L512 2287403-1•Bundesverwaltungsgericht L512 2287403-1
L512 2287403-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2026
Asylantragstellung Drohungen geschlechtsspezifische Diskriminierung geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Kinderehe mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates
L512 2287404-1/28E
L512 2287403-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), gesetzlich vertreten durch XXXX , beide StA. Jordanien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) stellte am 22.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 reiste zusammen mit ihrem (damaligen) Ehemann ins österreichische Bundesgebiet ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF1 am 23.06.2022 zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst Folgendes vor: Sie habe ihr Land (Syrien) verlassen, weil dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Es gebe dort kein gutes Leben mehr. Sie möchte in Europa für ihre Person, ihren Mann und ihre ungeborenen Kinder ein schönes Leben aufbauen.
Die Tochter der BF1 (Beschwerdeführerin 2, in weiterer Folge kurz als „BF2“ bezeichnet) kam am XXXX in Österreich auf die Welt. Die BF1 stellte für die BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF2 brachte die BF1 eigenen Fluchtgründe vor.
2. Vor einer Organwalterin der belangten Behörde brachte die BF1 am 17.02.2023 im Beisein einer gesetzlichen Vertretung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Sie habe bis dato nicht die Wahrheit gesagt. Es habe ein paar Probleme mit ihrem Mann gegeben. Sie sei von ihm gezwungen worden, ihr Geburtsjahr falsch anzugeben bzw. zu sagen, dass sie Palästinenser seien. Sie seien aber Jordanier. Die Angaben zur Reiseroute würden auch nicht stimmen. Ihr Mann habe zu ihr gesagt, dass sie das so tun solle. Der Vater der BF1 sei aus Jordanien, ihre Mutter lebe in Syrien und sei palästinische Syrerin. Ihre Eltern seien getrennt. Sie hätten bei der Mutter gelebt, die auch die Obsorge hatte. Die BF1 sei in Syrien aufgewachsen und geboren. Sie sei dort zur Schule gegangen und habe absolut keinen Bezug zu Jordanien. Als ihr Mann sie geheiratet habe, habe dieser die BF mit nach Jordanien genommen. Sie seien dort für ca. XXXX gewesen.
Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, dass ihr Vater ihrer Mutter verboten habe nach Jordanien einzureisen. Sie hätten deshalb nicht in Jordanien leben können. Sie habe von Anfang an nur bei ihrer Familie in Syrien leben wollen. Ihr Mann habe sie gezwungen nach Jordanien und nach Österreich zu gehen. Sie habe damals keine Fluchtgründe gehabt. Nun habe sie Gründe, um nicht mehr weg zu gehen. Wenn sie nach Jordanien zurückkehre müsste, hätte sie dort niemanden. Ihr Mann und seine gesamte Familie wären dort. Sie wäre in sehr großer Gefahr. Sie habe Angst um das Leben ihrer Tochter. Als ihr Mann erfahren habe, dass die BF1 ein Mädchen bekomme, habe er ihr gedroht sie umzubringen, weil er einen Jungen haben wollte. In Jordanien hätten Frauen keine Rechte. Die BF1 möchte sich in Österreich weiterbilden und eine Zukunft für ihre Person und ihre Tochter aufbauen.
3. Die Anträge der BF1-2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde die BF1-2 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-2 teilweise als glaubwürdig und verwies darauf, dass eine Verfolgung durch Privatpersonen vorliege und die BF1-2 den Schutz der jordanischen Behörden in Anspruch nehmen könnten, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege.
4. Gegen die Bescheide wurden mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerden erhoben.
5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX und XXXX eine öffentlich mündliche Verhandlung an und übermittelte den BF1-2 mit den Ladungen aktuelle Länderinformationen für Jordanien.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen hatte die BF1 die Möglichkeit zu ihrem Fluchtvorbringen und ihrer Rückkehrsituation sowie der der BF2 Stellung zu nehmen.
6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der BF1 steht nicht fest. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF1-2 gehören der arabischen Volksgruppe an und sind Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft. Die BF1-2 sind jordanische Staatsangehörige.
Die BF1 stammt aus dem Dorf XXXX , XXXX , Syrien. Die BF1 besuchte die Schule in ihrem Heimatdorf, bis zur 9. Klasse. Die BF1 lebte vor ihrer Ausreise in Syrien mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Bruder. Die Mutter der B1 arbeitete in XXXX . Die Familie der BF1 lebte anfänglich im Haus der Mutter, dann im Haus des Vaters der BF1.
Die Mutter, der Bruder und die Schwester der BF1 leben aktuell weiterhin in Syrien. Die Schwester der BF1 arbeitet als XXXX . Ihr Bruder arbeitet als XXXX . Die Mutter der BF1 ist krank und arbeitet derzeit nicht.
Der Vater der BF1 ist jordanischer Staatsangehöriger. Die Mutter der BF1 ist eine palästinensische Syrerin. Die Eltern der BF1 sind seit dem XXXX der BF1 getrennt.
Die BF1 ist als Flüchtlinge bei der UN-Hilfsorganisation „Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten“ (kurz UNRWA) in Syrien registriert. Sie erhielt Leistungen von UNRWA. Die BF1 besuchte eine Schule, die von UNRWA betrieben wurde. Die Familie der BF1 erhielt von UNRWA Lebensmittel und finanzielle Unterstützung.
Die BF1 heiratete am XXXX in Syrien in XXXX einen jordanischen Staatsangehörigen. Dies erfolgte im Einverständnis beider Partner. Die Scheidung der beiden erfolgte am XXXX und wurde am XXXX eingetragen. Der Ex-Mann der BF1 stellte ebenso in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde eingestellt, da er sich freiwillig nach XXXX begab. Er hält sich derzeit nicht in Österreich auf.
Die BF1 beherrscht Arabisch in Wort und Schrift. Die BF1 spricht Deutsch gut. Die BF1 besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf Niveau A2.
Die BF1 ist gesund. Die BF2 ist grundsätzlich gesund. Sie zeigte Schwierigkeiten mit ihrem linken Arm zum Spielen. Es wurde eine Radiuswulstfraktur (ein häufiger, stabiler Knochenbruch am handgelenksnahen Speichenknochen) festgestellt. Es wurde ein Tragen eines Unterarmsoftcasts für 2 Wochen verordnet sowie eine ergotherapeutische Betreuung. Die Einleitung einer Frühforderung sowie ein Sehbehelf wurden verordnet.
Die BF1 ist arbeitsfähig. Die BF1 konnte in Österreich Berufserfahrung sammeln.
Die BF1 verließ zusammen mit ihrem Ex-Mann Jordanien legal mit ihrem Reisepass per Flugzeug in XXXX und weiter nach XXXX . Die BF reiste anschließend über XXXX nach Österreich.
