G314 2320576-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2320576-1
G314 2320576-1Tribunal Administrativo Federal13 de abr. de 2026
Aufenthaltskostenersatz Bescheidabänderung Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Kostenersatz - Antrag mündliche Verhandlung Pauschalentschädigung Reisekosten Rückzahlungsverpflichtung selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung unzulässiger Antrag Zeitversäumnis Zeugengebühr Zurückweisung
G314 2320576-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Daniela Lackner, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren: XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der beschwerdeführenden Partei die Kosten der Beschwerde vom XXXX 2025 zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten für die Verhandlung am XXXX 2025 mit EUR 185,40 als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dahingehend abgeändert, dass es insgesamt richtig zu lauten hat:
„Die Gebühren des Zeugen DI XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX 2025 werden wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§§ 6 ff GebAG)
Zug XXXX und retour sowie Bus in XXXX
EUR
155,00
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 f GebAG):
Mehraufwand für 1x Frühstück
EUR
5,80
Mehraufwand für 1x Mittagessen
EUR
12,30
Mehraufwand für 1x Abendessen
EUR
12,30
3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 f GebAG)
Pauschalentschädigung § 18 Abs 1 Z 1 GebAG, 8 Stunden á EUR 20,60
EUR
164,80
Summe
EUR
350,20.“
Der Zeuge DI XXXX wird gemäß § 23 Abs 3 GebAG aufgefordert, den zu viel erhaltenen Betrag von EUR 635,20 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: Grundverfahren) fordert die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) als klagende Partei von einer beklagten Partei EUR 12.995,76 samt Anhang.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde DI XXXX (im Folgenden: Zeuge) im Grundverfahren an der Adresse XXXX , als Zeuge für die Verhandlung am XXXX 2025 geladen. Er leistete der Ladung Folge und erschien am XXXX 2025 um 10:30 Uhr vor Gericht, wo seine Anwesenheit bis 12:20 Uhr erforderlich war.
Der Zeuge beantragte mit der am XXXX 2025 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Eingabe, seine Zeugengebühren für diese Verhandlung mit EUR 1.363 (Fahrtkosten in Form von Kilometergeld EUR 342; Verpflegungsmehraufwand EUR 21; „Gewinnentgang“ für 10 Stunden á EUR 100 brutto inkl. 2 Stunden Vor- und Nachbereitung gesamt EUR 1.000) zu bestimmen. Er sei als selbstständiger XXXX tätig; aufgrund der Zeugenladung habe ein seit Wochen geplantes Projektgespräch nicht stattfinden können. Als Nachweis für den Verdienstausfall legte er mit dem Gebührenantrag eine E-Mail-Korrespondenz mit seinem Geschäftspartner vom XXXX .2023 und einen Auszug seines Kalenders aus der Kalenderwoche XXXX vor.
In ihrer Stellungnahme vom XXXX 2025 führte die BF zu diesem Antrag aus, dass dem Zeugen lediglich die Kosten eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen seien, weil eine Bahnverbindung von XXXX existiere und er nicht begründet habe, warum er dieses Beförderungsmittel nicht genutzt habe. Hinsichtlich des „Gewinnentgangs“ sei davon auszugehen, dass das Projektgespräch entweder telefonisch oder online während der Fahrt geführt oder vorgezogen bzw. nachgetragen worden sei. Der Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung sei jedenfalls nicht verloren.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 wies die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX den Zeugen darauf hin, dass ihm nicht die begehrten Fahrtkosten, sondern lediglich die (geringeren) Kosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel zustünden. Außerdem habe er keinen konkreten Einkommensausfall nachgewiesen und insbesondere nicht begründet, warum der Termin nicht verschoben worden sei. Der Zeuge wurde aufgefordert, sich dazu zu äußern und den konkreten Einkommensausfall zu bescheinigen.
