Bundesverwaltungsgericht W173 2316422-1

W173 2316422-1Tribunal Administrativo Federal23 de abr. de 2026

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W173 2316422-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W173.2316422.1.00

Spruch

W173 2316422-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.ᵃ Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 16.04.2025 wird behoben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geb. am XXXX , verfügt über einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 %, welchem eine am 09.04.2013 durchgeführte Begutachtung von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde liegt.

2. Am 19.11.2024 (einlangend) stellte der BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.

3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.03.2025 ein. Dieser hält in seinem Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.03.2025, Folgendes fest:

„………………..

Anamnese:

Mehrere Vorgutachten - Letztuntersuchung 9.4.2013 nach der RSVO:

  1. Zustand nach Gelenksersatz beide Kniegelenke (50%)

  2. Abnützung der Wirbelsäule (30%)

  3. Sehnenruptur rechte Schulter

  4. Abnützung beider Hüftgelenke (20%)

  5. Bluthochdruck (20%) - Gesamtgrad der Behinderung: 60%.

K-TEP bds., H-TEP links, 2015: TVT links, CTS-OP bds., Star-OP bds., 2020

Bestrahlungsbehandlungen der Prostata, 2023 WS-OP, 2024 Koronarstent - Rehabilitation XXXX November/Dezember 2024.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX berichtet über Mobilitätseinschränkungen vor allem durch die rechte Hüfte und über den Umstand, dass die Schultern auch "kaputt" sind.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Atorvastatin 80mg 0 0 1, Ezetimib 10mg 0 0 1, Concor 5mg 1/2 0 1/2, Nicolan 10mg 1 0 1, Pantoloc 40mg 1 0 0, Lixiana 30mg 1 0 0, Forxiga 10mg 1 0 0, Valsartan 80mg 1/2 0 0,

Dioscomb 500mg 1 0 1, Torasemid 20mg 1 0 1, Spirobene 50mg 0 1/2 0, Allopurinol 300mg 1 0 0, KCL jd. 2. Tag ret Slow K 600mg, Clopidogrel 1 0 0 Febr.2025 75mg, Seretide Diskus Stan 50/250 1 0 1.

Sozialanamnese:

Pensionist, will Zusatzeintragung in den Behindertenpass.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Allgemeinmedizinisches Attest: KHK - Z. n. PTCA mit 1x DES der RCA 2024, LAD und RCX Aneurysma, aHT, Hypercholest., COPD, CNI III, St. p. TVT links 2015, Hyperuricämie, St.p. Prostata-CA - Radiatio 2020, linke Schulter: hochgradig fortgeschrittene Omarthrose und AC-Gelenksarthrose, SSS-Ruptur, subtotale Ruptur Subscapularissehne, Partialruptur Infraspinatussehne und Teres minor Sehne, Riss der Bizepssehne, lumbale Spinalkanalstenose, chron. Tinnitus mit Presbyakusis.

12.12. 2024 - Rehazentrum XXXX :

KHK - Eingefäß-Erkrankung, aHT, HLP, St. p. Nikotinabusus bis 09/2024, VHF (ED 12/2024), Mitralklappeninsuffizienz, CNI IIIb mit Albuminurie, Hyperuricämie, Z. n. TVT li. UE 2015, St. p. Prostata CA + 37 Bestrahlungen, St. p. OP lumbale Spinalkanalstenose 03/2023, St. p. KTEP bds. (2004, 2009), St.p. H-TEP links 2013 - gute systolisch LVF und RVF ohne regionale Dysfunktion, diasolische Funktionsstörung I mit geringer LA-Dilatation, keine höhergradigen Vitien, normaler Druck im kleinen Kreislauf.

