Bundesverwaltungsgericht G316 2317925-2

G316 2317925-2Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2026

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Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht G316 2317925-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2317925.2.01

Spruch

G316 2317925-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Dr. Michael-Paul PARUSEL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.04.2024 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 20.08.2025 die gegenständliche Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.09.2025 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Am 06.10.2025 übermittelte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 09.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Nach einer Unzuständigkeitsanzeige wegen § 5 GV wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2025, G316 2317925-2/8Z, wurde über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde abgesprochen sowie der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 25.02.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Die Ehefrau des BF wurde als Zeugin befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht Rumänisch als Muttersprache und hat sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF besuchte in Rumänien die Pflicht- und Berufsschule und absolvierte eine Lehre als Automechaniker.

1.2. Im Jahr 2011 reiste der BF erstmals in das Bundesgebiet ein und war von XXXX 2011 bis XXXX 20211 mit Nebenwohnsitz sowie von XXXX 2011 bis XXXX 2023 mit einer kurzzeitigen Unterbrechung zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Er verfügt seit Juli 2012 über eine Anmeldebescheinigung als Selbständiger und war von September 2011 bis Mai 2023 als Selbständiger im Bundesgebiet versichert und in dieser Zeit im Rahmen seines Einzelunternehmens im Bereich der Hausbetreuung tätig. Von XXXX 2015 bis XXXX 2015 und XXXX 2023 bis XXXX 2023 bezog er Arbeitslosengeld.

In Folge der Insolvenz seines Unternehmens war der BF von August 2023 bis Februar 2025 in Deutschland bei einem Sanitärunternehmen berufstätig und in Bayern hauptwohnsitzgemeldet.

Der BF hat Schulden im sechsstelligen Bereich.

1.3. Seit 2012 ist der BF mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder (geb. 2012, 2013 und 2015), welche allesamt die rumänische Staatsangehörigkeit haben.

Bis zum Sommer 2023 lebte die Familie in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland ab August 2023 besuchte der BF seine Kinder und seine Ehefrau ca. alle zwei Wochen im Bundesgebiet. In Ferienzeiten reiste die Familie oftmals zum BF nach Deutschland, verbrachte aber auch gemeinsame Urlaube in Rumänien und Italien.

Die Kinder des BF besuchen in Österreich die Schule. Die Ehefrau des BF ist im Bundesgebiet berufstätig und bekommt Familienbeihilfe sowie monatliche Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von € 1.000,--. Aktuell durchläuft sie ein Privatkonkursverfahren.

Der BF möchte seinen Aufenthalt und seine Berufstätigkeit nach Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland fortsetzen.

In Österreich leben außerdem die Mutter und der Bruder des BF, wobei zu diesen nur selten Kontakt besteht.

Der BF reist mit seiner Familie ein bis zwei Wochen pro Jahr nach Rumänien, um die dort aufhältige Familie seiner Ehefrau zu besuchen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.4. Der BF wurde am XXXX 2022 fest-, in weiterer Folge jedoch nicht in Untersuchungshaft genommen und am XXXX 2022 aus der Haft entlassen.

Am XXXX .2023 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch in der Beteiligungsform als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 128, 128 Abs.2, 129 Abs.1 Z 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Weiters wurde der BF zur ungeteilten Hand schuldig gesprochen, den Privatbeteiligten Beträge von insgesamt über € 150.000,-- zu bezahlen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern wertqualifizierte und durch Einbruch begangene Diebstähle in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung ein Einkommen zu verschaffen, beging. Dabei wurden bei insgesamt sieben Vorfällen zwischen August und Oktober 2022 Bargeld und Fahrräder im Gesamtwert von zumindest fast € 420.000,-- gestohlen. Bei drei dieser Vorfälle war der BF als Beitragstäter tätig, indem er die zur Verbringung der gestohlenen Fahrräder benötigten Kastenwägen bei einer Leihwagenfirma anmietete, die Verbringung und Übernahme des Diebesgutes nach und in Rumänien zusicherte sowie die Kastenwägen zu den Tatorten fuhr und sich während des Beladevorganges in den Kastenwägen befand.

