw. wegen illegaler Ausreisen und Kindern, die außerhalb Syriens geboren wurden (CNN 12.12.2024). Die Zahl der Syrier, die den Libanon über offizielle Grenzübergänge verlassen, ist laut der UN niedrig, aber konstant (UN News 2.1.2025) und liegt im Durchschnitt bei 1.000- 1.500 Flüchtlingen pro Tag (UNHCR 23.1.2025). Syrische Flüchtlinge, die versuchen, vom Libanon aus nach Europa zu gelangen, wurden von den libanesischen und zyprischen Behörden abgefangen und zurückgeschickt, wobei viele von der libanesischen Armee gewaltsam nach Syrien zurückgebracht wurden (HRW 16.1.2025). Am 19.2.2025 berichtete „The New Arab“, dass die libanesischen Behörden eine neue Richtlinie erlassen haben, die es Syrern, die aus Europa abgeschoben werden, erlaubt, auf dem Rückweg nach Syrien den Flughafen Beirut zu passieren. Das Rundschreiben, das am 17.2.2025 vom Leiter der Flughafensicherheit unterzeichnet wurde, wies die Fluggesellschaften an, den Transport von Syrern zu erleichtern, die auf irregulären Wegen nach Europa eingereist waren und vor der Weiterreise nach Syrien durch den Libanon reisen wollten (TNA 19.2.2025).
Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge (HRW 16.1.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Aus der Türkei sind laut türkischem Innenminister zwischen 9. und 13.12.2024 7.621 Syrer unter temporärem Schutz nach Syrien zurückgekehrt (VB Istanbul 18.12.2024). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde(VB Istanbul 13.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Die Rückkehr von 40.000 Syrern aus der Türkei in kurzer Zeit habe eine grenzüberschreitende und interne Krise ausgelöst, die sich auf die Ressourcen auswirkt, die für die bestehende Bevölkerung ohnehin nicht ausreichten, so ein Experte für Flüchtlingsfragen gegenüber der arabischsprachigen Zeitung Almodon (Almodon 13.2.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt. Der türkische Innenminister Yerlikaya verkündete, dass zwischen al-Assads Sturz am 8.12.2024 und Ende Jänner 2025 insgesamt 81.576 Syrer nach Syrien aus der Türkei zurückgekehrt sind (REU 5.2.2025a). Die türkische Direktion für Migrationsmanagement kündigte an, Büros in Syrien einrichten, um die Ein- und Ausreise von Syrern in die Türkei mit den neuen syrischen Beamten zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Flüchtlinge keine Probleme mit der Identifizierung haben (DS 27.12.2024). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, in das „Land der Zuflucht“ zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025werden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche (Go-and-See-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend kann dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wird über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzen, behalten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024).
Jordanien
In Jordanien sollen sich allein in Irbid 400.000 syrische Flüchtlinge aufhalten, die seit 2011 geflohen waren (VB Amman 9.12.2024). UNHCR registrierte zwischen 8. und 13.12. insgesamt 340 Ausreisen von Syrern aus Jordanien nach Syrien. In den Medien wurden hohe Zahlen an Rückkehrern aus Jordanien beschrieben, die aber nicht bestätigt werden konnten (VB Amman 17.12.2024). Zwischen 8.12.2024 und 11.1.2025 sind laut jordanischem Innenministerium 52.406 syrische Staatsbürger nach Syrien ausgereist. 11.315 davon waren Flüchtlinge (VB Amman 12.1.2025). Mit Stichtag 24.1.2025 sind laut UNHCR seit dem 8.12.2024 bisher 20.100 registrierte Flüchtlinge, welche sich zuvor in Jordanien aufhielten, nach Syrien ausgereist (VB Amman 30.1.2025). Bis 6.2.20205 sind ca. 30.000 syrische Flüchtlinge aus Jordanien zurückgekehrt und weitere 60.000 sind über Jordanien zurückgereist (ÖB Amman 6.2.2025). Die Rückkehr aus Jordanien erfolgt Angaben des jordanischen Innenministers al-Faraya zufolge freiwillig und ohne Zwang. Für diejenigen, die zurückkehren möchten, werden die notwendigen Erleichterungen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Gepäcktransports. Es gibt keine Hindernisse für syrische Flüchtlinge beim Verlassen Jordaniens. Selbst diejenigen, die aufgrund von Arbeitserlaubnissen mit Geldstrafen belegt sind (Overstay), können gehen. Die Rückkehrverfahren wurden vereinfacht und einige zuvor erforderliche Sicherheitsüberprüfungen vor der Ausreise wurden abgeschafft. Syrer aus dem Ausland können nach Jordanien einreisen, Syrien besuchen und an ihren ursprünglichen Wohnort zurückkehren (VB Amman 6.2.2025).
