W119 2337074-1•Bundesverwaltungsgericht W119 2337074-1
W119 2337074-1Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2026
Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit wohlbegründete Furcht
W119 2337074-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zahl: 1307677401/221574061, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 und § 57 AsylG 2005, § 9 und § 18 BFA-VG, § 46, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinem Fluchtgrund vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, weitere Gründe gebe es nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Infolge einer Inhaftierung am 05.08.2022 wegen Begehens strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mittels schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG 2005 vom 09.08.2022 der Verlust seines Aufenthaltsrechts nachweislich in der Justizanstalt mitgeteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Beschwerdeführer befand sich bis 18.11.2022 in Justizhaft, am 14.06.2024 wurde er erneut festgenommen und am 16.06.2024 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unter XXXX wegen § 105 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall StGB (Verbrechen der schweren Nötigung); § 28a Abs 1 5. Fall SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels) und § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, verurteilt.
Am 14.04.2025 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Haft durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, er sei in Afrin geboren, Araber und sunnitischer Moslem sowie ledig und kinderlos. Gelebt habe er im Eigentumshaus der Familie in Afrin und auch als Baggerfahrer gearbeitet. Zwei Jahre habe er sich in der Türkei aufgehalten und auch ein Jahr in Griechenland, wo er als Verkäufer tätig gewesen sei.
In Syrien befänden sich Onkel und Tanten (väter- und mütterlicherseits, vermutlich in Afrin). Mit diesen habe er aber keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei immer gesund gewesen und nehme auch keine Medikamente.
Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, in Syrien oder sonst wo je aktiv in einem Konflikt gekämpft oder je Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen gehabt zu haben oder für solche je rekrutiert worden zu sein. Auch sei er nie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Syrien betroffen und nie in Haft und nie persönlich aus sozialen, ethnischen oder religiösen Gründen einer Bedrohung, einer Belästigung oder gar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe niemals persönlichen Kontakt mit Leuten von bewaffneten Gruppierungen, z.B. Kurden, IS, FSA, syrisches Regime, gehabt. Ebenso wenig sei er in Syrien jemals durch Personen der syrischen Behörden, gewaltbereiten Gruppierungen bzw. Zivilisten körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen.
Einen Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer auch nicht erhalten.
Aufgefordert, seine Ausreisegründe ausreichend zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor: „In Syrien hatte ich Probleme“, und gab zu Protokoll: „Als ich in Österreich aufgegriffen wurde, wurde ich gefragt, ob ich irgendwo einen Asylantrag gestellt habe. Ich habe verneint. Ich wurde dann gefragt, ob ich hier einen Asylantrag stellen will, sagte ich: Okay, dann stelle ich einen. LA: Welche Probleme hatten Sie in Syrien? VP: Ich hatte keine Probleme in Syrien. LA: V: Bei der Erstbefragung am 15.05.2022 gaben Sie zu den Fluchtgründen an: „Wegen des Krieges“. Mehr haben Sie damals nicht angegeben. Möchten Sie heute mehr zu Ihren Ausreisegründe sagen? VP: Nein, ich habe keine anderen Gründe. Ich habe schon alles gesagt. […] Es ist normal, dass wegen des Krieges das Leben in Syrien schwieriger war.“
Nochmals verneinte der Beschwerdeführer, in Syrien je persönlichen Belästigungen, Verfolgungen oder gar Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er nichts zu befürchten, er wolle aber nicht zurück.
Der Beschwerdeführer sei nie in Syrien Zeuge eines unmenschlichen Ereignisses geworden und es sei nie jemand aus seinem nahen Familienumfeld zu Schaden durch das damalige syrische Regime oder durch gewaltbereite Gruppen gekommen.
Um seine Lebensumstände zu verbessern sei der Beschwerdeführer 2018 in die Türkei gereist.
Seit 15.05.2022 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich XXXX , aber (von 23.12.2022 bis 14.06.2024) nirgendwo gemeldet gewesen. In Österreich habe er niemanden.
Seine Verurteilungen vorgehalten und gefragt, warum er die Gesetze jenes Landes, wo er sich Schutz erhoffe, nicht akzeptiere und sogar mit seinem Suchtgifthandel eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe Drogen verkauft um seine Sucht zu finanzieren. An einem Ersatzprogramm nehme er nicht teil und habe nichts weiter zu sagen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII) und darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 4 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.08.2022 verloren hat (Spruchpunkt IX).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien eine asylrechtsrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland im Juli 2018 ausschließlich wegen des Krieges und des Wunsches nach einem „besseren“ Leben verlassen und sich zunächst in die Türkei begeben. Diese Angaben habe er bei der Erstbefragung am 15.05.2022 bereits getätigt und bei der niederschriftlichen Befragung am 14.04.2025 vor der Organwalterin des Bundesamtes auch nicht weiter ergänzen wollen. Auf mehrmaliges Nachfragen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in Syrien nie einer Belästigung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch Verfolgungen oder gar Übergriffe auf seine Person habe er ausdrücklich verneint.
Der Beschwerdeführer sei in Afrin, Provinz Aleppo, geboren und dort aufgewachsen. Er sei verheiratet und haben keine Kinder, für die er versorgungspflichtig wäre.
Festgestellt wurde, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Bedrohung aus einem in der GFK genannten Grund drohe und sei in der Entscheidung auch die Lage der Heimatprovinz Aleppo berücksichtigt worden. Im konkreten Fall bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in Syrien einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm zur Verfügung [Anm.: Bei den im Bescheid auch enthaltenen und dem widersprechenden Passagen handelt es sich offensichtlich um Kopierfehler, zumal sie auch sonst nicht mit dem Bescheidinhalt (Beweiswürdigung, Rechtliche Beurteilung) im Einklang stehen und der Beschwerdeführer durchgehend angegeben hatte, dass sein Vater noch lebt und nicht – wie hier fälschlicherweise begründend ausgeführt – verstorben ist]. Selbst wenn sich seine Familie außerhalb Syriens, in der Türkei bzw. Libanon und Europa aufhalte, so sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, als gesunder junger Mann von XXXX Jahren, der zudem arbeitsfähig ist, in Syrien erneut Fuß zu fassen. Es sei ihm zudem seit der Ausreise aus dem Heimatland im Juli 2018 auch möglich gewesen, alleine – ohne Unterstützung seiner Angehörigen - den Alltag zu bewältigen. In Syrien lebten Tanten und Onkel von ihm. Selbst wenn er mit diesen tatsächlich keinen Kontakt pflegte, so ist es ihm dennoch zumutbar, sich nach einer Rückkehr nach Syrien an diese zu wenden.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Situation im Fall der Rückkehr im Wesentlichen festgehalten:
„[…] Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. […]
Versorgungslage:
Die Feststellung, dass Sie aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage im Zusammenhang mit Ihren Lebensumständen, Ihrer familiären Situation) derzeit nicht nach Syrien zurückkehren können, ergibt sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und aufgrund Ihres unzureichend tragfähigen Netzwerks im Herkunftsstaat nicht.
Sie sind ein junger, gesunder Mann im Alten von XXXX Jahren und in der Lage, durch Arbeit - wie bereits vor Ihrer Ausreise - selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Sie drohen im Falle Ihrer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich Ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch droht Ihnen keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.
Die getroffenen negativen Feststellungen zu einer allfälligen existenzgefährdenden Notlage ergeben sich bereits aus den niederschriftlichen Angaben zu Ihren Verwandten (Tanten und Onkeln) in Syrien.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Sie in Syrien.
