L518 2326977-1•Bundesverwaltungsgericht L518 2326977-1
L518 2326977-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2026
Beschwerdeeinbringung E - Mail Einbringung Unzulässigkeit Zurückweisung
L518 2326977-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2025, ZI. 760976106-223537880 und ZI. XXXX , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG beschlossen:
A) Die mittels E-Mail übermittelte Beschwerde vom 08.11.2025 wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ist seit 2001 im Bundesgebiet aufhältig. Ein vom damaligen gesetzlichen Vertreter gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich negativ beschieden.
I.2. Dem BF wurde erstmals 2011 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt. Aktuell verfügt er übern den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, gültib bis 31.05.2027. Dem Beschwerdeführer wurden in den Jahren 2014 und 2017 Fremdenpässe gemäß § 88 FPG ausgestellt.
I.3. Der BF stellte am 15.07.2022 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.9.2022, Zahl: XXXX abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
I.4. Am 03.07.2025 stellte der BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 1 Z 2 FPG.
Von der belangten Behörde wurde der BF aufgefordert, eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen, dass ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt werden kann. Der BF legte in weiterer Folge eine Bestätigung der armenischen Botschaft aus dem Jahr 2013 vor, in welcher mitgeteilt wird, dass die Staatsbürgerschaft nach dem armenischen Staatsbürgergesetz nach der Staatsbürgerschaft der Eltern bestimmt wird und für ihn kein Reisepass ausgestellt wurde. Dieses Schreiben wurde vom BF als Bestätigung der armenischen Botschaft in Vorlage gebracht, dass er keine Staatsbürgerschaft von Armenien erhält.
I.5. Am 15.07.2025 erkundigte sich der BF nach dem Stand seines Verfahrens und wurden er von der belangten Behörde aufgefordert, eine aktuelle Bestätigung der Botschaft vorzulegen, dass ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt wird.
I.6. Am 28.08.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, worin er erneut aufgefordert wurde bekannt zu geben, warum ihm von der Botschaft kein Reisepass ausgestellt werden könne.
In der Folge stellten der BF weitere Anfragen mittels E-Mail nach dem Stand des Verfahrens. Dabei brachte er, außer dem aus dem Jahr 2013 datierten Schreiben der Botschaft, keine aktuellen Beweismittel vor. Er wies zudem darauf hin, dass seinem Bruder unter denselben Voraussetzungen und der Vorlage desselben Schreibens der Botschaft aus dem Jahr 2013 ein Fremdenpass ausgestellt wurde.
Weiters wies er auch darauf hin, dass er eine eigene Plattform mit derzeit rund 328.000 Abonnentinnen und Abonnenten betreiben würden, und sich darin zu gesellschaftlichen und rechtlichen Themen äußern würde. Er hoffe, dass sein Anliegen gelöst werden könne, bevor er gezwungen sei, seine Erfahrungen öffentlich darzustellen.
I.7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 1 Z 2 FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine Nachweise erbracht hat, dass ihm kein armenischer Reisepass ausgestellt werden kann.
Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 01.10.2025 duch Hinterlegung zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete sohin am 29.10.2025.
I.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF mit E-Mail vom 08.11.2025 eingebracht. Darin teilte er unter anderem mit, dass er nun ein offizielles Schreiben des Innenministeriums der Republik Armenien (Dienst für Migration und Staatsbürgerschaft) erhalten hat, welches eindeutig bestätigt, dass ihm sein Herkunftsstaat derzeit keinen Reisepass ausstellen kann, da er im armenischen Wehrpflichtregister eingetragen und somit gesetzlich von der Passausstellung ausgeschlossen ist.
Mit weiterem E-Mail vom 12.11.2025 teilte der BF den gleichen Sachverhalt nochmals mit.
I.9. Mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine E-Mail-Einbringung beim hg. Gericht keine zulässige Form der Einbringung ist und ihm weiters die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
I.10. Mit E-Mail vom 16.12.2025 teilte der BF mit, dass er seit 2001 gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich aufhältig ist. Obwohl er hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses die gleichen Unterlagen wie sein Bruder in Vorlage brachte, wurde ihm – konträr zu seinem Bruder – ein solcher jedoch nicht ausgestellt. Um diesem Einwand nachzukommen, habe er mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hat ihm das geforderte Schreiben organisiert, welches er der E-Mail als Anhang beifügt.
I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.
II.1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest.
Der BF übermittelte sämtliche Einbringen, sowie auch die Beschwerde mittels E-Mail.
Mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass eine E-Mail-Einbringung beim hg. Gericht keine zulässige Form der Einbringung ist. Dessen ungeachtet übermittelte er seine Stellungnahme von 16.12.2025 abermals mittels E-Mail.
Der BF legte nicht dar bzw. konnte nicht bescheinigen, dass ihm die Übermittlung seiner Eingaben auf schriftlichem Weg nicht möglich ist.
Obwohl verfahrensgegenständlich ohnehin nicht wesentlich, wurde die Beschwerde zudem verspätet eingebracht.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
Der BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht seine Einbringen ausschließlich mittels E-Mail. Auch nachdem ihm mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2025 nachweislich mitgeteilt wurde, dass eine E-Mail-Einbringung beim hg. Gericht keine zulässige Form der Einbringung ist, langte seine Stellungnahme vom 16.12.2025 abemals als E-Mail-Eingabe ein.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Rechtliche Grundlagen:
§ 1 BVwG-EVV lautet:
– Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
[…]
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
[…]
(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
[…]
§ 6 AVG lautet:
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) […]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, sowie bereits VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist nach stRsp des VwGH auch kein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. zB VwGH v. 28.02.2023, Ro 2023/04/0002).
Auch im Falle einer Weiterleitung durch die Behörde gem. § 6 AVG können die bindenden Formalvorschriften zur Einbringung von Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 20 VwGVG iVm § 1 BVwG-EVV nicht umgangen werden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Die gegenständliche Beschwerde wurde zunächst am 08.11.2025 per E-Mail an das BFA versendet. Durch die belangte Behörde erfolgte daraufhin gemäß § 6 AVG eine Übermittlung an das BVwG.
Entsprechend § 1 BVwG-EVV, sowie der Rechtsprechung des VwGH, handelt es sich bei einem E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen. Vom BF wurde nicht dargetan bzw. bescheinigt, dass die Möglichkeiten zur Übermittlung seiner Einbringen in Schriftform, beispielsweise auf dem Postweg, nicht vorliegen würden. Auch wäre es ihm nicht verwehrt gewesen, sich an eine mit dem Asyl- und Fremdenwesen vertraute Organisation oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
Zusammenfassend gilt daher, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachte Beschwerde als nicht eingebracht und war daher der Antrag im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne weitere Veranlassung (wie etwa ein Verbesserungsauftrag) zurückzuweisen. Ergänzend sei hinzugefügt, dass die Beschwerde vom 08.11.2025 ohnehin verspätet eingebracht wurde, weil die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 29.10.2025 endete.
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschlusses zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
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