Irak
Ali Abbas, Sprecher des irakischen Migrationsministeriums, erklärte, dass seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 Syrer in den Irak gekommen seien, wobei sich die Mehrheit in der Region Kurdistan niedergelassen habe, wo im Einklang mit internationalen Abkommen Lager errichtet worden sind. Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistan (Kurdistan Regional Government - KRG) leben derzeit etwa 260.000 syrische Flüchtlinge in der Region Kurdistan, sowohl in als auch außerhalb von Lagern (Bas 25.1.2025). Auch aus dem Irak kehrten bereits Syrer zurück (Rudaw 15.12.2024). Ihre Anzahl ist unbekannt (VB Bagdad 20.12.2024). Die Behörden im Irak in Bagdad und Erbil haben ebenfalls willkürlich Syrer inhaftiert und nach Damaskus und in Teile Nordost-Syriens, die unter der Kontrolle kurdisch geführter Streitkräfte stehen, deportiert (HRW 16.1.2025). Das irakische Ministerium für Migration und Flüchtlinge hat indes bestätigt, dass die im Land lebenden syrischen Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zurückkehren können und nicht unter Druck gesetzt werden, das Land zu verlassen. Offizielle Statistiken über die Anzahl der syrischen Flüchtlinge, die nach dem Sturz des Assad-Regimes zurückgekehrt sind, gibt es nicht, weil die Entscheidung zur Rückkehr ausschließlich bei den Flüchtlingen liegt und sie das Ministerium nicht benachrichtigen, wenn sie das Land verlassen (Bas 25.1.2025). Am 11.2.2025 schrieb UNHCR, dass seit dem 8.12.2024 über 5.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt sind, darunter fast 400 registrierte Flüchtlinge (UNHCR 11.2.2025). Seit dem 8.12.2024 sind am Grenzübergang Faysh Khabour 948 Syrer im Rahmen offizieller Rückführungsverfahren dauerhaft nach Syrien zurückgekehrt, darunter 105 (11 %) syrische Flüchtlinge, die bei UNHCR registriert sind (Stand 2.1.2025) (UNHCR 2.1.2025).
Ägypten
Zwischen dem 8.12.2024 und dem 21.1.2025 wurden von syrischen Flüchtlingen in Ägypten über 3.700 Anträge auf Verfahrenseinstellung, die über 7.050 Personen betrafen, bei UNHCR eingereicht. Das entspricht einem Durchschnitt von 125 Anträgen pro Tag, verglichen mit einem Durchschnitt von nur sieben Anträgen pro Tag im November 2024. Am 20.1.2025 bestätigte der amtierende Leiter der ägyptischen Botschaft in Damaskus, Berichten zufolge gegenüber der Zeitung al-Watan, dass Ägypten das Visumverfahren für mehrere Kategorien von Syrern wiedereröffnet hat, darunter für syrische Studenten, die in verschiedenen Bildungsstufen eingeschrieben sind, für syrische Investoren und ihre Familien sowie Ehepartner ägyptischer Staatsbürger. Damit wird eine im vergangenen Monat von den ägyptischen Behörden eingeführte Vorschrift aufgehoben, nach der Syrer, die aus allen Ländern nach Ägypten einreisen, eine Sicherheitsüberprüfung erhalten mussten (UNHCR 23.1.2025). In Ägypten äußerten viele Syrer ihre Abneigung gegen eine Rückkehr, wobei eine kleine Minderheit Interesse bekundete, jedoch größtenteils nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (UNHCR 19.12.2024).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (10.2.2025b): Syriens kühneWirtschaftsentscheidungen[ ؟ قراراتاقتصادية جر يئة في سور يا.. لماذا الآن]?- Warum jetzt, https://www.aljazeera.net/blogs/2025/2/ قرارات-اقتصادية-جر يئة-في-سور يا-لماذا/ 10 , Zugriff 11.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (11.2.2025): ]Rückkehr nach Syrien…Reumütig[ عائدون إلى سور يا.. نادمون , https://www.alhurra.com/syria/2025/02/ بز-في-سور يا-طوابير-وتضاعف-أسعار-ووعود-بالحل/ 12 أزمة-الخ , Zugriff 13.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (31.1.2025): vertriebene 800 ألفمهجّر سوري عادوا لديارهم ودعوة لدعم إعادة الإعمار ] 800.000] Syrer kehren nach Hause zurück und fordern Unterstützung für den Wiederaufbau, https://www.alhurra.com/arabic-and-international/2025/01/30/ ر-سوري-عادوا-لديارهم-ودعوة-لدعم-إعادة-الإعمارّألف-مهج- 800 , Zugriff 31.1.2025
Almodon - Almodon (13.2.2025): Ist Syrien bereit, 7 Millionen[ ؟ هل سور يا جاهزة لاستقبال 7 ملايين لاجئ]?Flüchtlinge aufzunehmen, https://www.almodon.com/arabworld/2025/2/ ملايين-- 7هل-سور يا-جاهزة-لاستقبال-/ 13لاجئ, Zugriff 14.2.2025
