Bundesverwaltungsgericht G314 2336883-1

G314 2336883-1Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2026

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Regest

Aufenthaltsverbot Herabsetzung

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Bundesverwaltungsgericht G314 2336883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2336883.1.00

Spruch

G314 2336883-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als Spruchpunkt I. richtig zu lauten: „Gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger, unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung in Deutschland zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren, elf Monaten und 20 Tagen verurteilt, die er seit XXXX in der Justizanstalt XXXX verbüßt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit dem Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, den Vorstrafen in Deutschland und seinen vergleichsweise schwachen privaten bzw. familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Er sei vermögenslos und in Österreich weder berufstätig noch anderweitig sozialversichert.

Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung), eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung an das BFA sowie die Verkürzung des Aufenthaltsverbots, beantragt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das BFA keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt habe und nicht auf den konkreten Einzelfall eingegangen sei. Er leide an einer schweren Sehbehinderung und befinde sich deshalb in medizinischer Behandlung; in Deutschland habe er weder Angehörige noch Vermögen. Er habe den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht, wo auch seine Eltern, seine Geschwister und die Familie seines verstorbenen Bruders leben würden. Die Straftaten würden mehr als zehn Jahre zurückliegen; er sei seit vielen Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im XXXX sei er mangels Tatbegehungsgefahr aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Er habe sich dem Strafverfahren nicht entzogen und die Strafhaft freiwillig angetreten.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Es wurde eine umfangreiche Gegenäußerung zur Beschwerde erstattet.

In der Folge übermittelte die Justizanstalt XXXX dem BVwG aufforderungsgemäß die Vollzugsinformation, eine Besucherliste und Informationen zum Gesundheitszustand des BF.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborener deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen und ist vermögenslos. Vor der Haft hatte er keine dauerhafte Beschäftigung und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt.

Die aus Deutschland stammende Herkunftsfamilie des BF betreibt einen XXXX , in dem er bis XXXX als Schausteller arbeitete. Danach stieg er aus dem Zirkusgeschäft aus und half nur mehr fallweise aus. Er, seine Eltern und seine Geschwister halten sich immer wieder - etwa im Rahmen von XXXX - in Österreich auf, seine Eltern sind aber nicht dauerhaft im Bundesgebiet niedergelassen. Er hat eine erwachsene Schwester, die seit einigen Jahren in Österreich lebt.

Dem BF wurde bisher weder eine Anmeldebescheinigung ausgestellt noch hat er eine solche beantragt. Er ist im Bundesgebiet noch nie einer der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen und war hier nie krankenversichert. Er ist im Besitz eines am XXXX abgelaufenen deutschen Personalausweises.

Der BF leidet seit vielen Jahren an einer unheilbaren Augenkrankheit (Makuladegeneration), sodass er am rechten Auge fast blind ist; das linke Auge weist eine Sehleistung von ca. 10 % auf. Zur Verzögerung des Fortschreitens der Krankheit erhält er regelmäßig Injektionen eines gefäßwachstumshemmenden Medikaments in den Glaskörper des Auges.

XXXX unternahm der BF in Kärnten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen mit unmündigen Personen, indem er einem zur Tatzeit achtjährigen Mädchen mehrmals einen Finger in den After einführte und ihrer zur Tatzeit fünfjährigen Schwester die Fingerkuppe in den Scheidenbereich einführte. Bei den Opfern handelt es sich um die Kinder einer Familie, die damals mit der Familie des BF befreundet war und diese im Zirkus unterstützte. Die Mädchen besuchten mit ihrer Mutter oft Zirkusvorstellungen. Zu den Missbrauchshandlungen kam es jeweils, als sie im Wohnwagen des BF nächtigten. Die Taten blieben zunächst unerkannt, weil die Mädchen sie erst später zur Anzeige brachten.

In Deutschland wurde der BF vom Amtsgericht XXXX am XXXX zu XXXX rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á EUR 40 verurteilt, weil er am XXXX mit einem Fahrzeuggespann (PKW und Wohnwagenanhänger) auf einer Bundesstraße ohne Haftpflichtversicherung gefahren war (Verstoß gegen §§ 1, 6 Abs 1 [deutsches] Pflichtversicherungsgesetz). Am XXXX wurde er vom Amtsgericht XXXX XXXX zu XXXX wegen der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à EUR 30 verurteilt, weil er auf seinem am XXXX sichergestellten Mobiltelefon 70 pornografische Schriften bzw. Bilder von erkennbar unter 14 Jahren alten Kindern und 27 pornografische Schriften bzw. Bilder von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren besessen hatte (Verstoß gegen §§ 184b Abs 3, 184c Abs 3 [deutsches] StGB). Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen des Erwerbs von kinderpornografischen Schriften in zehn Fällen und wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften (Datum der letzten Tathandlung: XXXX ) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 30 verurteilt (Verstoß gegen §§ 184b Abs 3, 184c Abs 3 [deutsches] StGB). Anlässlich der beiden letzten Verurteilungen wurde ihm jeweils die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen gemäß § 25 (deutsches) Jugendarbeitsschutzgesetz verboten.