Mit seiner als „Berufung“ bezeichneten Eingabe vom XXXX 2025 gab er hierauf bekannt, dass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Aus einer mittlerweile vorliegenden schriftlichen Bestätigung seines Geschäftspartners ergebe sich ein auf zehn Stunden angesetzter, nicht verschiebbarer Ortstermin. Angeschlossen war ein Schreiben vom XXXX 2025, aus dem hervorgeht, dass für einen ursprünglich ganztägig vereinbarten Termin am XXXX 2025 ein zeitlich schwer koordinierbarer Ersatztermin habe gefunden werden müssen, wobei sich die vorgesehene Arbeitszeit auf zehn Stunden (1+8+1) belaufe und ein Honorar von EUR 100 brutto pro Stunde vereinbart worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX die Gebühren des Zeugen mit insgesamt EUR 985,40. Dieser Betrag setzt sich aus Reisekosten von EUR 155 (Zug von XXXX und retour sowie Bus in XXXX ), Aufenthaltskosten von gesamt EUR 30,40 (Verpflegungsmehraufwand für Frühstück, Mittag- und Abendessen) sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 800 (10 Stunden á EUR 80 netto) zusammen. Gleichzeitig wurde die Auszahlung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auf das Konto des Zeugen angeordnet. Die Höhe der Gebühren wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Bahnverbindung von XXXX nach XXXX und Busverbindungen innerhalb XXXX bestünden, die der Zeuge hätte nutzen können. Da er mit dem Schreiben seines Geschäftspartners einen Einkommensausfall von EUR 100 (brutto) pro Stunde für insgesamt 10 Stunden nachgewiesen habe, würden ihm für den tatsächlichen Einkommensverlust EUR 80 (netto) pro Stunde zustehen.
Ausdrücklich nur gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 800 richtet sich die am XXXX 2025 eingebrachte Beschwerde der BF, mit der sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend anstrebt, dass dem Zeugen lediglich Reise- und Aufenthaltskosten in Höhe von zusammen EUR 185,40 zugesprochen werden. Außerdem erhebt sie ein Kostenersatzbegehren. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der Zeuge mit seinem Geschäftspartner einen Ersatztermin für den ursprünglich am XXXX 2025 fixierten Termin gefunden habe und ihm somit die Einnahmen nicht endgültig entgangen seien.
Die (mittlerweile) Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Das BVwG stellte die Beschwerde dem Zeugen, der beklagten Partei des Grundverfahrens und dem Revisor beim Oberlandesgericht XXXX gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen zu.
In seiner am XXXX 2025 beim BVwG eingelangten Stellungnahme beantragt der Zeuge die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass ein Ersatztermin für den ursprünglich für XXXX 2025 vereinbarten Termin nur verzögert und unter schwierigen Bedingungen habe gefunden werden können. Der Termin sei nicht verschoben worden, sondern habe neu koordiniert werden müssen. Er habe das ihm zustehende Wahlrecht zwischen Pauschalentschädigung und tatsächlichem Verdienstentgang ausgeübt und folglich den tatsächlichen Verdienstentgang geltend gemacht. Der ursprüngliche Termin sei nicht gleichwertig ersetzt worden, sodass der vereinbarte Verdienst endgültig verlorengegangen sei. Er habe ausreichende Bescheinigungsmittel vorgelegt. Außerdem erhebt der Zeuge unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG zu GZ W199 2153431-1 verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Wort „tatsächlich“ in § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG.
Die beklagte Partei des Grundverfahrens und der Revisor äußerten sich zur Beschwerde der BF nicht.
Feststellungen:
Der Zeuge war am XXXX 2024 selbstständiger Architekt sowie Gesellschafter und Geschäftsführer bei der XXXX und als solcher bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sozialversichert. Er übte daneben keine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung bestehen würde.
Ein ursprünglich für den XXXX 2025 geplantes Projektgespräch zwischen dem Zeugen und einem seiner Auftragnehmer wurde aufgrund der Gerichtsverhandlung auf einen anderen Termin verlegt.
Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Zeuge am XXXX 2025 wegen seiner Vernehmung den ganzen Arbeitstag außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen müssen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG.
Die selbstständige Tätigkeit des Zeugen als XXXX sowie als Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX ergeben sich aus seinen Angaben sowie aus dem Firmenbuch und dem vom BVwG amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug. Eine andere (unselbständige) Erwerbstätigkeit des Zeugen wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.
