Bundesverwaltungsgericht W182 2315829-1

W182 2315829-1Tribunal Administrativo Federal20 de abr. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W182 2315829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2315829.1.00

Spruch

W182 2315829-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2025, Zl. 1342601708/250469733, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheids behoben werden und ausgesprochen wird, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige des Königreichs Thailand und stellte am 11.01.2023 bei der österreichischen Botschaft in Bangkok einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Schüler“, welcher ihr von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 23.02.2023 mit Gültigkeit bis 04.02.2024 erteilt wurde.

In weiterer Folge reiste die BF etwa im März/April 2023 mit einem Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels legal ins Bundesgebiet ein. Am 12.02.2024 wurde der Aufenthaltstitel auf Antrag der BF von der Bezirkshauptmannschaft XXXX bis zum 05.02.2025 verlängert.

2. Am 24.03.2025 erkundigte die BF sich bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX um einen „Verlängerungstermin“, wobei auffiel, dass ihr Aufenthaltstitel bereits mit 05.02.2025 abgelaufen ist. Der BF wurde am 28.03.2025 ein entsprechender Termin eingeräumt, bei dem sie bei der Niederlassungsbehörde in Begleitung ihrer Mutter, einer thailändischen Staatsangehörigen, sowie ihres „Stiefvaters“, eines Schweizer Staatsangehörigen, sinngemäß vorbrachte, dass sie einfach darauf vergessen habe, ihren Aufenthaltstitel zu verlängern, und dies nicht mit Absicht getan habe. Es tue ihr sehr leid. Sie sei auch bereit, eine Buße zu bezahlen.

Die Niederlassungsbehörde benachrichtigte am 31.03.2025 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) darüber, dass die BF hinsichtlich ihrer bis zum 05.02.2025 befristeten Aufenthaltsberechtigung Schüler nicht rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe, wobei der abgelaufene Aufenthaltstitel eingezogen und eine Anzeige gemäß § 120 FPG gegen die BF erlassen worden sei.

3. Der BF wurde am 03.04.2025 seitens des Bundesamtes eine Verständigung der Beweisaufnahme und eine Verpflichtung zur selbstständigen Ausreise zugestellt, mit der ihr zu Kenntnis gebracht wurde, dass ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, wobei ihr die Möglichkeit gewährt wurde, Stellung zu beziehen. In einer vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF eingebrachten Stellungnahme vom 09.05.2025 wurde im Wesentlichen erneut darauf hingewiesen, dass die BF übersehen habe, dass ihr Aufenthaltstitel abgelaufen sei. Sie wolle jedoch ihre in Österreich begonnene Ausbildung fortführen, wobei der Antrag gestellt wurde, von einer Rückkehrentscheidung jedenfalls bis Ende des Schuljahres Abstand zu nehmen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Strafe von Euro 500, die von der Landespolizeidirektion XXXX wegen § 120 FPG gegen sie erlassen worden sei, bereits bezahlt worden sei.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2025 wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG) gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das Bundesamt ging im Wesentlichen davon aus, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel verfüge, welcher sie berechtigen würde, sich im Schengenraum legal aufzuhalten, wobei feststehe, dass sie die Absicht habe, sich in Österreich niederzulassen. Sie sei derzeit Schülerin in einer Schule in Österreich, ihre Eltern würden sich in der Schweiz aufhalten. Sie würde über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und habe auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können. Nach Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung sei notwendig und gesetzlich vorgesehen, um den illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden. Die BF habe sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, ihr Verhalten zu überdenken und von der Begehung der Straftat abzusehen.

5. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF und ihre Eltern schlichtweg übersehen bzw. vergessen haben, den Aufenthaltstitel rechtzeitig zu verlängern. Die BF sei Schülerin in einer XXXX in Österreich und habe das Schuljahr positiv absolviert. Sie wolle diese Ausbildung bzw. Schule fortführen und positiv abschließen. Die BF wohne in XXXX und habe zu ihren Eltern in der Schweiz sowie zu zahlreichen Mitschülern ein enges Verhältnis. Sie sei sozial integriert und würden ihre Eltern für ihren Unterhalt aufkommen. Es bestehe tatsächlich ein Familienleben mit ihren Eltern in der Schweiz. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sei hoch, weil sie eine wichtige Ausbildung in Österreich absolviere. Es wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

6. Die BF wurde anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.03.2026 im Beisein ihrer Mutter, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetsch für die Sprache Thailändisch einvernommen. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, der Niederlassungsbehörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts.

Von der BF wurden weitere Beweismittel wie u. a. ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/2025, eine Schulnachricht vom Schuljahr 2025/2026, eine Schulbesuchsbestätigung für den Schulbesuch bis Juni 2026, Versicherungsbestätigungen für eine private Kranken- und Unfallversicherung und ein Meldezettel vorgelegt sowie eine Zahlungsbestätigung über 500 € mit Schriftsatz vom 16.03.2026 nachgereicht.

7. Mit Beschwerdeergänzung vom 07.04.2026 wurde für die BF für den Fall, dass ihr kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde und die Rückkehrentscheidung auch nicht vorübergehend für unzulässig erklärt werde, in eventu ergänzend beantragt, zumindest die Frist für die freiwillige Ausreise bis 20.07.2026 zu verlängern. Eine allfällige Abschiebung der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt, mitten im Schuljahr, würde eine unverhältnismäßige Härte darstellen, da sie sich in Ausbildung befinde - wobei sie schon 2,5 Jahre investiert habe - und das Schuljahr erst im Juli 2026 ende. Die Rückkehrentscheidung hätte zur Folge, dass sie ihre begonnene Ausbildung nicht ordnungsgemäß beenden könnte, was ihre weitere berufliche und persönliche Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Gerade in Hinblick auf ihr junges Alter und die bereits investierte Zeit und die bereits gezeigte Integrationsbereitschaft, sei dem Abschluss ihrer Schulausbildung besondere Bedeutung beizumessen. Es sei daher im Sinne der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Zukunft geboten, der BF den Verbleib im Bundesgebiet zumindest bis zum Abschluss ihrer Ausbildung im Juli 2026 zu ermöglichen. Bei der Frist für die freiwillige Ausreise sei zu berücksichtigen, dass das laufende Schuljahr erst am XXXX 2026 ende und die BF daher bis zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Ausbildung beschäftigt sei. Im Anschluss daran benötige sie eine angemessene Frist, um ihre notwendigen organisatorischen und persönlichen Vorbereitungen für eine freiwillige Ausreise zu treffen. Der derzeit festgelegte letzte Tag, der 20.07.2026, lasse für die Vorbereitungen einen kurzen, aber notwendigen Zeitraum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige des Königreichs Thailand, gehört der Volksgruppe der Thai an und stammt aus der Stadt XXXX in Thailand. Ihre Identität steht fest (vgl. Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 13.03.2026, Reisepass).

Sie reiste im März/April 2023 mit einem Visum D legal ins Bundesgebiet ein (vgl. Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX ).

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat in Thailand eine internationale Schule ohne Matura abgeschlossen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.03.2026).

Sie hat sich legal aufgrund des zuletzt bis zum 05.02.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Schüler“ im Bundesgebiet aufgehalten. Sie hat von sich aus am 24.03.2025 Kontakt mit der Niederlassungsbehörde aufgenommen, um ihren Aufenthaltstitel zu verlängern, wobei sich herausstellte, dass sie offensichtlich vergessen bzw. übersehen hatte, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen (vgl. Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX ). Ihr kommt seit 06.02.2025 kein Aufenthaltstitel mehr zu.

