G308 1256541-3•Bundesverwaltungsgericht G308 1256541-3
G308 1256541-3Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2026
befristete Aufenthaltsberechtigung individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Menschenrechtsverletzungen politischer Charakter Spruchpunktbehebung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Voraussetzungen Wegfall der Gründe wirtschaftliche Situation
G308 1256541-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX XXXX Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, nach einer am 20.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG 2025 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1981 mit 14 Jahren erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Der BF wurde sodann in Österreich mehrfach straffällig. So wurde er im Jahr 1991 zwei Mal jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt; im Jahr 1994 wurde er wegen Sachbeschädigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und im Jahr 1995 wegen Veruntreuung sowie einem Vergehen nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
3. Gegen den BF wurde sodann mit Bescheid vom 14.08.1995 von der BPD Wiener Neustadt wegen der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 1995, 1998 und 2000 jeweils abgeschoben, kehrte jedoch immer wieder trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , vom 11.04.2000, rechtskräftig mit 14.04.2000, wurde der BF wegen der Vergehen der Veruntreuung gem. § 133 StGB, des Betrugs gem. §§ 146, 148 StGB und Körperverletzung gem. § 83 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
5. Nach Verbüßung dieser Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer im Juli 2000 wieder nach Serbien abgeschoben; im Jahr 2001 kehrte er nach Österreich zurück.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , vom 27.04.2004, wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten gem. § 15 StGB, § 28 Abs 2, 3, 1. Fall SMG, § 27 Abs 1 SMG sowie wegen des Vergehens des schweren Betruges gem. §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Er verbüßte diese Freiheitsstrafe bis 15.04.2005.
7. Der BF stellte in Strafhaft im Jahr 2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 24.01.2008 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , vom 16.10.2007, wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. §§ 27 Abs 1, 1. und 2. Fall, 28 Abs 2, 4. Fall, Abs 3, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ: XXXX , vom 16.11.2012 wurde der BF wegen Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden gem. §§ 223 Abs 2, 224 StGB, schweren Einbruchsdiebstahl gem. § 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch gem. § 148a Abs 1 und 2, 1. und 2. Fall StGB, Verleumdung gem. § 297 Abs 1 2. Fall StGB, unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gem. § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG, unbefugten Waffenbesitz gem. § 50 Abs 1 Z 1 WaffG sowie wegen gefährlicher Drohung gem. § 107 Abs 1, 2, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
10. Am 19.01.2016 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Er stamme aus einer radikalen Gegend und fürchte, misshandelt zu werden, da er sich 1999 nicht richtig im Heer am Kosovo-Krieg beteiligt habe. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 26.01.2016 führte er weiters aus, dass er, wie sein Vater und Bruder, in Österreich leben wolle. Er sei Zigeuner und weil er im Kosovo-Krieg 1999 nicht habe kämpfen wollen, habe der BF große Probleme mit den in Serbien lebenden Menschen; er habe Angst, dass er dort nicht sicher sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2016 hat er erneut auf den Kosovo-Krieg Bezug genommen und dass er sich der Teilnahme entzogen habe. Er gehöre weiters der Volksgruppe der Roma an und stamme aus einem radikalen, ländlichen Gebiet, wo viele Bauern leben; es sei immer wieder zu Diskriminierungen und Schlägereien gekommen. Der BF sei auch ernsthaft von einer namentlich genannten Familie bedroht worden. In Serbien habe er sich nicht an die Polizei gewandt; er habe auch keine Probleme mit den serbischen Behörden und sei er von staatlicher Seite nicht verfolgt worden. Seine Probleme würden sich auf die Volksgruppenzugehörigkeit und die Diskriminierung durch Dritte beziehen. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst vor der besagten Familie. Nachdem seine Familie in Österreich lebe, könne er auch nicht in ein anderes europäisches Land gehen. Er sei gerne bei seiner Familie. Der BF diene der Polizei in Österreich als Informant.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 25.11.2016 wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 05.06.2018 als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass kein konkreter Anlass oder Vorfall für das Verlassen des Herkunftsstaates Serbien festgestellt werden konnte oder dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Beim Vorbringen des BF bezüglich seiner Weigerung der Teilnahme am Kosovo-Krieg wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Vorbringen um dasselbe Fluchtvorbringen handelt, welches der BF seinem ersten, im Jahr 2004 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte. Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.01.2008 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Das weitere Fluchtvorbringen des BF erwies sich als unsubstantiiert.
12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt, GZ: XXXX vom 03.08.2022, rechtskräftig mit 08.08.2022, wurde der BF wegen Betrug zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
13. Am 23.04.2025 stellte der BF im Rahmen einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde er hierfür am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Zu den Gründen für den neuerlichen Asylantrag befragt und was sich seit der Rechtskraft des vorangegangenen negativ entschiedenen Asylverfahrens geändert habe, gab der BF an, in Wien als Vertrauensperson für das LKA zu arbeiten; er habe aus diesem Grund des Öfteren höhere Mengen an Suchtgift aufscheinen lassen, weshalb sein Leben in Serbien gefährdet sei. Weiters habe er bereits einen Auftragsmord in Serbien vereiteln können. Auch aus diesem Grund sei sein Leben in Serbien in Gefahr. Außerdem sei sein gesundheitlicher Zustand im Moment nicht stabil; solle es unumgänglich sein, dass er Österreich verlassen muss, so bitte er darum, dass man sich um seine Gesundheit kümmere. Er habe noch bis zum 23.03.2025 einen gültigen Aufenthaltstitel gehabt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Serbien fürchte er um sein Leben, diese Tätergruppierungen haben schon viele Morde in Serbien und auch in anderen Staaten begangen. Sie gehen sehr brutal vor, indem sie die Leute zuerst foltern; sie haben teilweise sogar Leute durch den Fleischwolf gedreht und gegessen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr nach Serbien unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder dass er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
14. Der BF wurde am selben Tag, 23.04.2025, vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen. Befragt, ob hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens Änderungen seit der letzten Entscheidung eingetreten seien, gab der BF im Wesentlichen an, dass sich viel verändert habe. Er habe viele Leute (auch von der Mafia) an die Polizei geliefert. Durch die Arbeit als Taxifahrer habe er den Beamten Leute aus Serbien liefern, die mit Drogen gedealt haben. Es sei aber bekannt geworden, dass der BF diese Informationen an die Polizei weitergeben habe und deswegen könne er nicht mehr nach Serbien, da sich dort Leute an ihm rächen wollen. Deswegen habe er den Asylantrag gestellt; er brauche im Prinzip kein Asyl, sondern nur etwas Zeit, um sich gesundheitlich zu erholen und bis sich die Lage beruhigt. Außerdem wolle er in Österreich arbeiten. Er bitte darum, kein neues Einreiseverbot zu bekommen, um seine Enkelkinder besuchen zu können.
15. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.04.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die Aberkennung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF in seinem Heimaltland einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Österreich eine besondere Integrationsverfestigung habe. Der BF habe widersprüchlich angegeben, Sorgen vor einer Rückkehr nach Serbien zu haben, gleichzeitig aber regelmäßig nach Serbien zurückzukehren. Das Vorbringen des BF sei nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant. Es seien insgesamt keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.07.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien zuerkennen; in eventu aussprechen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien wegen Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF als Vertrauensperson des LKA Wien in das Visier des Kawaki-Clans – einem Netzwerk serbischer Krimineller – geraten sei. So sei im Jahr 2024 ein serbischer Auftragsmörder aufgrund der Mithilfe des BF in Wien festgenommen und an Serbien ausgeliefert worden. Die Clanangehörigen haben von der Tätigkeit des BF als V-Person erfahren und fürchte dieser nunmehr in Serbien um sein Leben. So sei der BF in Serbien in der Nähe seines Dorfes von zwei Männern des Clans verfolgt worden und habe man sich in Serbien nach dem BF erkundigt. Weiters lebe der BF seit 1983 in Österreich und verfüge im Bundesgebiet über ein soziales Netzwerk; seine gesamte Kernfamilie lebe hier.
17. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 11.07.2025 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
18. Am 23.01.2026 wurde dem BVwG durch die belangte Behörde der Strafantrag vom 30.12.2025 betreffend die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) weitergeleitet. So wurde der BF am 05.03.2025 am Steuer eines Taxis im Rahmen einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, dies ohne im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein.
19. Am 20.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des BF sowie des geladenen Zeugen XXXX statt; der BF nahm mittels Videokonferenz teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 03.11.2025 einen Teilnahmeverzicht ab.
20. Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2026 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und ausgeführt, dass es abzuklären gilt, inwieweit im Falle einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftssaat eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention vorliegen könnte. So hat der BF ein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der EMRK geltend gemacht und kann bei einer Grobprüfung seines Vorbringens nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht unstrittig fest. Des Weiteren werden die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
1.2. Der am 27.03.1967 geborene BF ist Staatsbürger von Serbien. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben.
1.3. Das mit Bescheid des BFA vom 25.11.2016 verhängte achtjährige Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2018 rechtskräftig. Der BF reiste sodann am 22.08.2018 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus und endet das Einreiseverbot somit am 22.08.2026 (vgl. IZR-Auszug vom 18.02.2026).
1.4. Der BF war seit dem Jahr 2016 als Informant der österreichischen Polizeibehörde tätig (sog. „V-Mann“). Aus diesem Grund erhielt er trotz aufrechtem Einreiseverbot das Visum D zur Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet; so wurde ihm das Visum D erstmals mit einer Gültigkeitsdauer vom 22.11.2019 bis 21.03.2020 erteilt und sodann in weiterer Folge vom 01.03.2022 bis 27.08.2022, 04.10.2022 bis 01.04.2023, 22.06.2023 bis 18.12.2023, 22.02.2024 bis 20.08.2024 und zuletzt vom 22.08.2024 bis 21.02.2025. Die Verwendung als Informant ist derzeit nicht gegeben. Als „V-Mann“ für die Polizei hat der BF zur Sicherstellung größerer Mengen Suchtgift beigetragen und konnte durch seine Hinweise auch ein Auftragsmörder in Serbien festgenommen werden (vgl. Aktenvermerk AS 145, IZR-Auszug vom 18.02.2026; Zeugenaussage Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 8).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF weist erstmals seit dem Jahr 2016 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf; so war er von 08.07.2016 bis 13.06.2018 mit unterschiedlichen Wohnadressen, aber durchgängig in Österreich hauptwohnsitzgemeldet. Seit dem 06.04.2022 ist der BF wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, dies jedoch mit Unterbrechungen aufgrund Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum (PAZ). Seine letzte und aktuell laufende Hauptwohnsitzmeldung stammt vom 03.02.2026; dies trotz aufrechtem Einreiseverbot. Seit dem Jahr 2015 scheinen etliche Neben- sowie Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten und PAZ auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.02.2026).
1.2.2. Der BF ging im österreichischen Bundesgebiet erstmals im Jahr 1985 einer Erwerbstätigkeit nach; aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF geht hervor, dass dieser – mit Unterbrechungen und Arbeitslosengeldbezug sowie Bezug von Notstandshilfe – bis 1994 in Beschäftigungsverhältnissen stand. Sodann war der BF ab 08.09.2005 mit Unterbrechung bis 19.11.2006 erwerbstätig und dann wieder ab dem 03.02.2017, wobei er zwischenzeitlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezog. Seit dem 13.02.2026 besteht ein laufendes Beschäftigungsverhältnis; dies trotz aufrechtem Einreiseverbot (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.02.2026).
1.2.3. Der BF weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 18.06.2026):
„01) BG DONAUSTADT XXXX vom 16.07.1990 RK 21.02.1991
PAR 83/1 StGB
Geldstrafe von 90 Tags zu je 200,00 ATS (18.000,00 ATS)
im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
PAR 83/1 StGB
Geldstrafe von 30 Tags zu je 200,00 ATS (6.000,00 ATS)
im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
PAR 125 StGB
Geldstrafe von 70 Tags zu je 180,00 ATS (12.600,00 ATS)
im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
PAR 16/1 SGG PAR 133/1 u 2 StGB
Freiheitsstrafe 7 Monate
Freiheitsstrafe 7 Monate
PAR 28/2 u 3 (1. FALL) SMG PAR 15 StGB PAR 27/1 SMG PAR 15 146 147/2 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate
PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 27/1 (1. 2. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 15 Monate
§ 83 (1) StGB §§ 223 (2), 224 StGB
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGB
§ 148a (1) (2) 1. 2. Fall StGB
§ 297 (1) 2. Fall StGB
§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG
§ 50 (1) Z 1 WaffG
§ 107 (1) (2) 1. Fall StGB
Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate
§ 146 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre“
1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:
1.3.1. Der BF ist in Serbien zur Schule gegangen; da er bereits als Minderjähriger im Jahr 1981 nach Österreich kam, absolvierte er hier noch zwei Jahre die Hauptschule und ist sodann im Bundesgebiet verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. So hat er etwa in einer Textil- und Großhandelsfirma sowie im Lebensmittelhandel gearbeitet; außerdem war er als Taxifahrer beschäftigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 4 f.).
1.3.2. Der BF leidet an Bluthochdruck, Hepatitis B, einer cerebralen arteriellen Verschlusskrankheit, Adipositas, Fettleber und Gallensteinen sowie an COPD II; er benötigt einen Herzkatheter (vgl. vorgelegten Arztbrief vom 08.07.2025 sowie vom 28.07.2025; Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 3). Es liegen dennoch keine Hinweise vor, die einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen.
1.3.3. Der BF hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin. Außerdem leben seine beiden Söhne, sein Vater sowie Bruder und dessen Kinder in Österreich. Der BF lebt mit seinen beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt; ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie besteht nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 4 f.).
1.3.4. In Serbien lebt zumindest noch eine Tante des BF, zu der er jedoch keinen Kontakt pflegt; auch sonst hat der BF keine nennenswerten familiären oder freundschaftlichen Beziehungen in Serbien. Der BF hielt sich zuletzt im Jahr 2009 für längere Zeit in Serbien auf; seither war er immer nur für wenige Tage im Herkunftsstaat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 5 f.).
1.3.5. Der BF spricht Serbisch und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.
1.3.6. Der BF geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 6). Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine maßgebliche gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
1.4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.4.1. Der BF stützt seinen gegenständlichen Asylantrag insbesondere auf seine Eigenschaft als Informant der österreichischen Polizei („V-Mann“). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der BF bereits zum Zeitpunkt seines zweiten Asylantrages, nämlich als das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG am 05.06.2018 erging, als Informant für die Polizei in Österreich tätig war und wurde dieser Umstand auch entsprechend gewürdigt; den zugrundeliegenden zweiten Asylantrag vom 16.01.2016 begründete er zusammengefasst jedoch ausschließlich mit seiner Teilnahmeverweigerung am Kosovo-Krieg sowie der Bedrohung durch eine in Serbien lebende Familie und schließlich wegen Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Eine konkrete Gefahr konnte der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht aufzeigen und wurde seine Beschwerde schlussendlich auch abgewiesen (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2018).
1.4.2. Den gegenständlichen dritten Asylantrag vom 23.04.2025 begründet der BF nun im Wesentlichen damit, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Informant für die österreichische Polizei zur Aufklärung diverser Drogenstraftaten als auch eines Auftragsmordes in Serbien beigetragen habe, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat um sein Leben fürchte. Es sei bekannt geworden, dass der BF diese Informationen der Polizei weitergebe und deswegen könne er nicht mehr nach Serbien, da sich dort Leute an ihm rächen wollen. Er führte auch an, dass er „im Prinzip kein Asyl [brauche], sondern nur etwas Zeit, um sich gesundheitlich zu erholen und bis sich die Lage beruhigt [hat]“. Gleichzeitig bringt er auch seine gesundheitlichen Probleme als Grund für die Antragsstellung hervor (vgl. etwa Erstbefragung vom 23.04.2025, AS 23 ff. sowie Niederschrift BFA vom 23.04.2025, AS. 18).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er – „wenn es die Sache mit dem Auftragsmörder und dem Kartell nicht gebe“ – vielleicht schon in Serbien leben könnte; seine ganze Familie und sein ganzes Leben spielen sich aber in Österreich ab, in Serbien sei er nicht integriert. Außerdem führte er erneut seine gesundheitlichen Probleme für seinen Wunsch nach einem Verbleib in Österreich an, indem er angab, dass er insbesondere wegen seiner COPD Erkrankung besorgt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 6, S. 8).
Der BF machte somit im gesamten gegenständlichen Verfahren keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend; insbesondere gab er nicht an, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hätte. Der BF ist keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK ausgesetzt.