Die BF lebte nach ihrer Heirat XXXX in Syrien und reiste mit ihrem Ehemann nach Jordanien, wo sie einige Monate lebten.
Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien können die BF1-2 bei einer Verfolgung seitens Privatpersonen den Beistand von NGO´s und staatlichen Stellen in Anspruch nehmen.
1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Jordanien
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024
Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024
Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024
BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024
Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022
CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024
Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024
Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024
BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminialität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024
The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).
Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024
HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024
ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024
United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Sicherheitsbehörden
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).
Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).
Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024
Korruption
Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).
Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).
Quellen:
FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 11.1.2023
FH – Freedom House (2023): Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 11.1.2023
TI – Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 10.1.2024
TI – Transparency International (2023): Jordan – Corruption Perception Index, Jordan - Transparency.org, Zugriff 10.01.2024
TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 11.1.2023
USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023
USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023).
In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamten durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023)
Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024).
Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024
ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 23.1.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 17.1.2024).
Im Jahr 2020 kündigte die jordanische Regierung auch die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, und zwar mit einer Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 17.1.2024), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020).
Mit 17 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst angetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten (CIA 17.1.2024).
Mit Stand 2023 machten Frauen rund 3% der jordanischen Heeres aus (CIA 17.1.2024).
Quellen:
Arab News (9.9.2020): Jordan orders army conscription for 25-29-year-olds to help tackle unemployment, https://www.arabnews.com/node/1732116/middle-east, Zugriff 24.1.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (17.1.2024): The World Fact Book – Jordan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/jordan/#military-and-security, Zugriff 24.1.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).
NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).
Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Quellen:
Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024
APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024
CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024
HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024
ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024
OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024
OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).
Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).
Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).
Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).
Quellen:
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).
Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).
Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).
Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).
Quellen:
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).
Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).
Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 16.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 16.1.2024
Todesstrafe
Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 22.1.2024): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024(Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content, Zugriff 1.2.2024
AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024
Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024
Religionsfreiheit
Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)
Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).
Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).
Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).
Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).
Quellen:
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024
Minderheiten
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).
Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).
Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 15.1.2023
Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024
MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024
– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.1.2024
WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024
Relevante Bevölkerungsgruppen
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).
Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):
Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).
Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).
Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).
Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).
Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).
Quellen:
Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024
BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024
MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024
Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024
UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024
UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024
Frauen
Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).
Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).
Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).
Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).
Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).
Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).
Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).
Quellen:
Arab Barometer (8.2022): Arab Barometer VII. Jordan Country Report 2022, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/ABVII_Jordan_Report-EN.pdf, Zugriff 25.1.2024
DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 25.1.2024
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022
HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 25.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024
Kinder
Bildungssystem und Infrastruktur
Schulpflicht besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse (USDOS 20.3.2023).
Frühe Heirat/Zwangsheirat
Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).
Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief (The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023).
Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021).
Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vgl. End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).
Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022).
Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
ARDD – Arab Renaissance for Democracy Development (7.2020): Legal Paper on children’s rights draft bill, https://firebasestorage.googleapis.com/v0/b/ardd-94d08.appspot.com/o/publications%2Fa3b0apsvq1v.pdf?alt=mediatoken=1cd718fa-c96a-44aa-8b2b-a99e6b9489ae, Zugriff 24.1.2024
BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 24.1.2024
End Violence Against Children (3.2.2023): Jordan’s rapid progress to keep children safe at home, in communities, online and in schools, https://www.end-violence.org/articles/jordans-rapid-progress-keep-children-safe-home-communities-online-and-schools, Zugriff 24.1.2024
Jordan News (21.4.2022): Cabinet approves child rights bill, next to be discussed under the Dome, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Cabinet-approves-child-rights-bill-next-to-be-discussed-under-the-Dome-15878, Zugriff 24.1.2024
The Jordan Times (27.5.2023): Despite downtrend, root causes of child marriage remain, say experts, https://jordantimes.com/news/local/despite-downtrend-root-causes-child-marriage-remain-say-experts, Zugriff 24.1.2024
The National News (19.9.2922): Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, https://www.thenationalnews.com/mena/2022/09/19/jordanian-parliament-passes-child-rights-bill-after-changes/, Zugriff 2.2.2024
UNICEF – Middle East And North Africa Regional Office and UNFPA Arab States Regional Office (6.2021): Child Marriage In The Context Of Covid-19. Analysis of trends, programming and alternative approaches in the Middle East and North Africa, https://www.nolostgeneration.org/media/3561/file/Child%20marriage%20in%20the%20context%20of%20COVID-19%20-%20MENA%20regional%20analysis.pdf, Zugriff 24.1.2022
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.
Quellen:
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024
Grundversorgung und Wirtschaft
Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).
Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).
Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)
Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Quellen:
Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024
ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024
DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024
FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024
GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024
Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024
WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024
WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).
Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).
Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).
Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).
Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).
Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).
Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024
BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024
EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024
ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024
The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024
UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024
USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024
WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024
Individuell:
Von welchem Elternteil leitet sich die Staatsangehörigkeit bei gemeinsamen Kindern ab, wenn der Vater jordanischer Staatsangehöriger und die Mutter staatenlose Palästinenserin in Syrien ist?
Die ÖB Amman gibt zu dieser Fragestellung an: Gemäß jordanischen Recht wird, wie beim syrischen Recht, nur die Staatsangehörigkeit des Vaters weitergegeben. ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (24.7.2023): Auskunft der ÖB Amman per email
Die ÖB Damaskus gibt zu dieser Fragestellung an: Gemäß syrischem Recht wird die Staatsangehörigkeit nur vom Vater weitergegeben, dies bedeutet, dass leibliche Kinder syrischer Väter syrische Staatsangehörige sind, die Staatsangehörigkeit der Mutter bleibt dabei außer
Betracht. Kinder, deren Väter nicht syrische Staatsangehörige sind, sind nicht syrische Staatsangehörige, selbst wenn deren Mütter die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (24.7.2023): Auskunft der ÖB Damaskus per email
Unter welchen Voraussetzungen wird einer alleinstehenden staatenlosen Palästinenserin in Syrien bei der jordanischen Botschaft ein jordanischer Reisepass für das leibliche Kind mit jordanischer Staatsangehörigkeit ausgestellt?
