I416 2237511-4•Bundesverwaltungsgericht I416 2237511-4
I416 2237511-4Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2026
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation Mängelheilung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung
I416 2237511-4/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Dr. hc. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
„ XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“
II.Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
III.Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Eine Staatsangehörige von Nigeria (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 06.10.2017 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) vom 13.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinschlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019, GZ: I403 2217864-1/23E, wurde die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2019 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft.
2. Am 17.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.10.2020 abwies. Dabei wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen und erwuchs die Entscheidung am 07.12.2020 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, GZ: I403 2237511- 1/3E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hatte: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ Das Einreiseverbot wurde bestätigt und wurde der Beschwerdeführerin neuerlich eine Frist von 14 Tagen zur Ausreise eingeräumt.
3. Die Beschwerdeführerin brachte am 26.01.2021 einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 ein, wobei dieser Antrag mangels Erfüllung der Formalvoraussetzungen mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2021 abgewiesen wurde und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021, GZ: I405 2237511-2/4E, in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Bescheid vom 03.03.2021 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,00 wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde bzw. absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtig getätigten Angaben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2021, GZ: W195 2241481- 1/3E, als unbegründet abgewiesen.
5. Am 24.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ein.
6. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.06.2023 einen Antrag auf Mängelheilung der Vorlage eines Reisedokumentes nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV.
7. Mit Bescheid vom 13.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 vom 24.06.2022 zurück. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2024, GZ I407 2237511-3/2E, wurde der Bescheid des BFA vom 13.10.2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
8. Am 03.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht hätte nachgehen können, da es in Nigeria keinen Ort gebe, wo sie hingehen könnte. Sie lebe bei ihrer Familie in Österreich und besuche die Schule im Bundesgebiet.
9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 29.06.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).
10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung.
11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2025 vorgelegt und langten am 14.04.2025 in der Gerichtsabteilung des zuständigen Richters ein.
12. Am 18.11.2025 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde als Zeugin einvernommen.
13. Mit Stellungnahme vom 10.12.2025 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Kopie des am 05.12.2025 in Wien ausgestellten Reisepasses der Beschwerdeführerin vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Igbo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft, hat keine Kinder und auch keine sonstigen Sorgepflichten.
Sie leidet unter keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.
Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat für 12 Jahre die Schule und hat diese mit Matura abgeschlossen. Sie wuchs in Nigeria bei Verwandten der Mutter der Beschwerdeführerin auf. Die Großmutter der Beschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat lebte, ist verstorben. Der Vater der Beschwerdeführerin ist ebenso bereits verstorben.
Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Halbschwester (geboren am XXXX ) leben in Österreich.
Die Mutter der Beschwerdeführerin kam 1999 nach Österreich und ist seit 2004 österreichische Staatsbürgerin. Seit dem 04.12.2023 ist die Mutter der Beschwerdeführerin als Arbeiterin für ein Catering- und Logistikunternehmen tätig und in einem aufrechten Versicherungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester in einer Wohnung und finanziert die Mutter den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sowie ihrer anderen Tochter, der Halbschwester der Beschwerdeführerin. Der neue Freund der Mutter der Beschwerdeführerin, welcher als Servicekraft für die XXXX arbeitet, besucht die Familie regelmäßig.
In Nigeria leben Verwandte der Beschwerdeführerin, die sie aber nicht kennt und zu denen sie keinen Kontakt hat.
Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Dezember 2015 mit einem gültigen Visum in Österreich ein und war für eine Woche im Bundesgebiet aufhältig. Sie begab sich in der Folge nach Italien, Spanien und Ungarn, ehe sie am 05.10.2017 illegal – mittels einem gefälschten ungarischen Konventionsreisepass – wieder nach Österreich einreiste und am 06.10.2017 ihren Erstantrag auf internationalen Schutz stellte.
Am 05.08.2016 ehelichte die Beschwerdeführerin in Italien einen ungarischen Staatsangehörigen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden ist.
Seit 2017 ist die Beschwerdeführerin durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Sie ist seit dem 10.12.2015 bis heute ununterbrochen im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst und seit dem 11.12.2017 an der Meldeadresse ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführerin hat vom 07.10.2017 bis zum 28.02.2025 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezogen. Sie ist seit dem 07.10.2017 sozialversichert.
Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und hat die Integrationsprüfung positiv abgeschlossen. Sie besucht das Bundesgymnasium, XXXX in Wien. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution und geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach, hat aber einen Erste-Hilfe-Kurs besucht. In ihrer Freizeit treibt die Beschwerdeführerin Sport, frisiert Haare oder chattet mit Schulfreundinnen. Sonntags besucht sie mit ihrer Familie den Gottesdienst.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingebrachten Unterlagen sowie in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ: I403 2217864-1/23E, I403 2237511-1/3E, I405 2237511-2/4E, W195 2241481-1/3E und I407 2237511-3/2E.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Schul- und Berufsausbildung und ihren Lebensumständen in Nigeria sowie ihrer familiären Situation im Herkunftsstaat, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde (AS 323) und vor dem erkennenden Gericht am 18.11.2025 (OZ 9).