Sie leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie sind mit der arabischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates gut vertraut, zumal Sie dort geboren wurden sowie bis zu Ihrer Ausreise im Juli 2018 dort aufgewachsen sind und ebendort 6 Jahre die Schule besucht haben.
Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass Sie weder zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu zählen sind, noch aufgrund Ihrer politischen Gesinnung einer Bedrohung ausgesetzt waren, weswegen auch nicht ersichtlich ist, dass Sie deshalb im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wären.
Auch ist für die Behörde aufgrund Ihres persönlichen Profils nicht ersichtlich, dass Ihnen selbst unter Beachtung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage, eine Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat und Heimatort nicht zumutbar oder unmöglich wäre.
Bei Ihnen handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt wird. Sie gehören keiner besonderen vulnerablen Gruppe an. Selbst wenn sich Ihre Kernfamilie außerhalb Syriens befindet (Eltern und Teil der Geschwister in der Türkei, ein Bruder im Libanon), so war es Ihnen bislang möglich, seit dem Verlassen Syriens im Juli 2018 aus eigener Kraft und Willen Ihren Lebensalltag alleine zu meistern.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich für Sie die Situation im Falle einer Rückkehr anders oder wesentlich schlechter darstellen würde als für andere Personen der dortigen Bevölkerung. Zudem ist es Ihnen zumutbar im Falle einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie haben vor Ihrer Ausreise in Syrien zwei Jahre als Baggerfahrer gearbeitet und waren während Ihres Aufenthalts in der Türkei als Verkäufer tätig. Weshalb nicht davon auszugehen ist, dass Sie im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Auch ist für die Behörde nicht ersichtlich, dass Sie bei der Wiedereingliederung in die syrische Gesellschaft unüberwindbaren Hindernissen gegenüberstehen würden. Wie bereits dargelegt, wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat geboren, sind dort aufgewachsen und wurden dort sozialisiert, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass Sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut sind und sprechen die Sprache Ihres Herkunftsstaates.
Sie sind kein Mitglied in einem Verein und haben auch sonst keine besonders sozialen Bindungen in Österreich. Aufgrund Ihrer eigenen Angaben ist daher nicht ersichtlich, dass Sie aufgrund Ihres Aufenthaltes in Europa eine Lebensweise verinnerlicht hätten, die in einem völligen Widerspruch zur allgemein verbreiteten Lebensweise Ihres Herkunftsstaates stehen würde.
Zusammenfassend war zu beurteilen, dass im gesamten Verfahren der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Empfehlung von UNHCR, keine Umstände hervorgetreten sind, die den Schluss zulassen würden, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihren Heimatort nicht möglich oder unzumutbar wäre.“
Zu seiner Situation in Österreich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei spätestens am 15.05.2022 nach Österreich eingereist und befinde sich in Haft. Festgestellt wurde, dass er während des Aufenthaltes im Bundesgebiet straffällig geworden sei und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Er habe keine familiären Beziehungen in Österreich, sei hier weder beruflich noch sozial verankert und verfüge hier über keine engen Bindungen und über keinen Wohnsitz. Hauptsächlich sei er hier in Haft gewesen.
Zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde festgestellt:
„Sie wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX wegen des Verbrechens der der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 ½ (zweieinhalb) Jahren verurteilt. Das Urteil erlangte mit XXXX die Rechtskraft. Sie befinden sich derzeit in Strafhaft und sitzen – im Zeitpunkt der Bescheiderstellung - aktuell in der Justizanstalt XXXX ein.
Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf die Dauer von bis 10 Jahren erlassen werden kann. Sie als Drittstaatsangehöriger wurden von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren rechtskräftig verurteilt.
Festgestellt wird, dass das von Ihnen gesetzte Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ordnung und Sicherheit, massiv berührt.
Festgestellt wird, dass von Ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.“
Des Weiteren wurde festgestellt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei und wurde deshalb einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig vollumfänglich die gegenständliche Beschwerde erhoben und in dieser zunächst wie bisher im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Araber [Anm.: Bei einer folgenden kurzen einzelnen Passage hinsichtlich einer lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellten Verfolgung als Kurdin handelt es sich offensichtlich um einen copy paste-Fehler].
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wären unvollständig und teilweise unrichtig. Sie befassten sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung sei insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich sei, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer lehne die Politik der Übergangsregierung ab und fürchte auch von anderen Bürgerkriegsfraktionen Verfolgung. Dem Umstand Rechnung tragend, dass er in Syrien wegen seiner politischen Ansichten verfolgt würde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Wie bereits dargestellt, sei das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben gemacht hätte und sich das Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten decke.
Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe ihm aufgrund des fehlenden sozialen Netzes unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch die schlechte Versorgungs- und Arbeitsmarktlage. Wegen seiner politisch oppositionellen Gesinnung zu den Bürgerkriegsparteien drohe ihm auch eine Verletzung des Rechts auf Leben.
Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Sie habe keine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorgenommen und durch die Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Erstellung der für jedes Aufenthalts- oder Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie in diesem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die soziale Verankerung in Österreich sei unberücksichtigt geblieben. Die Verhängung eines Einreiseverbots stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Am 18.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Absclussbericht der LPD Niederösterreich wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der Justizanstalt, Tatzeit: 29.11.2025, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er wurde in Afrin im Gouvernement Aleppo geboren, wo er im Familienverband aufwuchs, bis 2018 im familieneigenen Haus lebte, sechs Jahre die Grund- und Hauptschule besuchte und als Baggerfahrer tätig war. Er wurde in Syrien sozialisiert und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig.
Er ist ledig und kinderlos, zumindest Onkel und Tanten befinden sich noch in Afrin.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2018 in die Türkei, wo er zwei Jahre aufhältig war, bevor er für ein Jahr nach Griechenland zog. Er erwarb sich dort sein Einkommen als Verkäufer, reiste dann über mehrere Länder illegal nach Österreich und stellte am 15.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Gouvernement Aleppo steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung (ehem. HTS).
Er hat keine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen die Übergangsregierung substantiiert vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht und auch sonst kein Verhalten gesetzt, wegen dem ihm durch diese eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Für den Beschwerdeführer besteht im Falle der Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Syrien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich des Lebens oder der Unversehrtheit der Person bedroht.
Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, volljährig, anpassungsfähig, mobil, erwerbsfähig, kinderlos und ledig. Er hat keine Sorgepflichten, verfügt über eine heimatliche Schulbildung und Berufserfahrung, wuchs in Syrien in einem arabischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und mit einer in Syrien gesprochenen Sprache vertraut, Arabisch ist seine Muttersprache. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen. Er kann selbst für sein notwendiges Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungslage in Syrien angespannt, dies hat aber auf den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Allfällige Schwierigkeiten, etwa bei der bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, können mit Hilfe der in Österreich angebotenen Unterstützungsleistungen für Rückkehrer abgefedert werden. Zudem leben noch Angehörige (zumindest Onkel und Tanten) in der Heimat.
Insgesamt war somit festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zu rechnen ist und er auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.
Einer Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Infolge einer Inhaftierung am 05.08.2022 wegen Begehens strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt mittels schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG 2005 vom 09.08.2022 der Verlust seines Aufenthaltsrechts nachweislich mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben.
Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und ist hier nicht selbsterhaltungsfähig, er hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, keine Kurse oder Weiterbildungen besucht und auch sonst keine Integrationsschritte gesetzt. Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich.
