G316 2341378-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2341378-1
G316 2341378-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung
G316 2341378-1/6Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 17.02.2026 wurde gegen den nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er seit 2014 über einen Nebenwohnsitz und seit 2016 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Er habe sich zuletzt im Jahr 2016 in Nordmazedonien aufgehalten. Seine Mutter, Schwestern, drei Kinder und Ehegattin würden im Bundesgebiet leben. Weiters würde er durch die Familie seiner Ehegattin in Nordmazedonien bedroht werden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde in Bezug auf das Vorbringen des BF in der Beschwerde, von der Familie der Ehegattin in Nordmazedonien bedroht zu werden, aus, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger.
Der BF reiste ab dem Jahr 2014 im Rahmen des sichtvermerkfreien Zeitraums regelmäßig nach Österreich.
Der BF lernte im Jahr 2013 seine Ehegattin kennen und schloss mit ihr im Dezember 2024 die Ehe. In den Jahren 2015, 2020 und 2021 wurden die drei gemeinsamen Kinder geboren.
Im Jahr 2016 verlagerte er seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich und verfügte ab November 2016 über einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, zuletzt gültig bis 29.11.2024. Am 11.09.2024 stellte er einen Verlängerungsantrag.
Der BF hat zu seinen Kindern keinen Kontakt. Der letzte Kontakt bestand im Juli 2024, bevor die Ehegattin mit den Kindern in ein Frauenhaus zog. Ein Scheidungsverfahren ist laufend.
1.2. Der BF trat im Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich Erscheinung:
1.2.1. Am 13.11.2024 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und gegen ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Am 01.10.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens und des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 107a abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF
I. eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt gegen seine Ehegattin ausgeübt hat, indem er
1. diese in einem mehrjährigen Zeitraum bis zum Umzug der Ehegattin ins Frauenhaus im Juli 2024 in nicht mehr feststellbarer Frequenz, jedenfalls aber mehrfach jährlich ohrfeigte, stieß und sie mithin dadurch am Körper misshandelte beziehungsweise durch ähnliche körperliche Attacken am Körper misshandelte beziehungsweise verletzte sowie ihr durch die sinngemäße Äußerung, sie oder die drei gemeinsamen Kinder, sohin Sympathiepersonen, umzubringen, sollte sie ihn verlassen, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung an ihrem Körper beziehungsweise einer Sympathieperson zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von der Beendigung der Beziehung genötigte;
2. einige Zeit nach deren am im Februar 2023 erfolgten Umzug nach XXXX in einem im Zweifel somit ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum bis zum Umzug der Ehegattin ins Frauenhaus im Juli 2024 überdies die umfassende Kontrolle des Verhaltens der Ehegattin herstellte, indem er sie nahezu durchgehend Tag und Nacht mittels GPS-Tracking ihres Mobiltelefons außerhalb der Wohnung beziehungsweise mittels bis zu sechs Videokameras innerhalb der Wohnräume überwachte, sie daran hinderte, Kontakt zu Freunden, Bekannten und Arbeitskollegen sowie teils zu ihrer Familie zu unterhalten beziehungsweise mit ihrem Mobiltelefon mit diesen zu kommunizieren, sowie weiters sie teilweise über Monate daran teils hinderte, teils zu hindern versuchte, einer Arbeit nachzugehen oder sich fortzubilden;
II. im Zeitraum Juli bis November 2024 seine Ehegattin eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er,
a) zumindest 10-mal, teilweise stundenlang, teilweise mehrmals täglich, ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er vor dem Frauenhaus parkte, den Eingang und Garten beobachtete, um das Haus ging oder vor dem Haus stand;
b) im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, und zwar
telefonisch durch Vermittlung von MitarbeiterInnen des Frauenhauses beziehungsweise seiner Schwester, indem er 10-mal im Frauenhaus anrief und mit ihr sprechen wollte,
schriftlich, indem er zwei E-Mails an das Frauenhaus schrieb sowie zwei Briefe in den Postkasten des Frauenhauses einwarf,
telefonisch durch Vermittlung von seinen und ihren Familienmitgliedern, indem er anrief und anrufen ließ und sie aufforderte, mit ihm zu sprechen,
schriftlich, indem er ca. 20-mal ihr Bankinstitut veranlasste, Texte von ihm zu übermitteln, indem er im Zuge der Durchführung von Online-Überweisungen iHv 10 Cent auf ihr Bankkonto im Verwendungszweck Nachrichten an sie verfasste.
Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von Verbrechens- und Vergehenstatbestand, die außerordentlich hohe Intensität der allumfassenden Einschränkungen im Bereich des § 107b Abs. 3 StGB, die Vielfalt und die hohe kriminelle Energie die in der Umsetzung des Tatplanes zu § 107 Abs. 1 und 2 StGB an den Tag gelegt wurden, die außerordentliche lange Dauer der Gewaltausübung im Grundtatbestand des § 107b Abs. 1 und Abs. 2 in der Dauer von rund einem Jahrzehnt, vor allem aber auch die Tatbegehung während des laufenden Verfahrens als erschwerend sowie teilweise Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet.
1.2.2. Am 26.01.2026 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB und der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Deliktsfall StGB unter Bedachtnahme auf das Strafurteil vom 01.10.2025 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass im August 2025 vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt hat, dass zwei namentlich genannte Personen seine Ehegattin in den Jahren 2012 und 2013 vergewaltigt bzw. zu vergewaltigen versucht hätten.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet.
1.2.3. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im Februar 2028. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im Juli 2026 (1/2) und Jänner 2027 (2/3).
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben der BF in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt.
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-III. und V. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Der BF wurde im Bundesgebiet massiv straffällig, indem er jahrelang gegen seine Ehegattin Gewalt ausübte, bis sie schließlich mit den gemeinsamen Kindern in ein Frauenhaus flüchtete. Auch danach setzte er sein delinquentes Verhalten fort, indem er sie beharrlich verfolgte. Der BF legte im Strafverfahren lediglich ein selektives Geständnis ab. Auch aus den Beschwerdeschriften und der behördlichen Einvernahme geht hervor, dass der BF die Schuld vielmehr bei der Ehegattin und ihrer Familie sucht, weshalb im Lichte der vom Strafgericht dem BF attestierten hohen kriminellen Energie eine aktuelle Widerholungsgefahr zu bejahen und die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher zu Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
Der vorgebrachte Eingriff in das Familienleben sowie der Hinweis auf den nunmehr fast zehnjährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet treten aufgrund des Umstandes, dass sich die Gewalthandlungen gegen die Ehegattin richteten, diese mit den Kindern in ein Frauenhaus flüchten musste sowie, dass die Gewalthandlungen fast ein Jahrzehnt lang und somit fast während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeübt wurden, in den Hintergrund.
Schließlich ist auch der der Einwand des BF, von der Familie der Ehegattin in Nordmazedonien bedroht zu werden, aufgrund des Umstandes, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, als relativiert zu betrachten und brachte der BF bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dem BF wird es daher zuzumuten sein, den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens allenfalls außerhalb Österreichs abzuwarten.
Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nordmazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.