Bundesverwaltungsgericht G316 2314219-2

G316 2314219-2Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2026

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Regest

Bescheidabänderung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Vergleichsmaßstab

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Bundesverwaltungsgericht G316 2314219-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2314219.2.00

Spruch

G316 2316283-2/4E

G316 2314221-2/4E

G316 2314219-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Venezuela, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2026, Zl. 1) XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 04.02.2026 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2) und XXXX (im Folgenden: BF3; allesamt die Beschwerdeführerinnen oder BF) jeweils ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.04.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkte V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.). Weiters wurden gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 0 FPG befristete Einreiseverbote für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkte VII.).

Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden, welche samt den dazugehörigen Verwaltungsakten am 27.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Schwestern und venezolanische Staatsangehörige. Sie lebten bis zu ihrer Ausreise in den Libanon im Jahr 2016 in ihrem Geburtsort in Venezuela im Familienverbund bestehend aus ihren Eltern, welche die venezolanische und libanesische Staatsangehörigkeit haben, und zwei weiteren Schwestern.

Die BF reisten im Oktober 2024 aus dem Libanon aus und nach Österreich ein, wo sie am 28.10.2024 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz stellten. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10.05.2025 wurden diese Anträge vollinhaltlich abgewiesen und gegen die BF wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026, G316 2316283-1/9E, G316 2314221-1/9E, G316 2314219-1 /10E, als unbegründet abgewiesen. Weitere Rechtsmittel wurden nicht erhoben. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung der BF am 22.01.2026 mittels ERV übermittelt.

1.2. Um eine Abschiebung zu verhindern, stellten die Beschwerdeführerinnen am 04.02.2026 die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026 brachten die BF kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft vor.

Die allgemeine Lage in Venezuela hat sich seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag der BF nicht entscheidungswesentlich verändert.

1.3. Die BF bewohnen gemeinsam eine private Unterkunft und finanzieren ihr Leben durch die Einnahmen, die die BF2 in ihrer Beschäftigung lukriert hat. Sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Die BF2 ging von Juli 2025 bis März 2026 und die BF3 ging von Jänner 2026 bis Februar 2026 jeweils einer Beschäftigung nach.

Die BF1 hat die Beziehung zu dem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen beendet. Die BF sind ledig und haben keine Kinder.

Die BF sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte.

Die BF verfügen über Grundlagenkenntnisse der deutschen Sprache, absolvierten Deutschkurse und lernen mit einem Bekannten Deutsch.

Die BF betreiben Sport und besuchen teilweise das Fitnessstudio.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der BF, ihren Aufenthalten in Venezuela und im Libanon sowie zum Verfahrensgang hinsichtlich ihrer ersten Asylverfahren konnten dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026, G316 2316283-1/9E, G316 2314221-1/9E, G316 2314219-1 /10E entnommen werden, zumal sich im nunmehrigen Verfahren nichts anderes ergab.

2.2. Der Zeitpunkt der nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus den aktenkundigen Erstbefragungsprotokollen vom 04.02.2026.

Dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft vorgebracht wurde, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Im ersten Asylverfahren machten die BF zunächst einen Vorfall in Zusammenhang mit dem Hotel ihres Großvaters im Jahr 2016 in Venezuela geltend. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Vorverfahren brachten Sie sodann erstmals vor, aufgrund ihres politischen Engagements in Venezuela dort Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Zu ihrer Situation im Libanon wurde von den BF vorgebracht, von den Großeltern mütterlicherseits physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein.

Im nunmehrigen Verfahren bringen die BF nun vor, Bedrohungen von Seiten des Onkels mütterlicherseits ausgesetzt zu sein, insbesondere weil sie aus dem Libanon geflüchtet seien und teilweise außereheliche Beziehungen geführt hätten. Der Onkel pendle zwischen dem Libanon und Venezuela hin und her (vgl. AS 58f BF1) und seien sie daher in Venezuela einer Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen den Onkel betreffend wurde von den BF erstmals im nunmehrigen Asylverfahren vorgebracht, obwohl die behauptete Bedrohung schon im ersten Asylverfahren bestanden hätte müssen. Die BF konnten keine plausiblen Gründe darlegen, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattet wurde und begründen dies vielmehr damit, einen negativen Bescheid und eine Abschiebung „erhalten“ zu haben (AS 55 BF1, AS 56 BF3). Hinzu kommt, dass die BF in Bezug auf die schwierige familiäre Situation im Libanon lediglich die Großeltern mütterlicherseits nannten, jedoch Probleme mit dem Onkel unerwähnt ließen. Schließlich gaben die BF im Vorverfahren lediglich an, dass der Vater und allenfalls Großvater väterlicherseits in Venezuela leben würden. Bezugspunkte in Form eines Onkels wurde nicht genannt. Wenn eine Bedrohung durch den Onkel tatsächlich bestehen würde, wäre davon auszugehen, dass die BF diese bereits im Vorverfahren vorgebracht hätten.

