L501 2333417-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2333417-1
L501 2333417-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2026
Antragsprinzip Arbeitslosengeld Frist Geltendmachung verspäteter Antrag
L501 2333417-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX SVNR. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 26.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-020255-TO, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab 28.10.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den Antrag auf Notstandshilfe (gemeint wohl: Arbeitslosengeld) erst am 28.10.2025 eingebracht habe.
I.2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.12.2025 führte die bP aus, dass sie sich am 01.10.2025 persönlich vor Ort beim AMS arbeitslos gemeldet und einen „Fragebogen“ erhalten habe. Sie habe dabei von einer Mitarbeiterin des AMS die Auskunft bekommen, dass sämtliche, dem Antrag beizulegende Unterlagen zum Erstberatungstermin mitzunehmen seien, der sicher in den nächsten zwei Wochen stattfinde; daher sei auch der 15.10.2025 als Abgabetermin erfasst worden. In weiterer Folge habe sie die Mitteilung erhalten, dass ihr Erstgespräch erst am 28.10.2025 stattfinde. Sämtliche Unterlagen habe sie an diesem Termin vereinbarungsgemäß vorgelegt, weshalb ihr Arbeitslosengeld für den gesamten Monat Oktober gebühre.
I.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der – zeitlich vor dem Erstgespräch liegende – 15.10.2025 verbindlich als spätester Termin für die Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld festgelegt worden sei. Weil die bP den Antrag erst verspätet am 28.10.2025 abgegeben habe, gebühre ihr erst ab diesem Tag Arbeitslosengeld.
I.4. Mit Schreiben vom 07.01.2026 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, der dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt durch die belangte Behörde vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
II.1.1. Die Meldung der bP betreffend den Nichtbetrieb ihrer Gewerbeberechtigung ab dem 01.10.2025 langte am 06.10.2025 bei der Sozialversicherung der Selbständigen ein.
II.1.2. Der bP wurde am 01.10.2025 im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache von einer Mitarbeiterin des AMS ein für den Antrag auf Arbeitslosengeld zu verwendendes Formular ausgehändigt. Auf diesem Formular vermerkte die Mitarbeiterin handschriftlich, dass dieser Antrag bis 15.10.2025 beim AMS persönlich abzugeben sei. Das Formular enthält folgende Belehrung: „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder beim Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie eine Verlängerung der Frist — idealerweise telefonisch mit der ServiceLine des AMS. Sonst erhalten Sie Geld und Versicherung erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“ (Hervorhebung im Original).
II.1.3. Mit Schreiben vom 02.10.2025 wurde der bP ein Kontrollmeldetermin für den 28.10.2025 mit der Information vorgeschrieben, dass dieser der detaillierten Abklärung ihrer Betreuung diene. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins enthielt auch folgende Rechtsbelehrung: „Es handelt sich um eine persönliche Vorsprache (Kontrollmeldetermin) gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 […]. Gemäß § 46 Abs. 3 AlVG ist arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, eine persönliche Vorsprache [Kontrollmeldetermin] innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Ein Kontrollmeldetermin ist von der arbeitslosen Person gemäß § 49 AlVG verpflichtend wahrzunehmen. Wenn Sie diesen Termin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) und Ihre Vormerkung wird beendet – bis zu dem Tag, an dem Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice persönlich vorsprechen und den Fortbezug Ihres Anspruches bzw. Ihrer Vormerkung geltend machen.“
II.1.4. Die bP gab den Antrag auf Arbeitslosengeld am 28.10.2025 im Zuge des Kontrollmeldetermins ab.
II.1.5. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2025 wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 28.10.2025 zuerkannt.
II.1. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Verwaltungsakt hervor.
Die Feststellung zur Anzeige des Nichtbetriebs der Gewerbeberichtigung ergibt sich aus einer der bP ausgestellten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 07.10.2025.