1.4.3. Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF nun jedoch konkret vor, dass er aufgrund seiner Funktion als „V-Mann“ einer ernsthaften Bedrohung in Serbien ausgesetzt ist. So hat er Hinweise an die Polizei gegeben und damit dazu beigetragen, dass die österreichische Polizei mehrere kg Heroin und Kokain beschlagnahmen konnte. In diesem Zusammenhang spielen die in ganz Westeuropa aktiven und einander rivalisierenden Clans „KAVACI“ („KAVAC-Clan“) und „SKALIARI“ („ŠKALJARI-Clan“) aus Montenegro eine tragende Rolle, welche auch stark in Serbien verankert sind. Der BF hat der Polizei auch den Namen eines Auftragsmörders in Serbien mitgeteilt, welcher sodann festgenommen werden konnte. Über Handyauswertungen kann festgestellt werden, dass Mitglieder des KAVACI-Clans („KAVAC-Clans“) negativ über den BF gesprochen haben; der BF wird von gewissen Leuten des Clans verdächtigt. Der BF wurde bislang nicht konkret bedroht, jedoch besteht für ihn ernsthafte Gefahr, von Mitgliedern dieses Clans verfolgt zu werden, da er namentlich unter den Mitgliedern des Clans bekannt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr nach Serbien für den BF mit einer Gefahr für sein Leben verbunden ist; dies aufgrund seiner polizeilichen Mithilfe bei der Aufdeckung diverser Drogengeschäfte sowie Verhinderung eines Auftragsmordes im Zusammenhang mit dem in Serbien aktiven Drogenklan „KAVAC“ (vgl. Zeugenaussage Verhandlungsprotokoll vom 20.01.2026, S. 9 f.)
1.4.5. Länderfeststellungen Serbien:
Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage und die medizinische Versorgung, konnten folgende Feststellungen getroffen werden (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 04.02.2026, Zugriff am 20.02.2026 sowie am 18.03.2026):
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-03 09:22
Serbien ist eine parlamentarische Republik, in der Mehrparteienwahlen stattfinden (FH 26.8.2025). Die 250 Abgeordneten des Einkammerparlaments werden für vier Jahre gewählt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSCE 29.12.2021; vgl. RSCAS 19.6.2025; AA 2.5.2025).
Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić, eigentlich in repräsentativer Funktion, verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Erklärtes Ziel Serbiens ist nach wie vor der Beitritt zur EU. Serbien pflegt enge Beziehungen zu Russland und China, unterstützt zugleich aber in öffentlichen Erklärungen die territoriale Integrität der Ukraine. Hauptthema der serbischen Außenpolitik bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17. Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit 2011/13 vermittelt. Seit dem 2. April 2020 gibt es einen EU-Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Peter Sørensen trat am 1. Februar 2025 die Nachfolge von Miroslav Lajčák an). (AA 2.5.2025).
Die Parlamentswahlen im Dezember 2023 waren nach den regulären Wahlen vom Juni 2020 und den ebenfalls schon vorgezogenen Wahlen vom April 2022 die dritten Wahlen innerhalb von drei Jahren. Insgesamt 18 Wahlbündnisse waren angetreten. Die um die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) des seit 2017 amtierenden Staatspräsidenten versammelte Liste „Aleksandar Vučić - Serbien darf nicht stehen bleiben“ ging mit 46,63 % der Stimmen als klarer Sieger hervor und hätte mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung erreicht. Der vorgezogene Wahltermin war von Aleksandar Vučić mit dem Ziel angesetzt worden, seine politische Machtbasis zu festigen und auszubauen, nachdem im Frühjahr 2023 zwei Amokläufe mit zahlreichen Todesfällen Massenproteste gegen die regierungsnahen Medien und damit auch gegen die Regierung selbst ausgelöst hatten. Die Parlamentswahlen brachten keine signifikante politische Veränderung mit sich (HSS 28.12.2023; vgl. FR 18.12.2023). Eine internationale Wahlbeobachtermission stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit Online 18.12.2023; vgl. FR 18.12.2023).
Als Reaktion auf die landesweiten Proteste, welche seit dem Einsturz des Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024 mit 16 Toten, kein Ende nehmen, kündigte Präsident Vučić zahlreiche Initiativen an, u. a. Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft; Deckelung der Zinssätze für Wohnbaukredite; usw. Wie bereits in der Vergangenheit, wo vor Neuwahlterminen mit Einmalzahlungen (insbesondere an Pensionisten und Familien) Geschenke an die Bevölkerung verteilt wurden, wird über die Finanzierbarkeit solcher Maßnahmen geschwiegen. Ob die Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, ist fraglich. Zwar betont Vučić weiterhin, dass die von den Demonstranten geforderten vorgezogenen Neuwahlen frühestens im Laufe des Jahres 2026 stattfinden werden, und gewinnt damit Zeit. Allerdings können die genannten Maßnahmen bereits als Vorbereitung für allfällige Neuwahlen gesehen werden. Auch die Opposition hat ihre Aktivitäten in letzter Zeit verstärkt (VB Belgrad 9.2025).
Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Das Land gehört zu jenen EU-Beitrittskandidaten des Westbalkans, die im Erweiterungsprozess am weitesten fortgeschritten sind. Jedoch lassen eine zunehmend ins Autoritäre abgeglittene und russlandfreundliche Regierung den Beitrittsprozess Serbiens derzeit stocken. Die serbische Regierung unter Präsident Vučić hat das Jahr 2030 als Ziel für den EU-Beitritt genannt. Da im Verhandlungsprozess jedoch erst 22 der insgesamt 35 Verhandlungskapitel bislang eröffnet wurden, bleibt fraglich, ob diese Zielmarke erreicht werden kann. Zu gravierend sind die rechtsstaatlichen Defizite, insbesondere die deutlichen Rückschläge in Bezug auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Zudem ist ein EU-Beitritt im Falle Serbiens eng mit dem von der EU moderierten Dialog auf hoher Ebene zwischen Serbien und dem Kosovo verknüpft. Vor einem EU-Beitritt müsste es also noch zu einem umfassenden, rechtsverbindlichen Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern kommen (LPB o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2025): Serbien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/politisches-portraet/207554, Zugriff 4.11.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025
FR - Frankfurter Rundschau (18.12.2023): Wahl in Serbien: Hinweise auf Betrug – Russland und Ungarn gratulieren, https://www.fr.de/politik/umfragen-wahl-serbien-vucic-rechtspopulisten-sns-europa-eu-russland-ergebnisse-manipulation-betrug-zr-92732896.html, Zugriff 1.12.2025
HSS - Hanns Seidel Stiftung (28.12.2023): Serbien nach den Wahlen, https://www.hss.de/news/serbien-nach-den-wahlen-news10731, Zugriff 1.12.2025
LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg [Deutschland] (o.D.): Serbien EU-Beitritt - aktueller Stand der Beitrittsverhandlungen 2025 - Wann wird Serbien in die EU aufgenommen? - Beitrittskandidat seit 2012, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-eu-beitritt, Zugriff 1.12.2025
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (29.12.2021): REPUBLIC OF SERBIA PRESIDENTIAL AND EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 3 April 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 4.11.2025
RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (19.6.2025): The Robert Schuman Foundation the Research and Studies Centre on Europe, https://www.robert-schuman.eu/en/our-information-files/serbia, Zugriff 4.11.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (9.2025): Proteste im Land – Wirtschaftsmaßnahmen angekündigt; mögliches Zeichen für Neuwahlen
Zeit Online - Zeit Online (18.12.2023): Aleksandar Vučic: Tausende demonstrieren in Belgrad gegen Wahlverlauf in Serbien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-12/serbien-wahl-vucic-sns-demonstration, Zugriff 1.12.2025
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-03 09:23
Seit November 2024 protestieren viele Menschen in Serbien gegen Korruption und Autokratie (AI 26.10.2025). Auslöser der Proteste war der Einsturz eines frisch renovierten Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024, bei dem 16 Menschen starben. Studenten, Oppositionsgruppen und Korruptionsbekämpfer werfen Vučić und seinen Verbündeten Untätigkeit, eine autoritäre Regierungsführung und Korruption vor und fordern Neuwahlen. Seitdem kommt es in Serbien fast täglich zu Demonstrationen und Verkehrsblockaden, die meist von Studenten initiiert werden. Die Studierenden haben außerdem so gut wie alle Universitäten des Landes besetzt. Die Proteste verliefen bis zum Sommer 2025 weitgehend friedlich. Zuletzt kam es aber immer wieder zu Zusammenstößen, bei denen die Polizei gewaltsam gegen die Demonstrierenden vorging. Vučić lehnt Neuwahlen strikt ab und bezeichnet die Proteste als aus dem Ausland gesteuert. Er nannte die Protestierenden zuletzt auch Terroristen und kündigte harte Konsequenzen an (Zeit Online 6.9.2025; vgl. VB Belgrad 17.10.2025; EP 11.9.2025; AI 26.10.2025).