In einer Gesamtschau weist die behauptete Bedrohung durch den Onkel daher keinen glaubhaften Kern auf. Vielmehr geht aus dem Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung, nämlich am Ende der Frist zur freiwilligen Ausreise sowie dem Vorbringen der BF, das neue Vorbringen aufgrund einer im Raum stehenden Abschiebung erstattet zu haben, hervor, dass die BF den gegenständlichen Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung gestellt haben.

Auch die allgemeine Lage in Venezuela hat sich zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich verändert. Die Verhaftung des venezolanischen Präsidenten Nicolas Maduro am 03.01.2026 durch amerikanische Streitkräfte wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026 berücksichtigt. Den aktuellen Medienberichten sind nach wie vor keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Sicherheits- oder Versorgungslage in Venezuela seither nachhaltig verändert hätte und stehen die im ersten Asylverfahren konstatierten Feststellungen zur Sicherheits- oder Versorgungslage in Venezuela (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.02.2025 zu Venezuela) weiterhin in Geltung.

2.3. Die Wohnverhältnisse der BF beruhen auf ihren Angaben in der behördlichen Einvernahme und decken sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister.

Aus den Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.

Die BF gaben in den behördlichen Einvernahmen übereinstimmend an, ihr Leben in Österreich durch das Einkommen der BF2 zu finanzieren.

Im Rahmen der behördlichen Befragung brachte die BF1 vor, die Beziehung zu ihrem Freund beendet zu haben (AS 51 f).

Mangels gegenteiligen Vorbringens waren die Feststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026 zu übernehmen, wonach die BF ledig und kinderlos sind.

Die BF brachten allesamt in den behördlichen Einvernahmen vor, gesund zu sein und ergibt sich aufgrund des Alters der BF auch ihre Arbeitsfähigkeit. Die BF2 gab zwar auch an, seit etwa fünf Jahren an Panikattacken zu leiden, jedoch relativierte sie diese Aussage auch wieder, indem sie sagte, keine psychischen Probleme zu haben und gesund zu sein (vgl. AS 47 BF1, AS 53 BF2, AS 51 BF3). Da die BF bis vor kurzem einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging und keine medizinischen Unterlagen vorlegte bzw. selbst wiederum angab, gesund zu sein, konnte festgestellt werden, dass sie gesund ist.

In den behördlichen Einvernahmen gaben die BF schließlich an, in Österreich über keine Verwandten zu verfügen und mit einem Bekannten Deutsch zu lernen. Die Deutschkenntnisse und Absolvierung der Deutschkurse konnten den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026 entnommen werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus den aktuellen Strafregisterauszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Verbindung der Verfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe VwG sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29 f, Stand 01.04.2021, rdb.at).

Die BF sind volljährige Geschwister und dahingehend zwar nicht als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren. Da die BF jedoch in Familiengemeinschaft leben, die angefochtenen Bescheide und die Beschwerden weitgehend übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche/idente Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die Behörde einen Antrag (wie hier) zurückgewiesen hat. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Da die belangte Behörde die Anträge der BF gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob diese Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Daher liegen die auf inhaltliche Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz gerichteten Beschwerdeanträge außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 und 4 AVG findet. § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Anträge, die darauf abzielen, sind im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12). Bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten „glaubhaften Kern“ aufweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung iSd Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgenommen wird, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Diese Prüfung sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung des Antrags vorliegen, die bei der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft wurden und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte. Kommt bei der Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen des Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (siehe etwa VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind diese nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).

Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026 heranzuziehen.

Wie bereits dargelegt, erstatteten die BF im nunmehrigen Verfahren ein neues Vorbringen, nämlich durch einen Onkel, welcher zwischen Libanon und Venezuela hin- und herreisen soll, bedroht zu werden, das auf die Änderung des bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhaltes abzielte.

Es steht daher unzweifelhaft fest, dass die BF „neue Elemente“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 dargetan haben. Gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

Vor dem Hintergrund, dass dem Fluchtvorbringen bereits im Kern aber keine Glaubhaftigkeit zukommt, ist das „neue“ Vorbringen der BF nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass den BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages der BF ist daher gegenständlich im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht geboten.

