W237 2289633-1•Bundesverwaltungsgericht W237 2289633-1
W237 2289633-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Minderjährigkeit mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W237 2289633-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2024, Zl. 1339784906/230086082, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte nach seiner unter Umgehung der Grenzkontrollen erfolgten Einreise nach Österreich am 04.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Am 11.01.2023 wurde er niederschriftlich zu seinen Personendaten, seinen Familienangehörigen, seiner örtlichen und persönlichen Herkunft, seinem Reiseweg nach Österreich sowie den wesentlichen Gründen für die Antragstellung polizeilich erstbefragt.
1.2. Am 10.01.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Beschwerdeführer – im Beisein seiner Vertreterin sowie einer Vertrauensperson – eine niederschriftliche Einvernahme durch, in der er zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und in Syrien, seinen Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie den Gründen für seine Antragstellung näher befragt wurde.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 27.02.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids durch seine damalige – seitens seiner gesetzlichen Vertretung bevollmächtigte – Vertreterin Beschwerde.
2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2024 vor.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher er näher zu seinem persönlichen Hintergrund und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
2.3. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin am 10.03.2023 eine schriftliche Stellungnahme zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Berichtsmaterial zu Syrien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, 16-jähriger syrischer Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem.
Er wurde in der nordsyrischen Stadt Al-Qahtaniya im Gouvernement Al-Hasaka geboren und wuchs dort mit seiner Familie – bestehend aus seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern – bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr auf; er besuchte in Syrien sieben Jahre die Schule. Seine Eltern verdienten den Lebensunterhalt der Familie als Lehrkräfte an unterschiedlichen Schulen; auch auf finanzielle Mittel seines Großvaters konnte die Familie zurückgreifen.
Im August 2022 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater Syrien in Richtung Türkei, wo er sich in etwa vier Monate aufhielt. Danach reiste er alleine über Griechenland und den Balkan nach Mitteleuropa weiter und gelangte schließlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und ist unbescholten. Sein Vater lebt nach wie vor in der Türkei in einer Ortschaft in der Nähe der syrischen Grenze, wo er in den vergangenen drei Jahren zumindest zeitweise in einer Bäckerei arbeitete. Der gesundheitliche Zustand und die finanziellen Verhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers sind stabil. Mit seinem Einkommen unterstützte er immer wieder die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden jüngeren Brüder, die weiterhin inAl-Qahtaniya wohnen. Seine Mutter ist noch stundenweise als Lehrerin angestellt; einer Vollzeit-Tätigkeit kann sie aufgrund ihrer Rückenprobleme nicht nachgehen. In Al-Qahtaniya leben weiters die Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits mit ihrer Familie, mit der die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers in familiärem Austausch stehen.
Der Beschwerdeführer steht in ständigem fernmündlichem Kontakt mit seiner Familie. Eine weitere Tante des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich.
1.2. Die – fallbezogen maßgebliche – Situation in Syrien stellt sich wie folgt dar:
Allgemeine politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden.
Im Inland wurden wichtige politische Prozesse angegangen: Die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen. Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat. Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden.
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert. Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen. Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung. Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt. Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen. Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen. Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen. Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten, es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt. Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden. Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen, wurden nur sechs Frauen gewählt. Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden. Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin . Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze. Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ. Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten.
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen. Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' eine vorab angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse.
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste. Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen.
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren. Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt.
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden. Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel.
Nordost-Syrien
Die Kurden im Nordosten Syriens stellten sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegle nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) bereits im März 2025 mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden.
Die Übergangsregierung verfolgte eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelte aktiv mit den SDF und stimmte sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten SNA ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien. Am 10.3.2025 unterzeichneten 'Abdi und Übergangspräsident ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen. In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen sollte bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden. Das Abkommen sah die Integration der zivilen und militärischen Institutionen der DAANES in die syrische Staatsverwaltung vor. Obwohl das Abkommen keine klare Entwaffnung oder Auflösung der SDF vorsah, war ihre Integration in eine neue syrische Nationalarmee impliziert. Die kurdischen Milizen wollten allerdings ihre Waffen behalten und sich als Einheit, nicht als Einzelpersonen, in die neue syrische Armee integrieren, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Die SDF zeigten sich bereit, Teil der syrischen Armee zu werden und sich deren zentralem Kommando zu unterstellen, wollten aber ihre Kämpferinnen und Kämpfer nicht mit Islamisten zu neuen Einheiten vermischen, sondern ihre eigenen Verbände beibehalten. In den ersten Wochen nach Unterzeichnung des Abkommens gab es positive Anzeichen dafür, dass beide Seiten begonnen hatten, einige Aspekte schrittweise umzusetzen. Die aus dem März-Abkommen hervorgegangenen gemeinsamen Zentralkomitees haben mit ihren Vorbereitungsarbeiten begonnen, bis die Sicherheits- und Militärkomitees gebildet würden, die über die Integration der SDF in die Struktur der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste beraten sollten. Laut einer Regierungsquelle wurden bei der Bildung der höheren Militär- und Sicherheitskomitees auf Regierungsseite erhebliche Fortschritte erzielt. Bei Fachteams beider Seiten bestand Einigkeit über die Grundzüge der Eingliederung der SDF-Kämpfer in Einheiten der syrischen Armee unter Beibehaltung der besonderen Merkmale bestimmter Formationen, wie beispielsweise derjenigen, die auf Terrorismusbekämpfung spezialisiert sind. Nach der Unterzeichnung des Abkommens hatten die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen.
Anfang Oktober 2025 wiederholte Mazloum 'Abdi, dass die SDF Teil der neuen syrischen Armee werden würden, nachdem ein umfassender Konflikt mit Damaskus abgewehrt werden konnte, der sich in Aleppo bzw. auch an anderen Frontlinien in Zentral- und Ostsyrien zwischen den SDF und den Kräften der neuen Regierung abzeichnete. 'Abdi versprach, dass die SDF die formellen Verfahren zum Beitritt zur neuen syrischen Armee einleiten werden und dafür eine Delegation nach Damaskus entsandt werde. Die Vereinbarungen zwischen 'Abdi und der Regierung in Damaskus zielten darauf ab, die Bedingungen des Abkommens vom 10.3.2025 in die neue syrische Verfassung aufzunehmen. 'Abdi bekräftigte, dass die Dossiers zu ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka mit der Struktur der zukünftigen Regierungsführung Syriens verbunden seien, und betonte, dass ein Rückzug aus diesen Gebieten nicht verhandelbar sei. 'Abdi merkte an, dass Vertreter aus ar-Raqqa und Deir ez-Zour an der nächsten Runde der Treffen zwischen den beiden Seiten teilnehmen würden. Das erste fromelle Treffen im Rahmen des Abkommens vom 10.3.2025 fand am 13.10.2025 in Damaskus mit einer Militärdelegation der SDF statt. 'Abdi erklärte, dass mit Damaskus eine "vorläufige Vereinbarung" getroffen worden sei, um die SDF-Kämpfer und Sicherheitskräfte in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium zu integrieren. Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung kamen sodann wiederholt zum Stillstand.
Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, den kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es bestehen jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen; als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert.
Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben.
Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit (das sind innere Sicherheitskräfte) wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.
Die Vereinbarung vom 30.1.2026 sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten. Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka. Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen. Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens. Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet. Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird.
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres. Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden.
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten. Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa.
Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES
In der bisherigen Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominierten die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit [Asayesh], Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten. Außerdem gibt es schnelle Eingreiftruppen und einen Geheimdienst. Hinzu kamen bis in jüngere Vergangenheit regionale Militärräte, wie der Militärrat von Deir ez-Zour, der Rat von Manbij und der Rat von ar-Raqqa, die sich in erster Linie auf den Schutz ihrer Regionen konzentrieren. Die SDF wurden im Oktober 2015 mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition gegründet, um gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) vorzugehen. Angeführt werden die SDF von Mazloum 'Abdi, einem Kurden. Die YPG sind die größte Miliz innerhalb der SDF. Experten schätzten die Anzahl der Kämpfer der SDF im Jahr 2025 auf 20.000 bis maximal 30.000. Kommandant 'Abdi gab die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an. Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt.
Zu den SDF gehörten bis Anfang des Jahres 2026 mehrere Gruppierungen, wie:
Der Assyrische christliche Militärrat (Syriac Military Council): eine assyrische bewaffnete Gruppierung, die 2012 in der Stadt Qamishli unter der Schirmherrschaft der syrischen Regierung gegründet wurde. Der Rat gehörte vor seinem Beitritt zu den SDF der Assyrischen Partei der Einheit (Syriac Union Party) an, einer der PKK nahestehenden Partei.
Quwwat as-Sanadid (Kräfte der Mutigen): Diese Truppen bestehen hauptsächlich aus Kämpfern des Stammes der Shammar, einem der bedeutendsten arabischen Stämme in den ländlichen Gebieten im Norden der Provinz al-Hasaka.
Jaysh ath-Thawar (Armee der Revolutionäre): Eine multiethnische bewaffnete Miliz, die zunächst mit den YPG verbündet war, bevor sie Teil der SDF wurde. Die Armee wurde 2015 als Nachfolger der Freien Revolutionären Armee gegründet, deren Struktur Ende 2012 aufgelöst wurde.
Die turkmenische Seldschuken-Brigade (Seljuk Brigade): Die Gruppierung wurde Anfang 2013 gegründet und erhielt zunächst Unterstützung aus der Türkei, bevor sich die Beziehungen zwischen beiden Seiten verschlechterten. Sie schloss sich im August 2015 der Jaysh ath-Thawar an, die später Teil der SDF wurde. Im Gegensatz zu den mit der Türkei verbundenen turkmenischen Gruppierungen verbündete sich die Seldschuken-Brigade mit den YPG.
Die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) sind ein wichtiger Partner der SDF und wurden mit der zunehmenden Anzahl von Frauen gegründet, die sich den YPG anschlossen.
Es gibt eine christliche Polizei-Einheit, genannt Sutoro, die Teil der Internen Sicherheitskräfte und in erster Linie innerhalb christlicher Gemeinden für die Aufrechterhaltung der Sicherheit verantwortlich ist. Sie war bei den Gründungsgesprächen der SDF 2015 dabei.
Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu bezahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten. Im Juli 2025 wurde von einer arabischen Quelle von einem Problem mit verspäteten Gehaltszahlungen berichtet. Viele Mitglieder der SDF hätten sich darüber beschwert, ihre Gehälter für den letzten Monat nicht erhalten zu haben, und behaupteten, dass die internationale Koalition zur Bekämpfung des IS die Gehälter der SDF-Kräfte für den letzten Monat nicht gezahlt hätte. Die vorliegenden Daten zum US-Verteidigungshaushalt zeigen jedoch, dass die internationale Koalition bis Ende 2025 Mittel für die SDF bereitgestellt hat. Das US-Verteidigungsministerium hat dem Kongress seinen Haushaltsentwurf für 2026 vorgelegt, der laut einer Erklärung 130 Millionen US-Dollar unter anderem zur Unterstützung der SDF im Rahmen des Counter-ISIS Train and Equip Fund (CTEF) vorsieht.
Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den IS andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peshmerga und die türkisch-kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen kurdischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppierung mit Hunderten von Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen. Ankara wirft der SDF-Führung seit Langem vor, den Kadern aus dem Qandil-Gebirge, dem Hauptquartier der PKK, unterstellt zu sein. Ein hochrangiger arabischer SDF-Vertreter aus Deir ez-Zour erklärt, dass PKK-Kader im Nordosten Syriens in den letzten Jahren erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der SDF hatten. Demnach verfolgen sie ihre eigene Agenda, die mit dem langjährigen Konflikt mit der Türkei verbunden ist. Er merkte jedoch an, dass sich das Gleichgewicht nach den jüngsten Entwicklungen verschoben habe, insbesondere nach dem Aufruf des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan im Februar 2025, die PKK zu entwaffnen und aufzulösen. Einem Forscher zufolge üben die tatsächliche Kontrolle über militärische und sicherheitspolitische Entscheidungen innerhalb der SDF die Anführer der PKK aus, die sensible Positionen im Geheimdienst, der Anti-Terroreinheit und den Volksverteidigungseinheiten innehaben.
Es gibt Hinweise darauf, dass es Anfang des Jahres 2026 Uneinigkeit innerhalb der SDF gab. Der genaue Grad der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der SDF – und das Ausmaß der damals zentralen Kommandokontrolle über die Asayesh-Kräfte in Aleppo – bleibt umstritten. Dennoch ist offensichtlich, dass mehrere Entscheidungszentren beteiligt sind.
Die SDF haben schwere Waffen und Geschütze nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 an der Frontlinie mit den türkischen Streitkräften entlang der zwischen dem Gebiet Tall Tamr in der Provinz al-Hasaka und 'Ain 'Issa im Norden von ar-Raqqa erbeutet. Sie verfolgen nach den Kämpfen gegen die Terrormiliz IS im Jahr 2019 die Politik, die Kämpfer in kleine Gruppen aufzuteilen, anstatt in großen Verbänden vorzugehen.
Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (Revolutionary Youth Movement - RYM bzw. Tevgera Ciwanên Şoreşger) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans, des inhaftierten Führers der PKK, inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) verbunden ist. Die RYM ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der RYM in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und politische Oppositionsparteien begangen.
