Bundesverwaltungsgericht G307 2337082-1

G307 2337082-1Tribunal Administrativo Federal4 de mar. de 2026

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Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

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Bundesverwaltungsgericht G307 2337082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2337082.1.01

Spruch

G307 2337082-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste ursprünglich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wobei er sich ab dem 04.02.2024 in XXXX aufhielt.

2. Der BF wurde am XXXX .2024 von Beamten der Polizeiinspektion (PI) XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer absichtlichen schweren Körperverletzung festgenommen und am gleichen Tag in die Justizanstalt (JA) XXXX eingeliefert. Am XXXX .2024 verhängte das Landesgericht (LG) XXXX über den BF zu Zahl XXXX die Untersuchungshaft.

3. Am 09.02.2024 wurde dem BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör eingeräumt und er aufgefordert, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen zwei Wochen ab Zustellung ab dessen Erhalt dazu Stellung zu nehmen. Davon nahm der BF Abstand.

4. Nachdem der BF aufgrund eines Beschlusses des LG XXXX am XXXX .2024 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, verließ der BF das Bundesgebiet.

5. Am XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF zu Zahl XXXX vom LG XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

6. Am 26.01.2026 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX im Beisein einer Dolmetscherin der englischen Sprache von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.01.2026, wurde diesem eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in das Vereinigte Königreich gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 4 (vier) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA aberkannt (Spruchpunkt VI.)

8. Mit Schreiben vom 23.02.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der Einvernahme des BF – anberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabsetzen; eine Frist für eine freiwillige Ausreise gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 24.02.2026 vorgelegt, wo sie am 27.02.2026 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist britischer Staatsbürger, mit der britischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX verheiratet und hat mit dieser eine gemeinsame Tochter, die am XXXX geborene XXXX . Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Großbritannien. Auch der Bruder und die Eltern des BF halten sich dort auf.

In seiner Heimat besuchte der BF die „ XXXX “ in XXXX . Danach ging danach aufs College für Metallfacharbeiter und betreibt im Herkunftsstaat ein Unternehmen für Lüftungsanlagen.

Der BF leidet an keinen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

1.2. Der BF reiste bis dato vordergründig zu Urlaubszwecken, das erste Mal im Jahr 2022, danach am wieder im Jahr 2024 und schließlich am XXXX .2025 zwecks Antritt der Strafhaft nach Österreich.

1.3. Der BF hat im Inland weder verwandtschaftliche, freundschaftliche, berufliche noch sonstige Bindungen.

1.4. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und war bis dato im Bundesgebiet nicht beschäftigt.

1.5. Der BF wird aktuell von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Sie verdient monatlich circa netto GBP 4.500,--. Gemeinsam mit ihr verfügt der BF über Ersparnisse in Höhe von EUR 30.000,--, ein Einfamilienhaus im Wert von ca. GBP 370.000,-- und mehrere Fahrzeuge. Auf dem Einfamilienhaus haftet eine Hypothek in Höhe von 190.000,-- GBP aus, welche ebenfalls auf den BF und dessen Frau läuft und bei welcher die monatliche Rückzahlungsrate GBP 1.700,-- beträgt. Den BF treffen keine Sorgepflichten. Der BF war zuletzt (vor dem Haftantritt) als Managing Director bei XXXX tätig, wobei er diese Position kündigen musste. Nunmehr gründete er das Unternehmen XXXX , dem er als Direktor vorsteht. Ob der BF daraus bereits ein Einkomme lukriert hat, war nicht feststellbar.

1.6. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Darin wurde er für schuldig befunden, er habe am XXXX .2024 in XXXX eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihn unvermittelt von hinten zu Boden riss, mit dem rechten Fuß einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte und ihm in Folge, am Boden liegend, in die Nase biss, wodurch Teile der Haut und des Unterhautgewebes abgebissen wurden, die Nasenknorpel frei lagen und das Opfer somit eine Verletzung mit einer Gesundheitsschädigung, aufgrund der Notwendigkeit eines plastisch-chirurgischen Eingriffs mit Hautlappentransplantation, von mehr als 24 Tagen erlitt.

Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, die teilweise Schadensgutmachung sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisierung, als erschwerend kein Umstand gewertet.

Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen, befand sich vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 in Untersuchungshaft, trat sodann die Heim-, am XXXX .2025 die freiwillige Wiedereinreise und am XXXX .2025 seine Haftstrafe an, aus welcher er am XXXX .2026 wieder entlassen werden wird.

Es wird festgestellt, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die erwähnte Tat begangen hat. Er bereut seine Tat und hat den entstandenen Schaden in der Form der Bezahlung eines Geldbetrags in der Höhe von € 5.000,00 wieder gutgemacht und haften noch € 2.000,00 an Schmerzengeld aus.

Das Opfer befand sich zumindest von XXXX 2024 bis XXXX 2024 in Psychotherapie, litt an starken Schmerzen, unter Schlafstörungen und wurden ihm Schlafmittel zur Einnahme verschrieben. Der Eintritt von Folgeschäden auf Seiten des Geschädigten ist nicht auszuschließen.

1.7. Der BF verfügte bis dato über keinen – wie auch immer gearteten – Aufenthaltstitel im Inland. Er war im Bundesgebiet – ausgenommen für Zeiten der Haft – nicht gemeldet.

1.8. Am 10.02.2026 stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr.

1.9. Der BF erhielt in der Haft (Stichtag 02.03.2026) bis dato lediglich einmal Besuch von einer Privatperson, konkret von seiner Frau, ansonsten waren die Besuche im Sinne der §§ 96 und 97 StVG „behördlicher“ oder „öffentlicher“ Natur.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden britischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 9, 11).

2.2.2. Die Feststellungen zu Muttersprache, Familienstand, Freisein von Obsorgepflichten, Lebensmittelpunkt, Schul- und Berufsausbildung in der Heimat, dortiger Berufsausübung, Verbleib von Verwandten in der Heimat, Sicherung des Lebensunterhalts, Vermögens-, Einkommensverhältnissen (hier: keine Vorlage von Belegen) und Bargeldbestand im Zeitpunkt der Urteilsverkündung erschließen sich aus dem Strafurteil (AS 58, 59), den damit in Einklang zu bringenden Angaben in der Niederschrift vor dem BFA (AS 133 bis 140) wie den Ausführungen in der Beschwerde (AS 249 f).

2.2.3. Die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen des BF in den Schengenraum ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde wie dem Strafurteil.

2.2.4. Die fehlende Wohnsitzmeldung (bis auf die in Haft verbrachten Zeiten) und Nichtausübung einer legalen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet sind den Abfragen des Zentralen Melderegisters und des Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Die ursprüngliche Tätigkeit wie die aktuelle Unternehmensgründung folgen den Ausführungen in der Beschwerde, den Angaben vor dem BFA wie dem Vorbringe im Hauptverhandlugnsprotokoll und sind mit den Internet-Recherchen des Verwaltungsgerichts in Einklang zu bringen, wonach der BF unter der Firmenbuchnummer XXXX mit dem oben erwähnten Unternehmen registriert ist (siehe dazu: XXXX personal appointments - Find and update company information - GOV.UK).

2.2.5. Aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister ist ersichtlich, dass sie über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt/e.

2.2.7. Der Antrag auf freiwillige Rückreise ist im Akt ersichtlich (AS 235, 236).

2.2.8. Die Verurteilung samt Entscheidungs-, Milderungs- und Erschwerungsgründen spiegelt sich in der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wider. Daraus ergibt auch, dass der BF die beschriebene Verhaltensweise gesetzt und die Straftat begangen hat.

Dass sich das Opfer mehrere Monate einer Psychotherapie unterziehen und Schlafmittel einnehmen, an Schlaflosigkeit und starken Schmerzen litt sowie, dass Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden können, erschließt sich aus den Seiten 14, 15 und 17 des Hauptverhandlungsprotokolls (Oz 6).

Der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der Entlassung gründen auf der Vollzugsdateninformation der JA XXXX vom 02.03.2026 (Oz 4)

2.2.9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf dessen Angaben in seiner Vernehmung vor dem BFA. Da er selbst ein Unternehmen gegründet hat, kann ferner davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig ist. Einkommensnachweise aus seiner aktuell selbständigen Tätigkeit legte er nicht vor.