Die BF wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) zu einer Geldstrafe von 500,- € verurteilt, welche beglichen wurde (Vgl. Akt des Bundesamtes, Mail der Landespolizeidirektion XXXX an das Bundesamt vom 31.03.2025, Stellungnahme vom 09.05.2025; Zahlungsbestätigung vom 07.05.2025).

Die BF besucht seit dem Schuljahr 2022/2023 die XXXX , eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht (vgl. Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX ). Die fünfjährige Ausbildung schließt mit einer Reife- und Diplomprüfung (Matura) ab, die den universitären Zugang, Kollegs oder den direkten Berufseinstieg ermöglicht. Die BF hat zuletzt im Schuljahr 2024/2025 die zweite Klasse (10. Schulstufe) erfolgreich abgeschlossen (vgl. Jahreszeugnis Schuljahr 2024/2025) und vom 14.07.2025 bis 29.08.2025 ein Praktikum in einer Pflegewohngemeinschaft absolviert (vgl. Praktikumsbestätigung vom 29.08.2025). Sie verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse. Sie besucht aktuell die dritte Klasse (11. Schulstufe) (vgl. Schulbesuchsbestätigung für den Schulbesuch bis Juni 2026).

Sie ist durchgehend seit 25.04.2023 in XXXX gemeldet (vgl. ZMR-Auskunft zum Stichtag). Sie ist dort laut Wohnungsgeberbestätigung seit 2023 im XXXX untergebracht (vgl. Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX ; ZMR-Auskunft zum Stichtag).

Sie verfügt seit 14.11.2022 über eine Privatauslandskrankenversicherung für in Österreich akut auftretende Erkrankungen oder nach einem Unfall (vgl. Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX , Versicherungsbestätigungen).

Die Mutter der BF, eine thailändische Staatsangehörige, ist mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Für die BF wurde von ihrem Schweizer Stiefvater am 29.11.2022 eine für 5 Jahre gültige, notariell beglaubigte Haftungserklärung abgegeben (vgl. Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX ). Für den Unterhalt der BF kommen ihr Stiefvater und ihre Mutter, die in der Schweiz im Kanton XXXX in der Grenzregion zu Österreich wohnhaft sind, auf. Die BF trifft sich regelmäßig mit ihrer Mutter bzw. ihrem Stiefvater in Österreich (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.03.2026).

Die BF hat zu keinem Zeitpunkt in Österreich Grundversorgung oder sonstige staatliche Leistungen bezogen.

Die BF hat vor ihrer Reise nach Europa 10 Jahre mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in Thailand zusammengelebt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.03.2026). In Thailand leben noch Verwandte der BF sowie ihr leiblicher Vater, zu dem kaum Kontakt besteht.

Die BF ist unbescholten (vgl. Strafregisterauskunft zum Stichtag).

Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus dem Akt der Niederlassungsbehörde BH XXXX , dem Akt des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihren persönlichen bzw. familiären Verhältnissen im In- und Herkunftsland beruhen auf den vorgelegten Dokumenten sowie ihren glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Hierzu ist anzuführen, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung einen durchgehend glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Ihre Angaben wiesen im Wesentlichen keine Widersprüchlichkeiten oder erhebliche Unstimmigkeiten auf.

Die Identität der BF konnte – wie auch schon vom Bundesamt - unter Zugrundelegung der Daten in ihrem Reisepass zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zur legalen Einreise nach Österreich, zur Aufenthaltsdauer, zu ihren Aufenthaltstiteln sowie der beglichenen Geldstrafe nach § 120 FPG, zu ihrem illegalen Aufenthalt und zu den ausschlaggebenden Gründe und Begleitumstände dafür ergeben sich aus dem Akt der Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ), dem Akt des Bundesamtes, den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den dazu vorgelegten Beweismitteln.

