W251 2315394-2•Bundesverwaltungsgericht W251 2315394-2
W251 2315394-2Tribunal Administrativo Federal14 de abr. de 2026
Auslandsaufenthalt Folgeantrag glaubhafter Kern Gruppenverfolgung Identität der Sache Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung Versorgungslage wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung westliche Orientierung
W251 2315394-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan DENIFL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er reiste noch am selben Tag nach Deutschland weiter und stellte dort am 22.11.2022 und am 30.05.2023 Anträge auf unternationalen Schutz. Er wurde am 24.10.2023 nach Österreich abgeschoben und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In der Erstbefragung vom 24.10.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 2022 wegen der Taliban das Land verlassen habe. Als diese an die Macht gekommen seien, sei die Lage viel schlimmer geworden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben. Er könne sich in Afghanistan nicht weiterbilden.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 21.11.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass die Taliban ihn im Jahr 2019, als er in der Autowerkstatt gearbeitet habe, aufgefordert haben, Magnetbomben in den militärischen Fahrzeugen der früheren Regierung zu platzieren. Die Taliban haben ihn dazu mehrmals aufgefordert, er habe ihnen jedoch immer gesagt, dass er dies nicht mache. Da seine Familie Angst gehabt habe, seien sie nach Kabul umgezogen. Eine Woche später seien Beamte der Nationalen Sicherheit, die Informationen über die Platzierung der Magnetbomben erhalten haben, in die Werkstatt gekommen und diese haben zwei Gehilfen der Werkstatt mitgenommen. Diese seien geständig gewesen, dass sie Magnetbomben an den militärischen Fahrzeugen eingesetzt haben. Die Familien der Gehilfen haben den Beschwerdeführer als Spion bezeichnet und seiner Familie vorgeworfen, Informationen an die Behörden weitergegeben zu habe. Seinem Vater sei von den Taliban vorgeworfen worden, dass die Gehilfen wegen dem Beschwerdeführer festgenommen worden seien. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen, Afghanistan zu verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer ihm (unterstellten) politischen Gesinnung seitens der Taliban verfolgt werde. Er habe in einer Autowerkstatt als Autospengler gearbeitet und mehrmals die Aufforderung der Taliban, Magnetbomben an militärischen Fahrzeugen der früheren Regierung zu platzieren, abgelehnt. Es seien danach Beamte der Nationalen Sicherheit in die Werkstatt gekommen und haben zwei Gehilfen festgenommen, die gestanden haben, die Magnetbomben an den Militärfahrzeugen platziert zu haben. Dem Beschwerdeführer sei in der Folge vorgeworfen worden, dass er ein Spion sei und die Gehilfen von ihm verraten worden seien. Sein Vater sei deshalb mehrfach von den Taliban bedroht worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer aus Afghanistan flüchten müssen. Das Bundesamt habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Die Befragung des Beschwerdeführers sei oberflächlich durchgeführt worden und habe nur kurz gedauert. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Zudem sei auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft. Das Bundesamt habe sich auch nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefen befasst. Aufgrund der weiterhin sehr prekären Sicherheits- wie Versorgungslage sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit somit auch Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025 wurde die Beschwerde, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, er sei in Afghanistan keinen individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder, leistungsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, sodass er keinen Schutzbedarf habe. Er verfüge über familiären Rückhalt in Afghanistan, da die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Afghanistan in Kabul im familieneigenen Haus leben. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben im Iran. Weiters lebe noch ein Onkel väterlicherseits in Maidan Wardak. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Grundstücke in Maidan Wardak, die vom Onkel des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.10.2025 wurde die Revision zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, dass die Revision nicht zulässig sei, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege, da die Revision nicht darlege, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht durch das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Hinsichtlich der in der Revision vorgebrachten Ermittlungsmängel und Begründungsmängel, wonach das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten Drohbriefe nicht nachvollziehbar gewürdigt habe und ein Sachverständigengutachten habe einholen müssen, sei die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargelegt worden. Sofern der Revisionswerber sich auf die Verschärfung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan verweise, sei dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung mit der Sicherheitslage, der Versorgungslage sowie der individuellen Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe und der Beschwerdeführer in der Revision dieser Beurteilung mit den lediglich pauschalen Zulässigkeitsvorbringen nichts entgegengesetzt habe. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung zudem nicht ausschließlich auf bloße Widersprüche inzwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt stütze, sondern darüber hinaus auf zusätzliche, für sich tragende Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrete, liegt hier keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung vor.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2026 den hier gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Asylgründen legte er ein Schreiben seines Vertreters vor, auf das er verwies.
Dem Schreiben des Vertreters vom 03.02.2026 ist zu entnehmen, dass sich seit der letzten Entscheidung sowohl die allgemeine Lage in Afghanistan als auch die persönlichen Umstände beim Beschwerdeführer entscheidungsrelevant verändert habe. Hinsichtlich der Verschlechterung der allgemeinen Lage in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit der Machtübernahme durch die Taliban kontinuierlich und in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe. Das Land leide an einer Hungerkrise, die Millionen Menschen betreffe. Es habe sowohl die systematische Verfolgung von Personen, die mit der früheren Regierung oder westlichen Organisationen in Verbindung gebracht werden, sowie von Rückkehrern im Allgemeinen zugenommen. Rechtsstaatliche Garantieren existieren nicht mehr. Diese Umstände stellen eine objektive Änderung der Lage dar, die eine Neubewertung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers erforderlich machen.
Zusätzlich zu den in der Vergangenheit dokumentierten Drohungen durch die Taliban habe der Beschwerdeführer vor etwa ein oder zwei Monaten auch direkte Drohungen erhalten, nämlich auch Morddrohungen. Aus Furch vor Verfolgung habe sich die Familie des Beschwerdeführers gezwungen gesehen aus Afghanistan in den Iran zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe somit keine familiären Anknüpfungspunkte oder ein soziales Netzwerk mehr in Afghanistan, was eine Rückkehr unzumutbar mache und die Gefahr für den Beschwerdeführer weiter erhöhe. Der Beschwerdeführer habe auch eine Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung in Österreich. Durch seine fortgeschrittene Integration, seinen mehrjährigen Aufenthalt sowie durch seine Bemühungen habe er in Österreich ein schützenswertes Privatleben.
