Bundesverwaltungsgericht L501 2325602-1

L501 2325602-1Tribunal Administrativo Federal4 de mai. de 2026

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Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung

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Bundesverwaltungsgericht L501 2325602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2325602.1.00

Spruch

L501 2325602-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 14.10.2025 versandten Behindertenpass, OB XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Behindertenpass samt der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" unbefristet auszustellen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1.Mit dem von der bei der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) am 16.08.2025 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis). Am Formular befindet sich der Hinweis, dass der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gelte, wenn der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 13.10.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 03.09.2025, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Schwere Überfunktion der Schilddrüse, Basedow-Erkrankung mit auch deutlicher Vorwölbung der Augen, regelmäßige MedikationUnter Medikation weitgehend stabiler Zustand, mittlerer Rahmensatz.

2

Tachycardes Vorhofflimmern, V.a. Herzinsuffienz, Atemnot bei geringer körperlicher Anstrengung, die körperliche Leistung ist erheblich eingeschränkt, massive Beinödeme und Herzrhythmusstörungen“

Es wurde eine Nachuntersuchung für 09/2027 empfohlen, da eine Besserung des Zustandsbildes unter Umständen möglich sei.

Die Frage nach der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt beantwortet:

„Eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe kann nicht zurückgelegt werden. Gefährdungsfreies Ein- und Aussteigen, Benützung, Überwindung von Niveauunterschieden nicht gewährleistet. Haltegriffe und -stangen können benützt werden.“

Mit Schreiben vom 14.10.2025 wurde der bP von der belangten Behörde der mit 31.10.2027 befristete Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH und der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" übermittelt.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde monierte die beschwerdeführende Partei, dass der Behindertenpass nunmehr nur mehr befristet ausgestellt worden sei.

I.2.Mit Schreiben vom 07.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Rahmen eines mit Schreiben vom 13.02.2026 gewährten Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass bei der bP von einem Dauerzustand auszugehen sei, sohin eine unbefristete Ausstellung erfolgen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP verfügte zuletzt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ab 03.11.2010. Aufgrund ihres Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises vom 16.08.2025 wurde von der belangten Behörde ein mit 31.10.2027 befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH und der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ ausgestellt.

Die bP leidet zumindest seit dem Jahr 2008 an einer schweren Überfunktion der Schilddrüse mit Orbitopathie im Sinne eines Morbus Basedow, tachycarden Vorhofflimmern und einer starken Einschränkung der cardiozirkulatorischen Leistungsbreite.

Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Schwere Überfunktion der Schilddrüse, Basedow-Erkrankung mit auch deutlicher Vorwölbung der Augen, regelmäßige Medikation, unter Medikation weitgehend stabiler Zustand

2

Tachycardes Vorhofflimmern, V.a. Herzinsuffizienz, Atemnot bei geringer körperlicher Anstrengung, die körperliche Leistung ist erheblich eingeschränkt, massive Beinödeme und Herzrhythmusstörungen

Die bP kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurücklegen. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die körperliche Konstitution der bP als nicht gegeben anzusehen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Der Gesundheitszustand der bP ist im Verwaltungsakt seit dem Jahr 2008 dokumentiert. Bereits in dem im Jahre 2011 erstellten Sachverständigengutachten wird eine praktisch unbehandelbare ausgeprägte Schilddrüsenfunktionsstörung mit starken vegetativen Zeichen unter weiterhin bestehender Einschränkung der cardiozirkulatorischen Leistungsbreite beschrieben. Die bP wird gemäß den im Verwaltungsakt aufliegenden Befunden wegen ihrer schweren Schilddrüsenfunktionsstörung samt Herzleiden seit bald zwei Jahrzehnten medizinisch betreut. Die vom Sachverständigen im verfahrensgegenständlichen Gutachten ohne nähere medizinische Begründung für möglich erachtete Besserung des Gesundheitszustandes erreicht vor diesem Hintergrund nicht die im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG erforderliche Erwartungssicherheit.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Stattgabe

II.3.2.Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:

II.3.2.1.Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:

„§ 1. (1) […]

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

[…]

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

[…]

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

[…]

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:

„§ 1. […]

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“

II.3.3.Im Hinblick auf den dokumentierten Krankheitsverlauf ist eine Änderung in den Voraussetzungen im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG nicht zu erwarten und der Behindertenpass samt der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sohin unbefristet auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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