Bundesverwaltungsgericht W231 2306489-1

W231 2306489-1Tribunal Administrativo Federal22 de abr. de 2026

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Regest

aufschiebende Wirkung Revision

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W231 2306489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2306489.1.00

Spruch

W231 2306489-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von XXXX , geb XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2025, Zl. W231 2306489-1/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde sind hier gegeben, aus folgenden Gründen: Der Revisionswerber lebt unbescholten und unauffällig in Österreich. Er ist erwerbstätig und benötigt daher keine öffentlichen Mittel. Er bezahlt auch für die Unterkunft Miete in handelsüblicher Höhe. Zwingende Interessen an einem vorzeitigen Vollzug bestehen also nicht. Umgekehrt wären die Rechtsfolgen einer Ausweisung nicht mehr rückgängig zu machen. Außer dem abstrakten Interesse an der „Einhaltung fremdenrechtlicher Vorgaben“ gibt es keine öffentlichen Interessen an einem sofortigen Vollzug. Die Beschwerde hat den fumus boni juris. Eine Güterabwägung wird daher ergeben, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung bei Weitem überwiegen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

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