Bereits vom 30.05.2022 bis zum 05.08.2022 weist der im Mai 2022 eingereiste Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldung auf. Vom 05.08.2022 bis 18.11.2022 war er in einer Justizanstalt gemeldet, anschließend wieder ohne Wohnsitz und befindet sich seit 14.06.2024 wieder nur in Justizanstalten.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich massiv straffällig und sein Aufenthalt stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (Zeitrahmen der Taten: Anfang Juli 2022 bis zur Festnahme am 04.08.2022). Als mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen.
Der Beschwerdeführer befand sich bis 18.11.2022 in Justizhaft, am 14.06.2024 wurde er erneut festgenommen und am 16.06.2024 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unter XXXX wegen § 105 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall StGB (Verbrechen der schweren Nötigung); § 28a Abs 1 5. Fall SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels) und § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, verurteilt. Datum der letzten Tat: 14.06.2024. Laut Urteil hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren Täter in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das Opfer mittels Gewalt und damit einhergehender Drohung mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung zu einer Zahlung von Schulden aus vorhergehenden Suchtgiftgeschäften und Unterlassung des Leistens von Widerstand genötigt (wobei er den Ersttäter dabei filmte, wie er dem Opfer die Hose vom Leib riss, es in die Knie zwang, am Schopf packte und mit der flachen Seite einer Machete ins Gesicht schlug und anschließend Stichbewegungen ausführte, woraufhin er selbst dem Opfer ins Gesicht schlug und es anspuckte, wobei es permanent angeschrien wurde) und zudem vorschriftswidrig Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend zum Verkauf überlassen sowie 40,7 Gramm Kokain (Reinsubstanz von 68, 25% Cocain) erworben und zum Verkauf gebunkert. Aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenslosigkeit hatte der Beschwerdeführer laut Urteilstenor beschlossen, sich durch das wiederkehrende Überlassen von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und dies auch umgesetzt. Sein Vorsatz umfasste auch den an die kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mit. Er hielt es also ab dem erstmaligen Überlassen, Erwerben und Besitzen der Suchtgifte ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er durch die kontinuierliche Tatbegehung insgesamt eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge an Suchtgiften überließ. Als mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und den Umstand dass er nunmehr mit deutlich gesteigerter krimineller Energie in der Probezeit erneut delinquiert hatte, wurde auch die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Zur Situation im Herkunftsstaat werden der Entscheidung die nach wie vor alktuellen Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid auszugsweise zugrunde gelegt:
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) - Letzte Änderung 2025-05-08
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025).
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. […]
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (1.3.2025): العصابات والفلول يُقلقون أمن سوريا [Banden und Überbleibsel bedrohen die Sicherheit in Syrien], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5117777-الشرع-يكلف-لجنة-سباعية-صياغة-إعلان-دستوري, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (10.3.2025c): الجيش السوري يصد هجوما لـ"قسد" في حلب والأمن يلاحق الفلول بدير الزور [Syrische Armee schlägt Angriff der SDF in Aleppo zurück; Sicherheitskräfte verfolgen Überreste in Deir ez-Zour], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/10/عاجل-سانا-عن-وزارة-الدفاع-السورية, Zugriff 11.3.2025
AJ - Al Jazeera (9.3.2025): هذه حقيقة ما جرى في الساحل السوري وهكذا بدأت الأحداث [Dies ist die Wahrheit über die Geschehnisse an der syrischen Küste und wie die Ereignisse begannen], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/9/هذه-حقيقة-ما-جرى-في-الساحل-السوري-وهكذا, Zugriff 11.3.2025
AJ - Al Jazeera (2.3.2025): رايةٌ في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سوريا الجديدة [Eine Flagge im Sand Die Zukunft von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/2/راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (8.2.2025): انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سوريا [Massive Explosionen in Daraa und Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/8/عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة, Zugriff 10.2.2025
AJ - Al Jazeera (1.2.2025): أول هجوم على قوات الاحتلال منذ بدء توغلها في سوريا [Erster Angriff auf Besatzungstruppen seit Beginn ihres Einmarsches in Syrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/1/قوات-الاحتلال-تتعرض-لإطلاق-نار-لأول, Zugriff 3.2.2025
AJ - Al Jazeera (1.1.2025c): ما المحافظات السورية الأكثر تلوثا بالألغام والقنابل العنقودية؟ [Welche syrischen Provinzen sind am stärksten mit Minen und Streubomben verseucht?], https://www.aljazeera.net/news/2025/1/1/ما-المحافظات-السورية-الأكثر-تلوثا, Zugriff 2.1.2025
AJ - Al Jazeera (28.12.2024b): عملية أمنية واسعة في سوريا لملاحقة الفلول وعزل قاعدة حميميم [Sicherheitsoperation in Syrien: Jagd auf Überreste, Isolierung des Stützpunkts Hmeimim], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/28/عاجل-مصدر-أمني-سوري-للجزيرة-عملية, Zugriff 3.1.2025
AlHurra - Al-Hurra (8.3.2025): التصعيد في غرب سوريا.. بين حسابات الداخل وتدخلات الخارج [Eskalation im Westen Syriens. Zwischen internen Berechnungen und externen Interventionen], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/10/حققت-أهدافها-وزارة-الدفاع-السورية-تعلن-انتهاء-العملية-العسكرية-في-الساحل, Zugriff 10.3.2025
AlHurra - Al-Hurra (7.2.2025): اشتباكات حاويك تكشف ملامح "مهمة صعبة" بين سوريا ولبنان [Zusammenstöße in Hawiq offenbaren die Konturen einer „schwierigen Mission“ zwischen Syrien und dem Libanon], https://www.alhurra.com/varieties/2025/02/09/نشرت-رسالة-مؤثرة-موتها-وفاة-الممثلة-السورية-أنجي-مراد, Zugriff 10.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (6.2.2025a): إذا انسحبت أميركا من سوريا.. "قسد" أمام منعطف خطير [Wenn Amerika sich aus Syrien zurückzieht. „Die SDF sind an einem kritischen Punkt angelangt], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/06/إذا-انسحبت-أميركا-سوريا-قسد-أمام-منعطف-خطير, Zugriff 6.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (9.3.2025): "قسد" تعلّق على تطورات الساحل: أتباع تركيا السبب [„SDF“ kommentiert die Entwicklungen in der Küstenregion: Die Anhänger der Türkei sind der Grund], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/03/09/قسد-تعلّق-على-تطورات-الساحل-أتباع-تركيا-السبب-, Zugriff 11.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (10.3.2025): Syria operation against Assad loyalists ends after deadly violence, https://www.bbc.com/news/articles/cewk4rv9v17o, Zugriff 11.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025a): اشتباكات الساحل السوري: إحباط هجوم لـ"فلول النظام البائد" في دمشق، والجيش السوري يلقي القبض على عناصر من "قسد" في حلب [Überreste des untergegangenen Regimes“ greifen in Damaskus an, syrische Armee nimmt SDF-Elemente in Aleppo fest], https://www.bbc.com/arabic/articles/c2d4relnj35o, Zugriff 10.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025b): سوريا: هل تعرقل أحداث الساحل الدموية مسيرة المرحلة الانتقالية؟ [Syrien: Werden die blutigen Ereignisse in der Sahelzone den Übergangsprozess zum Scheitern bringen?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdjyry4v7vro, Zugriff 11.3.2025
SANA - Syrian Arab News Agecny (9.3.2025b): قرار رئاسي بتشكيل لجنة وطنية مستقلة للتحقيق في أحداث الساحل السوري [Beschluss des Präsidenten, einen unabhängigen nationalen Ausschuss zur Untersuchung der Ereignisse an der syrischen Küste einzusetzen], https://sana.sy/?p=2196739, Zugriff 10.3.2025