Die Einwohner der DAANES waren in der Lage, die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen in der Region anhand ihrer Uniformen und Logos zu identifizieren und zu unterscheiden. Die SDF, einschließlich der YPG und YPJ, trugen in der Regel Uniformen mit Tarnmuster, während die Uniformen der Asayesh und der Selbstverteidigungskräfte (Hêzên Xweparastinê - HXP) dunkelgrün bzw. khakifarben sind. Mitglieder der RYM trugen häufig traditionelle kurdische Kleidung, die jener der PKK ähnelt, wodurch sie von den Einheimischen leicht identifiziert werden können, obwohl sie keine militärische Einheit sind. Einer Quelle zufolge ist es jedoch nicht immer einfach, Mitglieder der RYM zu identifizieren, da sie keine Waffen und keine spezifischen Uniformen tragen. Ihre Präsenz war dennoch bei großen Aktivitäten wie Protesten und Demonstrationen spürbar.
Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gab bis zuletzt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten "Komîn", die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, mussten ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als "Shahadet at-Tarif" bzw. "Nasnameh" bekannt ist und von der örtlichen Komîn ausgestellt wird, vorlegen.
Seit dem Amtsantritt der neuen syrischen Führung in Damaskus am 8.12.2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen, zunächst im Gouvernement Deir ez-Zour, wo es sich um hochrangige Militärs des mit den SDF verbundenen Militärrats von Deir ez-Zour im östlichen Landgebiet des Gouvernements handelte, die zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben, überliefen. Gleichzeitig kam es zu Demonstrationen und Forderungen, dass die Kräfte der Übergangsregierung die Kontrolle über das Gebiet übernehmen sollen. Der Kommandant des Militärrats von Deir ez-Zour, der weiterhin auf seinem Posten geblieben war, dementierte Berichte über groß angelegte Desertionen und erklärte, dass die bisherigen Desertionen nicht von Bedeutung seien. Im April kam es zu Berichten über Desertionen im Gouvernement al-Hasaka. Dutzende Mitglieder der SDF sollen in der Region Tall Tamr mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sein und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Eine informierte Quelle erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zwangsrekrutiert worden waren. Die SDF starteten eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer wegen Fahrlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht. Dies ist nicht das erste Mal, dass Mitglieder der SDF desertieren. Die Fluchtbewegung hält bereits seit mehreren Jahren an. Der Unterschied besteht laut einer informierten Quelle darin, dass es sich im Jahr 2025 um eine große Zahl handelte. Lokale Quellen im Nordosten teilten mit, dass weitere arabische Mitglieder im Juli 2025 aus den SDF ausgetreten sind und sich mit der syrischen Regierung verbündeten Kräften angeschlossen haben. Das deutete bereits in den Monaten vor den Ereignissen im Jänner 2026 auf eine mögliche Spaltung innerhalb der SDF zwischen ihren kurdischen und arabischen Komponenten hin. Laut arabischen Quellen hatte die Zahl der Überläufer aus den SDF seit dem Sturz des Assad-Regimes mehr als 138 Mitglieder erreicht. Diese haben ihre Ausrüstung in Regierungsgebiete westlich des Euphrats und nach Ra's al-'Ain an der Grenze zur Türkei gebracht. Die Quellen gaben an, dass hunderte arabische Kämpfer in den Reihen der SDF aus verschiedenen Gründen eine Desertion in Erwägung zogen. Ein Journalist und Forscher führt die zunehmenden Desertionen aus den Reihen der SDF darauf zurück, dass die meisten Mitglieder zwangsrekrutiert werden. Die meisten der desertierten Mitglieder stammten aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen hatten, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren. Eine Quelle nennt zudem die Diskriminierung von Arabern im Vergleich zu den Kurden in Bezug auf Positionen und Gehältern als weiteren Desertionsgrund. Auch bei den Kämpfen in Aleppo Anfang 2026 zwischen kurdischen Kräften und Kräften der syrischen Zentralregierung brach der Zusammenhalt innerhalb der Asayesh-Reihen zusammen, und viele Kämpfer desertierten oder legten ihre Waffen nieder.
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES
Die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat in ihrem Gesellschaftsvertrag von 2023 in den Artikeln 56-58 festgehalten, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat; und dass Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Begehung der Straftat in flagranti vorgenommen werden dürfen; sowie, dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden darf. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten.
Willkürliche Verhaftungen
Seit dem Sturz von al-Assad hat die Anzahl willkürlicher Verhaftungen in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour zugenommen, im Gegensatz zu den restlichen Landesteilen. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte fast 800 willkürliche Verhaftungen in Nordostsyrien seit Dezember 2024, darunter 87 Kinder und acht Frauen. Gegenüber Syria Direct hob das Netzwerk Verhaftungen wegen Kritik an den Praktiken der SDF oder wegen Unterstützung der neuen syrischen Regierung sowie Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht hervor. Dem Leiter einer Menschenrechtsorganisation zufolge wurden Personen verhaftet, weil sie die freie syrische Flagge gehisst oder lediglich ein Bild davon auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatten. Die SDF beschreiben ihre Sicherheitsoperationen und Verhaftungen als gegen Anhänger des Islamischen Staates (IS), kriminelle Netzwerke und andere Personen gerichtet, welche die lokale Sicherheit untergraben. Willkürliche Verhaftungen sind zwar nichts Neues, doch seit dem Sturz al-Assads im letzten Jahr geht die SDF noch härter vor, erklärte ein Journalist und Forscher. Bei diesen Kampagnen geht es in erster Linie um politische Einschüchterung. Nach anderen Angaben ist schwierig zu bestimmen, wie viele Prozent dieser Verhaftungen auf echte Sicherheitsbedenken zurückzuführen sind und wie viele auf politische Erwägungen, so ein Forscher, der sich auf Nordsyrien spezialisiert hat. Die SDF und Asayesh (Innere Sicherheit - Sicherheitskräfte) erlitten im Laufe des Jahres 2025 Angriffe durch IS-Kämpfer, aber auch eine Vielzahl an Angriffen, zu welchen sich niemand bekannt hat. Aus Sicht der SDF sind folglich zumindest einige der erwähnten Verhaftungen auf die Bekämpfung von Aufständischen zurückzuführen. Die SDF führten Großrazzien und Verhaftungskampagnen durch, die auf Zivilisten abzielten, denen eine Verbindung zum IS, zu den mit den SDF in Konflikt stehenden arabischen Stämmen oder der SNA vorgeworfen wird. Daneben wurden auch Zivilisten verhaftet, die an Feierlichkeiten zum Sturz des Präsidenten al-Assad teilgenommen haben, und Personen, die das Vorgehen der SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten kritisiert hatten. 59 willkürliche Verhaftungen durch die SDF wurden dokumentiert, darunter drei Kinder und zwei Frauen. 12 Personen wurden wieder freigelassen. Regierungsnahe Quellen berichten, dass die SDF in ar-Raqqa im Rahmen einer wiederkehrenden Sicherheitskampagne mehrere Personen festgenommen haben. Aktivisten erklären, dass gezielt Gegner der militärischen Vorgangsweise und der Politik der SDF verhaftet wurden, darunter Anhänger der syrischen Regierung oder der Revolution sowie Personen, die am 14. Jahrestag der Revolution teilgenommen hatten. Willkürliche Festnahmen und Verhaftungen finden weiterhin im Nordosten, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa statt. Die willkürliche Inhaftierung von Kindern ist nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Problem im Bereich des Kinderschutzes, insbesondere im Nordosten. Laut dem Jahresbericht des UN-Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte wurden im Nordosten Syriens über 1.000 Kinder willkürlich inhaftiert, was das Fehlen von Schutzmaßnahmen und fairen Verfahren unterstreicht. Gemäß SNHR wurden in der ersten Jahreshälfte 2025 378 Personen willkürlich von den SDF festgenommen bzw. verhaftet, davon 32 Kinder und 5 Frauen. 52 Personen wurden wieder freigelassen.
In den letzten Phasen des Kampfes gegen den IS im Nordosten Syriens Anfang 2019 gerieten Tausende syrische, irakische und andere ausländische Männer und Burschen in die Gewalt der SDF und wurden in Hafteinrichtungen der Sicherheitskräfte gebracht. Da diese Menschen nicht in bereits bestehenden Einrichtungen festgehalten werden konnten, hielten die SDF und die ihnen angeschlossenen Sicherheitskräfte mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit der von den USA geführten Koalition viele ältere Burschen und Männer in einer Reihe von provisorischen, behelfsmäßigen Hafteinrichtungen fest, die über den Nordosten Syriens verstreut waren. Im Laufe der Zeit wurde die Mehrheit dieser Personen in zwei Hafteinrichtungen zusammengefasst. Die erste ist die Hafteinrichtung Sini, die sich in der Nähe der Stadt ash-Shaddadi befindet. Im August 2023 waren dort etwa 800 Häftlinge untergebracht. Die zweite ist die Hafteinrichtung Panorama, die von der US-geführten Koalition eigens in der Stadt al-Hasaka errichtet wurde. Die überwältigende Mehrheit der in Sini und Panorama festgehaltenen Personen wurde nicht angeklagt und hatte keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung anzufechten.
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht. Ein Minimum an menschenrechtlichen Standards wird nicht bzw. nur teilweise gewährleistet. Dem niederländischen Außenministerium lagen nur wenige Informationen über die Bedingungen in den SDF-Haftanstalten (Stand Mai 2025) vor. Einer Quelle zufolge stellt das Gefängnispersonal keine kostenlosen Lebensmittel zur Verfügung. Daher sind die Familienangehörigen der Gefangenen gezwungen, Geld zu überweisen, damit die Gefangenen in den Haftanstalten Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Derselben Quelle zufolge gibt es Probleme mit dem Zugang von Rechtsanwälten und Familienangehörigen zu den Gefangenen. Es kommt auch vor, dass Minderjährige mit Volljährigen in einer Zelle untergebracht werden.
Folter
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) der UN dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch die SDF gegen Gefangene in Gewahrsam in Gefängnissen - darunter im as-Sina'a Gefängnis in der Stadt al-Hasaka - die von den SDF oder Sicherheitskräften (Asayesh) betrieben werden, sowie in den Lagern al-Hol und ar-Roj. Zu den Folterern gehört auch der Militärnachrichtendienst der SDF. Auch Amnesty International dokumentierte schwere Fälle von Folter an Frauen, Männern und Kindern in Gefängnissen in Nord- und Ostsyrien, die von den SDF und mit diesen verbundenen Sicherheitskräfte geführt werden. Insbesondere im bereits weiter oben erwähnten Sini-Gefängnis im Gouvernement al-Hasaka sind die Gefangenen Brutalität ausgesetzt, wie routinemäßiger körperlicher Misshandlung, Demütigung, Entzug von Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und anderen Grundbedürfnissen. Amnesty International hat den weitverbreiteten Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen gegen Häftlinge in jenen Gefängnissen dokumentiert, die von den Behörden der DAANES nach der Niederlage des IS eingerichtet wurden. Dazu gehören Elektroschocks, sexuelle Gewalt, Schläge und Stresspositionen. Die SDF folterten gemäß SNHR im ersten Halbjahr 2024 sieben Personen zu Tode, darunter ein Kind. Im Jahr 2023 kamen laut SNHR zehn Personen durch Folter durch die SDF zu Tode, darunter ein Kind. Im September 2025 wurde eine Person von den SDF zu Tode gefoltert, sieben weitere Personen wurden außergerichtlich getötet, darunter ein Kind und zwei Frauen. Gemäß der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte verstarb zwischen dem Sturz al-Assads und September 2025 eine Person durch Folter in einer Haftanstalt der SDF. Zu den Opfern von Folter gehören gemäß Untersuchungskommission der UN unter anderem Personen, die sich gegen die Regierung der DAANES geäußert hatten, wie Aktivisten, Mitarbeiter von NGOs oder Oppositionelle.
Im Juli 2025 kursierten in sozialen Medien Berichte über Hinrichtungen von Häftlingen in den Gefängnissen der SDF im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo. Unbestätigten Informationen zufolge, haben die SDF 33 Leichen an Mitglieder der SNA übergeben. Eine Quelle wies darauf hin, dass die meisten Leichen deutliche Spuren von Folter aufwiesen und einige von ihnen Frakturen an den Gliedmaßen oder schwere Verletzungen hatten, die wahrscheinlich auf schwere Schläge während der Haft zurückzuführen sind. Gemäß einem Medienbericht begehen die SDF weiterhin weitreichende Verstöße gegen Zivilisten in der Stadt ar-Raqqa. Inhaftierte in Gefängnissen, wie dem Cotton-Gefängnis, dem Jugendgefängnis, dem Taamir-Gefängnis, dem Zentralgefängnis und dem Gefängnis der Allgemeinen Sicherheit leiden unter grausamer Behandlung und systematischer Folter.
Die autonomen Behörden und die von den USA geführte Koalition waren an der Überstellung männlicher Häftlinge aus dem Nordosten Syriens nach Saudi-Arabien und in den Irak beteiligt. In beiden Fällen haben die autonomen Behörden und die US-Regierung wahrscheinlich gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Dieser Grundsatz verbietet die Überstellung von Personen in Staaten, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie dort schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und willkürlicher Tötung ausgesetzt wären.
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen. Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten. Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert. Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit. Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen.
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen.
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen. Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist.
Wehr-/Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF / DAANES bis Jänner 2026
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen. Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen. Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten.
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist. Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinien, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka im Juni 2024 wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten. Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Provinzen Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren. Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf volle Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen. Es kam vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen.
Es wurden im Jahr 2025 keine berichte bekannt, dass es im DAANES-Gebiet Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 gegeben hätte. Die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes ist vorerst unverändert geblieben; die SDF haben gleichwohl am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung sind mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes.