Der Beschwerdeführer gab zu diesem Schreiben in der Erstbefragung ergänzend an, dass seine Eltern gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und seinen beiden Schwestern im November 2025 illegal in den Iran ausgereist seien, zwei seiner Brüder seien bereits im Iran aufhältig. Er werde in Afghanistan von seinen Feinden bzw. den Taliban umgebracht werden. Speziell zwei seiner Arbeitskollegen, mit denen er damals in der Autowerkstatt zusammen gearbeitet habe, werden ihn töten, da diese beiden von der alten Regierung festgenommen und zu zwei Jahren Haft verurteilt worden waren. Nach der Machtübernahme der Taliban seien diese Personen wieder entlassen worden und diese haben sich den Taliban angeschlossen. Er werde von diesen beiden Männern verfolgt und bedroht. Seit Juli 2025 sei seine Familie in Afghanistan von den Feinden immer wieder bedroht worden, deshalb sei seine Familie in den Iran geflüchtet. Es gebe nun keine weiteren Familienangehörigen mehr in Afghanistan, da alle bereits geflüchtet seien. Seine Kernfamilie lebe derzeit im Iran und in Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Er lege diesbezüglich einen Mietvertrag vor, der von einem Bekannten abgeschlossen worden sei und der auf den Namen dieses Bekannten laute. Dieser Mietvertrag belege, dass seine Eltern, seine Schwestern und der jüngere Bruder derzeit in Isfahan leben.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 05.03.2026 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es in der ersten Befragung vor dem Bundesamt am 21.11.2024 betreffend seinen ersten Asylantrag zu Fehlern gekommen sei. Er habe diese Fehler nach der Beschwerde in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht richtig stellen wollen, jedoch habe keine Verhandlung stattgefunden. Er möchte im damaligen Protokoll des Bundesamtes berichtigen, dass er im Jahr 2020 zwei Drohbriefe erhalten habe. Im Jahr 2022 sei er von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden und da habe es auch telefonische Drohungen gegeben. Die Feinde seien auch zu ihm nach Hause gekommen und haben dem Vater gedroht. Die Drohbriefe habe er bereits im Vorverfahren vorgelegt. Im jetzigen Verfahren lege er einen Mietvertrag aus dem Iran vor, der Name seiner Angehörigen stehe jedoch nicht im Mietvertrag, da seine Familie illegal im Iran sei und eine andere Person den Vertrag abgeschlossen habe. Die Änderung zum ersten Asylverfahren bestehe aus den genannten Fehlern in der Protokollierung vom Bundesamt und dadurch, dass sich seine Familie seit November 2025 im Iran aufhalte. Er habe in Afghanistan noch einen Onkel mütterlicherseits, vier Tanten mütterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.03.2026 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass im ersten Verfahren nur berücksichtigt worden sei, dass er eine Feindschaft zu den Taliban gehabt habe, tatsächlich habe er jedoch auch eine Feindschaft zu den Familien der anderen beiden Mechaniker gehabt und dies sei vom Bundesamt im ersten Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden.
5. Das Bundesamt wies mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 17.03.2026 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz eine entschiedene Sache vorgelegen sei, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder einen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe, noch amtswegig eine Sachverhaltsänderung festgestellt worden sei. Insbesondere sei es nicht glaubhaft, dass seine Familie aus Afghanistan ausgereist sei und sich nun im Iran aufhalte. Zudem verfüge der Beschwerdeführer neben seiner Kernfamilie in Afghanistan auch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk durch seine Tanten und Onkeln in Afghanistan. Es haben sich auch keine Hinweise auf eine maßgebliche Verschlechterung der Sicherheitslage oder der Versorgungslage seit der letzten gerichtlichen Entscheidung ergeben. Dabei werde auch nicht verkannt, dass es in jüngster Zeit Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und Afghanistan gegeben habe, das Ausmaß dieser Kämpfe habe jedoch nicht die Intensität, dass eine Person alleine aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt werde. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, dass einer Rückkehrentscheidung entgegen stehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Kernfamilie, nämlich seine Eltern und Geschwister, im November 2025 aufgrund fortgesetzter Bedrohungen aus Afghanistan ausgereist und in den Iran geflohen sei. Es liege daher hier eine neu entstandene Tatsache vor. Die Annahme der Behörde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein tragfähiges Netzwerk durch seine Tanten und Onkeln vorfinde, sei unzutreffend. Der Verlust der Kernfamilie als primärer sozialer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt verändere seine Situation im Falle einer Rückkehr fundamental. Eine Rückkehr ohne die engsten Angehörigen in eine volatile und von humanitärer Not geprägte Region stelle eine unzumutbare Härte da und erhöhe die Gefährdungslage signifikant. Das Bundesamt habe daher nicht auf die Rechtskraft der Vorentscheidung verweisen dürfen, sondern habe eine inhaltliche Prüfung der geänderten Umstände vornehmen müssen. Die Zurückweisung sei daher rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in einem anderen Fall am 03.03.2026 erkannt, dass einem anderen Beschwerdeführer, der über kein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, da seine Familie von der angespannten Versorgunglage betroffen sei, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er reiste noch am selben Tag nach Deutschland weiter und stellte dort am 22.11.2022 und am 30.05.2023 Anträge auf unternationalen Schutz. Er wurde am 24.10.2023 nach Österreich abgeschoben und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Im ersten Asylverfahren erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe:
Die Taliban haben ihn im Jahr 2019, als er in einer Autowerkstatt gearbeitet habe, aufgefordert, Magnetbomben in den militärischen Fahrzeugen der früheren Regierung zu platzieren. Die Taliban haben ihn dazu mehrmals aufgefordert, er habe ihnen jedoch immer gesagt, dass er dies nicht mache. Da seine Familie Angst gehabt habe, seien sie nach Kabul umgezogen. Eine Woche später seien Beamte der Nationalen Sicherheit, die Informationen über die Platzierung der Magnetbomben erhalten haben, in die Werkstatt gekommen und haben diese zwei Gehilfen der Werkstatt mitgenommen. Diese seien geständig gewesen, dass sie Magnetbomben an den militärischen Fahrzeugen eingesetzt haben. Die Familien der Gehilfen haben den Beschwerdeführer als Spion bezeichnet und seiner Familie vorgeworfen, Informationen an die Behörden weitergegeben zu habe. Seinem Vater sei von den Taliban vorgeworfen worden, dass die Gehilfen wegen dem Beschwerdeführer festgenommen worden seien. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Sein Vater sei auch mehrmals von den Taliban bedroht worden. Er sei ca. 2019 in den Iran gereist, in dem er ein Jahr gelebt habe, anschließend habe er zwei Jahre in der Türkei verbracht. Von dort sei er 2022 wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe sich zwar versteckt, seine Familie habe dennoch zwei Drohbriefe erhalten, in denen stehe, dass die Taliban von seinem Aufenthalt in Afghanistan Kenntnis erlangt haben (AS 83). Der Beschwerdeführer legte beim Bundesamt diese Drohbriefe, die mit 03.02.1399 und 07.02.1399 datiert sind, vor.
1.1.3. Das Bundesamt legte dem Bescheid vom 02.04.2025 folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune. Er ist in der Provinz Maidan Wardak aufgewachsen und er hat vor seiner Ausreise mit seiner Familie in einem Eigentumshaus in Kabul gelebt. Die Eltern, der Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan und besitzen ein Haus sowie Grundstücke. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist er keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann mit 12-jähriger Schulbildung. Er beherrscht die Sprachen Paschtu und Dari in Wort und Schrift und verfügt über Schulbildung. Er ist gelernter Autospengler und verfügt in diesem Bereich über mehrjährige Arbeitserfahrung. Er ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt.
1.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Erkenntnis vom 22.07.2025 folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren, wo er den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise nach Europa im Juni 2022 verbrachte und zuletzt für etwa einen Monat in Kabul lebte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für 7 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert. Er war nach dem Beenden seiner Schulausbildung für mindestens vier Jahre als Spengler in einer Autowerkstatt berufstätig. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan in Kabul im familieneigenen Haus. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben im Iran. Weiters lebt noch ein Onkel väterlicherseits in Maidan Wardak. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt Grundstücke in Maidan Wardak, die vom Onkel des Beschwerdeführers bewirtschaftet werden. Die Eltern sowie die in Afghanistan lebenden Geschwister des Beschwerdeführers werden von seinen im Iran lebenden Brüdern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen in Kontakt.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Verfolgungsbehauptungen sind nicht glaubhaft.
Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung, ohne festgestellten Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Erkenntnis das Länderinformationsblatt vom 31.01.2025 zu Grunde.
