Bundesverwaltungsgericht W262 2328825-1

W262 2328825-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2026

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Regest

Arbeitslosengeld geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Widerruf

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Bundesverwaltungsgericht W262 2328825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2328825.1.00

Spruch

W262 2328825-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.08.2025, betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 09.03.2025 bis 31.03.2025 iHv € 1.056,85 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog daraufhin von 03.01.2025 bis 02.05.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 08.08.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 09.03.2025 bis 31.03.2025 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von iHv € 1.056,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie Lohnbescheinigungen für März 2025 erbracht habe. Mit den Verdiensten ihrer näher bezeichneten Arbeitgeber sei sie unter der Zuverdienstgrenze von € 551,10 geblieben. Seitens der belangten Behörde sei ihr zugesichert worden, dass die Beträge der Lohnbescheinigungen für die Berechnung herangezogen werden.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 04.12.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2014 bis 2018 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand stellte sie am 01.01.2025 einen erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld wurde ihr daraufhin von 03.01.2025 bis 02.05.2025 gewährt.

Vom 09.03.2025 bis 31.03.2025 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld iHv insgesamt € 1.056,85 (Tagsatz iHv € 45,95 x 23 Tage).

Die Beschwerdeführerin war am 09.03.2025, am 15.03.2025 und am 21.03.2025 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie insgesamt € 202,96.

Die Beschwerdeführerin war am 27.03.2025, am 28.03.2025, am 29.03.2025 und am 30.03.2025 bei XXXX GmbH beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt sie insgesamt € 476,30.

Aus den beiden Beschäftigungen erzielte die Beschwerdeführerin sohin insgesamt ein Einkommen iHv € 679,26.

Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2025 monatlich € 551,10.

Die Beschwerdeführerin hat ihre beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH dem AMS nicht gemeldet. Durch die unterlassene Meldung hielt die Beschwerdeführerin das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Versicherungs- und Bezugsverlaufsauszug, die Lohnbescheinigungen sowie die Beschwerde.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.01.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld basieren auf dem im Akt einliegenden Versicherungsauszug. Die Höhe des Tagsatzes kann dem Bezugsverlaufsauszug entnommen werden.

Die geringfügigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin sind unstrittig und ergeben sich zudem aus dem Hauptverbandsauszug. Die Feststellungen zur Höhe des Einkommens aus den beiden Beschäftigungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Lohnbescheinigungen vom 30.04.2025 ( XXXX GmbH) bzw. vom 23.04.2025 ( XXXX GmbH).

Soweit die Beschwerdeführerin auf die nachträglich übermittelten Lohnbescheinigungen der XXXX GmbH vom 13.05.2025 und der XXXX GmbH vom 26.05.2025, aus denen sich – ohne Berücksichtigung der Feiertagszulage und der Urlaubsersatzleistung –ein Entgelt iHv € 185,22 ( XXXX GmbH) bzw. € 343,67 ( XXXX GmbH) – und sohin ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze – ergibt Bezug nimmt ist insbesondere zum Entgeltbegriff auf Punkt 3. der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die beiden geringfügigen Beschäftigungen dem AMS nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin ihre Betreuerin über ihre tageweise Beschäftigung bei den beiden Dienstgebern, wie von ihr vorgebracht, in Kenntnis gesetzt habe steht dem Aktenvermerk vom 10.02.2025 entgegen, wonach die Beschwerdeführerin zwar in Aussicht gestellt habe (nur) am Ostermarkt für die XXXX GmbH zu arbeiten, dass sie allerdings noch Bescheid geben werde, wenn es zu einem Dienstverhältnis komme. Dass eine derartige Information von Seiten der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass Beschäftigungen dem AMS zu melden sind, zumal sie in der Vergangenheit wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und darauf in den Anträgen explizit hingewiesen wird.

Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2025 ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idF BGBl. Nr. 66/2024 lauten:

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) …(2a)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)bis g) …

(4) bis (5) …

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b)bis g) …

(7) bis (8) …“

„Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden.

(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) …“

„Anzeigen

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:

„Ausnahmen von der Vollversicherung.

§ 5.(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1.

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. bis 19. …

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551,10 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) …“

3.3. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes:

3.3.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. § 12 Abs. 1 leg. cit. definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt sehr wohl als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht (u.a.) anknüpft. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, dass für einen bestimmten Zeitraum sowohl das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, gleichzeitig aber auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit bejaht werden kann (vgl. VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0036).

