Bundesverwaltungsgericht G305 2342073-1

G305 2342073-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2026

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

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Bundesverwaltungsgericht G305 2342073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2342073.1.00

Spruch

G305 2342073-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2-4, 1020 Wien , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der serbischen Staatsangehörigkeit. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbisch seine Muttersprache.

1.2. Er ist zu einem für die Behörde nicht bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, um hier gemeinsam mit weiteren namentlich bekannten Personen einen schwunghaften Suchtgifthandel aufzuziehen, um sich auf diese Weise Einkünfte zur Finanzierung seines Aufenthalts zu verschaffen.

1.3. Er ist hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. Er hat keine sozialen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet aufzuweisen.

1.4. Weder besitzt er im Bundesgebiet Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch ist er hier im Besitz von Immobilien, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.

1.5. Er ist hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen, die Sozialversicherungspflicht ausgelöst habenden Beschäftigung nachgegangen [HV-Abfrage]. Auch sonst weist er keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf.

1.5. Gegen ihn liegt eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet vor [Strafregisterauskunft der Republik Österreich]:

1.5.1. Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur GZ: XXXX gemeinsam mit einer anderen namentlich näher bekannten Person schuldig erkannt, in XXXX als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden, und der neben den Angeklagten noch zahlreiche weitere, bislang unbekannte Täter angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend Heroin mit nachangeführtem Reinheitsgehalt) und Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,83% Cocain)

I./ XXXX in einer die Grenzmenge, XXXX in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, es gewinnbringend in Verkehr zu setzen, und zwar seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zur Festnahme am XXXX

A./ XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 18,8 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin, indem sie dies in der gemeinsam bewohnten Bunkerwohnung in XXXX zum gewinnbringenden Verkauf lagerten;

B./ XXXX 90,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin und 17,6 Gramm Kokain, indem er dieses für den gewinnbringenden Verkauf an seiner Person mitführte;

C./ XXXX

1. / 955,1 Gramm ungestrecktes Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca. 40% Heroin, indem er dies in der Bunkerwohnung in XXXX zum gewinnbringenden Verkauf lagerte;

2. / 16,1 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin, indem er dieses für den gewinnbringenden Verkauf an seiner Person mitführte;

II./ anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, nämlich

A./ XXXX

1. / am XXXX XXXX 17,3 Gramm Heroin mit dem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 150,--,

2. / am XXXX 17,7 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 150,--,

B./ XXXX in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

1. / seit Mitte XXXX in vier Angriffen XXXX rund 30 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,46% Heroin zum Preis von EUR 460,--.

2. / in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab XXXX an nicht mehr festzustellende Abnehmer rund 200 Gramm Heroin in mehreren Angriffen mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6,4% Heroin.

Der BF wurde schuldig erkannt, zu I./A./ und I./C./ die Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG;

zu II./B./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und wurde nach dem Strafsatz des § 28 Abs. 3 SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren über ihn verhängt.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht in seinem Fall den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehrfache Qualifikation des § 28 SMG als erschwerend.

2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das BFA aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

Die zu Spruchpunkt V. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall wegen des von ihm gezeigten Verhaltens die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. In seinem Fall sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch seine Person geboten sei.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, wo es in Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung heißt, dass dem BF eine positive Zukunftsprognose auszustellen sei und er keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Von ihm gehe keine Gefährdung aus, weshalb eine sofortige Ausreise nicht im Interesse der Republik Österreich gelegen sei.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist ein Drittstaatsangehöriger.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Aufgrund den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt V. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung weiterer Straftaten die unverzügliche Ausreise des BF geboten sei.

Diese Annahme begegnet keinen Bedenken, zumal der (einzige) Zweck seiner Einreise offenbar darin bestand, im Bundesgebiet einen schwunghaften Handel mit Suchtgift aufzuziehen. Der BF hat diesen Suchtgifthandel gemeinsam mit anderen Personen, im Rahmen einer kriminellen Organisation aufgezogen, wobei ihm ein sehr hohes Gefährdungspotenzial zu attestieren ist, da nach erfolgter Freilassung ein rascher Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz zu befürchten ist. Der BF hat mit seinem in der kriminellen Organisation gezeigten führenden Handeln und mit seinem geringen Alter unter 21 Jahren eine niedere Hemmschwelle und eine negative Einstellung zu den Werten der Republik Österreich, der Gefährdung des sozialen Friedens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung gezeigt, sodass schon deshalb davon auszugehen ist, dass er auf freiem Fuß im Bundesgebiet neuerlich einschlägige Delikte setzen wird. Seine sofortige Ausreise ist daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Er stellt eine Gefahr für die Rechtsgüter, die nach der Judikatur als absolut schützenswert gelten, dar.

Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich ausgehe, stellt dies eine völlige Verkennung der Tatsachen dar und unterstreichen seine Ausführungen seine Unfähigkeit zur Selbstreflexion und seinen Unwillen zur Achtung der Gesetze der Republik Österreich und unterstützt er mit seinem Beschwerdevorbringen die Auffassung der Behörde, dass anlassbezogen ein großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestehe.

Hinzu kommt, dass der BF bislang keiner legalen Arbeit nachgegangen ist, sondern sich den Lebensunterhalt mit dem Suchtgifthandel verdienen wollte. Er hat überdies keine Verwandten oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet und verfügt über kein nennenswertes soziales Leben.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und in Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.

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