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt werden würde, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stünden unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein könnten. Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht.
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde.
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt. Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben. Im September 2023 nahm die Selbstverwaltung im Nordosten Syriens Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Ein neuer Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt, der vorsieht, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub von Universitätsstudenten, des einzigen Kindes in der Familie, wie von Familien der Gefallenen und derjenigen, die Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Assayish) und der YPG haben. Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanon und Jordaniens, eingeschrieben sein.
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht, die den Ausbildungskurs abgeschlossen haben, ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, eine Aufschiebung für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt. Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter dem DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag basierende Dienste in jeder vom DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Internen Sicherheitskräfte (Assayish) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang bei der Assayish oder der SDF gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Assayish oder der SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden.
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Ausübung ihrer Pflicht hindern, gemäß den medizinischen Berichten des militärmedizinischen Zentrums und der Genehmigung der Verteidigung in den autonomen und zivilen Verwaltungen, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt. Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, die die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem Danish Immigration Service mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen weiterhin von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden.
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar für jedes Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zahlen. Die Stundung durch Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind. Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden.
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt. Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die von der Danish Immigration Service befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern. Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht. Gemäß Quellen des Danish Immigration Service (DIS) werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung, da viele junge Männer Kontrollpunkte meiden und auf Fluchtmöglichkeiten warten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Einem Expertenbericht zufolge fallen alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht und würden dem Gesetz entsprechend behandelt. Die Assayish würden den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein weiterer Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden.
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat. Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen. Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern.
Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Verwandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden.
Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind. Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren.
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien. Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa. Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen. Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen. Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet. Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind.
Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen. Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist. Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf. Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe. Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben. Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung. SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in "Selbstverteidigungslager" gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen. Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt. Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73 Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder. Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als "völlig falsch" zurück und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne. Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat durchgefüht und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen.
Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als "Zentrum der Kräfte" bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zour gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma'amel oder in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist.
Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF / DAANES
Im Gesellschaftsvertrag von 2023 der DAANES ist im Artikel 55 festgeschrieben, dass die Rechte von Kindern geschützt und die Anwendung von Gewalt gegen sie, ihre Beschäftigung, Ausbeutung und Rekrutierung verboten sind. Des Weiteren legt Artikel 52 fest, dass die Jugendlichen das Recht haben, sich selbstständig zu organisieren und sich organisiert und freiwillig an allen Lebensbereichen zu beteiligen. Das Kindergesetz der DAANES aus dem Jahr 2022 betrachtet sexuelle Ausbeutung und Missbrauch ausdrücklich als Handlungen, die Kinder gefährden, und sieht Strafen für die Täter vor. Diese Kriminalisierung wird durch das Strafgesetzbuch Nr. 2 von 2023 weiter verschärft. Kinderheirat ist sowohl für Buben als auch für Mädchen verboten.
Kinder und Frauen gehören in Nordostsyrien zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen. Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der DAANES sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen.
Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte zwischen März 2011 und 20.11.2024 folgende Verstöße durch die SDF: außergerichtliche Tötung von 274 Kindern; willkürliche Verhaftung, Inhaftierung oder Verschwinden lassen von 859 Kindern; drei durch Folter getötete Kinder; 48 von den SDF angegriffene Schulen, Kindergärten oder Gesundheitseinrichtungen; und 701 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger. Mit Stand 20.11.2024 befanden sich 494 Minderjährige im aktiven Dienst Die Vereinten Nationen dokumentierten zwischen 1.1.2024 und 8.12.2024 die Tötung und Verstümmelung von 55 Kindern durch die SDF, davon 53 durch die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) bzw. die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) und zwei durch andere Verbände der SDF. Die SDF nutzten 13 Schulen und zwei Krankenhäuser für militärische Zwecke, für elf davon waren die YPG/YPJ verantwortlich, für zwei die internen Sicherheitskräfte (Asayesh). Die Entführung von neun Kindern durch die Revolutionäre Jugendbewegung und einem Kind durch die YPG/YPJ wurde bestätigt, häufig zum Zwecke der Rekrutierung. Anfang Juli 2025 erschoss ein Mitglied der Asayesh einen 14 Jahre alten Burschen bei einem Checkpoint in ar-Raqqa. Menschenrechtsorganisationen bezeichneten die Tötung als außergerichtliche Hinrichtung. Die willkürliche Inhaftierung von Kindern stellt insbesondere im Nordosten Syriens nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Schutzproblem dar. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte im Oktober 2025 die willkürliche Verhaftung von 14 Kindern durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst in den vergangenen Jahren
In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen meldeten sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigten. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen. Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, finden sich die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), die Fraueneinheiten (YPJ), die Freie Syrische Armee (FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (SNA). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stach durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor. Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige. Insgesamt gingen die dokumentierten Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern von 1.073 im Jahr 2023 auf 527 im Jahr 2024 zurück, was einem Rückgang von 51 % entspricht. Die Fälle wurden hauptsächlich der SNA (151), der HTS (148), den SDF (143), ehemaligen syrischen Regierungstruppen und regierungsnahen Kräften (42) sowie der Revolutionären Jugendbewegung (Revolutionary Youth Movement - Tevgera Ciwanên Şoreşger) (40) im Nordosten Syriens zugeschrieben. Daten aus dem Jahr 2024 zeigen auch, dass Syrien weiterhin an fünfter Stelle der Liste der Länder steht, in denen Kinder für bewaffnete Konflikte rekrutiert und eingesetzt werden.
Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), darunter Ahrar ash-Sham und die Armee des Islam, sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen.
Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der bisherigen DAANES
2019 haben die SDF ein Abkommen bzw. einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten. In der DAANES wurde die geltenden Rechtsrahmen hinsichtlich der Definition des Begriffs Kind und der Verhinderung der Rekrutierung von Kindern mehrfach geändert. Diese Rahmenwerke sind nicht so klar und direkt formuliert, wie es das syrische nationale Recht war. Sie fanden sich verstreut in einer Reihe von Militärverordnungen, Dekreten und Gesetzen, von denen viele aus der Zeit vor der Unterzeichnung des UN-Aktionsplans stammten, bis sie schließlich im Kindergesetz kodifiziert wurden. Dieses wurde 2022 von der DAANES verabschiedet. Artikel 9 Buchstabe d) dieses Gesetzes stellt jedoch die Rekrutierung von Kindern an sich nicht unter Strafe, sondern verweist auf die Verpflichtung der DAANES, Kinder vor Rekrutierung zu schützen und Rekrutierer zu bestrafen. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine Strafen für Verstöße gegen Artikel 9 vor und verweist auch nicht auf das Strafgesetzbuch für anwendbare Sanktionen. Folglich beschränkt sich die Verhinderung der Rekrutierung von Kindern auf Disziplinarmaßnahmen, die hauptsächlich von den Militärbehörden verhängt werden.
Im Jahr 2020 entließen die SDF 150 Kinder aus ihren Reihen, was einen erheblichen Einsatz bei der Umsetzung des Aktionsplans von 2019 zeigt. Diese Zahl der Demobilisierungen stieg 2021 leicht auf 182 an, was auf weitere Fortschritte hindeutet. Im Jahr 2022 stieg allerdings die Zahl der SDF-Rekrutierungen von Kindern auf 637 bestätigte Fälle an. In diesem Jahr gingen die SDF-Demobilisierungen laut UN auch stark zurück, auf nur 33 Kinder, was einen besorgniserregenden Rückgang der Korrekturmaßnahmen widerspiegelt, während die Rekrutierung von Kindern stark anstieg. Personen unter 18 Jahren werden dem Danish Immigraton Service (DIS) zufolge nicht zum Selbstverteidigungspflichtdienst einberufen, und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht in Bezug auf das Einberufungsalter werden von den DAANES-Behörden generell eingehalten und konsequent durchgesetzt. Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar. Die SDF haben dem Syrian Human Rights Committee zufolge die Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern in ihren Gebieten im August 2024 wieder erhöht. Befürworter der SDF und der DAANES neigen dazu, dieses Problem herunterzuspielen, indem sie behaupten, dass diese Rekrutierungspraktiken nicht stattfinden oder dass sich die Situation verbessert hat. Umgekehrt neigen diejenigen, die der SDF und der DAANES kritisch gegenüberstehen, dazu, die Zahl dieser Fälle zu übertreiben. Zuletzt berichtete UNICEF allerdings positiver von der Umsetzung des Aktionsplans mit den SDF. Demnach existiert der politische Wille, den Plan zu verwirklichen, ist die SDF in regelmäßigem Dialog mit UNICEF und wurden sogenannte "Child Protection Offices" eingerichtet. Über 800 Kinder wurden aus den Miliz-Gruppen entlassen.
Ein Problem stellt aber nach wie vor die Revolutionäre Jugendbewegung dar, die formell nicht zu den SDF gehört, aber doch in ihrem Einflussbereich tätig ist. Diese zwingt nach wie vor Kinder in ihre Reihen. Trotz der Zusagen der Behörden, diese Praxis zu beenden, scheint die Gruppe offen und ungestraft Kinder im Auftrag bewaffneter Gruppen ideologisch zu indoktrinieren. Die Jugendbewegung ist zwar selbst keine bewaffnete Gruppe, scheint aber tief in die politischen und militärischen Strukturen der kurdisch geführten DAANES und der kurdisch geführten SDF, ihrem militärischen Flügel, verstrickt zu sein. Die Revolutionäre Jugendbewegung hat Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren Frauenverband (YPJ) überstellt, beides bewaffnete Gruppen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren, sowie möglicherweise auch an die Asayesh (die internen Sicherheitskräfte). Die Revolutionäre Jugendbewegung gilt als extremistischer Flügel innerhalb der SDF und steht in direkter Verbindung zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Ihr wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren und Anschläge auf politische Ziele im Nordosten Syriens zu verüben. Berichte von Organisationen, die sich mit den Menschenrechten in Syrien befassen, weisen auf die Beteiligung der Revolutionären Jugendbewegung an der Entführung und Rekrutierung von Kindern in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij hin, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen. Die Revolutionäre Jugendbewegung ist seit Jahren ein wichtiger Akteur bei der Rekrutierung von Kindersoldaten in Syrien. Die Bewegung selbst behauptet, dass vor der Aufnahme in ihre Ausbildungsprogramme die freiwillige Zustimmung jedes Kindes eingeholt wird. Allerdings haben mehrere internationale Organisationen die Revolutionäre Jugendbewegung wegen unaufgeforderter Rekrutierung von Kindern aus syrischen Regionen innerhalb und außerhalb der Kontrolle der DAANES unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem sie Bildungsangebote versprochen und Zwang ausgeübt haben, gemeldet.
Obwohl ihre Zahl zurückgegangen ist, gibt es derzeit sechs funktionierende Kinderschutzbüros, die sich in at-Tabqa, 'Ain al-'Arab/ Kobane, Jazira, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und Manbij befinden. Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, welche die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionären Jugendbewegung, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros. Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen.
Zwischen März 2011 und 20.11.2024 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights 701 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF, davon 494, die noch aktiv im Dienst waren. Die Vereinten Nationen dokumentierten 143 Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF von 1.1.2024 bis 8.12.2024. Einige Kinder wurden sogar aus den Schulen verschleppt. In den Gebieten der DAANES wurden im Jahr 2025 weiterhin Verstöße gegen Rechte von Kindern durch die Revolutionäre Jugendbewegung begangen, die minderjährige Buben und Mädchen anwirbt unter verschiedenen Vorwänden, wie der Förderung des kulturellen Bewusstseins und des Sporttrainings in Kultur- und Sportzentren, und einer Gehirnwäsche unterzieht, bevor sie in Kampfhandlungen im Nordosten Syriens eingesetzt werden. Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat mehrere Vorfälle in verschiedenen Gebieten, darunter auch im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo, dokumentiert. Die SDF beauftragten die Kinder mit militärischen Aufgaben und Aktivitäten, die ihr Alter und ihre Fähigkeiten überstiegen und sie damit erheblichen physischen und psychischen Gefahren aussetzten.
Das Syrian Centre for Justice and Accountability (SJAC) dokumentierte, dass die Rekrutierung von Kindern auch nach dem Sturz Assads weiterging, wobei zwischen April 2024 und April 2025 49 neue Fälle registriert wurden. Mehr als ein Drittel dieser Fälle ereignete sich im März und April 2025, zeitgleich mit der Unterzeichnung des Integrationsabkommens zwischen den SDF und der Übergangsregierung. Dieser plötzliche Anstieg könnte auf ein umfassenderes Muster der Rekrutierung von Kindern hindeuten, das durch die Instabilität in Syrien begünstigt wird. Menschenrechtsorganisationen haben beobachtet, dass im Jahr 2025 weiterhin Kinder im Nordosten Syriens durch die Revolutionäre Jugendbewegung rekrutiert werden. Es wird befürchtet, dass diese Kinder während der militärischen Ausbildung oder bei der Teilnahme an Kampfhandlungen schweren Verstößen ausgesetzt sein werden. Im März 2025 wurden mehr als zehn Kinder rekrutiert. Einige Eltern sind verzweifelt und drohen, sich selbst zu verletzen, um gegen die Entführung ihrer Kinder und die Verweigerung ihrer Rückkehr zu ihren Familien zu protestieren. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte bestätigte, dass sich etwa 413 Kinder weiterhin in Lagern der SDF in Zwangsrekrutierung befinden. Das Basma Observatory for Human Rights hat einen alarmierenden Anstieg der Fälle von Kinderrekrutierung in der Stadt Qamishli beobachtet. Die gesammelten Informationen bestätigten, dass einige Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren Tunnel graben, während andere Wachaufgaben übernehmen müssen, wodurch sie ernsthaften physischen und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. Das Observatorium erklärte, dass einige dieser Kinder für einen Monatslohn von etwa 200 US-Dollar arbeiten, während andere zwangsrekrutiert wurden. Kinder werden an der Front oder für logistische und Kampfeinsätze eingesetzt und manchmal missbraucht oder sexuell ausgebeutet. Die Rekrutierung Minderjähriger trägt dazu bei, dass Kinder ihre Ausbildung abbrechen und ihr Bildungsniveau sinkt, was sich negativ auf ihre Zukunft auswirken kann. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte stellte in einem Bericht Anfang November 2025 klar, dass Berichte der offiziellen Medien der Regierung in Damaskus, die behaupteten, dass die SDF Zwangsrekrutierungen und Entführungen von Kindern in der Stadt ar-Raqqa durchführe, falsch sind. Die Quellen bestätigten, dass die jüngste Kampagne von den internen Sicherheitskräften, den Asayesh, durchgeführt wurde, die gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat vorgingen, und zur Festnahme einer Reihe gesuchter Personen führte. Berichte über Zwangsrekrutierungen sind demnach unwahr.
