Bundesverwaltungsgericht G312 2324440-1

G312 2324440-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2026

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Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht G312 2324440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2324440.1.00

Spruch

G312 2324440-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026, zu Recht:

A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den tschechischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 9 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF wiederholt Körperverletzungen bzw. schwere Körperverletzungen sowie Drohungen begangen habe, wobei sich sein gewalttätiges Verhalten insbesondere gegen seine Freundin bzw. Lebensgefährtin gerichtet habe. Der BF sei daher nicht gewillt, sich im Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Bei seinem strafbaren Verhalten handle es sich zudem nicht um eine einmalige Kurzschlusshandlung, sondern um ein wiederkehrendes Verhaltensmuster. Der BF habe offenbar keine Veranlassung gesehen, sein gewalttätiges Verhalten zu reflektieren oder zu ändern, sondern die Gewaltausübung gegenüber seiner Lebensgefährtin niederschwellig damit gerechtfertigt, von dieser ausgenutzt worden zu sein. Dies lasse auf eine besonders niedrige Hemmschwelle im Bereich der Gewaltausübung schließen.

Der BF erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er sich seit dem Jahr 2021 in Österreich aufhalte. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei bis zu seiner Erkrankung in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden. Die Mutter des BF lebe seit vielen Jahren in Österreich und sei gesundheitlich beeinträchtigt. Der BF sei nach Österreich eingereist, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und zugleich die Pflege sowie Unterstützung seiner Mutter sicherzustellen. Aus denselben Gründen strebe er auch weiterhin einen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Weiters habe er während der Haft eine Antigewalttherapie absolviert und beabsichtige, weitere therapeutische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Er verhalte sich im Strafvollzug vorbildlich und gehe einer Beschäftigung nach. Nach seiner Haftentlassung werde er seine frühere berufliche Tätigkeit bei jenem Arbeitgeber wieder aufnehmen, bei dem er bereits vor der Inhaftierung beschäftigt gewesen sei. Zudem bereue der BF seine Straftaten zutiefst und beabsichtige, künftig ein straffreies Leben zu führen. Vor dem Hintergrund seines Gesamtverhaltens erweise sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025, G312 2324440-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 24.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF (via Videokonferenz aus der Justizanstalt), seine Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Tschechisch teilnahmen. Die Mutter des BF, XXXX , geboren am XXXX , wurde als Zeugin via Videokonferenz (anwesend im Bezirksgericht Gmünd) einvernommen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Tschechien) geboren und ist tschechischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Tschechisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF leidet an Rückenbeschwerden, ist jedoch gesund und arbeitsfähig.

Er absolvierte in Tschechien 9 Jahre lang die Grundschule sowie eine dreijährige Berufsausbildung zum Koch und Kellner, welche er erfolgreich abschloss. Nach Abschluss seiner Schul- und Berufsausbildung war der BF in Tschechien als Fabriksarbeiter sowie auf mehreren Baustellen tätig. Eine Tätigkeit als Koch bzw. Kellner übte der BF jedoch lediglich einmal kurzfristig aus und war anschließend in diesem Berufsfeld nicht mehr tätig. Der BF hielt sich zwischenzeitig ebenso in England auf.

1.2. Der BF trat im Zeitraum von 2012 bis 2017 kurzzeitig in Österreich mit zeitweisen Wohnsitzmeldungen auf und befand sich weiters von Juli bis August 2017 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Krems.

Zuletzt reiste er laut eigenen Angaben im Jahr 2021 ins Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf.

1.3. Der BF wurde in Tschechien einschlägig vorbestraft, und zwar:

– im April 2010 wegen Vermögensdelikten und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, deren Vollzug bedingt nachgesehen wurde. Die gewährte bedingte Nachsicht wurde im April 2014 endgültig nachgesehen;

– im März 2013 wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollzug bedingt nachgesehen wurde. Die gewährte bedingte Nachsicht wurde im März 2015 endgültig nachgesehen;

– im April 2018 wegen Erpressung mittels Gewalt und gefährlicher Drohung unter Verwendung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug bedingt nachgesehen wurde. Die gewährte bedingte Nachsicht wurde im Juni 2023 endgültig nachgesehen.