Der BF war in Österreich (nach vorangegangenen Wohnsitzmeldungen XXXX und XXXX ) erst wieder ab XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und hielt sich von da an zunächst bis XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Nachdem seine XXXX begangenen Taten den Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden waren, wurde gegen ihn im XXXX Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen erhoben. Er hielt sich in der Folge jedoch nicht mehr in Österreich auf, sondern begab sich nach Südtirol (Italien), und zwar einige Zeit vor Beginn eines dort für den Zeitraum XXXX bis XXXX eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenhilfe.

Nachdem er der Ladung zu der für den XXXX anberaumten Hauptverhandlung, die ihm am XXXX zugestellt worden war, nicht nachgekommen war, wurde seine Festnahme angeordnet und ein Europäischer Haftbefehl gegen ihn erlassen. Am XXXX wurde er in Italien festgenommen und am XXXX an die österreichischen Behörden übergeben. In der Folge wurde er wegen Fluchtgefahr in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten, aus der er am XXXX gegen Leistung einer Kaution von EUR 3.500, gegen Ablegung eines Gelöbnisses und unter Erteilung der Weisung, an seiner (österreichischen) Meldeadresse Aufenthalt zu nehmen, entlassen wurde.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft hielt sich der BF weisungsgemäß an seiner Meldeadresse auf. Im XXXX wurde gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, weil er es unterlassen hatte, rechtzeitig die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu beantragen.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 206 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf die oben genannte Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX vom XXXX gemäß §§ 31, 40 StGB rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren, elf Monaten und zwanzig Tagen sowie zur Zahlung von jeweils EUR 500 an die beiden Tatopfer verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden sein zum Zeitpunkt der Tatbegehung ordentlicher Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen den Taten und seinem diesen vorangegangen Verhalten als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das deutlich unter der Schutzgrenze liegende Alter der Tatopfer aus. Bei gemeinsamer Aburteilung der XXXX und XXXX begangenen Taten wäre ein Strafmaß von drei Jahren angemessen gewesen, sodass sich unter Bedachtnahme auf die XXXX ausgesprochene Geldstrafe (20 Tagessätze) die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe ergibt.

Der BF verbüßt die Strafe seit seinem Selbstantritt am XXXX in der Justizanstalt XXXX , wo er im gelockerten Vollzug angehalten wird und als Hausarbeiter tätig ist. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Während der Haft wird der BF von seinen Eltern und zwei Schwestern besucht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt basieren auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens, insbesondere auf den Strafurteilen bzw. -befehlen, dem Beschwerdevorbringen sowie auf dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und den Sozialversicherungsdaten.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus der Kopie seines abgelaufenen deutschen Personalausweises. Deutschkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Laut dem Strafurteil ist der BF einkommens- und vermögenslos, ledig und hat keine Sorgepflichten. Das Fehlen einer Ausbildung, seine Beschäftigungslosigkeit und die finanzielle Unterstützung durch seine Eltern gehen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , hervor. Die Feststellungen zu seiner früheren Tätigkeit im Familienzirkus basieren auf dem Strafurteil.

In der Beschwerde wird behauptet, dass die Eltern, die Geschwister und die Angehörigen des verstorbenen Bruders des BF in Österreich leben würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Mutter XXXX , der Vater XXXX und der im Strafurteil genannte Bruder des BF, der am XXXX geborene XXXX , waren laut ZMR zwar immer wieder für einige Zeit mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, Vater und Bruder zuletzt bis XXXX , die Mutter danach auch noch von XXXX bis XXXX . Laut IZR wurde ihnen nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, sondern nur XXXX eine Ausweisung erlassen. Eine Erwerbstätigkeit in Österreich (abgesehen von Zirkusgastspielen) ist nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich jeweils nur vorübergehend im Inland aufgehalten haben, was auch gut mit dem Zirkusbetrieb korrespondiert.