Die rekrutierten Kinder wurden häufig in Ausbildungslager in anderen Regionen gebracht, was ihre Rückkehr behinderte. Nach Angaben von ACLED wurden zwischen Anfang März und Anfang Mai 2025 Berichten zufolge mindestens 11 Mädchen und junge Frauen bei mehreren Vorfällen im Nordosten und Norden Syriens entführt, in erster Linie zum Zweck der Wehrpflicht, wobei die meisten Vorfälle PKK-nahen Gruppen und der YPG zugeschrieben wurden. Bei einem weiteren, Ende April 2025 gemeldeten Vorfall wurden Berichten zufolge junge Frauen und Männer aus alawitischen und drusischen Gemeinschaften in fünf SDF-nahen Lagern in Raqqa unter dem Vorwand der Beschäftigung rekrutiert. Stattdessen wurden sie entführt und zwangsweise in ideologische und militärische Ausbildungslager rekrutiert.
Grundversorgung und Wirtschaft in Nordost-Syrien
Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet. In den Gouvernements, die größtenteils unter Kontrolle der DAANES liegen, gibt es 1,2 Mio. Hilfsbedürftige in al-Hasaka und 0,7 Mio. in ar-Raqqa. Das Gouvernement Deir ez-Zour, das flächenmäßig etwa zur Hälfte von der DAANES kontrolliert wird, zählt 1 Mio. Hilfsbedürftige. Nordostsyrien ist spezifischen humanitären Herausforderungen ausgesetzt: Die Vereinten Nationen sprechen insbesondere von Herausforderungen im humanitären Zugang nach Nordostsyrien, die sich aber mit dem Sturz von al-Assad verbessern könnten. Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen. Hilfe wurde dort größtenteils von NGOs umgesetzt, die besonders stark von US-Finanzierung abhingen. In Nordostsyrien ist das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe nahezu zusammengebrochen. USAID finanzierte 80-90 % des NGO-Forums für Nordostsyrien (NES NGO Forum), der Koordinierungsstelle der Region. Angesichts der begrenzten operativen Präsenz der Vereinten Nationen in der Region haben Nichtregierungsorganisationen eine weltweit einzigartige Rolle bei der Koordinierung der humanitären Hilfe gespielt – doch sie können nicht einmal mehr die wenigen verbleibenden Ressourcen verwalten. Viele NGOs mussten ihre Aktivitäten in Nordostsyrien mittlerweile einstellen und die Vereinten Nationen müssen nun die Koordinierung sowie einen Teil der Umsetzung humanitärer Hilfe in Nordostsyrien übernehmen.
Wirtschaftliche Vulnerabilität ist weit verbreitet, das mittlere Haushaltseinkommen liegt bei 150 US-Dollar (USD) pro Monat und reicht von 15 bis 200 USD. Für Familien mit geringerem Einkommen sind Lebensmittel zunehmend unerschwinglich geworden. 77 % der durch Ärzte ohne Grenzen befragten Haushalte gaben an, dass sie mehrmals im Monat unter Lebensmittelknappheit leiden.
Lebensmittel
Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen und Weiden sowie des Wasserreichtums aus dem Euphrat und dem Grundwasser als Kornkammer Syriens. Allerdings haben die schlechte Landwirtschafts- und Bewässerungswirtschaft, der durch Staudämme in der Türkei verringerte Anteil Syriens am Wasser des Euphrats und geringere Niederschläge in den letzten Jahren sowie die Probleme im Wassersektor negative Auswirkungen auf den Agrar- und Ernährungssektor in diesen Gebieten. Der Anbau von Weizen, der wichtigsten Kulturpflanze in der Region, von der die Bevölkerung der Region und Syriens insgesamt abhängig ist, ist aufgrund der hohen Preise für Kraftstoffe (die für die Grundwassergewinnung und die Bewässerung der Felder benötigt werden) um fast 30 % zurückgegangen. Die regenabhängige Landwirtschaft, die in Nordostsyrien vorherrscht, ist im Jahr 2025 vollständig ausgefallen. Aufgrund von Niederschlagsmangel und den sich beschleunigenden Auswirkungen des Klimawandels wurden 100 % der Ernte vernichtet. Selbst die bewässerte Landwirtschaft, die einst als widerstandsfähiger galt, blieb weit hinter den Erwartungen zurück, da sie durch begrenzte Treibstoffzuteilungen und mangelnde Unterstützung durch die lokalen Behörden behindert wurde. Die Krise wird durch die Kontrolle der Türkei über gemeinsame Wasserquellen aufgrund des Baus umfangreicher Staudämme weiter verschärft. Berichten zufolge nutzt die Türkei dies auch, um Druck auf die kurdischen Behörden im Nordosten Syriens auszuüben. Um die Ernährungssicherheit des Landes zu gewährleisten, setzt die syrische Regierung darauf, die Kontrolle über den Nordosten zurückzugewinnen, der derzeit in den Händen der SDF liegt. Die Produktion in dieser Region ist jedoch zusammengebrochen, sodass die Führer der DAANES gezwungen sind, Mehl für die drei Mio. Menschen in der Region zu importieren. Der niedrige Kaufpreis für Getreide, der von der DAANES festgelegt wurde, und der Anstieg der Gesamtkosten für die Landwirtschaft aufgrund der Knappheit an Saatgut und Chemikalien veranlassten die Landwirte, gegen die Autonome Verwaltung zu protestieren und keinen Weizen auf ihren Feldern anzubauen, sondern stattdessen auf andere Kulturen umzusteigen, die für sie kostengünstiger waren. Aufgrund dieser aufeinanderfolgenden Krisen stieg der Preis für das von der Autonomen Verwaltung subventionierte Brot um 30 %, wobei das Gewicht jedes Laibs reduziert und die Anzahl der Laibe pro Person begrenzt wurde. Unterdessen stieg der Preis für Brot in nicht subventionierten Bäckereien noch stärker an, was für einkommensschwache Familien in diesen Gebieten eine neue Krise bedeutete. Die meisten Familien sind für ihre Ernährung auf lokale Märkte angewiesen, doch ihre Kaufkraft reicht nicht aus, um selbst die grundlegendsten Ernährungsbedürfnisse zu decken.
Zwischen Jänner 2025 und März 2025 sanken die Kosten der kulturell angepassten Mindestausgaben für den Unterhalt eines Sechs-Personen-Haushalts für einen Monat um 7 %. Für Nahrungsmittel sanken sie sogar um 13 % und für Nicht-Nahrungsmittel, wie Zahnpasta, Damenhygieneartikel, Waschpulver, Körperseife und Spülmittel, sanken sie um 11 %. Sowohl für die meisten Lebensmittel als auch für die meisten grundlegenden Konsumartikel ist seit Dezember 2024 ein Abwärtstrend bei den Preisen zu beobachten.
Wasser- und Stromversorgung
Seit Jahren leiden die Gouvernements im Osten Syriens unter einer sich verschlechternden Infrastruktur und unzureichenden Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, was auf die anhaltenden Angriffe und die Vernachlässigung durch das ehemalige Assad-Regime, dann durch den Islamischen Staat (IS) und später durch die SDF zurückzuführen ist. Diese Kräfte griffen während der Kämpfe wichtige Einrichtungen an, während die DAANES die Reparatur der Schäden ignorierte und die Bevölkerung mit diesen Problemen alleine ließ.
Im Nordosten Syriens wurde die weitverbreitete Wasserknappheit, die durch den Klimawandel, die Instrumentalisierung von Wasserressourcen, anhaltende Dürren und übermäßige Grundwasserentnahme verursacht wird, durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Über 80 % der Wasserversorgungssysteme funktionieren nicht, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Der Tishreen-Damm wurde durch türkische Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in al-Hasaka aufgrund der Kontrolle über sie durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen seit langem nicht mehr in Betrieb ist, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der Vereinten Nationen 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind. In einigen Dörfern in der Region al-Jazira (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) verschärfen Dürre, unzureichende Niederschläge und die Auswirkungen der Wasserpolitik die Wasserkrise. Die Bevölkerung ist aufgrund des Versiegens der Trinkwasser- und Bewässerungsquellen für die Landwirtschaft mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert. In einigen Wohngebieten in der DAANES gibt es keine Wasserversorgung, sodass die Bewohner auf Wasser aus Brunnen angewiesen ist, was zu gesundheitlichen Problemen für Darm und Nieren führen kann. Außerdem ist das Wasser aus gebohrten Brunnen teuer aufgrund der Bohrkosten und des Mangels an geeigneten Maschinen für die Grundwassergewinnung, wodurch das Wasser nicht allen Bewohnern zur Verfügung steht. Auch die Betriebszeiten der Wasserpumpengeneratoren reicht in manchen Gemeinden nicht aus, um die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen. Mit Sommerbeginn und den steigenden Temperaturen sehen sich die Bürger aufgrund von Trinkwasserknappheit mit zunehmenden Schwierigkeiten konfrontiert. Sie sind gezwungen, Salzwasser aus Brunnen zu verwenden, das jedoch nicht trinkbar ist und daher nur für den Haushalt verwendet werden kann. Infolgedessen sind die Bürger gezwungen, Wasser zu hohen Preisen von Tankwagen zu kaufen. Die humanitäre Hilfe bleibt für die von Wasserknappheit betroffenen Gemeinden lebenswichtig. Die Hilfsorganisationen sorgen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, für die Versorgung mit Elektrizität, da die Region auf Wasserkraftwerke angewiesen ist, und für Wassertransporte. Das fehlende Abwassermanagement in Nordostsyrien hat auch das Risiko erhöht, sich mit durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera anzustecken. Al-Hasaka ist seit 2019 überwiegend auf Tanklastwagen für die Wasserversorgung angewiesen. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass die Anouk-Quelle, die die Stadt versorgt, von pro-türkischen Milizen eingenommen wurde. In dieser semi-ariden Umgebung ist das Grundwasser zu salzig für den menschlichen Verzehr. Auch die Niederschläge reichen nicht mehr aus, um die in den 1980er-Jahren erbauten Staudämme zu füllen. Diese Dämme wurden für eine Bevölkerung gebaut, die nur ein Zehntel der heutigen Größe hatte. Seit fünf Jahren finanzieren die Europäische Union und USAID den Wassertransport in der DAANES, ohne nach einer nachhaltigeren Lösung zu suchen. Die Stadt verfügt nicht über die notwendige Elektrizität, um die für ihre Versorgung erforderlichen großen Wassermengen zu transportieren. Darüber hinaus sind auch die arabischen Dörfer entlang der Aquäduktroute mit Wasserknappheit konfrontiert und zapfen diese illegal an. Der kurdischen Verwaltung fehlt die Macht, diese Praxis zu unterbinden, da dies wahrscheinlich eine Rebellion auslösen würde. Infolgedessen haben die Einwohner keine andere Wahl, als Wasser zu kaufen, was etwa 20 % ihrer Haushaltsausgaben ausmacht. Trotz internationaler Hilfe deckt eine Flotte privater Tanklastwagen zwei Drittel des Wasserbedarfs der Stadt aus nur einer Handvoll nahe gelegener Quellen. Diese sind jedoch bereits überlastet und stehen kurz vor der Erschöpfung. Die wiederholten Luftangriffe der türkischen Streitkräfte in der DAANES, die kritische Ölinfrastrukturen wie Auffangtanks, Gasproduktionsstätten, in denen Rohöl gelagert wird, und Transportleitungen beschädigt haben, führten zu einer Verschlimmerung der Ölsättigung von landwirtschaftlichen Feldern und Wasserquellen, so das NES NGO Forum. Schon zuvor hat die ineffiziente Entsorgung von Ölabfällen seit 2014 zu wiederholten Öllecks geführt, welche die Wasserquellen der Region kontaminierten. Die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Öl bedroht auch den Zugang zu sauberem Trinkwasser für die Bevölkerung in der DAANES. Umfrageergebnisse zeigen, dass nur 37 % der Haushalte regelmäßig Zugang zu ausreichend Wasser haben, um ihre grundlegenden Hygiene- und Haushaltsbedürfnisse zu decken. Begrenzte finanzielle Mittel und die Abwanderung von qualifiziertem Personal schränkt die Qualität und Verfügbarkeit von Wasser- und Sanitärsystemen sowie Gesundheitsdiensten ein.
Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zour und al-Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpaneelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements ar-Raqqa und Aleppo, das Gouvernement al-Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten. Dort werden 800 MW Strom benötigt, doch das einzige Kraftwerk des Gouvernements produziert selbst bei Spitzenauslastung nur 100 MW und wurde durch türkische Luftangriffe schwer beschädigt. Der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden, 1.937 Schulen und zwölf medizinischen Einrichtungen ist stark gefährdet. Die Umspannwerke 'Amuda, Qahtaniya und 'Ain al-'Arab/Kobane wurden alle ins Visier genommen und bei Luftangriffen beschädigt. Der verfügbare Strom wird zwischen den Kantonen unter der Verwaltung der DAANES aufgeteilt. In Qamishli beispielsweise gab es keine so massiven Kriegszerstörungen wie in 'Ain al-'Arab/Kobane. In ar-Raqqa war der Krieg zwar sehr intensiv, aber die Zerstörung der Strominfrastruktur konnte recht schnell überwunden werden, da viele internationale Organisationen Hilfe leisteten. Haushalte in Nordostsyrien zahlen durchschnittlich 4,30 USD monatlich für Strom.
Im März 2025 war Treibstoff weiterhin der am häufigsten nicht zur Verfügung stehende Artikel auf Märkten in Nord- und Ostsyrien, wobei die gemeldeten Engpässe bei importierten Kraftstoffen seit Oktober 2024 stetig zugenommen haben.
Arbeitsmarkt
Die Mitarbeiter der Selbstverwaltungsbehörden und der dort tätigen Unternehmen erhalten im Durchschnitt ein Monatsgehalt von höchstens 1,5 Millionen SYP. Quellen in mehreren zivilen Einrichtungen der DAANES gaben an, dass die Zahl der Kündigungen Mitte des Jahres 2025 um mehr als 25 % der Gesamtzahl der Beschäftigten gestiegen ist, weil diese in die Privatwirtschaft wechseln wollen. Die meisten Kündigungen werden abgelehnt, da die DAANES keine Ersatzkräfte hat. Diese leidet unter einer Kündigungswelle aus administrativen Gründen und wegen der niedrigen Gehälter und der Arbeitsbedingungen. Gemäß einem Einwohner gibt es in Deir ez-Zour keine echten Arbeitsmöglichkeiten oder Jobs im eigentlichen Sinne. Zwar gibt es lokale Organisationen, die Schulungen zur Entwicklung begrenzter Fähigkeiten wie Friseurhandwerk und Schneidern anbieten und den Teilnehmern einige grundlegende Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen, aber die Teilnahme an diesen Kursen erfolgt über Beziehungen und nicht durch Anmeldung und Warteschlangen. In al-Hasaka wird von extremer Armut aufgrund von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten berichtet. Gemäß einer ansässigen Person bevorzugen die SDF Kurden gegenüber Arabern in ihren Organisationen, wodurch Letztere seltener einen Arbeitsplatz erhalten. Dennoch seien die Chancen selbst unter den Kurden nicht gleichmäßig verteilt, sondern kämen nur denjenigen zugute, die der Verwaltung nahestehen. Einem Einzelbericht zufolge werden kurdische Unternehmer gegenüber arabischen bevorzugt behandelt. Araber haben nicht denselben Zugang zu Dienstleistungen wie Kurden. Kurdische Geschäftsinhaber erhalten Vorrang, wenn es um hochwertigen Kraftstoff für ihren Betrieb geht. Ende Juni 2025 kam es zu einem Sitzstreik von Lehrkräften in der Stadt Manbij, um gegen die Nichtregulierung ihres Beschäftigungsstatus und gegen monatelange Verzögerungen ihrer Gehaltszahlungen zu demonstrieren. Die Menschen beklagen sich über die weitverbreitete Korruption innerhalb der kurdisch geführten SDF und ihres politischen Arms, dem Syrischen Demokratischen Rat.
Wirtschaft
Die DAANES war bis zuletzt von denselben wirtschaftlichen Problemen betroffen wie der Rest Syriens, einschließlich der vielfältigen und langfristigen Sanktionen, die gegen das Land verhängt wurden. Wie der Rest Syriens, benötigt die DAANES Investitionen für den Wiederaufbau und zur Bewältigung der humanitären Herausforderungen, mit denen ihre Bevölkerung konfrontiert ist.
Am 10.3.2025 hat die DAANES ihren Haushalt für 2025 mit einem veranschlagten Einnahmevolumen von 855,47 Millionen USD verabschiedet, was einem Anstieg von 27,7 % gegenüber 2024 (670 Millionen USD) entspricht. Die geplanten Ausgaben werden auf 1,09 Milliarden USD veranschlagt, was einem Anstieg von 2,8 % gegenüber 1,06 Milliarden USD im Jahr 2024 entspricht. Die Erträge stammen hauptsächlich aus Zöllen und dem Ölgeschäft.
Mitte 2022 befreiten die Vereinigten Staaten die SDF-Gebiete von den Sanktionen gegen ausländische Investitionen, was die SDF als Unterstützung für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau der Infrastruktur in ihren Kontrollgebieten interpretierten. Laut Aussagen der DAANES war diese Aufhebung symbolischer Natur und hat vor Ort nichts bewirkt. Beamte der DAANES haben erklärt, dass die instabile Sicherheitslage, Beschränkungen des freien Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie die fehlende offizielle Anerkennung der DAANES ausländische Investoren abgeschreckt haben.
In offiziellen Dokumenten wird die Region der DAANES sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als unterentwickelt bezeichnet. Das Land verfügt über umfangreiche landwirtschaftliche Ressourcen, einen großen Viehbestand, reichhaltige Wasservorkommen sowie Öl- und Gasreserven, jedoch mangelt es an der entsprechenden Infrastruktur, wie beispielsweise Ölraffinerien oder Kraftwerken. In Nordostsyrien liegen die größten Ölreserven des Landes. In der Region al-Jazira, die die drei Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka umfasst, liegen 50 % der Ölvorkommen, 64 % der Wasserressourcen, 55 % der Weizenernte und 78 % der Baumwollernte Syriens. Im Gouvernement Deir ez-Zour befinden sich 40 % dieser Öl-Reserven sowie mehrere Gasfelder. Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Millionen USD. Damit kontrollierten die Kurden bis Jänner 2026 einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen. Die Öl-Produktion Syriens liegt nur noch bei etwa 90.000 Barrel pro Tag, von denen rund 20.000 Barrel über Land nach Damaskus transportiert werden, und zwar über eine Zwischenhändlerfirma, die dem ehemaligen syrischen Abgeordneten Hussam Qaterji gehört. Der Rest wird zu niedrigen Preisen an einfache Raffinerien verkauft oder nach Irakisch-Kurdistan, oder in die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Syriens transportiert. Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.2.2025 bekannt, dass die DAANES zum ersten Mal seit dem Sturz von Bashar al-Assad die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der kurdischen Autonomieverwaltung und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig. Die Region al-Jazira verfügt über schätzungsweise 13 % der entdeckten Gasreserven Syriens, was ebenfalls eine wichtige Rolle in der strategischen Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF spielt. Es gibt zwei Gasproduktionsanlagen: eine in Rumelan mit einer Produktionskapazität von etwa 12.000 Gasflaschen (Verkaufspreis 8 USD pro Flasche) und eine weitere in Shaddadi. Beide werden von der DAANES betrieben. Die syrische Regierung hat im November 2025 den Kauf von Öl der DAANES eingestellt und damit eine wichtige Einnahmequelle für die DAANES gekürzt, die rund 75 % seiner Einnahmen aus Öl bezieht. Die DAANES scheint jedoch ihr Rohöl über eine umgebaute kurze Pipeline in die Region Kurdistan im Irak (KRI) umgeleitet zu haben, wodurch sie wirtschaftlich von einer mit der Türkei verbündeten Regierung abhängig ist. Darüber hinaus hat die syrische Regierung im Oktober 2025 ihre internen Grenzübergänge zu den DAANES-Gebieten geschlossen, was sich unmittelbar negativ auf Handel, Wirtschaft und Produktivität in der Region ausgewirkt hat.
Obwohl die DAANES-Gebiete ein führender Produzent von Weizen, Gerste und Baumwolle sind, gibt es keine Fabriken für die Lebensmittelverarbeitung, Futtermittel, Düngemittel oder Baumwollindustrie wie Textilien, und obwohl es ein Zentrum für Viehzucht ist, fehlen große Molkereien und Käseproduktionsstätten. Die Rohstoffe werden einfach in andere Regionen verschifft. Der Agrarsektor im Nordosten Syriens steht aufgrund des Klimawandels und mangelnder Unterstützung vor Herausforderungen, die den Landwirten erhebliche finanzielle Verluste verursachen und Befürchtungen hinsichtlich der Aufgabe der Landwirtschaft und der Wüstenbildung in der Region wecken. Der Weizenanbau ging im Jahr 2025 deutlich zurück. Als Gründe dafür werden hohe Produktionskosten, Rückgang des Kaufpreises für Weizen um 30 % in der letzten Saison, mangelnde Unterstützung für die Landwirtschaft und daraus resultierender Anbau anderer Nahrungsmittel, wie Hülsenfrüchte und Salat, sowie türkische Bombenangriffe auf Ölanlagen zu Beginn des Jahres 2024 und hohe Kosten für importierte landwirtschaftliche Materialien angegeben.
2.1. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben; es bestand im Verfahren keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Sein Alter ergibt sich aus seinem Geburtsdatum, das bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechend seinen Angaben festgestellt wurde. Die Feststellungen zu seinem Aufwachsen in Syrien und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus der Gesamtschau der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2026, dass vor seiner Ausreise mehrere bewaffnete Männer der SDF-Milizen oder der Gruppierung „Revolutionäre Jugend“ versucht hätten, ihn für ihre Aktivitäten anzuwerben bzw. zu rekrutieren. Einige Tage später seien Männer auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater unter Einräumung einer kurzen Bedenkzeit verlangt, dass entweder er oder der Beschwerdeführer selbst sich ihnen anschließe. Diese Vorfälle stellte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren als ausreisebegründend dar.
Dass sich derartige Ereignisse jemals zugetragen haben, ist allerdings nicht glaubhaft:
Zunächst findet die behauptete Vorgehensweise der SDF-Milizen, einen Burschen wiederholt aggressiv rekrutieren zu wollen, ihm dann allerdings immer wieder Bedenkzeit oder eine Frist einzuräumen (die der Betroffene für eine Flucht nutzen kann), in der Berichtslage zur Situation in Nordost-Syrien keinen Niederschlag. Zwar ist anzuerkennen, dass eine solche Vorgehensweise im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, doch scheint sie in einer Gesamtschau des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers – dem überdies nicht zu entnehmen ist, warum gerade er im Fokus dieser Milizen gestanden haben soll – ebenso unplausibel wie die (durch die Berichtslage ebenso nicht gedeckte) Behauptung, der Vater des Beschwerdeführers habe sich aussuchen können, ob er selbst sich den Milzen anschließe oder den Beschwerdeführer dorthin schicke.
In diesem Zusammenhang fallen die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers umso deutlicher ins Auge: So brachte er in seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde noch vor, es seien am 25.08.2022 zwei Männer im Haus seiner Eltern erschienen. Demgegenüber sprach er in der mündlichen Verhandlung einmal von „vier bis fünf“ Männern, dann wiederum von „drei oder vier“. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei, dass das Vorbringen des minderjährigen, zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme erst 14-jährigen Beschwerdeführers nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden darf (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020; 14.12.2006, 2006/01/0362; 15.10.2020, Ra 2020/18/0223); gleichwohl wäre selbst unter dieser Berücksichtigung ein derartiger Unterschied in der Angabe der Anzahl der als bedrohlich wahrgenommenen Personen nicht erklärlich, entspräche der behauptete Vorfall den Tatsachen. Der Beschwerdeführer vermochte diesen Widerspruch auch nicht schlüssig zu erklären, zumal er auf entsprechenden Vorhalt meinte, er habe die Personenanzahl vor dem Bundesamt „vielleicht vergessen“, kurz zuvor aber zu Protokoll gab, er werde den gegenständlichen Vorfall „nie vergessen“. In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, zwischen dem ersten Rekrutierungsversuch und dem Vorfall bei ihm zu Hause seien nur ein paar Tage vergangen („innerhalb einer Woche“), vor der belangten Behörde allerdings meinte, es sei ein Monat dazwischen gelegen. Dass einer der Männer bei beiden Vorfällen zugegen gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ebenso nicht vor.
Angesichts dieser Ungereimtheiten bedarf der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erst auf konkrete Nachfrage und äußerst vage davon sprach, dass seine Mutter nach dem Verbleib ihres Mannes und ältesten Sohnes gefragt wurde, nachdem der Beschwerdeführer und sein Vater bereits im Ausland waren, keiner näheren Würdigung. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die als ausreisebegründend behaupteten Vorfälle zur Untermauerung seines Verfolgungsvorbringens bloß erfand, und keine entsprechende Feststellung vorzunehmen (zur Pflicht von Feststellungen zu in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 25f).
2.3. Die Feststellungen zur Reise des Beschwerdeführers nach Österreich werden anhand seiner diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter lebt und unbescholten ist, ergibt sich aus dem ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde und dem Strafregister.