2.2.10. Der BF vermochte keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, etwa durch Vorlage eines dahingehenden Sprachzertifikats, darzulegen und bestätigte dies in der Befragung vor dem Bundesamt.

2.2.11. Dass der BF seine Straftaten bereut und einen Teil des Schadens in der Höhe von € 5.000,00 wieder gutgemacht hat, ergibt sich aus dem Urteil AS 67, der noch offene Betrag ebenso aus dieser Entscheidung (AS 58).

2.2.12. Die in der Haft erhaltenen Besuche erschließen sich aus der im Akt einliegenden Besucherliste (Oz 4).

2.2.13. Die im Rechtsmittel eingeworfenen Argumente, welche dem Bundesamt eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorwerfen, sind thematisch der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF zuzuordnen und werden daher im Rahmen der „Rechtlichen Beurteilung“ behandelt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

Der BF erfüllt keine der in der soeben genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen, weshalb der Beschwerde dahingehend nicht stattgegeben wurde.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Demgemäß hat das Bundesamt – vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF und eines fehlenden Aufenthaltstitels – die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner britischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

-die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

-die Bindungen zum Heimatstaat,

-die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

-auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

3.2.4. Der BF pflegt keinerlei verwandtschaftlichen oder privaten Beziehungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen. Ferner bestehen keine beruflichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Bindungen ins Inland. Er besuchte Österreich bis dato ausschließlich zu Zwecken der Freizeitgestaltung und Verbüßung der vorliegenden Haftstrafe, indem er bereits einige Male seinen Skiurlaub im Inland verbrachte. Momentan ist er (noch) in Haft.

Ferner war der BF bis dato lediglich in der Justizanstalt XXXX – jedoch nicht an Privatadressen – gemeldet.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Großbritannien, wo seine gesamte Familie wohnt, er bis dato Beschäftigungen nachgegangen ist und Eigentum besitzt.

Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Einer Rückkehr ins Vereinigte Königreich setzte der BF keine substantiierten Argumente entgegen. Im Ergebnis muss die gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung somit zum Nachteil des BF verlaufen.

3.2.5. Laut der Judikatur des VwGH ist über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen und dient demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sei jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Vor diesem Hintergrund sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Großbritannien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Im Rechtsmittel wurden der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Übrigen gar keine Einwände entgegengesetzt.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.3.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach aus folgenden Gründen abzuweisen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit der Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung begründet.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Entsprechend der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF verletzte das Opfer laut Strafurteil absichtlich und schwer, indem er es unvermittelt von hinten zu Boden riss, mit dem rechten Fuß einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte und ihm in Folge am Boden liegend in die Nase biss, wodurch Teile der Haut und des Unterhautgewebes abgebissen wurden, die Nasenknorpel frei lagen und der Geschädigte somit eine Verletzung mit einer Gesundheitsschädigung, aufgrund der Notwendigkeit eines plastisch-chirurgischen Eingriffs mit Hautlappentransplantation, von mehr als 24 Tagen erlitt. Der Geschädigte litt aus diesem Anlass eine längere Zeit hindurch über Schlaflosigkeit, starken Schmerzen und musste eine Psychotherapie in Anspruch nehmen. Zudem sind Folgeschäden laut SV-Meinung nicht auszuschließen. Somit sind hier auch die – noch gar nicht absehbaren – psychischen Schäden in Anschlag zu bringen.

Im Zeitpunkt der Tatbegehung war der BF zwar alkoholisiert – er konsumierte eigenen Angaben zufolge 4 bis 6 große Bier – sein Handeln war jedoch nicht derart eingeschränkt, dass er als unzurechnungsfähig einzustufen war.