Bei der Strafbemessung wurde das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und die Begehungsform als Beitragstäter als mildernd gewertet. Etwaige Erschwerungsgründe wurden nicht als einschlägig erachtet.

Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom OGH zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht XXXX gab den Berufungen über den Ausspruch der Strafe nicht Folge, korrigierte jedoch die Strafbemessungsgründe insofern, als es ein Teilgeständnis von Seiten des BF nicht erblickte und es dem BF auch keine untergeordnete Tatbeteiligung zubilligte. Erschwerend wurden die mehrfachen Tathandlungen (vier), die mehrfache Qualifikation und die Tatbegehung in Gesellschaft gewertet. Weiters wurde die Pflicht zur Zahlung der Privatbeteiligtenforderungen aufgrund des Insolvenzverfahrens des BF aufgehoben.

Das Urteil erwuchs am XXXX 2024 in Rechtskraft.

Der BF verbüßt seit XXXX 2025 seine Haftstrafe und wird aktuell in der Justizanstalt XXXX angehalten, wobei er sich in gelockertem Vollzug befindet, einer Beschäftigung in der Anstalt nachgeht und zweiwöchentliche Ausgänge genehmigt sind, die er bei seiner Familie verbringt, mit welcher er im Übrigen täglich in telefonischem Kontakt steht. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX 2027. Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX 2026 möglich.

Der BF ist nach wie vor nicht bereit, die Verantwortung für sein der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegendes Verhalten zu übernehmen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF wie auch seine in Rumänien absolvierte Ausbildung werden anhand der im Akt befindlichen Kopie seines in Rumänien ausgestellten Führerscheines in Zusammenschau mit den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2023 und den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) festgestellt (AS 171; AS 79; OZ 5).

Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Deutschkenntnisse des BF wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte (OZ 24).

2.2. Die Neben- und Hauptwohnsitzmeldungen des BF zwischen September 2011 und August 2023 sind im ZMR, die Ausstellung einer unbefristeten Anmeldebescheinigung Juli 2012 im IZR dokumentiert. Die Versicherung als Selbstständiger von XXXX 2011 bis XXXX 2023 und der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, worauf sich in Zusammenschau mit seiner Aussage, demnach er ab 2011 selbstständig in Österreich mit dem Einzelunternehmen „ XXXX “ tätig gewesen und danach im Jahr 2023 nach Deutschland gegangen sei, die Feststellung seiner selbstständigen Beschäftigung im Bundesgebiet von September 2011 bis Mai 2023 gründet. Dass er von August 2023 bis Februar 2025 in Deutschland berufstätig und gemeldet war, erschließt sich aus den Aussagen des BF, wonach er wegen eines finanziell guten Angebotes nach der Insolvenz seines Unternehmens und vor seinem Strafantritt nach XXXX gegangen sei und für die Sanitärfirma „ XXXX “ gearbeitet habe. In Übereinstimmung damit sagte die Ehefrau aus, dass der BF im Sommer 2023 nach Deutschland gegangen sei, weil es nach der Insolvenz schwer gewesen sei, Arbeit zu finden. Zudem weist der BF nach 17.08.2023 im Bundesgebiet erst wieder eine Wohnsitzmeldung im Rahmen der Anhaltung in einer Justizanstalt ab 11.02.2025 auf. Im Übrigen wurde im Strafurteil zu seiner Person festgestellt, dass er nach einer selbstständigen Tätigkeit nunmehr als Trockenbauer beschäftigt sei und aus dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen zwischen € 2.800,-- und € 3.000,-- beziehe. In der aktenkundigen Vollzugsinformation wurde in den Aufnahmedaten schließlich die Aufnahmeadresse XXXX , Deutschland verzeichnet. (AS 79; AS 301; OZ 5; S 4 ff und S 11 OZ 24).

Dass der BF seinen Aufenthalt in Deutschland fortsetzen möchte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S 9 OZ 24).