Befund aus 2023: Herr XXXX leidet seit Jahren an einer therapieresistenten Lumboischialgie. entsprechend der Nervenwurzeln L3 bzw. L4 links mit einer Claudicatio spinalis Symptomatik mit Gehstreckenverkürzung auf etwa 400m. Neurologisch zeigt sich eine geringfügige lliopsoasparese auf der linken Seite KG 4. In der Magnetresonanztomographie sieht man eine Vertebrostenose des Segmentes L2/3, passend zur klinischen Symptomatik - 20. März 2023: bilateral transspinale mikrochirurgische Dekompression L2/3 von links.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Adipös.

Größe: 162,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 150/90

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Lesen mit Brille - Z.n. Star-OP bds.) und Gehör (Hörgerätträger bds.) altersentsprechend unauffällig, Z.n. TE, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Ex-Raucher seit 2024, keine Atemauffälligkeiten.

Abdomen: über TN, Z.n. ChE/AE, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit.

Obere Extremitäten: Z.n. CTS-OP bds., Gelenke altersentsprechend frei beweglich - keine signifikante Einschränkung erhebbar, kein Tremor.

Untere Extremitäten: Z.n. K-TEP bds. + H-TEP links, mäßiggradige Coxarthrose rechts, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.

Wirbelsäule: weitgehend unauffällig strukturiert, Z.n. OP einer lumbalen Spinalkanalstenose, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - mäßig eingeschränktes Bückvermögen.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt mit 2 UASK ins Zimmer, kann im Zimmer frei stehen und frei gehen, Gang mit einer UASK - ausreichend rasch und sicher - dabei keine maßgeblichen Atemauffälligkeiten. Aufstehen mit Anhalten, wird beim Aus- und Ankleiden teilweise unterstützt.

Status Psychicus:

Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Degenerative, postoperative und überlastungsbedingte Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan

2

Koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern

3

Chronische Niereninsuffizienz IIIb

4

Zustand nach Bestrahlungstherapie wegen Prostatakarzinom

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1-4 des Vorgutachtens sind im neuen Leiden 1 mitberücksichtigt.

Leiden 5 des Vorgutachtens ist im neuen Leiden 2 mitberücksichtigt.

Neuaufnahme der Leiden 3 und 4, da befunddokumentiert.

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

Gutachterliche Stellungnahme:

Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen

Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Es werden im Rahmen der Untersuchung zwei Unterarmstützkrücken verwendet, deren permanentes, behinderungsbedingtes Erfordernis ist jedoch aufgrund der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Die Gesamtmobilität ist nicht maßgeblich eingeschränkt.

……………………“

4. Im Zuge des hierzu gewährten Parteiengehörs erstattete der BF am 03.04.2025 (einlangend) eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der BF an einer schweren Coxarthrose rechts mit langstreckig vollständig aufgebrauchtem Knorpelbezug und Knochenkontakt sowie weiteren Hüftschädigungen leide. Diesbezüglich wurde auf einen entsprechend beigefügten MRT-Befund verwiesen. Aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen sei es ihm selbst unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken nicht möglich, eine Wegstrecke von 300-400 Metern zurückzulegen. Beim BF seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung und in weiterer Folge für den Parkausweis erfüllt. Die belangte Behörde solle noch ein orthopädisches und internistisches Sachverständigengutachten einholen.

5. Die belangte Behörde ersuchte den bereits befassten Sachverständigen um eine aktenmäßige Stellungnahme zu diesem Vorbringen. In seiner Stellungnahme vom 13.04.2025 führte Dr. XXXX dazu aus:

„………………

Stellungnahme zu den Einwendungen zum Parteiengehör betreffend SVGA vom 5.3.2025

Herr XXXX wurde am 5.3.2025 im SMS, Landesstelle XXXX , nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Zu den Einwendungen zum Parteiengehör ist eine Stellungnahme abzugeben.

