W252 2334052-1•Bundesverwaltungsgericht W252 2334052-1
W252 2334052-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2026
akademischer Grad Auftrag an die belangte Behörde Doktoratsstudium Geheimhaltungsinteresse Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationspflicht Informationszugang - Gewährung Interessenabwägung Leistungsauftrag personenbezogene Daten Promotion Universität Urkunde
W252 2334052-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 02.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026, in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der belangten Behörde gemäß § 11 Abs 3 IFG aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung, Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
I.Das genaue Datum der Promotion von XXXX zum Dr. iur. an der juridischen Fakultät der Universität Wien.
II.Eine Kopie der Promotionsurkunde von XXXX zum Dr. iur. an der juridischen Fakultät der Universität Wien, wobei allfällige sonstige personenbezogene Daten von XXXX , die über das Datum der Promotion und seinen Namen hinausgehen, wie etwa sein Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Matrikelnummer, ect zu schwärzen sind.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 08.09.2025 stellte der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die belangte Behörde und begehrte das genaue Datum der Promotion von XXXX zum Dr. iur. an der juridischen Fakultät der Universität Wien, sowie eine Kopie der Promotionsurkunde.
2. Mit Schreiben vom 06.10.2025 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass die Information nicht erteilt werde. Am selben Tag stellte der BF einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides bezüglich der Nichtgewährung des Informationszugangs.
3. Mit Bescheid vom 02.12.2025 verweigerte die belangte Behörde den Zugang zur Information und führte zusammengefasst aus, dass einem Informationszugang das überwiegende berechtigte Interesse der betroffenen Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten entgegenstehe. Zwar sei die betroffene Person öffentlich bekannt, allerdings gehöre die akademische Qualifikation zur Privatsphäre und sei daher besonders geschützt und eine teilweise Schwärzung sei nicht möglich.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.12.2025. In dieser führte der BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass der Wikipedia-Artikel der betroffenen Person auf den akademischen Grad verweise, weshalb kein Geheimhaltungsinteresse daran bestehe. Weiters führe er ein Verfahren nach dem Stellenbesetzungsgesetz vor dem ASG, in welchem die Information für ihn relevant sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2026 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde des BF ab und führte zusammengefasst aus, dass selbst das vom BF geführte Gerichtsverfahren zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führe.
6. Am 23.01.2026 stellte der BF einen Vorlageantrag.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 29.01.2026, hg eingelangt am 30.01.2026, vor.
8. Mit Schreiben vom 05.03.2026 wurde XXXX die Möglichkeit gegeben zu einer etwaigen Herausgabe der begehrten Information Stellung zu nehmen. Er sprach sich gegen eine Herausgabe der Information aus. Sein Doktortitel sei unbestritten und er habe dazu bereits ausgesagt vor dem ASG.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- bzw Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF stellte am 08.09.2025 einen Antrag auf Herausgabe folgender Information: „Das genaue Datum der Promotion von XXXX zum Dr. iur. an der juridischen Fakultät der Universität Wien, sowie eine Kopie der Promotionsurkunde.“. Am 06.10.2025 stellte er nach Verweigerung des Informationszugangs einen Antrag auf Bescheiderlassung.
1.2. Der BF begehrt die Information aus Privat-/Eigeninteresse, einerseits zur Überprüfung eines Eintrags auf Wikipedia („Nach der Matura begann er ein Jusstudium an der Universität Wien. Im XXXX wurde XXXX zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert.“), andererseits aufgrund eines laufenden Verfahrens gegen die XXXX vor dem ASG zur Zahl XXXX bezüglich einer Stellenbesetzung.
1.3. Zu den Kriterien der Abwägung zwischen dem Recht auf Datenschutz und dem Recht auf Zugang zu Informationen:
1.3.1. Zur Rolle der betroffenen Person:
XXXX ist Geschäftsführer der XXXX . Er war weiters Rektor der XXXX , Geschäftsführer des XXXX und kaufmännischer Geschäftsführer des „ XXXX “ und „ XXXX “. Im Jahr 2023 erhielt er das Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.