Die Verlegung des ursprünglich für den XXXX 2025 vorgesehenen Projektgesprächs auf einen anderen Termin ergibt sich aus den Angaben des Zeugen und aus dem Schreiben vom XXXX 2025 (arg. „… sodass … ein neuer – zeitlich schwer zu koordinierender – Ersatztermin gefunden werden musste …“).
Angesichts der Fahrzeit von XXXX nach XXXX und retour mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht zweifelhaft, dass der Zeuge am XXXX 2025 bei deren Benutzung den ganzen Arbeitstag außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte hätte verbringen müssen, zumal damals die Kormalmbahn, die die Gesamtreisezeit mittlerweile signifikant reduziert, noch nicht in Betrieb war.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 20 Abs 4 GebAG ist im Zeugengebührenbestimmungsverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Einen Kosten- oder Barauslagenersatz sieht das GebAG auch im Beschwerdeverfahren nicht vor (vgl. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 22 GebAG Anm 11). Demnach besteht kein Kostenersatzanspruch der BF, sodass der darauf gerichtete Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B):
Da die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt, ist die BF als Partei des Grundverfahrens gemäß § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 Z 1 GebAG grundsätzlich zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG berechtigt.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die im angefochtenen Bescheid mit EUR 800 bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis, weshalb die im Bescheid mit insgesamt EUR 185,40 bestimmten Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen in Teilrechtskraft erwachsen sind, zumal insoweit trennbare (und damit gesondert anfechtbare) Bescheidsprüche (über die Reise- und Aufenthaltskosten einerseits und über die Entschädigung für Zeitversäumnis andererseits) vorliegen.
Der Zeuge hat gemäß § 1 Abs 1 GebAG Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG, weil er als Zeugen in einem gerichtlichen Verfahren tätig war.
Nach § 3 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst die Zeugengebühr (neben den Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs 1 Z 1 GebAG) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Die von der BF ins Treffen geführte Möglichkeit, Arbeiten allenfalls auch während der Fahrt zu erledigen, bleibt vor diesem Hintergrund bei der Bestimmung der Zeugengebühr außer Betracht.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG ist im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 18 GebAG räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort „tatsächlich“ völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an das sonstige Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (siehe VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es ihm möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach der Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg dabei keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge der Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (siehe VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 und 22.11.1999, 98/17/0357).
Das BVwG teilt die vom Zeugen aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht. Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs für einen Vermögensnachteil, der durch die Zeugeneinvernahme entsteht, zu regeln. Dass der Gesetzgeber hiebei in erster Linie - auch auf Grund des geringeren Verwaltungsaufwandes - auf eine pauschalierte Entschädigung abstellt und bloß alternativ die Möglichkeit des Ersatzes eines konkreten Verdienst- oder Einkommensentgangs vorsieht, ist nicht unsachlich. Dies gilt auch für die erhöhte Bescheinigungspflicht bei der Geltendmachung des tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgangs, wonach - anders als bei der pauschalierten Entschädigung - zusätzlich zum Grund des Anspruches auch dessen Höhe zu bescheinigen ist. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil zwar die finanziellen Einbußen des Zeugen ausgeglichen werden sollen, dieser aber nicht entlohnt werden soll. Nicht zuletzt ist damit abgesehen von der Verwaltungsvereinfachung zudem ein Schutz der Verfahrensparteien vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden. Die Kosten sollen allen Zeugen ohne Unterschied ihrer beruflichen Stellung im gleichen Ausmaß zustehen, daher soll ein unselbständig Erwerbstätiger „das, was er auf die Hand bekommen hätte“ und ein selbständig Erwerbstätiger „das, was er nach Abzug von Auslagen positiv verdient hätte“ ersetzt bekommen. Dass die Art der Bescheinigung verschieden ist oder dass mit der Bescheinigung Schwierigkeiten verbunden sind, macht die Regelung noch nicht unsachlich, sondern liegt vielmehr im Unterschied zwischen unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten sowie einzelner selbständiger Tätigkeiten und Betriebsführungen (vgl. VfGH 26.11.2020, G236/2020 und G237/2020 ua; mit der letzteren Entscheidung wurde der zu GZ W199 2153431-1 gestellte Antrag des BVwG auf Aufhebung des Worts „tatsächlich“ in § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG, auf den der Zeuge in der Stellungnahme vom 22.10.2025 hinweist, abgewiesen).