Einwendungen:

Dem Obgenannten ist es infolge der unter der laufenden Nummer 1 bis 4 aufgezählten Gesundheitsschädigungen und der dadurch bedingten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit keinesfalls zumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Ferner wird vorgebracht, dass der Obgenannte an schwerster Coxarthrose rechts mit langstreckig vollständig aufgebrauchtem Knorpelbezug und Knochen-Kontakt und weiteren Hüftschädigungen, welche dem beiliegenden MRT-Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 23.03.2025 zu entnehmen sind, leidet und ist es ihm auch infolge dieser Gesundheitsschädigungen nicht möglich, auch nicht unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken eine Wegstrecke von 300 - 400 m zurückzulegen. Die Gehstrecke des Obgenannten ist auf maximal 100 m beschränkt.

Befundnachreichung:

23.3. 2025 – MRT der Beckenregion:

1. Schwerste Koxarthrose rechts mit langstreckig vollständig aufgebrauchtem Knorpelbezug und Knochen-Knochen-Kontakt. Diffuse Zerstörung des Labrums und Hüftgelenkserguss.

2. Insertionstendinopathie der Musculus gluteus medius-Sehne mit Bursitis trochanterica rechts.

3. Schwerste Tendinopathie der Hamstring-Sehnen beidseits mit ausgedehnten Partialrupturen im Ursprungsbereich.

Gutachterliche Stellungnahme:

Die Stellungnahme und die Befundnachreichung werden zur Kenntnis genommen.

Der AW wurde im SMS korrekt antragsrelevant befragt, untersucht und beurteilt. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - entgegen der persönlichen Meinung des AW – sehr wohl korrekt und vorschriftsgemäß bewertet.

Schlussfolgerung: Die Stellungnahme und die Befundnachreichung werden zur Kenntnis genommen – subjektive Eindrücke oder menschliches Mitgefühl können keine Entscheidungsgrundlage sein, sie sind einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich. Maßgeblich für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung ist der klinische Status mit feststellbaren Funktionseinschränkungen - unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnten eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Hüftgelenkes festgestellt werden. Relevante neurologische Defizite konnten nicht festgestellt werden.

Daher wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials – eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor.

Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen klinischen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Es werden im Rahmen der Untersuchung zwei Unterarmstützkrücken verwendet, deren permanentes, behinderungsbedingtes Erfordernis ist jedoch aufgrund der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Die Gesamtmobilität ist nicht maßgeblich eingeschränkt.

……………..“

6. Mit Bescheid vom 16.04.2025 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen, weshalb über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nicht abgesprochen werde.

7. Gegen den Bescheid vom 16.04.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde die angenommene Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel unter Verweis auf die Gesundheitsschädigungen des BF verneint. Dem BF sei es insbesondere aufgrund der orthopädischen Leiden nicht möglich, eine Wegstrecke von 300-400 Metern - selbst unter Verwendung eines Hilfsmittels – zurückzulegen. Er könne auch nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen bzw. sich dort ausreichend sicher anhalten. Darüber hinaus habe sich der BF am 08.05.2025 einer Hüftoperation unterziehen müssen, wobei eine Hüftpfanne gebrochen sei. Neben bereits aufliegenden Befunden wurden weitere ärztliche Unterlagen im Zuge der Beschwerde übermittelt. Zudem wurde die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie, Orthopädie und Internen Medizin für erforderlich erachtet.

8. Am 04.06.2025 wurde ein weiterer ärztlicher Befund vom 23.05.2025 vorgelegt.

9. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten am 23.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

10. In der Folge wurde Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF ersucht.

Die medizinische Sachverständige hält in ihrem Gutachten vom 14.02.2026 nach persönlicher Untersuchung des BF am 20.11.2025 fest:

„……………………

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 16.04.2025, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen des BF vom 22.05.2025, Abl. 56-57, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, da er unter schwerster Koxarthrose rechts, Koronarer Herzkrankheit, Vorhofflimmern, Mitralklappeninsuffizienz, chronischer Niereninsuffizienz, Hyperurikämie, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose linker Unterschenkel, Zustand nach Prostatakarzinom 2021 mit Bestrahlungen, Zustand nach Spinalkanalstenose 2023, Knietotalendoprothese beidseits 2004, 2009, Hüfttotalendoprothese links 2013, arterielle Hypertonie, COPD, hochgradiger Omarthrose, Tinnitus und Schwerhörigkeit, Lumboischialgie links mit Claudicatio spinalis Symptomatik leide. Am 8.5.2025 habe er sich einer Hüftoperation unterziehen lassen müssen, dabei sei die Hüftpfanne eingebrochen.