In seiner Entscheidung vom 06.03.2023, G296/2022 (G296/2022-7) hat der VfGH die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des AlVG 1977, BGBl Nr 609/1977, idF BGBl I Nr 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung ist mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft getreten. Dazu hat er begründend ausgeführt, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit abhängig beschäftigter Personen kein wesentlicher Unterschied zwischen Dienstnehmern, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet, besteht. Der Ausschluss (nur) eines Teils der Dienstnehmer mit einem nicht bloß geringfügigen Entgelt von der Arbeitslosenversicherungspflicht des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bedarf daher sachlicher Gründe. Die dafür von der Bundesregierung im Verfahren vor dem VfGH ins Treffen geführten verwaltungsökonomischen und legistischen Gründe sind für den VfGH jedoch nicht tragfähig. Vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, kommt dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden, somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand im Versicherungs- und Leistungsrecht des AlVG. In seiner Entscheidung hat der VfGH außerdem klargestellt, dass bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung Arbeitslosigkeit und damit der Versicherungsfall eintritt, wenn nach Wegfall einer der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse das erzielte Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt.

Bei Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer (mindestens zwei) geringfügiger Beschäftigungen liegt die Pflichtversicherung ab dem Tag vor, an dem in diesem Monat erstmals eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem diese Voraussetzungen wegfallen ist (§ 471h ASVG; Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 1 AlVG Rz 106; zuletzt auch VwGH vom 26.02.2026, Ro 2025/08/0016).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 09.03.2025 bis 31.03.2025 neben Arbeitslosengeld iHv € 1.056,85 ein Einkommen aus zwei Beschäftigungen, das mit einer Höhe von insgesamt € 679,26 über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 monatlich € 551,10) lag.

Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens auf die Auszahlungen ihrer beiden Dienstgeberinnen exklusive Urlaubsersatzleistung sowie Feiertagszulage Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen ist. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068, mwN). Als Entgelt ist daher der Betrag anzusehen, auf den ein Anspruch bestand, oder ein allenfalls tatsächlich geleistetes höheres Arbeitsentgelt. Urlaubsersatzleistungen sowie Feiertagszulage fallen sohin unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG (hinsichtlich der Urlaubsersatzleistungen siehe etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127). Diese Beträge waren daher bei der Beurteilung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen.

Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze besteht daher eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 09.03.2025 (erster Beschäftigungstag) bis zum 31.03.2025 (monatsletzter Tag).

Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld lagen daher mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm § 12 AlVG nicht vor. Da die Zuerkennung somit gesetzlich nicht begründet war, erfolgte der Widerruf des Arbeitslosengeldes sohin zu Recht.

3.4. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist die Empfängerin des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG und der Wohnungsänderung jede (andere) für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119, mwN).

Indem die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer Beschäftigungen bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH unterließ, verletzte sie die ihr gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 522f.). Nur durch das Verschweigen „maßgebender“ Tatsachen wird der Rückforderungstatbestand verwirklicht. Als „maßgebend“ können nur solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Bemessung der Leistung zugrunde lagen und durch deren nachträgliche Kenntnis die Behörde erst in die Lage versetzt wurde, die gebührliche Höhe des Anspruches abweichend zu beurteilen (Sdoutz/Hinterberger, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 25 AlVG, Rz 525).

Die Beschwerdeführerin führte den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbei, weil sie der belangten Behörde ihre Beschäftigungen bei der XXXX GmbH und XXXX GmbH verschwieg. Dass sie wie von ihr vorgebracht zunächst nicht genau gewusst habe, wann sie angemeldet werde, da sie nur bei Bedarf (bei Schönwetter) eingesetzt werden sollte, ändert daran nichts, zumal auch eine spätere Meldung nicht erfolgte.

Aufgrund des in der Vergangenheit wiederholten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Tatsache, dass bei Antragstellung ausdrücklich auf die Meldepflichten hingewiesen wird ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Meldung von (geringfügigen) Beschäftigungen bewusst war.

Durch die unterlassene Mitteilung hielt die Beschwerdeführerin demnach das Verschweigen maßgebender Tatsachen ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden. Folglich ist von einem (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handeln der Beschwerdeführerin auszugehen.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch scheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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