Der Vertrauensanwalt der ÖB Amman gibt zu dieser Fragestellung an:
Der Leiter der Rechtsabteilung teilte mit, dass nach internen Vorschriften der Abteilung für Zivilstandswesen und Pässe eine geschiedene Mutter (egal ob Jordanierin oder Nicht-Jordanierin) ohne die Zustimmung des Vaters keinen jordanischen Pass für ihr minderjähriges Kind beantragen kann. Die Mutter kann jedoch einen Antrag beim Scharia-Gericht oder beim Kirchengericht - je nach Religion des Kindes - stellen, das nach Ermessen des Richters und nach seiner Überzeugung von den Gründen der Mutter eine Entscheidung erlassen kann, mit der der Mutter die vorläufige Vormundschaft für ihr Kind gewährt wird, woraufhin sie bei der Abteilung für Zivilstandswesen und Pässe einen Reisepass beantragen kann; diese Entscheidung des Scharia-Richters oder des Kirchengerichts sollte auch beinhalten, dass die Mutter das Sorgerecht für das Kind hat.
Kann ein bei UNRWA registrierter staatenloser Palästinenser zugleich die jordanische Staatsbürgerschaft haben?
Die ÖB in Amman gibt zu dieser Fragestellung an, dass ein regulärer Reisepass ohne nationale Nummer an Palästinensern, die in Jordanien, Ostjerusalem, dem Westjordanland und dem Gazastreifen leben, für internationale Reisen ausgestellt wird und mit dem Buchstaben T für
"Temporary" (vorübergehend) beginnt. Er wird auch israelischen Muslimen ausgestellt, da israelischen Staatsbürgern die Einreise nach Saudi-Arabien untersagt ist, was sich jedoch ändert. Dieser Reisepass wird jedoch in einigen Staaten nicht akzeptiert. ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (21.9.2023): Auskunft der ÖB per email
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA, Syrien, Fragen zur Staatsangehörigkeit vom 21.09.2023
Schutz von Frauen vor Gewalt in Jordanien:
Die Tochter des Asylwerbers wurde lt. ihren Angaben in Ihrer Heimat (angeblich Syrien, vermutlich aber Jordanien) mehrmals Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen, auch innerfamiliär.
1. Bestehen bei einer allfälligen Heimreise nach Jordanien Bedenken, dass die Tochter des Asylwerbers, da sie lt. eigenen Angaben Schande über die Familie gebracht hat, in Jordanien nicht Fuß fassen könnte oder wäre sogar mit einer Verfolgung der derzeit alleinstehenden Frau zu rechnen? Die Frau spricht die Landessprache auf Muttersprachenniveau und ist gesund und arbeitsfähig.
2. Wie steht es um Frauen die Ihre Familienmitglieder wegen häuslicher Gewalt oder Sexualdelikten zur Anzeige bringen?
3. Haben diese Frauen in Jordanien mit Repressalien, in welcher Form auch immer, zu rechnen?
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass derzeit keine über das allgemeine Maß bekannten Bedenken in diesem Fall erkannt werden können. Es gibt sogar offizielle Stellen und NGO wo sich betroffene Frauen in solchen Fällen wenden können. Auch gibt es bei der jordanischen Polizei eine eigene Abteilung für Familienschutz. Das ist ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien. Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, wurden bis zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt. In diesen Themenbereichen geht Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg. Wenn die Tat wirklich wie angezeigt passierte, haben die Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie werden geschützt und die Täter werden gerichtlich verfolgt und bestraft.
Einzelquellen:
Zu den oben angeführten Fragestellungen hat der VB Folgendes berichtet:
Antwort zu Frage 1:
• Bei einer allfälligen Heimreise können derzeit keine über das allgemeine Maß bekannten Bedenken in diesem Fall erkannt werden. Es gibt sogar offizielle Stellen und NGO wo sich betroffene Frauen in solchen Fällen wenden können. Auch gibt es bei der jordanischen Polizei eine eigene Abteilung für Familienschutz. Das ist ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von
Jordanien.
[…]
Antwort zu Frage 2:
• Siehe Antwort zu Frage 1. Dem VB sind ausreichende Fälle bekannt, wo solche Delikte von häuslicher Gewalt oder Sexualdelikten zur Anzeige gebracht worden sind. Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, wurden bis zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt. In diesen Themenbereichen geht Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg.
[…]
Antwort zu Frage 3:
• Siehe Antwort oben; wenn die Tat wirklich wie angezeigt passierte, haben die Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie werden geschützt und die Täter werden gerichtlich verfolgt und bestraft.
[…]
• Siehe unten aktuelle Folder der jordanischen Polizei - Schutz von Frauen und
Familien in Jordanien durch die jordanische Polizei:
VB des BM.I für den Mittleren Osten (26.9.2016): Auskunft des VB, per Email
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass vergewaltigte oder misshandelte Frauen eine Klage bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen können. Bis September 2015 untersuchte das FDP (Family Protection Department) 319 Fälle von Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch von Frauen. Allerdings gab es einige Fälle, in denen Druck auf Familien ausgeübt wurde, dass sie die Angelegenheit außergerichtlich, mittels Mediation, beilegen sollen. NGOs berichteten, dass die Fälle von häuslicher Gewalt häufig außergerichtlich geregelt würden, indem der Täter aufgefordert wurde, vor dem Gouverneur oder dem FPD zu unterzeichnen, dass er von einer Wiederholung der Tat absehen werde. Das Justizministerium deutete an, dass bis Oktober 2015 sieben sogenannte „Ehrenverbrechen“ an das Justizsystem herangetragen wurden. Währenddessen berichten NGOs, dass es 14 potentielle Ehrenverbrechen bis September 2015 gegeben hatte. Laut Aktivisten werden viele Ehrenverbrechen nicht dokumentiert. Das Ehrenverbrechen wird in den letzten Jahren durch den Obersten Strafgerichtshof mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet. Jordanien hat die CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) ratifiziert – allerdings, wie die meisten arabischen und islamischen Länder, mit Einschränkungen, da Jordanien einen Teil seiner Gesetze nicht als Diskriminierung von Frauen betrachtet sehen will, sondern als Teil der kulturellen und religiösen (arabisch-islamischen) Identität. Unabhängige Frauenorganisationen, die sich für verbesserte Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen einsetzen, existieren in Jordanien seit den 1940er Jahren. Alle jordanischen Frauenorganisationen (nach staatlichen Angaben mehr als 90) sind Mitglied der staatlich kontrollierten General Federation of Jordanian Women (GFJW), die über ein großes Netz an Zweigstellen auch in ländlichen Gebieten verfügt, und die sich seit einigen Jahren zunehmend an kontroversere Themen wie z.B. Gewalt gegen Frauen heranwagt.
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Jordanien vom 04.10.2016 zu Schutz von Frauen vor Gewalt in Jordanien
Update Jordanien:
Wichtige Entwicklungen im Jahr 2024
Im September fanden Parlamentswahlen statt. Trotz einer niedrigen Wahlbeteiligung gewann die Islamische Aktionsfront (IAF), der politische Arm der jordanischen Muslimbruderschaft, die meisten Sitze. Ihre Macht wird wahrscheinlich von regimefreundlichen Parteien und Unabhängigen gebremst werden.