Der Beschwerdeführer schilderte weiters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass sein Vater nach wie vor in der Türkei in einer Ortschaft in der Nähe der syrischen Grenze lebe sowie in den vergangenen Jahren in einer Bäckerei gearbeitet und mit seinem Einkommen seine Mutter und Brüder unterstützt habe. Obwohl der Beschwerdeführer angab, nicht zu wissen, wie es seinem Vater derzeit tatsächlich gehe, sprach er doch davon, dass sein Vater in Telefonaten ihm gegenüber stets angebe, dass es ihm gut gehe. In Verbindung mit den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers ist daher ein stabiler gesundheitlicher und finanzieller Zustand des Vaters des Beschwerdeführers festzustellen. Der Aufenthaltsort seiner Mutter und jüngeren Brüder wird ebenso entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt; es kamen keine Anhaltspunkte hervor, diese Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dass er mit seiner Familie in laufendem fernmündlichem Kontakt steht, brachte er gleichbleibend in seinem Verfahren glaubhaft vor. Dies gilt auch für seine Angabe, dass eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich lebe.
2.4. Die unter Pkt. 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen größtenteils auf dem – auszugsweise und in teilweise zusammengefasster Form wiedergegebenen – Inhalt der Version 13 der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026. Diese Länderinformationen fußen zum größten Teil auf einer nach Maßgabe des vorliegenden Falles aktuellen, themenspezifisch umfassenden und ausgewogenen Quellenlage. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden betreffend die gegenständlichen Themenbereiche keine Berichte bzw. Länderdokumente vorgelegt, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würden; weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – welches an den mündlichen Verhandlungen nicht teilnahm – noch der Beschwerdeführer traten den inhaltlichen Aussagen der Version 13 der Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Syrien entgegen. Auch die Feststellungen zur Situation der Rekrutierung von Minderjährigen und jungen Männern in den Gebieten der früheren DAANES stützen sich auf die genannten Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation; diese wurden allerdings insoweit ergänzt, als sie – ausweislich der in diesen Kapiteln der Version 13 herangezogenen Quellen – eine Lage abbilden, die vor der militärischen Offensive der syrischen Zentralregierung im Jänner und Februar 2026 bestand.
Der angefochtene Bescheid wurde der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 04.03.2024 durch persönliche Übernahme durch eine dazu bevollmächtigte Person zugestellt. Die am 29.03.2024 der belangten Behörde per E-Mail geschickte Beschwerde ist damit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002, mwN). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft letzterenfalls kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. dazu nochmals VwGH Ra 2023/20/0027, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es weiters auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.02.2023, E 3307/2022).
3.1.2. In gleicher Weise setzt auch der Unionsgesetzgeber in der Statusrichtlinie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine im Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 (oder das Fehlen von Schutz vor solch einer Handlung) voraus, die gemäß Art. 9 Abs. 3 in einer Verknüpfung zu den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen stehen muss (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 27).
Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu gelten, muss eine Handlung gemäß Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b). Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie zählt demonstrativ Handlungen auf, die als Verfolgung iSd Abs. 1 gelten können: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (lit. a), diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen (lit. b), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie fallen (lit. e), sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).
In Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e Statusrichtlinie werden die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe und politische Überzeugung näher umschrieben und definiert. Abs. 2 leg.cit. legt fest, dass es für die Begründetheit der Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung unerheblich ist, ob er Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
3.2. Die Bestimmung der Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Herkunftsregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Der Begriff der „Herkunftsregion“ oder ähnliche Begriffe wie „Heimatgebiet“ sind zwangsläufig schwer zu definieren, aber die Bezugnahme in Art. 8 Statusrichtlinie auf einen „Teil des Landes“ deutet auf ein Gebiet oder eine Region hin, das bzw. die im Vergleich zum Land als Ganzes von geografischer Bedeutung ist (vgl. EUAA, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes – Richterliche Analyse, 2023, 170).
3.2.1. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Ortschaften – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in der nordsyrischen Stadt Al-Qahtaniya im Gouvernement Al-Hasaka geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zu einer Ausreise in seinem 13. Lebensjahr. Seine Mutter und die beiden jüngeren Brüder leben nach wie vor in der genannten Ortschaft. Al-Qahtaniya sowie die unmittelbare Umgebung sind daher als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzusehen, zumal die Stadt entlang einer Hauptverkehrsroute liegt und das Gebiet ausreichend groß ist, um es im Vergleich zu Syrien in seiner Gesamtheit als von geografischer Bedeutung zu erachten.
3.3. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens machte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner behaupteten Furcht vor Verfolgung geltend, dass er als Minderjähriger in seiner unter der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Administration von Nord-Ost-Syrien (DAANES) stehenden Herkunftsregion gefährdet sei, durch die (kurdisch dominierten) Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. die „Revolutionäre Jugend“ zwangsrekrutiert zu werden.
3.3.1. Dieses Vorbringen ist wie folgt zu beurteilen:
3.3.1.1. Die Zwangsrekrutierung eines Kindes ist (entgegen der rechtlichen Beurteilung der Zwangsrekrutierung eines Erwachsenen durch eine Bürgerkriegspartei; s. dazu unten Pkt. 3.3.2.1.) nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als einheitlicher Vorgang gegenüber einer minderjährigen Person zu sehen, der in seiner Gesamtheit eine Verfolgungshandlung darstellt und – eine Verknüpfung zu einem Verfolgungsgrund vorausgesetzt – als solcher asylrelevant sein kann:
Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), der gemäß dem 16. Erwägungsgrund der Statusrichtlinie in der Anwendung dieser Richtlinie gefördert werden soll, sieht in Abs. 2 vor, dass „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“. Aus Art. 24 Abs. 2 GRC sowie aus Art. 3 Abs. 1 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20.11.1989 verabschiedeten Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes, auf den in den Erläuterungen zu Art. 24 GRC ausdrücklich Bezug genommen wird, ergibt sich, dass das Kindeswohl nicht nur bei der Prüfung der Begründetheit von Anträgen, die Kinder betreffen, zu berücksichtigen ist, sondern auch durch besondere Verfahrensgarantien den dieser Beurteilung vorausgehenden Entscheidungsprozess beeinflussen muss. Denn der Ausdruck "Wohl des Kindes" im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 nimmt, wie der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ausgeführt hat, Bezug auf ein materielles Recht, ein Grundprinzip der Rechtsauslegung und eine Verfahrensregel (vgl. Allgemeine Bemerkung Nr. 14 [2013] des Ausschusses für die Rechte des Kindes zum Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohles [Art. 3 Abs. 1], CRC/C/GC/14, Nr. 6).
Gemäß dem 18. Erwägungsgrund der Statusrichtlinie ist bei der Beurteilung des Wohls des Kindes in einem Verfahren des internationalen Schutzes insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Kindes – was seine Gesundheit, seine familiäre Situation und seine Erziehung einschließt – sowie Sicherheitsaspekten Rechnung tragen. Insoweit sieht Art. 4 Abs. 3 lit. c Statusrichtlinie vor, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz das Alter des Antragstellers berücksichtigt wird, um festzustellen, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind. In diesem Zusammenhang stellt Art. 9 Abs. 2 lit. f Statusrichtlinie klar, dass eine Verfolgungshandlung in einer Handlung bestehen kann, die "gegen Kinder" gerichtet ist (vgl. EuGH 11.06.2024, C-646/21, K, L, Rz 72ff).
Ein Kind durch physische Gewalt, Drohungen oder sonstigen erheblichen psychischen Druck dazu zu bringen oder bringen zu wollen, sich einer bewaffneten Gruppe anzuschließen, selbst Waffen zu führen und/oder unter unabdingbarer Einbindung in einen derartigen Verband diesen (para-)militärisch zu unterstützen, stellt im Lichte der besonderen Bedürfnisse von Kindern und ihrer spezifischen Vulnerabilität jedenfalls eine Handlung dar, die aufgrund ihrer Art so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Rechte dieses Kindes bedeutet. Der Vorgang der Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen ist damit gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie als Verfolgungshandlung zu qualifizieren und fällt unter den Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. f Statusrichtlinie.
Auch die EUAA erachtet in ihrer aktuellen „Interim Country Guidance: Syria“ von Juni 2025 die Zwangsrekrutierung eines Kindes als von solch schwerer Natur, dass sie einer Verfolgungshandlung gleichkommt (S. 39). In gleicher Weise sieht auch der UNHCR unter Verweis auf nähere völkerrechtliche Quellen die Zwangsrekrutierung eines Kindes als Verfolgung an (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI, March 2021, 179; sowie allgemein UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009 [folgend: UNHCR, Asylanträge von Kindern], 11 ff.).
Dass die Zwangsrekrutierung des 16-jährigen Beschwerdeführers eine gegen ihn verübte Verfolgungshandlung wäre, wird insofern den nachstehenden Überlegungen zugrunde gelegt.
3.3.1.2. Im Zuge des syrischen Bürgerkriegs kam es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wiederholt zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch die SDF bzw. ihr nachgeordneter oder mit ihr affiliierter Gruppierungen wie die „Revolutionäre Jugend“ (RYM). Ein im Jahr 2019 geschlossenes Abkommen der SDF mit den Vereinten Nationen führte zwar zunächst zur Demobilisierung von über 100 Kindern, hatte allerdings keinen nachhaltigen Effekt. Ausweislich der getroffenen Feststellungen hat die Zahl an Entführungen und Rekrutierungen von Kindern in den ersten Monaten des Jahres 2025 im damals bestehenden Territorium der DAANES zugenommen. Zwischen April 2024 und April 2025 gab es zumindest 49 Fälle von Kindeszwangsrekrutierungen, wobei ein Großteil der betroffenen Kinder in der Alterskohorte des Beschwerdeführers lag. Für das Syrian Network for Human Rights ist in diesem Zusammenhang sogar ein „Muster der Zwangsrekrutierung von Kindern“ indiziert („indicating a pattern of forced child recruitment“); auch die EUAA ging zuletzt davon aus, dass Kinder, die in kurdisch kontrolliertem Gebiet leben, von einem „spezifischen Risiko der Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen“ betroffen sind („particular risk of recruitment by armed groups“; vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 53).
Zugleich ist nicht zu verkennen, dass nach der militärischen Offensive der syrischen Zentralregierung in Nordost-Syrien im Jänner dieses Jahres am 30.01.2026 eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung geschlossen wurde, die die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Das Abkommen verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten. Berichte über fortgesetzte Rekrutierungen insbesondere von Minderjährigen durch die SDF bzw. mit ihr affiliierte Milizen seither sind nicht vorhanden.
Ob angesichts dieser Situation sowie der Anzahl von (bestätigten) Zwangsrekrutierungen im vergangenen Jahr – und ihrer Bewertung v.a. durch EUAA – für den Beschwerdeführer nach den Maßgaben einer hier anzulegenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung eine beachtliche Gefahr einer solchen Verfolgungshandlung (und damit eine Begründetheit seiner Furcht) in seiner Herkunftsregion besteht, kann aber letztlich aus den folgenden Gründen dahinstehen:
3.3.1.3. Wie bereits ausgeführt, bedürfte es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht nur des beachtlich wahrscheinlichen Vorliegens einer Verfolgungshandlung, sondern auch der Verknüpfung zu einem der in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe. Ein solcher Konnex ist allerdings nicht ersichtlich:
3.3.1.3.1. Dass der Beschwerdeführer aus den Gründen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Nationalität zwangsrekrutiert werden würde, brachte er nicht vor und steht auch nicht im Raum. Der Beschwerdeführer legte zudem weder in den mit ihm im Verfahren durchgeführten Befragungen noch in seinen Schriftsätzen ansatzweise dar, dass ihm seine ethische Gesinnung das Führen von Waffen oder eine sonstige Mitwirkung an einem(para-)militärischen Verband verbiete. Ebenso wenig behauptete er, dass ihn die bewaffneten Gruppierungen in seiner Herkunftsregion wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zwangsrekrutieren würden; auch aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass diese Akteure in ihren Verfolgungshandlungen darauf abstellen würden.
3.3.1.3.2. Was den möglichen Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung bzw. – in den Worten der Statusrichtlinie – politischen Überzeugung betrifft, so kann ein Konnex zu einer Verfolgungshandlung gemäß den Rechtsgrundlagen (Art. 10 Abs. 2 Statusrichtlinie) und der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 09.11.2023, Ra 2023/18/0365; 23.05.2023, Ra 2023/20/0110; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027 mwN) sowohl in der tatsächlichen politischen Überzeugung des Asylwerbers als auch in der ihm seitens der Verfolger unterstellten politischen Gesinnung liegen.
3.3.1.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang fest, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 mwH). Dies spezifizierend versteht die Statusrichtlinie in Art. 10 Abs. 1 lit. e den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere dahingehend, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung eine weite Auslegung des Begriffs der „politischen Überzeugung“. Damit die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung eines Antragstellers, der die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsstaat noch nicht erweckt hat, unter den Begriff „politischer Überzeugung“ fallen kann, reicht es aus, dass der Antragsteller geltend macht, er bringe diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht. Es wird jedoch nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen auszusetzen (EuGH 21.09.2023, C-151/22, S, A; vgl. auch VwGH 24.02.2025, Ra 2024/18/0305).
