G311 2315760-1•Bundesverwaltungsgericht G311 2315760-1
G311 2315760-1Tribunal Administrativo Federal11 de mar. de 2026
Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen
G311 2315760-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF von einem inländischen Gericht im XXXX zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Laut diesem Gerichtsurteil sei er bereits im XXXX in der Slowakei wegen schweren Diebstahls und wegen eines Suchtgiftdeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er stelle daher eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine Lebensgefährtin befinde sich zwar in Österreich, jedoch stelle diese keine ausreichende familiäre Bindung zum Bundesgebiet dar und sei nach einer erfolgten Interessensabwägung davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer sei daher angemessen und notwendig.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX .2025, per E-Mail am selben Tag übermittelt, Beschwerde und führte darin aus, dass er sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsbürgerin befinde, welche im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter in einem Haushalt. Ebenfalls befinde sich seine Tante, zu welcher er ein enges Verhältnis aufweise, im Bundesgebiet. Auch habe er eine freundschaftliche Beziehung zu seinem Nachbarn. Der BF gehe einer Teilzeitbeschäftigung nach und sei auch als Gitarrenlehrer tätig. Der BF sei in der Vergangenheit Drogenabhängig gewesen und würden seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen aus diesem Umstand heraus resultieren. Er konsumiere keine Drogen mehr und bereue sein Verhalten zutiefst. Er sei fest entschlossen zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Er beabsichtige mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter weiterhin in Österreich zu leben. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.
Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Wie das Strafgericht ausgeführt hat, konnte beim BF keine positive Prognose getroffen werden, weshalb eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kam. Zwar befindet sich der BF derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest und lebt er im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind, dennoch war davon auszugehen, dass im Gegenstand die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.“
Der BF wurde am XXXX in die Slowakei abgeschoben.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX erging ein Ersuchen die Verhandlung hybrid durchzuführen, da der BF das österreichische Staatsgebiet verlassen habe. Desweiteren wurde beantragt die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einzuvernehmen und wurde um die Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache ersucht.
Mit E-Mail vom XXXX wurde seitens der Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass der BF doch persönlich zur Beschwerdeverhandlung erscheinen werde.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, seine Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde war zur Verhandlung nicht erschienen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die XXXX um die Beantwortung der Anfrage, ob der BF bei dieser in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe, zumal aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis hervorgehe und der BF diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung bestritten habe, ersucht. Es wurde keine Antwort übermittelt.
Das BFA teilte mit E-Mail vom XXXX mit, dass der BF nach der mündlichen Verhandlung illegal im Bundesgebiet verblieben sei und aus diesem Grund ein Festnahmeauftrage erlassen worden sei, welcher an diesem Tag vollzogen worden sei. Der BF befinde sich demnach in fremdenpolizeilicher Anhaltung und solle am XXXX die Abschiebung stattfinden.
Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend die Prüfung der Sicherungsmaßnahme vor der belangten Behörde statt.
Am XXXX wurde der BF abermals in sein Heimatland abgeschoben.
Jeweils mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde und dem BF mitgeteilt, dass aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX hervorgegangen sei, dass sich der BF in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befunden habe und eine Anfrage an den Arbeitgeber, ob der BF dort tatsächlich beschäftigt sei, ergangen wäre. Diese Anfrage sei jedoch nicht beantwortet worden. Es wurde jeweils eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Bislang ist seitens des BFA keine diesbezügliche Stellungnahme ergangen.
