Bundesverwaltungsgericht W233 2331577-1

W233 2331577-1Tribunal Administrativo Federal21 de abr. de 2026

Abrir fonte

Regest

Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse ersatzlose Behebung Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Unbescholtenheit Verhältnismäßigkeit

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W233 2331577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2331577.1.00

Spruch

W233 2331577-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Volksrepublik China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zl. 1272286101 - 231974997, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt.

Am 25.05.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingebracht.

Mit Schreiben vom 29.09.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) im Sinne von § 25 NAG mit, dass beim Beschwerdeführer die Erteilungshindernisse finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft und die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gegeben seien.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm binnen einer Frist von 2 Wochen aufgetragen zu den in diesem Schreiben näher präzisierten Fragen, Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 19.10.2023 (Datum des Poststempels) hat der Beschwerdeführer dieser Aufforderung entsprochen.

Am 15.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seiner Lebenssituation, seiner Berufstätigkeit, seinen Deutschkenntnissen und seinen familiären und privaten Bindungen in Österreich befragt.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.11.2025 hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist und ihm für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 05.12.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Am 09.01.2026 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 16.03.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, trägt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt.

Am 25.05.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels eingebracht.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von China, verheiratet. XXXX verfügt im Bundesgebiet über eine Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat einen minderjährigen Sohn, XXXX , geboren am XXXX . Dieser Stiefsohn des Beschwerdeführers verfügt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“.

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Stiefsohn an der Adresse XXXX , polizeilich gemeldet, hält sich jedoch aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit unter der Woche in Wien auf.

Der Beschwerdeführer geht in Wien einer Beschäftigung als „Hilfskraft in der Küche“ nach und legte mit Eingabe vom 20.03.2026 einen entsprechenden Arbeitsvertrag vor. Der Beschwerdeführer verdient mit seiner Tätigkeit einen monatlichen Bruttobezug von € 2.088,- plus € 45,- Trinkgeldpauschale. Der Beschwerdeführer erzielt daher ein Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) überschreitet.

Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers können anhand seiner in seinem Akt einliegenden Kopie seines chinesischen Reisepasses getroffen werden.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 11.06.2022 ein bis 11.06.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ ausgestellt wurde, stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Auch der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2023 einen Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels gestellt hat, gründet sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen in Bezug auf die Ehefrau und den Stiefsohn des Beschwerdeführers und deren jeweilige Aufenthaltstitel stützen sich auf seine eigenen Angaben, welche durch eine Nachschau in das Zentrale Fremdenregister gestützt werden. Auch das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet ist und er mit seiner Ehefrau ein Familienleben und mit seinem Stiefsohn ein Privatleben führe (vgl. S 11 des angefochtenen Bescheids).

Allerdings kann den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumenten, dass die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau aufgrund seiner häufigen Abwesenheiten infolge von Deutschkursen und beruflicher Tätigkeit nur in eingeschränktem Ausmaß gegeben sei, weshalb die eheliche Gemeinschaft sich als schwach ausgeprägt erweise und nicht die Intensität einer regelmäßig geführten familiären Lebensgemeinschaft erreiche (vgl. S 97 des angefochtenen Bescheids) nicht gefolgt werden.

Der Begriff des in Art. 8 MRK geschützten Familienlebens umfasst jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern untereinander, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (vgl. Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761).

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall Abdulaziz gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 28. Mai 1985, 15/1983/71/107) ausgesprochen, dass die zwischen den Ehegatten durch eine rechtmäßige und echte Heirat geschaffene Beziehung als "Familienleben" bezeichnet werden muss (vgl. VwGH 10. Mai 2000, Zl. 97/18/0163).

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich durch das Eingehen einer Aufenthalts- oder Scheinehe einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet habe erschleichen wollen, sind weder im Administrativverfahren noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, kann anhand des von ihm mit Eingabe vom 20.03.2026 vorgelegten Arbeitsvertrags festgestellt werden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

3.4. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:

§ 52 FPG lautet auszugsweise:

"Rückkehrentscheidung

(1) – (3) […]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehegattin und seines Stiefsohnes. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht ständig mit seinen Familienmitgliedern an einer gemeinsamen Unterkunft lebt, kann wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der ausbildungs- oder berufsbedingten fallweisen Abwesenheit des Beschwerdeführers von dieser gemeinsamen Unterkunft, eine solche eheliche Gemeinschaft schwach ausgeprägt wäre und daher auch kein Familienleben, welches dem Art. 8 EMRK gegenüber den staatlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünde, vorhanden wäre (vgl. S. 97 und S 109 des angefochten Bescheids).

Unter Zugrundelegung der Umstände der Lebenssituation des Beschwerdeführers besteht somit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Stiefsohn ein iSd Art. 8 EMRK ausreichend intensives Familienleben.

Dem Bundesamt ist es somit im angefochtenen Bescheid nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, die Interesse des Beschwerdeführers auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich überwiegen, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben war.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.