1.1.5. Im zweiten Asylverfahren (dem Folgeantrag vom 20.02.2026) erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Fluchtgründe:
Seine Eltern seien gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und seinen beiden Schwestern im November 2025 illegal in den Iran ausgereist, zwei seiner Brüder seien bereits im Iran aufhältig. Er werde in Afghanistan von seinen Feinden bzw. den Taliban umgebracht werden. Speziell zwei seiner Arbeitskollegen, mit denen er damals in der Autowerkstatt zusammen gearbeitet habe, werden ihn töten, da diese beiden von der alten Regierung festgenommen und zu zwei Jahren Haft verurteilt worden waren. Nach der Machtübernahme der Taliban seien diese Personen wieder entlassen worden und diese haben sich den Taliban angeschlossen. Er werde von diesen beiden Männern verfolgt und bedroht. Seit Juli 2025 sei seine Familie in Afghanistan von den Feinden immer wieder bedroht worden, deshalb sei seine Familie in den Iran geflüchtet. Es gebe nun keine weiteren Familienangehörigen mehr in Afghanistan, da alle bereits geflüchtet seien.
1.1.6. Das Bundesamt legte dem Bescheid vom 17.03.2026 folgende Feststellungen und Beweiswürdigung zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren weder einen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht, noch sei amtswegig eine Sachverhaltsänderung festgestellt worden. Insbesondere sei es nicht glaubhaft, dass seine Familie aus Afghanistan ausgereist sei und sich nun im Iran aufhalte. Zudem verfüge der Beschwerdeführer neben seiner Kernfamilie in Afghanistan auch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk durch seine Tanten und Onkeln in Afghanistan. Es haben sich auch keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder der Versorgungslage seit der letzten gerichtlichen Entscheidung ergeben. Dabei werde auch nicht verkannt, dass es in jüngster Zeit Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und Afghanistan gegeben habe, das Ausmaß dieser Kämpfe habe jedoch nicht die Intensität, dass eine Person alleine aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt werde.
Es wurde dem Bescheid vom 17.03.2026 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.11.2025 zugrunde gelegt. Das Bundesamt führte aus, dass sich aus den Länderinformationen kein neuer Sachverhalt ergeben habe.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat)Leben in Österreich:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er gab bei seinem ersten Asylantrag in Österreich an den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX zu tragen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht Paschtu als Muttersprache sowie zusätzlich Dari, er beherrscht beide Sprachen in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan 7 Jahre lang eine Schule besucht und die Ausbildung zum Automechaniker abgeschlossen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak im Dorf XXXX geboren, wo er den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise nach Europa im Juni 2022 verbrachte, einen Monat vor seiner Ausreise hat er in der Stadt Kabul gelebt. Er wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert.
1.2.3. In Afghanistan leben in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt XXXX noch ein Onkel und vier Tanten mütterlicherseits sowie zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Die Tanten sind verheiratet und werden von ihren Männern versorgt. Ein Onkel väterlicherseits ist Mechaniker, ein Onkel väterlicherseits ist Lehrer und der Onkel mütterlicherseits ist verletzt und arbeitet nicht mehr. Dessen ältester Sohn arbeitete bei dem anderen Onkel in der Werkstatt und versorgt seine Familie (AS 146).
Die Eltern, der Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben immer noch in Afghanistan in der Stadt Kabul in einem Eigentumshaus. Die Familie des Beschwerdeführers hat Grundstücke in der Provinz Maidan Wardak, die vom Onkel väterlicherseits bewirtschaftet werden.
Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig.
1.2.4. Der Sohn des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers lebt in Österreich, mit diesem telefoniert der Beschwerdeführer einmal im Monat oder alle zwei Monate. Einmal hat der Beschwerdeführer diesen auch besucht. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung und lebt von öffentlichen Geldern. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt in Österreich nicht integriert, er hat jedoch eine Einstellungszusage. Er hat in Österreich Deutschkure bis zum Niveau A1 besucht, jedoch keine Prüfungen abgelegt. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich an seinem Wohnsitz, an dem er seit zwei Jahren lebt, Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern und Türken knüpfen. Er trifft sich mit diesen auf der Straße, im Deutschkurs und zum Volleyball spielen (AS 148).
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban nicht aufgefordert Autobomben zu platzieren. Weder dem Beschwerdeführer noch dessen Familienangehörigen wurde in Afghanistan unterstellt die ehemalige afghanische Regierung unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht verdächtigt andere Personen verraten oder Informationen an die ehemalige afghanische Regierung weitergegeben zu haben. Die Arbeitskollegen des Beschwerdeführers wurden in Afghanistan nicht verhaftet.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, angegriffen oder von diesen bedroht. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder haben Drohbriefe erhalten. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen werden in Afghanistan auch nicht von den Taliban gesucht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3.3. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen oder wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort in Maidan Wardak oder in die Stadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Provinz Maidan Wardak sowie die Stadt Kabul sind durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
In Afghanistan leben in der Provinz Maidan Wardak im Distrikt XXXX noch ein Onkel und vier Tanten mütterlicherseits sowie zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Die Tanten sind verheiratet und werden von ihren Männern versorgt. Ein Onkel väterlicherseits ist Mechaniker, ein Onkel väterlicherseits ist Lehrer und der Onkel mütterlicherseits ist verletzt und arbeitet nicht mehr. Dessen ältester Sohn arbeitete bei dem anderen Onkel in der Werkstatt (AS 146). Die Eltern, der Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben immer noch in Afghanistan in der Stadt Kabul in einem Eigentumshaus. Die Familie des Beschwerdeführers hat Grundstücke in der Provinz Maidan Wardak, die vom Onkel väterlicherseits bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer kann sowohl wieder im Heimatdorf in Maidan Wardak als auch bei seinen Eltern in der Stadt Kabul leben.
Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, anpassungsfähig und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung, eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geografischen Strukturen in der Provinz Maidan Wardak als auch in der Stadt Kabul bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung im Heimatdorf in der Provinz Maidan Wardak oder in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in der Stadt Kabul oder in der Provinz Maidan Wardak einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 31.01.2025 (LIB 01-2025),
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB 11-2025),
-Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB 11-2025, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage – 11-2025:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB 01-2025, Kap. 4)
1.5.3. Politische Lage – 01-2025:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. (LIB 01-2025, Kap. 3.)
1.5.4. Sicherheitslage – 11-2025:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB 11-2025, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB 11-2025, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 695.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt keine Kämpfe und keine Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 11-2025 Kap. 3, Kap. 5.1.)
In der Provinz Kabul (mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 11-2025, Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB 11-2025, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)
Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)
1.5.5. Sicherheitslage – 01-2025:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs).
Es gab zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 in Afghanistan insgesamt 857 sicherheitsrelevante Vorfälle (390 Kämpfe, 96 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 371 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten und 396 zivile Opfer – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). Die meisten zivilen Opfer gab es in Nord Afghanistan in der Provinz Badakhshan mit 168 zivilen Opfern. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle gab es in Ost Afghanistan (388 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 100 zivilen Opfern – bei einer Gesamtbevölkerung von über 11,7 Millionen Einwohnern), wobei die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die Provinz Kabul entfallen (113 Kämpfe, 14 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt und 97 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten, in denen es 100 zivile Opfer gab – bei einer Gesamtbevölkerung von über 5,7 Millionen Menschen).
Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe durch den ISKP.
Aufgrund der Bemühungen der Taliban-Behörden, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen, kam es im Jahr 2024 vermehrt zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln und somit auch zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Organisierte Verbrechergruppen sind in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Es werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion.