Am 2.4.2025 wird, vertreten durch den KOBV, vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinesfalls zumutbar sei. Er leide unter schwerster Koxarthrose rechts und könne auch nicht unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurücklegen.

Zwischenanamnese:

8.5. 2025 HTEP rechts, 9.5.2025 Einbruch Pfanne, kons. Therapie

Sozialanamnese:

Verheiratet, 1 Tochter, lebt in XXXX

Berufsanamnese: kaufm. Angestellter

Medikamente: Concor Cor Pantoloc Forxiga Valsacor Allopurinol Seretide Ezeato

Furohexal Lixiana Dioscomb Torasemid Spirobene KCL Clopidogrel

Allergien: 0

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken

Laufende Therapie XXXX

Derzeitige Beschwerden:

„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der rechten Hüfte. Das Problem ist vor allem das Gehen. Auch mein Herz ist schwach, bei Belastung bekomme ich Atemnot.

Am 8.5.2025 hatte ich eine HTEP rechts. Am 9.5.2025 ist die Pfanne eingebrochen. Da ich wegen des Gehens mit Krücken unterwegs war und meine Knochen porös sind, ist nach der Operation die Pfanne gebrochen und es kam zu Rissen im Becken. Es wurde keine weitere Operation durchgeführt. Ich war drei Wochen im Spital. Von Juni bis September konnte ich das Haus nicht verlassen, ich durfte nur liegen oder sitzen und das Bein nicht belasten.

Alle drei bis vier Wochen wurde ein CT gemacht. Der Knochen ist wieder angewachsen und verheilt, aber noch nicht vollständig. Ich darf mit Unterarmstützkrücken gehen, aber ein Jahr lang nicht voll belasten.

Ich muss mindestens ein Jahr mit zwei Krücken gehen, danach mit einer, und erst später ohne. Ich darf nichts tragen oder heben.

Im November 2024 wurde mir ein Stent wegen KHK eingesetzt. Danach war ich im Rehabilitationszentrum XXXX .

Wegen der Prostata hatte ich 37 Bestrahlungen und eine Hormonspritze, aber keine Operation. Seit der Bestrahlung habe ich starken Harndrang. Der Urin kommt plötzlich, und ich kann ihn nicht halten. Die Medikamente helfen nicht. Im Auto habe ich eine Flasche und Wechselkleidung dabei. Manchmal verliere ich seit der Bestrahlung auch unkontrolliert Stuhl. Ich bin auf das Auto angewiesen und darf nichts tragen. Hierher bin ich mit dem Auto gekommen, ich wurde gebracht."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. HG beidseits

Größe 162 cm, Gewicht 99 kg 85 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.

Schultergelenk beidseits: geringgradig verbacken, endlagig Bewegungsschmerzen

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive weiteren Beweglichkeit: Schultern beidseits F und S 0 80 AR deutlich eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten.

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme, keine trophischen Störungen.

Hüfte rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz,

Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior

Kniegelenk beidseits: KTEP beidseits, geringgradig Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Konturvergröberung stabil

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S 0 90, R 5 0 30, links S 0 90 R 10 0 40, Knie beidseits 0 0 90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist rechts hinkend. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und

Aufstehen eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.

STELLUNGNAHME:

1. Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

3.1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Ja. Im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke konnten maßgebliche Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Insbesondere ist die Belastbarkeit der rechten Hüfte eingeschränkt.

3.2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?