Bas - BasNews (25.1.2025): Iraq Confirms Syrian Refugees Free to Return Voluntarily, https://www.basnews.com/en/babat/873339, Zugriff 30.1.2025
CNN - Cable News Network (12.12.2024): At Syrias border with Lebanon, refugees return home while others flee fearing the worst, https://edition.cnn.com/2024/12/12/middleeast/syria-lebanon-border-refugees-return-intl/index.html, Zugriff 13.12.2024
CNN Türk - CNN Türk (9.1.2025): Son Dakika! 1 Ayda Kaç Suriyeli Ülkesine Döndü? İçişleri Bakanı Ali Yerlikaya Sayıyı duyurdu [Eilmeldung! Wie viele Syrer sind in 1 Monat in ihr Land zurückgekehrt? Innenminister Ali Yerlikaya gab die Zahl bekannt], https://www.cnnturk.com/video/turkiye/son-dakika-1-ayda-kac-suriyeli-ulkesine-dondu-icisleri-bakani-ali-yerlikaya-sayiyi-duyurdu-2217609, Zugriff 14.1.2025
CSIS - Center for Strategic and International Studies (11.12.2024): Dont Rush Syrian Refugees Return, https://www.csis.org/analysis/dont-rush-syrian-refugees-return, Zugriff 7.1.2025
DS - Daily Sabah (27.12.2024): New Syrian IDs, passports to be printed in Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/new-syrian-ids-passports-to-be-printed-in-turkiye/news, Zugriff 9.1.2025
FA - Foreign Affairs (11.2.2025): Syrias Biggest Problem, https://www.foreignaffairs.com/syria/syrias-biggest-problem, Zugriff 14.2.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (20.1.2025): Explained: Recovering Extorted Properties Amid Fraud and Other Legal Challenges, https://hlp.syria-report.com/hlp/explained-recovering-extorted-properties-amid-fraud-and-other-legal-challenges, Zugriff 7.2.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
JS - Just Security (29.1.2025): Syria’s Uncertain Path: Challenges of Return, Stability and Trust, https://www.justsecurity.org/107044/syria-uncertain-return-stability-trust, Zugriff 7.2.2025
Nashra - El Nashra ( مسؤول سوري: 100 ألفمواطن عادوا من تركيا خلال شهرين ومعبر جديدة يابوساستقبل :( 11.2.2025 Syrischer Beamter: 100.000 Bürger in zwei Monaten aus der Türkei zurückgekehrt, 627 ألفمسافر ] 627.000]Reisende am Grenzübergang Jdeidet Yabous begrüßt, https://elnashra.com/news/show/ مسؤول-/ 1710358ألف-سوري-عادوا-تركيا-خلال-شهرين-ومع- 100 سوري- , Zugriff 11.2.2025
NRC - Norwegian Refugee Council (13.2.2025): Syria: Destruction, lack of services delay safe returns within country, https://www.nrc.no/news/2025/february/syria-destruction-lack-of-services-delay-safe-returns-within-country, Zugriff 13.2.2025
ÖB Amman - Österreichische Botschaft Amman [Österreich] (6.2.2025): UNHCR HK Grandi -Briefing zu SY [erhalten per E-Mail] REU - Reuters (5.2.2025a): Hope turns to regret among Syrians returning home from Turkey, https://www.reuters.com/world/middle-east/hope-turns-regret-among-syrians-returning-home-turkey-2025-02-05, Zugriff 5.2.2025
Rudaw - Rudaw Media Network ( قائممقام القائم لرووداو: بدء عبور السور يين الراغبين بالعودة لبلادهم :( 15.12.2024
Bürgermeister von Al-Qaim gegenüber Rudaw: Syrer, die in ihr Land zurückkehren wollen, beginnen, die Grenze zu überqueren, https://www.rudawarabia.net/arabic/middleeast/iraq/151220243#hathalyoum, Zugriff 20.12.2024
T24 - T24 (9.1.2025): Ali Yerlikaya: Son bir ayda 52 bin 622 Suriyeli gönüllü olarak ülkesine döndü[Ali Yerlikaya: 52.622 Syrer sind im letzten Monat freiwillig in ihr Land zurückgekehrt], https://t24.com.tr/haber/ali-yerlikaya-son-bir-ayda-gonullu-52-bin-622-suriyeli-ulkesine-dondu,1208880, Zugriff 14.1.2025