Eine Lösung ist im Moment nicht in Sicht. Die Regierung zeigt hohes Durchhaltevermögen, Kontrolle über Institutionen, Medien und Teile der Behörden. Die Oppositionsparteien sind fragmentiert. Es kam allerdings bereits zu teilweisen Zugeständnissen um den Druck zu verringern (Transparenz, Kontrolle, mehr unabhängige Justiz) (VB Belgrad 17.10.2025).
Die serbische Staatsanwaltschaft hatte kurz nach dem Unglück Ermittlungen eingeleitet. Im September erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen 13 mutmaßliche Verantwortliche, darunter gegen den früheren Bauminister Goran Vesic. Die Anklage muss jedoch noch vom Gericht bestätigt werden, weshalb ein Prozess nicht stattfinden kann. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) ermittelt zudem wegen des möglichen Missbrauchs von EU-Geldern bei der Renovierung des Bahnhofs (Tagesschau 1.11.2025).
In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023).
Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (Bonn ICC 8.2025). Zwischen Kosovo und Serbien kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (VB Belgrad 17.10.2025). Im Jänner 2025 sorgte eine große Polizeiaktion der kosovarischen Regierung gegen die serbische Parallelverwaltung für Aufruhr. Die Polizeiaktion fand nur ein paar Wochen vor der Parlamentswahl im Februar 2025 statt, bei der die Regierungspartei um Ministerpräsident Albin Kurti wiedergewählt wurde. Er steht für einen harten Kurs gegenüber der serbischen Minderheit im Kosovo (Zeit Online o.D.). Bei den Kommunalwahlen in Kosovo im Oktober 2025 konnte die pro-serbische Partei „Srpska Lista“ in fast allen serbisch geprägten Gemeinden gewinnen (VB Belgrad 17.10.2025).
Aktuell (Stand: Okt. 2025) ist der Dialog zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo blockiert bzw. ausgesetzt. Serbien fordert die Freilassung von Personen, welche, nach serbischer Ansicht rechtswidrig von kosovarischen Behörden festgehalten werden und bemängelt Entscheidungen der Strafjustiz in Kosovo, wenn es um serbische Opfer von Verbrechen geht. Darüber hinaus betont Serbien weiterhin, dass eine Anerkennung der Unabhängigkeit von Kosovo ausgeschlossen ist (VB Belgrad 17.10.2025). Um die Verhältnisse zwischen Kosovo und Serbien zu normalisieren, entwarf die EU-Kommission einen Lösungsplan. Die kosovarische Regierung hat den EU-Plänen bereits zugestimmt, unter serbischen Nationalisten sind sie jedoch umstritten (Zeit Online o.D.).
Im Juni 2016 konnte ein als historisch bezeichneter Pakt zwischen Serbien und Kroatien geschlossen werden, durch den bestehende Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollten. Die Beziehungen zwischen den Ländern gelten jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (Bonn ICC 8.2025).
Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (Bonn ICC 8.2025).
Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (Bonn ICC 8.2025).
Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei. Das neue Frontex-Statusabkommen wurde im Juni 2024 unterzeichnet. Im März 2024 verabschiedete Serbien das Programm 2024-2027 zur Bekämpfung des Menschenhandels und den Aktionsplan 2024-2026 (EC 30.10.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
AI - Amnesty International (26.10.2025): Serbien: Wie man der Macht die Stirn bietet, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/serbien-autokratie-korruption-aleksandar-vucic-proteste-studierende, Zugriff 31.10.2025
Bonn ICC - Bonn International Center for Conversion (8.2025): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Waffenexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2025_Serbien.pdf, Zugriff 23.9.2025
EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Serbia 2024 Report, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/3c8c2d7f-bff7-44eb-b868-414730cc5902_en?filename=Serbia Report 2024.pdf, Zugriff 13.5.2025
EP - Europäisches Parlament (11.9.2025): Gewalt und Unterdrückung von Protesten in Serbien, https://www.europarl.europa.eu/news/de/agenda/briefing/2025-09-08/10/gewalt-und-unterdruckung-von-protesten-in-serbien, Zugriff 31.10.2025
Tagesschau - Tagesschau (1.11.2025): Ein Jahr nach Einsturz von Bahnhofsdach: Zehntausende gedenken der Opfer von Novi Sad, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/serbien-gedenken-novisad-100.html, Zugriff 4.11.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Zeit Online - Zeit Online (o.D.): Spannungen mit Serbien, https://www.zeit.de/thema/kosovo, Zugriff 4.11.2025
Zeit Online - Zeit Online (6.9.2025): Proteste in Serbien: Polizei vertreibt Demonstranten in Serbien von Universitätsgelände, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-09/serbien-proteste-novi-sad-universitaet-polizei, Zugriff 31.10.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2026-02-03 09:23
Die Verfassung und die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetze sehen auch eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nur in begrenztem Umfang (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 4.11.2025). Die Rechenschaftspflicht, die Qualität und Effizienz der Justiz müssen verbessert werden (EC 4.11.2025).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigen Verhaltens der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB Belgrad 17.10.2025).
Serbien setzte die Umsetzung der Verfassungsreform zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz fort. Der politische Druck auf die Justiz und Strafverfolgungsbehörden blieb hoch, wobei seitens des Hohen Justizrats, des Hohen Staatsanwaltsrats, der Regierung oder des Parlaments kaum oder gar keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. Die Transparenz des Hohen Justizrats muss weiter gestärkt werden. Es bleibt weiterhin schwierig, die Vielzahl der freien Richter- und Staatsanwaltsstellen (vier von 15 Richterstellen sind unbesetzt) zu besetzen, und das Verfassungsgericht hat erstmals ein Ernennungsverfahren im Einklang mit dem neuen Berufungsverfahren für nichtig erklärt. Eine IT-Lösung für das neue Fallbearbeitungssystem der Staatsanwaltschaft wurde fertiggestellt und wird derzeit umgesetzt, während ein neues einheitliches und zentralisiertes Fallbearbeitungssystem für Gerichte noch fehlt. Was die Effizienz betrifft, so ist das Gesamtbild für Zivil-, Handels- und Strafsachen weiterhin positiv, während bei der Bearbeitung von Verwaltungssachen und Verfassungsbeschwerden nach wie vor erhebliche Herausforderungen bestehen (EC 8.7.2025).
In einigen Fällen werden die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten, aber Korruption, mangelnde Kapazitäten und politischer Einfluss untergraben diese Schutzmaßnahmen häufig. Unter anderem werden die Regeln für die zufällige Zuweisung von Fällen an Richter und Staatsanwälte nicht konsequent eingehalten, und die Mechanismen zur Erlangung von Entschädigungen in Zivilsachen sind nicht effektiv (FH 26.8.2025). Politisch sensible Fälle, die großes Aufsehen erregen, sind besonders anfällig für Interventionen. Politiker äußern sich regelmäßig zu Justizangelegenheiten, unter anderem indem sie laufende Verfahren oder Ermittlungen mit den Medien diskutieren (FH 26.8.2025; vgl. EC 4.11.2025).
Die neue Antikorruptionskampagne und die Durchsuchung von vier NGO-Büros im Februar 2025 und die Begnadigung von fünf Personen im Juli 2025, die wegen Körperverletzung an Demonstranten angeklagt waren, lassen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz aufkommen (EC 4.11.2025; vgl. KAS 1.8.2025).
Auf europäischer Ebene hatte Serbien zum 1. Januar 2025 einen Rückstand von 20 nicht umgesetzten „führenden“ Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die ältesten rechtskräftigen Urteile, von denen einige seit 17 Jahren nicht vollstreckt wurden, betreffen Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren aufgrund übermäßig langer Verfahrensdauer (KAS 1.8.2025).
Serbien hat außerdem bisher noch kein echtes Engagement für die Untersuchung und Verurteilung von Kriegsverbrechen gezeigt (EC 4.11.2025)
Quellen:
EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Serbia 2025 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2132155/serbia-report-2025.pdf, Zugriff 22.12.2025
EC - Europäische Kommission (8.7.2025): Serbia - 2025 Rule of Law Report, https://commission.europa.eu/document/download/298f86d5-723b-4d3e-90b4-98ea24d9c885_en?filename=2025 Rule of Law Report - Country Chapter Serbia_0.pdf, Zugriff 31.10.2025
FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.8.2025): EU-Rechtsstaatlichkeitsbericht 2025, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/eu-rechtsstaatlichkeitsbericht-2025, Zugriff 31.10.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB Belgrad 17.10.2025). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet bzw. ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB Belgrad 17.10.2025).
Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (Bonn ICC 8.2025).
Die Strafverfolgungsbehörden stehen unter erheblichem politischem Einfluss, was ihre Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschränkt. Die Polizei hat zwar Operationen gegen kriminelle Netzwerke durchgeführt, doch die Tatsache, dass seit 2021 kein ständiger Polizeidirektor ernannt wurde, hat die institutionelle Stabilität untergraben. Der Einsatz von Sicherheitsdiensten für politische Zwecke sowie Berichte über Verbindungen zwischen Strafverfolgungsbeamten und organisierten kriminellen Gruppen haben das Vertrauen der Öffentlichkeit weiter geschwächt. Trotz dieser Herausforderungen hat Serbien durch koordinierte Polizeimaßnahmen und regionale Zusammenarbeit einige Erfolge bei der Bekämpfung von Menschenschmuggel und Drogenhandel erzielt (OCIndex 11.2025).
Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE-CPT 25.1.2024). In den ersten neun Monaten des Jahres 2023 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums eine Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet (USDOS 23.4.2024).
Berichten zufolge kam es im Sommer 2025 zur exzessiven Gewaltanwendung durch die Polizei sowohl während der Proteste als auch bei Festnahmen und Inhaftierungen (AI 4.7.2025). Für weitere Informationen über die Proteste siehe Kapitel Politische Lage
Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (VB Belgrad 17.10.2025).
Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter. Den aktuellsten Medienberichten zufolge gibt es in Serbien derzeit 267 aktive Firmen - Dienstleistung "Private Sicherheit" und weitere 694 aktive Firmen, die Dienstleistungen im Bereich „Sicherheitssysteme“ anbieten. Die Anzahl der Beschäftigten ist unbekannt (VB Belgrad 17.10.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
AI - Amnesty International (4.7.2025): Serbia: Authorities must end unlawful use of force against protesters and investigate reports of police violence, https://www.ecoi.net/de/dokument/2127046.html, Zugriff 30.10.2025
Bonn ICC - Bonn International Center for Conversion (8.2025): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Waffenexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2025_Serbien.pdf, Zugriff 23.9.2025
CoE-CPT - Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (25.1.2024): Council of Europe anti-torture Committee (CPT) publishes report on its 2023 ad hoc visit to Serbia
OCIndex - Global Organized Crime Index (11.2025): Global Organized Crime Index - Serbia 2025, https://ocindex.net/assets/downloads/2025/english/ocindex_profile_serbia_2025.pdf, Zugriff 10.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 11.8.2023).
Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2023 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkämen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT. Betreffend die Wirksamkeit der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stellte der CPT fest, dass es an Schnelligkeit und Gründlichkeit bei der Untersuchung von Fällen mutmaßlicher Misshandlungen durch Strafverfolgungsbeamte mangelte und dass keine geeigneten Ermittlungsmethoden angewendet wurden (CoE-CPT 25.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR) äußerte sich besorgt über die hohe Zahl von Beschwerden im Zusammenhang mit mutmaßlicher Folter und Misshandlung, insbesondere durch Polizeibeamte; den Mangel an Informationen über die durchgeführten Untersuchungen; die niedrige Zahl von Strafverfolgungen und Verurteilungen und die Milde der gegen die Täter verhängten Strafen, die sich in erster Linie auf Geldbußen beschränken; sowie das Fehlen von Informationen über die den Opfern gewährten Entschädigungen. Der Ausschuss bedauerte ferner, dass die Definition von Folter im Strafgesetzbuch immer noch nicht mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und anderen internationalen Standards in Einklang stehe (Art. 2 und 7) (CCPR 3.5.2024).
Das Belgrader Zentrum für Menschenrechte berichtete, dass die Polizei Verdächtige oft ohne Video- oder Audioaufzeichnungen der Verhöre befragte und dass Staatsanwälte oft keine forensischen medizinischen Untersuchungen von Opfern von Misshandlungen im Strafvollzug anordneten. Wenn sie dies taten, waren die medizinischen Untersuchungen häufig mangelhaft. Das Zentrum berichtete außerdem, dass zahlreiche Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibeamte, denen illegale oder übermäßige Gewaltanwendung oder beides vorgeworfen wurde, nicht abgeschlossen worden waren. Nach Angaben des Zentrums behandelten die Gerichte Polizeibeamte milde (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (3.5.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Serbia [CCPR/C/SRB/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108969/G2405637.pdf, Zugriff 27.5.2025
CoE-CPT - Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (25.1.2024): Council of Europe anti-torture Committee (CPT) publishes report on its 2023 ad hoc visit to Serbia
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
Korruption
Letzte Änderung 2026-02-03 09:23
Die Agentur für Korruptionsprävention ist eine eigenständige Einrichtung, die sich speziell mit der Korruptionsprävention befasst und Zuständigkeiten in Bereichen wie Interessenkonflikten von Amtsträgern, Vermögenserklärungen, Parteien- und Wahlkampffinanzierung sowie der Überwachung der Umsetzung der nationalen Antikorruptionsstrategie und des entsprechenden Aktionsplans hat. Seit 2020 kann die Agentur auch die Verabschiedung oder Änderung von Rechtsvorschriften initiieren und Stellungnahmen zur Bewertung des Korruptionsrisikos in Gesetzesentwürfen abgeben. Die Agentur ist gegenüber der Nationalversammlung verpflichtet, jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Antikorruptionsrat fungiert als politisches Beratungsgremium der Regierung mit Überwachungs- und politischen Vorschlagsfunktionen. Die Regierung wird bei der Verwendung öffentlicher Mittel einer finanziellen und wirtschaftlichen Kontrolle durch die autonome staatliche Rechnungsprüfungsbehörde unterzogen, die der Nationalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Zur Bekämpfung der Korruption verfügt Serbien über spezialisierte Einrichtungen, darunter die Staatsanwaltschaft für Organisierte Kriminalität, die als wichtigste Strafverfolgungsbehörde für Korruptionsfälle auf hoher Ebene zuständig ist. Darüber hinaus gibt es spezialisierte Polizeieinheiten, regionale Staatsanwaltschaften und Fachgerichte (EC 24.7.2024).
Die Nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung für den Zeitraum 2024-2028 wurde im Juli 2024 verabschiedet. Die Staatsanwaltschaft für Organisierte Kriminalität weist nach wie vor Mängel auf, beispielsweise eine unzureichende Regelung ihrer Rolle und ihres Mandats im Rechtsrahmen. Dies birgt die Gefahr uneinheitlicher Vorgehensweisen bei Korruptionsermittlungen der verschiedenen Fachbehörden. Die Schaffung einer robusten Erfolgsbilanz bei Ermittlungen, Anklagen und rechtskräftigen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf hoher Ebene, einschließlich der Beschlagnahme und Einfrierung von Vermögenswerten aus Straftaten, bleibt eine Herausforderung. Der Antikorruptionsrat war weiterhin aktiv bei der Aufdeckung und Analyse von Fällen systemischer Korruption, wobei die Folgemaßnahmen anderer Institutionen begrenzt waren. Die Überprüfung von Vermögenserklärungen und Interessenkonflikten weist weiterhin Schwächen auf. Der begrenzte Anwendungsbereich des Gesetzes über Lobbyarbeit untergräbt dessen Wirksamkeit in der Praxis, und das Gesetz über die Finanzierung politischer Aktivitäten weist mehrere Schwächen auf. Ausnahmen vom Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen wurden weiterhin in großem Umfang genutzt, um dessen Anwendung zu umgehen, und die Kontrollmechanismen in diesem Zusammenhang sind unzureichend (EC 8.7.2025).
Das Land erreichte im Korruptionsindex (CPI) 2025 einen Indexwert von 35 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 105 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter). Serbien verliert im CPI weiter an Boden, da unter der strengen Kontrolle von Präsident Vučić die Dominanz der Exekutive und die institutionelle Anfälligkeit für Korruption zunehmen (TI 2.2025).