Dass der BF Schulden in sechsstelliger Höhe hat, ergibt sich aus den Feststellungen im Strafurteil, wonach der BF Schulden aus seiner selbstständigen Tätigkeit in unbekannter Höhe habe und diesbezüglich auch ein Insolvenzverfahren anhängig sei, in Zusammenschau mit den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, demzufolge der BF seine Schulden aus der Selbständigkeit auf € 160.000,-- und aus privaten Zwecken auf € 20.000,-- schätze und der Rechtsvertreter des BF in Kenntnis eines Schreibens vom Finanzamt sei, nach dem eine Zahlung von ca. € 150.000,-- offen, aber bisher nicht eruierbar gewesen sei, woher diese Forderungen stammen würden (AS 79; S 5 OZ 24). Eine abschließende Feststellung über die Höhe der Schulden war nicht möglich.

2.3. Die Heiratsurkunde zu Nummer XXXX , mit welcher die Eheschließung am XXXX 2012 zwischen dem BF und der rumänischen Staatsangehörigen XXXX (nach der Eheschließung XXXX ), geb. XXXX , vor dem Standesamt XXXX dokumentiert wurde, liegt dem Akt ein. Ebenso sind Kopien des Reisepasses, der Meldebestätigung, der Anmeldebescheinigung als Selbstständige und der Versicherungskarte der Ehefrau sowie jeweils der Meldebestätigung, der Anmeldebescheinigung als Verwandter, der Geburtsurkunde, des Reisepasses und der Versicherungskarte betreffend die drei Kinder des BF, XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , aktenkundig (AS 375 ff).

Sowohl der BF als auch seine Ehefrau gaben im Zuge der mündlichen Verhandlung betreffend das Familienleben glaubhaft an, dass die Ehe und Beziehung zwischen ihnen aufrecht sei, die Kinder in Österreich ein Gymnasium bzw. eine Mittelschule besuchen würden, der BF während seiner Berufstätigkeit in Deutschland ca. alle zwei Wochen zur Familie nach Österreich gekommen sei, sich die Familie in dieser Zeit auch in Deutschland getroffen und in Rumänien oder Italien Urlaube verbracht habe (S 3 ff und S 11 ff OZ 24).

Übereinstimmend angegeben wurde zudem, dass die Ehefrau des BF 20 Stunden wöchentlich arbeite und Familienbeihilfe sowie Unterhaltsvorschusszahlungen bekomme, solange der BF in Haft sei und sich die Ehefrau in Privatkonkurs befinde (S 5 und 13 OZ 24). Ein Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend das Schuldenregulierungsverfahren zu XXXX liegt dem Akt ein.

Aus den Aussagen des BF und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung erschließt sich auch, dass die Mutter und der Bruder des BF in Österreich aufhältig sind, jedoch kaum Kontakt besteht (S 4 und S 13 f OZ 24).

In der mündlichen Verhandlung führte der BF glaubhaft aus, dass er zu Besuchszwecken ein bis zwei Wochen jährlich nach Rumänien reise (S 9 OZ 24).

Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF vor. Daraus, ebenso wie aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter sowie seiner Tätigkeit in der Justizanstalt ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit (S 9 OZ 24).

2.4. Die Straffälligkeit des BF, die genauen Umstände der Straftaten, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens korrigierten Milderungs- und Erschwerungsgründe und das aufgehobene Adhäsionserkenntnis ergeben sich aus den eingeholten Strafurteilen des Landesgerichts XXXX , vom XXXX 2023, des Obersten Gerichtshofes, XXXX , vom XXXX 2024 und des Oberlandesgerichtes XXXX , vom XXXX 2023 sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 75 ff; AS 93 ff; AS 107 ff; OZ 5).

Die Anhaltung in gelockertem Vollzug in der Justizanstalt XXXX , das errechnete Strafende und die zeitlich erstmalig für XXXX 2027 datierte Möglichkeit einer bedingten Entlassung ergibt sich aus den vorliegenden Vollzugsinformationen. Die Beschäftigung des BF in der Justizanstalt basiert auf seiner Aussage, demnach er bei der Instandhaltung der Anstalt beschäftigt sei (AS 173 ff; S 9 Oz 24).

In der Beschwerdeverhandlung führten der BF und seine Ehefrau glaubhaft aus, dass der BF täglich mit seiner Familie telefoniere und im Rahmen von zweiwöchentlichen Ausgängen nach Hause kommen würde, wo er sich laut der Aussage seiner Ehefrau mehr in den Haushalt einbringe (S 9 und S 11 f OZ 24).