TNA - New Arab, The (19.2.2025): Lebanon ’facilitating Syrian deportation flights’ from Europe, https://www.newarab.com/news/lebanon-facilitating-syrian-deportation-flights-europe, Zugriff 20.2.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.2.2025): Syria Governorates of Return Overview (as of 20 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-governorates-return-overview-20-february-2025, Zugriff 20.2.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2.2025): Syria situation: Crisis Regional Flash Update #13, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-13, Zugriff 11.2.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2.2025): Flash Regional Survey on Syrian Refugees Perceptions and Intentions on Return to Syria (February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/flash-regional-survey-syrian-refugees-perceptions-and-intentions-return-syria-february-2025, Zugriff 7.2.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (23.1.2025): UNHCR Regional Flash Update #11 - Syria Situation Crisis (23 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-11-syria-situation-crisis-23-january-2025, Zugriff 29.1.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.1.2025): Syria situation: Crisis Regional Flash Update #8, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-crisis-regional-flash-update-8?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A, Zugriff 8.1.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.12.2024): UNHCR Regional Flash Update #7 - Syria Situation Crisis (27 December 2024), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-7-syria-situation-crisis-27-december-2024, Zugriff 3.1.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.12.2024): Syria Situation: Regional Refugee Community Feedback, https://reporting.unhcr.org/syria-situation-regional-refugee-community-feedback, Zugriff 2.1.2025
UN News - United Nations News (2.1.2025): Over 115,000 Syrians have returned home since end of Assad dictatorship, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158706, Zugriff 7.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.1.2025): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 13 on the Recent Developments in Syria (as of 29 January 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-13-recent-developments-syria-29-january-2025-enar, Zugriff 31.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.12.2024): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 6 on the Recent Developments in Syria, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-6-recent-developments-syria-16-december-2024-enar, Zugriff 18.12.2024
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (6.2.2025): Update Syrien –Reisebewegungen Jordanien; Interview des JO IM Al-Faraya #13 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (30.1.2025): 2025-01-30_-Update Syrien – Reisebewegungen Jordanien: Erweiterte Reiseerleichterungen für Syrer #10 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (12.1.2025): WG: Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien: Grenzverkehr mit Syrien offiziell wieder aufgenommen; Jaber geöffnet #7 [erhalten per Mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (17.12.2024): Update Syrien - Reisebewegungen Jordanien #1 [erhalten per E-mail]
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.12.2024): Sonderberichterstattung Naher Osten: Erste Reaktion in Jordanien und Rückkehr syrischer Flüchtlinge [erhalten per E-mail]
VB Bagdad - Verbindungbeamter des BMI in Bagdad (20.12.2024): Lagebericht Irak / Syrien, 20.12.2024 [erhalten per E-mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (18.12.2024): 2024-12-18_Sonderberichterstattung Migrationslage Türkei - Syrien [erhalten per E-mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (13.12.2024): 2024-12-13_Migrationslage Türkei - Syrien; Update 5 [erhalten per E-mail]
VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (11.12.2024): 2024-12-11_Türkische Reaktionen und Maßnahmen zur Situation in Syrien - Update 4 [erhalten per E-Mail]
Zeit Online - Zeit Online (26.1.2025): Syrien: UN melden deutlichen Anstieg rückreisewilliger Syrer, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-01/syrien-vereinte-nationen-unhcr-fluechtlinge-rueckkehr, Zugriff 29.1.2025
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, den Gerichtsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, und das Grundversorgungs-Informationssystem.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Auszug des syrischen Personenregisters. Seine Identität wurde auch bereits vom Bundesamt „mit der für das Asylverfahren ausreichenden Wahrscheinlichkeit“ festgestellt.