Überdies wurde über ihn ua auf oe24 („ XXXX High-Society XXXX Empfang zu Ehren von XXXX “ vom 28.10.2025), im Kurier („Bestes Geschäftsergebnis jemals für XXXX Chef XXXX , im Interview: XXXX “ vom 21.03.2025), auf burgenland.ORF.at („ XXXX Chef über XXXX “, vom 21.11.2024), Presseaussendung XXXX („ XXXX erhielt „Großes Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich“ vom 28.06.2023) und wien.ORF.at („ XXXX bleibt XXXX Chef“ vom 07.05.2021) berichtet.
2.1. Die Feststellungen zum Informationsantrag bzw Antrag auf Bescheiderlassung ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Die Intention des BF bezüglich des Informationszugangs ergibt sich aus seinem durchaus nachvollziehbaren Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere seiner Bescheidbeschwerde. Anfänglich gab er zwar bloß an, einen Wikipedia-Artikel überprüfen zu wollen, was zwar aufgrund der Bekanntheit der betroffenen Person denkbar, aber ohne konkreten Kontext eher ungewöhnlich war. Erst in seiner Bescheidbeschwerde führte er näher aus, dass er ein konkretes Verfahren nach dem Stellenbesetzungsgesetz gegen die Arbeitgeberin der betroffenen Person führe, in dem es um ein Auswahlverfahren bezüglich einer Stellenbesetzung gehe. Aufgrund dieser Zusatzinformation wurde sein Informationsbegehren bzw insbesondere seine damit verfolgte Intention nachvollziehbar. Der vom BF verfolgte Zweck, der Überprüfung der öffentlich auf Wikipedia verfügbaren Informationen zu einem Mitbewerber, war daher glaubhaft (vgl Bescheidbeschwerde, Punkt 1.3. bzw 3.1.2.).
2.3. Die berufliche Laufbahn und Funktionen von XXXX ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Wikipedia-Artikel bzw den dort angeführten Quellen (vgl Bescheidbeschwerde, Beilage Wikipedia-Artikel zu XXXX ). Die Erwähnungen bzw Artikel über XXXX ergeben sich zum einen ebenfalls aus dem Quellverzeichnis des vorgelegten Wikipedia-Artikels und im Übrigen aus öffentlich abrufbaren Artikeln von diversen Medienhäusern, die über eine amtswegige Internetrecherche ermittelt wurden.
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.1. Zum Recht auf Zugang zu Informationen:
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. […]
Gemäß § 48 Universitätsgesetz 2002 (UG) unterliegen auch die Universitäten der Informationspflicht und haben ua Zugang zu Informationen auf Antrag zu gewähren. Die informationspflichtigen Organe sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.
Nach § 2 Abs 1 IFG ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, […] unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist, eine Information im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Gemäß § 48 UG unterliegen auch die Organe der Universitäten, wie die hier belangte Behörde, der Informationspflicht. Die vom BF angefragte Information bezüglich der Promotion einer Person bei der belangten Behörde stellt jedenfalls eine amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich der belangten Behörde dar – schließlich erfolgt die Verleihung akademischer Grade mit einem schriftlichen Bescheid (vgl § 87 Abs 1 UG 2002) – und unterliegt damit grundsätzlich der Informationspflicht.
Fraglich ist jedoch, ob der Informationserteilung nicht ein Geheimhaltungsgrund entgegensteht. Die belangte Behörde begründete die Informationsverweigerung mit einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses der betroffenen Person. Der BF bestritt dies in seiner Bescheidbeschwerde. Es waren daher iSd § 6 IFG die in Frage kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
3.1.1. Zur Interessenabwägung:
Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung bereits eine Reihe relevanter Kriterien aufgestellt, die bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information zu berücksichtigen sind, wie der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl in diesem Sinn jüngst EGMR 04.07.2023, Hurbain gg Belgien, Große Kammer, 57292/16, Rz 203; bzw auch EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 60, mwN; bzw ).