Die bewaffnete Opposition in Afghanistan stellt keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar. Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer „Hit-and-Run“-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen. Es gibt keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und es gab keine Zwischenfälle.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle betreffend den ISKP gingen seit August 2021 zurück und stiegen 2024 wieder etwas an. Die Taliban führen auch weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Der ISKP hat zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten, wobei die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen werden. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB 01-2025, Kap. 5)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 695.000 Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 4 Kämpfe und einen Vorfall mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 4 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 01-2025 Kap. 5.1)
In der Provinz Kabul (mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 113 Kämpfe und 14 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 97 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 01-2025, Kap. 5.1)
1.5.6. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen – 11-2025:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB 11-2025, Kap. 3.7)
1.5.7. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen – 01-2025:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z. B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi Arabien, die Türkei, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie am Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. (LIB 01-2025, Kap. 3.7)
1.5.8. Verfolgungspraxis der Taliban – 11-2025:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB 11-2025, Kap. 5.2)
1.5.9. Verfolgungspraxis der Taliban – 01-2025:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und haben auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung bedroht. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken und um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. (LIB 01-2025, Kap. 5.2)
1.5.10. Allgemeine Menschenrechtslage – 11-2025:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB 11-2025, Kap. 11)
1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage – 01-2025:
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt. Es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat.
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. (LIB 01-2025, Kap. 13)
1.5.12. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen – 11-2025:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB 11-2025, Kap. 20.3)
1.5.13. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen – 01-2025:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden.
Für den Zeitraum vom 16.8.2021-30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden. UNAMA dokumentiert für den Zeitraum 15.8.2021-30.6.2023 sogar mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen. Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen.
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitär über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Manche Rückkehrer mussten Taliban-Beamte bestechen, um zu einer Immunitätskarte zu gelangen.
Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr nach Afghanistan zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban.
Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, wurden wie Feinde behandelt und ihre persönlichen Daten wurden über Social-Media verbreitet. Einige wurden kurzfristig verhaftet und verhört und ihre Häuser wurden durchsucht. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten. (LIB 01-2025, Kap. 20.3)
1.5.14. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein – 11-2025:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB 11-2025, Kap. 20.4)
1.5.15. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein – 01-2025:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Afghanen, die nach 2021 ausgereist sind, werden von den Taliban oft als „Verräter“ angesehen. Taliban kontrollieren Profile in den sozialen Medien. Familienangehörige von Ausgereisten können auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert werden, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre.
Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, wird Männern in einigen Gegenden geraten, Bärte nicht zu kürzen und keine westliche Kleidung zu tragen. Regierungsangestellten wurde angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei. Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren. Auch „dünne Kleidung“ wird als Widerspruch zur Scharia erachtet. Händler wurden aufgefordert, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten.
Die Kleidervorschriften werden jedoch in den Provinzen unterschiedlich ausgelegt. In Kabul tragen Menschen in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven, und es kann in Afghanistan praktisch auch alles gekauft werden, wenn man das Geld dazu hat. In Kabul-Stadt gibt es auch Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios.
Das Spielen von Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban verbrennen öffentlich Musikinstrumente und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. In einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In der Kernzone der Taliban in Kandahar sind die Taliban-Beamten strenger, das Spielen und Hören von Musik ist in der ganzen Stadt verboten. (LIB 01-2025, Kap. 20.4)
1.5.16. Bewegungsfreiheit – 11-2025:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB 11-2025, Kap. 21)
1.5.17. Bewegungsfreiheit – 01-2025:
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. (LIB 01-2025, Kap. 21)
1.5.18. IDPs und Flüchtlinge – 11-2025:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB 11-2025, Kap. 22)
1.5.19. IDPs und Flüchtlinge – 01-2025:
Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarmten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht. Binnenvertriebene, wie auch Rückkehrende aus dem Ausland, befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf). 2023 gab es zwischen 3,25 und 3,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse.
Der Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration im Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht. Die freiwillige Rückkehr von registrierten afghanischen Flüchtlingen findet seit August 2021 auf einem niedrigeren Niveau statt als zuvor, wobei im Jahr 2023 mit insgesamt 521 Personen mehr registrierte afghanische Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten als 2022 (379 Personen). Im ersten Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) gab es mit rund einer Million Rückkehrern dagegen eine höhere Anzahl als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), als ca. 838.000 Personen erfasst wurden, die vom Iran nach Afghanistan zurückkehrten. (LIB 01-2025, Kap. 22)
1.5.20. Grundversorgung und Wirtschaft – 11-2025:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB 11-2025, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB 11-2025, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB 11-2025, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB 11-2025, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB 11-2025, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
In der Periode Mai 2025 bis Oktober 2025 sind von insgesamt 46 Millionen Einwohnern ca. 15,8 Millionen Einwohner (34 %) in IPC-Phase 1, 20,7 Millionen Einwohner (45 %) in IPC-Phase 2, 7,9 Millionen Einwohner (17 %) in IPC-Phase 3 und 1,6 Millionen Einwohner (3 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Maidan Wardak sowie die Hauptstadt Kabul befinden sich in IPC-Phase 2. (LIB 11-2025, Kap. 24.1)
1.5.21. Grundversorgung und Wirtschaft – 01-2025:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet.
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Das Land war in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte hat sich seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 wieder verbessert, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023/2024 und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen.
Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostiziert IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 3. Die Provinzen Maidan Wardak und Kabul befinden sich in der IPC-Stufe 3. (LIB 01-2025, Kap. 24)
1.5.22. Medizinische Versorgung – 11-2025:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB 11-2025, Kap. 25)
1.5.23. Medizinische Versorgung – 01-2025:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen. Aufgrund fehlender Mittel mussten Kliniken schließen. Es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen. (LIB 01-2025, Kap. 25)
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB 11-2025, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB 11-2025, Kap. 26.2)
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger. Es kehrten auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte. Es gibt auch freiwillige Rückkehrer aus den USA.
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier.
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelte es sich dabei um „afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen“. Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt, nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden. Die Taliban sind bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.
Taliban behandeln zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird.
Im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende könnten, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten, z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen, werden. Auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt werden würde. (LIB 01-2025, Kap. 26)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 EUR sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 900 EUR pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 250 EURpro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von 250 EUR pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu 3.500 EUR beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB 01-2025, Kap. 26.1)
1.5.26. Religionsfreiheit – 11-2025:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, 11-20225 Kap. 18)
1.5.27. Religionsfreiheit – 01-2025:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Es gibt keine zuverlässige Schätzung über die Gemeinschaft der Christen.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten.
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. (LIB 01-2025, Kap. 18)
1.5.28. Ethnische Gruppen – 11-2025:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB 11-2025, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB 11-2025, Kap. 19.1)
1.5.29. Ethnische Gruppen – 01-2025:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung sind Schätzungen und werden oft stark politisiert. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden.
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultieren weiterhin in Konflikten und Tötungen.
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Obwohl die Taliban wiederholt erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen, werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. (LIB 01-2025, Kap. 19)
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte sowie in die Gerichtsakte.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den Bescheiden, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.10.2025 und deren Begründungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Das Gericht hat keine Veranlassung an diesem Akteninhalt zu zweifeln, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem (Privat)Leben in Österreich:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort gearbeitet.
2.2.2. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen geringen familiären und geringen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf den Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 05.03.2026 (A 144), wonach es ihm gesundheitlich gut geht.
Darüber hinaus wurde auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer sonstigen schweren physischen oder psychischen Erkrankung leiden würde. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatort in Maidan Wardak sowie in der Stadt Kabul ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.3.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie die Stadt Kabul sind über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt, für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Maidan Wardak, sohin eine Provinz in Zentral Afghanistan in der bisher gar keine Angriffe von Pakistan durchgeführt wurden und die auch nicht in der Nähe der pakistanischen Grenze liegt. Auch in der Stadt Kabul haben sich die Angriffe nicht gezielt gegen zivile Einrichtungen, sondern gegen militärische Einrichtungen gerichtet. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.3.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Afghanistan lebenden Onkeln und Tanten ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt vom 05.03.2026. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine drei Onkel und Tanten in Maidan Wardak über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Zwei Onkel gehen einer Beschäftigung nach und ein Onkel wird finanziell von seinem Sohn unterstützt. Die Tanten werden von ihren Ehemännern versorgt, sodass die Versorgung der Familienangehörigen in Afghanistan abgesichert ist.