Obwohl die Zahl der Verhaftungen und Strafverfolgungen wegen Korruption in den letzten Jahren gestiegen ist, sind hochkarätige Verurteilungen sehr selten. Kritiker haben Vučić und die SNS-Regierung beschuldigt, Verbindungen zum organisierten Verbrechen zu haben. Vetternwirtschaft – in Form von Arbeitsplätzen für Verbündete des Präsidenten und der Regierungspartei – ist Berichten zufolge weit verbreitet (FH 26.8.2025).
Die Weigerung der Regierung, die Verantwortung für den Einsturz des Vordachs im neu renovierten Bahnhof von Novi Sad im Jahr 2024 zu übernehmen, bei dem 15 Menschen ums Leben kamen, löste landesweit massive Proteste aus, bei denen Rechenschaft gefordert und die Korruption der Regierung in den Fokus gerückt wurde. Um die Krise zu entschärfen, genehmigte Vučić die Offenlegung zahlreicher Dokumente über die Renovierung des Bahnhofs. Diese Dokumente und die undurchsichtige Auswahl der Subunternehmer schürten den Verdacht, dass das Projekt überteuert war. Drei Monate nach dem Unfall gab die Staatsanwaltschaft in Novi Sad erstmals bekannt, dass sie Vorwürfe möglicher Korruption untersuchen werde (TI 2.2025). Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (EC 8.7.2025). Die serbische Regierung stützt sich auch in großem Umfang auf zwischenstaatliche Abkommen und Sondergesetze ohne angemessene Kontrollen zur Korruptionsbekämpfung bei der EXPO und anderen der sogenannten Serbien 2027 Projekte, deren Wert auf 18,5 Milliarden US-Dollar geschätzt wird (TI 2.2025).
Whistleblower und Mitglieder von Strafverfolgungsbehörden, die potenziell korrupte Praktiken von Regierungsbeamten aufdecken, sind Druck seitens staatlicher Institutionen ausgesetzt, darunter die Entlassung aus ihrem Amt und Verhaftungen (FH 26.8.2025; vgl. EC 8.7.2025).
Die Korruption innerhalb des Strafvollzugssystems gefährdet die Sicherheit, da verurteilte Straftäter weiterhin Kontakt nach außen halten und Einfluss ausüben können (OCIndex 11.2025).
Quellen:
EC - Europäische Kommission (8.7.2025): Serbia - 2025 Rule of Law Report, https://commission.europa.eu/document/download/298f86d5-723b-4d3e-90b4-98ea24d9c885_en?filename=2025 Rule of Law Report - Country Chapter Serbia_0.pdf, Zugriff 31.10.2025
EC - Europäische Kommission (24.7.2024): Serbia - 2024 Rule of Law Report, https://commission.europa.eu/document/download/862952fa-6e79-44c4-b629-174a441e3d2e_en?filename=62_1_58091_coun_chap_serbia_sb.pdf, Zugriff 23.9.2025
FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025
OCIndex - Global Organized Crime Index (11.2025): Global Organized Crime Index - Serbia 2025, https://ocindex.net/assets/downloads/2025/english/ocindex_profile_serbia_2025.pdf, Zugriff 10.12.2025
TI - Transparency International (2.2025): Serbia
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit von einem Vertreter der kroatischen Minderheit geführt wird, jedoch mit wenig Personal ausgestattet ist (AA 11.8.2023).
Im Laufe des Jahres 2024 gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Serbien (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden berichteten Menschenrechtsproblemen gehörten schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten und ungerechtfertigte Strafverfolgung von Journalisten; sowie Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit (USDOS 12.8.2025). Probleme existieren in Bezug auf den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (Bonn ICC 8.2025). Es wurden keine glaubwürdigen Anstrengungen unternommen, um Kriegsverbrecher zur Rechenschaft zu ziehen; stattdessen konzentrierte sich die Regierung darauf, eine UN-Resolution zum Völkermord in Srebrenica zu schwächen. Diskriminierung bleibt ein bedeutendes Problem; das hauptsächlich Roma, LGBTI sowie Flüchtlinge und Migranten betrifft (AI 29.4.2025b).
Die Regierung unternahm Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).
Ombudsmann
Seit 2007 gibt es eine vom Parlament gewählte Ombudsperson für Menschenrechte, auch wenn der derzeitige Amtsträger selten kritisch gegenüber der Regierung auftritt (AA 11.8.2023).
Der Ombudsmann ist ein unabhängiges und selbstständiges Staatsorgan. Auf der lokalen Ebene können sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts an die lokalen Büros des Ombudsmanns in den Orten Presevo, Bujanovac und Medvedja wenden (VB Belgrad 17.10.2025).
Gemäß dem Gesetz über den Ombudsmann (2021) hat der Bürgerbeauftragte die Rechte der Bürger zu schützen, die Arbeit der Regierungsbehörden zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die Menschenrechte und Minderheitenrechte sowie die Freiheiten geschützt und gefördert werden (EC 24.7.2024; vgl. ENNHRI 13.1.2021). Der Ombudsmann nimmt auch die Aufgaben des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM), des Nationalen Unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Nationalen Berichterstatters für Menschenhandel wahr (EC 24.7.2024).
Neben dem Obudsmann bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB Belgrad 17.10.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
AI - Amnesty International (29.4.2025b): The State of the World’s Human Rights; Serbia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124682.html, Zugriff 19.5.2025
Bonn ICC - Bonn International Center for Conversion (8.2025): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Waffenexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2025_Serbien.pdf, Zugriff 23.9.2025
EC - Europäische Kommission (24.7.2024): Serbia - 2024 Rule of Law Report, https://commission.europa.eu/document/download/862952fa-6e79-44c4-b629-174a441e3d2e_en?filename=62_1_58091_coun_chap_serbia_sb.pdf, Zugriff 23.9.2025
ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (13.1.2021): Protector of Citizens of the Republic of Serbia - ENNHRI, https://ennhri.org/our-members/serbia, Zugriff 23.9.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2128554.html, Zugriff 16.9.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2026-02-03 09:24
Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden (VB Belgrad 17.10.2025).
Laut der Volkszählung 2022 hat Serbien 6.647.003 Einwohner. Hinsichtlich der nationalen Zugehörigkeit bilden Serben mit 5.360.239 (80,64 %) die größte Bevölkerungsgruppe, wobei ihre Anzahl im letzten Jahrzehnt um 600.000 gesunken ist. An zweiter Stelle zahlenmäßig stehen Ungarn (184.442; 2,77 %), gefolgt von Bosniaken (153.801; 2,31 %) und Roma (131.936; 1,98 %) (CoE-FCNM 5.5.2025; vgl. Stadt Wien 4.5.2023).
Serbien ist ein multikulturelles Land mit einer Vielzahl nationaler Minderheiten, die nach der jüngsten Wahl des Rates der nationalen Minderheit der Gorani in 24 Räten nationaler Minderheiten vertreten sind. Das Land verfügt über einen soliden Rechtsrahmen für den Schutz der Minderheitenrechte, und sein kontinuierliches Engagement für die weitere Umsetzung des sogenannten Rahmenübereinkommens hat zu etlichen Reformen geführt, die den Zugang zu Minderheitenrechten verbessern sollen (CoE-FCNM 5.5.2025).
Auf praktischer Ebene sind die Fortschritte jedoch nach wie vor ungleich. Angehörige nationaler Minderheiten in Serbien haben häufig Schwierigkeiten, die im sogenannten Rahmenübereinkommen verankerten Rechte wirksam in Anspruch zu nehmen, was durch schwankende politische Prioritäten, eine starke Polarisierung der Gesellschaft und manchmal auch durch zwischenstaatliche Beziehungen beeinflusst wird. Außerdem bestehen erhebliche Unterschiede beim Schutz der Minderheitenrechte zwischen der autonomen Provinz Vojvodina und dem Süden Serbiens. Dies macht die Notwendigkeit eines kohärenteren und harmonischeren Ansatzes für die wirksame Durchsetzung der Rechte nationaler Minderheiten im ganzen Land deutlich. Die Verbesserung des gleichen Zugangs zu den im Rahmenübereinkommen verankerten Rechten, einschließlich eines besseren Zugangs zu Gleichbehandlungsstellen, ist von wesentlicher Bedeutung (CoE-FCNM 5.5.2025).