Voraussetzung dafür, dass dem Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis vergütet wird, ist demnach, dass er seinen Einkommensentgang nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach behauptet und glaubhaft macht. Es ist davon auszugehen, dass beim selbständig erwerbstätigen Zeugen grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt, sodass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten hat, dessen konkrete Höhe jedoch im vorliegenden Fall nicht bescheinigt wurde. Es wäre am Zeugen gelegen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einkommensentgang am Tag der Einvernahme darzulegen, sondern auch zu bescheinigen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeiten trotz der Vorlaufzeit zwischen der Zustellung der Ladung und der Vernehmung nur an diesem Tag (und nicht auch zu einer anderen Zeit) möglich war.
Der Zeuge hat mit den vom ihm vorgelegten Urkunden weder geltend gemachte Ausmaß von zehn Arbeitsstunden am XXXX 2025 noch die Höhe seines tatsächlichen Einkommensentgangs glaubhaft gemacht, zumal sich aus den von ihm beigebrachten Bescheinigungsmitteln nicht ergibt, welche konkreten Arbeiten im Zusammenhang mit der Verschiebung des für XXXX 2025 geplanten Termins angefallen sind und welche nicht nachgeholt werden konnten. Aus dem Schreiben vom XXXX 2025 geht lediglich hervor, dass von einer Arbeitszeit von zehn Stunden (acht Stunden für das Projektgespräch und je eine Stunde für die Vor- und Nachbereitung) mit einem Honorar von EUR 100 brutto pro Stunde ausgegangen worden sei und letztlich ein Ersatztermin gefunden werden konnte. Der Zeuge hat zwar in der Stellungnahme vom XXXX 2025 pauschal darauf verwiesen, dass der ursprüngliche Termin nicht gleichwertig ersetzt worden sei, ohne dies zu konkretisieren oder anzugeben, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Ausmaß nicht nachgeholt bzw. tatsächlich nicht erbracht werden konnten. Der angefochtene Bescheid übersieht diesbezüglich auch, dass vom geltend gemachten Verdienst für das Projektgeschäft nicht nur allfällige variable Kosten, die der Zeuge hätte tragen müssen, sondern auch die auf den Verdienst entfallende Einkommensteuer abzuziehen wäre (und dass EUR 100 inklusive 20 % USt nicht EUR 80 netto ohne USt entsprechen).
Da es dem Zeugen demnach möglich war, den Besprechungstermin, der für den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung vereinbart worden war, zu verschieben und er die konkrete Höhe seines endgültigen Verdienstentgangs nicht bescheinigt hat, ist der Beschwerde dahingehend Recht zu geben, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG zu ermitteln ist.
Dem Zeugen ist jedoch jedenfalls die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG (EUR 20,60 pro begonnene Stunde) für einen achtstündigen Arbeitstag, demnach für insgesamt acht (begonnene) Stunden, zu gewähren, zumal aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit davon auszugehen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil (dem Grunde nach) bewirkt. Eine über die übliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit gerade am XXXX 2025 hat er jedoch nicht nachgewiesen (zumal aufgrund der Verschiebung des Projektgesprächs auch die für dessen Vor- und Nachbereitung veranschlagte Zeit jedenfalls nicht ladungsbedingt versäumt wurde). Ihm sind daher insgesamt EUR 164,80 an Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen. Der Beschwerde ist somit teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid im Sinne der reduzierten Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis abzuändern.
Da die Zeugengebühr durch diese Entscheidung von EUR 985,40 auf EUR 350,20 herabgesetzt wird, ist der Zeuge gemäß § 23 Abs 3 GebAG aufzufordern, den zuviel erhaltenen Betrag von EUR 635,20 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Kommt er dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, ist dieser Betrag nach dem GEG einzubringen.
Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Urkunden geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich jeweils an bestehender VwGH-Rechtsprechung bzw. am nicht weiter interpretationsbedürftigen Gesetzestext orientieren konnte.
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