Der BF reichte durch seine Rechtsvertretung am XXXX eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass er bereits in der mündlichen Verhandlung am XXXX angegeben habe, nicht bei diesem Unternehmen beschäftigt zu sein. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinem ehemaligen Arbeitgeber. Zur Eingabe des BFA vom XXXX wurde ausgeführt, dass der BF lediglich persönliche Gegenstände abgeholt habe und daraufhin Österreich wieder verlassen habe wollen. Der BF entschuldige sich für sein Verhalten und wolle künftig die Gesetze respektieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist slowakischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Der BF wurde in XXXX /Slowakei geboren. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung in der Slowakei absolviert. Er hat im XXXX die Slowakei einmal für längere Zeit verlassen und hat in der Schweiz gelebt. Ansonsten war er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX immer im Heimatland wohnhaft. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 1, 3 f.; Stellungnahme BF vom XXXX )
Er reiste erstmals im Jahr XXXX in das Bundesgebiet ein. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheinen Nebenwohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4; ZMR-Auszug vom XXXX )
Der BF hat bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügt. Er ging von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis laufend Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Im eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug scheint ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zur XXXX auf. Der BF ist als Musiker und Sänger auf Honorarbasis in Österreich tätig gewesen, der BF nahm XXXX an der TV Talente Show XXXX teil (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX , XXXX , aufgerufen am XXXX )
Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. am XXXX , hat den BF im Jahr XXXX kennengelernt. Sie ist im Jahr XXXX gemeinsam mit dem BF und ihrer Tochter XXXX , geboren am XXXX , in das Bundesgebiet eingereist. Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt. Davor hat er bereits ein Jahr lang mit ihr in der Slowakei in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. (vgl. Niederschrift der Einvernahme BFA von XXXX vom XXXX , S 2; Stellungnahme BF vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 9)
Im Heimatland befinden sich die Eltern des BF. Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hat er nach seiner Abschiebung in die Slowakei im September 2025 bei seinen Eltern in XXXX gelebt. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5)
Der BF weist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der BF und weitere Personen wurden dabei schuldig gesprochen, sie haben als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus dem BF und weiteren namentlich genannten Personen sowie weiteren unbekannten Tätern, nämlich A./ der BF Crystal Meth (beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 77%) einem verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei 1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten, und zwar am XXXX ein Kilogramm zum Preis von Euro 38.000,--; 2./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, und zwar a) am XXXX 51,2 Gramm brutto zum Preis von Euro 3.000,--; b) am 23.01.2024 201,5 Gramm brutto zum Preis von Euro 7.600,-- wobei dem BF das Suchtgift jeweils zuvor von M.S. überlassen wurde. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe, die zweifache Qualifikation sowie das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, als mildernd das Geständnis gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX )
Der BF wurde am XXXX festgenommen und wurde über ihn mit XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Von XXXX bis XXXX befand sich der BF in Strafhaft. Der BF war von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX , von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Mit XXXX wurde der BF in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen. Am XXXX wurde der BF in die Slowakei abgeschoben. (vgl. Personeninfo vom XXXX ; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft des LGS XXXX vom XXXX ; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX ; E-Mail der JA XXXX vom XXXX ; IZR-Auszug vom XXXX )
Nachdem der Verdacht bestand, dass der BF nach der Beschwerdeverhandlung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben war, wurde ein Festnahmeauftrag seitens der belangten Behörde gegen den BF erlassen. Dieser wurde am XXXX vollzogen und der BF in fremdenpolizeiliche Anhaltung genommen. Der BF wurde am XXXX abermals in sein Heimatland abgeschoben. (vgl. E-Mail BFA vom XXXX , IZR-Auszug vom XXXX )
Der BF weist auch eine Verurteilung im Ausland auf. Er wurde mit Urteil eines slowakischen Gerichts vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen schweren Diebstahls sowie wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX )
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie dem aktenkundigen Strafurteil, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Darüberhinaus hat sich der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung mit seinem slowakischen Personalausweis ausgewiesen. Der Geburtsort des BF geht aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seinen persönlichen Verhältnissen basieren auf seinen Angaben in der Stellungnahme des BF vom XXXX . Dass er sein Heimatland im Jahr XXXX einmal für längere Zeit verlassen hat, ansonsten jedoch immer dort aufhältig war, war aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung als glaubhaft zu erachten. Seine Muttersprache steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die jeweiligen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
Die Angaben des BF hinsichtlich seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet waren glaubhaft und werden auch durch die im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnsitzmeldungen belegt.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF bislang über keine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet verfügt hat. Seine Erwerbstätigkeiten gehen aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor. Eine Anfrage, ob sich der BF weiterhin in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet, wurde seitens der XXXX nicht beantwortet. Der BF hat sowohl in der Beschwerdeverhandlung als auch in der von der Rechtsvertretung mit XXXX eingebrachten Stellungnahme eine gegenwärtige Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber bestritten. Aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug ist jedoch zu entnehmen, dass der BF weiterhin bei der Firma XXXX zur Sozialversicherung gemeldet ist.
Die Feststellungen bezüglich seiner Lebensgefährtin und deren Tochter basieren auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin vor der belangten Behörde am XXXX sowie deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Dass sich die Eltern des BF im Heimatland befinden und er nach seiner Abschiebung im XXXX bei ihnen wohnhaft war, geht aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor.
Aus dem eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet aufweist. Ebenso ist das gegenständliche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX aktenkundig.
