G312 2324152-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2324152-1
G312 2324152-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2026
Anrechnung Einkünfte Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe Rente Revision zulässig Schadenersatz Verdienstentgang
G312 2324152-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Barbara LEITNER und Mag. Teresa WASSERFALLER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Steiner, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice, vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde dem Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) vom 29.07.2025 auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 und 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF aus ihrer Verdienstentgangsrente ein anrechenbares Einkommen erziele, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.08.2025 wurde damit zusammengefasst begründet, dass es sich bei den von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners laufend geleisteten Zahlungen an die BF nicht um ein Einkommen im Sinne des AlVG handle und diese Verdienstentgangsrente daher nicht auf ihre Notstandshilfe anzurechnen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass sich die BF weiterhin in einer Notlage im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen befinde und somit Anspruch auf den Bezug von Notstandshilfe habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG zu qualifizieren seien. Die an die BF geleistete Verdienstentgangsrente sei daher auf die Notstandshilfe anzurechnen. Da die monatliche Leistung die Geringfügigkeitsgrenze übersteige, sei sie in vollem Umfang anzurechnen, weshalb ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 beantragte die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF erhält seit August 2004 (aufgrund eines Verkehrsunfalls am XXXX ) von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ( XXXX ) monatliche Zahlungen zur Abgeltung des ihr entstandenen Verdienstentgangs und zwar seit Jänner 2024 in Höhe von EUR XXXX .
Die BF steht seit März 2011 – mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2012 wurde seitens der belangten Behörde der Notstandshilfebezug der BF aufgrund der bezogenen Verdienstentgangsrente mit 01.02.2012 mangels Notlage eingestellt. Begründend wurde dazu hierzu ausgeführt, dass die BF ein anrechenbares Einkommen erziele, welches ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine Berufung und wurde dieser mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.03.2012, GZ: XXXX , vollinhaltlich Folge gegeben. Begründend wurde hierzu ausgesprochen, dass die bezogene Verdienstentgangsrente zwar den Einkünften des EStG zuzuordnen ist, § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO (BGBl. Nr. 490/2001) jedoch bestimmt, dass eine Anrechnung einer solchen Verdienstentgangsrente bei der Beurteilung der Höhe der Notstandhilfe als Einkommen des Leistungsbeziehers nicht berücksichtigt wird.
Die BF stand im Anschluss (weiterhin) bis zum XXXX – mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe.
Sie ist seit XXXX gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.
Gemäß § 80 Abs. 16 AlVG trat die Notstandshilfeverordnung (BGBl. Nr. 352/1973) mit 01.07.2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft. Sie gilt jedoch für Zeiträume vor dem 01.07.2018 weiter.
Am 29.07.2025 stellte die BF bei der belangten Behörde den fallgegenständlichen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe und gab dabei unter anderem an, derzeit eine Verdienstentgangsrente zu beziehen.
Die an die BF ausbezahlte Verdienstentgangsrente in der Höhe von EUR 1.675,00 übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von EUR 551,10 (Stand: 2025).
Aus der bezogenen Verdienstentgangsrente an die BF resultiert ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 55,07 (EUR 1.675,00 x 12 Monate: 365 Tage).
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe ohne Anrechnung beträgt laut dem im Akt ersichtlichen Bezugsverlauf EUR 12,90 täglich.
Da der Anrechnungsbetrag aufgrund der Verdienstentgangsrente höher ist als der fiktive tägliche Anspruch, ist die Verdienstentgangsrente in vollem Umfang auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 29.07.2025 liegt im Akt ein.
Der oben angeführte Sachverhalt wurde von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt.
Strittig ist ausschließlich die rechtliche Bewertung der Anrechnung der an die BF gewährten Verdienstentgangsrente auf den Bezug der Notstandshilfe.
3.1.1. Unstrittig ist, dass die BF aufgrund eines Verkehrsunfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Verdienstentgangsrente in der Höhe von (derzeit) monatlich EUR XXXX bezieht.
Strittig ist hingegen, ob der vorliegende Bezug der Verdienstentgangsrente auf die Notstandshilfe anzurechnen ist und die belangte Behörde somit den Antrag der BF auf Gewährung von Notstandshilfe zu Recht abgelehnt hat.
Arbeitslosen kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Notstandshilfe ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist gemäß § 36 Abs. 3 AlVG das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5) und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21)
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a. EStG gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen gewährt werden zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG.
Der mit „Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen“ betitelte § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-Verordnung lautete (trat gemäß § 80 Abs. 16 AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft):
Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
Der mit „Außerkrafttreten“ betitelte § 80 Abs. 16 AlVG lautet wie folgt:
§ 34 samt Überschrift und § 42 Abs 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.