SCR - Security Council Report (30.1.2025): February 2025 Monthly Forecast - Syria, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-02/syria-76.php, Zugriff 28.2.2025
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Sky News - Sky News (9.3.2025a): مجزرة مروعة في الساحل السوري.. مئات الضحايا والمنازل تحترق [Ein grausames Massaker an der syrischen Küste Hunderte von Opfern und brennende Häuser], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1782557-مجزرة-مروعة-الساحل-السوري-مئات-الضحايا-والمنازل-تحترق, Zugriff 10.3.2025
Sky News - Sky News (9.3.2025b): Syria’s new government vows to investigate mass killings, https://news.sky.com/story/syrias-new-government-vows-to-investigate-mass-killings-13325246, Zugriff 11.3.2025
Sky News - Sky News (21.2.2025): إسرائيل تعلن قصف معابر بين سوريا ولبنان [Israel kündigt Bombardierung der Grenzübergänge zwischen Syrien und Libanon an], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1778663-إسرائيل-تعلن-قصف-معابر-سوريا-ولبنان, Zugriff 24.2.2025
Sky News - Sky News (5.1.2025): اشتباكات بين فصائل مسلحة جنوبي سوريا.. ماذا يحدث؟ [Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen im Süden Syriens. Was ist hier los?], https://www.skynewsarabia.com/middle-east/1766755-اشتباكات-فصائل-مسلحة-جنوبي-سوريا-يحدث؟, Zugriff 9.1.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (11.3.2025): رغم الهدوء النسبي بالعمليات الانتقامية في الساحل وجباله.. 44 مجزرة طائفية راح ضحيتها 1093 مواطن دون رادع - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Trotz einer relativen Flaute bei den Repressalien in der Sahelzone und in den Bergen 44 sektiererische Massaker, bei denen 1.093 Zivilisten getötet wurden, unkontrolliert], https://www.syriahr.com/رغم-الهدوء-النسبي-بالعمليات-الانتقام/752704, Zugriff 12.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025c): Despite announcement about accomplishing security campaign in Syrian coastline | Groups of gunmen continue crimes and violations against residents, https://www.syriahr.com/en/357488, Zugriff 11.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (10.3.2025d): Armed attack | Gunmen attack headquarters of general security forces in Damascus, https://www.syriahr.com/en/357483, Zugriff 11.3.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025a): برفقة مجموعات مسلحة محلية.. قوى الأمن الداخلي تنفذ حملة أمنية في مدينة قطنا تسفر عن اعتقال العشرات - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Begleitet von lokalen bewaffneten Gruppen Interne Sicherheitskräfte führen eine Sicherheitskampagne in Qatana durch, die zur Verhaftung von Dutzenden von Menschen führt], https://www.syriahr.com/برفقة-مجموعات-مسلحة-محلية-قوى-الأمن-ال/751248, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025b): هجوم بالقنابل على مخفر في ريف طرطوس يؤدي لاشتباك مسلح ومقتل مدني برصاص طائش - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Bombenanschlag auf Polizeistation in Tartus führt zu bewaffneten Zusammenstößen, Zivilist durch verirrte Kugeln getötet], https://www.syriahr.com/هجوم-بالقنابل-على-مخفر-في-ريف-طرطوس-يؤد/751271, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.2.2025b): منذ شباط الجاري.. حوادث الرصاص الطائش في سوريا تودي بحياة 18 شخصًا بينهم سيدات وأطفال - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Februar Streunende Kugeln in Syrien töten 18 Menschen, darunter Frauen und Kinder], https://www.syriahr.com/منذ-شباط-الجاري-حوادث-الرصاص-الطائش-في/750881, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.2.2025): منذ بداية العام.. "التحالف الدولي" ينفذ 12 عملية وهجمات ضد "التنظيم" وجهاديين ويقتل 14 منهم - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres "Die Internationale Koalition führt 12 Operationen und Angriffe gegen ISIS und Dschihadisten durch und tötet 14 von ihnen], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-التحالف-الدولي-ينفذ-12/750756, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025
Spiegel - Spiegel, Der (9.2.2025): Syrien und der Islamische Staat: Die Phantom-Terroristen, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-die-badia-wueste-als-vermeintlicher-rueckzugsort-des-islamischen-staats-a-68f3530e-d4f2-4a22-a80d-fb0177a0da87, Zugriff 10.2.2025
Standard - Standard, Der (9.3.2025): Die Eskalation der Gewalt zwischen Machthabern in Syrien und Alawiten war angekündigt, https://www.derstandard.at/story/3000000260514/die-eskalation-der-gewalt-zwischen-machthabern-in-syrien-und-alawiten-war-angekuendigt, Zugriff 10.3.2025 [Login erforderlich]
Standard - Standard, Der (23.1.2025): Neues Regime in Syrien steigt Russen auf den Schlips, https://www.derstandard.at/story/3000000251967/neues-regime-in-syrien-steigt-russen-auf-den-schlips, Zugriff 29.1.2025
SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]
TIS - Times of Israel, The (1.3.2025): Netanyahu and Katz direct IDF to prepare to defend Syrian Druze suburb of Damascus, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-and-katz-direct-idf-to-prepare-to-defend-syrian-druze-suburb-of-damascus, Zugriff 13.3.2025
TNA - New Arab, The (27.2.2025): سورية: تدريبات للتحالف الدولي وحملة أمنية في ريف دمشق ضد فلول النظام [Syrien: Trainings- und Sicherheitskampagne der internationalen Koalition im Umland von Damaskus gegen Überbleibsel des Regimes], https://www.alaraby.co.uk/politics/سورية-تدريبات-للتحالف-الدولي-وحملة-أمنية-في-ريف-دمشق-ضد-فلول-النظام, Zugriff 28.2.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
UN News - United Nations News (9.3.2025): Syrian conflict leaves devastating legacy of landmines, https://news.un.org/en/story/2025/03/1160931, Zugriff 10.3.2025
UN News - United Nations News (12.2.2025): Geir Pederson (Special Envoy) on Syria - Security Council, 9857th meeting, https://news.un.org/en/story/2025/02/1160056, Zugriff 13.2.2025
UN News - United Nations News (10.2.2025): الأمم المتحدة: تنظيم داعش يشكل تهديدا، والوضع المتقلب في سوريا يثير القلق [Vereinte Nationen: ISIS ist eine Bedrohung und die instabile Lage in Syrien ist besorgniserregend], https://news.un.org/ar/story/2025/02/1138951, Zugriff 11.2.2025
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 1 (As of 12 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar, Zugriff 13.2.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.2.2025): Informationen zur Sicherheitslage und außenpolitischen Situation in Syrien – Stand Ende Jänner 2025 [erhalten per Mail]
VOA - Voice of America (27.2.2025): Possible Kurdish-Turkish peace could be bad news for Islamic State, https://www.voanews.com/a/possible-kurdish-turkish-peace-could-be-bad-news-for-islamic-state-/7991152.html, Zugriff 28.2.2025
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Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) - Letzte Änderung 2025-05-08
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): سوريا: فتح تحقيق في وفاة عنصر دفاع وطني سابق داخل مركز احتجاز [Syrien: Ermittlungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager eingeleitet], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5107422-سوريا-فتح-تحقيق-في-وفاة-عنصر-دفاع-وطني-سابق-داخل-مركز-احتجاز, Zugriff 3.2.2025
AJ - Al Jazeera (13.2.2025b): الشيباني يحضر اجتماع باريس وتحذير أممي من "حملات الانتقام" بسوريا [Al-Shaibani nimmt an Pariser Konferenz teil, während die UN vor „Rachefeldzügen“ in Syrien warnt], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/13/الشيباني-يحضر-اجتماع-باريس-وتحذير, Zugriff 13.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (9.3.2025): تعليق أميركي على "المجازر ضد الأقليات" في سوريا [US-Kommentare zu „Massakern gegen Minderheiten“ in Syrien], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/10/حققت-أهدافها-وزارة-الدفاع-السورية-تعلن-انتهاء-العملية-العسكرية-في-الساحل, Zugriff 10.3.2025
AlMon - Al Monitor (11.1.2025): As sectarian tensions rise, what future awaits Syria’s Alawite community?, https://www.al-monitor.com/originals/2025/01/sectarian-tensions-rise-what-future-awaits-syrias-alawite-community, Zugriff 15.1.2025 [Login erforderlich]