Ja. Im Bereich der Schultergelenke liegen fortgeschrittene Funktionseinschränkungen vor, welche die Gesamtmobilität zusätzlich erschweren. Insbesondere ist das Erreichen von Haltegriffen eingeschränkt.

3.3. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Stellungnahme zu kardialer Belastbarkeit bei koronarer Herzkrankheit: orthopädisch nicht relevant

3.4. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

orthopädisch nicht relevant

3.5. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?

orthopädisch nicht relevant

3.6. Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?

orthopädisch nicht relevant

3.7. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

In Zusammenschau der Befunde unter besonderer Beachtung der Schmerzen und eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Hüfte ist die Benützung der ÖVM erheblich erschwert.

3.8. Ausführliche Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln des BF.

• Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen im Verfahren (ABL 14-24, 30, 40-54)

Abl. 63-58 Ärztlicher Entlassungsbrief 07.05.2025

Acetabulumfraktur rechts

Harnwegsinfektion - laufende Antibiose war nicht exakt passend für den Keim, 2. Antibiose mit Lidaprim für weitere 5 Tage

Art. Hypertonie

Nikotinabusus

Chronische Niereninsuffizienz Grad IIIb

Prostata-CA

Zustand nach Radiatio

Zustand nach TVT UE links

KHK vorbekannt

Abl. 54 MRT des knöchernen Beckens mit besonderer Berücksichtigung des rechten Hüftgelenks 23.03.2025

1. Schwerste Koxarthrose rechts mit langstreckig vollständig aufgebrauchtem

Knorpelbezug und Knochen-Knochen-Kontakt. Diffuse Zerstörung des Labrums und

Hüftgelenkserguss.

2. Insertionstendinopathie der Musculus gluteus medius-Sehne mit Bursitis trochanterica rechts.

3. Schwerste Tendinopathie der Hamstring-Sehnen beidseits mit ausgedehnten Partialrupturen im Ursprungsbereich.

4. Bezüglich der restlichen Nebenbefunde vergleiche oben.

Abl. 53-47 Reha-Zentrum XXXX 21.11.2024-12.12.2024

KHK – Eingefäßerkrankung

  • Koronarangiographie und PTCA 9.10.2024

  • LAD: Aneurysma

  • RCX: Aneurysma - langsam Flow

  • RCA: PTCA bei 95% iger prox. Stenose mit 1xDES + POT

  • Koronaraneurysma

  • St.p. Koronarangio 2017: prox. RCA Stenose, nicht wirks.

cvRF: art. Hypertonie, Hyperlipidämie, St. P. Nikotinabusus (bis 09/24, 3 Zig/d)

Vorhofflimmern ED 12/24

Mitralklappeninsuffizienz

Ventrik. Extrasystolen, Bigemini

Chron. Niereninsuffizienz IIIb mit Albuminurie

Hyperurikämie

St.p. TVT li. UE 2015

Prostata CA + 37 Bestrahlungen 2021

St.p. OP Lumbale Spinalkanalstenose 03/23

St.p. Knie-TEP bds (2004, 2009), St.p. Hüft-TEP links (2013)

Abl. 46 Klinik XXXX 27.03.2023

Lumboischialgie L3 /L4, Claudicatio spinalis, Gehstrecke etwa 400 m. VS L2/L3

Abl. 44 Thorax 27.11.2024

Das Herz ist grenzwertig normgroß, breitbasig aufsitzend, linksbetont, intrapulmonal keine Stauungszeichen.

Plumper vaskulärer Hilusschatten

Keine Infiltrate oder Ergüsse.

Aortensklerose, elongiert verlaufende Aorta thoracalis.