Die Feststellung zur fehlenden Einsicht in sein strafbares Verhalten basiert auf seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er nichts mit den Diebstählen zu tun gehabt habe. Dass es sich bei den Waren, welche er transportiert habe, um gestohlene Räder gehandelt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe nie nachgesehen, was er transportiert habe, sondern lediglich das entsprechende Auto an einer Tankstelle abgeholt. Bei Grenzkontrollen hätten immer zwei seiner Kollegen den Transporter geöffnet (S 6 ff OZ 24).

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2025, G316 2317925-2/8Z, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festgestellt und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurde und gegenständlich somit lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.

Weiters wird auf die Ausführungen zum genannten Teilerkenntnis verwiesen, wonach gegenständlich inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen ist und es keiner expliziten Behebung der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung bedarf (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung milit.ärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

§ 10 Abs. 3 Z 5 NAG lautet:

Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt.

Gemäß Art. 8 Abs.1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs.2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs.1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.

3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als rumänischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs.4 Z 8 FPG.

3.1.2.1. Zum anzuwendenden Gefährdungsmaßstab

Zumal der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes erforderliche Zeitpunkt mit dem rechtmäßigen Aufenthalt des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat beginnt (vgl EuGH 16.01.2014, C-400/12, Rn 24) und der BF sich von September 2011 bis August 2023 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhielt sowie ab Juli 2012 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung verfügte, hielt er sich vor der Begehung der strafbaren Handlungen (Diebstähle im August, September und Oktober 2022) mehr als fünf Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und erwarb somit das Daueraufenthaltsrecht. Er war daraufhin nicht zwei aufeinander folgende Jahre abwesend, weshalb er dieses Recht auch nicht wieder verloren hat (siehe § 10 Abs. 3 Z 5 NAG, mit welchem Art 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG umgesetzt wurde).

Sodann ist zu prüfen, ob der Aufenthalt des BF die Zehnjahresgrenze im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG erreicht und zur Anwendung des für diese Aufenthaltsdauer bestimmten Gefährdungsmaßstabes („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) führt, oder ob die Aufenthaltsdauer durch den Aufenthalt in Deutschland und die gegenwärtige Verbüßung der Freiheitsstrafe unterbrochen wurde und der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) zur Anwendung kommt.

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG), der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl zuletzt VwGH 28.08.2025, Ra 2025/21/0078, mwN).

Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Es sind alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen ist nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat. Der Umstand, dass der Betroffene zur Verbüßung einer Haftstrafe zwangsweise in den Aufnahmemitgliedstaat zurückgebracht wurde, und die im Gefängnis verbrachte Zeit können zusammen mit den soeben genannten Umständen bei der gebotenen umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl EuGH 23.11.2010, C-145/09, Rn 29 ff worauf in VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, Rn 10 verwiesen wird).

Gegenständlich war der BF von September 2011 bis August 2023 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhältig. Danach hielt er sich bis Februar 2025 vorwiegend in Deutschland auf und reiste ca. alle zwei Wochen nach Österreich, um seine dort wohnhafte Familie zu besuchen. Im Jahr 2022 befand er sich von XXXX bis XXXX in Österreich in Haft; seit XXXX 2025 wird er in einer Justizanstalt im Bundesgebiet zur Verbüßung einer 2,5-jährigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch in Beteiligungsform als Beitragstäter angehalten, wobei er drei Tathandlungen zwischen August und Oktober 2022 beging. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Aufenthalte in Deutschland und die Haftzeiten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet derart unterbrechen, dass im Rahmen einer Gesamtschau seine Integrationsverbindungen verloren gingen.

Beim BF lag zwar bereits vor seiner ersten strafbaren Handlung im August 2022 und der ersten Festnahme im Oktober 2022 eine Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren vor, jedoch muss ein ununterbrochener Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme des BF zurückgerechnet vorliegen, damit der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zur Anwendung kommt.

