Bundesverwaltungsgericht W255 2335736-1

W255 2335736-1Tribunal Administrativo Federal27 de abr. de 2026

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Regest

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2335736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2335736.1.00

Spruch

W255 2335736-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.02.2026, VN: XXXX , betreffend die Rückforderung des im Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.104,62 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 08.07.2025 mit zwei kurzen Unterbrechungen durch ein Dienstverhältnis und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Arbeitslosengeld.

1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 09.10.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 25.09.2025 gemäß § 10 AlVG verloren habe.

1.3. Am 10.10.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein.

1.4. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, wurde die unter Punkt 1.3. genannte Beschwerde des BF abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.02.2026, VN: XXXX , wurde der BF zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.104,62 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung vom 15.12.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. € 701,54 seien bereits einbehalten worden, somit verbleibe ein offener Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.403,08. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde.

1.6. Am 03.02.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass er erst durch Einsicht in sein eAMS-Konto am 03.02.2026 Kenntnis von der Kürzung der Leistung erlangt habe. Eine schriftliche Verständigung oder ein rechtswirksamer Bescheid über die Kürzung sei ihm im Vorfeld nicht zugestellt worden. Eine Leistungskürzung ohne vorherige bescheidmäßige Entscheidung, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung sei nicht zulässig. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig Stellung zu nehmen oder ein Rechtsmittel einzubringen. Durch die unerwartete Kürzung sei er nicht in der Lage, seine privaten Fixkosten vollständig und fristgerecht zu zahlen. Er ersuche um Aussetzung weiterer Kürzungen bis zur Klärung, warum er über keine der genannten Entscheidungen vom 10.12.2025 und 15.12.2025 informiert worden sei, warum er wegen des Nichteinhaltens des Termins am 25.09.2025 gestraft werde, obwohl er am 10.10.2025 ein Einspruchsschreiben eingebracht habe, und warum er gestraft werde, wenn er die Betreuungsvereinbarung nicht einhalte, aber das AMS den Vertrag breche, indem es die Leistung kürze und erst nachträglich Bescheide ausstelle.

1.7. Am 12.02.2026 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 04.06.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Der BF ist seit 04.03.2025 mit Nebenwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Der BF stand zuletzt mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und ein kurzes Dienstverhältnis ab 08.07.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld.

2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 10.10.2025 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung weist eine Rechtsmittelbelehrung auf, laut der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim AMS der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

2.1.4. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, wurde dem BF per RSb-Brief an seinen Nebenwohnsitz in XXXX übermittelt. Der RSb-Brief wurde dem BF am 11.12.2025 persönlich übergeben, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs in Rechtskraft.

2.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.02.2026, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.104,62 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2.1.6. Der BF brachte am 03.02.2026 Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.5. genannten Bescheid ein.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld und dem Dienstverhältnis (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen betreffend den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2025, die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde des BF abgewiesen wurde (Punkt 2.1.3.), ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Soweit der BF vorbringt, dass eine Leistungskürzung ohne vorherige bescheidmäßige Entscheidung, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung unzulässig sei, ist auf die Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 zu verweisen, die den Bescheid des AMS vom 09.10.2025 bestätigt, die Entscheidung des AMS näher begründet und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung über die Einbringung eines Vorlageantrages beinhaltet. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso der BF davon ausgeht, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, ein Rechtsmittel einzubringen, da ihm die Einbringung eines Vorlageantrages entsprechend der angefügten Rechtsmittelbelehrung offen gestanden wäre, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (2.1.4.) stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem eindeutig und unzweifelhaft hervorgeht, dass der RSb-Brief dem BF am 11.12.2025 persönlich übergeben wurde. Der Rückschein weist die eigenhändige Unterschrift des BF auf. Dem Beschwerdevorbringen, der BF sei von der Entscheidung des AMS vom 10.12.2025 nicht informiert worden, ist daher entgegenzuhalten, dass dem BF der Bescheid per RSb-Brief übermittelt und ihm selbst übernommen wurde. Dass die Zustellung an seinem Nebenwohnsitz erfolgte, ist angesichts der persönlichen Übernahme durch den BF unerheblich. Der BF hat auch kein Vorbringen erstattet, dass er sich dort nicht aufgehalten hätte; zudem benutzte der BF auch diese Adresse für die Kommunikation mit dem AMS, indem er die Adresse des Nebenwohnsitzes auf der Beschwerde vom 10.10.2025 angab. Dass der BF keinen Vorlageantrag stellte, ist unstrittig.

2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides (Punkt 2.1.5.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht eine Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches des BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 mit Bescheid des AMS vom 09.10.2025, VN: XXXX , festgestellt. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 10.12.2025, GZ: WF 2025-0566-3-016151, abgewiesen.

Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.12.2025 wurde dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 11.12.2025 wurde dem BF der RSb-Brief persönlich übergeben, was der BF mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Zustellung erfolgte sohin rechtswirksam am 11.12.2025 gemäß § 13 ZustG.

2.3.2.2. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages würde sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG am Donnerstag, 25.12.2025, enden. Gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 AVG endete die Frist aufgrund der gesetzlichen Feiertage und des Samstages sohin am Montag, 29.12.2025. Der BF brachte keinen Vorlageantrag ein, weswegen der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) sohin in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, in der der BF auf die Möglichkeit, binnen zwei Wochen einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen, hingewiesen wurde.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des BF, das sich inhaltlich auch gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld und somit gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS gemäß § 10 AlVG richtet, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein diesbezügliches Vorbringen ist sohin für den Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht verfahrensgegenständlich und geht daher ins Leere.

2.3.2.3. Dem BF wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.10.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.09.2025 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag beträgt € 2.104,62. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS den BF zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG.

2.3.2.4. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 03.02.2026 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochen.

2.3.2.5. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Aufgrund der gegenständlichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Der BF erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete.

2.3.2.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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