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Auch seinen Lebenslauf (Aufenthaltsorte, Schulbildung und Berufserfahrungen) und den Verbleib seiner Angehörigen konnte der Beschwerdeführer im Verfahren glaubwürdig und widerspruchsfrei schildern, und sieht das Gericht keinen Anlass die Angaben des Beschwerdeführers hierzu in Zweifel zu ziehen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung und dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Antragstellung ist den syrischen Behörden nicht bekannt geworden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, solche Informationen mit ausländischen Behörden zu teilen und kein Anzeichen für einen Bruch dieser Norm zu sehen ist, sowie der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er dieses Faktum den syrischen Behörden mitgeteilt hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es in seiner Heimat diesbezügliche Aufzeichnungen gibt, die nachfolgenden staatlichen Strukturen in die Hände fallen und eine Gefahr für den Beschwerdeführer nach sich ziehen könnten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist hauptsächlich wegen des herrschenden Krieges und der dadurch angespannten Sicherheits- und Versorgungslage bzw. wegen des Wehrdienstes bei der syrischen oder kurdischen Armee aus seiner Heimat ausgereist (vgl. Erstbefragung vom 15.06.2023: „[…] Ich müsste zum Militärdienst aber das will ich nicht, deshalb bin ich geflohen […]. […] Ich habe Angst vor den Militärbehörden und vor der kurdischen Miliz.“, Einvernahme vom 20.03.2024: „[…] Weiters habe ich Syrien wegen der Zwangsrekrutierung verlassen durch die Kurden und das Regime verlassen. […].“, Verhandlung vom 31.03.2025: „BF (denkt einige Zeit nach): Für mich hat es sich eigentlich nichts verändert. Die Kurden sind immer noch an der Macht. Ich bin eigentlich geflohen wegen der Zwangsrekrutierung.“). Ende 2024 wurde das syrische Regime jedoch gestürzt und seine Heimatregion befindet sich gegenwärtig in der Hand der HTS (Haiʾat Tahrir asch-Scham), der aktuellen Regierung Syriens. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Die neue syrische Regierung, die nunmehr die Kontrolle über ganz Syrien ausübt, erlegt den Zivilisten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022) und führt auch keine Zwangsrekrutierungen durch. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht nämlich kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Neben wirtschaftlichen Anreizen ist die islamische Ideologie der HTS ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. So hätten sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Am 10.02.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde somit eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Im gegenständlichen Fall finden sich auch weder ausreichende Hinweise oder Anhaltspunkte, noch haben die Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und zweifelsfrei ergeben, dass er wirklich in den Fokus der syrischen Militärbehörden geraten wäre (vgl. Einvernahme vom 20.03.2024: „LA: Wurde bei Ihnen bereits eine militärische Musterung durchgeführt? VP: Nein. […] LA: Wie ist es für Ihre Brüder möglich trotzdem in Syrien zu verbleiben? VP: Wie gesagt unser Wohnort steht nicht unter dem syrischen Regime. LA: Das heißt, das syrische Regime kann Ihre Brüder derzeit nicht rekrutieren? VP: Ja genauso, nur wenn meine Brüder freiwillig das tun würden.