Bundesverwaltungsgericht W117 2338236-2

W117 2338236-2Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2026

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Regest

Abschiebung aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision entschiedene Sache Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Rechtswidrigkeit res iudicata Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht W117 2338236-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2338236.2.00

Spruch

W117 2338236-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 17.03.2026 im Rahmen des zu IFA/Verfahrenszahl: 1091974901/260196955 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens, beschlossen und zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 17.03.2026 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde für den Anhaltezeitraum in Schubhaft von 18.03.2026 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt am 26.03.2026 wird gemäß § 80 Abs. 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

IV. Die Anträge der Parteien auf Erstattung der Kosten werden gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, „die Verwaltungsbehörde“) vom 14.01.2026 wurde der (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 12.03.2025 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026, GZ. W177 2168911-3/5E, wurde die vom BF fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei (Erkenntnis W177 2168911-3/5E v. 20.02.2026, Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026; Schubhaftbeschwerde).

Im Stande einer Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 24.02.2026 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt und wurde mit Beendigung der Strafhaft am 25.02.2026 wirksam (Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026; Schubhaftbeschwerde; Behördenstellungnahme v. 24.03.2026).

Gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde, welche mit Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Fortsetzung der Anhaltung ausgesprochen (Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026).

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 17.03.2026 zugestellt (eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung).

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft (Anhaltedatei).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2026, Ra 2026/20/0168-7, zugestellt am selben Tag gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen das angeführte (Asyl)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W177 2168911-3/5E, vom 20.02.2026 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs.2 VwGG statt (Beschluss des VwGH Ra 2026/20/0168-7 vom 18.03.2026).

Die in diesem Verfahren erhobene außerordentliche Revision führte unter anderem substantiiert aus:

„Das BVwG hat sich der Beweiswürdigung des BFA nicht nur angeschlossen, sondern hat die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den – erstmals in der Beschwerde beantragten – Zeugen und der Frage der Glaubwürdigkeit des RW zu seiner sexuellen Orientierung (nicht nur unwesentlich) ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2021/19/0317; mt Verweis auf VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0227, mwN).

Aus diesem Grund wäre die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zwingend notwendig gewesen.

Im Zusammenhang mit den vom RW beantragten Zeugen ist dem BVwG darüber hinaus eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

Zunächst ist festzuhalten, dass das Beweisthema, die bisexuelle Orientierung des RW, nicht festgestellt wurde. Die Vernehmung der beiden Zeugen, die nach den Angaben des RW mit diesem wiederholt sexuelle Kontakte pflegten, sind darüber hinaus keineswegs untauglich, einen Beweis über dieses Beweisthema zu liefern.

Das BVwG begründet die Ablehnung der Beweisanträge mit den vorgeblich widersprüchlichen Angaben des RW vor der belangten Behörde (vgl. ES 57: „Aufgrund der Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF keine monatelangen Beziehungen zu Männern gehabt hat, weshalb die in der Beschwerde gestellten Anträge zur Einvernahme zweiter Zeugen abzuweisen waren.“).

Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache nicht die Auffassung, die Vernehmung der zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052).

Das BVwG hätte die vom RW namhaft gemachten Zeugen – nach Vervollständigung der Identität und einer ladungsfähigen Adresse – befragen müssen. Dabei wäre hervorgekommen, dass der RW mit beiden genannten Männern wiederholt sexuellen Kontakt pflegte. Das steht, wie oben ausgeführt, im Einklang mit seinen Angaben vor dem Bundesamt.

Indem das BVwG die Ergebnisse einer Befragung beider Zeugen vorweggenommen hat, weicht es von der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH ab, wonach eine antizipierende Beweiswürdigung unzulässig ist (…)“ (außerordentliche Revision v. 17.03.2026 im Verfahren W177 2168911-3) .

Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung seit dem 17.03.2026 binnen offener Frist Beschwerde und stellte dementsprechend unter anderem die Anträge, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 17.03.2026 in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie auf Zuspruch von Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe (Schubhaftbeschwerde).

Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass spätestens durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH zu Ra 2026/20/0168-7 am 18. März 2026 keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr bestehe und dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme derzeit nicht vollzogen werden könne und dadurch der Haftzweck der Schubhaft entfalle. Die weitere Anhaltung erweise sich daher als rechtswidrig (Schubhaftbeschwerde).

Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0160, müsse im Schubhaftverfahren im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Umstand, dass ein Erkenntnis offensichtlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in rechtswidriger Weise ergangen ist berücksichtigt werden. Es sei nicht notwendig, dass bereits ein Verfahren bei einem Höchstgericht anhängig ist oder gar schon die Verfahrenshilfe bewilligt oder die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die inhaltliche Entscheidung des BVwG vom 20.02.2026 seit mangelhaft, insbesondere aufgrund der Verletzung der Verhandlungspflicht, des unbegründeten bzw. stark mangelhaft begründeten Übergehens von Zeugenanträgen, der Aktenwidrigkeiten sowie einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und in unvertretbarer Weise vorgenommenen Beweiswürdigung in wesentlichen Punkten (Schubhaftbeschwerde).

Das BVwG hat sich der Beweiswürdigung des BFA nicht nur angeschlossen, sondern hat die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den – erstmals in der Beschwerde beantragten – Zeugen und der Frage der Glaubwürdigkeit des RW zu seiner sexuellen Orientierung (nicht nur unwesentlich) ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2021/19/0317; mt Verweis auf VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0227, mwN).