Im Juli stiegen die Kosten für die Verlängerung der jährlichen Arbeitserlaubnis für syrische Flüchtlinge von 10 Dinar (14 US-Dollar) auf über 500 Dinar (705 US-Dollar). Syrische Flüchtlinge wurden weiterhin diskriminiert und unter zunehmendem Druck gesetzt, nach Syrien zurückzukehren.
Das Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität von 2023 wurde das ganze Jahr über genutzt, um gegen Meinungsäußerungen und Versammlungen vorzugehen, insbesondere während der anhaltenden pro-palästinensischen Demonstrationen. Das Gesetz wurde auch genutzt, um LGBT+-Aktivist*innen und -Organisationen ins Visier zu nehmen.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist begrenzt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrats, der die Richter am Zivilgericht ernennt und sich mehrheitlich aus hochrangigen Mitgliedern der Richterschaft zusammensetzt. Die Richter sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), das sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befasst, werden formell durch königliches Dekret ernannt. Verfassungsänderungen im Jahr 2022 gaben dem König die alleinige Autorität über die Ernennung des obersten Richters der religiösen Gerichte und des Vorsitzenden des Rates, der sie verwaltet. Das Justizministerium überwacht die Richter, befördert sie und legt ihre Gehälter fest, wodurch die Autonomie der Abteilung weiter geschwächt wird. De facto kommt es jedoch zu richterlicher Unabhängigkeit und dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger in Gerichtsverfahren erfolgreich gegen staatliche Akteure zur Wehr setzen.
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate lang festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft von bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden häufig Verfahrensgarantien gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, indem sie Personen in Isolationshaft halten oder die gesetzlichen Fristen überschreiten. Angeklagte haben in der Regel keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor dem Prozess, was ihre Fähigkeit zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsmäßigen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse.
Jordanier genießen in der Regel die Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr.
Eine offene Diskussion über Politik, die Monarchie, religiöse Angelegenheiten und Sicherheitsfragen wird durch die Androhung von Strafen gemäß verschiedenen Gesetzen zur Regelung der Meinungsäußerung unterbunden. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet Unternehmen, auf gerichtliche Anordnung hin die Überwachung privater Kommunikation zu ermöglichen, und die Behörden können die Überwachung von Personen anordnen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Beschränkungen für Social-Media-Apps wie TikTok, Clubhouse und Grindr sind weit verbreitet. Viele Jordanier glauben, dass Regierungsbeamte routinemäßig ihre Telefongespräche abhören und ihre Online-Aktivitäten überwachen. Berichten zufolge wurde zwischen 2019 und 2023 die Spionagesoftware Pegasus eingesetzt, um die Telefone von mindestens 35 Menschenrechtsaktivisten, Anwälten und Journalisten zu hacken; jordanische Regierungsbehörden stehen im Verdacht, hinter diesen Angriffen zu stehen. In den letzten Jahren wurden Social-Media-Nutzer, darunter auch Aktivisten, wegen ihrer Aktivitäten verhaftet.
Das Gesetz gegen Cyberkriminalität, das Gesetz zur Verbrechensbekämpfung und das Strafgesetzbuch erlauben es Beamten, Bürger nach Belieben festzunehmen. Nach diesen Gesetzen können Internetnutzer mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen rechnen, wenn sie wegen Online-Kommentaren wegen Verleumdung verurteilt werden. Das Gesetz zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von 2023 räumt den Behörden einen großen Ermessensspielraum bei der Strafverfolgung von Bürgern ein, indem es unter anderem die Nutzung des Internets zur Veröffentlichung von Nachrichten, die als falsch oder der nationalen Einheit abträglich angesehen werden, unter Strafe stellt. Hunderte von Menschen wurden nach diesem Gesetz angeklagt, weil sie die Regierung kritisiert, zu politischer Mobilisierung aufgerufen oder pro-palästinensische Ansichten geäußert hatten.
Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2025 - Jordan, 2025https://www.ecoi.net/de/dokument/2123540.html [Zugriff am 13. November 2025]
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte, der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen zu den Personen der BF1-2 (Religions-, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse der BF1-2 in ihrem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der BF1 und aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Zur Staatsangehörigkeit bzw. dem Herkunftsort der BF1 ist Folgendes in Betracht zu ziehen:
Die BF1 stellte im Zuge ihrer Einreise nach Österreich zusammen mit ihrem Ex-Mann einen Antrag auf internationalen Schutz. Einen Tag später erfolgte eine Erstbefragung. Die BF1 wurden darüber belehrt, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen solle, unter anderem zu ihrer Staatsbürgerschaft bzw. ihrem Herkunftsstaat. Sie wurde darüber informiert, dass aufgrund dieser Angaben staatliche Ausweise bzw. öffentliche Urkunden ausgestellt werden. Bei bewussten Falschangaben mache man sich strafbar. Die BF1 gab unter anderem an, dass sie staatenlos sei und am XXXX in XXXX , Syrien geboren sei. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die BF1 bei der belangten Behörde eine Korrektur ihres Geburtsdatums und gab unter anderem bekannt, dass sie von ihrem Ex-Mann gezwungen wurde anzugeben, dass sie staatenlos sei. Tatsächlich habe sie die jordanische Staatsbürgerschaft. Unter Berücksichtigung, dass die BF1 bei ihrer Einreise nach Österreich minderjährig war, mit ihrem Ex-Mann einreiste, der die Reise organisierte, erscheinen die Angaben der BF1 in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die BF1 legte im Verfahren unter anderem eine Geburtsurkunde vor. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass sich auf diesem Dokument kein Lichtbild befindet und somit eine Zuordnung dieses Beweismittels zu einer bestimmten Person nicht möglich ist. Mit der Vorlage weiterer Kopie, nämlich Kopien ihrer Heiratsurkunde, der Obsorgeentscheidung betreffend ihre Mutter, der BF1 und ihrer Geschwister, einer UNRWA Familienregistrierung sowie zweier Schulzeugnisse konnte die BF1 ihre Identität ferner nicht beweisen. Kann anhand von Kopien eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente nicht vorgenommen werden. Die Identität der BF2 steht aufgrund der österreichischen Geburtsurkunde fest.