Die Feststellungen zu ihrer Versicherung, ihrer Unterkunft, ihrer Schulbildung in Thailand, ihren Schulbesuch in Österreich, ihren schulischen Leistungen und ihren Praktika ergeben sich aus dem Akt der Niederlassungsbehörde, dem Akt des Bundesamtes, der Beschwerdeverhandlung, den dazu von ihr vorgelegten Beweismitteln sowie ihren persönlichen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu ihrer Bindung zu ihrer Mutter sowie ihrem Stiefvater, die in der Grenzregion zu Österreich in der Schweiz leben, zu den regelmäßigen Treffen und zu der Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich ergeben sich insbesondere aus der plausiblen und glaubhaften Darstellung der BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den dazu vorgelegten Dokumenten und einer zum Stichtag eingeholten Speicherauskunft aus dem Betreuungsinformationssystem. Das gleiche gilt zu ihren Angaben zu ihren leiblichen Vater sowie zu ihren Verwandten in Thailand.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus einer Strafregisterauskunft zum Stichtag.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß § 21 Abs. 4 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1.im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

Die BF hatte – wenngleich offensichtlich ohne jegliche missbräuchliche Absicht - übersehen, ihren zuletzt bis zum 05.02.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Schüler“ zu verlängern, weshalb sie sich unter Zugrundelegung der zitierten Bestimmungen ab 06.02.2025 illegal im Bundesgebiet aufhielt.

3.3. Gemäß § 58. Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).

3.2.3. Die BF hielt sich seit März/April 2023 nach Einreise mit Visum D legal aufgrund einer bis zum 05.02.2025 verlängerten Aufenthaltsberechtigung Schüler im Bundesgebiet auf. Sie besuchte im Bundesgebiet durchgehend eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht XXXX .

Die BF hat die Frist für den Verlängerungsantrag, die mit 05.02.2025 endete, wenngleich ohne böse Absicht, so doch aufgrund einer von ihr zu vertretenden Unaufmerksamkeit bzw. Nachlässigkeit versäumt. Da sie sohin nicht fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt hat, endete ihre Aufenthaltsberechtigung mit Fristablauf, weshalb sie seit 06.02.2025 als illegal im Bundesgebiet aufhältige Person gilt. Weitere Folge der Säumnis ist nach § 24 Abs. 1 NAG, dass ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Erstantrag gilt, der gemäß § 21 Abs. 1 NAG wieder bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen ist, wobei die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist.

Die BF ist dennoch illegal im Bundesgebiet verblieben. Sie hat inzwischen auch das Schuljahr 2024/2025 (10. Schulstufe) positiv abgeschlossen und besucht derzeit die dritte Klasse (11. Schulstufe) einer XXXX , wobei das Schuljahr am XXXX 2026 endet. Weiters hat sie im Sommer 2025 ein Praktikum in einer Pflegewohngemeinschaft absolviert. Dies spricht für eine nicht unerhebliche integrative Leistungen der BF. Sie ist unbescholten.

Ihre Mutter, eine thailändische Staatsbürgerin, sowie ihr Stiefvater, ein Schweizer-Staatsbürger, die beide in der Grenzregion zu Österreich in der Schweiz leben, kommen seit der Einreise der BF finanziell für ihren Unterhalt in Österreich und das Schulgeld auf. Die BF verfügt über eine private Kranken- und Unfallversicherung und auch eine entsprechende Unterkunft XXXX . Sie hat zu keinem Zeitpunkt Grundversorgung oder sonst staatliche Fürsorgeleistungen aus öffentlichen Geldern bezogen. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Wahrscheinlichkeit vor, dass die BF bei einem weiteren Verbleib zum Abschluss ihrer Schulausbildung in Zukunft auf derartige Gelder zurückgreifen würde. Ihr Stiefvater hat im November 2022 eine für 5 Jahre gültige, notariell beglaubigte Haftungserklärung für die BF abgegeben.