Der EuGH hat ebenfalls zu der hier vorzunehmenden Abwägung (im Zusammenhang mit der Auslistung eines Suchergebnisses aus einer Internetsuchermaschine) ausgeführt, dass die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer überwiegen, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben; der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. Insbesondere muss die betroffene Person dann, wenn sie im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, da sie zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht (vgl EuGH 08.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rz 62, 63 mwN; dort in Zusammenhang mit einem Antrag auf Auslistung bei einer Internetsuchmaschine). Das Gericht geht davon aus, dass die Kriterien für die dort ebenso relevante Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Für eine Herausgabe der Information spricht das Interesse des BF, einen öffentlich zugänglichen Artikel auf Wikipedia auf seine Richtigkeit zu überprüfen, sowie sein Interesse aufgrund eines vor dem ASG geführten Gerichtsverfahrens.
Für eine Verweigerung der Information spricht das Interesse des XXXX auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, hier insbesondere seiner akademischen Laufbahn an der juridischen Fakultät.
Zu berücksichtigen war hierbei, dass sich das Interesse des BF – trotz der grundsätzlich öffentlichen Verfügbarkeit des Wikipedia-Artikels zu XXXX – dennoch auf ein reines Privatinteresse des BF reduziert. Zwar steht XXXX durchaus in der Öffentlichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Doktortitels bzw allgemein seiner beruflichen Qualifikation wird allerdings nicht bestritten, vielmehr wird auf dem Wikipedia-Artikel zu seiner Person auf sein Studium hingewiesen bzw er in Medienartikeln zum Teil als „Dr.“ bezeichnet.
Das Interesse des XXXX auf Geheimhaltung wird entscheidend durch seinen Bekanntheitsgrad abgeschwächt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gibt es zahlreiche Medienartikel über ihn. Zwar ist er vielleicht nicht jeder in Österreich lebenden Person bekannt/geläufig, in der Kunst- und Kulturszene bzw der sogenannten „High-Society“ aber gewiss. Hinzu kommt, dass er bereits zahlreiche hochdekorierte Positionen im Kunst- und Kulturbereich innehatte und auch für Verdienste um die Republik Österreich ausgezeichnet wurde. XXXX hat daher ein höheres Maß an Toleranz aufzubringen, da er schon aufgrund seiner (durchaus Öffentlichkeitswirksamen) Funktion als Geschäftsführer der XXXX , zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht und diesbezüglich auch Interviews gibt (vgl Kurier („Bestes Geschäftsergebnis jemals XXXX Chef XXXX im Interview: XXXX “ vom 21.03.2025).
Die Art der Information erschöpft sich in einer Information über die akademische Laufbahn des XXXX (Datum und Urkunde seiner Promotion). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist die Information daher nicht dem Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern eher der (so genannten) Sozialsphäre, zu der auch die berufliche Sphäre zu zählen ist, zuzuordnen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern auch im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen (vgl zu alledem VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, RS 8 mwN). Dies ist gerade im vorliegenden Fall relevant, da die angefragte Information (akademischer Titel „Dr. iur.“) durchaus einen Bereich betrifft, der sich durch die Interaktion mit Außenstehenden auszeichnet. Es war daher zu berücksichtigen, dass die hier betroffene Person selbst als „Dr.“ XXXX auftritt, der Studienabschluss auf Wikipedia erwähnt wird und Medien diesen zum Teil ebenfalls als „Dr.“ bezeichnen.
Hinzu kommt, dass die Führung akademischer Grade nur Personen gestattet ist, die diesen auch verliehen bekommen haben (vgl §§ 88, 116 UG 2002). Insofern kann bei Personen, wie XXXX , die diesen akademischen Grad öffentlichkeitswirksam führen, vorausgesetzt werden, dass sie die positive Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen bzw der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit nachgewiesen haben und ihnen der jeweilige akademische Grad auch zuerkannt wurde (vgl § 87 UG 2002). Insofern kam nicht hervor, dass die Herausgabe des Datums und der Promotionsurkunde des XXXX nachteilige Folgen für diesen hätte, insbesondere, da dieser selbst seinen akademischen Grad führt bzw er medial als „Dr.“ XXXX bekannt ist.
