Bundesverwaltungsgericht W182 2338139-1

W182 2338139-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2026

Abrir fonte

Regest

Behebung der Entscheidung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Konventionsreisepass Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Schlepperei Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wohlverhalten

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W182 2338139-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2338139.1.00

Spruch

W182 2338139-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den RA Dr. Franz UNTERASINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2025, Zl. 1045735910/250565163, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.11.2015, Zl. 1045735910-140189281, wurde ihm gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im Dezember 2015 wurde ihm seitens des Bundesamtes ein Konventionspass ausgestellt, dessen Gültigkeit am 01.12.2020 endete.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zuvor hat sich der BF vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 in Untersuchungshaft befunden, wobei die Haftzeit auf die Haftstrafe angerechnet wurde.

Ein gegen den BF am XXXX 2020 eingeleitetes Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 wurde vom Bundesamt am XXXX 2022 eingestellt.

1.2. Das Bundesamt wurde im Rahmen einer Anfrage deutscher Behörden vom XXXX 2023 zur Person des BF darüber verständigt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise sowie illegalen Aufenthalts ohne Pass bzw. Aufenthaltstitel geführt werde.

Zuvor hatte der BF am 27.07.2022 die neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses beantragt. Ein Bescheid des Bundesamtes, mit dem gem. § 92 Abs. 3 iVm § 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF versagt wurde, erwuchs am 26.09.2023 in Rechtskraft.

2. Am 12.05.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Dazu führte er aus, dass er in Österreich mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenlebe und er vor der Tat, die zu seiner Verurteilung geführt habe, sowie danach nie straffällig geworden sei. Da seine Mutter schwer krank sei, wolle er in den Libanon reisen, um sie dort zu treffen.

Am 30.05.2025 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom XXXX 2025 wurde im Wesentlichen bestätigt, dass der BF im XXXX 2023 von deutschen Behörde nach einer Kontrolle gemäß § 95 des deutschen Aufenthaltsgesetz angezeigt worden sei, wobei die Anzeige allerdings „zurückgelegt“ worden sei. Der BF sei in Deutschland lediglich bei seinem Bruder zu Besuch gewesen. Dem BF komme ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu und sei ein Pass für einen Aufenthalt in einem EU-Staat nicht erforderlich. Zudem sei die Probezeit des Urteils vom XXXX 2022 inzwischen abgelaufen, sodass aus diesem Fall nicht zu schließen sei, dass der Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich im Sinne von § 92 abs. 1 Z 5 FPG gefährden würde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 12.05.2025 gemäß §§ 92 Abs. 1 Z 5 iVm § 94 Abs. 5 FPG versagt. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem BF sei als Asylberechtigtem zwar grundsätzlich nach § 94 Abs. 1 FPG ein Konventionsreisepass auszustellen, jedoch seien gemäß § 94 Abs. 5 FPG die Versagungsgründe des § 92 FPG sinngemäß auch auf Konventionsreisepässe anzuwenden.

Dazu verwies das Bundesamt auf das Strafurteil vom XXXX 2022, wonach der BF wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden sei, sowie, dass er noch während aufrechter Probezeit neuerlich im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreten worden sei. Das vom BF gesetzte Verhalten vor strafrechtlichem Hintergrund, das von ihm auch nicht bestritten worden sei, lasse keine positive Prognoseentscheidung zu. Die durch den BF gesetzten Rechtsbrüche und vor allem der unreflektierte Umgang damit seien aus Sicht der entscheidenden Behörde als bestimmte Tatsachen anzusehen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom XXXX 2025 vorgebracht, dass aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Probezeit aus der Verurteilung des BF nicht mehr auf eine Gefährdung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG geschlossen werden könne. Hinsichtlich des Vorfalls in Deutschland wurde ausgeführt, der BF habe dort lediglich seinen Bruder besucht, wobei für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem EU-Staat ein Pass nicht erforderlich sei. Zudem sei die Anzeige nach seinen Informationen zurückgelegt worden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gegeben. Es wurden daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und kommt ihm in Österreich seit November 2015 der Status eines Asylberechtigten zu. Er lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und fünf Kindern zusammen, denen ebenfalls der Status von Asylberechtigten zukommt. Er geht seit XXXX 2020 durchgehend einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zuvor hat sich der BF vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 in Untersuchungshaft befunden, wobei die Haftzeit auf die Haftstrafe angerechnet wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken die rechtswidrige Einreise und Durchreise im Bezug auf zumindest drei Fremde, die zur Einreise in die Europäische Union nicht berechtigt waren, durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er am XXXX 2019 die Schlepperfahrt von drei Fremden von XXXX nach XXXX durchgeführt und am XXXX 2019 drei Fremde mit einem PKW im Bundesgebiet abgeholt und versucht hat, sie nach Deutschland zu verbringen, wobei sie von den deutschen Behörden am Grenzübergang betreten wurden. Die Geschleppten mussten einen Schlepperlohn in unbekannter Höhe zahlen. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie Tatbegehung in Gemeinschaft, als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer gewertet.

Im XXXX 2023 hat sich der BF ohne Konventionspass nach Deutschland begeben und wurde nach einer Kontrolle deswegen angezeigt.

Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF sowie seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus seinen Angaben sowie insbesondere aus einer zum Stichtag eingeholten Abfrage beim Sozialversicherungsträger.