Der eine Onkel väterlicherseits kümmert sich auch um die Grundstücke der Familie in der Provinz Maidan Wardak, sodass zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den Tanten und Onkeln in Maidan Wardak eine enge familiäre Beziehung besteht. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Es ergibt sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass auch die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr spielt. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Es ist daher nicht nur die Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Geschwistern, sondern die erweiterte Familie, bestehend aus Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Bedeutung.
Das Gericht geht zudem davon aus, dass die Eltern, die zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers immer noch in Afghanistan, im Eigentumshaus in der Stadt Kabul, leben. Zum einen sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und auch zu einer Bedrohung durch die Taliban oder einer verfeindeten Familie nicht glaubhaft. Es ist für das Gericht daher kein Grund ersichtlich aus dem die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers im November 2025 ihr Eigentumshaus in Kabul verlassen und illegal in den Iran reisen sollten. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise der Eltern und der Geschwister in den Iran widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab im Schreiben vom 03.02.2026, dass seinem Asylantrag vom 20.02.2026 beigelegt wurde (AS 93), an, dass er ein oder zwei Monate zuvor direkte und mündliche Drohungen von den Taliban erhalten habe, diese Drohungen haben auch Morddrohungen umfasst. Aus Furcht vor Verfolgung sah sich die Familie des Beschwerdeführers daraufhin gezwungen aus Afghanistan in den Iran zu fliehen. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer zwischen Anfang Dezember 2025 und Anfang Jänner 2026 direkt und mündlich bedroht worden wäre, erst daraufhin habe seine Familie den Entschluss gefasst in den Iran zu fliehen. Ausgehend davon, dass eine illegale Ausreise in den Iran für fünf Personen Vorbereitungszeit benötigt, wäre seine Familie frühestens im Dezember 2025 und spätestens im Jänner 2026 in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer gab jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2026 an, dass seine Familie vor vier Monaten – dies wäre Anfang November – in den Iran geflohen wäre. Es müsste dem Beschwerdeführer jedoch einprägsam in Erinnerung sein, ob seine Familie bereits Anfang November oder erst im Dezember oder Jänner in den Iran geflohen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Ausreise in den Iran sind daher grob widersprüchlich, sodass diesen Angaben nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt.
Es ist zudem nicht plausibel aus welchem Grund die Kernfamilie des Beschwerdeführers zudem ausgerechnet im November oder Dezember 2025 aus Afghanistan ausreisen sollte. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2026 an, dass es laufend seit 2019 Drohungen gegeben habe (AS 147). In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, was im November 2025 passiert sein solle, dass die Kernfamilie nach 6 Jahren zur Ausreise veranlasst habe. Der Beschwerdeführer wurde daher auch vom Bundesamt genau befragt, wieso seine Familie im Jahr 2025 aus Afghanistan habe ausreisen müssen. Der Beschwerdeführer machte beim Bundesamt dazu nachstehende Angaben (AS 145ff):
LA: Seit wann gibt es diese Belästigungen?
VP: Seit dem Jahr 2019.
LA: Wieso mussten sie dann 2025 auswandern?
VP: Einer meiner Brüder war schon im Iran, er hat aber keine Dokumente bekommen. Mein jüngerer Bruder war in er Türkei, er wurde nach Afghanistan abgeschoben. Er ist auch ausgereist und in den Iran. Danach ist meine Familie auch ausgereist. Sie hatten große Hoffnung, dass die Söhne Dokumente bekommen und sie eine Wohnung nehmen können, das ist aber nicht passiert.
Frage wird erklärt und wiederholt.
VP: Meine Brüder waren schon weg, ein Bruder war noch bei meinen Eltern, er wurde auch älter und meine Eltern hatten Angst, dass sie ihn kriegen, dass er geschlagen wird von ihnen. Meine Eltern hätten nichts machen können, sie waren viel mächtiger.“
Nach diesen Angaben wäre für die Ausreise im November 2025 ausschlaggebend gewesen, dass einer der Brüder älter geworden wäre und dieser dann Repressalien hätte ausgesetzt sein können, von denen er zuvor aufgrund seines Alters nicht betroffen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung vom 24.10.2023 an, dass sein jüngster Bruder 17 Jahre alt sei, die anderen Brüder seien 22 und 29 Jahre alt. Ausgehend davon müssten die Brüder des Beschwerdeführers im November 2025 19, 24 und 31 Jahre alt gewesen sei. Die Brüder der Beschwerdeführer waren daher schon davor volljährig, sodass nicht schlüssig ist, dass die Kernfamilie aufgrund des Alters der Brüder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen sollte.
Wie unter Punkt 2.4.3. auch näher dargelegt, waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Bedrohungen, die seine Eltern im November 2025 dazu veranlasst hätten aus Afghanistan zu fliehen, nicht glaubhaft, sodass auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft ist, dass die Familie des Beschwerdeführers die Stadt Kabul verlassen habe. Das Gericht geht daher auch aufgrund dieses Aspekts davon aus, dass die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers immer noch in der Stadt Kabul leben. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern aus Afghanistan ausgereist wären, kommt daher kein glaubhafter Kern zu.
Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein Foto über einen Mietvertrag betreffend ein Wohnobjekt im Iran vorgelegt hat (AS 99). Dieser Mietvertrag ist jedoch nur als Foto vorgelegt worden, sodass dessen Echtheit auch nicht überprüft werden kann. Das vorgelegte Foto ist zudem nur schlecht lesbar. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Mietvertrag selber an, dass keiner seiner Angehörigen Vertragspartner ist bzw. in diesem Vertrag genannt werden würde. Ob daher überhaupt ein Familienangehöriges etwas mit diesem Vertrag zu tun hätte, kann aus dem vorgelegten Foto daher auch nicht abgeleitet werden. Es ist dem Beschwerdeführer daher auch durch die Vorlage dieses Fotos nicht gelungen seinem Vorbringen, dass seine Eltern und Geschwister nun im Iran leben würden, einen glaubhaften Kern zu verleihen.
Den Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Kernfamilie Afghanistan verlassen habe und in den Iran geflohen sei, kommt daher nicht einmal ein glaubhafter Kern zu.
2.3.3. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist und er dort zur Schule gegangen ist. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Stadt Kabul bekannt.
2.3.4. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
2.3.5. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf oder bei seiner Kernfamilie in der Stadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, hat dort eine Schule besucht und gearbeitet. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Tanten und Onkel in Afghanistan zurückgreifen. Der eine Onkel väterlicherseits bewirtschaftet in Maidan Wardak noch Grundstücke, sodass insbesondere dieser Onkel mit den örtlichen Gegebenheiten sehr gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker abgeschlossen. Er spricht Paschtu und Dari und er kann auf diesen Sprachen lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in Afghanistan als KFZ-Mechaniker. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig und anpassungsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Der Beschwerdeführer kann in Kabul bei seiner Kernfamilie wohnen, in der Provinz Maidan Wardak kann der Beschwerdeführer bei der Suche nach einem Wohnraum und nach Arbeit von seinen Tanten und Onkeln unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.4.1. Zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von den Taliban aufgefordert worden sei eine Autobombe zu platzieren, er dies abgelehnt habe und er anschließend verdächtigt worden sei zwei Arbeitskollegen an die ehemalige afghanische Regierung verraten zu haben, die zu einer Haftstrafe verurteilt worden wären, weswegen hier auch eine private Feindschaft bestehe, ist auszuführen, dass bereits mit Bescheid vom 02.04.2025 sowie mit Erkenntnis vom 22.07.2025 diese Fluchtgründe als unglaubhaft beurteilt wurden.