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des mit Stellungnahme vom 10.12.2025 (OZ 13) in Kopie vorgelegten, am 05.12.2025 in Wien ausgestellten Reisepasses der Beschwerdeführerin fest.
Dass die Beschwerdeführerin keine Kinder und keine sonstigen Sorgepflichten hat sowie dass sie sich in keiner Lebensgemeinschaft befindet, ist dem vorliegenden Verwaltungsakt (AS 323) zu entnehmen.
Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrer ersten Asylantragstellung lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt (AS 317, 319) zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen.
Dass die Einreise der Beschwerdeführerin am 05.10.2017 illegal mittels gefälschtem ungarischen Konventionsreisepass erfolgte, resultiert aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019, GZ I403 2217864-1/23E.
Für das erkennende Gericht ist an dieser Stelle – entgegen der Angaben im Beschwerdeschriftsatz (AS 473) – nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2015 – und somit über zehn Jahre – durchgängig in Österreich aufhältig ist. Dies basiert auf mehreren Überlegungen:
So führte sie bei der niederschriftlichen Befragung bei der belangten Behörde einerseits aus, seit dem 27.11.2015 im Bundesgebiet aufhältig zu sein (AS 319), widersprach sich aber in derselben Einvernahme, als sie angab, seit 2017 in Österreich aufhältig zu sein und mittels Flugzeug eingereist zu sein (AS 321).
Dass die Beschwerdeführerin erst seit 2017 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, fußt auch auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9) und führte die Mutter der Beschwerdeführerin, welche als Zeugin einvernommen wurde, überdies aus, zu glauben, dass ihre Tochter erst im Jahr 2018 zu ihr nach Österreich gekommen sei und wird darüber hinaus auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach es auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse ankommt (vgl. VwGH 17.10.2017, Ro 2017/01/0011).
Insbesondere ist auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, beispielsweise zu I403 2217864-1/23E und I405 2237511-2/4E, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nur für eine Woche im Bundesgebiet aufhältig war, ehe sie sich in weiterer Folge nach Italien, Spanien und Ungarn begab.
Die Feststellungen zur Mutter der Beschwerdeführerin, welche am 18.11.2025 als Zeugin einvernommen wurde, resultieren einerseits aus ihren eigenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung (OZ 9) und andererseits aus einem aktuellen ZMR-Auszug sowie einem IZR-Auszug und einer Abfrage im AJ-Web.
Dass die Mutter der Beschwerdeführerin für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Halbschwester aufkommt, wurde glaubhaft von Seiten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargetan (OZ 9).
Dass die Beschwerdeführerin Verwandte im Herkunftsstaat hat, jene aber nicht kennt und zu ihnen keinen Kontakt hat, ist ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 9).
Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019, GZ: I403 2217864-1/23E ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 05.08.2016 in Italien einen ungarischen Staatsangehörigen ehelichte, die Beziehung aber nicht mehr aufrecht ist.
Hingegen konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden ist und konnte dies auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht darlegen (AS 323).
Die Beschwerdeführerin hat es im Verfahren auch verabsäumt, Dokumente und detaillierte Angaben betreffend eine etwaige in Ungarn laufende Scheidung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen. Liegen keine anderen Beweisergebnisse zum jeweiligen Beweisthema vor und ist es dem VwG nicht möglich, sich amtswegig von den relevanten Umständen Kenntnis zu verschaffen, so kann dies auch eine Negativfeststellung zu den im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der ausgebliebenen Partei unter Beweis zu stellenden Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).
Dass die Beschwerdeführerin vom 07.10.2017 bis zum 28.02.2025 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezogen hat und seit dem 07.10.2017 sozialversichert ist, resultiert aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einer Abfrage im AJ-Web.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich anhand des vorgelegten Zeugnisses des ÖSD zur Integrationsprüfung (AS 299 bis AS 301). Dass sie das Bundesgymnasium, XXXX in Wien besucht, ist anhand mehrerer vorgelegter Semesterzeugnisse vom 28.06.2024 (AS 303), vom 31.01.2025 betreffend das Wintersemester 2024/ 2025 (AS 397) sowie vom Wintersemester 2025/ 20026 (Beilage ./8, Beilage ./2) und einer Schulbesuchsbestätigung für das Wintersemester 2025/ 2026 (Beilage ./3) zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin einen Erste-Hilfe-Kurs des XXXX Österreich besucht hat, ist einer vorgelegten Bestätigung vom 11.11.2021 (Beilage ./1) zu entnehmen. Ebenso ist die Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin sowie ihr soziales Umfeld ihren Ausführungen und denen ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 9).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 FPG).