“, Verhandlung vom 31.03.2025: „R: Gab es eine Stellung (Musterung)? BF: Nein. R: Gab es ganz konkrete Versuche, dass Sie sich zu einer Musterung begeben mussten oder gleich einrücken mussten, egal für welche Konfliktpartei? BF: In meinem Dorf war das syrische Regime nicht an der Macht und später haben mir die Kurden das Auto weggenommen. R: Es gab also keinerlei mündliche oder schriftliche Aufforderung seitens des Regimes, dass Sie zur Musterung oder zum Armeedienst kommen mussten? BF: Nein, es gibt keine Post, wie hier in Österreich.“). Vielmehr konnten sich seine drei im wehrfähigen Alter befindlichen Brüder offenbar jahrelang unbehelligt in der Heimatgegend aufhalten (vgl. Verhandlung vom 31.03.2025: „R: Warum leben alle Ihre Brüder in Syrien? Die müssten das auch alles befürchten. BF: Sie leben in Damaskus. R: Was spricht dagegen, dass Sie auch in Damaskus leben? BF: Ich habe Angst vor Zwangsrekrutierung. Ich habe nichts in Damaskus, keine Wohnung. Ich habe niemanden dort. R: Sie haben Ihre Brüder dort. Sind die Brüder „niemand“? BF: Ich habe nicht so viel Kontakt mit ihnen. Ich weiß nicht, ob sie nicht schon zurückgegangen sind. R: Wenn die Brüder schon zurückgegangen sind: Spricht es nicht noch mehr dafür, dass Sie nichts mehr zu befürchten hätten. BF: Ich habe Angst vor den Kurden. Es herrscht auch Rassismus.“) und sind nach wie vor in der Heimat aufhältig (vgl. Verhandlung vom 31.03.2025: „R: Wann sind Ihre Brüder nach Damaskus gezogen? BF: Ich glaube nach dem Sturz der Regierung, ich bin mir aber nicht sicher. Das Netz ist dort sehr schlecht und wir telefonieren selten. R: Das bedeutet im Gegenzug, dass sich bis Ende 2024 die kurdische Armee nicht für eine Zwangsrekrutierung Ihrer Brüder interessiert hat? BF: Sie waren die ganze Zeit im Dorf aufhältig und haben das Dorf nie verlassen. R: Das ist ja kein Hindernis, dass nicht die Kurden vorbeikommen und die Brüder zum Wehrdienst mitnehmen. BF: Die Kurden haben kein System. Sie sind auch keine Regierung und haben keine Macht.“). Er konnte letztlich auch keine Vorfälle oder Erfahrungen schildern, welche seine Ängste plausibel und nachvollziehbar untermauern würden. Seinem Vorbringen zufolge ist vielmehr davon auszugehen, dass es bis zu seiner Ausreise zu keinen (persönlichen) Vorfällen bzw. Konsequenzen im Zusammenhang mit einer Rekrutierung oder seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien gekommen ist (vgl. Einvernahme vom 20.03.2024: „LA: Gab es aufgrund Ihrer Teilnahme an den erwähnten Demonstrationen in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX Konsequenzen für Sie? VP: Bei dieser Teilnahme habe ich gegen das syrische Regime demonstriert und nachdem zum damaligen Zeitpunkt mein Wohnort nicht unter dem Regime stand, sondern unter der freien Armee gab es für mich keine Konsequenzen.“, Verhandlung vom 31.03.2025: „R: Gab es individuelle Vorfälle, egal welcher Art, gegen Sie selbst? BF: Nein.“), die eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in der Heimat wirklich nahelegen. Unabhängig davon stand die Heimatgegend des Beschwerdeführers damals weder unter der Kontrolle des Regimes noch der kurdischen Milizen (vgl. Einvernahme vom 20.03.2024: „LA: Nachdem Ihr Wohnort ( XXXX ) unter der Macht der freien Armee steht, kann das Regime Sie trotz angegebener Einberufung aktuell nicht rekrutieren. Ist das richtig? VP: Das ist richtig aber sie bedrohen uns, wenn wir das nicht tun.“). Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr durch die syrischen oder durch andere Streitkräfte seiner Heimat zwangsrekrutiert zu werden, sind vor den aktuellen Ereignissen in Syrien daher völlig unbegründet. Insbesondere eine Rekrutierung durch die syrischen bzw. kurdischen Streitkräfte oder durch die HTS und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. -entziehung ist daher gegenwärtig nicht (mehr) zu erwarten.