Sofern der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16.03.2026 nunmehr vorbringt, dass im ersten Verfahren ausschließlich berücksichtigt worden wäre, dass aufgrund der Vorkommnisse in Afghanistan eine Feindschaft zu den Taliban bestehe, er tatsächlich in Afghanistan Probleme mit den Familien der ehemaligen Arbeitskollegen habe und daraus eine private Feindschaft entstanden sei, weswegen es sich hier um ein neues Vorbringen halte (AS 204), ist dem entgegen zu halten, dass er bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2024 nachstehende Angaben machte: „Ich werde sowohl von den Taliban als auch von den Familien der Gehilfen definitiv getötet“ (AS 85 im ersten Verfahren). Auch im Erkenntnis vom 22.07.2025 wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Die Familie der Gehilfen hätten den Beschwerdeführer deshalb als Spion bezeichnet, der Informationen betreffend die Bomben an die Behörden weitergegeben habe und sei dem Vater des Beschwerdeführers von den Taliban vorgeworfen worden, dass die Gehilfen wegen dem Beschwerdeführer festgenommen worden seien.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch eine private Feindschaft vorliegen würde, bereits umfassend berücksichtigt. Wie dem Erkenntnis vom 22.07.2025 zu entnehmen ist, ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft.
Aus den Angaben in der Einvernahme vom 16.03.2026 wird deutlich, dass der Beschwerdeführer sich auf seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren bezieht und er tatsächlich keine neuen Asylgründe geltend macht. Es wird daher derselbe Sachverhalt behauptet, sodass diesbezüglich eine bereits entschiedene Rechtssache vorliegt.
2.4.2. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2026 sowie am 16.03.2026 an, dass er seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz auch stelle, da die von ihm vorgelegten Drohbriefe im ersten Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Er habe damals zudem angegeben, dass er diese Drohbriefe bereits im Jahr 2020 bekommen habe, er wisse nicht aus welchem Grund das Jahr 2022 im ersten Verfahren vor dem Bundesamt festgehalten worden sei. Es ist für das Gericht auch aus nachstehenden Überlegungen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan jemals bedroht worden sei.
Zum einen machen die Angaben des Beschwerdeführers deutlich, dass das Vorbringen betreffend diese Drohbriefe bereits Bestandteil des ersten Asylverfahrens war, sodass betreffend diese Drohbriefe eine bereits entschiedene Rechtssache vorliegt. Darüber hinaus sind diesem Vorbringen zudem die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 21.11.2024 entgegen zu halten. Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan 2019 illegal verlassen habe. Im ersten oder 2. Monat 2022 sei er in der Türkei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden, am 09.06.2022 sei er mit einem iranischen Visum wieder aus Afghanistan ausgereist (AS 83). Ausgehend von diesen Angaben hätte sich der Beschwerdeführer von 2019 bis zum ersten oder zweiten Monat 2022 nicht in Afghanistan aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab in dieser Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.11.2024 auch an, dass er sich nach der Abschiebung aus der Türkei nach Afghanistan ein Zimmer in einem Apartment in Kabul gemietet habe. Seine Familie haben zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten, in denen stand, dass die Taliban Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan haben (AS 84 – im ersten Verfahren). Ausgehend von diesen Angaben, dass die Taliban in den Drohbriefen angegeben haben, dass diese Kenntnis über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan hätten, können diese Briefe nur nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, also aus einer Zeit nach dem ersten oder zweiten Monat 2022 stammen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 05.03.2026 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er die Briefe bereits seit sechs Jahren besitze und er diese im Jahr 2020 erhalten habe. Dies ist jedoch nicht mit seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 21.11.2024 in Einklang zu bringen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohbriefen sind daher nicht glaubhaft.
Auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zu Drohungen der Taliban gegen ihn und seine Familie sind aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft, sodass diesen Angaben nicht einmal ein glaubhafter Kern zukommt:
Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 21.11.2024 an, dass er diese Briefe im Jahr 2022 erhalten haben und diese auch seine Rückkehr nach Afghanistan nach seiner Abschiebung im Jahr 2022 aus der Türkei thematisieren. Den vorgelegten Drohbriefen (AS 99 und 101 im ersten Verfahren) ist jedoch nur zu entnehmen, dass der Vater aufgefordert werde den Sohn so schnell wie möglich der Militärkommission bzw. dem Militärkomitee in Maidan Wardak vorzuführen. Tatsächlich nimmt dieser Drohbrief keinen Bezug auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Der Inhalt der Drohbriefe und die Angaben des Beschwerdeführers über den Inhalt der Drohbriefe sind nicht miteinander in Einklang zu bringen.
Bei den vorgelegten Drohbriefen fällt zudem auf, dass diese mit dem 23.04.2020 sowie mit dem 26.4.2020 datiert sind. Es ist daher nicht anzunehmen, dass diese Drohbriefe der Familie des Beschwerdeführers erst 2022 zugestellt worden wären. Bereits aufgrund des Datums ergeben sich erhebliche Zweifel an den vorgelegten Drohbriefen. Im Drohbrief vom 23.04.2020 ist zudem enthalten, dass der Beschwerdeführer mit den ausländischen Besatzern zusammengearbeitet habe. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen, hätte der Beschwerdeführer sich jedoch geweigert eine Autobombe an den Fahrzeugen der ehemaligen Regierung zu platzieren, er habe den Taliban jedoch gesagt, dass er dies nicht mache. Im Anschluss sei er verdächtigt worden zwei Gehilfen der Werkstatt, die eine solche Autobombe platziert haben an die ehemalige afghanische Regierung verraten zu haben (AS 83 im ersten Asylverfahren). Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen, dass er mit ausländischen Besatzern zusammengearbeitet habe. Auch aus diesen Überlegungen kommt den Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht einmal ein glaubhafter Kern zu.
Zudem ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (LIB, Kap. 27). Aufgrund dieses Umstandes und der oben aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in den vorgelegten Drohbriefen, kommt diesen nicht einmal ein glaubhafter Kern zu.
Zudem können erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern diese können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen.
2.4.3. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Kernfamilie im November 2025 Afghanistan verlassen habe und in den Iran geflüchtet sei und dies eine neue Tatsache darstelle, die nun im Folgeantrag geltend gemacht werde, wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.2. verweisen. Diesen Angaben kommt nicht einmal ein glaubhafter Kern zu.