Es ist nicht bekannt, wie viele Geschwister der BF hat. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass er jedenfalls einen Bruder und eine Schwester hat. Laut der Besucherliste der Justizanstalt wurde er dort von seinen Eltern, aber auch von seinen Geschwistern XXXX und XXXX besucht. Die am XXXX geborene XXXX lebt laut ZMR und IZR seit einigen Jahren in Österreich. Nähere Informationen zu XXXX konnten aus den verfügbaren Datenbanken nicht erhoben werden. Weitere Feststellungen zur Herkunftsfamilie des BF sind jedoch nicht entscheidungswesentlich, weil jedenfalls feststeht, dass seine Eltern und sein minderjähriger Bruder sich nur ab und zu in Österreich aufhalten, aber zumindest eine Schwester ihren ständigen Aufenthalt hier hat.

Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des BF und deren Behandlung wurden durch eine in der Justizanstalt vorgenommene medizinische Untersuchung verifiziert.

Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder deren Beantragung lässt sich dem IZR nicht entnehmen; deren Fehlen steht mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens aus diesem Grund laut den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX und vom XXXX in Einklang.

Laut ZMR ist der BF – nach vorangegangenen Wohnsitzmeldungen XXXX und XXXX – seit XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dementsprechend wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass er seit XXXX dauerhaft in Österreich lebt. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX geht hervor, dass er sich trotz der Anklageerhebung im XXXX „beträchtliche Zeit“ vor dem XXXX (Beginn des Beschäftigungsverhältnisses als Küchenhilfe in Südtirol) nach Italien begeben hatte, wo er dann am XXXX aufgrund des Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde.

Die Auslieferung nach Österreich am XXXX wird anhand entsprechender Berichte der Landespolizeidirektion XXXX festgestellt. Die anschließende Anhaltung in der Justizanstalt XXXX ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , aus der Wohnsitzmeldung dort laut ZMR und aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft geht aus dem aktenkundigen Enthaftungsauftrag vom XXXX hervor. Es ist davon auszugehen, dass der BF sich danach – der gerichtlichen Weisung entsprechend – an seiner jeweiligen Meldeadresse aufgehalten hat, zumal offenbar kein weiterer Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde.

Der Beschwerdebehauptung, wonach er mangels Tatbegehungsgefahr aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Untersuchungshaft – wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX ergibt – nicht wegen Tatbegehungs-, sondern nur wegen Fluchtgefahr verhängt wurde, zumal nur die letztere durch eine Kaution substituiert werden kann.

Der XXXX geborene BF war in Österreich laut ZMR vor dem XXXX nur im Zeitraum XXXX 2003 bis XXXX mit Nebenwohnsitz und von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von dem in der Beschwerde vorgebrachten überwiegenden Aufenthalt im Bundesgebiet ist jedenfalls in der Zeit vor XXXX nicht auszugehen, weil er sich davor – wie nicht zuletzt die Verurteilungen wegen XXXX und XXXX begangener Taten zeigen – jedenfalls auch in Deutschland aufgehalten hat. Die Ausreise nach Italien während des laufenden Strafverfahrens (ohne Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich) zeigt ebenfalls die (auch vom Oberlandesgericht XXXX im Beschluss vom XXXX konstatierte) gesteigerte Mobilität des BF, der offenbar zumindest bis XXXX nicht sesshaft gelebt hat, was sich auch draus ergibt, dass er laut dem Strafbefehl vom XXXX ohne festen Wohnsitz war und laut dem Strafbefehl vom XXXX in einem Wohnwagen lebte.

Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, den zugrundeliegenden Straftaten und den Strafbemessungsgründen beruhen auf den Strafurteilen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts XXXX in Zusammenschau mit dem Strafregister. Der Strafvollzug ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX laut ZMR und der Vollzugsinformation; letzterer sind auch der Selbstantritt de Strafe und die (voraussichtlichen) Strafzeiten entnommen. Die Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem Strafurteil, den aktenkundigen Strafbefehlen sowie dem ECRIS-Auszug.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Als deutscher Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich erst seit Anfang XXXX dauerhaft in Österreich aufhält, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) heranzuziehen. Weder hatte er in den letzten zehn Jahren vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (bzw. vor der Inhaftierung) seinen Aufenthalt in Österreich noch hat er das Daueraufenthaltsrecht erworben hat, das gemäß § 53a NAG idR einen zumindest fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, zumal er nie die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG erfüllt hat und daher nicht zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt war.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe z.B. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Bei der Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Behandlung auch außerhalb Österreichs, konkret in seinem Herkunftsstaat, fortgesetzt werden kann, wobei das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung umso geringer zu bewerten ist, je kürzer der prognostizierte weitere Behandlungsverlauf anzusetzen ist (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004).