Die Verwaltungsbehörde gab mit Schriftsatz vom 24.03.2026 eine Stellungnahme ab, in welcher sie in diesem Zusammenhang folgendes ausführte:

„ (…) Im Hinblick auf die behauptete fehlende Aussicht auf Abschiebung ist festzuhalten, dass die Abschiebung lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof stellt kein dauerhaftes materielles Hindernis für die Durchführbarkeit der Abschiebung dar, sondern führt lediglich zu einer temporären Aussetzung der Vollstreckbarkeit. Nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesbringung ohne weiteren erheblichen organisatorischen oder rechtlichen Aufwand zeitnah umgesetzt werden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Identität des BF im Rahmen einer offiziellen Identifizierungsmission bestätigt wurde und ein Heimreisezertifikat bereits vorliegt. Das Heimreisezertifikat verfügt über eine Gültigkeit von zwei Monaten und kann jederzeit verlängert werden. Damit sind die wesentlichen praktischen Voraussetzungen für eine Rückführung erfüllt. Eine bloß hypothetische Annahme, wonach eine Abschiebung auf unbestimmte Zeit nicht möglich wäre, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Schließlich ist anzumerken, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als verhältnismäßig zu qualifizieren ist. Insbesondere stehen der Sicherungsbedarf des Staates sowie das öffentliche Interesse an der effektiven Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den individuellen Interessen des BF.“ (Behördenstellungnahme v. 24.03.2026).

Schließlich beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, den Ausspruch der Fortsetzung sowie Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß (Behördenstellungnahme v. 24.03.2026).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt können als unstrittig angesehen werden, er ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere den in Klammer angeführten Grundlagen.

Eine Verhandlung war daher nicht durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Anhaltung am 17.03.2026):

§ 68. (1) AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer wurde Schubhafterkenntnis inklusive Fortsetzungsausspruch rechtswirksam durch persönliche Zustellung am 17.03.2026 zugestellt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB. VwGH, Ra 2018/21/0111, v. 30.08.2018 u.a. „kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt.“

Da mit dem Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17.03.2026 formell und eigenständig über den Zeitraum bis zum 17.03.2026 abgesprochen wurde, ist dieser entsprechende Beschwerdeteil unzulässig und war daher die Bekämpfung der Anhaltung am 17.03.2022 mangels Ausnahme im Beschwerdeschriftsatz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Unabhängig davon wäre das diesbezügliche Begehren auch inhaltlich zu verwerfen gewesen, da die Beschwerde selbst erst mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof (im Revisionsverfahren) von einer geänderten Sachverhaltskonstellation ausgeht.

Zu A.II.) (Anhaltung ab 18.03.2026):

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Die Verwaltungsbehörde ging in ihrer Stellungnahme nicht auf die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz zutreffend aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 29.01.2025, Ra 2022/21/0160 – ein, wonach das Bundesverwaltungsgericht im Schubhaftverfahren die Verpflichtung trifft, sich „mit dem Umstand auseinander zu setzen“, ob das die Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft bildende Erkenntnis, „wie vom Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde zutreffend geltend gemacht wurde - offensichtlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in rechtswidriger Weise ergangen war und in Anbetracht der angekündigten Erhebung einer Revision voraussichtlich keinen Bestand haben würde. Damit ließ das BVwG außer Acht, dass die (damals) rechtskräftige Rückkehrentscheidung (…) als Grundlage für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im hier zu beurteilenden Zeitraum zwar formal in Betracht kam, jedoch die Aufrechterhaltung der Schubhaft auf Basis des evident rechtswidrigen Titels, dessen Bestand überdies nicht gesichert war, in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig zu qualifizieren gewesen wäre. Da folglich mit der erforderlichen Verhältnismäßigkeit eine der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft iSd § 80 Abs. 1 FPG weggefallen ist, wäre die Schubhaft - zumal der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen auch in der Revision nur gegenüber dem BVwG erhoben wird - ab dem (…) als rechtswidrig anzusehen und insoweit der Beschwerde stattzugeben sowie ein negativer Fortsetzungsausspruch zu treffen gewesen.

Da den in der außerordentlichen Revision zu W177 2168911-3 (und auch in der Schubhaftbeschwerde) diesbezüglich aufgezeigten Mängeln, insbesondere jenem der Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung und der Verletzung der Verhandlungspflicht, nicht wirklich entgegengetreten werden kann und auch im Hinblick auf die bereits zwischenzeitlich gewährte aufschiebende Wirkung mit einer Behebung dieses Erkenntnisses zu rechnen ist, sodass die in Prüfung gezogene Schubhaftanhaltung der Grundlage beraubt wäre, war daher insofern spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben.

Zu A.III.) (Fortsetzung der Anhaltung):

Da all das soeben zu A.II Ausgeführte auch für die weitere Anhaltung gilt, stellt sich diese rechtslogischerweise auch als unzulässig dar und war daher von einer Fortsetzung der Schubhaft abzusehen.

Zu A) IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist § 35 VwGVG die maßgebliche Norm – diese lautet:

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da keine der beiden Verfahrensparteien vollständig obsiegte, waren die jeweiligen Anträge auf Kostenersatz abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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