Sofern im Verfahren der BF2 seitens der Vertretung vorgebracht wird, dass die Staatsangehörigkeit der BF2 ungeklärt sei, da ihr Vater die Vaterschaft nicht offiziell anerkannte, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die BF2 kam in aufrechter Ehe zwischen der BF1 und dem Vater der BF2 in Österreich auf die Welt. Die BF1 führte zuletzt an, dass der Vater der BF2 die Obsorge über die BF2 erlangen möchte. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Vater der BF2 die Abstammung in Zweifel ziehen möchte. Anhand einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA ist zweifelsfrei festzuhalten, dass gemäß jordanischem Recht die Staatsangehörigkeit des Vaters weitergegeben wird. Da der Vater der BF2 jordanischer Staatsangehöriger ist, ist auch die BF2 jordanische Staatsangehörige. Die belangte Behörde erhob weiters, dass nach internen Vorschriften der Abteilung für Zivilstandswesen und Pässe eine geschiedene Mutter (egal ob Jordanierin oder Nicht-Jordanierin) ohne die Zustimmung des Vaters keinen jordanischen Pass für ihr minderjähriges Kind beantragen kann. Die Mutter kann jedoch einen Antrag beim Scharia-Gericht oder beim Kirchengericht - je nach Religion des Kindes - stellen, das nach Ermessen des Richters und nach seiner Überzeugung von den Gründen der Mutter eine Entscheidung erlassen kann, mit der der Mutter die vorläufige Vormundschaft für ihr Kind gewährt wird, woraufhin sie bei der Abteilung für Zivilstandswesen und Pässe einen Reisepass beantragen kann; diese Entscheidung des Scharia-Richters oder des Kirchengerichts sollte auch beinhalten, dass die Mutter das Sorgerecht für das Kind hat.
Dass die BF1 bei UNRWA in Syrien registriert sind, ergibt sich aus der vorgelegten UNRWA-Registrierungsbestätigung in Kopie und den dahingehend konstanten Angaben der BF1. Das Gericht geht in Zusammenhang mit den unwiderlegten Angaben der BF1 davon aus, dass die BF1 Leistungen bzw. Unterstützung von UNRWA erhielt und zwar in Form von Nahrungsmittelhilfe, finanzieller Unterstützungen sowie Schulbesuchsmöglichkeiten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF1, konkret, dass die BF1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, ergibt sich aus den Angaben der BF1 zuletzt vor dem erkennenden Gericht. Für die BF2 wurden gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Diese gehen zweifelsfrei aus dem ambulanten Arztbrief der XXXX vom XXXX , Ambulanzbericht Kinderchirurgie der XXXX vom XXXX , Ergotherapeutischer Bericht der XXXX vom XXXX , radiologischer Befund vom XXXX , Schreiben eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX , Verordnungsschein Sehbehelfe vom XXXX hervor.
Aus dem Gesundheitszustand der BF1 folgt auch deren grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellungen zur Reiseroute gehen aus dem Sachvortrag der BF1 vor der belangten Behörde hervor. Hingewiesen wird darauf, dass die BF1 in ihrer Erstbefragung eine tatsachwidrige Reiseroute angab.
Dass der Exgatte in Österreich um Asyl ansuchte bzw. der Stand des Verfahrens leitet sich anhand einer Anfrage des Fremdeninformationssystem und des zentralen Melderegisters.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 in Österreich geht aus einer Anfrage des Strafregisters hervor.
2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurde, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde zudem die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen.
Die BF1 bzw. ihre gewillkürte Vertretung ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Die Ausführungen und die zitierten Berichte in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen und Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die ins Verfahren miteinbezogenen Länderberichte zum Herkunftsstaat der BF1-2 in Zweifel zu ziehen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Berichte zeichnen zumal kein anderes Bild von der Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführer als jenes, welches sich aus den vom Gericht zugrunde gelegten Feststellungen ergibt.
Die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien stellt sich derzeit nicht derart dar, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen kommt. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler. Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen.
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Jordanien gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Jordanien aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Sicherheitsvorfälle betreffen vor allem das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet.
Der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Jordanien zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – zB gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die BF1 wurden im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Die BF1 wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Die BF1 konnte ein individuelles Verfolgungsschicksal für die BF1-2 nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.
2.5. Die BF1 brachte in der Erstbefragung vor, dass sie ihre Heimat (Syrien) verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und es keine Sicherheit mehr gebe. Es würde dort kein gutes Leben geben.
Vor der belangten Behörde legte die BF1 schlüssig dar, dass ein großer Teil ihres Vorbringens in der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen habe. Zum Fluchtgrund erörterte die BF, tatsächlich habe sie bei ihrer Einreise nach Österreich keine Fluchtgründe gehabt. Ihre ganze Familie lebe in Syrien. Sie habe weiterhin in Syrien leben wollen. Ihr Ex-Mann habe sie aber genötigt nach Jordanien zu gehen. Nunmehr aber wären sie und ihre Tochter in großer Gefahr. Ihr Ex-Mann habe einen Sohn haben wollen. Als er erfahren habe, dass die BF1 mit der BF2 schwanger war, habe er gedroht sie umzubringen. Sie habe auch weiterhin Angst, dass Ihr Ex-Mann und dessen Familie der BF1 und der BF2 Schaden zufügen oder diese ermorden.
Angesichts der im Verwaltungsakt befindlichen bzw. von der BF1 vorgelegte polizeilichen/gerichtlichen Unterlagen (Zeugenvernehmung der BF1 bei der XXXX am XXXX , dem Abschluss-Bericht der XXXX vom XXXX , dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ) sowie Stellungnahmen der BF1 samt Beweismittel (wie etwa Schreiben der XXXX vom XXXX , Stellungnahme der XXXX vom XXXX ), ist zweifelsfrei festzuhalten, dass der Ex-Mann der BF1 gegenüber der BF1 in Österreich gewalttätig wurde. Die BF1 hat aufgrund dieser Vorkommnisse ihren Ex-Mann mit Unterstützung ihres XXXX verlassen und Schutz in entsprechenden Einrichtungen gefunden.
Der Sachvortrag der BF1, dass Sie von ihrem Ex-Mann bereits kurz nach der Eheschließung erniedrigt, beleidigt und geschlagen wurde sowie dass die Familie der BF1 sie in Jordanien schlecht behandelte, erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der Vorfälle in Österreich durchaus nachvollziehbar.
Es ist folglich aufgrund der derzeitigen Situation der BF1 und der BF2 zu prüfen, ob bei einer Rückkehr nach Jordanien eine ernsthafte, konkret individuelle Verfolgung oder Bedrohung für die beiden Beschwerdeführer vorliegt. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die BF1 im behördlichen und gerichtlichen Verfahren schlüssig vortrug, dass sie die jordanische Staatsbürgerschaft inne habe. Folglich ist wie in der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshof dargelegt (VwGH 22.10.2002, Ra 2001/01/0089, mwN) und auch im Artikel 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) und § 2 Absatz 1 Ziffer 17 AsylG definiert als „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit bzw. der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt für die Prüfung des Status eines Asylberechtigten entscheidend. Im gegenständlichen Fall ist, obwohl die BF1 einen Großteil ihres Lebens in Syrien verbrachte, Jordanien als Herkunftsstaat anzusehen, da die BF1 die jordanische Staatsangehörigkeit inne hat. Eine allfällige Verfolgung ist folglich auch bezüglich Jordanien zur prüfen.