Das vor dem ASG geführte Verfahren bezüglich der Stellenbesetzung als Geschäftsführer der XXXX war daher nicht ausschlaggebend, zumal nicht ersichtlich war, dass die Promotion zum Dr. der Rechtswissenschaften für eine Stelle im Kunst- und Kulturbereich alleinig ausschlaggebend war.
Vor dem Hintergrund des durch das IFG eingeleiteten Paradigmenwechsels ist nicht mehr erforderlich, dass das Interesse der informationswerbenden Partei überwiegend ist, sondern bloß jenes der hier betroffenen Person nicht überwiegt. Es war daher nicht maßgebend, dass das Interesse des BF zur Überprüfung eines Wikipedia-Artikels bzw im Bezug auf ein Gerichtsverfahren als unterlegener Bewerber nicht sonderlich hoch einzuschätzen ist, sondern nur, dass das Geheimhaltungsinteresse von XXXX nicht überwiegt. Ausschlaggebend waren insbesondere der durchaus beträchtliche Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Information selbst, sowie die unverfängliche Art der Information selbst. In einer Gesamtabwägung war das Interesse von XXXX daher gegenüber jenem des BF nicht überwiegend.
Ergänzend ist jedoch bezüglich der „Kopie der Promotionsurkunde“ auszuführen, dass der Informationserteilung nur insoweit kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse von XXXX entgegensteht, als es um einen Nachweis der Promotion geht. Im Sinne des § 6 Abs 2 IFG sind daher sämtliche auf der Kopie der Promotionsurkunde ersichtlichen Daten von XXXX , welche über das Datum der Promotion sowie seinen Namen hinausgehen (zB Matrikelnummer, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, ect) zu schwärzen. Hierbei überwiegt eindeutig das Interesse von XXXX auf Wahrung seines Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten iSd § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG. Das Geburtsdatum – selbst einer öffentlich bekannten Person – ist dem Kernbereich der geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Allfällige weiter Daten, wie beispielsweise die Matrikelnummer bzw Staatsbürgerschaft sind für die Überprüfung eines Wikipedia-Artikels seitens des BF bzw für das Gerichtsverfahren bezüglich der Besetzung nicht erforderlich, weshalb er diesbezüglich auch kein ins Gewicht fallendes Interesse auf Herausgabe dieser Information verfolgt. Hier überwiegt daher das Interesse von XXXX .
3.2. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht keinen Zugang zur vom BF geforderten Information gewährt, weshalb der Bescheidbeschwerde stattzugeben war. Gemäß § 11 Abs 3 IFG war ein entsprechender Leistungsauftrag – samt Einschränkung iSd des § 6 Abs 2 IFG – zu erteilen. Für das Heraussuchen der Informationen und eine etwaige Schwärzung erscheint eine Frist von zwei Wochen angemessen
3.3. Die belangte Behörde hat hierbei gemäß § 10 Abs 1 IFG XXXX von der Informationserteilung (samt vorgenommener Schwärzungen) zu verständigen.
3.4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen des Sachverhalts ergeben sich im Wesentlichen bereits aus dem Vorbringen des BF selbst (vgl den von ihm vorgelegten Wikipedia-Artikel sowie insbesondere dessen Quellverzeichnis) und deckt sich außerdem mit den öffentlich abrufbaren Medienartikeln. Es war nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC nicht entgegen (vgl ua VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095, RS 2). Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw insbesondere des EuGH und EGMR bezüglich der relevanten Kriterien für die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information stützen. Die hier nach diesen Kriterien durchgeführte, einzelfallbezogene Interessenabwägung ist grundsätzlich nicht reversibel.
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