Was eine mögliche Einziehung des Beschwerdeführers durch die aktuelle syrische Armee betrifft, ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass sich der neuen Armee Syriens bereits Tausende Freiwillige aus wirtschaftlichen Anreizen bzw. wegen der islamischen Ideologie angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a) und dass seitens der Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet wurde (Presse 9.12.2024). Es besteht damit zwar grundsätzlich die bloße Möglichkeit, aber nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch für den Militärdienst in Syrien rekrutiert werden könnte. Außerdem handelt es sich, wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer dabei ohnehin nur um eine hypothetische Beurteilung der Rückkehrsituation. Seine diesbezüglichen Befürchtungen, sind daher völlig unbegründet.
Da der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst daher bislang nicht geleistet hat und sich aktuell im XXXX . Lebensjahr befindet, somit grundsätzlich noch im wehrfähigen Alter, ist lediglich ergänzend auf eine aktuellere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam zu machen. Wie sich nämlich aus einer jüngeren Entscheidung ergibt, stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. vor der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte Asyl nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes rechtfertigen (vgl. VwGH vom 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mwN). Ferner sind weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, für sich genommen als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen (vgl. VwGH vom 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Schließlich deutet eine kürzlich getroffene Entscheidung darauf hin, dass es gerade keinen Automatismus gibt, wonach „jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen ‚inoffiziell als Verräter gesehen werden [bzw. wurden]‘, ‚da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, … nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen.“ (vgl. VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520-6). Insofern war bereits vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen. An dieser Beurteilung ist auch nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die neue Regierung festzuhalten.
Ferner finden sich auch keine stichhaltigen und belastbaren Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Form an (exil)politischen Aktivitäten, wie z.B. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb seines Landes beteiligt hat (vgl. Einvernahme vom 20.03.2024: „VP: Bei dieser Teilnahme habe ich gegen das syrische Regime demonstriert und nachdem zum damaligen Zeitpunkt mein Wohnort nicht unter dem Regime stand, sondern unter der freien Armee gab es für mich keine Konsequenzen.“, Verhandlung vom 31.03.2025: „BF: Ich war damals 14 oder 15 Jahre alt. Ich habe nur an Demonstrationen in meinem Dorf teilgenommen. Außerhalb meines Dorfes war dies nicht möglich.“), sodass er dadurch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld syrischer Akteure geraten sein könnte, oder dass er auch nur eine verhängnisvolle politische Gesinnung haben bzw. öffentlich kundtun würde, sodass ihm bei einer Rückkehr auch aus diesem Grund keine Verfolgung durch eine der nunmehr für das Schicksal Syriens verantwortlichen Gruppen droht. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft vermitteln, dass er tatsächlich in den Fokus einer der nunmehr in Syrien verantwortlichen Machthaber geraten ist.
Was die mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Kurden betrifft, konnte er eine daraus resultierende besondere Bedrohung oder Gefährdung für seine Person letztlich nicht glaubhaft machen. Aus seinen Ausführungen geht vielmehr hervor, dass er einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich der Schlepperei verdächtigt und deswegen festgehalten wurde. Seine Schilderung deuten auch darauf hin, dass es sich offenbar um übliche polizeiliche Ermittlungen gehandelt hat, welche gewöhnlich in jedem Rechtsstaat stattfinden (vgl. Einvernahme vom 20.03.2024: „[…] beim Stadteingang gab es eine Kontrolle durch die Kurden. Ich sollte als Fahrer aussteigen und ich wurde gefragt, wo ich herkomme und wohin ich mit diesen Leuten fahre. Und es wurde mit mir eine Einvernahme durchgeführt. Anschließend sagten sie zu mir wir werden ihre Aussage überprüfen, ob diese richtig oder falsch ist […]. “). Ferner haben sich aus sämtlichen Aussagen keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für Folter oder Misshandlungen des Beschwerdeführers ergeben. Obwohl in Hinblick auf die ungewöhnlich lange Dauer der Anhaltung und das Angebot einer Bestechungszahlung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des konkreten Verfahrens bestehen, konnte er damit dennoch keine unmittelbare asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seiner Person glaubhaft machen. Bei der Geldforderung handelt es sich offenbar bloß um eine Einnahmequelle korrupter Polizeibeamter.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, in Syrien als oppositionell bzw. gegnerisch betrachtet zu werden, nach wie vor niedrig ist sowie, dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als politische Gegner angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden bzw. wurden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird bzw. wurde. Diese Zuschreibung basiert bzw. basierte oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass diese allgemeinen Berichte und die darauf fußenden Möglichkeiten einer asylrelevanten Behandlung im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers anzunehmen sind. Insofern war bereits vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen. An dieser Beurteilung ist auch nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten.
