Bundesverwaltungsgericht W198 2328305-1

W198 2328305-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2026

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Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W198 2328305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2328305.1.00

Spruch

W198 2328305-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 26.09.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der am 16.09.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 26.08.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Catering Assistent/Mobilitätsservice beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) an, dass der Stellenvorschlag so beschrieben gewesen sei, dass er gedacht habe, dass er als Fahrer anfangen könne. Erst im Vorstellungsgespräch habe er erfahren, dass es ein Fixjob am Westbahnhof sei. Das passe für ihn nicht. Er wolle als Fahrer oder als Portier arbeiten, so wie es mit dem AMS vereinbart worden sei.

2. Mit Bescheid des AMS vom 26.09.2025, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 16.09.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 16.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung im Rahmen einer Jobbörse der Firma XXXX als Catering-Assistent vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bei der Jobbörse einen Bewerbungsbogen erhalten habe, den er in der Wartezeit bis zum Vorstellungsgespräch ausgefüllt habe. In der Wartezeit habe er auch einen polnischen Bewerber, der Probleme beim Ausfüllen gehabt habe, unterstützt. Er sei daher etwas unter Zeitdruck gewesen. In dem Bewerbungsbogen finde sich das Feld „Berufswunsch“, in welches der Beschwerdeführer „Fahrer und Portier“ eingetragen habe um seine Einsatzmöglichkeiten zu erweitern. Dies sei als zusätzlicher Berufswunsch gemeint gewesen und habe er damit nicht ausdrücken wollen, dass er ausschließlich als Fahrer und Portier arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer sei dann zum Vorstellungsgespräch mit zwei Mitarbeitern von XXXX aufgerufen worden. Die beiden Mitarbeiter hätten dem Beschwerdeführer sofort mitgeteilt, dass er keine Chance habe. Das Gespräch sei ohne weitere Begründung und ohne, dass dem Beschwerdeführer ein Job angeboten worden sei, beendet worden. Die Beendigung des Gesprächs sei nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen. Die Mitarbeiter seien nicht einmal bereit gewesen, den Lebenslauf des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Wäre ihm eine Beschäftigung angeboten worden, hätte er diese sofort angenommen.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 21.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 26.08.2025 eine Beschäftigung als Automatenbestücker bei der XXXX GmbH zugewiesen worden sei. Die Bewerbungsaktivitäten des Beschwerdeführers bei der Jobbörse am 16.09.2025 hätten nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme geführt, da er im Bewerberfragebogen als Berufswunsch „Fahrer und Portier“ angeführt und beim Bewerbungsgespräch eingangs sofort erklärt habe, einen Job als Fahrer zu suchen. Aufgrund des offenkundigen Desinteresses des Beschwerdeführers an der angebotenen Stelle habe der potentielle Dienstgeber von einer Einstellung des Beschwerdeführers abgesehen. Es liege sohin eine Vereitelungshandlung seitens des Beschwerdeführers vor.

5. Mit Schreiben vom 27.11.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 01.12.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 16.12.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Dokumentenvorlage, unter anderem eine mit 11.12.2025 datierte ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser ergänzenden Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Beschwerdevorbringen und führte er ergänzend aus, dass die zugewiesene Stelle unzumutbar gewesen wäre. In der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2025 werde klar und deutlich festgehalten, dass seine möglichen Arbeitszeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr seien, da er sein behindertes Kind pflegen müsse. Da die Arbeitszeiten des gegenständlichen Vermittlungsvorschlages von 04:30 bis 13:00 Uhr bzw. von 12:30 bis 21:00 Uhr sind, sei die Stelle nicht zumutbar.

8. Am 29.12.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 11.01.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; bezog von 09.08.2023 bis 28.10.2025 Notstandhilfe und steht seit 29.10.2025 im laufenden Krankengeldbezug. Zuvor stand er im Zeitraum 01.07.2015 bis 13.02.2022 auch überwiegend im Notstandshilfebezug.

Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Portier oder in allen zumutbaren Bereichen im Sinne der Notstandshilfeverordnung im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt.

Am 26.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Automatenbestücker für das Zugcatering bei XXXX GmbH vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse am 16.09.2025 beim AMS Wien Prandaugasse zu erfolgen hat.

Der Beschwerdeführer ist am 16.09.2025 zur Jobbörse erschienen. Er hat dort ein Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber geführt. Gleich zu Beginn des Gesprächs hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er einen Job als Fahrer suche, die verfahrensgegenständliche Stelle laut Stellenvorschlag nicht seinen Vorstellungen entspreche und er nur deshalb zur Jobbörse gekommen sei, weil das AMS ihn geschickt habe. Aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge des Vorstellungsgesprächs hat der potentielle Dienstgeber das Gespräch beendet und von einer Einstellung des Beschwerdeführers abgesehen.

Die Beschäftigung als Automatenbestücker wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 08.04.2026 (OZ 6 des Gerichtsakts).

Die Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2025 liegt im Akt ein.

Der Vermittlungsvorschlag als Automatenbestücker liegt ebenso im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2025 zur Jobbörse erschienen ist und er dort ein Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber geführt hat.

Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 16.09.2025 (Anhang 8 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Bewerbungsbogen (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes) sowie seinen Angaben in der Niederschrift vor dem AMS am 16.09.2025. Der Aktenvermerk vom 16.09.2025 basiert auf der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers nach dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und ist aus diesem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eingangs sofort angegeben habe, dass er einen Job als Fahrer suche, die verfahrensgegenständliche Stelle laut Stellenvorschlag nicht seinen Vorstellungen entspreche und er nur deshalb zur Jobbörse gekommen sei, weil das AMS ihn geschickt habe. Diese Ausführungen im Aktenvermerk stimmen mit dem vorliegenden, vom Beschwerdeführer am Tag der Jobbörse ausgefüllten, Bewerbungsbogen überein. Er hat dort im Feld „Berufswunsch“ keinen der dort angeführten vier Vorschläge (Filialmitarbeiter in Vollzeit, Filialmitarbeiter in Teilzeit, Mitarbeiter für Produktion und Catering, Automatenbestücker für das Zugcatering) angekreuzt, sondern hat er handschriftlich „Fahrer (oder Portier)“ als Berufswunsch angeführt.

Zudem hat der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor dem AMS am 16.09.2025 selbst angegeben, dass ein Fixjob am Westbahnhof für ihn nicht passe und er als Fahrer oder Portier arbeiten wolle, weil er eine abwechslungsreiche Tätigkeit brauche. Wenn er nunmehr in der Beschwerde vorbringt, dass er mit dem von ihm genannten Berufswunsch „Fahrer“ lediglich seine Einsatzmöglichkeiten erweitern habe wollen und dies als zusätzlicher Berufswunsch gemeint gewesen sei, er jedoch damit nicht ausdrücken habe wollen, dass er ausschließlich als Fahrer und Portier arbeiten wolle, so sind diesem Vorbringen einerseits seine eigenen Angaben in der Niederschrift vor dem AMS am 16.09.2025 entgegenzuhalten, wonach ihm der verfahrensgegenständliche Fixjob am Westbahnhof nicht gepasst habe, und andererseits ist diesem Vorbingen die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer von Anfang an gesagt habe, dass er einen Job als Fahrer suche. Zudem hätte der Beschwerdeführer, wenn er den Beruf als Fahrer tatsächlich nur als Ergänzung gemeint hätte, auch zumindest eine der vier im Bewerbungsbogen als Berufswunsch angeführten Möglichkeiten angekreuzt. Dies hat er jedoch nicht getan und lässt sich daraus schließen, dass er tatsächlich ausschließlich als Fahrer tätig werden wollte und er dies beim Vorstellungsgespräch auch so kundgetan hat, woraufhin der Dienstgeber das Gespräch beendet hat.

Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem AMS am 16.09.2025, wonach der Stellenvorschlag so beschrieben gewesen sei, dass er gedacht habe, dass er als Fahrer beginnen könne und er erst im Vorstellungsgespräch erfahren habe, dass es sich um einen Fixjob am Westbahnhof handle, sind in keiner Weise nachvollziehbar, zumal aus dem Stellenangebot unzweifelhaft hervorgeht, dass es sich um eine Stelle als Automatenbestücker handle und findet sich auch eine genaue Jobbeschreibung im Stellenangebot. Wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Stellenangebots davon ausging, dass es sich um eine Stelle als Fahrer gehandelt habe, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Vom Vorliegen sprachlicher Probleme ist gegenständlich nicht auszugehen. So ist einerseits in dem oben bereits angeführten Vermerk über das Vorstellungsgespräch vom 16.09.2025 festgehalten, dass die Verständigung möglich und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichend waren. Überdies hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst angeführt, dass er in der Wartezeit bis zum Vorstellungsgespräch einen polnischen Bewerber, der Probleme beim Ausfüllen gehabt habe, unterstützt habe. Wenn es dem Beschwerdeführer möglich ist, einer anderen Person beim Ausfüllen zu helfen, ist nicht davon auszugehen, dass bei ihm selbst Verständigungs- bzw. Sprachprobleme vorliegen.

Zu der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als Automatenbestücker objektiv zumutbar gewesen wäre, ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2025 erstmals und völlig neu vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Stelle aufgrund der Arbeitszeiten unzumutbar gewesen wäre, da er sein behindertes Kind pflegen müsse. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde noch im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer diesen Umstand vorgebracht, sodass es sich hierbei um eine Steigerung des Vorbringens handelt, welche für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. In der Niederschrift vor dem AMS am 16.09.2025 hat der Beschwerdeführer noch dezidiert angegeben, dass er weder hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten noch hinsichtlich der Betreuungspflichten oder hinsichtlich sonstiger Gründe Einwendungen habe. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer die in der ergänzenden Stellungnahme erstmals vorgebrachte Unzumutbarkeit lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt hat und er nicht näher dargelegt hat, inwiefern die Mutter des Kindes daran gehindert wäre, während der potentiellen Arbeitszeiten des Beschwerdeführers, die zudem laut Stellenangebot in Absprache mit dem potentiellen Dienstgeber zu vereinbaren gewesen wären, die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu übernehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Automatenbestücker war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Es ist diesbezüglich auf die obigen beweiswürdigenden Erwägungen zu verweisen. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer seit 09.08.2023 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt, sodass der Beschwerdeführer auch Stellen annehmen muss, die nicht seinen Wünschen entsprechen.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer gleich zu Beginn des Vorstellungsgesprächs angegeben, dass er einen Job als Fahrer suche, die Stelle laut Stellenvorschlag nicht seinen Vorstellungen entspreche und er nur deshalb zur Jobbörse gekommen sei, weil das AMS ihn geschickt habe.

Der Beschwerdeführer hat durch diese Aussagen im Zuge des Bewerbungsgesprächs seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Aussagen, wonach er einen Job als Fahrer suche, die verfahrensgegenständliche Stelle nicht seinen Vorstellungen entspreche und er nur deshalb zur Jobbörse gekommen sei, weil das AMS ihn geschickt habe, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Aussagen im Zuge des Vorstellungsgesprächs zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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