Bundesverwaltungsgericht L525 2338438-1

L525 2338438-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2026

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Regest

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L525 2338438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L525.2338438.1.00

Spruch

L525 2338443-1/6ZL525 2338438-1/6ZL525 2338446-1/5ZL525 2338440-1/5ZL525 2338449-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien (prot. zu L525 2338443-1), 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien (prot. zu L525 2338438-1), 3. mj XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien (prot. zu L525 2338446-1), 4. mj XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien (prot. zu L525 2338440-1), 5. mj XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien (prot. zu L525 2338449-1), 3. bis 5. vertreten durch 1. und 2., alle vertreten durch die BBU GmbH gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 12.02.2026, Zl.en 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX :

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab, gewährte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte II- bis VII. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers legte die Rechtsvertretung nach Beschwerdeerhebung mit Schriftsatz vom 13.03.2026 neue medizinische Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet auszugsweise:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) …

(3)

Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Die Beschwerdeführer legten im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vor, die hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers von medizinischen Gebrechen sprechen. Bei einer Grobprüfung des Beschwerdevorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer keine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeführten Rechte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK, bedeuten würde.

Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne der § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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