Der Rechtsrahmen, die Gesetze und zahlreiche Strategien zur Lösung der Probleme im Bereich der Menschenrechte und Minderheitenrechte entsprechen mehr oder weniger den europäischen Standards. Serbien ist Mitglied des Europarates und hat der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten und der Menschenrechtskonvention unterzeichnet. Dennoch hat Serbien noch keine sozialen Beziehungen aufgebaut, welche die Gleichstellung von Minderheiten (nicht nur ethnischen) gewährleisten und damit diskriminierende Praktiken beseitigen. Was ethnische Minderheiten betrifft, so beeinflussen unter Berücksichtigung des Erbes des Krieges verschiedene diskriminierende Maßnahmen ihre Situation, insbesondere wenn es um Roma, Bosniaken, Albaner und Kroaten geht (HCHR 17.4.2024).
Es gab 24 nationale Minderheitenräte, die die ethnischen Minderheiten des Landes vertraten. Die Räte hatten weitreichende Kompetenzen in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Verwendung von Minderheitensprachen. Die Regierung unternahm einige Schritte, um Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige von Minderheiten zu bekämpfen. Das Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und sozialen Dialog unterstützte Minderheitengemeinschaften durch die Arbeit der Nationalen Minderheitenräte. Der von der Regierung als Alternative zum Religionsunterricht in Sekundarschulen angebotene Staatskundeunterricht umfasste Informationen über Minderheitenkulturen und multiethnische Toleranz (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
CoE-FCNM - Council of Europe - Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities (5.5.2025): Fifth Opinion on Serbia; Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities; Adopted on 26 February 2025 [ACFC/OP/V(2024)5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2127706/5th OP Serbia_EN_2.docx.pdf, Zugriff 5.8.2025
HCHR - Helsinki Committee for Human Rights (17.4.2024): Serbia: Geopolitical and Values-Based Alignment, https://www.helsinki.org.rs/doc/Report2023.pdf, Zugriff 5.8.2025
Stadt Wien - Stadt Wien (4.5.2023): Endgültige Ergebnisse der Volkszählung – Serbien hat 6.647.003 Einwohner*innen, https://www.viennaoffices.at/de/News-Room/City-News/Endgueltige-Ergebnisse-der-Volkszaehlung-Serbien-hat-6-647-003-Einwohnerinnen, Zugriff 5.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Roma
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören. Berichten zufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil dieser ethnischen Gruppe an der Gesamtbevölkerung (6,6 Mio.) in offiziellen Statistiken in der Regel zu niedrig beziffert wird und in Wirklichkeit zwischen 5 – 11 % liegt (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024).
Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Sie stellen jedoch aufgrund ihres im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen niedrigeren Bildungs- und Organisationsgrads sowie ihrer häufig prekären Lebensbedingungen (oftmals in illegal errichteten, teils provisorischen Siedlungen am Stadtrand) eine vulnerable Gruppe dar (BAMF 6.9.2024). Darüber hinaus stehen Roma weiterhin vor erheblichen Herausforderungen beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen und Sozialschutz (CoE-FCNM 5.5.2025; vgl. FH 29.2.2024; AI 29.4.2025a).
Laut dem Jahresbericht der nationalen Gleichstellungsbeauftragten gingen 2023 insgesamt 74 Beschwerden von Bürgern im Zusammenhang mit Diskriminierung aus Gründen der nationalen Zugehörigkeit oder der ethnischen Herkunft ein, 55,4 % davon (41 Beschwerden) wurden von Roma eingebracht (BAMF 6.9.2024). Eine Reihe legislativer und politischer Entwicklungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene löste die Überarbeitung der Strategie 2016-2025 für die soziale Eingliederung der Roma in der Republik Serbien aus. Nach einer öffentlichen Konsultation wurde diese angenommen (ECRI 27.6.2024).
Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EC 30.10.2024; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (VB Belgrad 17.10.2025).
Um die Roma-Gemeinschaft über Möglichkeiten zum Schutz ihrer Rechte zu informieren und die Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungsorgane für die Lage der Roma zu sensibilisieren, organisierte die Ombudsbehörde im Jahr 2023 Schulungen in Vranje, Bujanovac, Kragujevac, Niš und Leskovac, an denen Angehörige der Minderheit, Vertreter von Roma-NGOs, Lehrassistenzkräfte, Gesundheitsmediatoren, Koordinatoren für Roma-Fragen sowie Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungen teilnahmen (BAMF 6.9.2024).
Serbien hat in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen für die Geburtenregistrierung der Roma, die Senkung ihrer Kindersterblichkeitsrate, die Erhöhung ihrer Bildungschancen sowie die Verbesserung ihrer Beteiligung am öffentlichen und politischen Leben erzielt (BAMF 6.9.2024). Die meisten Roma in Serbien verfügen über Personaldokumente (wodurch sie Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben). Die Zahl der von Staatenlosigkeit bedrohten Personen ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen (BAMF 6.9.2024; vgl. EC 30.10.2024; ECRI 27.6.2024). Darüber hinaus wurden Fortschritte bei der Sicherstellung des Vorschul- und Schulbesuchs von Roma gemacht. Die Einschulung von Roma in obligatorische Vorschulprogramme hat zugenommen (76 % der Roma-Kinder, die in Substandard-Siedlungen leben, wurden eingeschult, verglichen mit 63 % von 2017). Die Abschlussquote der Grundschule liegt bei 64 % (2017: 46 %). 28 % der Roma-Kinder, die in Siedlungen leben, besuchen eine weiterführende Schule (2017: 22 %), wobei die Zahl der Mädchen weiterhin niedriger ist als die der Jungen. Allerdings sind die Schulbesuchs- und Abschlussquoten für Roma-Kinder nach wie vor weitaus niedriger als für die übrige Schülerschaft, da 99 % der Kinder aus der allgemeinen Bevölkerung bzw. der serbischen Mehrheitsbevölkerung die Grundschule und 98 % die Sekundarschule abschließen. Es gibt ein landesweites Netz von ca. 260 kommunalen pädagogischen Assistenzkräften, die rund 6.000 Roma-Schüler mit schulischen Schwierigkeiten unterstützen. Hinzu kommen 200 durch das Bildungsministerium angestellte Mentoren (BAMF 6.9.2024; vgl. ECRI 27.6.2024).
Anders als in der serbischen Allgemeinbevölkerung, in der Früh- und Kinderheiraten nicht gängig sind, kommen diese in Roma-Siedlungen weiterhin vor, wenngleich sie nicht legal sind. Die lokalen Zentren für Sozialfürsorge verzeichneten im Jahr 2023 235 Fälle, in denen Kinder mit Kindern verheiratet wurden. Nach Angaben der Vorsitzenden des Gleichstellungsrates der Regierung machen Kinderehen 6 % aller Ehen im Land aus; 56 % der Roma-Mädchen (unter 18 Jahren) seien verheiratet und 93,2 % der Opfer von Zwangsehen seien Mädchen (BAMF 6.9.2024).
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Gewährung der Sozialhilfe im Rahmen des sogenannten Sozialkartengesetzes überprüft werden sollte, um sicherzustellen, dass Roma und andere benachteiligten Gruppen den gleichen Zugang zu staatlichen Hilfsleistungen haben (AI 29.4.2025b).
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). In den Jahren der COVID-19-Pandemie konnten die Lebensverhältnisse der Roma durch ein Programm der Vereinten Nationen in Kooperation mit kommunalen Stellen verbessert werden, bei dem eine digitale Kartierung und damit erstmalige Erfassung informeller Roma-Siedlungen erfolgte. Am Ende der sechsmonatigen Kartierung wurden 167.975 Einwohner in 702 Roma-Siedlungen ermittelt und 72.000 Pakete mit Grundnahrungsmitteln, Wasser und Schutzausrüstung an dortige Haushalte verteilt. Alle während der Kartierung gesammelten Daten stehen nun für künftige Unterstützungs- und Versorgungsmaßnahmen zur Verfügung und dienten bereits als Grundlage für den Ausbau der Trinkwasserversorgung in den teilweise abgelegenen Siedlungen (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 29.2.2024; vgl. EC 30.10.2024).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Die Ursachen dafür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. EC 30.10.2024).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung sehen sich Roma, insbesondere Roma-Frauen, mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zu Dienstleistungen konfrontiert (CoE-FCNM 5.5.2025).