Der BF verlagerte im August 2023 seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland, wo er fortan bis zu seiner Festnahme im Februar 2025 lebte und einer Vollzeitbeschäftigung nachging. Er verlagerte somit jedenfalls seine beruflichen und privaten Bindungen nach Deutschland. Wenngleich der BF alle zwei Wochen übers Wochenende nach Österreich reiste, um seine dort wohnhafte Familie zu besuchen, wurde das Familienleben überwiegend von Deutschland aus und während der Ferienzeiten auch durch Besuche in Deutschland geführt. Der BF verfügte in dieser Zeit auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, während seine Familie im Bundesgebiet ohne ihn einen neuen Wohnsitz begründete. Der Aufenthalt in Deutschland wurde lediglich durch die Festnahme, als er gerade seine Familie in Österreich besuchte, beendet. Im Übrigen möchte der BF seinen Aufenthalt und seine Berufstätigkeit nach Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland fortsetzen.

Der Aufenthalt des BF in Deutschland stellt somit zweifellos eine Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebiet dar. Mangels eines ununterbrochenen Aufenthaltes von 10 Jahren kommt der BF nicht in den Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie und ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG auf den konkreten Fall nicht anzuwenden ist. Vielmehr kommt der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) gegenständlich zur Anwendung.

3.1.2.2. Zur Gefährdung und Interessensabwägung

Zu beurteilen ist nunmehr, ob Gründe iSd § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vorliegen:

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).

Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst die strafgerichtliche Verurteilung des BF im Mittelpunkt, wobei das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen ist.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2023 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch in der Beteiligungsform als Beitragstäter zu einer 2,5-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Strafbemessungsgründe korrigiert wurden.

Bei den konkreten Diebstählen handelte es sich insbesondere unter Berücksichtigung des professionellen und geplanten Vorgehens sowie des hohen Schadens, um schwere Eigentumsdelikte, an deren Verhinderung ein wichtiges Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besteht. Auch wurde das vom Erstgericht angenommene teilweise Geständnis durch die Rechtsmittelentscheidung eines Oberlandesgerichtes revidiert und ist überhaupt eine Verantwortungsübernahme des BF nicht gegeben, indem er auch im gegenständlichen Verfahren aussagte, nichts mit den Diebstählen zu tun gehabt zu haben bzw. nichts davon gewusst zu haben, was bereits im Strafverfahren als reine Schutzbehauptung gewertet wurde. Weiters liegen eine mehrfache Qualifikation der Diebstahlsdelinquenz und die mehrfachen Tathandlungen im Sinne eines planmäßigen und arbeitsteiligen Vorgehens vor. Hinzu kommt, dass – wie auch vom Strafgericht festgestellt wurde – im Verhalten des BF keine sich als mildernd auswirkende untergeordnete Tatbeteiligung erblickt werden kann. Durch das Anmieten von Kastenwägen, die Zusicherung von Verbringung und Übernahme des Diebesgutes, das Fahren der Kastenwägen zu den Tatorten und das Warten in den Kastenwägen während des Beladevorganges trug der BF jedenfalls entscheidend zu den Diebstählen bei.

Nach Würdigung aller genannten Umstände in Ansehung der Straffälligkeit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kommt das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Wenngleich der BF derzeit zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, woraus sich eine besondere spezialpräventive Wirkung der Haftstrafe ergibt sowie zwischen der Begehung der Straftaten im September 2022 und der Festnahme im Februar 2025 ein Zeitraum von 2,5 Jahren liegt, in welchem der BF keine weiteren Straftaten beging, zeigt sich der BF bislang nicht geständig ist nach wie vor nicht bereit, die Verantwortung für sein der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegendes Verhalten zu übernehmen. Bereits daraus lässt sich ableiten, dass es beim BF zu keinem nachhaltigen Gesinnungswandel gekommen ist, welcher im Übrigen grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Zweifellos liegt hier noch kein derartiger Beobachtungszeitraum vor.

Hinzu kommt, dass auch sonst keine geänderten privaten oder familiären Umstände vorliegen, die ihn nunmehr von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würden, zumal der BF bereits zum Tatzeitpunkt über ein Einkommen als Selbständiger und ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern verfügte.