Dass die bP am 01.10.2025 im Zuge der persönlichen Vorsprache ein Antragsformular mit entsprechendem Vermerk zum Ende der Rückgabefrist und Belehrung über die Möglichkeit der Fristverlängerung erhielt, ergibt sich aus ebendiesem, im Verwaltungsakt einliegenden Formular.
Die Feststellungen iZm der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins ergeben sich aus einem entsprechenden Schreiben des AMS vom 02.10.2025.
Dass die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld am 28.10.2025 beim AMS abgegeben hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der bP und dem AMS in Zusammenschau mit dem Vermerk am Antragsformular „Eingelangt/Abgebeben am 28.10.2025“ unter Beifügung der Unterschrift eines AMS-Mitarbeiters.
Die erfolgte Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 28.10.2025 ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlich mit Beschwerde angefochtenem Bescheid des AMS vom 26.11.2025.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Beginn des Bezuges
§ 17 (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Antragstellung
§ 46 (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(3) Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.
(4) Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung. [...]
II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:
II.3.3.1.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der bP das Arbeitslosengeld ab dem 28.10.2025 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über den von der bP begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.10.2025 bis 27.10.2025 negativ abgesprochen und wendet sich die Beschwerde auch erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum. Gegenstand dieses Verfahrens ist daher (nur) die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 01.10.2025 bis 27.10.2025.
II.3.3.2.Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
Wird bei der Antragstellung der Antrag noch nicht vollständig eingebracht, hat die regionale Geschäftsstelle eine Frist für die Mängelbehebung zu setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorzuschreiben. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag mit dem Datum der „Antragsausgabe“, also der ersten persönlichen Vorsprache, als gestellt (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 17 Rz 41).
Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen gilt der Antrag gemäß § 46 Abs. 2 AlVG erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
Im konkreten Fall meldete sich die bP am 01.10.2025 persönlich beim AMS arbeitslos. Daraufhin wurde ihr ein Antragsformular ausgehändigt, worauf ausdrücklich eine Rückgabefrist bis 15.10.2025 vermerkt wurde. Die bP hat ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 28.10.2025 abgegeben. Sie bringt nun vor, dass die verspätete Antragstellung auf einer falschen Auskunft einer Mitarbeiterin des AMS beruhe.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, mit Hinweis auf die Erk. vom 22.2.2012, 2010/08/0103, und vom 23.5.2007, 2006/08/0330). (vgl. VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030 mwN).
Das Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 66/2024 mit 01.07.2025 brachte diesbezüglich keine Änderungen mit sich. Die vormals in § 46 AlVG normierten, nunmehr in § 17 AlVG enthaltenen Ausnahmen für eine mögliche rückwirkende Zuerkennung betreffen nur den Beginn der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, die Erreichbarkeit der regionalen Geschäftsstelle bei Naturkatastrophen oder Epidemien sowie die Lehrlinge, die von der Beendigung des Lehrverhältnisses keine Kenntnis erlangen konnten. Keiner dieser Tatbestände liegt im Falle der bP vor, weshalb die unterlassene rechtzeitige Antragstellung nicht gemäß § 17 AlVG saniert werden kann.
II.3.3.3.§ 17 Abs. 3 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/080284 mwN). Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).
Es handelt sich bei § 17 Abs. 3 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die bP richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die bP keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden.
II.3.3.4.Schließlich liegt auch kein triftiger Grund für die Versäumung der Rückgabefrist vor. Die bP war weder in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert (vgl VwGH 25. 5. 2011, 2008/08/0098 iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes kann man zudem erst dann sprechen, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (zB wenn vom Arbeitsmarktservice die persönliche Rückgabe des Antrages verlangt wurde und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die als Vertreter herangezogen werden könnte). (vgl. in diesem Sinne VwGH 15. 11. 2000, 96/08/0076).
II.3.3.5.Nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 17 und 46 AlVG liegt sohin eine dem Gesetz entsprechende Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erst mit 28.10.2025 vor. Die belangte Behörde hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab dem 28.10.2025 zuerkannt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Das Vorbringen war zudem nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Es wurden sohin für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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