Eine derartige Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung gegenüber der politischen Entität der DAANES, ihres militärischen Arms der SDF oder diesen nachgeordneter (bewaffneter) Verbände wie der „Revolutionären Jugend“ legte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dar. Dabei wird berücksichtigt, dass vom erst 16-jährigen Beschwerdeführer angesichts seines Entwicklungsstands, seines Bildungsniveaus und seiner Fähigkeit, seine Ansichten zum Ausdruck zu bringen, altersadäquat lediglich politische Grundanschauungen erwartet werden könnten und keine näheren Überlegungen bzw. tiefergehende Auseinandersetzungen mit politischen Positionen zu verlangen wären (vgl. idZ UNHCR, Asylanträge von Kindern, 21). Der Beschwerdeführer hat allerdings weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor im Verfahren auch nur ansatzweise politische Haltungen in Bezug auf sein Verfolgungsvorbringen aufgezeigt: Die ihm in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, warum er nicht für die SDF bzw. mit ihr verbündete Milizen kämpfen wolle, beantwortete der Beschwerdeführer ausschließlich damit, dass er eine Ausbildung machen und etwas im Leben erreichen wolle. In der Folge zeigte er auch kein näheres Wissen über die Ziele der SDF und gab – auf entsprechende Nachfrage – sogar explizit an, dass ihn „[das] Politische“ nicht interessiere. Seine Andeutungen in die Richtung, dass er nicht wolle, „dass das kurdische Gebiet in Syrien bleibt“ konkretisierte er auf ausdrückliche Nachfrage lediglich dahingehend, dass er sich wünsche, die SDF mögen „weg“ sein; den Grund dafür gab er wiederum mit seinem eigenen – nicht glaubhaften – Ausreisegrund an. Anders als in seinem Schriftsatz vom 10.03.2026 vertreten ist diesen Aussagen keine politische Haltung des Beschwerdeführers zu entnehmen, aufgrund derer er die im Raum stehende Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätte.
Eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Zwangsrekrutierung durch die genannten Akteure wäre sohin nicht mit seiner eigenen politischen Überzeugung verknüpft.
3.3.1.3.2.2. Die Verknüpfung zur im Raum stehenden Verfolgungshandlung läge freilich dann vor, wenn dem Beschwerdeführer eine politische Überzeugung von den ihn verfolgenden Akteuren unterstellt werden würde. Auch die EUAA erblickt in Bezug auf die Zwangsrekrutierung von Kindern (u.a.) im Gebiet der DAANES einen möglichen Konnex zu einem Fluchtgrund nach Art. 10 Statusrichtlinie in einer unterstellten politischen Gesinnung (s. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 35: „…persecution may be for reasons of [imputed] political opinion“).
Ausweislich der getroffenen Feststellungen ist allerdings nicht zu ersehen, dass die SDF oder die „Revolutionäre Jugend“ dem minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Zwangsrekrutierung – und damit im Rahmen des Vorgangs der ihn allenfalls treffenden Verfolgungshandlung – eine politische Überzeugung unterstellen würden: So lassen sich weder aus den getroffenen Feststellungen noch aus den diesen zugrundeliegenden Quellen substantiierte Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die SDF oder die mit ihr affiliierten bewaffneten Verbände wie die „Revolutionäre Jugend“ Zwangsrekrutierungen minderjähriger Personen deshalb vornehmen würden, weil sie diesen Kindern gegen sie gerichtete oder sie auch nur betreffende politische Haltungen zuschrieben. Dies liegt auch nicht zwingend nahe, kann doch der Grund für diese Zwangsrekrutierungen schlicht in der bei Minderjährigen noch als einfacher erachteten Ausbildung als Kämpfer und Manipulation bzw. Überzeugung für die eigenen Ziele des bewaffneten Kampfes liegen; ebenso kann Anlass für Zwangsrekrutierungen von Kindern sein, dass in einem lang andauernden Konflikt wie in Syrien bewaffnete Gruppen auf der Suche nach zusätzlichen Personal- und Kampfressourcen sind, wobei Kinder – notorisch – deshalb von potentiellem militärischen Nutzen sind, weil sie als Boten, Spione, Träger oder sogar als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können und in diesem Zusammenhang als unauffällig oder weniger gefährlich gelten.
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die SDF offenbar Trainingslager für Kinder eingerichtet hat, in denen eine „ideologische und militärische Ausbildung“ vorangetrieben wird. Dies deutet aber noch nicht tragend darauf hin, dass diese Kinder deshalb für die Zwangsrekrutierung ausgewählt wurden, weil sie nach Auffassung der Verfolger ursprünglich eine andere politische Haltung hatten, sondern verdeutlicht nur, dass es den SDF bzw. der „Revolutionären Jugend“ offensichtlich an einer Beeinflussung und Indoktrinierung zumindest zur Festigung der Loyalität ihrer Opfer ihnen gegenüber gelegen ist. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 10.03.2026, wonach zufolge näher genannter Berichtslage in den vergangenen Monaten vermehrt Personen von der SDF inhaftiert worden seien, die ihr kritisch gegenüberstünden, nichts zu ändern.
3.3.1.3.2.3. Eine dem Beschwerdeführer allenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung in seiner Herkunftsregion ließe sich daher nicht mit dem Verfolgungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. e Statusrichtlinie verknüpfen.
3.3.1.3.3. Damit bleibt zu prüfen, ob eine derartige Verknüpfung deswegen vorliegen könnte, weil der Beschwerdeführer zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehört:
3.3.1.3.3.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie gilt eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass diese beiden Merkmale erfüllt sein müssen, wird auch in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, X, Y, Z, Rn. 45; 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 89; 27.03.2025, C-217/23, Laghman, Rn. 27; 11.06.2024, C-646/21, K, L , Rn. 40) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.04.2021, Ra 2020/01/0025; 27.09.2022, Ra 2021/01/0305) betont.
3.3.1.3.3.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde unter anderem geltend, dass ihm die gegenständliche Verfolgungshandlung drohe, weil er der sozialen Gruppe der der von Zwangsrekrutierung betroffenen Kinder angehöre. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe allerdings nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182), mag auch eine Diskriminierung oder eine Verfolgung von Personen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, einen relevanten Faktor bei der Prüfung darstellen, ob es sich bei der in Rede stehenden Gruppe im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands offensichtlich um eine gesonderte Gruppe handelt (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS, Rn. 56).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – implizit – davon ausgeht, der sozialen Gruppe der Kinder in seiner Herkunftsregion anzugehören, kann eine derartige „bestimmte soziale Gruppe“ im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht erkannt werden:
Zunächst ist festzuhalten, dass Kinder die Voraussetzung des Art. 10 Abs. 1 lit. d erster Unterstrich Statusrichtlinie durchaus erfüllen. Ihre Minderjährigkeit ist bis zum Eintritt des Erwachsenenalters unabänderlich, ihr Geburtsdatum insoweit ein „angeborenes Merkmal“. Der UNHCR – der insoweit im Gleichklang mit der hier in Rede stehenden Voraussetzung des Unionsrechts für eine bestimmte soziale Gruppe ein gemeinsames Merkmal verlangt, das „angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein“ kann (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 2: „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 07.05.2002, 4) – betont in diesem Zusammenhang zutreffend, dass sich ein Kind offenkundig nicht von seinem Alter distanzieren kann, um einer Verfolgungshandlung zu entgehen. Kindsein ist überdies sowohl aus Sicht der Gesellschaft als auch in den Augen des jeweiligen Kindes selbst identitätsstiftend (UNHCR, Asylanträge von Kindern, 22).
Was hingegen die Voraussetzung des Art. 10 Abs. 1 lit. d zweiter Unterstrich Statusrichtlinie, nämlich „eine deutlich abgegrenzte Identität […], da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, betrifft, ist die rezente Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu beachten. Dieser betont zunächst, dass es hinsichtlich der „umgebenden Gesellschaft“ nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen ankommt, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden können (EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman, Rn. 35).
Von diesem Verständnis ausgehend liegt für den Gerichtshof eine „abgegrenzte Identität“ durch Betrachtung als „andersartig“ dann vor, „wenn [die Personen der Gruppe] […] stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt“ (vgl. EuGH 16.01.2024,C-621/21, WS, Rn. 58, zu in ihrem Herkunftsstaat physischer oder psychischer – einschließlich sexueller und häuslicher – Gewalt ausgesetzten Frauen; wenngleich nicht klar aussprechend, legt der Gerichtshof dieses Verständnis auch seinem Urteil vom 11.06.2024, C-646/21, K, L, betreffend Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zugrunde). Diesen Ansatz wiederholte der EuGH in seinem Urteil vom 27.03.2025,C-217/23, Laghman, indem er betonte, dass die Wahrnehmung einer Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft als andersartig „insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden [kann], die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen“ (vgl. Rn. 37). Der EuGH macht also als entscheidendes, die Andersartigkeit einer Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft gleichsam konstituierendes Distinktionsmerkmal die (unabhängig von der Verfolgung einer Einzelperson bestehende) Diskriminierung, Stigmatisierung oder den gesellschaftlichen Ausschluss der betreffenden Gruppe fest. Insoweit vermochte er – in einer Gesamtschau der zitierten Urteile – das Bestehen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie bei Frauen eines Herkunftsstaats insgesamt sowie enger eingegrenzten Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, zu bejahen, bei einer in eine Blutrache verwickelten Familie hingegen nicht.
Diese – nunmehr gefestigte – Rechtsprechung bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass eine bestimmte soziale Gruppe der Kinder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien nicht vorliegt: So ist den getroffenen Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Berichtslage nicht zu entnehmen, dass Kinder in Syrien oder konkret im verbliebenen Gebiet der DAANES von der sie umgebenden Gesellschaft als solche diskriminiert oder stigmatisiert oder in diesem Sinne gesellschaftlich ausgeschlossen werden würden. Entsprechendes wurde auch durch den Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Kinder – oder (eingeschränkt) Buben – in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im genannten Sinne als andersartig erachtet würden. Daran ändert auch nichts, dass – wie der UNHCR zutreffend hervorhebt (s. UNHCR, Asylanträge von Kindern, 22) – Kinder in den meisten Gesellschaften (und so auch in Syrien) als eine von den Erwachsenen getrennte Gruppe angesehen werden, die besonderer Aufmerksamkeit und Betreuung bedarf.
Dieses Ergebnis deckt sich auch insofern mit der Rechtsauffassung der EUAA, als sie in ihrer „Country Guidance: Syria“ von Dezember 2025 (S. 35) in Bezug auf die Zwangsrekrutierung von Kindern einen möglichen Konnex zu einem Fluchtgrund nach Art. 10 Statusrichtlinie lediglich in einer (unterstellten) politischen Gesinnung erblickt („…persecution may be for reasons of [imputed] political opinion“; vgl. oben Pkt. II.3.3.1.4.2.2.). Dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die im Raum stehende Verfolgungshandlung einer Zwangsrekrutierung deshalb drohen würde, weil er der bestimmten sozialen Gruppe der Kinder angehören könnte, wird hingegen nicht erwähnt; dies läge jedoch nahe, ginge man – wie der UNHCR – davon aus, dass „die Anträge von Kindern auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus meist auf den Konventionsgrund ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ hin geprüft“ würden (vgl. UNHCR, Asylanträge von Kindern, 21). Bereits EASO wusste in seinen Leitfäden Kinder allgemein – im Gegensatz zu enger abgegrenzten Gruppen von Kindern – nicht als bestimmte soziale Gruppe zu bezeichnen (s. EASO, Guidance on membership of a particular social group, März 2020, 23, wenngleich in diesem Leitfaden hinsichtlich der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe noch nicht ausschließlich auf eine Diskriminierung oder Stigmatisierung als konstituierendes Element einer Andersartigkeit abgestellt wurde [vgl. 14f]).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR zufolge seiner hier genannten Richtlinien – denen besondere Beachtung zu schenken ist (zur Indizwirkung vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH, sowie VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.) – Kinder allgemein als bestimmte soziale Gruppe entsprechend seiner eigenen Definition erachtet. Diese Definition enthält allerdings gerade nicht das Element der Andersartigkeit im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d zweiter Unterstrich Statusrichtlinie; der UNHCR ist damit nicht zur Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des EuGH zu diesem Tatbestandselement veranlasst und nimmt in seinen Richtlinien folglich nicht darauf Bezug. Der Unionsgesetzgeber sieht eine bestimmte soziale Gruppe gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie (im Lichte der Auslegung dieser Bestimmung durch den EuGH) dementsprechend enger als der UNHCR dies in seiner Definition der bestimmten sozialen Gruppe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK tut. Dieses Ergebnis ist für sich genommen auch nicht systemfremd, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung in anderen Zusammenhängen doch schon wiederholt betont, dass die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der GFK bzw. Art. 2 lit. d Statusrichtlinie von der förmlichen Anerkennung einer solchen Eigenschaft durch die Gewährung der „Flüchtlingseigenschaft“ im Sinne des Art. 2 lit. e Statusrichtlinie – in Österreich sohin durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 – zu unterscheiden ist und dementsprechend auseinanderfallen kann (vgl. zuletzt EuGH 29.02.2024, C-222/22, JF, Rn. 40, mwH).
Eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ließe sich somit nicht mit dem Verfolgungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie verknüpfen, weil er der bestimmten sozialen Gruppe der Kinder in seiner Herkunftsregion angehören würde.
3.3.1.3.3.3. Festzuhalten ist dabei, dass eine enger abgegrenzte Gruppe von Kindern (in Syrien allgemein oder auch nur auf dem Gebiet der DAANES) durchaus eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie bilden kann, wenn die darin umfassten Minderjährigen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig im ausgeführten Sinne erachtet würden. Auch der UNHCR geht davon aus, dass „kleinere Untergruppen von Kindern“ eine bestimmte soziale Gruppe bilden können (vgl. UNHCR, Asylanträge von Kindern, 22f). Soweit er in diesem Zusammenhang verlassene Kinder, Waisenkinder, Kinder mit Behinderungen, „Straßenkinder“ oder von HIV/AIDS betroffene Kinder beispielhaft anführt, liegt es nahe, diese Gruppen jeweils als bestimmte soziale Gruppe gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zu sehen, weil ihnen allen das Distinktionsmerkmal ihrer Diskriminierung, Stigmatisierung oder ihres gesellschaftlichen Ausschlusses innewohnen dürfte.