1.4. Im Bundesgebiet wurde gegen den BF im Oktober 2016 ein Waffenverbot ausgesprochen, das bis August 2026 gültig ist.

Weiters bestehen gegen ihn insgesamt 15 kriminalpolizeiliche Vormerkungen, und zwar wegen Diebstahls (durch Einbruch), vorsätzlicher Körperverletzung, Erpressung, Verabreichung alkoholischer Getränke an Jugendliche, gefährlicher Drohung sowie Verbreitung von Drogen

Am XXXX wurde der BF festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Er weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit, verurteilt.

Am XXXX wurde der BF neuerlich festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die mit Urteil am XXXX ausgesprochene bedingte Strafnachsicht wurde am XXXX widerrufen.

Der BF war schuldig,

I./ in der Nacht von XXXX auf den XXXX versucht zu haben, seine Lebensgefährtin vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihr einen wuchtigen Schlag versetzte, wodurch sie mit dem Kopf gegen den Türstock prallte und mehrere Minuten lang das Bewusstsein verlor, und ihr in weiterer Folge zahlreiche wuchtige Schläge mit der Faust und der flachen Hand gegen das Gesicht, den Hals- und Rückenbereich versetzte, sie in die Unterarme biss sowie kräftig an den Oberarmen packte und zwickte, wodurch sie mehrere geschwollene Kopfschwartenhämatome, eine flächige Hämatomverfärbung und eine Schwellung des gesamten Gesichtes sowie der rechten Halsseite mit halbkugelförmiger Schwellung rechtsseitig an der Stirn und beidseitigem stark geschwollenem Monokelhämatom, beidseitige Blutungen unter die Augenbindehaut, eine Verkrustung an der Oberlippe, Hämatome an der linken Rückenhälfte, an beiden Schultern, an beiden Oberarmen und am linken Handrücken, eine Verkrustung am linken Handrücken, eine Verschorfung streckseitig am linken Mittelfinger, Menschenbisswunden an beiden Unterarmen, einen Bruch der VI. und VII. Rippe links sowie eine Gehirnerschütterung erlitt, wobei es beim Versuch blieb, weil seine Lebensgefährtin lediglich die angeführten insgesamt leichten Verletzungen erlitt.

II./ im Dezember 2023 seine Lebensgefährtin am Körper verletzt und versucht zu haben, dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, indem er ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, infolge dessen sie mehrere Minuten bewusstlos war, und ihr anschließend weitere Schläge gegen den gesamten Körper zufügte. Dadurch erlitt sie eine Gehirnerschütterung sowie mehrere Hämatome. Beim Versuch blieb es insofern, als die Lebensgefährtin letztlich lediglich die genannten leichten Verletzungen davontrug.

III./ im Zeitraum von September 2023 bis Februar 2024 in zahlreichen Angriffen seine Lebensgefährtin am Körper leicht verletzt zu haben, indem er sie nahezu täglich schlug, zwickte, an den Haaren riss, an den Oberarmen packte und festhielt, sie würgte sowie biss und ihr mit der Hand Mund und Nase zuhielt und den Kopf fest erfasste und verdrehte. Dadurch schlug er ihr bei zumindest einem Vorfall im Oktober 2023 einen Backenzahn aus und verursachte insgesamt durch die wiederholten Angriffe körperliche und psychische Schmerzen unterschiedlichen Ausmaßes sowie Hämatome und Bisswunden.

IV./ im Zeitraum von September 2023 bis Februar 2024 in mehreren Angriffen seine Lebensgefährtin widerrechtlich gefangen gehalten zu haben, indem er sie wiederholt ohne ihre Zustimmung in der im zweiten Stock gelegenen Wohnung einsperrte, obwohl sie über keinen Schlüssel verfügte, wodurch ihr das Verlassen der Wohnung jeweils für Zeiträume von bis zu einer Stunde unmöglich gemacht wurde.

Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die mehreren Gewalttaten gegen die damalige Lebensgefährtin als nahe Angehörige, die über die Voraussetzung des § 39 Abs. 1a StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen gewertet, mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

1.5. Der BF befindet sich seit Februar 2024 in Strafhaft (derzeit in der Justizanstalt XXXX ) und nahm im Zeitraum von Oktober 2024 und Jänner 2025 in der Justizanstalt Krems an einem Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil.

Der BF verfügt seit Mai 2023 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung. Er ging erstmals ab Februar 2012 in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und war zuletzt von August 2022 bis April 2024 im Bundesgebiet beschäftigt. Darüber hinaus verfügt der BF über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis des BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Bundesgebiet lebt die Mutter des BF (die einvernommene Zeugin), die sich seit etwa 2014 im Bundesgebiet aufhält. Die Mutter des BF befindet sich seit April 2019 im Alterspensionsbezug und verfügt seit Mai 2023 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung.

Der Mutter des BF wurde laut ihren eigenen Angaben zwei Mal an den Hüften operiert, wobei bei ihr eine Beinlängendifferenz bestehe, welche sich negativ auf die Wirbelsäule auswirke. Darüber hinaus gab sie an, an einer Lungenerkrankung zu leiden. Sie ist jedoch nicht auf eine ausschließliche Pflege oder Unterstützung durch den BF angewiesen.

1.6. In Tschechien leben zwei Schwestern des BF, wobei zu einer von ihnen regelmäßiger Kontakt besteht. Eine weitere Schwester hält sich in den USA auf.

1.7. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie seines tschechischen Reisepasses. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Strafurteil vom 10.07.2024 entnommen werden.

Der festgestellte Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit in Tschechien sowie seinem zwischenzeitigen Aufenthalt in England ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 9).

2.2. Der festgestellte letzte Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet im Jahr 2021 entspricht ebenso seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Der Aufenthalt des BF in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX von Juli bis August 2017 ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Die (einschlägigen) Verurteilungen des BF in Tschechien konnten den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Strafurteils vom 10.07.2024 entnommen werden, das sich wiederum auf einen eingeholten ECRIS-Auszug stützte.

2.4. Die Erlassung des Waffenverbots sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem Abschlussbericht bzw. dem Kurzbrief der Landespolizeidirektion XXXX jeweils vom 23.02.2024.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem im Akt einliegenden zuletzt ergangenen Strafurteil vom 10.07.2024.

2.5. Aus dem eingeholten Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sich der BF seit Februar 2024 in Haft befindet, welche er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.

Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wurde dem BF im Mai 2023 eine unbefristete Anmeldebescheinigung ausgestellt. Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Seitens des Rechtsvertreters des BF wurden Bestätigungen über die Teilnahme an Antigewalt-Therapien in der Justizanstalt vom XXXX vorgebracht.

Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Mutter im Allgemeinen sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus deren Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 f.) sowie aus einem sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister und einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Zur behaupteten Abhängigkeit der Mutter vom BF ist auszuführen, dass zwar glaubhaft erscheint, dass sie gesundheitlich eingeschränkt ist, jedoch weder sie noch der BF im gesamten Verfahren substantiiert darzulegen vermochten, dass eine unabdingbare Abhängigkeit der Mutter vom BF im Bundesgebiet besteht. Wenngleich dabei anzuerkennen ist, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet für diesen subjektiv wünschenswert sein mag, vermag dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

Die einvernommenen Verfahrensparteien vermochten im gesamten Verfahren nicht substantiiert darzulegen, welche konkreten Pflege- oder Unterstützungsleistungen der BF tatsächlich erbringt. Nach Angaben der einvernommen Zeugin wird sie zudem von Nachbarn unterstützt (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Da sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, ist die Mutter auch aus diesem Grund nicht ausschließlich auf seine pflegerische Unterstützung angewiesen.