Abl. 43 XXXX kein Datum

KHK Z.n. PTCA mit IX DES der RCA 24

LAD und RCX Aneurysma

Art. Hypertonie

Hypercholesterinämie

COPD

CNI IIIb

st.p. TVT 1175

St.p. Prostata Ca-Radiatio 20

Schulter li:

• Hochgradig fortgeschrittene Omarthrose und AC-Gelenksarthrose des Humeruskopfes, Komplettruptur SSS Sehne subtotale Ruptur

Subscapularissehne, Partialruptur Infraspinatus und teres minor Sehne, Riss der Bizepssehne

Lumbale Spinalkanalstenose

Chr. Tinnitus mit Presbyakusis

Abl. 42-40 Klinik XXXX 10.10.2024

Koronare Herzerkrankung - Eingefäßerkrankung

• Koronaranglographie vom 09.10.2024:

  • LAD: Aneurysma

  • RCX: Aneurysma - langsam Flow

  • RCA.

PTCA bei 95%iger prox, Stenose mit 1xDES + POT

Koronaraneurysma

• St.P. Koronarangiographie 2017

  • Prox. RCA Stenose (nicht wirks.)

Mitralinsuffizienz

Abl. 31 wie Abl. 54

Abl. 24-22 wie Abl. 42-40

Abl. 21 Klinik XXXX 24.09.2024

V.a. wirksame Koronarstenose, hochgradige Belastungsdyspnoe

S.tp. Cangio 2017 mit prox RCA Stenose nicht wirksam

VES, Bigeminie

Hyperurikämie

Arterielle Hypertonie Status-post Nikotinabusus

KHK 8.10.2024 geplant

Abl. 19 XXXX 18.09.2024

Es wird eine symptomatische Therapie mit Spirobene begonnen. Die LVF ist soweit beurteilbar in Ordnung. Eine Ergometrie sowie ein 24h EKG werden noch angeordnet Aufgrund der Befundkonstellation, der zunehmenden Beschwerden (Belastungsdyspnoe und -AP) wird der Patient zur Durchführung einer Koronarangiographie in die Klinik XXXX geschickt.

Im 24h EKG und in der Ergometrie sind mehrere polymorphe VES auffällig gewesen.

Abl. 18 Klinik XXXX 27.03.2023

Spinalkanalstenose: Zervikalbereich

20.3. 2023 Dekompression L2/L3

Abl. 17 Labor 16.09.2024

Befund nicht aktuell: Entzündungsparameter erhöht, GFR 38, Krea 1,7,

Abl. 16 Dr. med. XXXX Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie nicht datiert

KHK-Z.n. PTCA mit 1xDES und x DEB der RCA 9.10.24

Nikotinabusus

COPD

CNI

Prostata Carcinom - Radiatio 2021

ZN TINT links 2015

Abl. 15 XXXX 16.7.2024

KO belastungsabhängige Dyspnoe Beinödeme beidseits Th mit Spirobene

Ab. 14 wie Abl. 43

Die vorliegenden Befunde dokumentieren fortgeschrittene Leiden im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, welche der Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Unter besonderer Beachtung des gesamten Krankheitsverlaufes mit Hüfttotalendoprothese und postoperativen Komplikationen mit eingeschränkter Belastbarkeit ist eine Neubewertung erforderlich.

Stellungnahme zu internistischen Leiden: Die Beurteilung der Gesamtmobilität muss im beauftragten orthopädischen Gutachten unter Außerachtlassung der nichtorthopädischen Leiden erfolgen. Für eine abschließende Beurteilung wird ein Gutachten unter Beachtung sämtlicher weiterer Leiden empfohlen.

3.9. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.

• SV-Gutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 16.03.2025 (ABL 26-28) und vom 13.04.2025 (ABL 33-34)

der postoperative Verlauf bei Hüfttotalendoprothese rechts mit eingeschränkter Belastung führt zu einer Neubewertung, ÖVM sind nicht zumutbar, eine Verschlimmerung ist somit eingetreten.

3.10. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Dauerzustand.

Nachgereichter Befund:

Sonographie kleines Becken Schulter beidseits Röntgen Schulter beidseits Oberbauch, Nieren 7.10.2025

Becken unauffällig deutliche Omarthrose rechts, Weichteilabnützungen mit Impingement

CHE chron. Nierenschädigung

Befund unterstützt aktuell getroffene Beurteilung - das vertretene Fach betreffend.

