Bundesverwaltungsgericht I417 2292943-2

I417 2292943-2Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2026

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Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata

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Bundesverwaltungsgericht I417 2292943-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I417.2292943.2.00

Spruch

I417 2292943-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX , StA. Nigeria, über die am 24.03.2026 mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im März 2022 in das Bundesgebiet ein. Dabei wies er sich mit einem ukrainischen Reisedokument für Flüchtlinge aus und ließ sich als Ukraine-Vertriebener registrieren. Daraufhin wurde ihm am 24.03.2022 eine bis 03.03.2023 gültige Karte für Vertriebene ausgestellt, die mit 03.02.2023 verlängert worden ist.

Nachdem eine Auskunft der ukrainischen Behörden vom 28.04.2023 einlangte, wonach der Beschwerdeführer den ukrainischen Behörden nicht bekannt sei und ihm kein Flüchtlingsstatus oder Komplementärschutz in der Ukraine zustehe, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ein und wurde die ihm ausgestellte Karte für Vertriebene sichergestellt.

Am 09.10.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus Nigeria stamme und homosexuell sei, was dort verboten sei.

Mit Bescheid vom 16.04.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Die gegen oben genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu XXXX mit Erkenntnis vom 12.05.2025 als unbegründet abgewiesen.

Dabei stellte das BVwG in diesem Erkenntnis unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Aufzeichnungen des staatlichen Migrationsamtes der Ukraine registriert ist und von der Ukraine keinen Schutzstatus zuerkannt bekommen hat. Auch wurde das Reisedokument für Flüchtlinge, mit dem sich der Beschwerdeführer in Österreich ausgewiesen hat, nicht von den ukrainischen Behörden ausgestellt. Weiters stellte das BVwG fest, dass der Beschwerdeführer weder homosexuell noch bisexuell, kein Opfer von Menschenhandel ist und im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Hingegen konnte der erkennende Richter nicht feststellen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich in der Ukraine aufgehalten hat.

Die Behandlung einer dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 11.09.2025, zu XXXX ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Beschluss des VwGH vom 12.01.2026 zu XXXX wurde die Revision zurückgewiesen.

Mit „Abschiebeauftrag – Luftweg“ vom 04.03.2026 erteilte die belangte Behörde den Auftrag, den Beschwerdeführer in das PAZ XXXX zu verbringen, um diesen am 09.03.2026 nach Nigeria abzuschieben.

Am 06.03.2026 brachte der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.

Am 19.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Fluchtgründe seit dem ersten Verfahren nicht geändert hätten.

Zudem fügte er an, dass er erfahren habe, dass in Nigeria Christen umgebracht werden würden und in der Nähe, wo er gewohnt habe, Leute attackiert worden wären. Auch wäre er traumatisiert von dem, was derzeit in seiner Heimat passiere und befinde er sich deswegen derzeit in Behandlung. Vor Beendigung der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Am 24.03.2026 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Nach Beendigung der Befragung erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides, mit dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufhob. Eine Kopie des mündlich verkündeten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 27.03.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und Staatsbürger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.

Er befindet sich nunmehr seit März 2022 im Bundesgebiet.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und kann auch keine wesentliche soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Die Eltern des Beschwerdeführers, sowie seine Geschwister leben nach wie vor in Nigeria. Mit seiner Schwester und seinen Eltern steht der Beschwerdeführer regelmäßig in telefonischem Kontakt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen ein glaubhafter Kern innewohnt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 24.03.2026 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, Version 13, vom 08.08.2025, in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde Einsicht genommen in den Akt des BVwG zu XXXX

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den insofern glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Da der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegen konnte, die seine Identität bestätigten, steht seine Identität nicht fest.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweist. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen:

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren.

Im gegenständlichen Verfahren vermochten die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ebenso wenig zu überzeugen. So wird die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers bereits durch seine Angabe, er würde nunmehr bei seiner Freundin wohnen, in Frage zu stellen sein, wiewohl bereits im Erstverfahren der Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre homosexuell, kein Glauben geschenkt worden ist. Auch der Umstand, dass Christen in Nigeria in manchen Gebieten verfolgt werden, war zum Zeitpunkt des Erstverfahrens bereits bekannt. Dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre von dem, was derzeit in seiner Heimat passiert, aber auch von dem im Krieg in der Ukraine erlebten, traumatisiert, ist zu entgegnen, dass in Nigeria durchaus Möglichkeiten der Behandlung von PTBS bestehen und somit dieser vorgebrachte Grund keine Asylrelevanz entfalten kann.

Es liegt vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 19.03.2026 weist eindeutig darauf hin, wenn er nach dem Grund der neuerlichen Antragstellung befragt angibt: „Mein Anwalt hat, nachdem mein erster Antrag abgewiesen wurde, gesagt, dass meine einzige Chance ist, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Da ich kein Geld mehr hatte, ging ich mit meiner hier anwesenden Vertrauensperson zur Polizei und habe einen neuen Antrag gestellt, um das Verfahren wieder zu eröffnen.“ (AS 48 f.)

Vor diesem Hintergrund ist auch dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

2.3. Zum Herkunftsstaat

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluß.

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Das Erkenntnis aus dem Erstverfahren und somit auch der Bescheid vom 16.04.2024 erwuchs in Rechtskraft.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Auch könnte er auf ein bestehendes familiäres Netz zurückgreifen.

Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Wie schon der Erstantrag abgewiesen wurde, so wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – im Vergleich zu seinem Erstverfahren unverändert geblieben. Der vom Beschwerdeführer genannte Fluchtgrund vermag keine Asylrelevanz zu begründen.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 19.03.2026 und am 24.03.2026 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen bereits im Verlauf der mündlichen Einvernahme vom 19.03.2026 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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