Dazu kann es im Lichte der Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems in Österreich als erwiesen angesehen werden, dass der Pflegebedarf der Mutter des BF durch die im Rahmen des österreichischen Pflegewesens vorhandenen Systeme der sozialmedizinischen Versorgungsdienste bzw. medikamentöse bzw. therapeutische Behandlung, mobile, teilstationäre und stationäre Dienste, Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen, alternative Wohnformen, Case- und Caremanagement, mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungdienste angeführt) gedeckt wird.

Es steht somit fest, dass seine Mutter nicht auf die ausschließliche Pflege bzw. Unterstützung durch den BF angewiesen ist.

2.6. Die Feststellungen zu seinen Anbindungen in seinem Herkunftssaat sowie in den USA beruhen ebenso auf seinen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 9).

2.7. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten. Dieses manifestiert sich zunächst in insgesamt sechs Vorstrafen im EU-Ausland, wobei vier dem Bereich der Gewaltkriminalität zuzuordnen sind. Bereits diese wiederholte Delinquenz dokumentiert eine nachhaltig fehlende Bereitschaft, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die im Ausland verhängten strafrechtlichen Sanktionen vermochten den BF offenkundig nicht zu einem rechtskonformen Verhalten anzuhalten. Er hält sich vielmehr seit dem Jahr 2021 (erneut) im Bundesgebiet auf und wurde bereits im September 2021 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung strafgerichtlich verurteilt. In weiterer Folge wurde er wegen im Zeitraum von September 2023 bis Februar 2024 begangener Straftaten, nämlich des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die wiederholte Delinquenz in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise begründet zudem eine besonders ungünstige Zukunftsprognose. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte sich der BF nicht hinreichend einsichtig. Vielmehr versuchte er sein strafbares Verhalten auf Alkoholkonsum sowie seine damalige Lebenssituation zurückzuführen. Einen nachvollziehbaren Nachweis dafür, dass von ihm künftig keine Gefährdung mehr ausgeht, vermochte er somit nicht zu erbringen. Seine Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf allgemeine Beteuerungen, künftig ein besserer Mensch sein und sich ordnungsgemäß verhalten zu wollen (vgl. Verhandlungsschrift S. 11 f.), ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung oder eine signifikante Verringerung der Gefährlichkeit ersichtlich geworden wären. Insbesondere konnte der BF nicht plausibel darlegen, weshalb trotz bereits zuvor bestehender familiärer Bindungen künftig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen werden sollte. Aus seinem Aussageverhalten sowie dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung ließen sich weder eine ernsthafte Verantwortungsübernahme noch Reue ableiten. Eine erkennbare Distanzierung vom strafrechtswidrigen Verhalten ist trotz des erlittenen Haftübels somit bislang nicht erfolgt und kann eine nachhaltige Wesensänderung im Sinne eines gefestigten Gesinnungswandels ohnehin regelmäßig nur durch einen längeren Zeitraum strafrechtlichen Wohlverhaltens in Freiheit indiziert werden. Vor dem Hintergrund der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, der raschen neuerlichen Delinquenz nach Einreise, der erheblichen Schwere der zuletzt im Bundesgebiet begangenen Gewaltstraftaten sowie der fehlenden Einsicht ist daher von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(….)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als tschechischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Da der BF, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, das sich zunächst in seinen sechs Verurteilungen in Tschechien widerspiegelt, von denen vier einschlägiger Natur sind.

In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).

So hielten ihn auch bereits die gegen ihn in Tschechien verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht davon ab, nach seiner erneuten Einreise in Österreich abermals straffällig zu werden. Vielmehr reiste er im Jahr 2021 erneut in das Bundesgebiet ein und wurde noch im September 2021 sowie im Zeitraum von September 2023 bis Ende Februar 2024 zum zwei Mal in Bundesgebiet straffällig, weshalb er zuletzt aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Freiheitsentzugs gegen seine Ex-Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde.

Bereits die zeitliche Nähe zwischen Einreise und Deliktsbegehung indiziert, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren, und lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen.