Im vorliegenden Fall erübrigt sich aber eine diesbezüglich nähere Festlegung, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigte und auch nicht erkennbar ist, dass er zu einer solcherart enger gefassten Gruppe von Kindern gehören würde: Er ist – nicht ersichtlich anders als andere Kinder seiner Herkunftsregion – gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Alter von zwölf Jahren aufgewachsen und besuchte die Schule. Im Falle seiner Rückkehr würde er in diesen Familienverband zurückkehren, zumal er im laufenden fernmündlichen Kontakt mit seiner Familie steht und keine anderen Optionen für seine – zumindest anfängliche – Niederlassung für ihn ersichtlich wären. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion also keiner bestimmten sozialen Gruppe der verlassenen Kinder, Waisenkinder oder „Straßenkinder“ angehören. Ebenso wenig ist ersichtlich (oder wurde im vorliegenden Verfahren auch nur ansatzweise behauptet), dass es eine als im ausgeführten Sinn andersartig erachtete Gruppe von aus Europa zurückgekehrten oder länger von ihren Familien getrennten Kindern gäbe, welcher der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zugehören und an die die in Rede stehende Verfolgungshandlung anknüpfen würde.
Eine allfällige Zwangsrekrutierung würde dem Beschwerdeführer auch nicht deshalb drohen, weil er der bestimmten sozialen Gruppe von sozio-ökonomisch besonders benachteiligten Kindern angehört: Zwar kann die Mutter des Beschwerdeführers nur mehr stundenweise ihrer Erwerbsarbeit als Lehrerin nachgehen und war in den vergangenen Jahren für sich sowie die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers – zumindest auch – auf finanzielle Unterstützung ihres in der Türkei lebenden Vaters angewiesen. Dass seine Familie unter besonders prekären Verhältnissen in Syrien leben würde, brachte der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Dessen ungeachtet gilt zu berücksichtigen, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen die Mehrzahl der Haushalte in Nordostsyrien Schwierigkeiten haben, die Grundbedürfnisse (Unterkunft, Lebensmittel und Medikamente) aller Familienmitglieder zu decken, was hauptsächlich auf die hohen Kosten für lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen sowie – angesichts der sehr hohen Arbeitslosigkeit – den fehlenden Zugang zu Einkommen zurückzuführen ist; für die meisten Menschen ist die Ernährung der größte Posten bei den monatlichen Haushaltsausgaben. Dass die Familie des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund allgemeiner Verarmung unter besonderer, gleichsam extremer Armut leiden würde (und dies in Bezug zur ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr stünde), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptete in seinen im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen zudem selbst nicht, dass ihm eine Zwangsrekrutierung drohen würde, weil er der bestimmten sozialen Gruppe von sozio-ökonomisch besonders benachteiligten Kindern angehören würde.
3.3.1.3.4. Da abschließend zudem nicht zu erkennen ist (und überdies zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde), dass der syrische Staat bzw. ihn vertretende Organe den Beschwerdeführer vor der behaupteten Zwangsrekrutierung aufgrund einer der in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe nicht schützen würden (s. dazu EASO, Guidance on membership of a particular social group, März 2020, 18), ist eine Verknüpfung der im Raum stehenden Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund nicht herzustellen. Ob die Furcht des Beschwerdeführers vor seiner Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch die SDF oder die „Revolutionäre Jugend“ also dahingehend begründet wäre, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, kann aus den angeführten Erwägungen im Ergebnis dahinstehen.
3.3.2. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings nicht nur mit Blick auf die behauptete, ihn als Minderjährigen treffende Zwangsrekrutierung zu prüfen, sondern – aufgrund des Prognosecharakters der Asylentscheidung – auch im Lichte seiner möglichen Zwangsrekrutierung als im Gebiet der DAANES nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen dieser Autonomieregion wehrpflichtiger junger Erwachsener (vgl. VfGH 13.06.2023, E 693/2023 ua.; 11.06.2024, E 1609/2023, mwH).
Insoweit lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von folgenden Erwägungen leiten:
3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Differenzierung zwischen der Bestrafung wegen der Verweigerung eines staatlichen Wehrdienstes und der Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe vornimmt.
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; 13.11.2019, Ra 2019/18/0274; 28.03.2023, Ra 2023/20/0027). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, mwN.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd; vgl. auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters aussprach (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108), kommen – im Lichte des Unionsrechts – als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e).
Ein Dienst im Rahmen bewaffneter Verbände der SDF in Nord- und Nordost-Syrien entspricht hingegen nicht dem staatlichen Militärdienst eines souveränen Staates: Selbst wenn die DAANES bis Anfang 2026 ein selbsternanntes Autonomiegebiet bildete bzw. diesen Anspruch zum Entscheidungszeitpunkt für das Gouvernement Al-Hasakah weiter hat und den Wehrdienst im Rahmen ihres eigenen Rechtssystems gesetzlich vorschreibt, ist dieses Autonomiegebiet nicht nur international nicht anerkannt, sondern aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen bis in die jüngste Vergangenheit in seinen Grenzen und seiner Existenz auch höchst instabil. Nach dem Sturz der Regierung von Langzeitmachthaber Bashar Al-Assad erklärte die DAANES durch ihre Vertreter zudem, dass ihre Verantwortung in der Zusammenarbeit mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens liege, um innerhalb eines insoweit reformierten Gesamtstaats aufzugehen. In dieser Hinsicht verhandelten die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus seit Dezember 2024 über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht; ein entsprechendes Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens wurde am 10.03.2025 unterzeichnet. Die – nach den Kampfhandlungen im Jänner 2026 erfolgte – Vereinbarung vom 30.01.2026 sieht nicht nur einen umfassenden Waffenstillstand vor, sondern hat die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat zum Ziel. Das zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verbliebene Autonomiegebiet der DAANES ist sohin nach völkerrechtlichen Maßstäben nicht als Staat anzusehen (insoweit bereits VwGH 11.06.2024, Ra 2023/18/0398, Rz 15).
Im Gegensatz zur allgemeinen Wehrpflicht des Herkunftsstaats findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe bzw. bewaffnete Milizen einer Bürgerkriegspartei – wie im gegebenen Zusammenhang die SDF samt der ihnen unterstellten oder mit ihnen affiliierten Verbände (so auch EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 34: „SDF/YPG are non-State armed forces […]“) – ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Verweigerung und Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof unterscheidet von der – als „nicht asylrelevant“ erachteten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei die Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische (oder religiöse) Gesinnung anknüpft, auf Grund derer sich der Verfolgte geweigert hat, sich den Rekrutierenden anzuschließen (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079 mwN). Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an. Es ist darauf abzustellen, ob das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend deutliche Hinweise darauf enthält, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094).
3.3.2.2. Gemäß den in der DAANES bislang geltenden Rechtsgrundlagen für den zwölfmonatigen Dienst im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ wird der Beschwerdeführer mit Eintritt seiner Volljährigkeit wehrpflichtig. Jeder zur Ableistung dieser Pflicht säumige Mann wird dadurch bestraft, dass er einen Monat länger als vorgesehen Dienst leisten muss. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden dabei veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben, wo nach ihnen gesucht wird. Werden sie aufgegriffen, erfolgt eine vorübergehende Festnahme und Überstellung zur Ableistung des – verlängerten – Dienstes. Gerade im Gouvernement Al Hasakah, wo der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt, bildete dieser Vorgang bis in jüngste Vergangenheit nicht nur die Rechtsvorschriften der DAANES ab, sondern wurde bislang auch in der Praxis so gehandhabt.
Von einem Fortbestehen dieser Praxis in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ausgehend würde dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr dorthin daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Verweigerungshaltung betreffend die ihn mit Eintritt seiner Volljährigkeit treffende „Selbstverteidigungspflicht“ die zwangsweise Einziehung zu den SDF und dabei die Verlängerung dieses Zwangsdienstes um einen Monat drohen; darüber hinaus würde ihm zumindest eine kurze Inhaftierung bzw. Anhaltung drohen, um ihn zur Ableistung seines Dienstes zu überstellen bzw. einen Einsatzort für ihn zu finden.
Dies stellte eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie dar, zumal die gegen den eigenen Willen erfolgende verpflichtende Einbindung in eine militärische Struktur samt unabdingbarem Führen einer Waffe, dem Unterliegen absoluter Befehlsgewalt sowie fehlender Mitsprachemöglichkeit bei Einsatzort und -art für über ein Jahr zumindest – selbst ohne Gefahr, in Kampfhandlungen verwickelt zu werden – einen schwerwiegenden Freiheitsentzug durch den Verfolger darstellt (in dieser Hinsicht auch EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, 34). Die syrische Zentralregierung wäre in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht dazu in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgungshandlung zu schützen.
Zu betonen ist allerdings, dass nach der militärischen Offensive der syrischen Zentralregierung in Nordost-Syrien im Jänner dieses Jahres am 30.01.2026 eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung geschlossen wurde, die die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht, und Berichte über fortgesetzte Rekrutierungen durch die SDF bzw. mit ihr affiliierte Milizen seither nicht vorhanden sind. Ob angesichts dieser Situation für den Beschwerdeführer nach den Maßgaben der gegenständlich anzulegenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung eine beachtliche Gefahr der beschriebenen Verfolgungshandlung (und damit eine Begründetheit seiner Furcht) in seiner Herkunftsregion besteht, kann aber – ebenso wie im Zusammenhang mit seiner behaupteten Zwangsrekrutierung als Minderjähriger (vgl. oben Pkt. 3.3.1.3.) – dahinstehen:
3.3.2.3. So ist ein Konnex auch dieser im Raum stehenden Verfolgungshandlung zu einem der in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe nicht ersichtlich:
3.3.2.3.1. Weder würde der Beschwerdeführer aus den Gründen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Nationalität zwangsrekrutiert werden. Wie bereits ausgeführt, legte der Beschwerdeführer außerdem weder in den mit ihm im Verfahren durchgeführten Befragungen noch in seinen Schriftsätzen ansatzweise dar, dass ihm seine ethische Gesinnung das Führen von Waffen oder eine sonstige Mitwirkung an einem (para-)militärischen Verband verbiete. Ebenso wenig behauptete er, dass ihn die SDF wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zwangsrekrutieren würden; auch aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass diese Akteure in ihren Verfolgungshandlungen darauf abstellen würden.
3.3.2.3.2. Was den möglichen Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung im gegenständlichen Zusammenhang betrifft, wird zum einen auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3.1.3.2.1. verwiesen: Der Beschwerdeführer legte in seinem Asylverfahren keine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung gegenüber der politischen Entität der DAANES, ihres militärischen Arms der SDF oder mit diesen affiliierter (bewaffneter) Verbände dar, weshalb eine allenfalls drohende Zwangsrekrutierung durch die genannten Akteure nicht mit seiner eigenen politischen Überzeugung verknüpft wäre.
Nicht zu erkennen ist weiters, dass die genannte Verfolgungshandlung aufgrund einer dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung drohen würde: So lassen sich aus den getroffenen Feststellungen bzw. den diesen zugrundeliegenden Quellen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die DAANES bzw. die SDF die zwangsweise Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ trotz Weigerung von Betroffenen deshalb vornehmen würden, weil sie diesen Personen gegen sie gerichtete oder sie auch nur betreffende politische Haltungen zuschreiben würden. Die DAANES bzw. die SDF bestrafen vielmehr jeden zur „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichteten und diesen Dienst verweigernden Mann in ihrem Einflussbereich gleichermaßen, ohne Anschauung seiner politischen (oder auch ethnischen oder religiösen) Gründe.
3.3.2.3.3. Die Zwangsrekrutierung durch die SDF würde schließlich auch nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe angehört (zur sozialen Gruppe im Detail s. Pkt. 3.3.1.3.3.).
3.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer auch keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat auf dem Weg in seine Herkunftsregion droht (zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 29.02.2024, Ra 2024/18/0043; VfGH 05.10.2023, E 1178/2023). Eine darauf gerichtete Furcht brachte der Beschwerdeführer zuletzt – nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad – nicht mehr vor und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.
3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Die Verkündung der vorliegenden Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil nähere rechtliche Erwägungen nach der Verhandlung anzustellen waren und der Beschwerdeführer zudem noch die Möglichkeit zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme erhielt. Das Erkenntnis konnte aus diesen Gründen nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden.
Der Spruch und die (nachfolgende) Rechtsmittelbelehrung sind nicht in die kurdische Sprache zu übersetzen, weil der Beschwerdeführer die deutsche Sprache fließend beherrscht (§ 12 Abs. 1 BFA-VG).
Zu B)
1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. In der gegenständlichen Beschwerderechtssache liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil klare und kohärente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen durch nicht-staatliche Bürgerkriegsparteien sowie insbesondere zur Verknüpfung einer entsprechenden Verfolgungshandlung mit den Verfolgungsgründen des Art. 10 Statusrichtlinie vorhanden ist. Insofern konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei den erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insbesondere setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auseinander (s. insbesondere VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289; 09.09.2025, Ra 2023/18/0282). Die vorliegende Entscheidung erfolgt entlang der dabei vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien (vgl. VwGH 07.01.2026, Ro 2025/20/0006).
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