……………………..“

11. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs vom 19.02.2026 sahen sowohl der BF als auch die belangte Behörde von der Abgabe einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 %. Am 19.11.2024 stellte er bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

1.2. Beim BF liegen unter anderem folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

  • degenerative, postoperative und überlastungsbedingte Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan

  • koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern

  • chronische Niereninsuffizienz IIIb

  • Zustand nach Bestrahlungstherapie wegen Prostatakarzinom

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 %.

1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es bestehen maßgebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke. Insbesondere ist die Belastbarkeit der rechten Hüfte eingeschränkt. Auch im Bereich der Schultergelenke liegen fortgeschrittene Funktionseinschränkungen vor, welche die Gesamtmobilität zusätzlich erschweren. Insbesondere ist das Erreichen von Haltegriffen eingeschränkt.

Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass der BF Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 % ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 14.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.11.2025.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die Krankengeschichte des BF wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt.

Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus sind weder der BF noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Damit wurden nunmehr die beim BF vorliegenden Leidenszustände erneut im Zuge einer persönlichen Untersuchung am 20.11.2025 überprüft und dabei alle vorliegenden ärztlichen Unterlagen miteinbezogen. Es konnten dabei maßgebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke objektiviert werden. Ebenso waren erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten erkennbar. So konnte Mag. DDr. XXXX im Bereich der Schultergelenke fortgeschrittene Funktionseinschränkungen erkennen, welche die Gesamtmobilität des BF zusätzlich erschweren. Insbesondere sah die Sachverständige das Erreichen von Haltegriffen als eingeschränkt an.

Mag. DDr. XXXX berücksichtigte bei ihrer Beurteilung insbesondere das MRT des knöchernen Beckens mit besonderer Berücksichtigung des rechten Hüftgelenks vom 23.03.2025 (AS 31, 54).

Aufschlussreich war auch der Patientenbrief der Klinik XXXX vom 27.03.2023 (AS 18, 46), wonach der BF seit Jahren an einer therapieresistenten Lumboischialgie leidet; entsprechend der Nervenwurzel L3 bzw. L4 links mit einer Claudicatio spinalis Symptomatik mit einer Gehstreckenverkürzung auf etwa 400 Meter. In der Magnetresonanztomographie war eine Vertrebrostenose des Segementes L2/3 zu sehen. Am 20.03.2023 wurde eine bilateral transspinale mikrochirurgische Dekompression L2/3 von links durchgeführt. Die Operation verlief komplikationslos.

Die beim BF gestellten Dauerdiagnosen „Hyperurikämie, Hyperkaliämie, Herzinfarkt 2017, art. Hypertonie, Nikotinabusus und St.p. CHE sowie Nierenparenchym bds. echoreich, Nierenzyste, VHF de novo“ gehen auf den ärztlichen Befundbericht von XXXX vom 16.07.2024 (AS 15) sowie vom 18.09.2024 (AS 19) zurück. Aufgrund der Befundkonstellation und der zunehmenden Beschwerden wurde der BF zur Durchführung einer Koronarangiographie in die Klinik XXXX geschickt.

Aus dem Patientenbrief der Klinik XXXX vom 10.10.2024 (AS 24, 42) konnte wiederum entnommen werden, dass der BF zur geplanten Koronarangiographie erschien, welche komplikationslos durchgeführt werden konnte. Es wurde eine chronische ischämische Herzkrankheit festgestellt. Dazugehörig liegt die Patientenkarte des BF von der Klinik XXXX vom 24.09.2024 im Akt auf (AS 21).

Im Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 27.11.2024 (AS 44) wurde als Ergebnis festgehalten, dass das Herz des BF grenzwertig normgroß, breitbasig aufsitzend, linksbetont ist und intrapulmonal keine Stauungszeichen vorhanden sind. Es bestand ein plumper vaskulärer Hilusschatten. Es waren aber keine Infiltrate oder Ergüsse erkennbar. Letztlich wurde ein Aortensklerose festgestellt.