Das vom BF gezeigte Verhalten, auch die auf seine Alkoholabhängigkeit zurückzuführenden, überwiegend mit Gewalt in Verbindung stehenden Taten, lassen zudem eine massive kriminelle Energie erkennen. Dies wird auch durch dessen teils einschlägige Verurteilungen in seinem Heimatstaat unterstrichen. Letztlich fand der BF im gesamten Verfahren keine Worte hinsichtlich seiner Schuld und Verantwortung, sodass er eine Reue oder gar Einsicht nicht zu vermitteln vermochte. Vor dem Hintergrund, dass er trotz wiederholter einschlägiger Vorverurteilungen in nur kurzen Zeitabständen wiederholt teils einschlägig derelinquierte und die Alkoholabhängigkeit des BF als massiver Faktor für dessen Straffälligkeiten und Rückfälle anzusehen ist, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht prognostizieren.

Das gegenüber der Ex-Lebensgefährtin des BF gesetzte gewalttätige Verhalten stellt zudem einen gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität einer nahestehenden Person im engen sozialen Naheverhältnis dar, wobei derartige Übergriffe im häuslichen Bereich regelmäßig als besonders prognoserelevant zu werten sind, da sie auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft sowie eine eingeschränkte Konflikt- und Impulskontrolle schließen lassen. Aufgrund der Begehung im unmittelbaren privaten Lebensbereich ist von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal gerade im partnerschaftlichen Verhältnis typischerweise wiederkehrende Eskalationssituationen auftreten können. Durch das Gesamtverhalten des BF, welches zu rechtskräftigen Verurteilungen und Freiheitsstrafen geführt hat, hat der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit anderer Personen und somit seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten wiederholt zum Ausdruck gebracht und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der BF hat daher sowohl im Inland als auch im Ausland wiederholt Straftaten gesetzt. Dass er ungeachtet dieser strafrechtlichen Sanktionen erneut straffällig wurde, zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten und von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist.

Dem Strafurteil vom Juli 2024 konnte zudem entnommen werden, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und die sonst zu erwartenden Folgen der Taten auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft die ausgesprochene Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht und einer solchen bedurfte, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere gegen die körperliche Integrität oder die Freiheit anderer, abzuhalten.

Auch die insgesamt 15 strafrechtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Zusammenhang mit Diebstahl (durch Einbruch), vorsätzlicher Körperverletzung, Erpressung, Verabreichung alkoholischer Getränke an Jugendliche, gefährlicher Drohung sowie Verstößen im Zusammenhang mit Suchtmitteln sprechen deutlich dagegen, dass der BF gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass es sich nicht um einen einmaligen oder vereinzelten Vorfall handelt, sondern um eine Vielzahl einschlägiger Übertretungen. Die wiederholte Tatbegehung indiziert somit eine nachhaltige Missachtung des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Personen.

Abgerundet und maßgeblich geprägt wird die Gefährdungsprognose ebenso durch das im Oktober 2016 ausgesprochene und bis August 2026 gültige Waffenverbot gegen den BF. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Zukunftsprognose kommt diesem Umstand erhebliches Gewicht zu, zumal das fortbestehende Waffenverbot dokumentiert, dass die sicherheitsrechtliche Gefahreneinschätzung weiterhin aufrecht ist und bislang keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Stabilisierung oder einen Wegfall der Gefährdungsmomente vorliegen.

Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)

Der BF befindet sich seit Februar 2024 in Haft und wird er somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegen müssen.