Die Feststellungen zur Verurteilung und der Untersuchungshaft des BF ergeben sich insbesondere aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Strafregister zum Stichtag.

Die Feststellungen zur Einreise nach Deutschland im XXXX 2023 gründen sich auf dem Akteninhalt sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

3. Rechtliche Beurteilung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit. sinngemäß.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Das Bundesamt stützte die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG und begründete dies mit der Verurteilung des BF nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 FPG wegen Schlepperei sowie einer - offenbar aufgrund des Fehlens von gültigen Reisedokumenten - rechtswidrigen Einreise des BF nach Deutschland im Jahr 2023.

Hierzu ist vorweg anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur grundsätzlich davon ausgeht, dass zwar mit § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ein speziell auf die Schlepperei abgestellter Versagungstatbestand geschaffen wurde, dies aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei bezogenen Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (vgl. dazu etwa VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0030). Diese Auslegung steht grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zu entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), der die Verweigerung der Ausstellung von Reiseausweisen an Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ausnahmsweise zulässt, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325).

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, hat der BF als Mittäter am XXXX 2019 die Schlepperfahrt von drei Fremden von XXXX nach XXXX durchgeführt und am XXXX 2019 drei Fremde mit einem PKW im Bundesgebiet abgeholt und versucht, sie nach Deutschland zu verbringen. Der BF hat sich vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 in Untersuchungshaft befunden und wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie Tatbegehung in Gemeinschaft, als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer gewertet.

Die Straftaten des BF beschränkten sich auf einen Zeitraum von wenigen Tagen, wobei auch keine Gewerbsmäßigkeit oder Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation festgestellt wurde. Dies spiegelt sich auch im Strafausmaß wider, das lediglich im unteren Bereich des Strafrahmens von § 114 Abs. 1 und 3 FPG ausgeschöpft wurde. Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 26.11.2009, Zl. 2009/18/0460), wobei beim BF die Haftstrafe bis auf die angerechnete Dauer der Untersuchungshaft, die knapp ein Monat überstieg, bedingt und inzwischen endgültig nachgesehen wurde.

Seit der letzten Straftat des BF sind nunmehr über sechseinhalb Jahre vergangen, es liegt jedoch kein Anhaltspunkt vor, wonach er seit 2019 eine Schleppung oder eine andere Straftat begangen hätte. Hierzu ist anzumerken, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie aber auch nicht ausgeschlossen war, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären. Der BF geht zudem seit 2020 durchgehend einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.

Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in bestimmten Fällen von Schlepperei ein zumindest 4 bis 5-jähriges strafrechtliches Wohlverhalten als nicht ausreichend erachtet hat, um nicht mehr vom Bestehen eines entsprechenden Gefährdungspotentials ausgehen zu können. Hierbei handelte es sich jedoch durchgehend um gewerbsmäßige Schleppungen, die zudem eine erheblich höhere Zahl an geschleppten Personen sowie einen deutlich längeren Tatzeitraum als die Straftaten des BF betrafen, was sich letztlich auch im wesentlich höheren Strafausmaß des unbedingten sowie des bedingt nachgesehenen Strafanteils bemerkbar machte (vgl. etwa VwGH 19.05.2015, Zl. Ra 2015/21/0022; VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/18/0155).

Um eine negative Gefährdungsprognose iSd § 92 Abs. 1 Z 4 oder 5 FPG zu rechtfertigen, hätte es fallbezogen neben der Verurteilung sohin weiterer konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, vom BF gehe nach über sechseinhalb Jahren immer noch die Gefahr der Begehung von Schlepperei oder anderer Straftaten aus und er wolle hierfür den Konventionsreisepass benützen, bedurft (vgl. dazu etwa VwGH 27.06.2024, Zl. Ra 2023/21/0163; VwGH 04.07.2023, Zl. Ra 2022/21/0187; VwGH 11.11.2021, Zl. Ra 2020/21/0351; VwGH 26.05.2003, Zl. 2003/18/0029).

Der Umstand, dass der BF im XXXX 2023 in Deutschland offenbar ohne Reisepass bzw. Passersatz betreten wurde, deutet auf einen Verstoß gegen die Einreisebestimmungen, konkret gegen die Passpflicht des § 3 des deutschen Aufenthaltsgesetz hin, wobei jedoch auch kein Hinweis für eine Bestrafung vorliegt und der BF als Asylberechtigter über einen Aufenthaltstitel verfügt, der grundsätzlich mit einem Reisedokument zur visumsfreien Einreise nach Deutschland berechtigen würde. Er ist offenbar auch 2023 gerade nicht nach Deutschland gereist, um eine Straftat zu begehen. Somit erscheint aber auch die letztlich unberechtigte Einreise nach Deutschland, die zudem auch fast wieder drei Jahre zurückliegt, nicht ausreichend, um in Zusammenschau nach wie vor von einer negativen Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Begehung von Schleppungen oder anderer Straftaten unter Nutzung eines Konventionsreisepasses auszugehen.

Da somit im Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen, welche nach wie vor die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF ein Reisedokument benützen will, um Schlepperei oder eine andere Straftat zu begehen oder an ihr mitzuwirken, mehr erkannt werden konnten, war auch davon auszugehen, dass im konkreten Fall der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG nicht mehr erfüllt ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Das Bundesamt hat dem BF einen Konventionsreisepass auszustellen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständliches Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.