Auch aus den sonstigen in der GFK enthaltenen Gründen konnte letztlich keine für den Beschwerdeführer bestehende (bzw. künftig drohende) Verfolgung in der Heimat abgeleitet werden.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zu dem dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberatung im behördlichen Verfahren Parteiengehör gewährt wurde. Zu dem Bericht wurden auch in der Beschwerde keine substantiierten Zweifel vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat von sich aus keinen Grund, an der Aktualität, Relevanz und Verlässlichkeit dieser Berichte zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Syrien ist daher zweifellos sein Herkunftsstaat.
Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Syrien vor seiner Ausreise Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Nicht glaubhaft gemacht worden ist das vorgebrachte Risiko aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er dort zum Militärdienst müsste, was er nicht möchte, bzw. dass ihm die Kurden Schlepperei vorgeworfen und ihn festgenommen sowie sein Auto konfisziert hätten, dass er Syrien wegen einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Kurden und das Regime verlassen habe und dass er wegen seiner Demonstrationsteilnahmen sowie dem nicht abgeleisteten Militärdienst Angst vor dem Regime habe bzw. dass die Kurden ihn 15 Tage festgehalten und ihm sein Auto weggenommen hätten. Sein diesbezügliches Vorbringen war jedoch äußerst oberflächlich, vage sowie unsubstantiiert bzw. letztlich nicht überzeugend und damit nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien zu belegen.
Alleine die Behauptungen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat Angst vor den Militärbehörden und vor der kurdischen Miliz habe, bzw. dass er eine Entführung oder sogar Folter von den Kurden und dem syrischen Regime befürchten würde, weil er der Ladung zum Militär und auch dem Vergleich der Polizei nicht Folge geleistet habe, bzw. dass genau das gleiche wie vor seiner Ausreise passieren würde und dass er Angst habe, von den Kurden inhaftiert zu werden, lassen keinen Rückschluss auf eine für den Beschwerdeführer tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr zu, zumal es sich zum einen lediglich um Vermutungen des Beschwerdeführers handelt, für welche sich weder in seinem Vorbringen noch in den Länderberichten ausreichende Grundlagen finden lassen, zum anderen konnte er insgesamt keine Gründe glaubhaft machen, die tatsächlich geeignet wären, ihm eine verhängnisvolle politische Gesinnung zu unterstellen bzw. ihn als politischen Gegner wirklich in den Fokus syrischer Akteure bzw. der den syrischen Behörden nachfolgenden, „staatlichen“ Strukturen zu rücken.
In Hinblick darauf, dass seitens der neuen syrischen Regierung eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet bzw. die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht in Aussicht gestellt wurde, und der Beschwerdeführer auch keiner Partei nahe gestanden bzw. sich politisch nicht öffentlichkeitswirksam engagiert hat und bislang weder vorbestraft ist oder in Strafhaft war, noch jemals wirklich konkrete Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden hatte, fehlt es gemäß den relevanten Länderberichten der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch dem syrischen Regime nunmehr nachfolgende Behördenstrukturen wegen einer dem Beschwerdeführer auch nur unterstellten, verhängnisvollen politischen Gesinnung an der nötigen Wahrscheinlichkeit.
Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen Rückkehrer auch nach dem Sturz des syrischen Regimes ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde dem Beschwerdeführer auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in seinen persönlichen Umständen an Hinweisen auf eine individuelle, ihn persönlich betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben werden kann.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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