Roma sind Medienberichten zufolge nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte Gruppe von Vertriebenen im Land (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
AI - Amnesty International (29.4.2025a): The State of the World’s Human Rights; Serbia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124682.html, Zugriff 17.6.2025
AI - Amnesty International (29.4.2025b): The State of the World’s Human Rights; Serbia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124682.html, Zugriff 19.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.9.2024): Länderkurzinformation Serbien Situation der Roma Stand: 09/2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115140.html, Zugriff 17.6.2025
CoE-FCNM - Council of Europe - Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities (5.5.2025): Fifth Opinion on Serbia; Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities; Adopted on 26 February 2025 [ACFC/OP/V(2024)5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2127706/5th OP Serbia_EN_2.docx.pdf, Zugriff 5.8.2025
EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Serbia 2024 Report, https://enlargement.ec.europa.eu/document/download/3c8c2d7f-bff7-44eb-b868-414730cc5902_en?filename=Serbia Report 2024.pdf, Zugriff 13.5.2025
ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (27.6.2024): ECRI Report on Serbia (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/de/dokument/2114048.html, Zugriff 3.6.2025
ERRC - European Roma Right Centre (12.2024): Ruthless and Racist: Policing Roma in the Balkans; Greece | North Macedonia | Serbia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119314/5643_file1_ruthless-and-racist-policing-roma-in-the-balkan.pdf, Zugriff 21.7.2025
FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2115552.html, Zugriff 19.5.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-03 09:24
Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt:
Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).
Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025).
Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025).
Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025).
Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).
Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025).
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).
Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).
Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.4.2025): Länderkurzinformation Serbien - Wirtschaftliche Lage und medizinische Versorgung; Stand: 04/2025, https://www.ecoi.net/en/document/2124787.html, Zugriff 15.12.2025
IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 22.4.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025
IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
1.4.6. Es wird festgestellt, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
1.4.7. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich der BF in seinem Herkunftsstaat Serbien einer ausreichenden medizinischen Versorgung unterziehen kann und er als Roma keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.
1.4.8. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Tätigkeit der Polizei und des Sicherheitsdienstes gesetzlich geregelt ist und in Serbien lebende Personen zwar ohne Einschränkungen Zugang zu Justiz- und Sicherheitsbehörden haben; allerdings geht klar hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden unter erheblichem politischem Einfluss stehen, was eine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität bedeutet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem vorausgegangenen Asylverfahren, insbesondere dem Erkenntnis aus dem Vorverfahren vom 05.06.2018.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese sowohl auf den Feststellungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahren über Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2016. Den Feststellungen wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten und stimmen sie auch mit den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 überein.
2.2.2. Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des BF im Jahr 1981 ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 05.06.20218 sowie den Angaben des BF im gesamten (Vor-)Verfahren.
2.2.3. Zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 einen persönlichen Eindruck verschaffen; so erfolgte die Einvernahme ausschließlich in deutscher Sprache und war kein Dolmetscher erforderlich. Dass der BF Serbisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.
2.2.4. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den in der Beweismittelvorlage vom 17.07.2025, beim BVwG am 18.07.2025 eingelangt, übermittelten medizinischen Unterlagen. Die konkrete Feststellung zur COPD-Erkrankung ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 sowie aus dem nachgereichten Arztbrief vom 28.07.2025. Da der BF bei seiner Einvernahme am 23.04.2026 selbst angab, in Österreich arbeiten zu wollen und auch vor dem BVwG nichts Gegenteiliges anführte, ist davon auszugehen, dass der BF trotz seiner gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
2.2.5. Die Feststellung, dass der BF als Informant für die österreichische Polizei tätig war und bei der Aufdeckung diverser großer Suchtgiftfälle mitwirken konnte sowie auch maßgeblich zur Vereitelung eines Auftragsmords in Serbien beitrug, geht einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der erkennenden Richterin hervor. Andererseits deckt sich dies auch mit den Aussagen des Zeugen vor dem BVwG am 20.01.2026. Beim Zeugen handelt es sich um einen Kriminalpolizisten des österreichischen LKA, welcher mit dem BF in dessen Funktion als „V-Mann“ zusammengearbeitet hat. Dieser Zeuge konnte glaubhaft darlegen, dass der BF zweckdienliche Hinweise an die Polizei liefern konnte und dass aufgrund von Handyauswertungen nachvollzogen werden konnte, dass der BF ins Visier des Clans geraten ist. Der Zeuge konnte weiters widerspruchsfrei und plausibel erläutern, dass aufgrund der Hinweise durch den BF Festnahmen von Mitgliedern des in Westeuropa aktiven KAVACI-Clans („KAVAC-Clan“) durchgeführt werden konnten; auch ein Auftragsmörder konnte anhand wesentlicher Informationen des BF in Serbien festgenommen werden.
Dass es sich bei den Clans „KAVAC-Clan“ und „ŠKALJARI-Clan“ um aktive kriminelle Organisationen handelt, die im Westbalkan, speziell in Serbien und Montenegro aktiv sind, entspringt dem Amtswissen des BVwG und wurden im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die hieran zweifeln.
Durch die Aussage des Zeugen konnte sich die erkennende Richterin einen glaubhaften Eindruck darüber verschaffen, dass eine Rückkehr des BF nach Serbien für diesen mit einer nicht ausschließbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden ist; so konnte der Zeuge plausibel und glaubhaft darlegen, dass der BF unter Mitgliedern des Clans namentlich bekannt ist und er in Verdacht steht, bei der Aufdeckung sämtlicher Suchtgiftdelikte und der Sicherstellung mehrerer Kilo Heroin und Kokain mitgewirkt zu haben.
2.2.6. Der vor dem BVwG in das Verfahren eingeführte und festgestellte Länderbericht zur allgemeinen Lage in Serbien beruht auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Die Quellen ergeben in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien und besteht angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es wurden auch im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.7. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.8. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).
Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (vgl. VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043).
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde und Einvernahme vor dem BVwG in der Verhandlung am 20.01.2026 eine gegen ihn gerichtete oder ihm zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK glaubhaft machen. Wie oben festgestellt, gab der BF vielmehr selbst an, dass er kein Asyl brauche, sondern Zeit, um sich gesundheitlich zu erholen und auch Zeit, bis sich die Lage aufgrund seiner Funktion als „V-Mann“ wieder beruhigt habe.
Vorliegend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Dem Vorbringen des BF im Rahmen seines gegenständlichen dritten Asylantrages ist vielmehr die Furcht vor Personen des KAWACi-Clans („KAVAC-Clans“) zu entnehmen, begründend mit deren Verrat in seiner Funktion als Informant an die österreichischen Polizei.
Auch die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des BF stellen keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar: Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich bleiben zu können, um beispielsweise einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen oder dem Gesundheitssystem zu haben, vermag eine Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.
Da auch sonst keine aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.
3.1.3. Das erkennende Gericht kommt auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG lautet wie folgt:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
[…]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]“
Seitens des BVwG ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.2.2. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0448). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0530 und 0531; 25.7.2023, Ra 2023/20/0289; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen im gegenständlichen Fall vor:
Der BF konnte glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als „V-Mann“ innerhalb des Kreises des KAVACI-Clans („KAVAC-Clans“) namentlich bekannt ist; dieser Clan operiert in ganz Westeuropa, auch aktiv in Serbien. Da der BF dazu beigetragen hat, Mitglieder des Clans im Zusammenhang mit der Begehung von Drogendelikten an die österreichische Polizei auszuliefern, besteht für ihn jedenfalls eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Serbien durch Mitglieder des Clans einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, das Leben zu verlieren, gefoltert oder erniedrigt zu werden.
Der BF konnte Gründe darlegen und wurden diese auch durch den vom BVwG zur Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 geladenen Zeugen bestätigt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur serbischen Bevölkerung im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein oder in den durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten verletzt zu werden bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Wie oben festgestellt, geht aus den aktuellen Länderberichten auch klar hervor, dass die serbischen Strafverfolgungsbehörden unter erheblichem politischem Einfluss stehen, was ihre Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschränkt und darüber hianaus die Clans naturgemäß mit weitreichender Wirkung vorgehen. Hieraus leitet sich für den BF ab, dass dieser bei einer Rückkehr nach Serbien nicht darauf vertrauen kann, sich unter den uneingeschränkten Schutz der serbischen Polizei bzw. Sicherheitsbehörden stellen zu können, was eine massive Gefahr für ihn birgt, die weit über das allgemeine Risiko hinausgeht. Auch wenn der BF derzeit nicht als V-Mann tätig ist, reicht doch die Tätigkeit in jüngster Vergangenheit, um ihn nachvollziehbar in ersthafte Gefahr zu bringen.
Es besteht somit die reale Gefahr, dass den BF bei einer Rückkehr nach Serbien eine Verletzung seiner durch Art 3 oder 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte durch Mitglieder des aktiven Clans droht.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen.
3.2.4. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen und gleichzeitig gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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