Das Aufenthaltsverbot greift mangels im Inland aufhältiger Mitglieder der Kernfamilie des BF (zum Begriff siehe § 2 Abs 4 Z 12 FPG) zwar nicht in sein Familien-, wohl aber in sein Privatleben ein, weil er im Inland mit seiner Schwester (und allfälligen weiteren hier lebenden Geschwistern und anderen Bezugspersonen) relevante Anknüpfungen hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis wird nur in Bezug auf seine Eltern behauptet, die sich jedoch nicht dauerhaft in Österreich aufhalten und auch nicht zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Sie können ihn auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland dort (finanziell bzw. im Hinblick auf den Verlust seiner Sehkraft) unterstützen. Die derzeit ohnehin haftbedingt eingeschränkten Kontakte zu in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, kann er nach der Ausreise mittels verschiedener Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) sowie durch Besuche außerhalb des Bundesgebiets aufrechterhalten.

Den privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet stehen insbesondere seine Straftaten und die damit verbundene erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung gegenüber. Zwar liegen die Taten, auf denen seine letzte Verurteilung basiert, schon mehr als zehn Jahre zurück, jedoch wurde er danach in Deutschland noch zwei Mal wegen XXXX bzw. XXXX begangener Taten im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Besitz von Kinder- und Jugendpornografie verurteilt, was auf eine weiterhin mit einer entsprechend hohen Wiederholungsgefahr verbundene pädophile Neigung schließen lässt.

Aufgrund der Straftaten des BF gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG jedenfalls erfüllt, zumal für ihn angesichts des geringen Alters seiner ersten Opfer, der schweren Missbrauchshandlungen und der einschlägigen Rückfälle durch den Erwerb und Besitz von bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239). Da der BF noch in Haft ist, liegt noch kein derartiger Beobachtungszeitraum in Freiheit vor.

Der BF leidet an einer schwerwiegenden Augenerkrankung, die während des Strafvollzugs in Österreich ärztlich behandelt wird. Es ist davon auszugehen, dass auch in Deutschland eine entsprechende medizinische Behandlung und Betreuung verfügbar ist, handelt es sich doch um einen europäischen Staat mit ähnlichen medizinischen Standards wie Österreich. Der BF ist in Österreich ohnedies nicht krankenversichert, sodass aus diesem Grund kein Verbleib im Inland indiziert ist. In Deutschland kann er als deutscher Staatsangehöriger sozialstaaliche Leistungen beziehen. Er ist derzeit nicht (gänzlich) arbeitsunfähig, wie die Tätigkeit als Hausarbeiter in der Justizanstalt und die Beschäftigung als Küchenhilfe im XXXX zeigen. Sollte er zur Zeit der Haftentlassung – z.B. aufgrund seiner Augenerkrankung – nicht mehr erwerbsfähig sein, hat er in Deutschland niedersschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen, die auch einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz beinhalten (siehe [deutsches] Sozialgesetzbuch XII. Buch).

In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegen angesichts der Straftaten des BF, die die Verhängung einer mehrjährigen Haftstrafe gegen ihn als Ersttäter notwendig machten, öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine gegenläufigen privaten Interessen, sodass das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen wurde.

Aufgrund der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der Sehbehinderung des BF ist die Dauer des Aufenthaltsverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde jedoch auf sechs Jahre zu reduzieren. Dieser Zeitraum ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung wirksam zu begegnen und einen Gesinnungswandel herbeizuführen. Er hat zuletzt XXXX Straftaten begangen; das mehrjährige Wohlverhalten vor der letzten Verurteilung gibt Grund zur Annahme, dass von ihm schon nach diesem kürzeren Zeitraum keine maßgebliche Gefährlichkeit mehr ausgehen wird. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich schwere Straftaten gegen die körperliche und sexuelle Unversehrtheit sehr junger Tatopfer begangen und auf seine pädophile Neigung zurückzuführende Straftaten danach auch in Deutschland fortgesetzt hat.

Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und auch Versagung eines Durchsetzungsaufschubs ist auch kein gravierender Nachteil für den BF verbunden, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG ohnedies für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Der BF kann die verbleibende Haftzeit – allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen und des sozialen Dienstes der Justizanstalt – nutzen, um die Ausreise aus dem Bundesgebiet vorzubereiten. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind daher als rechtskonform zu bestätigen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftaten, die zur Verurteilung des BF in Österreich geführt haben, liegt in Zusammenschau mit einschlägigen Rückfällen in Deutschland ein eindeutiger Fall vor.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG dabei an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

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