Daher ist die Wiederholungsgefahr jedenfalls gegeben und kann dem BF keine positive Gefährdungsprognose attestiert werden.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass sich der BF bis zu seinem Umzug nach Deutschland über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhielt und beruflich verankert war, verlagerte der BF im August 2023 aus Eigenem seinen Wohnsitz nach Deutschland und ist die Aufenthaltsdauer und die zuvor erlangte soziale und berufliche Integration als entsprechend relativiert zu betrachten.

Weiters besteht zweifellos ein Familienleben mit seiner im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin und den minderjährigen Kindern, jedoch ist auch hier festzuhalten, dass das Familienleben nicht nur bereits aufgrund der derzeit andauernden Strafhaft eine Relativierung erfährt, sondern der BF bereits 1,5 Jahre vor seiner Festnahme in Deutschland und somit von seiner Familie getrennt lebte. Das Familienleben wurde damit bereits damals nur eingeschränkt durch moderne Kommunikationsmittel und durch gegenseitige Besuche geführt.

Im Zusammenhang mit dem Familienleben des BF ist auch das Interesse seiner drei minderjährigen Kinder, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012), einzubeziehen, wobei erneut anzumerken ist, dass der BF bereits vor seiner Festnahme 1,5 Jahre lang ohne seine Familie in Deutschland lebte und persönliche Treffen nur alle 2 Wochen im Bundesgebiet bzw. in den Ferien in Deutschland stattfanden.

Auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), vermag gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder sind im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit den gemeinsamen Kindern dauerhaft im Bundesgebiet zusammenlebt, gesichert und wurde bereits vor der Festnahme des BF durch die Kindesmutter übernommen, als der BF in Deutschland lebte.

Schließlich plant der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder nach Deutschland zu ziehen und dort wieder erwerbstätig zu sein. Die zeitweise Unmöglichkeit des BF, seine Familie in Österreich zu besuchen, hat er im Lichte seiner Straffälligkeit hinzunehmen. Das Familienleben kann aber – wie derzeit bzw. vor der Festnahme – durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Deutschland bzw. ebenso durch Treffen außerhalb des Bundesgebietes fortgeführt werden.

Schließlich ist auch noch von aufrechten Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat auszugehen, zumal er die Landessprache beherrscht und sich zu Besuchszwecken regelmäßig dort aufhält.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung trotz der familiären Anknüpfungspunkte und unter Einbeziehung des Kindeswohls im Bundesgebiet jedenfalls als verhältnismäßig. Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das größere öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber.

3.1.2.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Mit Blick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des BF, den Umstand, dass die Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren mit 2,5 Jahren im unteren Viertel sowie die familiären Bindungen ist ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen.

Eine weitere Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als drei Jahre erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF aufgrund der Qualität der Straftaten als nicht angemessen. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Familienangehörigen in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, jedoch ist die sofortige Ausreise des BF – nach Entlassung aus der Strafhaft im Sinne des § 70 Abs. 1 FPG – im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nämlich zur Verhinderung weiterer Straftaten des BF erforderlich.

Dabei ist besonders hervorzuheben, dass beim BF aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens und der mehrfachen Tathandlungen die vorliegende Wiederholungsgefahr evident ist und auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen sein wird.

Zwar wurde mit Teilerkenntnis vom 15.10.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch wurde darin festgehalten, dass dies aufgrund des realen Risikos einer Verletzung von Artikel 8 EMRK, insbesondere im Lichte des Vorbringens einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren erfolgte. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren stellte sich jedoch heraus, dass die letzten zehn Jahre kein durchgehender Aufenthalt vorliegt und durch das erlassene Aufenthaltsverbot auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebot erfolgt. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung eines Durchsetzungsaufschubes im konkreten Fall auch nicht aus.

Die oben geschilderten Umstände zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist.

Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Miet- oder Vertragsverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen und kann auch nicht erkannt werden, dass sich diese Umstände zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Zukunft maßgeblich ändern würden. Vielmehr hielt sich der BF vor seiner Festnahme in Deutschland auf und plant auch nach Entlassung aus der Strafhaft dorthin zurückzukehren.

Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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