Zur Mutter sowie zum Stiefvater, mit denen sie zuvor 10 Jahre zusammen in Thailand gelebt hat, besteht ein enges familiäres Band, wobei die BF sich regelmäßig mit ihnen in Österreich auf Besuchsbasis persönlich trifft. Eine besondere Abhängigkeit, wie etwa im Rahmen eines Pflegeverhältnisses lag nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF nach einen etwa dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ihre Bindung zum Herkunftsstaat verloren hätte, wo sich auch noch ihr leiblicher Vater aufhält.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in Fallkonstellationen, in welchen bei Aufenthaltstitel für Studierende bzw. Schüler nicht rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, wiederholt die Ansicht, dass dem bloßen Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seiner Ausbildung für sich genommen keine derartige entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, dass ihm im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen wäre (vgl. etwa VwGH 04.10.2018, Zl. Ra 2018/22/0126; VwGH 10.05.2016, Zl. Ra 2015/22/0158; VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/22/0034). Andererseits kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind. Ob dem Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seiner Ausbildung für sich genommen oder als Teilaspekt eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, ist Gegenstand der jeweiligen Interessensabwägung (vgl. dazu im Ergebnis etwa VwGH 02.03.2022, Zl. Ra 2021/20/0156).

Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof kommt auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren in Zusammenhang mit den privaten Interessen am Verbleib in Österreich für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine derartige, relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. dazu etwa VwGH 16.02.2021, Zl. Ra 2019/19/0212; VwGH 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0289).

Eine derartige außergewöhnliche Integration war der BF nach einem knapp dreijährigen Aufenthalt trotz Schulerfolge noch nicht zuzugestehen. Auch die familiäre Anbindung der bereits volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen BF, die im Wesentlichen auf Besuchen beruht, wies kein derart gewichtiges Abhängigkeitsverhältnis auf. Hierzu ist zu ergänzen, dass die BF auch bereits als volljährige Person nach Österreich gekommen ist, wobei auch davon auszugehen sein wird, dass im Herkunftsland entsprechende Erwachsenenfortbildungsmöglichkeiten bestehen.

Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an der strikten Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ein nicht unerhebliches Gewicht zu, dass von der BF durch den illegalen Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls verletzt wurde und sie sohin auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet – ohne zwischenzeitige Ausreise und Antragstellung im Ausland – nicht weiter vertrauen durfte.

In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK konnte sohin keinesfalls erkannt werden, dass in der vorliegenden Konstellation die privaten Interesse der BF an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.

Unter Zugrundelegung der bereits weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fällen, in welchen wie hier bei Aufenthaltstitel für Studierende bzw. Schüler nicht rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, konnte unter Zugrundelegung der relativ kurzen Aufenthaltsdauer sowie dem Umstand, dass die BF bereits als erwachsene Person ins Bundesgebiet eingereist ist, aber auch nicht erkannt werden, dass das private Interesse der BF an einem vorübergehenden Verbleib im Bundegebiet, um ihre Schulbildung, die unter der Voraussetzung eines entsprechenden Schulerfolgs – nach erfolgreichen Abschluss des Schuljahres 2025/2026 noch zwei weitere Schuljahre umfassen würde, überwiegen würde. Letzteres würde entgegen der zitierten Judikatur in einer im Wesentlichen vergleichbaren Konstellation im Ergebnis der Zulassung einer Inlandsantragstellung gleichkommen (vgl. etwa VwGH 04.10.2018, Zl. Ra 2018/22/0126; VwGH 10.05.2016, Zl. Ra 2015/22/0158; VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/22/0034).

Davon zu unterscheiden ist aber das ebenfalls – zuletzt auch in der Beschwerdeergänzung geltend gemachte private Interesse der BF an einem vorübergehenden Verbleib bis zum Abschluss des Schuljahres 2025/2026 im Juli 2026.

So ist der BF zwar vorzuwerfen, die Frist für den Verlängerungsantrag aufgrund einer Unaufmerksamkeit bzw. Nachlässigkeit versäumt zu haben und danach illegal im Bundegebiet verblieben zu sein.