Im Urteil auf Seite 7, welche die Verletzungsfolge näher dokumentiert, heißt es dazu:

„Die Verantwortung des Angeklagten ist demgegenüber völlig lebensfremd. Er führte – auch auf mehrfache Frage aus – dass er sich zwar an sonst alles, aber eben genau an den Tritt gegen das Opfer, diesen wisse er nur aufgrund des Videos und den Biss nicht erinnern könne, was dem Schöffengericht nicht nachvollziehbar erscheint, zumal der Angeklagte ja selbst einräumte, nicht stark alkoholisiert gewesen zu sein. Es ist zudem gänzlich nicht nachvollziehbar, wie der auf dem Video in ON 47 etwa bei Minute 1:28 ersichtliche, nachfolgende Tritt eines Unbekannten von oben, den unten liegenden Angeklagten zu einem derart massiven Zubeißen in die Nase des S. veranlasst haben kann, während er selbst den S. eng umschlungen hält. Es liegen zudem keinerlei Hinweise darauf vor, dass irgendeine andere Person dem S. die Bissverletzung zugefügt haben könnte und ist daher die Verantwortung des Angeklagten zusammengefasst als eine reine Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus führte der Sachverständige XXXX in seinem Ergänzungsgutachten (ON 50) nachvollziehbar aus, dass die Verletzung durch eine halbscharfe Abquetschung der vorderen Anteile der Nase des S. entstand. Eine derartige Verletzung könnte alternativ zu einem Biss allenfalls auch durch die Einwirkung einer Beiß- oder Kneifzange entstehen. Eine alternative Tatbegehung zum Biss – wie sie der Angeklagte mit seinen Fragen an den Sachverständigen in den Raum stellte – ist unter Betrachtung der Ausführungen des Sachverständigen dazu, nicht denkbar. Weder Tritte, noch ein Sturz oder die vom Angeklagten getragene Armbanduhr können das vorhandene Verletzungsbild beim Opfer erklären. Werkzeuge wurden evidentermaßen vor Ort zur Tatbegehung nicht verwendet“.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.08.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0011, in dessen Rahmen (auch) eine schwere, absichtliche Körperverletzung in die Beurteilung der Erlassung eines Einreiseverbots miteinbezogen wurde, die besondere Relevanz dieses Verhaltens für die Verhängung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme hervorgehoben. Ferner betonte der VwGH an anderer Stelle dieses Judikats, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also (auch) unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen sei (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 15, mwN). Dabei ist vor allem auf die Art und Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2022/21/0130 Rn. 14, mwN).

Wirft man einen umfassenden Blick auf das Strafurteil, die Tathandlung, die zugrundeliegende Alkoholisierung, das hohe Aggressionspotential im Zeitpunkt der Tatausübung und das dadurch bedingte psychische Leid des Opfers, so kann jedenfalls von der Existenz einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden. Obwohl der BF das Opfer – noch dazu unvermittelt – zu Boden gerissen und ihm einen Fußtritt gegen den Kopf versetzt hatte, ließ er nicht von einem weiteren strafbaren Handeln ab, sondern biss dem Geschädigten in die Nase.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall vom Vorliegen einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere jener zur Hintanhaltung der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen strafrechtliche Normen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.

Abgesehen davon, dass der BF im Rechtsmittel keine näheren Ausführungen zu den im Rahmen seines aktuell geführten Unternehmens notwendigen Geschäftsreisen (auch ins EU-Ausland) getätigt hat, wird er auch diesen Nachteil, sollte er tatsächlich eintreten, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die im Spruch angeführten Zeitspanne hinnehmen müssen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich aber die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als nicht angemessen. Hier sind auch die im Rechtsmittel unter dem Titel der „mangelhaften Beweiswürdigung“ eingeworfenen Argumente zu berücksichtigen:

Zum ersten fällt auf, dass dem BF im Rahmen der Strafzumessung keine Erschwerungsgründe zur Last gelegt wurden. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, die teilweise Schadensgutmachung sowie die alkoholbedingte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit gewertet.

Ferner ist zu betonen, dass sich der BF vor dem BFA in umfassender Weise reuig zeigte, sein fehlerhaftes Handeln auch in der Hauptverhandlung und in Haft einsah und – wie bereits erwähnt – den entstandenen Schaden teilweise gutmachte, in dem er dem Opfer in der Verhandlung € 5.000,00 aushändigte. Dem fügte er in seiner Befragung vor dem BFA hinzu, er sei erleichtert, dass es dem Opfer wieder gut gehe, habe seine Firma „verloren“ und seine Familie lange nicht gesehen. Diesen Äußerungen hat der BF in der Realität somit Taten folgen lassen.

Des Weiteren hat sich der BF aus eigenem Antrieb nach Österreich begeben und ist die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angetreten.