Aufgrund der einliegenden Personeninfo vom XXXX war festzustellen, dass der BF am XXXX festgenommen worden war. Die Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX sowie die Verständigung vom Strafantritt eines Fremden sind aktenkundig. Dass der BF mit XXXX in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen wurde, geht aus dem E-Mail der Justizanstalt XXXX vom XXXX hervor. Seine Abschiebung in die Slowakei am XXXX ergibt sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Der gegen den BF erlassene Festnahmeauftrag sowie seine fremdenpolizeiliche Anhaltung mit XXXX sind einem E-Mail der belangten Behörde vom XXXX zu entnehmen. Seine abermalige Abschiebung im XXXX in sein Heimatland wird durch den eingeholten IRZ-Auszug belegt.
Aus dem einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX geht hervor, dass der BF bereits im XXXX in der Slowakei wegen schweren Diebstahls sowie wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilt worden war.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist slowakischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist von XXXX bis XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er wurde am XXXX verhaftet. Laut Versicherungsdatenauszug ging er lediglich von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis laufend Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen. Der BF verfügt somit nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet, er hat daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten. (vgl. etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008)
Im gegenständlichen Fall fällt dabei besonders ins Gewicht, dass es sich um eine das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt hat und der BF bereits in der Slowakei im Jahr 2018 rechtskräftig wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Haftstrafe verurteilt worden war. Das vom BF gesetzte Verhalten zeigt, dass von ihm eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Auch ist insbesondere festzuhalten, dass Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht einem Wohlverhalten in Freiheit gleichzuhalten sind (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192), da sich aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 01.07.2021, 01.07.2021).
Der BF wurde am XXXX in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen und ist erstmals am XXXX in die Slowakei abgeschoben worden. Dennoch ist von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung erst nach einem ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum auszugehen, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist.
Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht und kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der BF weist unzweifelhaft private Bindungen zum Bundesgebiet auf. Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und seine Partnerin ist im Bundesgebiet erwerbstätig. Auch befindet sich die minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin in Österreich, welche die Schule im Bundesgebiet besucht. Seine Partnerin hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, den BF regelmäßig in der Slowakei zu besuchen. Sie möchte aber aus Angst vor ihrem Ex-Partner und Vater ihrer Tochter nicht in die Slowakei zurückkehren.
Es bestehen jedoch auch noch zum Heimatland des BF relevante Bindungen. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht und hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert. Seine Muttersprache ist Slowakisch und er hat familiäre Bindungen in seinem Heimatland. Der BF wurde bereits erstmals am XXXX in die Slowakei abgeschoben und hat er in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er bei seinen Eltern in XXXX wohnhaft sein würde. Am XXXX wurde der BF abermals in sein Heimatland abgeschoben. Es ist davon auszugehen, dass er gegenwärtig wieder bei seinen Eltern wohnhaft ist und er sich problemlos wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern wird können.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Bei der Neubemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes waren folgende Erwägungen maßgebend:
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Der Strafrahmen wurde seitens des Strafgerichts bei weitem nicht ausgeschöpft und wurde der BF mit XXXX in den elektronisch überwachten Hausarrest übernommen. Darüberhinaus befinden sich die Lebensgefährtin und deren Tochter im Bundesgebiet. Es war glaubhaft, dass sich der BF bereits seit mehreren Jahren in einer Beziehung mit dieser befindet und seit XXXX ein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF und seine Lebensgefährtin vermochten darzulegen, dass der BF eine wichtige Unterstützung auch insbesondere im Hinblick auf die Erziehung ihrer Tochter darstelle. Ebenso war glaubhaft, dass seine Partnerin aus Angst vor ihrem Ex-Partner nicht in die Slowakei zurückkehren möchte.
Zwar bedarf es im Hinblick auf das von ihm begangene Verbrechen des Suchtgifthandels eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann jedoch mit einer Befristung für die Dauer von vier Jahren das Auslangen gefunden werden.
3.2. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere Straftaten des BF, insbesondere hinsichtlich weiterer Suchtgiftdelikte, in Österreich zu verhindern. Auch wenn der BF beteuert nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ein rechtskonformes Leben führen zu wollen, so ist jedoch aufgrund der hohen Wiederholungsgefahr derzeit keine positive Zukunftsprognose für den BF auszustellen. Aus diesem Grund erscheint die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und vor dem Hintergrund der hohen sozialschädigenden Wirkung seines strafrechtlichen Fehlverhaltens geboten.
Im Ergebnis hat das Bundesamt daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.07.2025, G311 2315760-1/4Z abgesprochen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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