AP - Associated Press (15.12.2024b): Rebels aim for normalcy, Syrians vow not to be silent again, https://apnews.com/article/syria-week-one-transitional-government-c06673aa3317a194619710948264cdf1, Zugriff 16.12.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (13.12.2024): "المحاسبة والقصاص" أبرز مطالب أسر ضحايا سجون نظام الأسد في سوريا [„Verantwortlichkeit und Vergeltung“ sind die Hauptforderungen der Familien der Opfer der Gefängnisse des Assad-Regimes in Syrien], https://www.bbc.com/arabic/articles/cge9n3vd1p0o, Zugriff 16.12.2024
CNN - Cable News Network (9.3.2025): Syrian government loyalists accused of executing civilians as violence erupts, https://edition.cnn.com/2025/03/09/middleeast/syria-executions-violence-assad-alawite-intl/index.html, Zugriff 10.3.2025
DW - Deutsche Welle (12.12.2024): Is the ’Islamic State’ a threat to Syria’s political future?, https://www.dw.com/en/is-islamic-state-a-threat-to-syrias-political-future/a-71016760, Zugriff 17.12.2024
Enab - Enab Baladi (6.1.2025): Details of security campaign against "war criminals" in Homs, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/01/details-of-security-campaign-against-war-criminals-in-homs, Zugriff 14.1.2025
Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025, Zugriff 29.1.2025
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.12.2024): Liveticker Syrien: Aktivisten: Keine weiteren Häftlinge mehr in Assads Schlachthaus, https://www.faz.net/aktuell/politik/krieg-in-nahost/liveticker-syrien-aktivisten-keine-weiteren-haeftlinge-mehr-in-assads-schlachthaus-110161060.html, Zugriff 16.12.2024
FR24 - France 24 (26.12.2024b): Syria’s new rulers arrest official behind Saydnaya death penalties, https://www.france24.com/en/middle-east/20241226-syria-new-rulers-arrest-key-military-official-behind-saydnaya-death-penalties-assad, Zugriff 7.1.2025
FR24 - France 24 (13.12.2024): Fears mount for Syrias minorities as video emerges showing rebel fighters executing suspects, https://observers.france24.com/en/middle-east/20241213-hts-syria-arbitrary-executions-minority-fear, Zugriff 16.12.2024
HRW - Human Rights Watch (30.1.2025): Northeast Syria: Apparent War Crime by Türkiye-Backed Forces, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff 31.1.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024, Zugriff 18.12.2024
[…]
Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung 2025-05-08
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vgl. UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vgl. TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024).
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).
teigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS 19.3.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor nahmen zusätzliche manuelle Tätigkeiten an oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS 22.4.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt ash-Shara's nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6 % der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39 % schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40 % schafften es kaum und 15 % schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von Mitte August bis Anfang September 2023 im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33 % an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44 % gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL 14.2.2024).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA 3.3.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %) (WFP 9.3.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Januar 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS 25.6.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) - Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finanzieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten wir auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Im kurdisch-kontrollierten Nordostsyrien liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). Im Gouvernement Deir ez-Zour befinden sich 40 % dieser Reserven sowie mehrere Gasfelder (DW 10.12.2024). Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden in etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Millionen US-Dollar. Damit kontrollieren die Kurden einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen (WiWo 9.12.2024). Darüber hinaus war die internationale Koalition bestrebt, sie jährlich finanziell zu unterstützen, und einige Länder haben ein Budget von Hunderten von Millionen Dollar bereitgestellt, um die Löhne der Kämpfer zu zahlen und andere finanzielle Ausgaben zu sichern. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) nutzen diese finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu zahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen (AJ 29.1.2025). Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.2.2025 bekannt, dass die kurdisch geführte Verwaltung im Nordosten des Landes (DAANES) zum ersten Mal seit dem Sturz von Bashar al-Assad die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der kurdischen Autonomieverwaltung und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig (Arabiya 23.2.2025; vgl. Nashra 22.2.2025).
Mitte 2022 befreiten die Vereinigten Staaten die SDF-Gebiete von den Sanktionen gegen ausländische Investitionen, was die SDF als Unterstützung für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau der Infrastruktur in ihren Kontrollgebieten interpretierten, wie eine frühere Studie von Jusoor for Studies zeigt (AJ 29.1.2025).
Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang für humanitäre Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet. Über 413.000 Menschen sind seit Wochen ohne Wasser und Strom, nachdem der Tishrin-Damm am 10.12.2024 beschädigt wurde. Darüber hinaus müssen Märkte und kleine Unternehmen, die in der vergangenen Woche durch Feindseligkeiten beschädigt wurden, dringend repariert und die Existenzgrundlage wiederhergestellt werden (UNOCHA 30.1.2025).
Lebensmittel, Wasser- und Stromversorgung
Erste Ergebnisse im Bereich des wirtschaftlichen Wohlergehens vom März 2024 zeigten einen hohen Bedarf in ganz Nordsyrien. Die Ernährungssicherheit war ein großes Problem. 59 % der Befragten gaben an, dass Lebensmittel oder Geld zur Bezahlung von Lebensmitteln der größte ungedeckte Bedarf waren. 60 % der Haushalte kauften ihre Lebensmittel Berichten zufolge auf Kredit/Schulden. Die Verschuldung ist nach wie vor hoch. Die größte Herausforderung für Haushalte, die Zugang zu Nahrungsmitteln haben, waren den Berichten zufolge die hohen Lebensmittelpreise (41 %) und der Mangel an Geld für den Kauf von Lebensmitteln (36 %) (IRC 14.3.2024). Vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass insbesondere das an den Irak grenzende Gebiet regelmäßig (humanitäre) Hilfslieferungen aus diesem Land erhielt, wodurch die Lage dort etwas besser war als im Rest Syriens. In diesem Gebiet, in dem Öl gefördert und viel Nahrung produziert wurde, waren die Preise auch niedriger als im Regierungsgebiet (MBZ 8.2023). Durch die Eskalation der Sicherheitslage im Oktober 2024 wurde die Bewegungsfreiheit humanitärer Organisationen eingeschränkt, wodurch der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen sowohl für Mitarbeiter als auch für Kinder und Betreuer, die Hilfe benötigen, eingeschränkt wurde. Die Auswirkungen der Schäden an wichtigen Infrastrukturen und Versorgungsleistungen wie Strom, Treibstoff, Silos und Mühlen sowie Fabriken beeinträchtigen die Fähigkeit der Bevölkerung, ihren Ernährungsbedarf zu decken, weiter. Im Januar 2024 hatten 70 % der Haushalte in Nordostsyrien Schwierigkeiten, die Grundbedürfnisse (d. h. Unterkunft, Lebensmittel und Medikamente) aller Familienmitglieder zu decken, was hauptsächlich auf die hohen Kosten für lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen und den fehlenden Zugang zu Einkommen zurückzuführen ist. Für die meisten Menschen ist die Ernährung der größte Posten bei den monatlichen Haushaltsausgaben (NES 20.11.2024).