3.1.2. Dem Einwand der BF, dass die von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners laufend erbrachte Verdienstentgangsrente an sie kein Einkommen im Sinne des AlVG darstelle, kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gefolgt werden:
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG zählen zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen gewährt werden.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 schafft dabei keine neue, zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 hinzutretende Einkunftsart (VwGH 15.1.1986, 85/13/0109; VwGH 14.06.1988, 87/14/0171), wie etwa bestimmte Entschädigungen. Vielmehr ergibt sich aus den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien unter dem Titel „Entschädigungen für Verdienstentgang“ zu § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG, dass eine unter dem Titel des Verdienstentgangs erhaltene Ersatzleistung eine steuerpflichtige Einnahme in jener Einkunftsart darstellt, die der eingetretene Ausfall betroffen hätte werden – wie im vorliegenden Fall – von einer Versicherung Verdienstentgangsentschädigungen als Einkommensersatz geleistet, sind diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 25 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 im Veranlagungswege zu erfassen. (vgl. dazu auch EStR Rz 6804 ff; LStR Rz 656c ff.).
Die an die BF ausbezahlte Schadenersatzleistung in Form der Abgeltung des Verdienstausfalls durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ( XXXX ) ist somit als Ersatz für nichtselbständige Bezüge gemäß § 25 EStG 1988 iVm § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu beurteilen (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/14/0330).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwar gemäß § 36a Abs. 2 AlVG Einkommensteile, die nach dem festen Satz des § 67 EStG zu versteuern sind, außer Betracht zu bleiben haben. Die Vorschrift des § 67 EStG enthält jedoch steuerrechtliche Sonderregelungen für „sonstige Bezüge“. Darunter fallen einmalige Bezüge wie zB 13. und 14. Monatsbezug oder Belohnungen. Die im gegenständlichen Verfahren gewährte Verdienstentgangsentschädigung in Form einer monatlichen Rente stellt jedoch, wie bereits dargelegt, einen Ersatz für entgangene Einnahmen jener Einkunftsart dar, in der der ersetzte Verdienst angefallen wäre. Folglich findet § 67 EStG in Verbindung mit § 36a Abs. 2 Satz 2 AlVG im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Festzuhalten ist hierbei insbesondere, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 29.12.2012 rechtlich ausgeführt wurde, dass die an die BF gewährte Verdienstentschädigung infolge einer Erwerbsminderung aufgrund des Verkehrsunfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen ist (§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG). Eine Anrechnung erfolgte aufgrund der damaligen Rechtslage nicht, da gemäß § 5 Abs. 1 der Notstandshilfe-Verordnung das Einkommen aus einer Beschäftigung (nichtselbständige Arbeit) nicht angerechnet wird. Daher konnte im Verfahren aus dem Jahr 2012 die Verdienstentgangsentschädigung bei der Beurteilung der Höhe der Notstandshilfe als Einkommen der BF nicht berücksichtigt werden.
Durch die Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (BGBl. Nr. 2017/157) entfiel die Notstandshilfeverordnung, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, jedoch zur Gänze (vgl. § 80 Abs. 16 AlVG), wobei sie lediglich für Zeiträume vor dem 01.07.2018 weitergilt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt bezieht sich allerdings aufgrund der Antragstellung der BF im Juli 2025 eindeutig auf einen Zeitraum nach dem 01.07.2018 und ist daher gemäß § 80 Abs. 16 AlVG die damals gültige Notstandshilfe-Verordnung der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Verdienstentgangsrente als anrechenbares Einkommen im Sinne des § 36a AlVG zu behandeln und auf die Notstandshilfe anzurechnen ist, kann im Ergebnis somit nicht beanstandet werden.
Aus der Verdienstentgangsentschädigung an die BF resultiert ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 55,07 (EUR 1.675,00 x 12 Monate: 365 Tage).
Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe ohne Anrechnung beträgt laut dem im Akt ersichtlichen Bezugsverlauf EUR 12,90 täglich.
Da der Anrechnungsbetrag im vorliegenden Fall aufgrund der Verdienstentgangsrente höher als der fiktive tägliche Anspruch ist, kam die belangte Behörde nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass dem Antrag auf Notstandshilfe nicht stattgegeben werden konnte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die BF nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt derzeit dahingehend, ob bei einer gewährten Verdienstentgangsrente eine Anrechnung als Einkommen bei der Beurteilung der Höhe der Notstandshilfe (insbesondere unter Berücksichtigung der seit 01.07.2018 außer Kraft getretenen Notstandshilfe-Verordnung) vorzunehmen ist.
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