Zudem gab der Beschwerdeführer in dem Schreiben vom 03.02.2026 zu seinem Asylfolgeantrag (AS 93) an, dass er etwa vor ein bis zwei Monaten auch direkte mündliche Drohungen erhalten habe, die auch Morddrohungen umfasst haben. Aus Furcht vor Verfolgung sah sich die Familie des Beschwerdeführers somit gezwungen aus Afghanistan in den Iran zu fliehen. Solche Morddrohungen, die die Familie des Beschwerdeführers 2025 veranlasst hätten Afghanistan zu verlassen müssten jedenfalls einprägsam in Erinnerung bleiben. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt in der Einvernahme vom 05.03.2026 auf die Frage, wieso seine Familie aus Afghanistan ausgereist sei, an, dass diese belästigt und nicht in Ruhe gelassen wurde. Die Taliban kamen immer wieder zu ihnen nach Hause und sagten, dass die Familie, nachdem diese den Beschwerdeführer nicht ausgeliefert habe, eine andere Person ausliefern solle. Daher sei seine Familie gezwungen gewesen das Land zu verlassen (AS 145). Der Beschwerdeführer nannte in diesem Zusammenhang insbesondere keine direkt gegen ihn gerichteten Morddrohungen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Bedrohungen in Afghanistan sind daher in wesentlichen Punkten massiv widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 05.03.2026 auch zu seinem Vorbringen im Schreiben vom 03.02.2026, wonach es eine direkte mündliche Bedrohung gegen ihn gegeben habe, befragt. Der Beschwerdeführer machte dazu nachstehende Angaben (AS 147):
„LA: Ihre gewillkürte Vertretung führte in der Stellungnahme zu Ihrem Asylantrag aus, dass Sie „direkte mündliche Bedrohungen erhalten“ hätten. Was ist damit konkret gemeint?
VP: Damit ist gemeint, dass sie zu meinem Vater gingen und ihm gedroht haben. Sie kamen zu uns nach Hause. Die zwei Drohbriefe haben ich Ihnen schon gegeben.
LA: Da geht`s um die Drohungen aus dem Jahr 2020 und 2022?
VP: Diese Drohungen waren seit 2019 laufend, bis zum 11. Monat 2025, als meine Eltern ausreisten.“
Die Angaben des Beschwerdeführers zu Bedrohungen in Afghanistan waren vage und ausweichend. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer auch bei der Nachfrage durch das Bundesamt nicht konkret darlegen welche direkte und mündliche Drohung er erhalten habe. Es ist für das Gericht daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen bedroht worden wären, diesem Vorbringen kommt nicht einmal ein glaubhafter Kern zu.
2.4.4. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sich betreffend die Situation von Rückkehrern in Afghanistan seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025 keine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben hat, sodass hier jedenfalls ein bereits entschiedener Sachverhalt vorliegt.
2.4.5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, seit dem 22.07.2025 angeeignet hätte.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer seit dem 22.07.2025 eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 22.07.2025 eine gegen die Scharia oder die Taliban ablehnende Haltung habe.
2.4.6. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden. Es hat sich auch betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seit dem 22.07.2025 keine Änderung des Sachverhalts ergeben.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat zwar in der Stellungnahme zum Asylfolgeantrag vorgerbacht, dass auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, da sich die Sicherheitslage und die Menschenrechtsalge in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe. Es habe auch eine systematische Verfolgung von Personen, die mit der früheren Regierung oder die mit westlichen Organisationen in Verbindung gebracht werden, sowie von Rückkehren im Allgemeinen zugenommen und es existieren eine rechtsstaatlochen Garantien, sodass all diese Umstände eine Neubewertung der Gefährdungslage erforderlich machen würden. Mit diesem pauschalen Vorbringen ist der Beschwerdeführer den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation jedoch nicht substantiiert entgegen getreten, sodass diese dem Erkenntnis zu Grund gelegt werden.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
3.1.1. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
…“
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
3.1.2. In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdebehörde diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493 mwN; 25.04.2017, 2016/01/0307). Ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG hat daher zu unterbleiben, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 25.04.2002, 2000/07/0235). Nach der ständigen Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 30.06.2005, 2005/18/0197; 25.04.2017, 2016/01/0307).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028; 18.6.2014, Ra 2014/01/0029 mwN; 25.04.2017, 2016/01/0307). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN; 30.06.2005, 2005/18/0197 mwN; 15.03.2006, 2006/18/0020 mwN).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber (Beschwerdeführer) auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.1.3. Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Folgeantrag, wonach er im Jahr 2019 von den Taliban aufgefordert worden wäre eine Autobombe an militärischen Fahrzeugen der früheren Regierung zu platzieren, er dies abgelehnt habe und er in weiterer Folge verdächtig worden wäre zwei Arbeitskollegen an die ehemalige Regierung verraten zu haben, die zu Haftstrafen verurteilt worden wären, weswegen er von deren Familien und den Taliban in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei, ist auszuführen, dass bereits mit Bescheid vom 02.04.2025 und mit Erkenntnis vom 22.07.2025 diese Fluchtgründe als unglaubhaft beurteilt wurden.
Eine „entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber (Beschwerdeführer) auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Betreffend dieses Vorbringen war daher von einer entschiedenen Sache auszugehen, sodass der Folgeantrag diesbezüglich nicht berechtigt ist.
3.1.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag, dass im ersten Asylverfahren wesentliche Aspekte, nämlich die Drohbriefe, das Bestehen einer privaten Feindschaft und von Drohungen durch die Taliban nicht berücksichtigt worden wären, ist entgegen zu halten, dass dies bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war, über das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025 inhaltlich entschieden wurde.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).
Es liegt daher in diesem Bereich jedenfalls eine bereits entschiedene Rechtssache vor.
3.1.5. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Familie im November 2025 aufgrund von weiteren Bedrohungen Afghanistan verlassen habe und in den Iran geflüchtet sei, ist auszuführen, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers weist jedoch nicht einmal einen glaubhaften Kern auf, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht berechtigt ist.
3.1.5. Zu dem Vorbingen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Folgeantrag, wonach die systematische Verfolgung von Rückkehrern im Allgemeinen zugenommen habe, ist entgegen zu halten, dass sich dies nicht aus den Länderberichten ableiten lässt.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar und es liegt auch hier eine entschiedene Sache vor, da sich auch betreffend die Rückkehrsituation in Afghanistan keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit der letzten Entscheidung ergeben hat.
3.1.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025 eine westliche Orientierung oder eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung angeeignet hätte, die zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts führen würde.
3.1.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
§ 11 AsylG lautet:
"Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
3.2.3. Eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH vom 21.11.2025, Ra 2024/17/0023).
3.2.4. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.
Dass sich die Sicherheitslage seit dem ersten Bescheid verschlechtert habe, wird zwar im Verfahren, in der Stellungnahme vom 03.02.2026, vorgebracht, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegensteht und sich diese auch nicht wesentlich verändert hat.
Nach dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025, dass dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 695.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt keine Kämpfe und keine Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. In der Provinz Kabul (mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten (LIB 11-2025, Kap. 3, Kap. 5.1.).
Dem steht die Sicherheitslage gegenüber, die mit den Länderinformationen vom 31.01.2025, dem Erkenntnis vom 22.07.2025 zur Grunde gelegt wurde. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 695.000 Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 4 Kämpfe und einen Vorfall mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 4 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. In der Provinz Kabul (mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 113 Kämpfe und 14 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 97 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB 01-2025, Kap. 5.1)
Stellt man diese Zahlen gegenüber, so lässt sich keine maßgebliche Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Monaten ableiten, insbesondere ist die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak sehr stabil.
3.2.5. Das Gericht verkennt betreffend die Sicherheitslage nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen, sondern auf die östlichen Provinzen die direkt an Pakistan angrenzen oder in der Nähe liegen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage –keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat.
Das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt in Maidan Wardak, sohin in Zentral-Afghanistan und weit von der pakistanischen Grenze entfernt, die Provinz Maidan Wardak war bisher überhaupt nicht von Angriffen von Pakistan betroffen, in den östlichen Provinzen und der Stadt Kabul sind die Angriffe auf militärische Ziele gerichtet und Pakistan greift zivile Ziele und Zivilisten nicht systematisch und der Beschwerdeführer hat auch keine Verbindung zum Militär der Taliban, sodass er in diesem Zusammenhang nicht exponiert ist. Aufgrund dieser Umstände lassen die im Vorbringen zur Erstbefragung geltend gemachten Umstände, nämlich der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan, bereits von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK als ausgeschlossen erscheinen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Afghanistan aufgrund des Konflikts zwischen Pakistan und Afghanistan vor.