Die BF1 gab im Verfahren an, dass sie in Syrien als Minderjährige ( XXXX Jahre) geheiratet habe. Diese Heirat erfolgte mit ihrer Zustimmung. Zur Unterstützung dieser Angaben legte die BF1 eine Kopie eines Heiratsnachweises vor. Aus diesem geht hervor, dass der Ehevertrag mit XXXX datiert ist und wurde die Gültigkeit der Ehe mit XXXX in XXXX , Syrien festgestellt.
Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001, mwN) darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Auch wenn, wie im gegenständlichen Fall, offenbar eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen und die Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch ein syrisches Gericht stattgefunden hat, muss aber ebenso das junge Alter der BF1 ( XXXX Jahre) berücksichtigt werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes genießt der Schutz des Kindeswohles Vorrang vor ausländischem Recht. Die BF konnte offenbar zum Zeitpunkt der Eheschließung den Entschluss eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft zu begründen nicht bilden bzw. nur eingeschränkt. Ehen in derart jungen Jahren führen – wie im gegenständlichen Fall – dazu, dass die BF1 nicht die Möglichkeit hatte eine Schule zu besuchen bzw. eine weitere Ausbildung zu absolvieren. Der BF1 wurde durch die Eingehung der Ehe nicht nur die Kindheit und Jugend vorenthalten, sondern war eine altersentsprechende Entfaltung ihrer Persönlichkeit dadurch kaum möglich. In Ehen kommt der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung ein hohes Gewicht zu. Die BF1 wurde kurz nach ihrer Heirat von ihrem Ex-Mann gezwungen ihre Familie in Syrien zu verlassen und nach Jordanien zu reisen bzw. dort zu leben. In jungen Jahren wurde die BF1 schwanger und zeigt, die in Österreich bestehende Notwendigkeit die BF2, wenn auch vorübergehend bei einer Pflegefamilie unterzubringen, dass die BF1 zumindest eine Zeit lang nicht in der Lage war, für die BF2 ein stabiles Zuhause zu gewährleisten. Im konkreten Fall liegt aus Sicht des Gerichtes eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vor. Anzumerken ist, dass selbst bei der Verneinung einer dem ordre public widerstreitende Kinderehe sich an der Lage der BF1 und BF2 nichts ändert. Die BF1 vollzog eine Scheidung und besteht daher keine Ehegemeinschaft mehr mit ihrem (jetzigen) Ex-Mann. Die BF1 erörterte diesbezüglich, dass ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertretung zusammen mit dem Vater ihres Ex-Mannes die amtliche Scheidung durchführen ließen. Dazu waren auch Zeugen von Nöten. Diese waren der Onkel der BF1 mütterlicherseits sowie ein Cousin des Ex-Mannes väterlicherseits. Die Scheidung ging vom Ex-Mann der BF1 bzw. seiner Familie aus.
Der Begründung in der Beschwerde die BF1 genieße als bei UNRWA registrierter Flüchtling aus Palästina besonderen Schutz und besondere Rechte und ist ihr ipso facto der Status der Asylberechtigen zuzuerkennen, wird nicht gefolgt.
Nach Art 12 Abs 1 Buchst a Satz 1 RL 2011/95/EU der Art 1 Abschnitt D Satz 1 der GFK entspricht, ist es für die beim Hilfswerk der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der EU als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art 12 Abs 1 Buchst a Satz 2 Status-RL bzw. AnerkennungsRL, der Art 1 Abschnitt D Abs 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass in dem Fall, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, dieser Betroffene ipso facto den Schutz der Status-RL bzw. AnerkennungsRL genießt (Urteil des EuGH vom 5. 10.2023 in der Rs C-294/22, OFPRA).
Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik, ob der BF1 die Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL, nämlich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da die BF1 die jordanische Staatsbürgerschaft innehat. Die BF1 legte ihm Verfahren schlüssig und stets gleichbleibend dar, dass ihr Vater ein jordanischer Staatsangehöriger sei. Ihre Mutter hingegen sei staatenlos. Die Angaben der BF1, dass ihre Staatsangehörigkeit von ihrem Vater abgeleitet wurde, beruhen nicht nur aufgrund ihrer unwiderlegten Angaben, sondern decken sich mit einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA. Die Österreichische Botschaften in Damaskus und Amman legten dar, dass sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes, wenn der Vater jordanischer Staatangehöriger und die Mutter staatenlose Palästinenserin in Syrien ist, gemäß jordanischen und syrischen Recht nach der Staatsangehörigkeit des Vaters richtet. Die Staatsangehörigkeit wird vom Vater weitergegeben. Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt als Flüchtling ein Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung finde. Somit ergibt sich, dass die BF1 nur dann als schutzlos angesehen wird, wenn sie den Schutz des jordanischen Staates nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will.
Vollständigkeitshalber wird vom Gericht festgehalten, dass die BF2 die jordanische Staatsbürgerschaft innehat. Die Staatsangehörigkeit wird von ihrem Vater, dem Ex-Mann der BF1, weitergegeben.