Dem gegenüber hat der BF vor der belangten Behörde selbst betont, er würde das Einreiseverbot „akzeptieren“, ist er zur Gänze in Großbritannien verankert, hat im Inland und innerhalb des Schengenraums keine nennenswerten – wie auch immer gearteten – Bindungen ins Treffen geführt und lag auch sein beruflicher Mittelpunkt in Großbritannien.

Der Umstand, dass die Ehefrau des BF maßgebliche – wenn uU auch positive – Aussagen über dessen Charakter hätte machen können, er sozial engagiert, ein hingebungsvoller Ehemann, engagierter Vater und fürsorglicher Sohn ist, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass er – offenbar in Verbindung mit Alkohol – zu aggressiven Handlungen neigt. Diese dem BF zugeschriebenen Eigenschaften führen nicht selbstredend zu einer positiven Zukunftsprognose.

Zieht man nun das Gesamtverhalten des BF als Maßstab für die Verhängung des vorliegenden Einreiseverbots heran, so ist zwar offenkundig, dass der BF fähig ist, auf negatives Handeln zu reflektieren, er wird jedoch über eine gewisse Zeitspanne hinweg beweisen müssen, dass es ihm gelingt, sein Verhalten „in den Griff“ zu bekommen. Ferner befindet er sich noch immer – wenn auch nur noch kurz – in Haft und liegt somit noch gar keine Wohlverhaltensphase vor.

Wie die Beschwerde zutreffend angemerkt hat, hat das Bundesamt die auf der „Haben“-Seite des BF zu verbuchenden Faktoren nur unzureichend berücksichtigt. Die Verurteilung und das dieser zugrundliegende Handeln wiegen jedoch schwer. Alles in alleem war dem BF eine Reduktion der Einreiseverbotsdauer im oben beschriebenen Ausmaß „zuzugestehen“, eine Herabsetzung unter eine Zeitspanne von drei Jahren wäre jedoch nicht geeignet gewesen, ihm sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Das Verwaltungsgericht wählte diese bewusst in Anlehnung an die vom Strafgericht festgesetzte Probezeit.

Im Ergebnis war sohin die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich einer Reduktion der Befristung aber stattzugeben.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Vorliegend wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da diese Ansicht auch vom erkennenden Gericht geteilt wird (siehe dazu sogleich), war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides wegen der „untrennbaren Verbindung“ von § 55 Abs. 4 FPG mit § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen (…“das Bundesamt ……hat……abzusehen“……..)

3.4. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Die gegenständliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten (unbedingt) oder mehr als sechs Monaten (bedingt) ist als Indiz für das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu werten. Konkret wurde der BF wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren Haft (davon 8 Monate unbedingt) verurteilt und erfüllt die in § 53 Abs. 3 Z1 FPG normierte Schwelle bei weitem. Gewaltdelikte gegen Leib und Leben werden vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als besonders gravierende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit gewertet.

Das (Wohl)Verhalten des BF während der Strafhaft (bis XXXX 2026) kann nicht als Beweis für eine Läuterung gewertet werden, weil sich der BF in einem kontrollierten Rahmen befand und keinem äußeren „Druck“ ausgesetzt war. Die im XXXX 2025 erfolgte Verurteilung für eine Tat aus dem Jahr 2024 ist gegenwärtig noch als hochgradig aktuell einzustufen. Da die bedingte Entlassung erst unmittelbar bevorsteht, hat sich die vom BF ausgehende Gefahr aus Sicht des BVwG noch nicht maßgeblich verringert.

Auch wenn der BF nach seiner Entlassung am XXXX .2026 seine Heimreise freiwillig antreten möchte, bleibt die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Schwere des Delikts (absichtliche schwere Körperverletzung) im fremdenrechtlichen Sinne bestehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dient dazu, sicherzustellen, dass der BF das Bundesgebiet sofort verlassen muss. Die Tatsache, dass er "heimreisen möchte", ändert nichts an der rechtlichen Einstufung der von ihm ausgehenden Gefahr, sondern ist vielmehr mit dem Ziel der Aberkennung (sofortige Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung) in Einklang zu bringen, weshalb an den dahingehenden Erwägungen des BFA nichts auszusetzen ist und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen war.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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