Wenngleich der BF im Zeitraum von Oktober 2024 und Jänner 2025 in der Justizanstalt an einem Behandlungsprogramm für Gewalttäter teilgenommen hat und dieses Engagement grundsätzlich positiv zu würdigen ist, vermag dies für sich genommen noch keine entscheidungswesentliche Prognoseänderung zu begründen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass frühere therapeutische Interventionen sowie bereits verbüßte Haftstrafen keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken konnten. Trotz wiederholter Konfrontation mit den strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns kam es vielmehr zu weiteren einschlägigen Delikten, was auf eine bislang fehlende Stabilisierung und mangelnde dauerhafte Distanzierung vom bisherigen alkoholsuchtbedingten Lebensstil schließen lässt. Im gegenständlichen Fall liegen auch keine konkreten, objektivierbaren Anhaltspunkte vor, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine nunmehrige grundlegende Verhaltensänderung schließen lassen würden, zumal keine Hinweise auf eine gefestigte Abstinenzmotivation oder ein tragfähiges soziales Umfeld bestehen, die eine nachhaltige Resozialisierung unterstützen könnten.

Auch konnte vom BF nicht nachvollziehbar und glaubhaft aufgezeigt werden, weshalb gerade zum jetzigen Zeitpunkt von einem grundlegenden Einstellungswandel auszugehen wäre. Die bloße Teilnahme an einer Suchtbehandlungsgruppe innerhalb der Justizanstalt stellt zwar einen ersten Schritt dar, reicht jedoch ohne weitergehende, belegbare Stabilisierungsschritte nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer nachhaltigen Besserung auszugehen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074).

Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes führen können.

Durch den Aufenthalt seiner aufenthaltsberechtigen Mutter verfügt der BF zweifelsfrei über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.

Insoweit durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Mutter eingeschränkt wird, gilt jedoch anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztaten, eine Trennung von seiner Mutter bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung.

Eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Mutter ist zudem gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (siehe etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 und 23.03.2017, Ra 2016/21/0199).

Auch konnte der BF eine ausschließliche Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Mutter nicht substantiiert darlegen. Ebenso wenig wurde nachvollziehbar begründet, weshalb gerade er als einzige Person zur Übernahme der Pflege- bzw. Betreuungsleistungen erforderlich sein sollte. Eine entsprechende zwingende persönliche Abhängigkeit oder Unersetzbarkeit des BF im Hinblick auf die Betreuung der Mutter ist daher nicht erkennbar.

Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Mutter ist zudem mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Tschechien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Tschechien zumutbar. Es ist dem BF zudem jedenfalls zumutbar den Kontakt mit seiner Mutter über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Desweitern steht es ihr frei, den BF im Heimatland zu besuchen.

Zwar ging der BF immer wieder einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, jedoch waren seine jeweiligen Arbeitsverhältnisse immer nur von kurzer Dauer. Somit sind auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht hervorgekommen. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Der BF geht seit April 2024 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach und ist damit auch nicht selbsterhaltungsfähig.

Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zu seinem Herkunftsstaat aufweist. Er ist in Tschechien geboren, hat den Großteil seines Lebens dort verbracht und verfügt über Berufserfahrung weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken sprachlichen und privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Dem BF ist es daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Tschechien niederzulassen. Er ist gesund, arbeitsfähig und spricht Tschechisch. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen.

Somit stellt die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes einen vergleichsweise sehr geringen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF dar. Dem gegenüber steht das vom BF gesetzte Verhalten, weshalb von ihm eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit neun Jahren als nicht angemessen. Dies aus den folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Seit der Begehung der letzten Straftat ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen, zumal sich der BF auch nach wie vor in Strafhaft befindet. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von neun Jahren jedoch als zu hoch bemessen anzusehen. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre herabzusetzen.

Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sieben Jahre erweist sich im vorliegenden Fall angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, zumal seine fehlende Reue auch daran erkennbar ist, dass er sein Fehlverhalten trotz rechtskräftiger Verurteilung relativierte und versuchte, seine begangenen Straftaten mit seiner Alkoholsucht sowie seinen schwierigen persönlichen Lebensverhältnissen zu rechtfertigen. Daraus konnte keine – wie von ihm behauptete – Besserung seines Verhaltes erkannt werden. Insbesondere die Aggressivität und Bereitschaft des BF, Gewalt anzuwenden bzw. mit solcher zu drohen, lassen eine geringere Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht zu.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 05.11.2025, G312 2324440-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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