Da sich auch sonst weder die Rechtslage noch die Lage im Herkunftsstaat seit der Abweisung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutzentscheidungsrelevant geändert hat, ist es von vornherein ausgeschlossen, die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz nunmehr anders zu beurteilen.

Die BF haben somit keine neuen Tatsachen vorgebracht, die einen Folgeantrag rechtfertigen. Daher ist die Zurückweisung der Folgeanträge sowohl in Bezug auf die Gewährung des Status von Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden.

Einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auf internationalen Schutz steht die rechtskräftige Abweisung des ersten Antrags der BF entgegen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in den Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und inhaltlich damit übereinstimmend nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist mit den dort genannten asylrechtlichen Entscheidungen eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, was auch die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre. Der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung steht dann nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren derartigen Entscheidung resultierende "Wiederholungsverbot" entgegen (vgl. VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0173)

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeugen oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor, sodass die Beschwerde, die keine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt III. aufzeigt, auch insoweit unbegründet ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand, der sich wie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG seinem Wortlaut nach nur auf die Fälle der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezieht, ist dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst. Der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung steht dann nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren derartigen Entscheidung resultierende "Wiederholungsverbot" entgegen (VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0173).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß§ 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Erhebliche neue Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG führen, liegen hier nicht vor. Der VwGH hat beispielsweise ausgesprochen, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen (VwGH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033).

Die BF halten sich seit Oktober 2024 – sohin seit ca. 1,5 Jahren – in Österreich auf. Aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz können sie sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberinnen sützten und erweist sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als 5 Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass ihm eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der BF kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung sohin keine maßgebliche Bedeutung zu.

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH Ra 2016/19/0168 ua).

Abgsehen im Verhältnis zueiander verfügen die BF in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandten.

Im Hinblick auf das Privatleben bzw. die Integration der BF ist vor allem zu berücksichtigen, die BF2 und – wenn auch nur für wenige Wochen lang – auch die BF3 einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Insbesondere im Fall der BF2 war angesichts des Arbeitszeugnisses ihres Arbeitgebers auch von entsprechendem Arbeitserfolg auszugehen. Des Weiteren bemühen sich die BF engagiert um den Spracherwerb.

Die BF mussten sich jedoch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Das Privatleben bzw. die Integration der BF erfährt sohin eine gewisse Relativierung.

Was die Bindung der BF zu ihrem Heimatstaat anbelangt ist auszuführen, dass sie in Venezuela geboren und aufgewachsen sind und die dortige Landessprache beherrschen. Die BF absolvierten in Venezuela eine schulische Ausbildung. Zudem können die BF1 und BF2 jeweils einen universitären Abschluss und mehrjährige Berufserfahrungen nachweisen.

Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf unüberwindbare Probleme stoßen werden. Vielmehr wird es ihnen möglich sein, sich erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren und sich dort mit Erwerbstätigkeiten Einkünfte zu verschaffen, welche zumindest ihre grundlegendsten Bedürfnisse decken.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. So waren die BF vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, ihrer Integration steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. waren somit spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:

Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146). Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140).

Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, die hier nur die Funktion hat, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Abweisung des ersten Asylantrags anders beurteilt werden. Da kein anderer Staat als Ziel der Abschiebung in Betracht kommt als der Herkunftsstaat der BF, ist Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. waren daher abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund rechtskonform und waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. daher abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(….)

Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Die BF stellten nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2026, welche auch eine Rückkehrentscheidung der BF beinhaltete, zwei Tage vor Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).

Auch wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise noch nicht ganz verstrichen war, konnte festgestellt werden, dass die BF den gegenständlichen zweiten Asylantrag einzig zur Verhinderung ihrer Abschiebung stellten. Damit liegt eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG abzuleiten ist, vor.

Das von den BF gezeigte Verhalten lässt klar erkennen, dass sie sich den fremdenrechtlichen Bestimmungen vorsätzlich widersetzten. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Dieses öffentliche Interesse wurde von den BF durch ihr Verhalten erheblich beeinträchtigt und ist daraus zu schließen, dass der Aufenthalt der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal die BF weder im Bundesgebiet noch in anderen EU-Ländern über Familienangehörigen oder Verwandte verfügen und sonst keine Umstände vorliegen, die gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen.

Die mit zwei Jahren maßvoll bemessene Dauer des Einreiseverbots entspricht dem Fehlverhalten der erwachsenen BF und der von ihnen ausgehenden Gefährdung, berücksichtigt aber auch ihre privaten Interessen im Bundesgebiet und ihre strafgerichtliche sonstige Unbescholtenheit angemessen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Im Übrigen kann gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision nicht zuzulassen.

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