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführerin ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung.
Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Zu prüfen ist, ob die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin darstellt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.10.2025, Ra 2025/18/0203; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass der gegenständliche Antrag vom 24.06.2022 bereits der zweite Antrag nach § 55 AsylG 2005 ist und die Beschwerdeführerin bereits am 06.10.2017 einen Antrag auf internalen Schutz und am 26.01.2021 einen Antrag nach § 56 AsylG 2005 gestellt hat und die genannten Anträge allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Ebensowenig verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausreiseverpflichtungen gleich zweimal nicht nachgekommen ist. Es wird dahingehend aber auch nicht verkannt, dass seitens der belangten Behörde trotz aufrechter Meldeadresse der Beschwerdeführerin keine Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgt ist.
Es ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und demzufolge nicht darauf vertrauen durfte, ihr Familienleben dauerhaft im Schengenraum fortführen zu können.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.01.2026/ Ra 2025/17/0161; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über ihre Kernfamilie. So lebt sie mit ihrer Mutter, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und ihrer minderjährigen Halbschwester seit Dezember 2017 in einer gemeinsamen Wohnung in Wien und besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familie unstrittig ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMR.
Der Vollständigkeit halber wird betreffend den (Noch-)Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher ungarischer Staatsangehöriger ist, erwähnt, dass zu diesem kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt und führte die Beschwerdeführerin nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung aus, von ihrem Ehemann getrennt zu sein. Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dargetan.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 EMRK dar.
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG muss relativierend einbezogen werden, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl., VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545 mwN, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN).
Wie bereits erörtert führt die Beschwerdeführerin seit nunmehr über acht Jahren mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester im Bundesgebiet ein Familienleben und konnte die Beschwerdeführerin sowie auch die als Zeugin einvernommene Mutter der Beschwerdeführerin ein starkes familiäres Band glaubhaft machen.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH 23.06.2025, Ra 2025/20/0179). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie ihrer Halbschwester zur Folge hat. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist seit 1999 in Österreich aufhältig, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und im Bundesgebiet erwerbstätig. Sie verfügt durch ihr Einkommen als Arbeiterin nicht über die finanziellen Mittel um die Beschwerdeführerin regelmäßig in Nigeria besuchen zu können. Zudem hat die Mutter der Beschwerdeführerin auch noch eine minderjährige Tochter – die Halbschwester der Beschwerdeführerin – welche ebenso mit ihr in der gemeinsamen Wohnung lebt und für welche sie (finanziell) sorgt. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria mit der Mutter und der Halbschwester der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann.
Die Rückkehrentscheidung greift somit, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Nigeria fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.
Nach vorgenommener Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.
Die Beschwerdeführerin lebt seit nunmehr über acht Jahren mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester in einer gemeinsamen Wohnung in Wien und hat eine enge Bindung zu beiden aufgebaut. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb von Österreich ist nicht zumutbar und besucht die Beschwerdeführerin die Schule in Österreich, ist vollständig in das österreichische Bildungssystem integriert und hat die Integrationsvereinbarung absolviert. Auch ihr soziales Umfeld und ihre Freizeitgestaltung muss Berücksichtigung finden, wenngleich diese isoliert betrachtet nicht zu einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet geführt hätten. All diese Aspekte und insbesondere das Familienleben, welches die Beschwerdeführerin seit über acht Jahren im Bundesgebiet führt, fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt lediglich auf Asylanträge stützte, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen.
Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Es war sohin der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben.
Des Weiteren, aufgrund der zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin hat am 21.05.2019 die Prüfung des ÖSD für das Sprachniveau A2 bestanden. An dieser Stelle ergeht der Hinweis, dass der ÖSD mit Bescheid des ÖIF bis zum Ablauf des 30.05.2021 zur Durchführung von A2- und B1-Integrationsprüfungen zertifiziert wurde. Integrationsprüfungen des ÖSD, die noch während aufrechter Zertifizierung (vor Ablauf des 30.05.2021) erfolgreich absolviert wurden, können gemäß § 28 Abs. 4 und 5 IntG weiterhin als Nachweis zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):
Da die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben.
3.3. Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und ein Lichtbild vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte gegenständlich kein Reisedokument im Original vor, stellte aber einen Antrag auf Mängelheilung.
Nach § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist.
Gemäß der Judikatur des VwGH hat das Verwaltungsgericht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gleichermaßen wie für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und für die Prüfung des Heilungstatbestandes nach Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (vgl. VwGH 28.06.2022, Ra 2020/21/0261) eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmen. Eine Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Eine solche Verfahrensidentität liegt gegenständlich jedenfalls vor (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187- 5).
Überdies wurde, wie bereits erwähnt, mit Stellungnahme vom 10.12.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, welcher ihr am 05.12.2025 in Wien ausgestellt wurde, vorgelegt.
Entsprechend war dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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