Sofern die BF1 im Verfahren eine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechtes, insbesondere vor dem Hintergrund der Gewalttätigkeiten bzw. ihrer Scheidung von ihrem Ex-Mann vorbringt, ist seitens des Gerichtes festzuhalten, dass es keine glaubwürdigen Hinweise gibt, dass staatliche Behörden in Jordanien bei geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend Schutz vor Privatpersonen bieten. Anhand einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Amman muss festgehalten werden, dass es in Jordanien offizielle Stellen und NGO´s gibt, an die sich Frauen wegen häuslicher Gewalt, Sexualdelikten, Ehrenverletzungen wenden können. Auch gibt es in der jordanischen Polizei eine eigene Abteilung für Familienschutz. Das ist ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien. Dem Verbindungsbeamten sind ausreichende Fälle bekannt, wo solche Delikte von häuslicher Gewalt oder Sexualdelikten zur Anzeige gebracht worden sind. Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, wurden bis zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt. In diesen Themenbereichen geht Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg. Frauen, die geschlechtsspezifische Vorfälle anzeigen, haben mit keinen Repressalien zu rechnen. Vielmehr werden sie geschützt bzw. werden die Täter gerichtlich verfolgt und bestraft. Es gibt Folders der jordanischen Polizei, die Frauen darüber informieren, wie sie Schutz erhalten und welche konkreten Schritte erforderlich sind, um staatlichen Schutz zu erhalten. Es gibt eigene Notfallrufnummern sowie Mailadressen, sodass betroffene Frauen Zugang zu entsprechenden Stellen erhalten können. Die Auskunft des Vertrauensanwaltes deckt sich zudem mit anderen öffentlich zugänglichen Quellen, wie USDOS Bericht, Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ). So geht aus diesen Berichten ebenso hervor, dass vergewaltigte oder misshandelte Frauen eine Klage bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einbringen können. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es ebenso Berichte gibt, dass es einige Fälle gibt, in denen Druck auf Familien ausgeübt wurde, dass sie die Angelegenheit außergerichtlich, mittels Mediation, beilegen sollen. NGOs berichteten, dass die Fälle von häuslicher Gewalt häufig außergerichtlich geregelt würden, indem der Täter aufgefordert wurde, vor dem Gouverneur oder dem FPD zu unterzeichnen, dass er von einer Wiederholung der Tat absehen werde. NGOs berichten, dass es 14 potentielle Ehrenverbrechen bis September 2015 gegeben hatte. Das Ehrenverbrechen wird aber auch in den letzten Jahren durch den Obersten Strafgerichtshof mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet. Unabhängige Frauenorganisationen, die sich für verbesserte Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen einsetzen, existieren in Jordanien seit den 1940er Jahren. Alle jordanischen Frauenorganisationen (nach staatlichen Angaben mehr als 90) sind Mitglied der staatlich kontrollierten General Federation of Jordanian Women (GFJW), die über ein großes Netz an Zweigstellen auch in ländlichen Gebieten verfügt, und die sich seit einigen Jahren zunehmend an kontroversere Themen wie z.B. Gewalt gegen Frauen heranwagt.
Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde sowie in den Schriftsätzen wiedergegebenen Berichten, in denen allgemein und hauptsächlich statistisch Fälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Jordanien dargestellt werden. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland – hier Jordanien - wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist, dass die BF1-2 auf Schutz durch den jordanischen Staat zu verweisen sind. Aus Sicht des Gerichtes gibt es keine triftigen Hinweise, dass die BF1 bzw. die BF2, die von dritter Seite Verfolgung befürchten, trotz bestehender ausreichend funktionierender Staatsgewalt mit dem Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen haben.
An dieser Sichtweise ändert auch die Vorlage einer Zeugenvernehmung der BF1 vom XXXX nichts. Daraus ist ersichtlich, dass Verwandte des Ex-Mannes der BF1 zu deren Onkel kamen und die Obsorge bzw. Vormundschaft über die BF2 haben möchten. Wenn die BF1 in diesem Zusammenhang befürchtet, dass die BF2 von den Verwandten ihres Ex-Mannes entführt werde, beruhen diese Bedenken auf nicht nachvollziehbare Umstände. Konkrete Anhaltspunkte, die eine objektive Gefährdungssituation begründen, liegen nicht vor. Weder haben Verwandte des Ex-Mannes der BF1 gegenüber dem Onkel der BF1 Drohungen ausgesprochen noch war die BF1 selbst Drohungen ausgesetzt. Der Umstand, dass sich eine fremde Person in ihren Facebook Account einloggen wollte, kann vielfältige Gründe haben.
Aus dem Verhalten der BF1 in Österreich lässt sich ableiten, dass die BF1 offenbar keine Furcht hat behördliche Stellen aufzusuchen. Sie kennt augenscheinlich ihre rechtlichen Möglichkeiten, tritt selbstbestimmt und informiert auf. Es spricht folglich auch nichts dagegen, dass die BF1 Schutzmaßnamen auch in Jordanien in Anspruch nimmt – sofern die BF1 oder die BF2 einer Gefährdung ausgesetzt wären.
Schließlich ist nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargelegt worden, inwiefern die BF1 und die BF2 von der allgemeinen Lage in Jordanien in Bezug auf die Gruppe der (getrennt bzw. geschiedenen) Frauen und die Gruppe der Kinder bzw. Jugendlichen einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Jordanien ausgesetzt wären.
Den im Verfahren miteinbezogenen Länderberichten zur Lage von Frauen ist keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Frauen werden zwar sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen (v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen) ausgesetzt; es wird auch keinesfalls verkannt, dass die persönlichen sozialen Freiheiten durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt werden können. Dennoch ergibt sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat schlichtweg keine Verfolgung rein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im Allgemeinen. Bei den Diskriminierungen ist jedenfalls nicht die für eine Verfolgung nach Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) erforderliche Intensität und Schwere zu erkennen. Das Fehlen einer ernsthaften, konkret individuellen Bedrohung der BF1 und der BF2 aufgrund ihrer Zugehörigkeit der Gruppe der Frauen lässt eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung nicht erkennen.
Das Gericht hält fest, dass es keine Hinweise gibt, dass in Jordanien die Gruppe von Kindern bzw. Jugendlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen. Die Schulpflicht in Jordanien besteht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden. Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern, der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde. Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in rechtsverbindliche Artikel umsetzen, die für die Betroffenen verbindlich sind. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt. In einer Gesamtschau ist die Situation von Kindern bzw. Jugendlichen in Jordanien nicht dergestalt, dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. D Statusrichtlinie zu bejahen ist.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) […]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.1.2. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik, ob der BF1 die Voraussetzungen für den "ipso-facto Schutz" der Status-RL, nämlich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, erübrigt sich im gegenständlichen Fall, da die BF1-2 die jordanische Staatsbürgerschaft innehaben.
3.1.3. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, konnten die BF1-2 eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubwürdig darlegen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).
In einem Vorabentscheidungsverfahren entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16.01.2024 insbesondere darüber, dass sowohl die Frauen eines Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, abhängig von den im Land herrschenden Verhältnissen, nach Art. 10 Absatz 1 d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als eine soziale Gruppe im Sinne eines Verfolgungsgrundes angesehen werden können. Dies ist der Fall, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexualisierter Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann ihnen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden, insbesondere wenn sie tatsächlich Gefahr laufen, getötet zu werden oder Gewalt zu erfahren.
Die BF1 befürchtet für ihre eigene Person und die BF2 bei einer Rückkehr nach Jordanien Verfolgungshandlungen seitens ihres Ex-Mannes bzw. Vaters der BF2 und dessen Familienangehörigen. Geschlechtsspezifische (oder auch genderbezogene) Fluchtgründe liegen vor, wenn die Verfolgungsursache im Herkunftsland an das Geschlecht eines Menschen anknüpft. Beispiele könnten (drohende) Genitalverstümmelung (FGM/C), Zwangsverheiratung, Menschenhandel, „Gewalt im Namen der Ehre“, sexuelle Übergriffe oder häusliche Gewalt sein. Verfolgung kann sowohl von staatlichen als auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Zu letzteren können auch Familienangehörige zählen. In Fällen, in denen eine (drohende) Verfolgung seitens nicht-staatlicher Akteuren geltend gemacht wird, kommt es darauf an, dass der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. neuerlich VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0375 bis 0376, mwN).
