W121 2314495-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2314495-1
W121 2314495-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2026
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W121 2314495-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Beatrix BINDER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für XXXX Tage ab XXXX gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung getroffen. Darin wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Haushälterin bzw. Lagerlogistikerin und allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstütze. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Haushälterin im Ausmaß von 15 Wochenstunden für einen Privathaushalt in XXXX übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich im Rahmen einer Vorauswahl auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte schriftlich über die im Stellenangebot angeführte E-Mail-Adresse oder per Post an das AMS XXXX , zu Handen XXXX , zu erfolgen.
Das Dienstverhältnis kam jedoch nicht zustande.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich am XXXX per Post beworben habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag im Rahmen einer Vorauswahl nicht nachweislich beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie sich bereits am XXXX per Post beworben habe. Sie habe den Bewerbungsbrief per Hand geschrieben und an die in der Stellenzuweisung angegebenen Adresse zu Handen von XXXX gesendet. Die Beschwerdeführerin habe den Brief frankiert in den Postbriefkasten am XXXX , geworfen. Sie habe kein Einschreiben gesendet, da es eine zu hohe finanzielle Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle, bei der Vielzahl an Bewerbungen, die sie versenden würde. Am XXXX habe sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß telefonisch beim AMS gemeldet, um mitzuteilen, dass sie sich auf die Stellenzuweisung per Post beworben habe. Dies sei zur Kenntnis genommen worden. Sie lege einen Screenshot von dem Anruf am XXXX bei. Die Beschwerdeführerin weise weiters darauf hin, dass sie sich auf alle ihr zugewiesenen Stellenanzeigen beworben habe und laufend Eigenbewerbungen verfasse. Sie habe an jeder Maßnahme verlässlich teilgenommen und sich nie krankgemeldet. Sie stelle daher den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Bescheid aufzuheben und ihr Notstandshilfe in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen. Im Zuge der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem sie sich auf die zugewiesene, zumutbare Stelle nicht beworben habe. Die zugewiesene Beschäftigung habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und die Beschwerdeführerin habe keine Anstrengung unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der Kosten keine eingeschriebenen Briefe versende, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum XXXX lediglich sieben Stelle vom AMS zugewiesen bekommen habe, welche eine überschaubare Anzahl aufweise. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in welchem er entschieden habe, dass einem Arbeitslosen das Lösen eines Fahrscheines durchaus möglich sei und dies auch für die anfallenden Gebühren eines eingeschriebenen Briefes gelte (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225). Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene Stelle beworben habe, zumal der verantwortliche Mitarbeiter des AMS, welcher die Bewerbungen für die verfahrensgegenständliche Stelle erhalten solle, eine solche nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin hätte daher durch ihre unterlassene Bewerbung den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass sie ihre Bewerbungsunterlagen per Post übermittelt habe. Sie weise darauf hin, dass sie Probleme mit ihrer E-Mail-Adresse habe, daher habe sich die Beschwerdeführerin per Post beworben. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass nicht verlangt werden könne, dass alle Bewerbungen eingeschrieben übermittelt werden, da dies mit erheblichen Kosten verbunden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bisher auf alle Stellen beworben, die ihr zugewiesen worden seien. Auch habe sie bei jedem Termin auf ihre bisherigen Bewerbungen hingewiesen. Der Hinweis der belangten Behörde, wonach sie keine Eigenbewerbungen vornehme, sei schlich falsch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Haushälterin und Köchin.
Sie stand zuletzt vom XXXX in einem längeren vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX .2014 steht sie in Bezug von Notstandshilfe.
Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Haushälterin im Ausmaß von XXXX Wochenstunden für einen Privathaushalt in XXXX übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich im Rahmen einer Vorauswahl auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Die Bewerbung hatte schriftlich über die im Stellenangebot angeführte E-Mail-Adresse oder per Post an das AMS XXXX , zu Handen des XXXX , zu erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht ordnungsgemäß beworben. Es langte weder per Post noch per Mail eine Bewerbung der Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle ein. Eine Beschäftigung kam nicht zustande.
Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hatte durch ihre unterlassene Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, darin enthalten insbesondere der Bezugsverlauf.
Die Feststellung zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der zwischen ihr und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung vom XXXX liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie auf dem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS.
Die Feststellungen zur angebotenen Stelle als Haushälterin im Ausmaß von XXXX Wochenstunden stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot erhalten hat.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich auf die zugewiesene Stelle per Post beworben, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und nicht nachgewiesen ist. Maßgeblich ist zunächst, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin beim AMS XXXX eingelangt ist und ein Zugang auch sonst nicht dokumentiert werden konnte. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keinerlei objektivierbaren Beweismittel vorgelegt, die eine Absendung stützen würden. Des Weiteren ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausführt, die Bewerbung sei „zu Handen von XXXX .“ adressiert worden, während laut Vermittlungsvorschlag die Bewerbung zu Handen von XXXX zu richten gewesen wäre. Diese abweichende Adressierung spricht zusätzlich gegen die Plausibilität einer ordnungsgemäßen Bewerbung und gegen die Wahrscheinlichkeit, dass eine allfällige Sendung den korrekten Ansprechpartner erreicht hätte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher festzuhalten, dass eine ordnungsgemäße und nachweisbare Bewerbung nicht festgestellt werden konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters ausführt, die Kosten für einen eingeschriebenen Brief seien ihr zu hoch, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument das Fehlen eines Nachweises nicht zu rechtfertigen vermag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225) ist die Ansicht, wonach die Kosten einer eingeschriebenen Briefsendung „nicht zumutbar“ seien, nicht zu teilen; vielmehr wurde ausgesprochen, dass derartige Kosten – vergleichbar mit zumutbaren Aufwendungen (etwa Fahrtkosten) – möglich und zumutbar sind. Gerade weil es bei Bewerbungen im Rahmen des § 10 AlVG entscheidend darauf ankommt, ob eine Bewerbung tatsächlich und fristgerecht erfolgt ist, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, eine Versandart zu wählen, die einen Nachweis ermöglicht.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass die Stelle unzumutbar gewesen wäre. Die zugewiesene Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.
Durch das Unterlassen einer Bewerbung nach Zuweisung des Stellenangebots hat sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.
Dieses Verhalten war auch, wie festgestellt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Durch ihre fehlende Bewerbung kam das Dienstverhältnis nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der erkennende Senat kam insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind.
Dass die Beschwerdeführerin keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 30.06.2025.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“
3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Wie festgestellt, war die Beschäftigung als Haushälterin für die Beschwerdeführerin gemäß § 9 AlVG zumutbar. Die Beschäftigung entsprach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und es war die Beschwerdeführerin als Notstandshilfebezieherin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Bewerbung eindeutig zum Ausdruck gebracht, die Beschäftigung nicht annehmen zu wollen und somit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere sich nicht ordnungsgemäß auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben zu haben, war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
Die Beschwerdeführerin hat - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen. Die Beschwerdeführerin nahm daher durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses somit zumindest in Kauf.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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