In den folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken werden die Entwicklungen von Lebensmittelpreisen und Löhnen für nicht qualifizierte Arbeit dargestellt. Die Daten beruhen auf Erhebungen des World Food Programmes jeweils am Monats 15. von Februar 2024 bis Februar 2025. Ausgewählt wurden die Städte Qamishli und al-Hasaka. [Weitere Grafiken für die Städte, wie Damaskus, Aleppo, Idlib und Homs finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.] Nicht für alle Monate standen Daten zur Verfügung.
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) - Letzte Änderung 2025-05-08
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt(UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
Quellen
AJ - Al Jazeera (10.2.2025b): قرارات اقتصادية جريئة في سوريا.. لماذا الآن؟ [Syriens kühne Wirtschaftsentscheidungen - Warum jetzt?], https://www.aljazeera.net/blogs/2025/2/10/قرارات-اقتصادية-جريئة-في-سوريا-لماذا, Zugriff 11.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (11.2.2025): عائدون إلى سوريا.. نادمون [Rückkehr nach Syrien...Reumütig], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/12/أزمة-الخبز-في-سوريا-طوابير-وتضاعف-أسعار-ووعود-بالحل, Zugriff 13.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (31.1.2025): 800 ألف مهجّر سوري عادوا لديارهم ودعوة لدعم إعادة الإعمار [800.000 vertriebene Syrer kehren nach Hause zurück und fordern Unterstützung für den Wiederaufbau], https://www.alhurra.com/arabic-and-international/2025/01/30/800-ألف-مهجّر-سوري-عادوا-لديارهم-ودعوة-لدعم-إعادة-الإعمار, Zugriff 31.1.2025
Almodon - Almodon (13.2.2025): هل سوريا جاهزة لاستقبال 7 ملايين لاجئ؟ [Ist Syrien bereit, 7 Millionen Flüchtlinge aufzunehmen?], https://www.almodon.com/arabworld/2025/2/13/هل-سوريا-جاهزة-لاستقبال-7-ملايين-لاجئ, Zugriff 14.2.2025
Bas - BasNews (25.1.2025): Iraq Confirms Syrian Refugees Free to Return Voluntarily, https://www.basnews.com/en/babat/873339, Zugriff 30.1.2025
CNN - Cable News Network (12.12.2024): At Syrias border with Lebanon, refugees return home while others flee fearing the worst, https://edition.cnn.com/2024/12/12/middleeast/syria-lebanon-border-refugees-return-intl/index.html, Zugriff 13.12.2024
CNN Türk - CNN Türk (9.1.2025): Son Dakika! 1 Ayda Kaç Suriyeli Ülkesine Döndü? İçişleri Bakanı Ali Yerlikaya Sayıyı duyurdu [Eilmeldung! Wie viele Syrer sind in 1 Monat in ihr Land zurückgekehrt? Innenminister Ali Yerlikaya gab die Zahl bekannt], https://www.cnnturk.com/video/turkiye/son-dakika-1-ayda-kac-suriyeli-ulkesine-dondu-icisleri-bakani-ali-yerlikaya-sayiyi-duyurdu-2217609, Zugriff 14.1.2025
CSIS - Center for Strategic and International Studies (11.12.2024): Dont Rush Syrian Refugees Return, https://www.csis.org/analysis/dont-rush-syrian-refugees-return, Zugriff 7.1.2025
DS - Daily Sabah (27.12.2024): New Syrian IDs, passports to be printed in Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/new-syrian-ids-passports-to-be-printed-in-turkiye/news, Zugriff 9.1.2025
FA - Foreign Affairs (11.2.2025): Syrias Biggest Problem, https://www.foreignaffairs.com/syria/syrias-biggest-problem, Zugriff 14.2.2025
HLP Syria - Housing, Land and Property Rights Syria (20.1.2025): Explained: Recovering Extorted Properties Amid Fraud and Other Legal Challenges, https://hlp.syria-report.com/hlp/explained-recovering-extorted-properties-amid-fraud-and-other-legal-challenges, Zugriff 7.2.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
JS - Just Security (29.1.2025): Syria’s Uncertain Path: Challenges of Return, Stability and Trust, https://www.justsecurity.org/107044/syria-uncertain-return-stability-trust, Zugriff 7.2.2025
Nashra - El Nashra (11.2.2025): مسؤول سوري: 100 ألف مواطن عادوا من تركيا خلال شهرين ومعبر جديدة يابوس استقبل 627 ألف مسافر [Syrischer Beamter: 100.000 Bürger in zwei Monaten aus der Türkei zurückgekehrt, 627.000 Reisende am Grenzübergang Jdeidet Yabous begrüßt], https://elnashra.com/news/show/1710358/مسؤول-سوري-100-ألف-سوري-عادوا-تركيا-خلال-شهرين-ومع, Zugriff 11.2.2025
NRC - Norwegian Refugee Council (13.2.2025): Syria: Destruction, lack of services delay safe returns within country, https://www.nrc.no/news/2025/february/syria-destruction-lack-of-services-delay-safe-returns-within-country, Zugriff 13.2.2025
ÖB Amman - Österreichische Botschaft Amman [Österreich] (6.2.2025): UNHCR HK Grandi - Briefing zu SY [erhalten per E-Mail]
REU - Reuters (5.2.2025a): Hope turns to regret among Syrians returning home from Turkey, https://www.reuters.com/world/middle-east/hope-turns-regret-among-syrians-returning-home-turkey-2025-02-05, Zugriff 5.2.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (15.12.2024): قائممقام القائم لرووداو: بدء عبور السوريين الراغبين بالعودة لبلادهم [Bürgermeister von Al-Qaim gegenüber Rudaw: Syrer, die in ihr Land zurückkehren wollen, beginnen, die Grenze zu überqueren], https://www.rudawarabia.net/arabic/middleeast/iraq/151220243#hathalyoum, Zugriff 20.12.2024
T24 - T24 (9.1.2025): Ali Yerlikaya: Son bir ayda 52 bin 622 Suriyeli gönüllü olarak ülkesine döndü [Ali Yerlikaya: 52.622 Syrer sind im letzten Monat freiwillig in ihr Land zurückgekehrt], https://t24.com.tr/haber/ali-yerlikaya-son-bir-ayda-gonullu-52-bin-622-suriyeli-ulkesine-dondu,1208880, Zugriff 14.1.2025
TNA - New Arab, The (19.2.2025): Lebanon ’facilitating Syrian deportation flights’ from Europe, https://www.newarab.com/news/lebanon-facilitating-syrian-deportation-flights-europe, Zugriff 20.2.2025
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.2.2025): Syria Governorates of Return Overview (as of 20 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-governorates-return-overview-20-february-2025, Zugriff 20.2.2025
[…]
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den unbestrittenen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und seiner Einvernahme durch das Bundesamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Melderegister und das Strafregister.
Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, dem Lebenslauf, der Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit sind aus den Angaben im Verfahren abzuleiten.