Im vorliegenden Fall ist der BF auch gerade im Zusammenhang mit der Versäumung der Frist für den Verlängerungsantrag zwar eine Nachlässigkeit, aber glaubhaft keine Absicht vorzuwerfen. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass die BF sich relativ zeitnahe nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels unaufgefordert von sich aus zwecks Verlängerung an die Aufenthaltsbehörde gewandt hat, wobei erst im Zuge dessen überhaupt der Ablauf ihres Aufenthaltstitels auffällig wurde. Unter Würdigung des nicht unerheblichen privaten Interesses am Abschluss einer Bildungseinrichtung in Österreich der noch sehr jungen BF, die hier bereits zwei Schuljahre positiv abgeschlossen hat, würde eine sofortige Abschiebung, welche unmittelbar die Beendigung ihres dritten Schuljahres ohne Möglichkeit eines Abschlusses zufolge hätte, im Hinblick auf ihre schulische Entwicklung entsprechend deutliche nachteilige Folgen nach sich ziehen. Zieht man in der vorliegenden speziellen Konstellation in Betracht, dass die BF bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels auch sonst in keiner für die öffentlichen Interessen nachteiligen Form auffällig wurde, die Voraussetzungen für die Aufenthaltstitelverlängerung (Versicherung, Unterkunft, Versorgung) erfüllt hätte, bisher keinerlei öffentliche Gelder in Anspruch genommen hat, sondern vielmehr durch ihren Aufenthalt die lokale Wirtschaft (Schulgeld, Geldleistungen für ihre Unterkunft, ihre Versorgung und den privater Konsum) förderte, ist ihr auch der Umstand, dass sie den gegenständlichen Bescheid bekämpft und das Verfahrensergebnis (illegal) im Bundesgebiet abgewartet hat, nicht so erheblich anzulasten, dass eine Ausreise innerhalb zwei Wochen gegenüber ein Zuwarten von knapp drei Monaten im Interesse der öffentlichen Ordnung zwingend geboten erschiene.

Die BF ist nach wie vor unbescholten und ist ihr – bis auf das bereits Erörterte – sonst kein maßgebliches Fehlverhalten vorzuwerfen.

Ein Verbleib bis zum Abschluss des Schuljahres 2025/2026 im Juli 2026 räumt der BF die Möglichkeit ein, unbeschadet das Schuljahr 2025/2026 abzuschließen und dann im Ausland den entsprechenden Verlängerungsantrag als Erstantrag stellen zu können, um kein weiteres Schuljahr zu verlieren, vorausgesetzt dass sie dann einen entsprechenden Schulerfolg sowie die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – wie bisher – nachweisen kann und die Niederlassungsbehörde möglichst zeitnahe entscheidet, um ihr die rechtzeitige Fortsetzung des Schuljahres 2026/2027 im September 2026 zu ermöglichen.

In Ergebnis konnte daher in der vorliegenden Konstellation kein die beachtlichen, genannten privaten Interesse der BF überwiegendes, zwingendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Aufenthaltsbeendigung erkannt werden. Vielmehr erschien dem Gericht eine derartige Vorgehensweise unverhältnismäßig gemessen an dem Ausmaß der Schädigung ihrer privaten Interessen, das die BF durch eine sofortige Abschiebung vor Ende des Schuljahres 2025/2026 erleiden würde.

Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-kam dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung in der vorliegenden speziellen Konstellation sohin kein überwiegendes Gewicht zu.

Da das genannte Ausreisehindernis aus gegenwärtiger Sicht nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend anzunehmen ist, war die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer, sondern lediglich vorübergehend - wie in eventu beantragt bis zum 20.07.2026 - als unzulässig zu qualifizieren.

Somit war auch auf den in eventu gestellten Antrag hinsichtlich einer nach § 55 Abs. 2 und 3 FPG einzuräumenden Frist nicht mehr weiter einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.3. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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