Ebenso Einsicht genommen wurde in den ärztlichen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums XXXX vom 14.01.2025 (AS 53 f.). Diesem konnten unter anderem die Diagnosen einer KHK – Eingefäßerkrankung; art. Hypertonie, Hyperlipidämie, St.p. Nikotinabusus; Vorhofflimmern ED 12/24; Mitralklappeninsuffizienz; Chron. Niereninsuffizienz IIIb mit Albuminurie; Hyperurikämie; St.p. TVT li. UE 2015; Prostata CA + 37 Bestrahlungen 2021 und St.p. OP Lumbale Spinalkanalstenose 03/23; St.p. Knie-TEP bds (2004, 2009), St.p. Hüft-TEP links (2013) entnommen werden.

Mag. DDr. XXXX berücksichtigte auch das MRT des knöchernen Beckens mit besonderer Berücksichtigung des rechten Hüftgelenks vom 23.03.2025 (AS 31, 54) und den ärztlichen Entlassungsbrief das Landesklinikums XXXX vom 23.05.2025 (AS 63 f) über den stationären Aufenthalt des BF ab 07.05.2025. Im Zuge dessen wurde das Vorliegen einer Coxarthrosis gravis dext; eine Acetabulumfraktur rechts; eine Harnwegsinfektion; art. Hypertonie, Nikotinabusus, chronische Niereninsuffizienz Grad IIIb; ein Prostatakarzinom; Zustand nach Radiatio (Strahlentherapie); Zustand nach TVT UE links festgestellt. Eine koronare Herzkrankheit war zu diesem Zeitpunkt bereits vorbekannt.

Beachtung fand auch das ärztliche Schreiben von Dr. med. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (AS 16), der nachgereichte Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 07.10.2025, das ärztliche Attest der XXXX (AS 14, 43) und ein weiteres Schreiben des BF vom 10.11.2025.

Mag. DDr. XXXX kam aufgrund ihrer eigenen Untersuchungsergebnisse sowie der in den vorliegenden Befunden dokumentierten Leiden zum Schluss, dass beim BF fortgeschrittene Leiden im Bereich der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Unter besonderer Beachtung des gesamten Krankheitsverlaufs mit Hüfttotalendoprothese und postoperativen Komplikationen mit eingeschränkter Belastbarkeit und Schmerzen war demnach eine Neubewertung der beantragten Zusatzeintragung seitens des BF erforderlich. So ging insbesondere aus dem oben angeführten ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 23.05.2025 (AS 63 f.) hervor, dass beim BF rechts eine Hüftprothese eingesetzt wurde. Im Zuge einer daraufhin durchgeführten Röntgenkontrolle konnte eine Migration der Hüft-Pfanne rechtsseitig und in den weiteren Untersuchungen eine Acetabulumfraktur rechtsseitig, demnach ein Bruch der Hüftgelenkspfanne, erkannt werden. Dem BF wurde ein entlastendes Gehen und eine Kontrolle aufgrund der rechtsseitgen Acetabulumfraktur angeraten. Dass der Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkspfanne starke Schmerzen verursachen kann und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hüfte bedeutet, ist offensichtlich. Da eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten ist, sprach sich Mag. DDr. XXXX nachvollziehbar für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des BF aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

3.1.1. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

folgende Krankheitsbilder:

Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

Kleinwuchs,

gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

3.1.2. Schlussfolgerungen:

Wie oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, zu Grunde gelegt.

In diesem Gutachten stellt die Sachverständige beim BF erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten fest. Insbesondere der postoperative Verlauf bei Hüfttotalendoprothese rechts mit eingeschränkter Belastung führte zu einer Neubewertung der beantragten Zusatzeintragung im Fall des BF.

Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind sohin geeignet darzutun, dass sich die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.