Im vorliegenden Fall wurden - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - Schlussfolgerungen zur Schutzfähigkeit des jordanischen Staates aufgrund der im Verfahren miteinbezogenen Länderberichte, die vor allem die praktische Umsetzung von gesetzlichen Schutzmaßnahmen gegenüber Frauen betreffen, gezogen. Anhand der Berichtslage zur Situation in Jordanien sowie der fallbezogen gegebenen Umstände getroffenen Feststellungen muss festgestellt werden, dass der jordanische Staat fähig und willens ist, die hier in Rede stehenden Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
Insofern gehen die Verweise der Rechtsvertretung der BF1-2 auf näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ins Leere. Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/01/0152). Gegenständlich ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine individuell-konkrete Gefährdung der BF1-2 zu erkennen.
Den aktuellen Länderberichten sind zwar eindeutig verschiedene Benachteiligungen und Diskriminierungen für Frauen in Jordanien zu entnehmen. Dazu ist aber zunächst festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005). Ob dies der Fall ist, ist – grundsätzlich (siehe sogleich) – im Einzelfall zu prüfen (ebd.; weiters VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160).
Besonderes gilt für afghanische Frauen: Hinsichtlich der maßgeblichen Situation in Afghanistan ist bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425). Es ist daher zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425, unter Verweis auf EuGH 04.10.2024, verbRs. C-608/22 ua., Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ua.).
Hinsichtlich der maßgeblichen Situation in Jordanien stellt sich die Sachlage aber anders dar als im Fall von Afghanistan. Die aktuellen Länderberichte zu Jordanien halten – neben den erwähnten Benachteiligungen und Risken für Frauen – unter anderem fest, dass die Verfassung die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vorsieht. Frauen haben gleiche politische Rechte. Es gibt 18 Parlamentssitze, die für weibliche Kandidatinnen reserviert sind, einen pro lokalen Wahlbezirk. Auf den nationalen Parteilisten muss eine Frau unter den drei Spitzenkandidaten, eine weitere Frau unter den folgenden drei Kandidaten und mindestens ein Kandidat unter 35 Jahren unter den ersten fünf Kandidaten aufgeführt sein. Unabhängige Frauenorganisationen, die sich für verbesserte Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen einsetzen, existieren in Jordanien seit den 1940er Jahren. Alle jordanischen Frauenorganisationen (nach staatlichen Angaben mehr als 90) sind Mitglied der staatlich kontrollierten General Federation of Jordanian Women (GFJW), die über ein großes Netz an Zweigstellen auch in ländlichen Gebieten verfügt, und die sich seit einigen Jahren zunehmend an kontroversere Themen wie z.B. Gewalt gegen Frauen heranwagt. Auch wenn es Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen gibt, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (81 %), niedrige Löhne (66 %), fehlende Transportmöglichkeiten (65 %) und die Bevorzugung von Männern (59 %) als die größten Hindernisse (Arabbarometer 15.3.2021), nehmen Frauen am Erwerbsleben teil.
Unbenommen bestehenden Diskriminierungen durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes lassen die aktuellen Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt – entgegen der in der Beschwerde und in den Stellungnahmen vertretenen Auffassung – somit gerade nicht den Schluss zu, dass die allfälligen diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen in Jordanien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihrer Intensität, ihrer kumulativen Wirkung oder aufgrund der Folgen, die sie für die betroffenen Frauen haben, einen asylrelevanten Schweregrad erreichen würden, der jede jordanischen Frau gleichermaßen betrifft. Insofern unterscheidet sich die festgestellte maßgebliche Situation in Jordanien gegenwärtig von jener in Afghanistan und die genannte Rechtsprechung zu jordanischen Frauen ist bereits im Hinblick auf die nicht vergleichbare Sachlage auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 (BF2) droht auch keine kinderspezifische Verfolgung. Unstrittig ist zwar, dass Kinder besonders vulnerabel sind. In Jordanien besteht die Schulpflicht für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Es gibt folglich keine Hinweise, dass die BF2 bei einer Rückkehr eine schulische Ausbildung nicht absolvieren kann. Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 12.4.2022). Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch. Dies betrifft vor allem syrischen Flüchtlinge. Folglich besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr einer Zwangsehe. Durch einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern wurde die Notwendigkeit betont, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in rechtsverbindliche Artikel umsetzen, die für die Betroffenen verbindlich sind. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt.
Auch nach österreichischem Verfassungsrecht muss bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Art. 1 letzter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011). Das Kindeswohl ist (als Rechtsbegriff) letztlich von Behörden bzw. Gerichten zu ermitteln (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076).
Mit der Gewährung subsidiären Schutzes hat das BFA wohl auch um Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kindeswohls der minderjährigen BF2 Rechnung getragen. Die zuständige nationale Behörde muss nämlich, wenn ein Antragsteller, der um internationalen Schutz ansucht, minderjährig ist, nach einer individualisierten Prüfung zwangsläufig das Wohl dieses Minderjährigen berücksichtigen, wenn sie die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz prüft (vgl. EuGH 11.06.2024, Rs. C-646/21, K). Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er es der zuständigen nationalen Behörde verwehrt, über einen von einem Minderjährigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, ohne das Wohl des Minderjährigen im Rahmen einer individuellen Prüfung konkret bestimmt zu haben.
Das BFA ist im Ergebnis zu dem Schluss gekommen, dass der BF2 subsidiärer Schutz, aber kein Asyl zu gewähren ist. Diese – hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin in Rechtskraft erwachsene – Beurteilung des BFA ist vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden, sind doch einschlägige Risikofaktoren für eine allfällige die minderjährigen Beschwerdeführer konkret treffende Verfolgung bzw. eine besondere Vulnerabilität oder Schutzbedürftigkeit nicht gegeben. Das Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer ist bereits vom BFA gewahrt worden.
Zusammengefasst ist eine Verfolgung der BF2 aufgrund dessen, dass sie ein minderjähriges Kind ist, nicht anzunehmen.
Dem Umstand, dass die BF2 als Kind in ihrem Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt ist, dass diese mit einer fehlenden bzw. mangelhafte medizinischen Versorgung konfrontiert ist, wäre im Rahmen der Prüfung zum den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Das BFA hat der BF1 und der BF2 bereits den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3.1.4. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten der BF1-2 somit aus.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung sowie zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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