Hier sei zudem erwähnt, dass in der Beschwerde vom 01.04.2026 eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufgrund des Konflikts zwischen Afghanistan und Pakistan auch nicht mehr substantiiert vorgebracht wird. Die Beschwerde stützt sich als wesentliche Sachverhaltsänderung ausschließlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Kernfamilie mehr in der Stadt Kabul habe, sodass ihm dort die Lebensgrundlage entzogen sei.
3.2.6. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen.
Nach den Länderinformationen, die dem ersten Bescheid und dem Erkenntnis vom 22.07.2025 zu Grunde gelegt wurden, prognostiziert IPC für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 3. Die Provinzen Maidan Wardak und Kabul befanden sich in der IPC-Stufe 3.
Nach den Länderinformationen die dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt wurden, stellt sich die Versorgungslage wie folgt dar: In der Periode Mai 2025 bis Oktober 2025 sind von insgesamt 46 Millionen Einwohnern ca. 15,8 Millionen Einwohner (34 %) in IPC-Phase 1, 20,7 Millionen Einwohner (45 %) in IPC Phase 2, 7,9 Millionen Einwohner (17 %) in IPC-Phase 3 und 1,6 Millionen Einwohner (3 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Maidan Wardak sowie die Hauptstadt Kabul befinden sich in IPC-Phase 2.
Auch hier zeigt sich durch die Länderberichte, dass es tatsächlich seit der Erlassung des ersten Bescheides und des Erkenntnisses vom 22.07.2025 zu einer geringen Entspannung der Nahrungsmittelversorgung gekommen ist. Eine Verschlechterung des Sachverhalts hinsichtlich der Versorgungssicherheit seit dem Erkenntnisses vom 22.07.2025 lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten. Es ist daher auch unter diesem Aspekt nicht von einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen.
3.2.7. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0155).
Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr angab, dass er keine Kernfamilie mehr in Afghanistan habe, kommt diesem Vorbringen – wie oben ausführlich dargelegt – nicht einmal ein glaubhafter Kern zu.
Dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach ein Netzwerk aus Tanten und Onkeln in Afghanistan kein tragfähiges Netzwerk darstellen würden, da es nur auf die Kernfamilie ankomme, sind die aktuellen Länderinformationen entgegen zu halten. Nach diesen spielt auch die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Rückkehrer erhalten daher nicht nur Unterstützung von ihrer Kernfamilie, sondern von der erweiterten Familie. Dass dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffen würde, wurde vom Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt auch nicht substantiiert angegeben. Da sich auch der eine Onkel väterlicherseits um die Grundstücke der Kernfamilie in der Provinz Maidan Wardak kümmere, ist jedenfalls von einem engen familiären Rückhalt in der Familie auszugehen. Auch, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Paschtunen aus einem Kulturkreis stammt, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer von seinen Tanten und Onkel keine Unterstützung erhalten würde.
Es liegt daher auch in diesem Zusammenhang keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor.
3.2.8. Auch eine in der Person des Beschwerdeführers gelegene Sachverhaltsänderung, die betreffen die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Zudem kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Kabul bei seiner Kernfamilie oder in der Provinz Maidan Wardak im Heimatdorf grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
3.2.9. Das Gericht verkennt auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, er über Schulbildung und eine Berufsausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art 3 EMRK dar.
Zudem lässt sich auch aus den aktuellen UNHRC-Richtlinien aus September 2025 betreffend eine Rückkehr nach Afghanistan keine wesentliche Sachverhaltsänderung betreffend die Sicherheits-, Versorgungs- oder Menschenrechtslage ableiten. Es liegt daher auch durch die aktuelleren UNHCR Richtlinien aus September 2025, die erst nach dem Erkenntnis vom 22.07.2025 erlassen wurden, keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor.
3.2.10. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.0.3.2026 verweist, ist diesem entgegen zu halten, dass zum einen keine Bindungswirkung betreffend Erkenntnisse anderer Beschwerdeführer besteht, zum anderen liegt hier auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Da die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Kabul ein Haus und in der Provinz Maidan Wardak mehrere Grundstücke besitzt und zudem die Tanten und Onkel über Arbeitsstellen verfügen, ist diese Familie nicht dem geringen Prozentsatz der Bevölkerung zuzurechnen, die in IPC-Stufe 3 oder IPC-Stufe 4 zu verordnen ist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung, eine Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung, sodass er sich nach anfänglichen Schwierigkeiten auch selber erhalten kann.
Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht durch den Verweis auf diese andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine seit dem Erkenntnis vom 22.07.2025 eingetretene wesentliche Veränderung des Sachverhalts im gegenständlichen Verfahren aufzuzeigen.
3.2.11. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4. 3 Der Sohn des Onkels des Vaters des Beschwerdeführers lebt in Österreich, mit diesem telefoniert der Beschwerdeführer einmal im Monat oder alle zwei Monate. Einmal hat der Beschwerdeführer diesen auch besucht. Es fehlt daher zu diesem Verwandten die erforderliche Beziehungsintensität um von einem schutzwürdigen Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich darüber hinaus keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige und er lebt hier auch nicht in einer familienähnlichen Beziehung. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer am 02.11.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang seines Asylverfahrens nicht ab, sondern reiste nach Deutschland weiter. Er wurde am 24.10.2023 nach Österreich abgeschoben und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügt daher, insbesondere da er sich dem Asylverfahren in Österreich bereits entzogen hat, über einen nur sehr kurzen Aufenthalt in Österreich.
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, wobei sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2025 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.07.2025 ebenfalls abgewiesen wurde. Zudem missachtete der Beschwerdeführer bereits seine gegen ihn erlassene rechtskräftige Rückkehrentscheidung und stellte den gegenständlichen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich daher seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein.
Der Beschwerdeführer befindet sich erneut in der Grundversorgung und lebt von öffentlichen Geldern. Er hat zwar eine Einstellungszusage, er ist am Arbeitsmarkt in Österreich derzeit jedoch nicht integriert. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Insgesamt kann daher nicht von einer außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er sein bisheriges Leben bis zur Ausreise dort verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und war dort jahrelang erwerbstätig. Er spricht auch Dari sowie Paschtu und er kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, nämlich seine Eltern, Geschwister, Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass er sich in Afghanistan wieder eingliedern wird können.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war und der bereits im ersten Verfahren negativ entschieden wurde sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
3.4.5. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte zwar einzelne Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
Zudem haben sich seit dem Erkenntnis vom 22.07.205 auch keine Umstände ergeben, die nunmehr ein schützenswertes Privat- oder Familienleben beim Beschwerdeführer annehmen lassen würden.
3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.7. Die Beschwerde war daher auch betreffend diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2025 verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Somalia für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
3.5.3. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
…“
3.6.2. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Da gegenständlich eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG erging, entspricht der Entfall der Ausreisefrist den gesetzlichen Bestimmungen.
3.6.3. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet zurückzuweisen.
3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
3.8.1. Mit § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG wird das Ziel verfolgt, die vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile (vgl. dazu auch § 21 Abs. 2 BFA-VG) abzuschließen, und zwar insbesondere dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde (VwGH vom 24.04.2025, Ra 2024/18/0150).
Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (VwGH vom 29.03.2019, Ra 2018/20/0539).
3.8.2. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 ABs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.8.3. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bereits geklärt war und zudem die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren besonderen Verfahrensvorschriften folgt, konnte die Durchführung der mündlichen Verhandlung unterbleiben.
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