Die aktuelle Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers resultiert aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Richtigkeit der Protokolle und Niederschriften wurde vom Beschwerdeführer jeweils nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt.
Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen:
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er zu seinem Fluchtgrund nur vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, weitere Gründe gebe es nicht. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Am 14.04.2025 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Haft durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Aufgefordert, seine Ausreisegründe ausreichend zu nennen, brachte der Beschwerdeführer nur allgemein vor: „In Syrien hatte ich Probleme“, und gab dann ausdrücklich zu Protokoll: „Als ich in Österreich aufgegriffen wurde, wurde ich gefragt, ob ich irgendwo einen Asylantrag gestellt habe. Ich habe verneint. Ich wurde dann gefragt, ob ich hier einen Asylantrag stellen will, sagte ich: Okay, dann stelle ich einen. LA: Welche Probleme hatten Sie in Syrien? VP: Ich hatte keine Probleme in Syrien. LA: V: Bei der Erstbefragung am 15.05.2022 gaben Sie zu den Fluchtgründen an: „Wegen des Krieges“. Mehr haben Sie damals nicht angegeben. Möchten Sie heute mehr zu Ihren Ausreisegründe sagen? VP: Nein, ich habe keine anderen Gründe. Ich habe schon alles gesagt. […] Es ist normal, dass wegen des Krieges das Leben in Syrien schwieriger war.“ Wiederholt verneinte der Beschwerdeführer, in Syrien je persönlichen Belästigungen, Verfolgungen oder gar Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei nie in Syrien Zeuge eines unmenschlichen Ereignisses geworden und es sei nie jemand aus seinem nahen Familienumfeld zu Schaden durch das damalige syrische Regime oder durch gewaltbereite Gruppen gekommen. Um seine Lebensumstände zu verbessern sei der Beschwerdeführer 2018 in die Türkei gereist.
Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er nichts zu befürchten, er wolle aber nicht zurück.
Somit ist dem Bundesamt schon aufgrund der eindeutigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland ausschließlich wegen des damaligen Krieges und des Wunsches nach einem „besseren“ Leben verlassen hat.
Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion angehört, in seiner Herkunftsregion aufgrund generalisierender Merkmale von Verfolgung bedroht wäre zumal er vor dem Bundesamt eben diesbezügliche Probleme sogar verneint hatte.
Ebenso verneinte er ausdrücklich, in Syrien oder sonst wo je aktiv in einem Konflikt gekämpft oder je Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen gehabt zu haben oder für solche je rekrutiert worden zu sein. Auch sei er nie von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Syrien betroffen und nie in Haft und nie persönlich aus sozialen, ethnischen oder religiösen Gründen einer Bedrohung, einer Belästigung oder gar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe niemals persönlichen Kontakt mit Leuten von bewaffneten Gruppierungen, z.B. Kurden, IS, FSA, syrisches Regime, gehabt. Ebenso wenig sei er in Syrien jemals durch Personen der syrischen Behörden, gewaltbereiten Gruppierungen bzw. Zivilisten körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Einen Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer auch nicht erhalten.
Eine drohende Verfolgung durch die Übergangsregierung (ehemalige HTS) oder verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen diese oder sonstige Gruppierungen wurde im erstinstanzlichen Verfahren somit nicht ansatzweise vorgebracht und auch sonst wurden keinerlei Probleme abseits der zum Zeitpunkt der Ausreise herrschenden Bürgerkriegssituation auch nur angedeutet.
In der Beschwerde wurde dann neu und lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, der Beschwerdeführer lehne die Politik der Übergangsregierung ab und fürchte auch von anderen Bürgerkriegsfraktionen Verfolgung. Dem Umstand Rechnung tragend, dass er (deswegen) in Syrien wegen seiner politischen Ansichten verfolgt würde, ließe auf ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Wie bereits dargestellt, wäre das Fluchtvorbringen als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben gemacht hätte und sich das Vorbringen mit aktuellen, fallbezogenen Länderberichten deckte. Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung diesbezüglich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eben keinerlei Angaben gemacht hat. Eine tatsächliche oppositionelle Betätigung oder diesbezügliche Exponiertheit wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Die ausschließlich in der Beschwerde relevierte drohende Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen seitens der Übergangsregierung oder irgendwelchen nicht näher genannten anderen Bürgerkriegsfraktionen und die angebliche oppositionelle Gesinnung gegen die Übergangsregierung (ehemals HTS) wurde weder in der Erstbefragung und vor allem nicht in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2025 (somit bereits nach dem Umsturz!) auch nur ansatzweise erwähnt, obwohl davon auszugehen ist, dass auch einer rechtsunkundigen Person die Asylrelevanz einer oppositionellen Gesinnung bewusst sein muss.
Da die Einvernahme vor dem Bundesamt wegen seines Untertauchens und der Straffälligkeit auch fast drei Jahre nach der Antragstellung erfolgte, stand dem Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass er angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr seine Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist.
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen.
Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde.
Es wird keineswegs verkannt, dass kriegerische Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch haben sich im Falle des Beschwerdeführers keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die in seiner Region herrschende Übergangsregierung von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem persönlichen und familiären Hintergrund sowie den o.a. Länderberichten. Aus diesen unterschiedlichen Berichten, die einander in ihren wesentlichen Ausführungen nicht widersprechen, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht ein überzeugendes Gesamtbild hinsichtlich der Lage für Personen, die nach Syrien zurückkehren. Es ist der Behörde darin zuzustimmen, dass in Bezug auf die Sicherheitslage keine relevante Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorliegt. Zwar kommt es den Länderinformationen entsprechend in Syrien nach wie vor zu vereinzelten Kampfhandlungen, die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß, dass eine Person nur aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Den aktuellen Länderinformationen zufolge hat sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der neuen Regierung im Dezember 2024 deutlich und sukzessive gebessert. Der bemerkenswerte Anstieg der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen seit dem 8. Dezember 2024 deutet auch darauf hin, dass eine wachsende Zahl vertriebener Syrer die Sicherheitslage als besser empfindet.
Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lässt.
Diesbezüglich sind insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Bildung, die Sprachkenntnisse, die Arbeitsfähigkeit und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten in Syrien vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er dort in einem arabischen Familienverband aufgewachsen ist, sozialisiert wurde, die Schule besuchte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Ihm sind folglich die arabischen wirtschaftlichen, infrastrukturellen und kulturellen Gepflogenheiten bekannt und nannte er selbst Arabisch als Muttersprache. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in seiner Herkunftsprovinz nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden, zumal er sich insgesamt als mobil und anpassungsfähig erwiesen hat, gesund und ohne Sorgepflichten ist. Wie dargelegt, könnte er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und hat zudem zumindest Onkel und Tanten dort.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die allgemein schlechte Versorgungslage in Syrien nicht verkennt, ergibt sich in einer Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Feststellungen zu den fehlenden Familienangehörigen sowie zur sonstigen (fehlenden) Integration in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Die Wohnsitzmeldungen wurden dem Zentralen Melderegister entnommen, die Inhaftierungen zudem den im Akt inliegenden Haftinformationen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX . Daraus ergeben sich auch die verhängten Strafen, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet. Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen, zumal er – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – im erstinstanzlichen Verfahren keine persönliche Verfolgung vorbrachte und auch sonst keine Hinweise darauf vorliegen.
Zum Neuerungsverbot:
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).
Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).
Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen.
Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall auch nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder er im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht, sondern im Gegensatz zum eindeutigen und nach Rückübersetzung unterzeichneten Protokoll sogar behauptet wurde, er hätte dies bereits angegeben.
Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft, noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich zu erstatten.
Eine konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt somit weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).
Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Im Falle des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.
Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet bzw. im Herkunftsgebiet derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner ernsthaften bzw. lebensbedrohlichen oder rückkehrhinderlichen Erkrankung, er ist jung, gesund, mobil, anpassungs- und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren und sozialisiert, wuchs dort im Familienverband auf, beherrscht die Landessprache als Muttersprache in Wort und Schrift, verfügt über eine heimatliche Schulausbildung und war dort als Baggerfahrer sowie später im Ausland als Verkäufer tätig, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, in Syrien eine Arbeit aufzunehmen und sich den notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben. Zudem verfügt er zumindest über Onkel und Tanten in der Heimat.
Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem Beschwerdeführer freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.
Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit 15.05.2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Syriens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zumal ihm mittels schriftlicher Verfahrensanordnung vom 09.08.2022 der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt und er in weiterer Folge rechtskräftig verurteilt wurde (siehe unten)
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).
Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527)
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren ausdrücklich verneint, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu und wird in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2022/20/0174, mwN).
Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 15.05.2022 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels schriftlicher Verfahrensanordnung vom 09.08.2022 wurde ihm der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt.
Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und ist hier nicht selbsterhaltungsfähig, er hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, keine Kurse oder Weiterbildungen besucht und auch sonst keine Integrationsschritte gesetzt. Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich.
Bereits vom 30.05.2022 bis zum 05.08.2022 weist der im Mai 2022 eingereiste Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldung auf. Vom 05.08.2022 bis 18.11.2022 war er in einer Justizanstalt gemeldet, anschließend wieder ohne Wohnsitz und befindet sich seit 14.06.2024 wieder nur in Justizanstalten.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (Zeitrahmen der Taten: Anfang Juli 2022 bis zur Festnahme am 04.08.2022).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unter XXXX wegen § 105 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall StGB (Verbrechen der schweren Nötigung); § 28a Abs 1 5. Fall SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels) und § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, verurteilt. Datum der letzten Tat: 14.06.2024.
Zudem musste sich der Beschwerdeführer seines Aufenthaltsstatus bewusst sein.
Es ist auch nach wie vor von einer engeren Bindung zur Heimat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in Syrien geboren wurde, aufwuchs, sozialisiert wurde, seine Schulbildung absolvierte, erwerbstätig war und dort weiterhin Angehörige (zumindest Onkel und Tanten) hat. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Es überwiegen, berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Wie bereits unter den Spruchpunkt II. dargelegt und auch das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Auch dies wurde vom Bundesamt zu Recht verneint (s. auch Spruchpunkt I.).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Wie auch das Bundesamt in seiner rechtlichen Beurteilung festhielt, wurde eine solche vorläufige Maßnahme hier nicht empfohlen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
§ 18 BFA-VG:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
[…]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
[…]“
Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt massiv straffällig (u.a. nach § 105 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall StGB Verbrechen der schweren Nötigung); § 28a Abs 1 5. Fall SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels) und § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften)) und ging die Behörde zu Recht davon aus, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellt (vgl. auch Punkt 3.8.), sodass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).
Wie dargelegt, ist nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und wurde die aufschiebende Wirkung in diesem Fall zu Recht aberkannt.
Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 (1a) FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Das Bundesamt hat gemäß Abs. 4 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, was hier der Fall ist.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):
§ 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
[…]“
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).
Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 3. September 2015, Ra 2015/21/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; 29.06.2023, Ra 2022/21/0139)
Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 23.06.2022, Ra 2020/21/0345).
Wie ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), erstmals wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (Zeitrahmen der Taten: Anfang Juli 2022 bis zur Festnahme am 04.08.2022). Als mildernd gewertet wurden das umfassende Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts sowie die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen.
Der Beschwerdeführer befand sich bis 18.11.2022 in Justizhaft, am 14.06.2024 wurde er erneut festgenommen und am 16.06.2024 in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unter XXXX wegen § 105 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall StGB (Verbrechen der schweren Nötigung); § 28a Abs 1 5. Fall SMG (Verbrechen des Suchtgifthandels) und § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, verurteilt. Datum der letzten Tat: 14.06.2024. Laut Urteil hat der Beschwerdeführer mit einem weiteren Täter in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter das Opfer mittels Gewalt und damit einhergehender Drohung mit dem Tod, einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung zu einer Zahlung von Schulden aus vorhergehenden Suchtgiftgeschäften und Unterlassung des Leistens von Widerstand genötigt (wobei er den Ersttäter dabei filmte, wie er dem Opfer die Hose vom Leib riss, es in die Knie zwang, am Schopf packte und mit der flachen Seite einer Machete ins Gesicht schlug und anschließend Stichbewegungen ausführte, woraufhin er selbst dem Opfer ins Gesicht schlug und es anspuckte, wobei es permanent angeschrien wurde) und zudem vorschriftswidrig Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend zum Verkauf überlassen sowie 40,7 Gramm Kokain (Reinsubstanz von 68, 25% Cocain) erworben und zum Verkauf gebunkert. Aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenslosigkeit hatte der Beschwerdeführer laut Urteilstenor beschlossen, sich durch das wiederkehrende Überlassen von Suchtgift eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und dies auch umgesetzt. Sein Vorsatz umfasste auch den an die kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt mit. Er hielt es also ab dem erstmaligen Überlassen, Erwerben und Besitzen der Suchtgifte ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er durch die kontinuierliche Tatbegehung insgesamt eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge an Suchtgiften überließ. Als mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und dem Umstand, dass er nunmehr mit deutlich gesteigerter krimineller Energie in der Probezeit erneut delinquiert hatte, wurde auch die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Die massive und wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die bereits relativ kurz nach seiner Einreise begann und sich bis zur letzten Inhaftierung durchzog, der gewerbliche Handel mit Suchtgiften zwecks Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle, die geschilderten Tatumstände, die erneute Delinquenz in der Probezeit mit deutlich gesteigerter krimineller Energie und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers tatsächlich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Festzuhalten ist auch, dass er in seiner behördlichen Einvernahme keine wirkliche Reue zeigte, sondern seine – gewerbsmäßigen (!) – Taten lediglich mit seiner eigenen Sucht zu rechtfertigen versuchte, laut eigenen Angaben aber an keinem Ersatzprogramm teilnimmt.
Das Datum der letzten Tat war der 14.06.2024 und der Beschwerdeführer befindet sich aktuell noch in Strafhaft, sodass auch diesbezüglich für ihn hinsichtlich der Gefährdungsprognose nichts zu gewinnen ist.
Wie bereits ausführlich geprüft, existieren auch keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, welche einen Verbleib rechtfertigen würden.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände, sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergibt daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung insgesamt, dass eine Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von acht Jahren – bei einer Höchstdauer von zehn Jahren - gerechtfertigt und notwendig ist, um die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern sowie ein entsprechendes Umdenken zu erreichen, und ist dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch dringend geboten.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides):
§ 13 AsylG:
„Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“
Wie ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer infolge einer Inhaftierung am 05.08.2022 wegen Begehens strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz durch das Bundesamt mittels schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG 2005 vom 09.08.2022 der Verlust seines Aufenthaltsrechts nachweislich mitgeteilt und der Beschwerdeführer in weiterer Folge (zweimal) rechtskräftig verurteilt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, weil ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde einvernommen und haben sich keine Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben. Insofern hätte eine mündliche Verhandlung nicht zu einer weiteren Klärung der Sache geführt. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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